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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten
- Bremen -
Vom 8. März 2023
(Brem.GBl. Nr. 32 vom 30.03.2023 S. 217)
Aufgrund des § 8 Nummer 5 und 7 des Bremischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 135 - 210-a-1a), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 149) geändert worden ist, wird verordnet:
Die Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten vom 19. Oktober 2017 (Brem.GBl. S. 425), die zuletzt durch Verordnung vom 25. Oktober 2018 (Brem.GBl. S. 463) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort "Aktenbereinigung" werden die Wörter "sowie zur Ermittlung bestattungspflichtiger Angehöriger" eingefügt.
b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
c) Nach Nummer 6 werden folgende Nummern 7 bis 9 angefügt:
"7. Familienstand,
8. Familienname, Vorname und derzeitige Anschrift des Ehe- oder Lebenspartners,
9. Hinweise zur Beendigung der Ehe oder Lebenspartnerschaft."
2. § 13 Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Sollte der Zeitpunkt der Datenübermittlung im letzten Quartal eines Jahres liegen, dürfen auch die Daten derjenigen Frauen übermittelt werden, die erst im Folgejahr das 50. Lebensjahr vollenden werden."
3. Die Angabe " § 20a" wird durch die Angabe " § 21" ersetzt.
4. Nach § 21 wird folgender § 22 eingefügt:
" § 22 Datenübermittlung an die Senatskanzlei der Freien Hansestadt Bremen zur Durchführung des Projektes "FamilienCard"
Der Senatskanzlei der Freien Hansestadt Bremen dürfen zur Durchführung des Projektes "FamilienCard" aus Anlass des Zuzugs oder der Geburt regelmäßig folgende Daten minderjähriger Einwohner übermittelt werden:
5. Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
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Abschnitt 3 Automatisierte Abrufe § 21 Allgemeines (1) Die Übermittlung von Daten im automatisierten Abrufverfahren richtet sich nach den §§ 38 und 39 des Bundesmeldegesetzes. Nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes darf die Meldebehörde einer anderen öffentlichen Stelle folgende Daten übermitteln:
(2) Gemäß § 38 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes dürfen den Sicherheitsbehörden im Sinne des § 34 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes zusätzlich folgende Daten übermittelt werden:
(3) Darüber hinaus dürfen zum Abruf im automatisierten Verfahren unter Beachtung von § 3 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes für die nachfolgend aufgeführten Behörden zu den genannten Zwecken im einzelnen festgelegte Daten von allen Einwohnern - auch mit Nebenwohnung - aus dem Melderegister nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bereitgehalten werden. (4) Ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen, erhält die abrufende Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder eine Auskunftssperre besteht. § 22 Abruf von Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz Für das Landesamt für Verfassungsschutz dürfen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben über die Daten nach § 38 Absatz 1 und 3 des Bundesmeldegesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes hinaus folgende Daten bereitgehalten werden:
§ 23 Abruf von Daten durch den Senator für Inneres Für den Senator für Inneres darf für die Bearbeitung von Zustellersuchen aus dem Ausland über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus das Wegzugsdatum bereitgehalten werden. § 24 Abruf von Daten durch die Feuerwehren Für die Feuerwehren der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven dürfen zur Erhebung der Gebühren für Rettungsdiensteinsätze und andere gebührenpflichtige Leistungen folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden:
§ 25 Abruf von Daten durch Polizeibehörden Für die Polizei Bremen und die Ortspolizeibehörde Bremerhaven - Schutz- und Kriminalpolizei - sowie für die Stelle, die Aufgaben nach § 73 des Bremischen Polizeigesetzes wahrnimmt, dürfen im Rahmen der Gefahrenabwehr, des Schutzes privater Rechte, der Strafverfolgung, der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sowie anderer durch Rechtsvorschrift übertragener Aufgaben über die Daten nach § 38 Absatz 1 und Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes hinaus folgende Daten bereitgehalten werden:
§ 26 Abruf von Daten durch die Kraftfahrzeugzulassungsstellen Für die Kraftfahrzeugzulassungsstellen des Bürgeramtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach den Kfz-zulassungsrechtlichen Vorschriften im automatisierten Fachverfahren über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus das Ordnungsmerkmal bereitgehalten werden. § 27 Abruf von Daten durch die Führerscheinstellen Für die Führerscheinstellen des Bürgeramtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach den fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus die Staatsangehörigkeiten bereitgehalten werden. § 28 Abruf von Daten durch die Bußgeldstellen Für die Bußgeldstellen des Ordnungsamtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen im Rahmen der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden:
§ 29 Abruf von Daten durch die Personalausweisbehörden Für die Personalausweisbehörden des Bürgeramtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen zur Erfüllung der rechtlichen Aufgaben nach dem Personalausweisgesetz folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden:
§ 30 Abruf von Daten durch die Passbehörden Für die Passbehörden des Bürgeramtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen zur Erfüllung der rechtlichen Aufgaben nach dem Passgesetz folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden:
§ 31 Abruf von Daten durch die Standesämter Für die Standesämter dürfen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach dem Personenstandsgesetz folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden:
§ 32 Abruf von Daten für öffentlich-rechtliche Namensänderungen Für die Namensänderungsbehörden des Bürgeramtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden:
