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Regelwerk

Änderungstext

Sechstes Hochschulreformgesetz
- Bremen -

Vom 28. Februar 2023
(Brem.GBl. Nr. 15 vom 02.03.2023 S. 689)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes

Das Bremische Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), das zuletzt durch Gesetz vom 29. März 2022 (Brem.GBl. S. 159) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 13a wird wie folgt gefasst:

" § 13a Einrichtung rechtsfähiger Teilkörperschaften"

b) Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 24a Lehrkräfte für besondere Aufgaben"

c) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 3
Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler, Lehrbeauftragte und studentische Hilfskräfte"

d) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 25a Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler"

e) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:

" § 26 (weggefallen)"

f) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:

" § 35 Immatrikulation mit Kleiner Matrikel und Probestudium"

g) Die Angabe zu § 57 wird wie folgt gefasst:

" § 57 (weggefallen)"

h) In der Angabe zu Teil VII Kapitel 2 werden nach dem Wort "Fachbereiche" die Wörter "und Fakultäten" eingefügt.

i) Die Angabe zu § 91 wird wie folgt gefasst:

" § 91 Fakultät, abweichende Organisationsstruktur"

j) Die Angabe zu § 93 wird wie folgt gefasst:

" § 93 Institute"

k) Die Angabe zu § 109a wird wie folgt gefasst:

" § 109a Verwaltungskostenbeitrag"

l) Die Angabe zu § 109b wird wie folgt gefasst:

" § 109b (weggefallen)"

m) Die Angabe zu § 112 wird wie folgt gefasst:

" § 112 Staatliche Anerkennung nichtstaatlicher Hochschulen"

n) Die Angabe zu § 113 wird wie folgt gefasst:

" § 113 Akkreditierungsverfahren nichtstaatlicher Hochschulen"

o) Die Angabe zu § 117 wird wie folgt gefasst:

" § 117 (weggefallen)"

2. Dem § 1 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Fachhochschulen können die Bezeichnung "Hochschule für Angewandte Wissenschaften" führen."

3. In § 2 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Alle staatlichen Angelegenheiten im Sinne von § 10 werden von den Hochschulen als Einrichtungen der Freien Hansestadt Bremen (Land) wahrgenommen."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Sie arbeiten an der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf mit."

bb) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe "mindestens 40" durch die Angabe "50" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Die Hochschulen dienen der Weiterbildung insbesondere durch Forschung, weiterbildendes Studium und Beteiligung an Veranstaltungen der Weiterbildung. Sie fördern die Weiterbildung ihres Personals."(5) Staatliche Aufgabe der Hochschulen ist die Weiterbildung durch weiterbildendes Studium, durch Forschung und durch Durchführung und Beteiligung an sonstigen Veranstaltungen der Weiterbildung. Die Hochschulen fördern die Weiterbildung ihres Personals. Weiterbildungen in Diversitäts-Kompetenz einschließlich der antidiskriminierungsrechtlichen Grundlagen sowie in nachhaltiger Entwicklung nach den Absätzen 6b und 11 sollen für alle Beschäftigten insbesondere durch Fortbildungsangebote und Qualifizierungsmaßnahmen sichergestellt werden. Für Beschäftigte, die eine Vorgesetzen- oder Leitungsfunktion ausüben oder an Personalauswahlverfahren beteiligt sind, ist die Teilnahme an diesen Fortbildungen und Qualifizierungsmaßnahmen verpflichtend. Die Hochschulen betreiben eine kontinuierliche und systematische Personalentwicklung für alle an ihnen Beschäftigten. Weiterbildung in der Hochschule ist ein Beitrag zum staatlichen und gesellschaftlichen Ziel und Auftrag des lebenslangen Lernens. Die Hochschulen können die Weiterbildung auch in Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Einrichtungen sowie mit dem Landesinstitut für Schule in der Lehrerbildung erbringen. Die Ausgestaltung und Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgabe durch Zusammenarbeit nach Satz 5 erfolgt in der Regel auf der Grundlage von Kooperations- oder Verwaltungsvereinbarungen und soll, soweit möglich, in Kooperation mit gemeinnützigen Einrichtungen durch Zuwendungsbescheide erfolgen."

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "behinderten Studierenden" die Wörter "und Studierenden mit chronischen Erkrankungen" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "behinderte Studierende" durch die Wörter "diese Studierenden" ersetzt und nach dem Wort "barrierefrei" werden die Wörter "im Sinne des § 5 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes" eingefügt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Satz 2 gilt entsprechend für alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschulen nach § 5 in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich."

d) Nach Absatz 6a wird folgender Absatz 6b eingefügt:

"(6b) Die Hochschulen fördern in ihrem Bereich den Klima- und Umweltschutz. Sie legen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und ihrem Handeln in Forschung, Lehre, Transfer, Verwaltung, Betrieb und Bauplanung die Prinzipien eines nachhaltigen Umgangs mit Natur, Umwelt und Menschen und einer bewussten Nutzung von Ressourcen zugrunde. Im Rahmen des Klimaschutzmanagements entwickeln sie ihr Nachhaltigkeitsmanagement stetig weiter und verfolgen die Ziele zur ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit. Die Hochschulen regeln das Nähere in der Entwicklung einer Strategie zur Nachhaltigkeit, die insbesondere konkrete Ziele, Maßnahmen, Verfahren und Verantwortlichkeiten der Förderung von Klima- und Umweltschutz sowie zur Vornahme von Risikofolgenabschätzungen inklusive Klimafolgenabschätzungen vorsehen soll."

e) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
(11) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Beseitigung der für Menschen mit Behinderung in der Forschung und Wissenschaft bestehenden Nachteile hin und tragen allgemein zu einer gleichberechtigten Teilhabe und zum Abbau der Benachteiligung von Menschen mit Behinderung bei. Die Hochschulen fühlen sich dem Schutz aller ihrer Mitglieder und Angehörigen vor Benachteiligung im Sinne der Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verpflichtet."(11) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Beseitigung der für Menschen mit Behinderung oder chronischen Erkrankungen in der Forschung und Wissenschaft bestehenden Nachteile hin und tragen allgemein zu einer gleichberechtigten Teilhabe und zum Abbau der Benachteiligung von Menschen mit Behinderung bei. Sie fördern aktiv die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung (UN-Behindertenrechtskonvention) an ihrer Hochschule. Die Hochschulen fühlen sich dem Schutz aller ihrer Mitglieder und Angehörigen vor Benachteiligung im Sinne der Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verpflichtet und tragen dafür Sorge, dass alle Mitglieder und Angehörigen gleichberechtigt und diskriminierungsfrei an der Lehre, dem Studium, der Weiterbildung und der Forschung teilhaben können. Sie berücksichtigen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörigen. Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung. Die Satzung soll insbesondere Maßnahmen, Verfahren und Verantwortlichkeiten zur Verhinderung und Beseitigung jeder Form von Diskriminierung und struktureller Diskriminierungsgefährdung sowie entsprechende Qualifizierungsangebote für alle Beschäftigten vorsehen."

f) Absatz 11a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(11a) Die Hochschulen treiben die Digitalisierung von Lehre und Studium voran."(11a) Die Hochschulen treiben die Digitalisierung von Lehre, Studium und Weiterbildung voran und fördern die digitalen Fähigkeiten ihrer Mitglieder durch Qualifikationsmaßnahmen."

g) Absatz 12 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann im Einvernehmen mit den Hochschulen bestimmen, dass duale Studiengänge in Kooperation der Hochschulen mit Unternehmen durchgeführt werden, die studienbegleitend eine berufspraktische Ausbildung sowie einen entsprechenden Abschluss vermitteln."Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen bestimmt im Einvernehmen mit den Hochschulen, dass duale Studiengänge in Kooperation der Hochschulen mit Unternehmen durchgeführt werden, die ausbildungs- oder praxisintegrierend zusätzlich zu einem Studienabschluss eine berufspraktische Ausbildung sowie einen entsprechenden Abschluss vermitteln."

bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

"Integrierende Studiengänge sind inhaltlich, organisatorisch und vertraglich im Hinblick auf Studien-, Ausbildungs- oder Praxisphasen zu verzahnen. Die Studiengänge können Bachelor- oder Masterstudiengänge sein."

cc) Der bisherige Satz 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
Zugangsvoraussetzung ist der Abschluss eines Ausbildungsvertrages mit dem für die berufspraktische, studienbegleitende Ausbildung verantwortlichen Unternehmen."Zugangsvoraussetzung ist der Abschluss eines Ausbildungs- oder Studienvertrages zwischen Studierender oder Studierendem und dem Praxispartner."

5. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "immatrikulierten" die Wörter "und die in gesonderten Matrikellisten geführten" eingefügt.

b) In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter "Juniorprofessorinnen und Professoren)," durch die Wörter "Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren) einschließlich der Kooperationsprofessorinnen und Kooperationsprofessoren gemäß § 20, die zur Wahrnehmung einer Leitungsfunktion in einer staatlichen oder staatlich geförderten Forschungseinrichtung beurlaubt sind," ersetzt.

6. § 5a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Jede Hochschule setzt eine Ombudsperson als neutrale und weisungsunabhängige Vertrauensperson und Ansprechstelle für Studierende und Doktorandinnen und Doktoranden ein."(1) Jede Hochschule kann eine Ombudsperson als neutrale und weisungsunabhängige Vertrauensperson und Ansprechstelle für Studierende und Doktorandinnen und Doktoranden einsetzen."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "aus dem Kreis der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer" gestrichen.

7. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:

" § 5b Beauftragte oder Beauftragter für Diversität und Antidiskriminierung

(1) An jeder Hochschule wird durch den Akademischen Senat eine zuständige und verantwortliche Person für Diversität und Antidiskriminierung bestimmt. Sie ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Personal- und Sachmitteln auszustatten; eine Lehrverpflichtungsermäßigung ist gemäß den Bestimmungen der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung möglich. Ist die Person nicht in der Lehre tätig, soll sie eine Entlastung von ihren Dienstaufgaben erhalten.

