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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bremischen Polizeigesetzes und weiterer Gesetze
- Bremen -

Vom 20. September 2022
(Brem.GBl. Nr. 94 vom 29.09.2022 S. 512)



Artikel 1
Änderung des Bremischen Polizeigesetzes

Das Bremische Polizeigesetz in der Fassung vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 441; 2002, S. 47 - 205-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1486) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 43 (aufgehoben)" § 43 Verkehrsdatenerhebung, Nutzungsdatenerhebung und Standortermittlung".

b) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 69 Datenübermittlung an für Gefahrenabwehr oder Strafvollstreckung zuständige Stellen in Drittstaaten" § 69 Datenübermittlung an für Gefahrenabwehr, Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zuständige Stellen in Drittstaaten"

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 Buchstabe c werden die Wörter "Vermögens werte" ersetzt durch das Wort "Vermögenswerte".

b) In Nummer 7 Buchstabe a wird die Angabe "6,7," ersetzt durch die Angabe "6, 7,".

3. In § 5 Absatz 2 wird das Wort "Jahr" durch das Wort "Jahre" ersetzt und werden vor den Wörtern "ein Betreuer" die Wörter "eine Betreuerin oder" eingefügt.

4. In § 13 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "unerläßlich" durch das Wort "unerlässlich" ersetzt.

5. § 26 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Werden personenbezogene Daten über Minderjährige oder Betreute ohne Kenntnis ihrer gesetzlichen Vertretung erhoben, ist die gesetzliche Vertretung zu unterrichten, sobald die Aufgabenerfüllung hierdurch nicht mehr gefährdet wird. Von der Unterrichtung kann abgesehen werden, solange zu besorgen ist, dass die Unterrichtung zu erheblichen Nachteilen für die betroffene Person führt oder wenn die Unterrichtung aufgrund des bestellten Aufgabenkreises der Betreuerin oder des Betreuers nicht erforderlich ist. Für die Fälle einer Betreuung besteht die Unterrichtungspflicht nur, soweit die Polizei von der Betreuung Kenntnis erlangt."(6) Werden personenbezogene Daten über Minderjährige oder Betreute gespeichert, die ohne Kenntnis ihrer gesetzlichen Vertretung erhoben worden sind, ist die gesetzliche Vertretung zu unterrichten, sobald die Aufgabenerfüllung hierdurch nicht mehr gefährdet wird."

6. In § 32 Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 5" ersetzt.

7. § 33 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Der Polizeivollzugsdienst kann unter den Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 personenbezogene Daten auf einem dauerhaften Speichermedium verarbeiten, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben von Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten oder von Dritten erforderlich ist. Die Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig in Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen, sowie in anderen Räumen und auf Grundstücken, die öffentlich zugänglich sind oder waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen."(2) Der Polizeivollzugsdienst kann unter den Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 personenbezogene Daten auf einem dauerhaften Speichermedium verarbeiten, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Ehre von Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten oder von Dritten erforderlich ist. Die Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig in Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen, sowie in anderen Räumen und auf Grundstücken, die öffentlich zugänglich sind oder waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen."

8. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Eine offene und erkennbare Bildübertragung und -aufzeichnung nach Absatz 1 darf in Gewahrsamszellen nur erfolgen, wenn dies von den betroffenen Personen verlangt wird, die ständige Überwachung der Vitalfunktionen einer betroffenen Person erforderlich ist, die Gefahr der Selbsttötung oder -verletzung besteht oder aus Anlass und für die Dauer des Betretens der Gewahrsamszelle durch Beschäftigte. Die Datenerhebung ist durch geeignete Maßnahmen kenntlich zu machen."(2) Eine Bildübertragung und -aufzeichnung nach Absatz 1 Satz 1 darf in Gewahrsamszellen nur erfolgen, wenn die ständige Überwachung der Vitalfunktionen einer betroffenen Person erforderlich ist, die Gefahr der Selbsttötung oder -verletzung besteht oder aus Anlass und für die Dauer des Betretens der Gewahrsamszelle durch Beschäftigte. Absatz 1 Satz 3 und 4 bleibt unberührt."

