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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Bremischen Justizkostengesetzes
- Bremen -

Vom 13. Dezember 2022
(Brem.GBl. Nr. 152 vom 13.12.2022 S. 958)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Das Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1974 (Brem.GBl. S. 297 -300-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2014 (Brem.GBl. S. 639) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des 6. Abschnitts wird wie folgt gefasst:

altneu
6. Abschnitt
Dolmetscher und Übersetzer in justiziellen und notariellen Angelegenheiten
"6. Abschnitt
Dolmetscherinnen und Dolmetscher für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke; Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Sprachübertragung in eine anerkannte Kommunikationstechnik in justiziellen und notariellen Angelegenheiten"

2. Die §§ 28a bis 28d werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 28a Dolmetscher und Übersetzer

(1) Zur mündlichen und schriftlichen Sprachübertragung für gerichtliche, staatsanwaltliche und notarielle Zwecke werden für das Gebiet des Landes Bremen Dolmetscherinnen und Dolmetscher allgemein beeidigt (§ 189 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) und Übersetzerinnen oder Übersetzer ermächtigt (§ 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung).

(2) Die Tätigkeit der Dolmetscherinnen und Dolmetscher umfasst die mündliche Sprachübertragung, die der Übersetzerinnen und Übersetzer die schriftliche Sprachübertragung.

(3) Sprache im Sinne dieses Gesetzes sind auch sonstige anerkannte Kommunikationstechniken, insbesondere die Gebärdensprache, die Blindenschrift, das Lorm- und das Fingeralphabet.

§ 28b Verzeichnis

(1) Die Präsidentin des Landgerichts führt ein Verzeichnis der in ihrem Bezirk allgemein beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetscher und ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzer.

(2) In das Verzeichnis sind Name, Anschrift, Telekommunikationsanschlüsse, Beruf, etwaige Zusatzqualifikationen und die jeweilige Sprache aufzunehmen. Die hierfür erforderlichen Daten dürfen gespeichert werden. Das Verzeichnis darf in automatisierte Abrufverfahren eingestellt sowie im Internet veröffentlicht werden. Für die Veröffentlichung nach Satz 3 bedarf es der schriftlichen Einwilligung der betroffenen Person.

(3) Die Einsichtnahme in das Verzeichnis ist jeder Person gestattet. Eine Gewähr für die Zuverlässigkeit der in das Verzeichnis eingetragenen Personen und die Aktualität der Eintragungen bietet das Verzeichnis nicht.

(4) Die Eintragung ist auf eigenen Antrag, im Todesfall oder nach Aufhebung der allgemeinen Beeidigung oder der Ermächtigung zu löschen.

§ 28c Voraussetzungen der allgemeinen Beeidigung und der Ermächtigung

(1) Wer persönlich und fachlich geeignet ist, kann auf Antrag als Dolmetscherin oder Dolmetscher allgemein beeidigt, als Übersetzerin oder Übersetzer zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen ermächtigt werden. Der Antrag ist schriftlich unter Beifügung der für den Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung erforderlichen Unterlagen und mit Angabe der betroffenen Sprache zu stellen. Der Antrag kann als elektronisches Dokument übermittelt werden.

(2) Die persönliche Eignung besitzt insbesondere nicht, wer

  1. in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder Vergehens nach dem neunten Abschnitt des Strafgesetzbuchs (falsche uneidliche Aussage und Meineid), wegen falscher Verdächtigung, wegen Vergehens nach dem fünfzehnten Abschnitt des Strafgesetzbuchs (Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs), wegen Begünstigung, Strafvereitelung, Betruges oder Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt worden ist, oder
  2. in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags zu einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist, aus der sich ihre oder seine Ungeeignetheit ergibt, oder
  3. wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen oder infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr oder sein Vermögen beschränkt ist, oder
  4. in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, insbesondere über wessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder wer in das vom Insolvenzgericht oder vom zentralen Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Absatz 2 Insolvenzordnung, § 882b Zivilprozessordnung) eingetragen ist, oder
  5. nicht bereit oder nicht tatsächlich in der Lage ist, den bremischen Gerichten und der Staatsanwaltschaft auf Anforderung kurzfristig zur Verfügung zu stehen, oder
  6. nicht volljährig ist.