(2) Die Person wirkt auf die Umsetzung der Aufgaben nach § 4 Absatz 11 hin. Sie kann bei ihrer Aufgabenerfüllung von einer zentralen Stelle für Diversität unterstützt werden.

(3) Die Person ist an den Entscheidungen des Rektorats beratend zu beteiligen, insbesondere bei der Hochschulstrukturplanung, bei Digitalisierungsprozessen, bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, bei Neuorganisations- und Strukturierungsprozessen, bei der Mittelvergabe nach § 81 Absatz 2, bei Berufungs- und Personalentscheidungen im Bereich des wissenschaftlichen Personals. Sie hat das Recht, an allen Sitzungen des Akademischen Senats, der Fachbereichsräte sowie aller Kommissionen und Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.

(4) Die Person berichtet dem Akademischen Senat mindestens alle zwei Jahre über die Entwicklung der Tätigkeiten. Der Akademische Senat nimmt zu dem Bericht Stellung.

(5) Die Person ist verpflichtet, über die persönlichen Verhältnisse von Studierenden, Beschäftigten und Dritten, die ihr auf Grund des Amtes bekannt geworden sind, und über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch über die Amtszeit hinaus. Die Verpflichtung besteht bei Einwilligung der Studierenden, Beschäftigten und Dritten nicht gegenüber dem Rektorat und der Personalvertretung.

(6) Die Einzelheiten legt die Hochschule durch Satzungsrecht fest."

8. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Fachbereichsrat" die Wörter "oder dem Fakultätsrat" eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Nachteilen" die Wörter "und struktureller Benachteiligung" und nach dem Wort "Wissenschaft" die Wörter "und beim Abbau von Unterrepräsentanz" eingefügt.

c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Die Entscheidung über die Angemessenheit treffen der Rektor oder die Rektorin und die Zentralen Frauenbeauftragten gemeinsam; bei Nichteinigung entscheidet der Akademische Senat."

d) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort "Hochschulstrukturplanung," die Wörter "bei Digitalisierungsprozessen, bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten," eingefügt.

e) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(7) Die Zentrale Kommission für Frauenfragen und die zentralen Frauenbeauftragten haben einen Anspruch auf eine angemessene Arbeitsausstattung."(7) Die Zentrale Kommission für Frauenfragen und die zentralen Frauenbeauftragten haben Anspruch auf die angemessene personelle, räumliche und sachliche Arbeitsausstattung."

f) Dem Absatz 8 werden folgende Sätze angefügt:

"Ob und in welchem Umfang dezentrale Frauenbeauftragte von Dienstaufgaben entlastet werden, ist jeweils im Benehmen mit der Zentralen Frauenbeauftragten festzulegen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend. Mitglieder des Dekanats können nicht zugleich dezentrale Frauenbeauftragte sein."

9. In § 7 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "bestimmen" die Wörter", das Recht aus § 8 Absatz 1 Satz 4" eingefügt.

10. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Sofern es die mit dem Studium bezweckte Berufsbefähigung zulässt, andere Lehrmethoden und -materialien einzusetzen, soll in der Lehre auf die Verwendung von eigens hierfür getöteten Tieren verzichtet werden. Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall zulassen, dass einzelne in der Prüfungsordnung vorgeschriebene Studien- oder Prüfungsleistungen ohne die Verwendung eigens hierfür getöteter Tiere erbracht werden können."(1) In Studium und Lehre ist auf die Verwendung von eigens hierfür getöteten Tieren und die mit Belastungen verbundene Verwendung von lebenden Tieren zur Einübung von Fertigkeiten und zur Veranschaulichung von biologischen, chemischen und physikalischen Vorgängen zu verzichten. Das gilt nicht, wenn andere gleichwertige Lehrmethoden und Lehrmaterialien nachweislich nicht zur Verfügung stehen. Dies ist zu dokumentieren. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 2 vor, lässt der Prüfungsausschuss im Einzelfall auf begründeten Antrag zu, dass eine (gleichwertige) Studien- und Prüfungsleistung ohne die Verwendung von eigens hierfür getöteten oder von lebenden Tieren erbracht wird."

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Hochschulen berichten der Senatorin für Wissenschaft und Häfen jährlich, erstmals zum 31. März 2023, über die erzielten Fortschritte in der Förderung der Entwicklung von Methoden und Materialien nach Satz 1."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "oder" durch das Wort "und" ersetzt.

bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

"Die von den Hochschulen eingesetzten Kommissionen sind paritätisch mit Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus der Tierversuchsforschung und mit von anerkannten, rechtsfähigen Tierschutzorganisationen benannten Personen zu besetzen. Sie sollen externen Sachverstand beiziehen. Die Empfehlungen sind dem Dekanat, dem Akademischen Senat und dem Rektorat vorzulegen. Nach innerhochschulischer Beratung unter Einbeziehung der Erwägungen der Stellen- und Mittelverteilung nach § 81 Absatz 2 Satz 3, der Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 105a, der Hochschulentwicklungsplanung nach § 103 und des Hochschulgesamt- und Wissenschaftsplans nach § 104 sind die Empfehlungen dem Genehmigungsantrag nach § 8 des Tierschutzgesetzes beizufügen."

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die Hochschulen berichten der Senatorin für Wissenschaft und Häfen einmal jährlich, erstmals zum 31. März 2023, über die im Sinne des Tierschutzgesetzes unerlässlichen Tierversuche, die im Vorjahr unternommen wurden. Insbesondere sind Angaben zu der Art der Versuche, der betroffenen Tierart und der Anzahl der verwendeten Tiere zu machen."

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

11. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "die Wirtschafts- und Personalverwaltung" durch die Wörter "alle wirtschaftlichen und personellen Angelegenheiten" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Das sind:" durch die Wörter "Das sind insbesondere:" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe "7 und 8" durch die Wörter "7, 8 und des § 71" ersetzt.

12. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach dem Wort "Studierenden," werden die Wörter " Promovenden und Promovendinnen, Habilitanden und Habilitandinnen," eingefügt.

bbb) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:

"7. Promotions- und Habilitationsverfahren"

ccc) Die bisherigen Nummern 7 bis 11 werden die Nummern 8 bis 12.
(Red. Anm.: Sinngemäß Nummer 8 bis 19)

ddd) In Nummer 13 wird die Angabe " § 109b" durch die Angabe " § 109a" ersetzt.
(Red. Anm.: Sinngemäß in Nummer 14 geändert)

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Studierenden" die Wörter ", der Promovierenden und sich Habilitierenden" eingefügt.

cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Hochschulen dürfen Daten über die Gesundheit der Studienbewerberinnen und Studienbewerber sowie der Studierenden bis einschließlich Wintersemester 2020/2021 verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Stundung, Ermäßigung oder des Erlasses von Studiengebühren und der Rückzahlung von Studiengebühren unter den Voraussetzungen des § 6 des Bremischen Studienkontengesetzes erforderlich ist. D"Gleiches gilt für den Rücktritt von Prüfungen, nicht bestandene Prüfungen aufgrund von Erkrankungen und Beurlaubungen."

b) In Absatz 3 Satz 1 vierter Spiegelstrich wird die Angabe " § 13a Absatz 3" durch die Angabe " § 13a" ersetzt.

13. § 13a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 13a Reformklausel" § 13a Einrichtung rechtsfähiger Teilkörperschaften"

b) Die Absätze 1 und 2

(1) Abweichend von den §§ 86 bis 88, 90 sowie 92 können die Hochschulen eine abweichende Organisationsstruktur durch eine nach § 110 Abs. 1 Nr. 1 genehmigungspflichtige Grundordnung oder sonstige genehmigungspflichtige Hochschulordnung vorsehen. Die Hochschulen können Fachbereiche zusammenfassen und anstelle von Fachbereichen andere Organisationseinheiten und Untereinheiten vorsehen sowie Forschung und Lehre in neu gestalteter Weise verbinden. Die Hochschulordnung regelt das Nähere über die Bezeichnung, die Zusammensetzung, die Organe und die Aufgaben der Organisationseinheiten und Untereinheiten sowie die Wahl der Mitglieder des Dekanats oder eines entsprechenden Leitungsorgans. Den jeweiligen Leitungsorganen können abweichend von den Regelungen dieses Gesetzes Rechte hinsichtlich der Gestaltung der Lehre und der Prüfungen übertragen werden.

(2) Dem Rektorat steht das Initiativrecht zu. Das Rektorat legt die vom Akademischen Senat beschlossene Ordnung gemäß Absatz 1 der Senatorin für Wissenschaft und Häfen zur Genehmigung vor.

werden aufgehoben.

c) Die Absatzbezeichnung "(3)" wird gestrichen.

14. § 14a Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Dieser Rahmenkodex wird von der durch die Senatorin für Wissenschaft und Häfen bei Bedarf erneut einzuberufenden Arbeitsgruppe evaluiert und weiterentwickelt."Dieser Rahmenkodex wird in einem mehrjährigen Turnus von in der Regel fünf Jahren durch die von der Senatorin für Wissenschaft und Häfen erneut einzuberufende Arbeitsgruppe evaluiert und weiterentwickelt."

15. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 13a Absatz 3" durch die Angabe " § 13a" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 4 werden nach der Angabe " § 77" die Wörter", den Aufbau eines Fachgebiets" eingefügt.

16. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "mindestens 40" durch die Angabe "50" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

"Sie sollen sich bemühen, soweit das der Bewerbungslage angemessen ist, eine gleiche Zahl von Kandidatinnen und Kandidaten auf die Berufungsliste zu setzen. Die Auswahl nach Leistung, Eignung und Befähigung ist zu wahren."

b) Absatz 14 Satz 4

Zusagen über die Ausstattung nach Satz 2, die Professoren oder Professorinnen vor dem 1. Juni 1999 unbefristet gegeben worden sind, gelten als bis zum 31. Mai 2005 befristet.

wird aufgehoben.