b) In Absatz 3 Satz 4 und Satz 5 wird jeweils vor das Wort "Beobachtung" das Wort "uneingeschränkte" eingefügt.

c) In Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

9. In § 36 Absatz 4 Satz 4 wird jeweils die Angabe " § 34" durch die Angabe " § 35" ersetzt.

10. In § 38 Absatz 8 Nummer 3 werden die Wörter "Absatz 2 Satz 4" durch die Wörter "Absatz 2 Satz 5" ersetzt.

11. In § 42 Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe " § 23" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.

12. § 43 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 43 (aufgehoben)" § 43 Verkehrsdatenerhebung, Nutzungsdatenerhebung und Standortermittlung

(1) Der Polizeivollzugsdienst darf zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person Verkehrsdaten oder Nutzungsdaten über die in § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen erheben. Verkehrsdaten im Sinne von Satz 1 sind die in § 9 Absatz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes genannten Daten. Nutzungsdaten im Sinne von Satz 1 sind die in § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes genannten Daten.

(2) Durch den Einsatz technischer Mittel darf der Polizeivollzugsdienst unter den Voraussetzungen des § 42 Absatz 1 die Geräte- und Anschlusskennung ermitteln, wenn die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen ohne die Geräte- und Anschlusskennung nicht möglich oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Über den erforderlichen Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte- und Anschlusskennung hinaus dürfen sie nicht verwendet werden und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.

(3) Durch den Einsatz technischer Mittel oder mittels Auskunft beim Diensteanbieter darf der Polizeivollzugsdienst zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person den Standort eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes ermitteln, wenn die Ermittlung des Aufenthaltsortes auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Besteht die Gefahr für die Person nicht mehr, sind die für diese Maßnahme erhobenen personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen.

(4) Jeder Diensteanbieter ist verpflichtet, der Polizei aufgrund der Anordnung einer Datenerhebung nach Absatz 1 oder 3

  1. vorhandene Verkehrsdaten oder Nutzungsdaten zu übermitteln,
  2. Daten über zukünftige Telekommunikationsverbindungen oder zukünftige Nutzungen von Telemediendiensten, die innerhalb des in der Anordnung festgelegten Zeitraums anfallen, zu übermitteln und
  3. die für die Ermittlung nach Absatz 3 erforderlichen spezifischen Kennungen, insbesondere die Geräte- und Anschlusskennung mitzuteilen.

Diensteanbieter in diesem Sinne ist, wer geschäftsmäßig Telekommunikations- oder Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt. Die Daten sind dem Polizeivollzugsdienst unverzüglich oder innerhalb der in der Anordnung bestimmten Zeitspanne sowie auf dem darin bestimmten Übermittlungsweg zu übermitteln. Für die Entschädigung gilt § 23 Absatz 1 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes entsprechend."

13. § 44 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 44 Bestandsdatenerhebung

(1) Der Polizeivollzugsdienst darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste oder Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über Bestandsdaten über die für eine Gefahr Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen des § 7 über die dort genannten Personen verlangen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. Bestandsdaten im Sinne des Satzes 1 sind die nach §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes oder die nach § 14 Absatz 1 des Telemediengesetzes erhobenen Daten.

(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internet-Protokoll-Adresse sowie weiterer zur Individualisierung erforderlicher technischer Daten verlangt werden, sofern dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Die Entscheidungsgrundlagen für das Auskunftsbegehren sind zu dokumentieren.

(3) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder 2 hat, wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste oder Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln. Für die Entschädigung der Diensteanbieter gilt § 23 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes entsprechend.

" § 44 Bestandsdatenerhebung

(1) Der Polizeivollzugsdienst darf Auskunft verlangen über

  1. Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, und
  2. Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt.

Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden, soweit die zu erhebenden Daten zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Einzelfall erforderlich sind.