(3) Die fachliche Eignung erfordert

  1. Sprachkenntnisse, mit denen die Antragstellerin oder der Antragsteller in der Regel praktisch alles, was sie oder er hört oder liest, mühelos verstehen, sich spontan, sehr flüssig und genau ausdrücken und auch bei komplexeren Sachverhalten feinere Bedeutungsnuancen deutlich machen kann, sowohl in der deutschen als auch in der fremden Sprache, und
  2. sichere Kenntnisse der deutschen Rechtssprache.

(4) Die Antragstellerin oder der Antragsteller haben die persönliche Eignung insbesondere durch Vorlage eines Führungszeugnisses nachzuweisen. Die fachliche Eignung haben sie durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Die über die Sprachkenntnisse vorzulegenden Unterlagen sollen auch eine Beurteilung von sprachmittlerischen Kenntnissen und Fähigkeiten ermöglichen. Als Nachweis der fachlichen Eignung ist insbesondere der Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschul-, Fachhochschul-, Industrie- und Handelskammer- oder staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung vorzulegen. Der Nachweis kann auch durch den erfolgreichen Abschluss einer gleichwertigen Prüfung in einem anderen Staat erbracht werden. Das Bremische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme seines § 17 keine Anwendung.

§ 28d Widerruf

Die Übersetzungsermächtigung und das Recht, sich auf die allgemeine Beeidigung zu berufen, können insbesondere widerrufen werden, wenn die Dolmetscherin oder der Dolmetscher oder die Übersetzerin oder der Übersetzer die Voraussetzungen des § 28c nicht mehr erfüllt. Im Falle der Aufhebung der allgemeinen Beeidigung oder der Ermächtigung hat die Dolmetscherin oder der Dolmetscher oder die Übersetzerin oder der Übersetzer den Nachweis nach § 28e Absatz 3 an die Präsidentin des Landgerichts zurückzugeben.

" § 28a Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer

(1) Zur mündlichen Sprachübertragung für staatsanwaltliche und notarielle
Zwecke können für das Gebiet des Landes Bremen Dolmetscherinnen und
Dolmetscher nach diesem Gesetz allgemein beeidigt werden.

(2) Zur schriftlichen Sprachübertragung für gerichtliche, staatsanwaltliche und notarielle Zwecke können für das Gebiet des Landes Bremen Übersetzerinnen und Übersetzer nach diesem Gesetz allgemein ermächtigt werden.

(3) Zur Sprachübertragung in eine anerkannte Kommunikationstechnik, insbesondere die Gebärdensprache, die Blindenschrift oder das Lorm- und Fingeralphabet, können für das Gebiet des Landes Bremen Sprachmittlerinnen und Sprachmittler allgemein beeidigt oder ermächtigt werden. Zur Übertragung zwischen mündlicher Sprache und Gebärdensprache können Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher auch für gerichtliche Zwecke nach diesem Gesetz für das Gebiet des Landes Bremen allgemein beeidigt werden.

§ 28b Zuständigkeit und Verfahren

(1) Für die Aufgaben nach dem 6. Abschnitt ist die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen zuständig.

(2) Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden, soweit es nicht die Eidesleistung und Verpflichtung betrifft.

§ 28c Voraussetzungen der allgemeinen Beeidigung und Ermächtigung

(1) Auf die allgemeine Beeidigung finden die §§ 3 bis 5 und die §§ 7 bis 10 des Gerichtsdolmetschergesetzes entsprechende Anwendung.

(2) Auf die Ermächtigung finden die §§ 3, 4, 5 Absatz 3, 4 und die §§ 7 bis 10 des Gerichtsdolmetschergesetzes entsprechende Anwendung. An die Stelle der Dolmetscherprüfung und der Prüfung für den Dolmetscherberuf tritt die entsprechende Prüfung für Übersetzerinnen und Übersetzer.

§ 28d Bezeichnung

(1) Die Dolmetscherin oder der Dolmetscher ist nach Aushändigung der Urkunde über die allgemeine Beeidigung entsprechend § 5 Absatz 4 Nummer 2 des Gerichtsdolmetschergesetzes berechtigt, die Bezeichnung "Allgemein beeidigte Dolmetscherin für (Angabe der Sprache, für die sie beeidigt ist) für die Staatsanwaltschaften und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen" oder "Allgemein beeidigter Dolmetscher für (Angabe der Sprache, für die er beeidigt ist) für die Staatsanwaltschaften und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen" zu führen.