17. In § 20 Absatz 7 werden nach dem Wort "Hochschulen" die Wörter "einschließlich Kunst- und Musikhochschulen" eingefügt.

18. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In § 23 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "gestellt" die Wörter ",bei einer Teilzeitbeschäftigung mindestens die Hälfte der Arbeitszeit" eingefügt.

b) § 23 Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz angefügt:

"Ein Drittel ihrer Arbeitszeit ist für die Tätigkeiten im Kontext der mit der Stelle verbundenen Lehrverpflichtung abgedeckt."

19. In § 24 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter " § 118a Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter " § 118a Absatz 1 Satz 5" ersetzt.

20. Die Überschrift des Abschnittes 3 vor § 24a

Abschnitt 3
Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Lehrkräfte für besondere Aufgaben und studentische Hilfskräfte

wird gestrichen.

21. § 24a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 24a (aufgehoben)" § 24a Lehrkräfte für besondere Aufgaben

Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen erfordert, kann diese hauptberuflichen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden. Sie werden in der Regel unbefristet beschäftigt. Bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen ist eine befristete Beschäftigung möglich."

22. Nach § 24a wird folgende Überschrift eingefügt:

"Abschnitt 3
Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler, Lehrbeauftragte und studentische Hilfskräfte"

23. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:

" § 25a Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler

Auf Vorschlag des Fachbereichs oder der Fakultät kann das Rektorat geeignete Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Gastwissenschaftlerinnen oder Gastwissenschaftler mit der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben in Lehre, Forschung, Weiterbildung oder Kunst beauftragen. Ihnen kann eine Vergütung gewährt werden. § 17 Absatz 1 gilt für die Dauer des öffentlichen Dienstverhältnisses entsprechend. Die Einzelheiten zu den Voraussetzungen, zur Begründung und Beendigung eines Gastprofessur-Dienstverhältnisses, zur Vergütung, zu den Voraussetzungen der Gestattung des Führens der akademischen Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" sowie zum Verfahren regeln die Hochschulen durch Satzung."

24. § 26

§ 26 Lehrkräfte für besondere Aufgaben

Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen erfordert, kann diese hauptberuflichen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden. Sie werden in der Regel unbefristet beschäftigt. Bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen ist eine befristete Beschäftigung möglich.

wird aufgehoben.

25. Dem § 27 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Die Beschäftigungsverhältnisse werden in der Regel für zwei Semester begründet. Sie können verlängert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit der studentischen Hilfskräfte darf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nicht erreichen. Ihnen dürfen Aufgaben, die üblicherweise von hauptberuflichem Personal wahrgenommen werden, nur mit besonderer Begründung übertragen werden."

26. Dem § 29 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Eine Freistellung für Kooperationsprofessorinnen und Kooperationsprofessoren, die zugleich eine Forschungseinrichtung leiten, ist ausgeschlossen, soweit nicht zugleich die Wahrnehmung der Leitungsaufgaben an der Forschungseinrichtung durch einen Beschluss des zuständigen Organs der Forschungseinrichtung für die Zeit der Freistellung gewährleistet ist."

27. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 2" durch die Angabe " § 4" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "können" durch das Wort "sollen" ersetzt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Näheres über das Verfahren und den Inhalt von Nachteilsausgleichen regeln die Hochschulen im Satzungsrecht."

28. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. das Bestehen der Zwischen- oder der Abschlussprüfung an einer Fachhochschule oder der Hochschule für Künste der Freien Hansestadt Bremen oder an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder Kunst- oder Musikhochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes, soweit deren Zwischen- oder Abschlussprüfung nach dem Recht des jeweiligen Landes als Hochschulzugangsberechtigung anerkannt ist; im Falle einer nach dem 31. März 2002 abgelegten Zwischenprüfung an einer Fachhochschule (Datum der Feststellung des Prüfungsergebnisses) beschränkt sich die Zugangsberechtigung auf die der Zwischenprüfung zugrunde liegende Fachrichtung; § 56 Abs. 1 bleibt unberührt;"2. das Bestehen der Abschlussprüfung oder den Nachweis von mindestens 90 Leistungspunkten aus einem Bachelorstudium an einer Fachhochschule oder der Hochschule für Künste der Freien Hansestadt Bremen oder an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder Kunst- oder Musikhochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes;"

bb) In Nummer 4 werden die Wörter "Wissenschaft und Häfen" durch die Wörter "Kinder und Bildung" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Zum Studium an der Hochschule für Künste wird die Hochschulzugangsberechtigung erworben durch den Nachweis der besonderen künstlerischen Befähigung für das gewählte Studium oder durch eine Zugangsberechtigung nach den Absätzen 1, 3, 3a, 3b, 4 oder 5 in Verbindung mit dem Nachweis der künstlerischen Befähigung für das gewählte Studium."(2) Zum Studium an der Hochschule für Künste oder zu einem gemeinsam mit einer anderen Hochschule maßgeblich auch an der Hochschule für Künste durchgeführten Studium wird die Hochschulzugangsberechtigung durch den Nachweis der besonderen künstlerischen Befähigung für das gewählte Studium oder durch eine Zugangsberechtigung nach den Absätzen 1, 3, 3a, 3b, 4 oder 5 in Verbindung mit dem Nachweis der künstlerischen Befähigung für das gewählte Studium erworben."

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Hochschule" die Wörter "für Künste" eingefügt.

c) In Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter "Wissenschaft und Häfen" durch die Wörter "Kinder und Bildung" ersetzt.

d) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:

"(3b) Eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung zum Studium im Sinne von Absatz 1 bis 3 entsprechend der beruflichen Ausbildung hat vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 zum Nachweis der erforderlichen künstlerischen Befähigung auch, wer

  1. eine dreijährige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder
  2. eine zweijährige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen und eine Eignungsprüfung bestanden oder ein Probestudium erfolgreich absolviert hat oder
  3. außerhochschulisch entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten erworben und durch geeignete Unterlagen nachgewiesen hat, eine Eignungsprüfung bestanden und ein Probestudium erfolgreich absolviert hat; eine Anrechnung der nachgewiesenen entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten erfolgt auf der Grundlage der Verordnung und der Hochschulsatzung nach Satz 3 und Satz 4.

Ein erfolgreiches Studium an einer Fachhochschule oder der Hochschule für Künste mit dem Nachweis von erbrachten 60 Leistungspunkten hebt die Fachbindung auf. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen ist ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zum Verfahren und zu prüfungsrechtlichen Anforderungen an die Eignungsprüfung und die Anerkennung von nachgewiesenen Fähigkeiten und Kenntnissen sowie die Dauer eines Probestudiums festzulegen. Weitere Einzelheiten dazu regeln die Hochschulen durch Satzung."

e) Der bisherige Absatz 3b wird Absatz 3c und Satz 1 wie folgt gefasst:

altneu
(3b) Eine Hochschulzugangsberechtigung zum Studium im Sinne von Absatz 1 und 3 hat auch, wer nach dem erfolgreichen Besuch einer Bildungseinrichtung im Ausland dort zum Studium berechtigt ist und die Zugangsprüfung an einer bremischen Hochschule bestanden hat. Durch die Zugangsprüfung wird festgestellt, ob die fachliche Eignung und die methodischen Fähigkeiten für das Studium eines Studiengangs oder für das Studium bestimmter fachlich verwandter Studiengänge bestehen. Zur Vorbereitung auf die Zugangsprüfung können die Hochschulen die verpflichtende Teilnahme an einem Vorbereitungsstudium entsprechend § 43 verlangen. Das Nähere regelt die Senatorin für Wissenschaft und Häfen durch Rechtsverordnung."(3c) Die Hochschulzugangsberechtigung zum Studium gemäß den Absätzen 1 bis 3 wird auch erworben durch eine im Ausland erworbene Hochschulzugangsberechtigung, die nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 5 oder des Absatzes 3 Nummer 4 erfüllt, wenn eine Zugangsprüfung an einer bremischen Hochschule bestanden wurde."

f) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Bewerber und Bewerberinnen mit einer Hochschulzugangsberechtigung, die nur zu einem Studium in bestimmten Studiengängen oder Studienfächern an einer bestimmten Hochschulart berechtigt (fachgebundene Hochschulreife), können nur ein entsprechendes Studium aufnehmen. Absatz 1 Nr. 2 gilt entsprechend; die bestandene Zwischenprüfung an der Universität hebt die Fachbindung auf."(4) Zur Prüfung, ob eine im Ausland erworbene Hochschulzugangsberechtigung die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 5 oder des Absatzes 3 Nummer 4 erfüllt und eine Zugangsprüfung nicht erforderlich ist, können die Hochschulen einen Dritten beauftragen, eine Bewertung vorzunehmen, die der Entscheidung der Hochschule zur Gleichwertigkeit zugrunde gelegt wird. Das Nähere regeln die Hochschulen in einer Ordnung. Die Studienbewerberinnen und Studienbewerber haben die für die Prüfung nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen fristgerecht bei der von der jeweiligen Hochschule bezeichneten Stelle einzureichen."

g) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "wer die Einstufungsprüfung gemäß § 57 bestanden oder ein weiterbildendes Studium an einer Hochschule der Freien Hansestadt Bremen erfolgreich absolviert" durch die Wörter "wer ein weiterbildendes Zertifikatsstudium nach Absatz 8a in Verbindung mit § 60 an einer Hochschule der Freien Hansestadt Bremen absolviert und mindestens 60 Leistungspunkte erworben" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden das Semikolon und der nachfolgende Satzteil

; die bestandene Zwischenprüfung an der Universität oder der Erwerb von 60 Leistungspunkten (CP) gemäß Studienverlaufsplan heben die Fachbindung auf

durch einen Punkt ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter "für den" durch das Wort "zum" ersetzt.

h) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
(8) Der Zugang zu weiterbildenden Masterstudiengängen und weiterbildenden Zertifikatsstudienangeboten setzt eine in der Regel mindestens einjährige einschlägige Berufstätigkeit oder entsprechende einschlägige Tätigkeiten voraus, in der Bewerber und Bewerberinnen ohne die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 oder ohne abgeschlossenes Hochschulstudium zugleich die für eine Teilnahme erforderliche Eignung erworben haben."(8) Der Zugang zu weiterbildenden Masterstudiengängen setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber entweder
  1. ein berufsqualifizierendes Studium erfolgreich abgeschlossen und eine in der Regel mindestens einjährige einschlägige Berufstätigkeit oder eine entsprechende einschlägige Tätigkeit nachweisen kann oder
  2. die erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben hat und dies nachweisen kann. Dies ist erfüllt, wenn nach Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen gemäß § 33 Absatz 1 bis 4 eine mindestens dreijährige einschlägige Berufstätigkeit ausgeübt und eine Eignungsprüfung der Hochschule bestanden wurde, durch die die Gleichwertigkeit der beruflichen Qualifikation mit der eines abgeschlossenen berufsqualifizierenden Studiums festgestellt wird.