(2) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Absatz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. Die Auskunft über Passwörter oder sonstige Daten im Sinne von Satz 1, die als Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz erhoben wurden, darf darüber hinaus nur nach einer richterlichen Anordnung verlangt werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist; für die richterliche Anordnung gilt § 35 Absatz 2 entsprechend.

(3) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internet-Protokoll-Adresse verlangt werden, sofern dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Die Auskunft gemäß Satz 1 über Daten nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes darf darüber hinaus nur verlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person Nutzer oder Nutzerin des Telemediendienstes ist, bei dem die Daten erhoben werden sollen.

(4) Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen für das Auskunftsbegehren sind zu dokumentieren.

(5) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 bis 3 haben Diensteanbieter die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln. Für die Entschädigung der Diensteanbieter gilt § 23 Absatz 1 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes entsprechend.

14. In § 47 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort "verdeckte" durch das Wort "verdeckt" ersetzt.

15. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Polizei kann rechtmäßig erhobene personenbezogene Daten unter Berücksichtigung der jeweiligen Datenerhebungsvorschrift weiterverarbeiten, soweit dies
  1. zur Erfüllung derselben Aufgabe und
  2. zum Schutz derselben Rechtsgüter oder zur Verhütung derselben Straftaten,

erforderlich ist.

"(1) Von der Polizei rechtmäßig erhobene personenbezogene Daten können von der derselben Behörde weiterverarbeitet werden, soweit dies gemessen an der Datenerhebungsvorschrift erforderlich ist
  1. zur Erfüllung derselben Aufgabe und
  2. zum Schutz derselben Rechtsgüter oder zur Verhütung derselben Straftaten."

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen sie erhoben worden sind, weiterverarbeiten, soweit unter Berücksichtigung der jeweiligen Datenerhebungsvorschrift
  1. mindestens
    1. vergleichbar gewichtige Straftaten verhütet oder
    2. vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter oder sonstige Rechte geschützt werden sollen
  2. und
  3. sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte
    1. zur Verhütung solcher Straftaten ergeben oder
    2. zur Abwehr von innerhalb absehbarer Zeit drohender Gefahren für mindestens vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter oder sonstige Rechte erkennen lassen
"(2) Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen sie erhoben worden sind, weiterverarbeiten, soweit
  1. gemessen an der Datenerhebungsvorschrift mindestens
    1. vergleichbar gewichtige Straftaten verhütet oder
    2. vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter oder sonstige Rechte geschützt werden sollen und
  2. sich aus diesen Daten, auch in Verbindung mit weiteren Kenntnissen der Polizei, im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte
    1. zur Verhütung solcher Straftaten ergeben oder
    2. zur Abwehr von innerhalb absehbarer Zeit drohender Gefahren für mindestens vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter oder sonstige Rechte erkennen lassen."

c) In Absatz 2 Satz 3 werden nach der Angabe " § 35 Absatz 1" die Wörter "mit Ausnahme von Nummer 9" eingefügt.

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Abweichend von Absatz 2 können rechtmäßig erlangte personenbezogene Daten allein zur Vorgangsverwaltung, zur befristeten Dokumentation behördlichen Handelns, zu Zwecken der Datenschutzkontrolle nach § 38 Absatz 6 oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage weiterverarbeitet werden. § 51 Absatz 3 bleibt unberührt."(5) Abweichend von Absatz 2 können rechtmäßig erlangte personenbezogene Daten allein zur Vorgangsverwaltung, zur befristeten Dokumentation behördlichen Handelns, zu Zwecken der Datenschutzkontrolle nach § 38 Absatz 6, zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage oder zu besonderen Zwecken nach § 51 weiterverarbeitet werden."

16. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 6 wird

Die betroffene Person ist über die erstmalige Speicherung eines Hinweises nach Satz 1 zu unterrichten.

gestrichen.

b) In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Die betroffene Person ist über die erstmalige Speicherung eines Hinweises nach Satz 1 zu unterrichten"

c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach diesem Gesetz erhoben worden sind, dürfen zur Verfolgung solcher Straftaten und Ordnungswidrigkeiten weiterverarbeitet werden, zu deren Verfolgung sie mit mindestens vergleichbar schwerwiegenden Mitteln auch nach der Strafprozessordnung hätten erhoben werden dürfen."

