Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen im Zusammenhang mit den Anforderungen aus der Corona-Krise
- Bremen -

Vom 24. Februar 2021
(Brem.GBl. Nr. 26 vom 26.02.2022 S. 216)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes

Das Bremische Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339 -221-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (Brem.GBl. S. 712) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Staatliche Aufgabe der Hochschulen ist die Kooperation untereinander im Sinne von § 12 und mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen einschließlich gemeinsamer Forschungsvorhaben und gemeinsamer Professuren nach § 20. Gemeinsam bilden die Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen in ihrer Gesamtheit die wissenschaftliche Infrastruktur des Landes. Ihre Kooperation liegt im besonderen öffentlichen Interesse. Die Ausgestaltung und Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgabe erfolgt in der Regel auf der Grundlage von Kooperations- oder Verwaltungsvereinbarungen, soweit möglich und sachlich angemessen, in öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung."

b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

"(6a) Staatliche Aufgabe der Hochschulen ist die Kooperation mit dem Studierendenwerk. Ihre Kooperation liegt im besonderen öffentlichen Interesse. Die Ausgestaltung und Wahrnehmung erfolgt in der Regel auf der Grundlage von Kooperations- oder Verwaltungsvereinbarungen, soweit möglich und sachlich angemessen, in öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung und auch durch Zuwendungsbescheide."

2. In § 10 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter " § 4 Absätze 4, 7 und 8" durch die Wörter " § 4 Absätze 4, 4a, 6a, 7 und 8" ersetzt.

3. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 werden nach dem Wort "Prüfungen" die Wörter "einschließlich digitalisierter Formate mit ihren Besonderheiten hinsichtlich Authentifizierung und Durchführung" eingefügt.

4. In § 33 Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern "oder im Wintersemester 2020/2021" die Wörter "sowie im Sommersemester 2021" und nach der Angabe "Sommersemester 2020" die Wörter "und im Wintersemester 2020/2021" eingefügt.

5. In § 36 Satz 2 werden nach der Angabe "2020/21" die Wörter "und zum Sommersemester 2021" eingefügt.

6. In § 55 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Für Studierende, die im Wintersemester 2020/21 immatrikuliert oder nach § 40 beurlaubt sind, gilt eine von Absatz 3 Sätze 1 bis 5 abweichende, um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Für Studierende, denen aufgrund von Absatz 3 Satz 6 keine über die Förderungshöchstdauer hinausgehende Ausbildungsförderung von mindestens einem Semester gewährt wurde, gilt eine um insgesamt zwei Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Die Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit nach Satz 1 und Satz 2 bewirkt zugleich eine entsprechende Verschiebung der Fachsemesterzählung im ausbildungsförderungsrechtlichen Sinne und wirkt auf alle Fördertatbestände nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen wird ermächtigt, für den Fall, dass die durch die Corona-Pandemie im Studien- und Prüfungsverlauf des Sommersemesters 2020 und des Wintersemesters 2020/21 aufgetretenen erheblichen Beeinträchtigungen weiter anhalten, die Regelung des Satzes 1 und 2 durch Rechtsverordnung auch auf das Sommersemester 2021 zu erstrecken."

7. § 62 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Sofern Prüfungen in digitalisierten Formaten angeboten werden, kann die Senatorin für Wissenschaft und Häfen das Nähere zur Zulassung und Durchführung von Prüfungen und Prüfungsteilen in digitalisierten Formaten einschließlich von Regelungen zur eindeutigen Authentifizierung, zur Sicherstellung der persönlichen Leistungserbringung und zur Verhinderung von Täuschungshandlungen, zum Umgang mit technischen Problemen sowie zur Nutzung sicherer Übertragungssysteme durch eine Rechtsverordnung bestimmen. Die Hochschulen sollen die Einzelheiten zur Zulassung und Durchführung von Prüfungen und Prüfungsteilen in digitalisierten Formaten durch Satzung festlegen, soweit dazu keine abschließenden Regelungen durch Rechtsverordnung vorgesehen sind."

b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 werden nach dem Wort "Fristenregelung" die Wörter "sowie im Fall besonderer Umstände die Möglichkeit und die Voraussetzungen eines einmaligen Freiversuchs, soweit die Prüfung nicht vor Ablauf der für die Meldung festgesetzten Fristen im Sinne von Nummer 11 erfolgt" eingefügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach der Angabe "2020" die Wörter "und das Wintersemester 2020/2021" eingefügt und das Wort "bleibt" wird durch das Wort "bleiben" ersetzt.

bb) Es wird folgender Satz angefügt:

"Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Regelung der Sätze 2 und 3 auch für das Sommersemester 2021 Anwendung findet, soweit es auch in diesem Semester aufgrund der Corona-Pandemie zu erheblichen Beeinträchtigungen im Studien- und Prüfungsverlauf kommt."

8. In § 71 Satz 1 werden nach dem Wort "Hochschulen" die Wörter "nach Maßgabe der Aufgabenwahrnehmung gemäß § 4 Absatz 4a" eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung

Das Bremische Gesetz über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 1979 (Brem.GBl. S. 233 - 221-c-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (Brem.GBl. 2021 S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 6a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 werden nach dem Wort "Prüfungen" die Wörter "einschließlich digitalisierter Formate, insbesondere der damit verbundenen erforderlichen Authentifizierung der Nutzer, Sicherstellung der persönlichen Leistungserbringung, Verhinderung von Täuschungshandlungen und Zeiterfassung" eingefügt.

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. September 2020 in Kraft.

(2) Es findet erstmals Anwendung auf das Wintersemester 2020/2021.

ID: 220620

ENDE