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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung des Bremischen Justizkostengesetzes
- Bremen -

Vom 14. Dezember 2021
(Brem.GBl. Nr. 152 vom 27.12.2021 S. 928)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Justizkostengesetzes

Das Bremische Justizkostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1992 (Brem.GBl. S. 185 36-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2019 (Brem.GBl. S. 812) ge´ndert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 werden die Wörter "Die Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (RGBl. I S. 298)" durch die Wörter "Das Justizbeitreibungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 14 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist," ersetzt.

2. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Justizbeitreibungsordnung" durch die Wörter "des Justizbeitreibungsgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(2) Zuständig für die Entscheidung ist der Senator für Justiz und Verfassung. Für den Erlaß von Ansprüchen sowie die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Beträge von mehr als 10.000 Euro, bedarf es der Zustimmung des Senators für Finanzen. Soweit der Senator für Justiz und Verfassung allein entscheiden kann, kann er die Befugnis ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf nachgeordnete Behörden übertragen."(2) Zuständig für die Entscheidung ist die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung. Für den Erlass von Ansprüchen sowie die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Beträge von mehr als 10.000 Euro, bedarf es der Zustimmung der Senatorin oder des Senators für Finanzen. Soweit die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung allein entscheiden kann, kann sie oder er die Befugnis ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf nachgeordnete Behörden oder die Landeshauptkasse Bremen übertragen."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID: 212790

ENDE