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Änderungstext
Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen im Zusammenhang mit den Anforderungen aus der Corona-Krise
- Bremen -
Vom 14. Juli 2020
(Brem.GBl. Nr. 74 vom 23.07.2020 S. 712)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes
Das Bremische Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339 - 221-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe "Teil VII Aufbau und Organisation der Hochschulen" wird die Angabe " § 78 Allgemeine Grundsätze" eingefügt.
b) Die Angabe zu § 79 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(weggefallen) | " § 79 Zentrale Organe" |
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die Hochschulen fördern den Wissens- und Technologietransfer sowie den künstlerischen Transfer. Zu diesem Zweck können sie Einrichtungen außerhalb der Hochschule gründen oder sich an solchen beteiligen. | "(4) Staatliche Aufgabe der Hochschulen ist die Förderung des Wissens- und Technologietransfers sowie des künstlerischen Transfers. Zu diesem Zweck können die Hochschulen nach Maßgabe des § 108 Absatz 3 Nummer 3 Einrichtungen außerhalb der Hochschulen gründen oder sich an solchen beteiligen. Die Hochschulen können den Transfer nach Satz 1 insbesondere auch in Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Einrichtungen erbringen. Die Ausgestaltung und Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgabe erfolgt in der Regel auf der Grundlage von Kooperations- oder Verwaltungsvereinbarungen. Die Ausgestaltung der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgabe erfolgt, soweit möglich und sachlich angemessen, durch Zuwendungsbescheide." |
b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) Die Hochschulen fördern in ihrem Bereich den Sport. Personen, die nicht Mitglieder der Hochschule sind, können zur Teilnahme an Veranstaltungen des Hochschulsports zugelassen werden. | "(7) Staatliche Aufgabe der Hochschulen ist die Förderung des Sports in ihrem Bereich insbesondere mit gemeinnützigen Einrichtungen. Gesundheitsförderung in der Hochschule und ein Beitrag zur Gesundheitsförderung in der Gesellschaft sowie die Förderung integrativer Sportangebote zur Identifikationsstiftung mit der Hochschule sind wesentliche Bestandteile der Aufgabe. Personen, die nicht Mitglieder der Hochschule sind, können zur Teilnahme an Veranstaltungen des Hochschulsports zugelassen werden. Die Ausgestaltung und Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgabe erfolgt in der Regel auf der Grundlage von Kooperations- oder Verwaltungsvereinbarungen und soll, soweit möglich, in Kooperation mit gemeinnützigen Einrichtungen durch Zuwendungsbescheide erfolgen." |
c) Dem Absatz 8 werden die folgenden Sätze angefügt:
"(8) Staatliche Aufgabe der Hochschulen ist insbesondere die Kultur- und Sprachförderung zur spezifischen oder allgemeinen Vorbereitung auf und Ertüchtigung für das Studium auf der Grundlage von Kooperations- oder Verwaltungsvereinbarungen in der Regel mit anerkannten Kulturinstituten unter Beteiligung des Sprachenzentrums der Hochschulen als gemeinsame Einrichtung der Hochschulen nach § 13 Absatz 1. Dazu gehört auch die Förderung der deutschen Sprache als Teil der Kulturpolitik gemäß Artikel 32 Absatz 1 des Grundgesetzes und des dazu geschlossenen Rahmenvertrages mit der Bundesrepublik Deutschland. Die Ausgestaltung der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgabe in Kooperation mit den Kulturinstituten erfolgt in der Regel durch Zuwendungsbescheide."
d) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 11a eingefügt:
"(11a) Die Hochschulen treiben die Digitalisierung von Lehre und Studium voran. Sie entwickeln digitalisierte Studien-, Lehr- und Prüfungsformate sowie Modelle für die optionale Ergänzung von Präsenzsitzungen und Wahlen in der Hochschulselbstverwaltung durch digitalisierte Formate. Die Anforderungen an die Datensicherheit und hinsichtlich des Datenschutzes sowie die Anforderungen an die Transparenz durch Öffentlichkeit und Hochschulöffentlichkeit sowie die Barrierefreiheit sind zu berücksichtigen. Die Digitalisierung soll zusätzliche Möglichkeiten eröffnen und nicht der Ersetzung herkömmlicher Formate dienen."