Die Hochschulen können für einzelne weiterbildende Masterstudiengänge besondere Kenntnisse und Zugangsvoraussetzungen vorsehen, wenn das betreffende Studium zwingend besondere qualitative Anforderungen stellt."

i) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:

"(8a) Der Zugang zu weiterbildenden Zertifikatsstudienangeboten setzt eine in der Regel mindestens einjährige Berufstätigkeit oder eine entsprechende einschlägige Tätigkeit voraus, in der der Bewerber oder die Bewerberin die für eine Teilnahme erforderliche Eignung erworben hat, ohne die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 zu erfüllen oder ohne ein abgeschlossenes berufsqualifizierendes Studium."

j) Nach Absatz 8a wird folgender Absatz 8b eingefügt:

"(8b) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen erlässt eine Rechtsverordnung zu den Inhalten, zum Verfahren und zu weiteren Einzelheiten der Eignungsprüfung nach Absatz 8."

k) In Absatz 9 wird die Angabe "8" durch die Angabe "8a" ersetzt.

29. Dem § 34 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Das Rektorat kann entscheiden, Studienanfänger und Studienanfängerinnen in bestimmten Studiengängen oder an der Hochschule auch im Sommersemester zu immatrikulieren."

30. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 35 Immatrikulation mit Kleiner Matrikel" § 35 Immatrikulation mit Kleiner Matrikel und Probestudium"

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern "ohne Hochschulzugangsberechtigung" werden die Wörter", ohne die für die gewählte Hochschulart oder den gewählten Studiengang erforderliche Hochschulzugangsberechtigung" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Das gilt gleichermaßen für Bewerberinnen und Bewerber, die ein Probestudium nach § 33 Absatz 3b Nummer 3 absolvieren."

c) Absatz 3

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in modularisierten Studiengängen auf der Grundlage von Leistungspunkten entsprechend. Ein Semester entspricht in der Regel jeweils 30 Leistungspunkten.

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

31. § 36 Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
7. der Nachweis der Zahlung von Beiträgen, Gebühren und Entgelten nach den §§ 46 und 109 Absatz 3 sowie bis einschließlich Sommersemester 2020 nach § 109a in Verbindung mit dem Bremischen Studienkontengesetz und § 12 des Studierendenwerksgesetzes; dies gilt nicht, wenn im Falle der Doppelimmatrikulation nach § 34 Abs. 1 Satz 3 die entsprechenden Beiträge an der anderen Hochschule gezahlt worden sind,"7. der Nachweis der Zahlung von Beiträgen, Gebühren und Entgelten nach den §§ 46, 109 Absatz 3 und § 109a sowie nach § 12 des Studierendenwerksgesetzes,"

32. § 41 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Hochschulen können Bewerber und Bewerberinnen, die nicht Studierende sind, als Gasthörer oder Gasthörerinnen zu Maßnahmen und Veranstaltungen der Weiterbildung oder jeweils für die Dauer eines Semesters zu einzelnen Lehrveranstaltungen zulassen."(2) Die Hochschulen können Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Studierende sind, als Gasthörerinnen und Gasthörer jeweils für die Dauer eines Semesters zu einzelnen Veranstaltungen zulassen."

33. In § 43 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 33 Absatz 3b" durch die Angabe " § 33 Absatz 3c" ersetzt und die Wörter " § 36 Abs. 1 Nr. 4" werden durch die Wörter " § 36 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.

34. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:

" § 44a Experimentierklausel

(1) Eine Hochschule kann durch Satzung, die der Genehmigung der Senatorin für Wissenschaft und Häfen bedarf, auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung mit einer oder mehreren ausländischen Hochschulen vorsehen, dass an einer Partnerhochschule eingeschriebene Studierende für einen zeitlich begrenzten Zeitraum von insgesamt höchstens zwei Semestern ohne Immatrikulation berechtigt sind, an Modulen und Lehrveranstaltungen jeder Art teilzunehmen sowie Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen. Über die Berechtigung entscheidet eine zentrale Auswahlkommission.

(2) Die Ausbildungskapazität nach § 2 des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes wird durch die nach Absatz 1 Berechtigten nicht berührt.

(3) Abschlussprüfungen und der Erwerb eines Studienabschlusses sind ausgeschlossen.

(4) Es gelten die allgemeinen prüfungsrechtlichen Vorschriften nach § 62.

(5) Die sprachlichen Voraussetzungen nach § 36 Satz 1 Nummer 4 müssen nachgewiesen werden.

(6) Die Studierenden sind keine Mitglieder und keine Angehörigen der Hochschule und nicht an der Selbstverwaltung beteiligt.

(7) Soweit die Studierenden vollständig oder überwiegend an Lehr- und Prüfungsveranstaltungen teilnehmen, die in digitalisierten Formaten angeboten werden, werden keine Verwaltungskostenbeiträge, keine Studierendenwerksbeiträge, keine Studierendenschaftsbeiträge und keine Kosten für das Semesterticket erhoben. Nehmen sie ganz oder überwiegend an Lehr- und Prüfungsveranstaltungen in Präsenz teil, werden die Beiträge und Kosten nach Satz 1 in entsprechender Anwendung von § 36 und unter Berücksichtigung von § 109a Absatz 4 vor der Teilnahme fällig.

(8) § 42 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung. An die Stelle der Exmatrikulation tritt der Entzug der Berechtigung zur Teilnahme an Lehr- und Prüfungsveranstaltungen im Sinne von § 44a Absatz 1.

(9) Die Satzung der Hochschule nach Absatz 1 regelt insbesondere die Einzelheiten der Berechtigung zur Teilnahme an Lehr- und Prüfungsveranstaltungen, des Umfangs und der zeitlichen Dauer sowie der Auswahl der zur Verfügung stehenden Lehrmodule und Prüfungen, die Auswahlkriterien für die Studierenden, die Zusammensetzung der Auswahlkommission nach Absatz 1 Satz 2 und das Verfahren zur Auswahl sowie das Verfahren zur Ausgestaltung des Studien- und Prüfungsaufenthalts einschließlich einzuhaltender Fristen. Die Satzung kann vorsehen, dass die nach Absatz 1 Berechtigten in eine gesonderte Aufnahmeliste eingetragen werden.

(10) Nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten des § 44a erfolgt eine Evaluation des Modells eines Studienangebots in Lehr- und Prüfungsveranstaltungen in Kooperation bremischer Hochschulen mit einer oder mehreren ausländischen Partnerhochschulen. Über die Einzelheiten der Evaluation wird ein Einvernehmen zwischen der Senatorin für Wissenschaft und Häfen und den bremischen Hochschulen hergestellt."

35. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die immatrikulierten Studierenden einer Hochschule bilden die Studierendenschaft."(1) Die immatrikulierten und die auf gesonderten Matrikellisten geführten Studierenden sowie die Doktorandinnen und Doktoranden einer Hochschule bilden die Studierendenschaft."

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglicht die Studierendenschaft den Meinungsaustausch unter den Studierenden und kann auch zu solchen Fragen Stellung beziehen, die sich mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschulen sowie mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft, Natur und Umwelt beschäftigen."

c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

" § 78 findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Entscheidung nach § 78 Absatz 2 durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Organs nach Satz 1 getroffen wird und an die Stelle der Hochschulsatzungen nach § 78 Absatz 5 die Satzungen der Studierendenschaft nach Absatz 3 treten."

d) In Absatz 10 Satz 3 werden nach dem Wort "Rektorat" die Wörter "nach vorheriger Anhörung des Allgemeinen Studierendenausschusses" eingefügt.

36. Dem § 48 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann eine Mindestlehrveranstaltungszeit festsetzen. In besonderen Ausnahmesituationen kann sie die Semester- und Lehrveranstaltungszeiten selbst festsetzen."

37. § 49 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "oder eine Sicherheitseinweisung" werden durch die Wörter ", eine Sicherheitseinweisung oder künstlerischen Einzelunterricht oder künstlerischen Gruppenunterricht" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Satz 1 gilt nicht, wenn die Teilnahme berufsrechtlich in einem Fachgesetz oder einer darauf beruhenden Rechtsverordnung vorgegeben ist."

38. § 51 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "Zwischen- und Abschlussprüfung" durch das Wort "Abschlussprüfung" ersetzt.

b) In Satz 3 wird das Wort "regelt" durch das Wort "soll" ersetzt und nach dem Wort "Ordnung" wird das Wort "regeln" eingefügt.

39. Dem § 52 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"In dualen Studiengängen mit einem Wechsel von Studien- und Praxisphasen oder Phasen beruflicher Ausbildung ist sicherzustellen, dass ein breites wissenschaftlich und praktisch fundiertes Kompetenzprofil erworben wird."