17. § 55 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe "Absatz 6" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.

b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:

"(8) Der Polizeivollzugsdienst hat Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern auf deren Ersuchen hin Auskunft darüber zu geben, ob nach polizeilicher Einschätzung bei einer durchzuführenden Vollstreckungshandlung eine Gefahr für Leib oder Leben der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers oder einer weiteren an der Vollstreckungshandlung beteiligten Person besteht. Soweit erforderlich, darf er hierbei personenbezogene Daten der von der Vollstreckungshandlung betroffenen Personen sowie Dritter übermitteln."

18. § 58 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Aussonderungsprüffrist" durch das Wort "Aussonderungsprüffristen" ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe " § 49" durch die Angabe " § 50" ersetzt.

19. In § 59 Absatz 3 werden nach der Angabe "3. Abschnitt" die Wörter "des Ersten Teils" eingefügt.

20. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 69 Datenübermittlung an für Gefahrenabwehr oder Strafvollstreckung zuständige Stellen in Drittstaaten" § 69 Datenübermittlung an für Gefahrenabwehr, Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zuständige Stellen in Drittstaaten"

b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Polizei kann personenbezogene Daten zu Zwecken der Gefahrenabwehr oder Strafvollstreckung unter Beachtung der §§ 66 bis 68 an die in § 66 Absatz 1 genannten Stellen übermitteln, soweit dies erforderlich ist zur
  1. Erfüllung einer Aufgabe der Polizei,
  2. Strafvollstreckung nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten oder der Vorschriften über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof oder
  3. Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch die empfangende Stelle.
"Die Polizei kann personenbezogene Daten zu Zwecken der Gefahrenabwehr, Strafverfolgung oder Strafvollstreckung unter Beachtung der §§ 66 bis 68 an die in § 66 Absatz 1 genannten Stellen übermitteln, soweit dies erforderlich ist zur
  1. Erfüllung einer Aufgabe der Polizei,
  2. Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten oder der Vorschriften über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof oder
  3. Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch die empfangende Stelle."

21. In § 73 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 wird jeweils die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

22. In § 98 Absatz 1 wird das Wort "Rechts-Grundlage" durch das Wort "Rechtsgrundlage" ersetzt.

23. § 145 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 wird das Komma gestrichen.

b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 wird vor das Wort "Wohnsitze" das Wort "bisherigen" eingefügt.

24. In § 147 wird das Wort "ihr" durch das Wort "ihre" ersetzt.

25. § 152 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird

(3) § 43 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft

aufgehoben.

b) Die Absätze werden 4 bis 6 werden zu den Absätzen 3 bis 5.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über den Abschiebungsgewahrsam

In § 5 Absatz 5 des Gesetzes über den Abschiebungsgewahrsam vom 4. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 405 - 26-a-2), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1486) geändert worden ist, wird die Angabe " § 33" durch die Angabe " § 34" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über das Halten von Hunden

In § 5 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über das Halten von Hunden vom 2. Oktober 2001 (Brem.GBl. S. 331 - 2190-b-1), das zuletzt durch Artikel 6 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1486) geändert worden ist, wird die Angabe " §§ 23 und 24" durch die Angabe " §§ 21 und 22" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über eine unabhängige Polizeibeauftragte oder einen unabhängigen Polizeibeauftragten für die Freie Hansestadt Bremen

Das Gesetz über eine unabhängige Polizeibeauftragte oder einen unabhängigen Polizeibeauftragten für die Freie Hansestadt Bremen vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1486), das zuletzt durch das Gesetz vom 1. März 2022 (Brem.GBl. S. 1146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des Gesetzes wird hinter dem Wort "Bremen" das Wort "(BremPolBG)" eingefügt.

2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 37" durch die Angabe " § 38" ersetzt.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

ID: 222012

ENDE