3. Dem § 10 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Fachaufsicht findet im Geltungsbereich des § 4 Absätze 4, 7 und 8 nicht statt."
4. § 11 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Hochschulen dürfen auch Daten über die Gesundheit der Studienbewerber Studienbewerberinnen sowie und Studierenden verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Stundung, Ermäßigung oder des Erlasses von Studiengebühren nach § 6 des Bremischen Studienkontengesetzes erforderlich ist. | "Die Hochschulen dürfen auch Daten über die Gesundheit der Studierenden verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Inanspruchnahme von Rechten aus dem Mutterschutzgesetz oder zur Erfüllung von Pflichten der Hochschulen aus dem Mutterschutzgesetz erforderlich ist. Die Hochschulen dürfen Daten über die Gesundheit der Studienbewerberinnen und Studienbewerber sowie der Studierenden bis einschließlich Wintersemester 2020/2021 verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Stundung, Ermäßigung oder des Erlasses von Studiengebühren und der Rückzahlung von Studiengebühren unter den Voraussetzungen des § 6 des Bremischen Studienkontengesetzes erforderlich ist." |
Sie haben Regelungen zur Berechnung von Studienguthaben und zur Erhebung von Gebühren im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu treffen.
wird aufgehoben.
6. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
"Dienstpflichten können im Einvernehmen mit dem Dekanat auch außerhalb der Hochschule erfüllt werden, wenn dies aus besonderen Gründen erforderlich ist und in digitalen Formaten die Dienstpflichten in angemessener Weise erfüllt werden können; der Rektor oder die Rektorin können sich die Zustimmung vorbehalten."
bb) Die bisherigen Sätze 5 bis 7 werden die Sätze 6 bis 8.
cc) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe "Satz 6" durch die Angabe "Satz 7" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 4 werden nach der Angabe " § 77" die Wörter "oder die Entwicklung digitaler Studien- und Prüfungsformate" eingefügt.
7. In § 19 Absatz 3 werden die Wörter " § 16 Absatz 2 Satz 6" durch die Wörter " § 16 Absatz 2 Satz 7" ersetzt.
8. In § 29 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Projekten" die Wörter "oder zur Digitalisierung von Studien-, Lehr- und Prüfungsformaten" eingefügt.
9. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Eine fachgebundene Hochschulreife erwirbt auch, wer die Einstufungsprüfung gemäß § 57 bestanden hat. | "(5) Eine fachgebundene Hochschulreife erwirbt auch, wer die Einstufungsprüfung gemäß § 57 bestanden oder ein weiterbildendes Studium an einer Hochschule der Freien Hansestadt Bremen erfolgreich absolviert hat, wenn dieses Studium für die angestrebte fachgebundene Hochschulreife fachlich einschlägig ist." |
b) In Absatz 6 Satz 1 werden nach der Angabe " § 48 Absatz 1" die Wörter "oder im Wintersemester 2020/2021 bis zu einem vom Rektor oder von der Rektorin bestimmten Termin, der unbillige Härten aufgrund von Verzögerungen im Prüfungsgeschehen im Sommersemester 2020 vermeidet," eingefügt.
10. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 7 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
der Nachweis der Zahlung von Beiträgen, Gebühren und Entgelten nach den §§ 46 und 109 Abs. 3 sowie nach § 109a in Verbindung mit dem Bremischen Studienkontengesetz und § 12 des Studierendenwerksgesetzes; | "der Nachweis der Zahlung von Beiträgen, Gebühren und Entgelten nach den §§ 46 und 109 Absatz 3 sowie bis einschließlich Sommersemester 2020 nach § 109a in Verbindung mit dem Bremischen Studienkontengesetz und § 12 des Studierendenwerksgesetzes;" |
b) Es wird folgender Satz angefügt:
"Die Erbringung der Nachweise nach den Nummern 2, 3, 4 und 7 kann für die Immatrikulation zum Wintersemester 2020/21 nach Entscheidung des Rektors oder der Rektorin der Hochschulen einmalig insgesamt oder durch Entscheidung im Einzelfall zur Vermeidung einer unbilligen Härte angemessen hinausgeschoben werden."