40. In § 54 Satz 2 werden nach dem Wort "Bremen" die Wörter "und des Studiengangs Freie Kunst an der Hochschule für Künste" eingefügt.

41. § 55 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Die Hochschulen können ein Teilzeitstudium zulassen."(4) Die Hochschulen organisieren Lehre, Studium und Prüfungen in der Regel so, dass ein Studium in Teilzeit ermöglicht wird."

b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

"Die Einzelheiten dazu regeln die Hochschulen im Satzungsrecht. Dabei sind insbesondere Regelungen für die flexible Abfolge von Modulen, zur Frequenz des Prüfungsangebots und zu den Einzelheiten der Prüfungsvoraussetzungen und Prüfungsverfahren, zu den Auswirkungen auf die Regelstudienzeit und zu den Einzelheiten der Antragstellung zu treffen."

c) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter "und bis einschließlich Sommersemester 2020 bei der Berechnung des Studienguthabens nach § 109a und dem Bremischen Studienkontengesetz" gestrichen.

42. Dem § 56 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Der Erwerb eines Abschlussgrades der Hochschule setzt voraus, dass mindestens ein Drittel der in den Modulhandbüchern vorgesehenen Leistungspunkte an der Hochschule erworben wurde."

43. § 57

§ 57 Einstufungsprüfung

Auf Grund und nach Maßgabe der Prüfungsordnungen über die Einstufungsprüfung können Kenntnisse und Fähigkeiten, die für ein erfolgreiches Studium erforderlich sind, von Studienbewerbern und Studienbewerberinnen, die sie in anderer Weise als durch ein Studium erworben haben, in einer besonderen Hochschulprüfung (Einstufungsprüfung) nachgewiesen werden. Nach dem Ergebnis dieser Prüfung soll der Bewerber oder die Bewerberin gegebenenfalls unter Anrechnung der nach Satz 1 nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten in einem entsprechenden Abschnitt oder Modul des Studiums zugelassen werden.

wird aufgehoben.

44. § 60 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 60 Weiterbildung

(1) Die Weiterbildungsmaßnahmen der Hochschulen sollen im Rahmen eines koordinierten Gesamtangebots von Weiterbildungsmaßnahmen im Lande Bremen der allgemeinen, beruflichen, politischen, wissenschaftlichen und künstlerischen Weiterbildung durch weiterbildende Studien sowie durch sonstige Maßnahmen und Veranstaltungen der wissenschaftlichen Weiterbildung dienen. Auf die Weiterbildung sind die Zielsetzungen des § 2 des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen vom 18. Juni 1996 und des § 52 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Hochschulen sollen zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zielsetzungen Möglichkeiten der Weiterbildung entwickeln und anbieten, die mit Weiterbildungsangeboten der nach den § 4 des Bremischen Weiterbildungsgesetzes anerkannten Einrichtungen und Trägern der Weiterbildung sowie den zuständigen staatlichen Stellen abgestimmt sind. Das weiterbildende Studium steht Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium offen sowie denen, die die für eine Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben. Hierbei ist die besondere Lebenssituation von Frauen zu berücksichtigen. Zugangsvoraussetzungen, Immatrikulation, Organisation, Entgeltpflichtigkeit nach § 109 Abs. 3 und der Abschluss (Zertifikat) sowie der Erwerb von Leistungspunkten weiterbildender Studien werden in Hochschulordnungen geregelt. Das Lehrangebot für Studiengänge nach den §§ 53 und 54 muss sichergestellt bleiben.

" § 60 Weiterbildung

(1) Das Weiterbildungsangebot der Hochschulen soll im Rahmen eines koordinierten Gesamtangebots von Weiterbildungsmaßnahmen im Lande Bremen der allgemeinen, beruflichen, politischen, wissenschaftlichen und künstlerischen Weiterbildung dienen. Die Hochschulen bieten dazu weiterbildende Masterstudiengänge und weiterbildende Zertifikatsstudiengänge nach § 33 Absätze 8 und 8a sowie weitere Maßnahmen und Veranstaltungen der Weiterbildung nach § 33 Absatz 9 an. Auf die Weiterbildung sind die Zielsetzungen des § 52 und des § 2 des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Hochschulen sollen zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zielsetzungen Möglichkeiten der Weiterbildung entwickeln und anbieten. Maßnahmen und Veranstaltungen der Weiterbildung nach § 33 Absatz 9 sollen mit den nach § 4 des Bremischen Weiterbildungsgesetzes anerkannten Einrichtungen und Trägern der Weiterbildung sowie den zuständigen staatlichen Stellen abgestimmt werden. Zugangsvoraussetzungen, Immatrikulation, Organisation, Entgeltpflichtigkeit nach § 109 Absatz 3 und der Abschluss sowie der Erwerb von Leistungspunkten weiterbildender Studien werden in Hochschulordnungen geregelt. Das Lehrangebot für Studiengänge nach den §§ 53 und 54 muss sichergestellt bleiben."

45. § 61 wird wie folgt geändert:

WEITER

a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Zwischenprüfung" durch die Wörter "universitäre Prüfung" und die Wörter "dem Senator" werden durch die Wörter "der Senatorin" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "führen" durch das Wort "wenden" und nach dem Wort "Leistungspunktesystem" wird das Wort "ein" durch das Wort "an" ersetzt.

46. § 62 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort "Übertragungssysteme" die Wörter "und zur Sicherstellung der selbständigen und barrierefreien Nutzungsmöglichkeit durch Studierende mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 14 werden nach den Wörtern "Wiederholbarkeit von Prüfungen" die Wörter "unter Beachtung des § 37 Absatz 1 Nummer 3" eingefügt.

bbb) In Nummer 16 wird der Punkt gestrichen.

ccc) Folgende Nummer 17 wird angefügt:

"17. Besonderheiten im Fall eines Studiums in Teilzeit nach § 55 Absatz 4."

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"In den Prüfungsordnungen kann vorgesehen werden, dass die Hochschule eine Versicherung an Eides statt über die Eigenständigkeit der erbrachten Prüfungsleistungen verlangen und abnehmen kann."

47. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
"Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen erlässt eine Rechtsverordnung, die Regelungen trifft, unter welchen Voraussetzungen einer anderen staatlichen oder staatlich anerkannten privaten Hochschule oder einer nach den §§ 13 oder 13a eingerichteten sonstigen Organisationseinheit oder einem Fach, einer Fachrichtung, einem Studiengang, einem Fachbereich oder einer Fakultät das Promotionsrecht verliehen werden kann. Die Verordnung regelt das Nähere zur erforderlichen Forschungsstärke der mit dem Promotionsrecht auszustattenden Hochschule oder Einheit sowie der beteiligten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie zu ihrem Nachweis. Die Rechtsverordnung regelt auch die notwendigen innerhochschulischen Beschlüsse zum zu erlassenden Satzungsrecht, zu Maßnahmen zur Sicherung und Entwicklung der Qualität der Promotionsverfahren und zu einem antragsbasierten Verfahren sowie zur Evaluation der Umsetzung der rechtlichen Regelung. Absatz 3 bleibt unberührt."

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter " § 62 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter " § 62 Absatz 2 Satz 3" ersetzt.

48. In § 67 Absatz 2 wird das Komma und der nachfolgende Satzteil durch einen Punkt ersetzt.

49. § 71 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Die Zusammenarbeit der Bremischen Hochschulen untereinander, mit anderen Hochschulen und mit Forschungseinrichtungen auch außerhalb der Freien Hansestadt Bremen und mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung ist gesetzliche Aufgabe."

50. In § 72 Absatz 2 wird die Angabe " § 91" durch die Angabe " § 93" und die Wörter "Anwendung der Reformklausel" werden durch die Wörter "Einrichtung einer rechtsfähigen Teilkörperschaft" ersetzt.

51. In § 78 Absatz 2 werden die Wörter "Satzes 2" durch die Wörter "Absatzes 1 Satz 2" ersetzt.

52. In § 80 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "jeweils" durch die Wörter "in allen Angelegenheiten, die unmittelbar Lehre und Forschung betreffen," ersetzt.

53. In § 81 Absatz 2 Satz 6 wird das Wort "Reformklausel" durch die Wörter "Einrichtung einer rechtsfähigen Teilkörperschaft" ersetzt.

54. In der Überschrift zu Kapitel 2 nach § 85a werden nach dem Wort "Fachbereiche" die Wörter "und Fakultäten" eingefügt.

55. In § 86 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe " §§ 13 und 13a" durch die Angabe " §§ 13, 13a und 91" ersetzt.

56. § 88 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter " § 5 Abs. 3 Satz 1 bis 4" durch die Wörter " § 5 Absatz 3 Satz 1 bis 3" ersetzt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Hochschullehrergruppe" die Wörter "in allen Angelegenheiten, die unmittelbar Lehre und Forschung betreffen," eingefügt.

57. In § 89 Absatz 1 wird nach Satz 1 der folgende Satz eingefügt:

"In der Hochschule für Künste kann der Studiendekan oder die Studiendekanin auch aus dem Kreis der Lehrkräfte für besondere Aufgaben nach § 24a gewählt werden."

58. § 90 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter "Prüfungsordnungen und Musterstudienplänen" durch die Wörter "Prüfungsordnungen, Modulhandbüchern und Musterstudienplänen" ersetzt.

b) Es wird folgender Satz 3 eingefügt:

"In den Studienkommissionen sollen alle Gruppen nach § 5 Absatz 3 vertreten sein."