(2) Die Gebärdensprachdolmetscherin oder der Gebärdensprachdolmetscher ist nach Aushändigung der Urkunde über die allgemeine Beeidigung entsprechend § 5 Absatz 4 Nummer 2 Gerichtsdolmetschergesetz berechtigt, die Bezeichnung "Allgemein beeidigte Gebärdensprachdolmetscherin für die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen" oder "Allgemein beeidigter Gebärdensprachdolmetscher für die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen" zu führen.

(3) Die Übersetzerin oder der Übersetzer ist nach Aushändigung der Urkunde über die Ermächtigung entsprechend § 5 Absatz 4 Nummer 2 des Gerichtsdolmetschergesetzes berechtigt, die Bezeichnung "Für die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen ermächtigte Übersetzerin für (Angabe der Sprache, für die sie ermächtigt ist)" oder "Für die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen ermächtigter Übersetzer für (Angabe der Sprache, für die er ermächtigt ist)" zu führen."

3. § 28e wird

§ 28e Beeidigung, Ermächtigung, Verpflichtung

(1) Zur allgemeinen Beeidigung haben Dolmetscherinnen und Dolmetscher einen Eid oder eine eidesgleiche Bekräftigung nach § 189 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu leisten. Die Eidesformel beinhaltet, dass die Dolmetscherin oder der Dolmetscher treu und gewissenhaft übersetzen werde, wenn sie oder er von einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft der Freien Hansestadt Bremen berufen oder von einer Notarin oder einem Notar der Freien Hansestadt Bremen zugezogen wird. Die §§ 478, 480, 481, 483 und 484 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Dolmetscherinnen oder Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer sind zur Geheinnhaltung besonders zu verpflichten.

(3) Über die Beeidigung, die Ermächtigung und die Verpflichtung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Dolmetscherin oder der Dolmetscher oder die Übersetzerin oder der Übersetzer erhält eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift als Nachweis zur Vorlage bei Gerichten und Staatsanwaltschaften.

aufgehoben.

4. Der bisherige § 28g wird § 28e und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Der Bestätigungsvermerk lautet:
"Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Übersetzung aus der ... Sprache wird bescheinigt.
Ort, Datum, Unterschrift
Durch die Präsidentin des Landgerichts Bremen ermächtigte Übersetzerin oder ermächtigter Übersetzer für die ... Sprache."
"Der Bestätigungsvermerk lautet:

"Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Übersetzung aus der (Angabe der Sprache, für die die Person ermächtigt ist) Sprache wird bescheinigt.
Ort, Datum, Unterschrift
Für die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen ermächtigte Übersetzerin für die (Angabe der Sprache, für die sie ermächtigt ist) Sprache.""

und folgende Wörter angefügt:

"oder

"Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Übersetzung aus der (Angabe der Sprache, für die die Person ermächtigt ist) Sprache wird bescheinigt.
Ort, Datum, Unterschrift
Für die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen ermächtigter Übersetzer für die (Angabe der Sprache, für die er ermächtigt ist) Sprache.""

b) In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort "Form" die Wörter "nach § 126a BGB" eingefügt.

c) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Übersetzung" die Wörter "einer oder" eingefügt.

5. § 28f wird

§ 28f Bezeichnung

Nach Aushändigung der Abschrift gemäß § 28e Absatz 3 ist die Dolmetscherin oder der Dolmetscher berechtigt, die Bezeichnung "Allgemein beeidigte Dolmetscherin oder beeidigter Dolmetscher für (Angabe der Sprache) für die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen" zu führen. Die Übersetzerin oder der Übersetzer ist berechtigt, die Bezeichnung "Durch die Präsidentin des Landgerichts Bremen ermächtigte Übersetzerin oder Übersetzer für (Angabe der Sprache) für die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen" zu führen.

aufgehoben.

6. § 28i wird zu § 28f.

7. Nach § 28f wird folgender § 28g eingefügt:

" § 28g Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer sich unbefugt als

  1. "allgemein beeidigte Dolmetscherin für die Staatsanwaltschaften und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen" oder "allgemein beeidigter Dolmetscher für die Staatsanwaltschaften und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen",
  2. "allgemein beeidigte Gebärdensprachdolmetscherin für die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen" oder "allgemein beeidigter Gebärdensprachdolmetscher für die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen" oder
  3. "für die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen ermächtigte Übersetzerin" oder "für die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen ermächtigter Übersetzer"

nach § 28d bezeichnet oder eine Bezeichnung führt, die damit verwechselt werden kann.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und nach § 11 Absatz 1 des Gerichtsdolmetschergesetzes ist die Leitende Oberstaatsanwältin oder der Leitende Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht Bremen."