11. In § 49 Absatz 1 werden nach dem Wort "Hochschule" die Wörter "einschließlich digitaler Module" eingefügt.
12. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Hochschulen können die Bestimmung von Regelstudienzeiten durch die Festlegung von Leistungspunkten (credit points) ersetzen. | "Die durch die Corona-Pandemie bedingten Beeinträchtigungen im Studien- und Prüfungsverlauf des Sommersemesters 2020 sind schwerwiegende Gründe im Sinne von § 15 Absatz 3 Ziffer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes." |
bb) Satz 7
Ein Semester entspricht dem Erwerb von in der Regel 30 Leistungspunkten.
wird aufgehoben.
cc) In Absatz 4 Satz 3 werden nach den Wörtern "Studienberatung und" die Wörter "bis einschließlich Sommersemester 2020 bei" eingefügt.
13. In § 59 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Kommunikationstechnologie" die Wörter "zur Entwicklung von digitalisierten Studien-, Lehr- und Prüfungsformaten" eingefügt.
14. § 62 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Prüfungsabschnitte" die Wörter "sowie die möglichen Prüfungsformate einschließlich digitalisierter Formen" angefügt.
b) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
"Das Sommersemester 2020 bleibt bei der Berechnung der Semesteranzahl nach Satz 1 außer Betracht, wenn Studierende ohne eigenes Verschulden die erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen nicht erbringen konnten. Ein eigenes Verschulden ist auch dann nicht gegeben, wenn die Studien- und Prüfungsleistungen aufgrund der mit den besonderen Umständen verbundenen Beeinträchtigungen in sozialer, familiärer, gesundheitlicher oder psychischer Hinsicht nicht erbracht werden konnten."
15. Nach der Überschrift "Teil VII Aufbau und Organisation der Hochschulen" wird folgender § 78 eingefügt:
" § 78 Allgemeine Grundsätze
(1) Präsenzsitzungen aller Organe, Gremien und Ausschüsse können durch Telefonschaltkonferenzen, Videokonferenzen, Streaming und sonstige digitale Formate ersetzt werden. Sie gelten dann, wenn aus besonderen Gründen Präsenzsitzungen nicht durchgeführt werden können, ohne dass es eines Einverständnisses der Beteiligten bedürfte, als Sitzungen im Sinne der Bestimmungen des Teils VII dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Rechtsverordnungen und des auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Satzungsrechts der Hochschulen.
(2) Zuständig für die Feststellung, dass die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, sind die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter des Gremiums entsprechend dem Satzungsrecht der Hochschule.
(3) Bei Auswahl und Einsatz der Formate nach Absatz 1 Satz 1 sind neben dem Datenschutz die Prinzipien der Datensparsamkeit und Datenminimierung zu berücksichtigen.
(4) Die Herstellung von Hochschulöffentlichkeit und, soweit erforderlich, von Öffentlichkeit ist entsprechend dem allgemeinen technischen Standard zu gewährleisten.
(5) Umlaufbeschlüsse aller nach diesem Gesetz vorgesehenen Organe, Gremien und Ausschüsse der Selbstverwaltung nach § 97 sollen durch das Satzungsrecht der Hochschulen ermöglicht werden, soweit aus besonderen Gründen Beschlussfassungen in anderen Sitzungsformen nicht getroffen werden können. Das Nähere einschließlich der notwendigen technischen Anforderungen regeln die Hochschulen in ihren Satzungen."
17. In § 97 Satz 7 werden nach dem Wort "werden" die Wörter "unter Beachtung von § 78" eingefügt.
18. § 99 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Briefwahl ist möglich. | "Briefwahl oder eine Wahl in einem geeigneten digitalen Format sind möglich." |
19. Dem § 100 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Herstellung von Öffentlichkeit bei Nicht-Präsenzsitzungen nach Maßgabe des § 78 soll durch geeignete technische Maßnahmen nach vorangegangener hochschulüblicher Bekanntmachung ermöglicht werden."