59. Nach § 90 wird folgender § 91 eingefügt:

" § 91 Fakultät, abweichende Organisationsstruktur 23

(1) Abweichend von den §§ 86 bis 88, 90 sowie 92 können die Hochschulen eine andere Organisationsstruktur durch eine nach § 110 Absatz 1 Nummer 1 genehmigungspflichtige Grundordnung oder sonstige genehmigungspflichtige Hochschulordnung vorsehen. Die Hochschulen können Fachbereiche zusammenfassen und anstelle von Fachbereichen andere Organisationseinheiten und Untereinheiten vorsehen sowie Forschung und Lehre in neu gestalteter Weise verbinden. Die Hochschulordnung regelt das Nähere über die Bezeichnung, die Zusammensetzung, die Organe und die Aufgaben der Organisationseinheiten und Untereinheiten sowie die Wahl der Mitglieder des Dekanats oder eines entsprechenden Leitungsorgans in entsprechender Anwendung der Regelungen der §§ 86 bis 90. Den jeweiligen Leitungsorganen können abweichend von den Regelungen dieses Gesetzes Rechte hinsichtlich der Gestaltung der Lehre und der Prüfungen übertragen werden.

(2) Dem Rektorat steht das Initiativrecht zu. Das Rektorat legt die vom Akademischen Senat beschlossene Ordnung gemäß Absatz 1 der Senatorin für Wissenschaft und Häfen zur Genehmigung vor."

60. Der bisherige § 91 wird § 93.

61. § 96b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(2) Die Direktorin oder der Direktor übt die Dienstvorgesetztenfunktion gegenüber den in der Staats- und Universitätsbibliothek tätigen Bediensteten aus und ist die Dienststellenleitung im Sinne des § 8 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes; höhere Dienstvorgesetzte oder höherer Dienstvorgesetzter ist die Rektorin oder der Rektor der Universität. Abweichend von § 15 Absatz 5 entscheidet die Direktorin oder der Direktor über die Umsetzung von Bediensteten innerhalb der Staats- und Universitätsbibliothek."

62. In § 100 Absatz 3 werden nach dem Wort "Gremien" die Wörter", soweit sie öffentlich tagen," eingefügt und das Wort "hochschulöffentlich" wird durch das Wort "öffentlich" ersetzt.

63. In § 103 Satz 3 wird nach dem Wort "Studium," das Wort "Weiterbildung," eingefügt und das Wort "Qualitätsmanagement" wird durch die Wörter "Diversitäts-, Qualitäts- und Nachhaltigkeitsmanagement" ersetzt.

64. § 105a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 13a" durch die Wörter "den §§ 13 und 13a" und das Wort "zwei" wird durch das Wort "drei" ersetzt.

b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Die Ziel- und Leistungsvereinbarung regelt zugleich bezogen auf die Laufzeit des Vertrages verbindlich hinsichtlich Qualität und Quantität die von der Hochschule in den Bereichen
  1. Lehre und Studium,
  2. wissenschaftliche Weiterbildung,
  3. Forschung und künstlerische Entwicklung,
  4. Wissenstransfer,
  5. Frauenförderung und Erfüllung des Gleichstellungsauftrags auch bei Einstellungen, Ernennungen, Beförderungen und Berufungen,
  6. Gleichstellung von behinderten und chronisch kranken Angehörigen und Mitgliedern der Hochschule einschließlich der Nachteilsausgleichsmaßnahmen,
  7. Antidiskriminierung im Sinne von § 4 Absatz 11,
  8. Klima- und Umweltschutz, Nachhaltigkeit im Sinne von § 4 Absatz 6b,
  9. Förderung der Entwicklung von Methoden und Materialien, die die Verwendung von Tieren gemäß § 8 Absatz 2 Satz 1 verringern oder ersetzen können,
  10. überregionale und internationale Zusammenarbeit,
  11. Digitalisierung und Digitalisierungsziele,
  12. Entwicklung der Hochschulstruktur und
  13. Qualitätsmanagement

zu erbringenden Leistungen."

65. In § 106 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe " § 13a" durch die Wörter "den §§ 13 und 13a" ersetzt.

66. § 109 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Die Entgelte sind in der Regel kostendeckend. Dies gilt nicht für weiterbildende Zertifikats- und Masterstudienangebote mit besonderer gesellschaftlicher Relevanz, die im staatlichen Auftrag erfolgen; die Gründe für die Entscheidung sind zu dokumentieren. Die Entgeltordnungen enthalten Härtefallregelungen, unter welchen Voraussetzungen ganz oder teilweise von der Erhebung von Entgelten abgesehen werden kann."

bb) Die neuen Sätze 6 und 8 werden aufgehoben.

67. § 109a wird aufgehoben.

68. § 109b wird § 109a. 23

69. § 110 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Organisationsstrukturen" die Wörter "nach § 91 und" eingefügt und das Wort "Reformklausel" wird durch die Wörter "Einrichtung rechtsfähiger Teilkörperschaften" ersetzt.

70. In § 111 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 13a" durch die Wörter "den §§ 13 und 13a" ersetzt.

71. § 112 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 112 Staatliche Anerkennung nichtstaatlicher Hochschulen"

b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Eine Bildungseinrichtung, die nicht in der Trägerschaft der Freien Hansestadt Bremen steht, bedarf der staatlichen Anerkennung durch die Senatorin für Wissenschaft und Häfen. Die Anerkennung ist bei der Senatorin für Wissenschaft und Häfen unter Vorlage aller erforderlichen Unterlagen, die das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 nachweisen, zu beantragen.

(2) Träger der nichtstaatlichen Hochschule ist, wem das Handeln der Hochschule rechtlich zuzurechnen ist. Betreiber ist die den Träger einer nichtstaatlichen Hochschule maßgeblich prägende natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit."

c) Folgende Absätze 3 bis 7 werden eingefügt:

"(3) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen erkennt Bildungseinrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die nach § 1 oder anderen Gesetzen nichtstaatliche Hochschulen sind, im Rahmen der Hochschulgesamt- und Wissenschaftsplanung des Landes als Hochschule staatlich befristet oder unbefristet an, wenn gewährleistet ist, dass

  1. Lehre, Studium und Forschung oder Kunstausübung auf Hochschulniveau stattfinden, die Aufgaben einer Hochschule nach § 4 wahrgenommen werden und das Studium an den Zielen des § 52 ausgerichtet ist; dazu gehört insbesondere, dass
    1. nur solche Personen zum Studium zugelassen werden, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule der Freien Hansestadt Bremen erfüllen,
    2. nur Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beschäftigt werden, die die Einstellungsvoraussetzungen der §§ 116 oder 117 des Bremischen Beamtengesetzes erfüllen und die in einem transparenten, wissenschaftlichen Standards entsprechenden Verfahren unter maßgeblicher Mitwirkung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern ausgewählt worden sind und
    3. nur solche Studiengänge angeboten werden, deren Qualität in Studium und Lehre durch eine Akkreditierung nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags nachgewiesen wird; die Akkreditierung kann in einem Verfahren, das sich auf die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung einzelner Studiengänge (Programmakkreditierung) bezieht oder das auf der Sicherung der Leistungsfähigkeit hochschulinterner Qualitätsmanagementsysteme (Systemakkreditierung) beruht, erfolgen; ergänzend findet § 53 Absatz 6 Anwendung;
  2. zur Sicherung der Wissenschaftsfreiheit
    1. Betreiber, Träger und Hochschule unter Trennung ihrer Aufgabenbereiche einen gegenseitigen Interessenausgleich verbindlich absichern,
    2. Personen mit akademischen Funktionen der Hochschule nicht zugleich Funktionen beim Betreiber wahrnehmen,
    3. die Kompetenzzuweisungen an die Organe der Hochschule transparent und eindeutig geregelt sind,
    4. die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eigenverantwortlich Lehre, Forschung und Kunstausübung durchführen können,
    5. eine akademische Selbstverwaltung besteht, in der Lehre und Forschung sowie - bei entsprechender Ausrichtung der Hochschule - die Künste unter angemessener Berücksichtigung der verschiedenen Beteiligten eigenverantwortlich organisiert und geregelt werden,
    6. die Hochschulgremien im akademischen Kernbereich von Lehre und Forschung in der Lage sind, ohne Mitwirkung von Funktionsträgern der Betreiber oder des Betreibers zu beraten und zu beschließen und die Inhaber und Inhaberinnen akademischer Leitungsämter in angemessenen Zeiträumen neu benannt werden;
  3. die personelle, sächliche und finanzielle Mindestausstattung, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Nummer 1 erforderlich ist, dauerhaft zur Verfügung steht; dazu gehört insbesondere, dass
    1. die Lehre von einem dem Hochschultyp angemessenen Anteil von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die mit einem mindestens hälftigen Anteil ihrer Arbeitskraft an der Hochschule beschäftigt sind, sowie von einem dem Hochschultyp angemessenen Anteil von nichtprofessoralem Lehrpersonal erbracht wird,
    2. eine Anzahl von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern zur Verfügung steht, die eine angemessene Erfüllung der Aufgaben der Hochschule ermöglicht,
    3. von ihrer Größe und Ausstattung her wissenschaftlichen und - bei entsprechender Ausrichtung der Hochschule - künstlerischen Diskurs ermöglicht und
    4. nach ihren strukturellen Rahmenbedingungen und ihrer Mindestausstattung eine der Wahrnehmung der Aufgaben nach Nummer 1 angemessene und auf Dauer angelegte Gestaltung und Durchführung des Lehr- und Studienbetriebs sowie von Forschung, Kunstausübung und Verwaltung einschließlich des ausreichenden Zugangs zu fachbezogenen Medien ermöglicht;
  4. den aufgenommenen Studierenden eine geordnete Beendigung ihres Studiums ermöglicht werden kann; die Hochschule hat durch gutachterliche Sachverständigenfeststellung oder sonstige geeignete Unterlagen zu belegen, dass der wirtschaftliche Bestand der Einrichtung nachhaltig gesichert ist.