8. § 28h wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 28h Zuständigkeit und Verfahren

(1) Für die Aufgaben nach dem 6. Abschnitt ist die Präsidentin des Landgerichts Bremen zuständig.

(2) Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden, soweit es nicht die Eidesleistung und die Verpflichtung betrifft.

" § 28h Übergangsbestimmung

Für Dolmetscherinnen und Dolmetscher für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke sowie für Übersetzerinnen und Übersetzer, die vor dem 1. Januar 2023 allgemein beeidigt oder ermächtigt worden sind, gilt die allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung fort."

9. Die §§ 28j und 28k werden

§ 28j Vorübergehende Dienstleistungen

(1) Natürliche Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung einer in § 28a genannten oder einer vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen diese Tätigkeit in der Freien Hansestadt Bremen mit denselben Befugnissen wie eine nach § 28e allgemein beeidigte oder ermächtigte Person vorübergehend und gelegentlich ausüben. Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert sind, gilt dies nur, wenn die Person den Beruf dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre ausgeübt hat. Sie werden unter Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 für die Dauer eines Jahres in das Verzeichnis nach § 28b eingetragen.

(2) Die Aufnahme in das Verzeichnis setzt voraus, dass der Präsidentin des Landgerichts Bremen die Aufnahme vorübergehender Dienstleistungen im Inland vorher schriftlich gemeldet wird. Die Meldung muss die in das Verzeichnis nach § 28b Absatz 2 Satz 1 aufzunehmenden Angaben enthalten. Ihr sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. eine Bescheinigung darüber, dass die Person im Niederlassungsstaat zur Ausübung der in § 28a genannten oder einer vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend untersagt ist,
  2. ein Berufsqualifikationsnachweis,
  3. wenn die Tätigkeit im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, einen Nachweis darüber, dass die Person die Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang rechtmäßig ausgeübt hat, und
  4. ein Nachweis darüber, unter welcher Berufsbezeichnung die Tätigkeit im Niederlassungsstaat ausgeübt wird.

(3) Die Eintragung in das Verzeichnis wird unn jeweils ein Jahr verlängert, wenn die Person rechtzeitig vor Ablauf eines Jahres anzeigt, dass sie weiterhin vorübergehende Dienstleistungen im Inland erbringen will. In diesem Fall ist erneut eine Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 vorzulegen.

(4) Bei Vorliegen der vollständigen Meldung nimmt die Präsidentin des Landgerichts die Eintragung in das Verzeichnis vor. Neben den nach § 28b Absatz 2 Satz 1 aufzunehmenden Angaben sind folgende Angaben in das Verzeichnis aufzunehmen:

  1. die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Niederlassungsstaat ausgeübt wird,
  2. die im Niederlassungsstaat zuständige Behörde oder die Angabe, dass die Tätigkeit im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist,
  3. ein Hinweis darauf, dass eine allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin oder Dolmetscher oder eine Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer in der Freien Hansestadt Bremen nicht erfolgt ist.

(5) Vorübergehende Dienstleistungen sind unter der Berufsbezeichnung auszuüben, unter der sie im Niederlassungsstaat erbracht werden. Eine Verwechslung mit den in § 28f aufgeführten Bezeichnungen muss ausgeschlossen sein.

(6) Die Präsidentin des Landgerichts kann die Eintragung nach Absatz 1 Satz 3 löschen, wenn Tatsachen die Annahme dauerhaft unqualifizierter Dolmetscher- oder Übersetzertätigkeit rechtfertigen. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Person im Niederlassungsstaat nicht mehr zugelassen ist, ihr die Ausübung der Tätigkeit dort untersagt ist oder wenn sie beharrlich entgegen Absatz 5 eine unrichtige Berufsbezeichnung führt.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Richtlinie 2005/36/EG nach denn Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichzustellen sind.

(8) Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Über die Aufnahme in das Verzeichnis ist unverzüglich spätestens innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. § 42a des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

§ 28k Übergangsbestimmung

Rechte, sich auf die allgemeine Beeidigung zu berufen und Ermächtigungen von Übersetzerinnen und Übersetzern, die vor denn 8. November 2014 erteilt worden sind, gelten in ihrem jeweiligen Bestand fort.

aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Bremischen Justizkostengesetzes

Die Anlage (Gebührenverzeichnis) zu § 1 Absatz 2 des Bremischen Justizkostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1992 (Brem.GBl. S. 257 -36-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (Brem.GBl. S. 928) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2.3 Satz 3 werden nach dem Wort "Selbstauskunft" die Wörter "oder wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung (§ 19 Absatz 1, § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes) benötigt wird" eingefügt.

2. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

Alt:

4Allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern

Verfahren über einen Antrag auf allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern 158 Euro
Anmerkungen:
  1. Die Gebühr wird mit der Einreichung des Antrags fällig.
  2. Die Gebühr ermäßigt sich auf 105 Euro, wenn der Antrag vor einer Entscheidung zurückgenommen wird.
  3. Die Gebühr wird nur einmal erhoben, wenn die allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin oder Dolmetscher und die Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer gleichzeitig und für dieselbe Fremd- oder Gebärdensprache beantragt werden.
  4. Wird die allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin oder Dolmetscher und die Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer gleichzeitig für mehr als eine Fremdsprache oder Gebärdensprache beantragt, so erhöht sich für die zweite und jede weitere Fremd- oder Gebärdensprache die Gebühr um jeweils 105 Euro. Im Fall von Buchstabe b erhöht sich die Gebühr um jeweils 63 Euro.


Neu:

"4Allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetschern, von Dolmetscherinnen und Dolmetschern für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke sowie Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern
4.1Verfahren über einen Antrag auf allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetschern nach § 5 des Gerichtsdolmetschergesetzes158 Euro
4.2Verfahren über einen Antrag auf allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke nach § 28a Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 5 des Gerichtsdolmetschergesetzes158 Euro
4.3Verfahren über einen Antrag auf Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern für gerichtliche, staatsanwaltliche und notarielle Zwecke nach § 28a Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes158 Euro
Anmerkungen:
  1. Die Gebühr wird mit der Einreichung des jeweiligen Antrags fällig.
  2. Die Gebühr ermäßigt sich auf 105 Euro, wenn der Antrag vor einer Entscheidung zurückgenommen wird.
  3. Die Gebühr wird nur einmal erhoben, wenn die allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscherin oder Gerichtsdolmetscher, Dolmetscherin oder Dolmetscher für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke und die Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer gleichzeitig und für dieselbe Sprache oder Kommunikationstechnik beantragt werden.
  4. Wird die allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscherin oder Gerichtsdolmetscher, Dolmetscherin oder Dolmetscher für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke und die Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer für mehr als eine Sprache oder Kommunikationstechnik beantragt, so erhöht sich für die zweite und jede weitere Sprache oder Kommunikationstechnik die Gebühr jeweils um 105 Euro. Im Fall von Buchstabe b erhöht sich die Gebühr um jeweils 63 Euro.
4.4Verfahren über einen Antrag auf Verlängerung der allgemeinen Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetschern nach § 7 des Gerichtsdolmetschergesetzes53 Euro
4.5Verfahren über einen Antrag auf Verlängerung der allgemeinen Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke nach § 28a Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 5 des Gerichtsdolmetschergesetzes53 Euro
4.6Verfahren über einen Antrag auf Verlängerung der Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern für gerichtliche, staatsanwaltliche und notarielle Zwecke nach § 28a Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 7 Gerichtsdolmetschergesetz53 Euro
Anmerkungen:
  1. Die Gebühr wird mit der Einreichung des jeweiligen Antrags fällig.
  2. Die Gebühr ermäßigt sich auf 35 Euro, wenn der Antrag vor einer Entscheidung zurückgenommen wird.
  3. Die Gebühr wird nur einmal erhoben, wenn die Verlängerung der allgemeinen Beeidigung als Gerichtsdolmetscherin oder Gerichtsdolmetscher, Dolmetscherin oder Dolmetscher für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke und die Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer gleichzeitig und für dieselbe Sprache oder Kommunikationstechnik beantragt werden.
  4. Wird die allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscherin oder Gerichtsdolmetscher, Dolmetscherin oder Dolmetscher für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke und die Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer für mehr als eine Sprache oder Kommunikationstechnik beantragt, so erhöht sich für die zweite und jede weitere Sprache oder Kommunikationstechnik die Gebühr jeweils um 35 Euro. Im Fall von Buchstabe b erhöht sich die Gebühr um jeweils 21 Euro."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

ID: 222709

ENDE