20. § 101 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Anwesend ist auch, wer an einer eine Präsenzsitzung ersetzenden Sitzungsform im Sinne von § 78 teilnimmt."
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Zeit" die Wörter "und in sonstigen Zeiten, in denen Präsenzveranstaltungen zur Beschlussfassung nicht möglich sind," eingefügt.
21. § 109 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Das Studium ist bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss, bei nicht weiterbildenden Studiengängen bis zu einem zweiten berufsqualifizierenden Abschluss nach Maßgabe des § 109a und des Bremischen Studienkontengesetzes gebührenfrei. Prüfungs- Verwaltungsgebühren werden nur erhoben, soweit eine gesetzliche Regelung dies vorsieht. | "(2) Das Studium ist bis einschließlich Sommersemester 2020 bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss, bei nicht weiterbildenden Studiengängen bis zu einem zweiten berufsqualifizierenden Abschluss nach Maßgabe des § 109a und des Bremischen Studienkontengesetzes gebührenfrei. Ab dem Wintersemester 2020/2021 gilt für das Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss, bei nicht weiterbildenden Studiengängen bis zu einem zweiten berufsqualifizierenden Abschluss Gebührenfreiheit. Prüfungs- und Verwaltungsgebühren werden nur erhoben, soweit eine gesetzliche Regelung dies vorsieht." |
b) Absatz 3 Sätze 3 bis 6 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Soweit Entgelte für weiterbildende Master-Studiengänge und sonstige weiterbildende Studienangebote erhoben werden, sind keine Studiengebühren nach dem Bremischen Studienkontengesetz zu erheben. Bei multimediagestützten Studienangeboten können Medienbezugsentgelte bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten erhoben werden. Die Hochschulen erheben für Zweitstudien, die für den angestrebten Beruf weder gesetzlich vorgeschrieben noch tatsächlich notwendig sind, Gebühren nach dem Bremischen Studienkontengesetz. Wird der Nachweis über die Zahlung des Gasthörerschaft des Studentenwerksbeitrages, der Gebühren und Entgelte nach diesem Absatz für Gasthörerschaft, in weiterbildenden Studienangeboten, für Lernmittel oder Medienbezug oder der Nachweis über die Zahlung der Studiengebühren nach § 109a und dem Bremischen Studienkontengesetz aus Gründen, die der Studierende zu vertreten hat, nicht fristgerecht erbracht, können Entgelte in Höhe der durch den Verzug entstehenden Verwaltungskosten erhoben werden. | "Soweit Entgelte für weiterbildende Masterstudiengänge und sonstige weiterbildende Studienangebote erhoben werden, sind bis einschließlich Sommersemester 2020 keine Studiengebühren nach dem Bremischen Studienkontengesetz zu zahlen. An der Hochschule Bremerhaven können bei multimediagestützten Studienangeboten Medienbezugsentgelte bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten erhoben werden. Die Hochschulen erheben bis einschließlich Sommersemester 2020 für Zweitstudien, die für den angestrebten Beruf weder gesetzlich vorgeschrieben noch tatsächlich notwendig sind, Gebühren nach dem Bremischen Studienkontengesetz. Wird der Nachweis über die Zahlung des Studierendenbeitrages, der Gebühren und Entgelte nach diesem Absatz für Gasthörerschaft, in weiterbildenden Studienangeboten oder für Medienbezugsentgelte aus Gründen, die der oder die Studierende zu vertreten hat, nicht fristgerecht erbracht, können Entgelte in Höhe der durch den Verzug entstehenden Verwaltungskosten erhoben werden." |
22. Dem § 109b Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Zu Satz 2 und Satz 3 gilt der Vorbehalt des § 36 Satz 2."
23. § 117 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 und § 109a treten mit Ablauf des 30. September 2020 außer Kraft. Sie finden letztmalig Anwendung auf das Sommersemester 2020."
Artikel 2
Änderung des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes
§ 2 Absatz 6 des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2010 (Brem.GBl. S. 548 - 221-h-2), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Mai 2019 (Brem.GBl. S. 336) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
2. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:
"5. Entwicklung und Erprobung neuer digitalisierter Studien-, Lehr- und Prüfungsformate, die mit besonderem Entwicklungs- und Pflegeaufwand verbunden sind."