(4) Das Promotionsrecht nach § 65 Absatz 1 Satz 4 kann die Senatorin für Wissenschaft und Häfen einer nach Absatz 3 staatlich anerkannten privaten Hochschule oder einer oder mehreren ihrer Organisationseinheiten oder Untereinheiten nach § 91 Absatz 1 verleihen, wenn

  1. sie auf der Grundlage von Forschungsschwerpunkten ein erkennbares wissenschaftliches Profil entwickelt haben, das an andere Hochschulen anschlussfähig ist,
  2. die an der Hochschule oder in der Organisationseinheit oder Untereinheit erbrachten Forschungsleistungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie die Forschungsbasierung der betreffenden Studiengänge den für promotionsberechtigte staatliche Hochschulen, Organisationseinheiten oder Untereinheiten nach § 65 Absatz 1 Satz 4 geltenden Maßstäben entsprechen und
  3. die Hochschule, die Organisationseinheit oder Untereinheit über ein geregeltes, transparentes Promotionsverfahren verfügt.

(5) Das Recht zur Habilitation kann einer nach Absatz 3 staatlich anerkannten privaten Universität durch die Senatorin für Wissenschaft und Häfen verliehen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen und sichergestellt ist, dass mit der Habilitation die wissenschaftliche und pädagogische Eignung zu einer Professorin oder einem Professor in einem bestimmten Fachgebiet förmlich festgestellt werden kann.

(6) Niederlassungen inländischer nichtstaatlicher Hochschulen sind der Senatorin für Wissenschaft und Häfen vor Aufnahme des Studienbetriebes unter Vorlage der Anerkennung und Genehmigung des Bundeslandes, in dem sich der Hauptsitz befindet, anzuzeigen. Die Anerkennung und Genehmigung muss auch die Niederlassung in der Freien Hansestadt Bremen umfassen.

(7) Niederlassungen ausländischer Hochschulen bedürfen der Genehmigung der Senatorin für Wissenschaft und Häfen; diese wird unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 3 bis 5 erteilt. Hinsichtlich der Niederlassungen von Hochschulen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird die Genehmigung abweichend von Satz 1 erteilt, wenn sichergestellt ist, dass

  1. Studiengänge angeboten werden, die zum Erwerb von Hochschulqualifikationen, insbesondere zu Hochschulgraden, führen,
  2. die Hochschule im Herkunftsstaat eine staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule nach dem Recht des jeweiligen Staates ist,
  3. die Hochschule nach dem Recht des Herkunftsstaates zur Vermittlung von Hochschulqualifikationen und zur Verleihung von Hochschulgraden berechtigt ist und
  4. die in der Freien Hansestadt Bremen durchgeführten Studiengänge und ihre Abschlüsse wie im Herkunftsstaat erworbene Abschlüsse anerkannt sind."

d) Die bisherigen Absätze 3 bis 8 werden die Absätze 8 bis 13.

e) In dem neuen Absatz 8 werden die Wörter "des Absatzes 1" durch die Wörter "der Absätze 1 und 3 bis 5 und 7" ersetzt.

f) Der neue Absatz 9 Satz 2 wird aufgehoben.

g) In dem neuen Absatz 10 Satz 1 wird die Angabe "1 bis 4" durch die Wörter "1, 3 bis 5 und 7 bis 9" ersetzt.

h) Der neue Absatz 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(11) Alle Verleihungen, Genehmigungen und die Anerkennung sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen ihrer Erteilung nicht mehr vorliegen oder nachträglich Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung zur Folge gehabt hätten. Die Verleihungen, Genehmigungen und die Anerkennung nach den Absätzen 1, 3 bis 5 und 7 bis 9 können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Sie können auch nachträglich befristet werden."

i) Der neue Absatz 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(13) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung und Genehmigungen nach den Absätzen 1, 3 bis 5 und 7 bis 9 werden Kosten nach § 1 der Bremischen Kostenverordnung der Wissenschaftsverwaltung erhoben. Diese umfassen Verwaltungsgebühren und Auslagen für die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme nach § 113. Es kann eine Vorauszahlung auf Gebühren und Auslagen gefordert werden. Die Durchführung eines Akkreditierungsverfahrens nach § 113 kann von einer Vorauszahlung abhängig gemacht werden."

72. § 113 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 113 Akkreditierungsverfahren nichtstaatlicher Hochschulen

(1) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen soll vor der Entscheidung über die staatliche Anerkennung eine gutachterliche Stellungnahme einer für die Akkreditierung geeigneten Einrichtung (Akkreditierungseinrichtung) einholen, in der das eingereichte Konzept für die geplante nichtstaatliche Hochschule anhand der in § 112 Absatz 3 genannten Kriterien bewertet wird (Konzeptprüfung). Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann in regelmäßigen Abstanden, insbesondere im Fall einer befristeten Akkreditierung, eine gutachterliche Stellungnahme einer Akkreditierungseinrichtung einholen, mit der das Vorliegen der in § 112 Absatz 3 genannten Kriterien bei staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen überprüft wird (institutionelle Akkreditierung, Reakkreditierung). Dies gilt auch bei unbefristet staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann vor der Verleihung des Promotionsrechts und des Habilitationsrechts an eine nichtstaatliche Hochschule eine gutachterliche Stellungnahme einer Akkreditierungseinrichtung zur Überprüfung der in § 112 Absatz 4 genannten Kriterien für die Verleihung des Promotionsrechts (Promotionsrechtsverfahren) und der in § 112 Absatz 5 genannten Kriterien für die Verleihung des Habilitationsrechts einholen.

(2) Die gutachterliche Stellungnahme nach Absatz 1 wird von der Senatorin für Wissenschaft und Häfen bei einer Akkreditierungseinrichtung eingeholt. Die Trägereinrichtung der nichtstaatlichen Hochschule wirkt bei diesem Verfahren mit. Die nichtstaatliche Hochschule, ihre Trägereinrichtung, ihr Betreiber sowie das Land, welches das Gutachten einholt, erhalten Gelegenheit, vor der abschließenden Entscheidung über die Akkreditierung zu dem Gutachten Stellung zu nehmen.

(3) Auf der Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme der Akkreditierungseinrichtung nach Absatz 1 dazu, ob die nichtstaatliche Hochschule im Wesentlichen den Voraussetzungen des § 112 Absatz 3 oder des § 112 Absatz 4 oder 5 entspricht oder eine Behebung von Mängeln für erforderlich gehalten wird, entscheidet die Senatorin für Wissenschaft und Häfen über die befristete oder unbefristete Anerkennung und die Entfristung der Anerkennung der nichtstaatlichen Hochschule nach § 112 Absatz 3.

(4) Die gutachterliche Stellungnahme erweitert durch die im Verfahren erbrachte sachverständige Bewertung die Entscheidungsgrundlage der Senatorin für Wissenschaft und Häfen."

73. In § 116 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe " § 112 Abs. 3" durch die Angabe " § 112 Absatz 8" ersetzt.

74. § 117 wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes

Das Bremische Hochschulzulassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2010 (Brem.GBl. S. 548), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (Brem.GBl. S. 712) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden die Wörter "sowie Verbesserungen der Lehre aus den Einnahmen von Studienentgelten sowie aus Studiengebühren auf der Grundlage von § 10 des Bremischen Studienkontengesetzes sind" durch das Wort "ist" ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort "Studienangeboten," die Wörter "Aufnahme internationaler Studierender aufgrund einer Kooperationsvereinbarung einer bremischen Hochschule mit einer oder mehreren ausländischen Hochschulen nach § 44a des Bremischen Hochschulgesetzes," eingefügt.

2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 des Staatsvertrages kann durch Verordnung vorgesehen werden, dass vor dem Auswahlverfahren nach Nummer 2 und nach der bevorzugten Auswahl nach Artikel 8 Absatz 3 des Staatsvertrages eine bevorzugte Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern für ein Lehramtsstudium mit dem Studienfach Musikpädagogik erfolgt, wenn sie eine Musikaufnahmeprüfung bestanden haben."

b) In Nummer 5 wird die Angabe " § 33 Absatz 5" durch die Angabe " § 33 Absatz 3b" ersetzt.

c) In Nummer 7 wird die Angabe " § 13a Absatz 3" durch die Angabe " § 13a" ersetzt und es wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt entsprechend für die Aufnahme von Studierenden nach § 44a des Bremischen Hochschulgesetzes."

3. Nach § 5b wird folgender § 5c eingefügt:

" § 5c Internationale Studierende auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung nach § 44a des Bremischen Hochschulgesetzes

(1) Internationale Studierende, die auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung einer bremischen Hochschule mit einer oder mehreren ausländischen Hochschulen nach § 44a des Bremischen Hochschulgesetzes an Lehr- und Prüfungsveranstaltungen teilnehmen, werden abweichend von § 3 aufgenommen. Über die Aufnahme entscheidet eine Auswahlkommission nach § 44a Absatz 1 Satz 2 des Bremischen Hochschulgesetzes.

(2) Für die Aufnahme der Studierenden nach Absatz 1 wird die Ausbildungskapazität nach § 2 Absatz 6 Nummer 4 berücksichtigt. Das Nähere kann die Hochschule durch Satzung regeln.

(3) § 5b Satz 1 und 2 finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Immatrikulation die Aufnahme als Studierende tritt."

Artikel 3
Änderung des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung

Das Bremische Gesetz über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung vom 18. Juni 1979 (Brem.GBl. S. 233), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (Brem.GBl. S. 216) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 12 wird aufgehoben.

bb) In Nummer 13 wird die Angabe " § 109b" durch die Angabe " § 109a" ersetzt.

b) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

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"Die Hochschule darf auch Daten über die Gesundheit der Studierenden verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Inanspruchnahme von Rechten aus dem Mutterschutzgesetz oder zur Erfüllung von Pflichten der Hochschule aus dem Mutterschutzgesetz erforderlich ist. Gleiches gilt für den Rücktritt von Prüfungen und das Nichtbestehen von Prüfungen aufgrund von Erkrankungen und Beurlaubungen."