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über das Studierendenwerk Bremen
1. Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Studierendenwerk Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2010 (Brem.GBl. S. 545 - 221-g-1), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 168) geändert worden ist, werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Anwesend ist auch, wer an einer eine Präsenzsitzung ersetzenden Sitzungsform teilnimmt. Die Präsenzsitzungen aller Organe, Gremien und Ausschüsse können durch Telefonschaltkonferenzen, Videokonferenzen, Streaming und sonstige digitale Formate ersetzt werden, ohne dass es eines Einverständnisses der Beteiligten bedürfte, wenn Präsenzsitzungen aus besonderen Gründen nicht stattfinden können. Einzelheiten dazu regelt der Verwaltungsrat durch Satzung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11."
2. In § 8 Absatz 2 wird folgender Satz 5 angefügt:
"Wahlen können auch als Briefwahl oder als Wahl in einem geeigneten digitalen Format durchgeführt werden."
Artikel 4
Änderung des Bremischen Studienkontengesetzes
Das Bremische Studienkontengesetz vom 18. Oktober 2005 (Brem.GBl. S. 550 -221-t-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 168) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6 werden folgende Sätze angefügt:
"Studiengebühren, die für das Sommersemester 2020 erhoben und gezahlt wurden, werden nachträglich erlassen, wenn das Sommersemester 2020 bei der Berechnung der Semesteranzahl nach § 62 Absatz 4 des Bremischen Hochschulgesetzes außer Betracht bleibt. Auf Antrag erfolgt die Rückzahlung der Studiengebühren nach Satz 3."
2. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt:
" § 14
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 30. September 2020 außer Kraft. Es findet letztmalig Anwendung auf das Sommersemester 2020."
Artikel 5
Änderung der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung
Die Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung vom 14. Mai 2004 (Brem.GBl. S. 441 - 2040-m1), die zuletzt durch Verordnung vom 21. Dezember 2018 (Brem.GBl. 2019 S. 5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
"Abweichungen von den Präsenzregelungen sind bei Vorliegen besonderer Umstände in Absprache mit dem Dekan oder der Dekanin im Einverständnis mit dem Rektor oder der Rektorin möglich. Im Übrigen ist die Abweichung von den Präsenzregelungen und ihre Ersetzung durch digitalisierte Formate im angemessenen Umfang nach Maßgabe der Hochschulordnung nach Satz 5 möglich."
b) Die Sätze 2 und 3 werden die Sätze 4 und 5.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Studienplan" durch das Wort "Modulhandbuch" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Lehrveranstaltungen" die Wörter "einschließlich digitalisierter Formate" und nach dem Wort "angerechnet" die Wörter "; im Fall der digitalisierten Formate kann die Anrechnung mit einem Faktor von mehr als 1 erfolgen, wenn dies aufwandsbezogen angemessen ist" eingefügt.
c) Absatz 8 wird aufgehoben.
d) Die bisherigen Absätze 9 und 10 werden die Absätze 8 und 9.
e) In dem neuen Absatz 9 werden die Wörter " § 2 Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter " § 2 Absatz 2 Satz 5" ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Bildungsausländerhochschulzugangsverordnung
Die Bildungsausländerhochschulzugangsverordnung vom 14. September 2016 (Brem.GBl. S. 585), die zuletzt durch Verordnung vom 18. April 2018 (Brem.GBl. S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter " § 13 der Hochschulvergabeverordnung" durch die Wörter " § 32 der Studienplatzvergabeverordnung" ersetzt.
2. § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Das Rektorat kann unter Beteiligung des Prüfungsausschusses nach § 7 und nach Maßgabe der Allgemeinen Teile der anzuwendenden Bachelor-Prüfungsordnungen bestimmen, dass die Prüfungsformate nach Satz 1 durch andere, gleichwertige ersetzt werden, wenn zwingende Gründe dies nachweislich erfordern."
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft.
(2) Es findet erstmals Anwendung auf das Sommersemester 2020.
ID 201337
ENDE |