2. § 15 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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"(1) Der Hochschulzugang richtet sich nach den §§ 32 und 33 Absatz 1 bis 3, 3c bis 4, 6 bis 10 des Bremischen Hochschulgesetzes. Im Übrigen gilt § 33 Absatz 3a und 5 des Bremischen Hochschulgesetzes in der am 1. März 2023 geltenden Fassung mit folgender Maßgabe:
  1. In Absatz 3a ist anstelle der Senatorin für Wissenschaft und Häfen der Senator für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung die Einzelheiten für die erforderliche Feststellung der Vergleichbarkeit festzulegen und die Vergleichbarkeit bestimmter Bildungsgänge festzustellen.
  2. In Absatz 5 regelt anstelle der Senatorin für Wissenschaft und Häfen der Senator für Finanzen durch Rechtsverordnung die näheren Voraussetzungen einschließlich des Verfahrens für den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife.

Für das Immatrikulationsverfahren gelten die §§ 34, 36 bis 40 sowie 42 bis 44 des Bremischen Hochschulgesetzes entsprechend. Im Übrigen findet § 57 des Bremischen Hochschulgesetzes in der am 1. März 2023 geltenden Fassung zur Einstufungsprüfung Anwendung."

3. In § 42 Absatz 3 werden nach dem Wort "Gremien" ein Komma und die Wörter "soweit sie öffentlich tagen," eingefügt.

4. § 45 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

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"(8) Alle Ordnungen, Satzungen und Akkreditierungsentscheidungen sind in der Hochschule allgemein zugänglich bekannt zu machen."

5. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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"Abweichend von Satz 1 verbleibt im Falle des § 47 Absatz 2 in Verbindung mit § 105 des Bremischen Hochschulgesetzes die Zuständigkeit bei der Senatorin für Wissenschaft und Häfen."

b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe " § 109b"wird durch die Angabe " § 109a" ersetzt.

bb) Die Wörter", § 11 Absatz 1 des Bremischen Studienkontengesetzes" werden gestrichen.

6. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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"(2) Die Regelungen der §§ 17, 19, 23a, 28, 29, 31, 31a, 48, 56, 61, 67, 69, 70 bis 72, 74, 75, 92, 104 bis 105 des Bremischen Hochschulgesetzes sowie für Studenten eines externen Studiengangs nach § 17 Absatz 3 die §§ 62,109 bis 109a des Bremischen Hochschulgesetzes finden sinngemäß Anwendung, soweit Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entgegenstehen."

b) In Absatz 3 werden die Wörter "das Bremische Studienkontengesetz," gestrichen.

c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "Satz 3 Nummer 1, 3, 4 und 5" durch die Wörter "Satz 4 Nummer 1, 3, 4 und 5" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter

Das Gesetz über die Ausbildung für das Lehramt an öffentlichen Schulen vom

16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 259), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom

14. Dezember 2021 (Brem.GBl. S. 913) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3 folgende Angabe eingefügt:

" § 3a Erweitertes Führungszeugnis"

2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

" § 3a Erweitertes Führungszeugnis

(1) Bis zum Beginn des Praxissemesters im Studium ist dem Zentrum für Lehrerinnen- und Lehrerbildung und Bildungsforschung der Universität Bremen ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, das nicht älter als sechs Monate sein soll. Bis zum Beginn des Vorbereitungsdienstes ist dem Landesinstitut für Schule ein entsprechendes erweitertes Führungszeugnis vorzulegen.

(2) Enthält das erweiterte Führungszeugnis eine Eintragung, die eine Beeinträchtigung der Rechte von Schülerinnen und Schülern befürchten lässt, entscheiden im Fall nach Absatz 1 Satz 1 die Senatorin für Kinder und Bildung und die Universität Bremen unter Berücksichtigung des Ausbildungsinteresses der Bewerberin oder des Bewerbers gemeinsam, ob der Einsatz an Schulen zum Schutz von Schülerinnen und Schülern zu untersagen ist. Entsprechend entscheiden die Senatorin für Kinder und Bildung und das Landesinstitut für Schule im Fall nach Absatz 1 Satz 2."

Artikel 5
Änderung der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung

Die Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung vom 14. Mai 2004 (Brem.GBl. S. 441), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (Brem.GBl. S. 712) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Gruppenunterricht" die Wörter", übungsorientierte Kleingruppen gemäß der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten" eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe " § 13a Absatz 3" durch die Angabe " § 13a" ersetzt.

c) Absatz 9 Satz 2 wird aufgehoben.

2. In § 4 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a werden nach dem Wort "Lehrveranstaltungsstunden" die Wörter "unter Beachtung der Regelung aus § 23 Absatz 1 Satz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes" eingefügt.

3. In § 4 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b Satz 1, § 5 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b

Satz 1 und § 6 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b Satz 1 wird jeweils die Angabe

" § 26" durch die Angabe " § 24a" ersetzt.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Prüfungsausschusses" die Wörter ", zentrale Frauenbeauftragte" und nach dem Wort "insgesamt" die Wörter", insbesondere für die Ombudsperson nach § 5a und eine oder einen Beauftragten nach § 5b des Bremischen Hochschulgesetzes," eingefügt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Exzellenzinitiative" durch das Wort "Exzellenzstrategie" ersetzt.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Werden Lehrende durch die Betreuung von Abschlussarbeiten deutlich überdurchschnittlich belastet, kann eine angemessene Lehrverpflichtungsermäßigung für das betreffende Semester gewährt werden, wenn das erforderliche Lehrangebot sichergestellt ist."

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 8.

d) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 6 und 7 eingefügt:

"(6) Die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung, diagnostische Leistungen (Hochschulambulanz) und die Betreuung der Studierenden im Ausbildungsbereich Berufsqualifizierende Tätigkeit III gemäß der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und des Psychotherapeutengesetzes in der jeweils geltenden Fassung können durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung berücksichtigt werden.

(7) Für die Wahrnehmung von Aufgaben zur Entwicklung digitaler Studien- und Prüfungsformate kann eine Verminderung der Lehrverpflichtung erfolgen."

e) In dem neuen Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter "Bremisches Hochschulgesetz" durch die Wörter "des Bremischen Hochschulgesetzes" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Digitalprüfungsverordnung

Dem § 2 Absatz 2 der Digitalprüfungsverordnung vom 25. Februar 2021 (Brem.GBl. S. 219) werden folgende Sätze angefügt:

"Die Regelungen zum Nachteilsausgleich nach § 31 des Bremischen Hochschulgesetzes sind zu berücksichtigen. Die Hochschulen tragen Sorge dafür, dass Prüfungen im Sinne von § 1, soweit wie technisch möglich, selbständig und barrierefrei von behinderten Studierenden und Studierenden mit chronischen Erkrankungen in Anspruch genommen werden können."

Artikel 7
Änderung der Kostenverordnung der Wissenschaftsverwaltung

Die Anlage 1 (zu § 1) Kostenverzeichnis der Wissenschaftsverwaltung der Kostenverordnung der Wissenschaftsverwaltung vom 10. Januar 2017 (Brem.GBl. S. 11), die zuletzt durch die Verordnung vom 31. Mai 2022 (Brem.GBl. S. 281) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Ziffer 102.01 wird die Angabe " § 112 Absatz 2" durch die Angabe " § 112 Absatz 7" ersetzt.

2. In Ziffer 102.02 wird die Angabe " § 112 Absatz 1 und Absatz 2" durch die Angabe " § 112 Absatz 1 und Absatz 7" ersetzt.

3. Nach Ziffer 102.02 wird folgende Ziffer 102.03 eingefügt:

"102.03 Auslagen für gutachterliche Stellungnahmen einer Akkreditierungseinrichtung nach § 112 Absatz 13 des Bremischen Hochschulgesetzes nach Aufwand"

Artikel 8
Änderung der Studienplatzvergabeverordnung

Die Studienplatzvergabeverordnung vom 28. November 2019 (Brem.GBl. S. 631), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Oktober 2022 (Brem.GBl. S. 590) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

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"Für ein Probestudium oder eine Einschreibung mit Kleiner Matrikel nach § 35 des Bremischen Hochschulgesetzes gilt § 31a."

2. In § 26 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter "für die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern auf Grund bestandener Einstufungsprüfung nach § 33 Absatz 5 des Bremischen Hochschulgesetzes oder für ein Probestudium oder Einschreibung" durch die Wörter "für ein Probestudium oder eine Einschreibung" ersetzt.

3. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:

" § 27a Bevorzugte Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern für ein Lehramtsstudium mit dem Studienfach Musik

(1) Bewerberinnen und Bewerber für ein Lehramtsstudium, die eine Musikaufnahmeprüfung bestanden haben, werden in dem Studiengang mit den von ihnen gewählten Fächern vorab ausgewählt.

(2) Die Musikaufnahmeprüfung erfolgt gemeinsam mit der Hochschule für Künste Bremen. An anderen Hochschulen bestandene Musikaufnahmeprüfungen werden bei Gleichwertigkeit anerkannt.

(3) Die Auswahl nach Absatz 1 muss spätestens zum 2. Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Bestehen der Musikaufnahmeprüfung nach Absatz 2 folgt.

(4) Liegen die Voraussetzungen für eine bevorzugte Auswahl nach den Absätzen 1 bis 3 vor, erfolgt die Auswahl unter Anrechnung auf die nach § 26 Absatz 2 und 3 insgesamt verfügbaren Studienplätze vorab, aber nach der bevorzugten Auswahl nach § 27."

4. Die Überschrift zu § 31a wird wie folgt gefasst:

" § 31a Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern für ein Probestudium oder eine Einschreibung mit Kleiner Matrikel"

Artikel 9
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Die Artikel 5 und 8 finden erstmalig Anwendung auf das Wintersemester 2023/2024.

ID: 230429

ENDE