§ 33 Abruf von Daten durch die Ausländerbehörden Für die Ausländerbehörden des Migrationsamtes Bremen, des Senators für Inneres und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach den aufenthaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere dem Aufenthaltsgesetz, folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden:
§ 34 Abruf von Daten durch die Staatsangehörigkeitsbehörden Für die Staatsangehörigkeitsbehörden des Migrationsamtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden:
§ 35 Abruf von Daten durch die Waffenerlaubnisbehörden Für die Waffenerlaubnisbehörden des Ordnungsamtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach dem Waffenrecht folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden:
§ 36 Abruf von Daten durch die Fundämter Für die Fundämter des Ordnungsamtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen für die Bearbeitung der kommunalen Aufgaben bezüglich der Wiederaushändigung von Fundsachen folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden:
§ 37 Abruf von Daten durch das Statistische Landesamt Für das Statistische Landesamt dürfen
über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus folgende Daten bereitgehalten werden:
§ 38 Abruf von Daten durch die Wahlämter Für die Wahlämter des Statistischen Landesamtes Bremen und des Magistrats der Stadt Bremerhaven dürfen zur Durchführung von Parlaments- und Kommunalwahlen vom 60. Tage vor der Wahl bis zum Wahltag, für die Durchführung von Volksentscheiden vom 60. Tage vor der Abstimmung bis zum Abstimmungstag und für die Erteilung von Bescheinigungen über das aktive und passive Wahlrecht folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden, soweit dies nach den wahlrechtlichen Vorschriften erforderlich ist:
§ 39 Abruf von Daten durch die Staatsanwaltschaften Bremen Für die Staatsanwaltschaften Bremen dürfen für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten über die Daten nach § 38 Absatz 1 und 3 des Bundesmeldegesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes hinaus der Familienname und die Vornamen sowie die Adresse des gesetzlichen Vertreters bereitgehalten werden. § 40 Abruf von Daten durch die Gerichte und die Sozialen Dienste der Justiz 18 Für die Gerichte der Freien Hansestadt Bremen und die Sozialen Dienste der Justiz dürfen für die Ermittlung von Amts wegen folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden:
§ 41 Abruf von Daten durch den Senator für Kinder und Bildung Für den Senator für Kinder und Bildung dürfen für die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten aufgrund schulvermeidenden Verhaltens folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden:
§ 42 Abruf von Daten durch das Amt für Soziale Dienste Für das Amt für Soziale Dienste Bremen - Fachdienst "Beistandschaften und Unterhalt für Minderjährige" - und das Amt für Jugend, Familie und Frauen Bremerhaven - Fachdienst "Beistandschaften" - dürfen
§ 43 Abruf von Daten durch die Vertrauensstelle des Bremer Krebsregisters Für die Kassenärztliche Vereinigung Bremen, der die Wahrnehmung der Aufgaben der Vertrauensstelle des Bremer Krebsregisters übertragen wurde, dürfen zum Zweck der Qualitätssicherung folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden:
§ 44 Abruf von Daten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau Für die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau dürfen über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus folgende Daten bereitgehalten werden:
§ 45 Abruf von Daten durch den Umweltbetrieb Bremen Für die Bremer Stadtreinigung dürfen für die Veranlagung von Abfallentsorgungsgebühren folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden:
§ 46 Abruf von Daten durch die Entsorgungsbetriebe Bremerhaven Für die Entsorgungsbetriebe Bremerhaven dürfen für die Veranlagung von Abfallentsorgungsgebühren sowie der Kanalbenutzungsgebühren folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden:
§ 47 Abruf von Daten durch die Gewerbemeldestellen Für die Gewerbemeldestellen bei der Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa und beim Bürger- und Ordnungsamt Bremerhaven dürfen im Rahmen der Führung des Gewerberegisters nach §§ 14 und 55c der Gewerbeordnung folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden:
§ 48 Abruf von Daten durch das Amt für Versorgung und Integration Für das Amt für Versorgung und Integration darf zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben nach dem Schwerbehindertenrecht gemäß Sozialgesetzbuch IX und bei Entschädigungs- und Regressverfahren nach dem Bundesversorgungsgesetz über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus das Auszugsdatum bereitgehalten werden. § 49 Abruf von Daten durch Finanzbehörden für Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren (1) Für die zuständigen Finanzämter und die Landeshauptkasse Bremen in ihrer steuerlichen Funktion dürfen im Rahmen des Besteuerungs- und Steuerstrafverfahrens folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden:
(2) Für Vollstreckungsverfahren und die Steuerfahndung (Steuerstrafverfahren) dürfen darüber hinaus die Staatsangehörigkeiten zum Abruf bereitgehalten werden. § 50 Abruf von Daten durch die Landeshauptkasse und die Stadtkasse Für die Landeshauptkasse und den Magistrat der Stadt Bremerhaven - Stadtkasse - dürfen im Rahmen der Annahme und Leistung von Zahlungen sowie im Rahmen der Einziehung von Gerichtskosten folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden:
§ 50a Abruf von Daten durch das Sozialamt Bremerhaven Für den Magistrat der Stadt Bremerhaven - Sozialamt - dürfen über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus zur Erfüllung der rechtlichen Aufgaben im Bereich Wohngeld und Wohnungsförderung folgende Daten bereitgehalten werden:
§ 50b Abruf von Daten durch die Meldebehörden Für die Meldebehörden des Bürgeramtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen zum Zweck der Erfüllung der rechtlichen Aufgaben nach dem Bundesmeldegesetz aus Anlass der Aktualisierung des Melderegisters folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden:
| "Abschnitt 3 Automatisierte Abrufe § 23 Allgemeines (1) Die Übermittlung von Daten im automatisierten Abrufverfahren richtet sich nach den §§ 38, 34 und 34a des Bundesmeldegesetzes. Darüber hinaus dürfen zum Abruf im automatisierten Verfahren unter Beachtung des § 3 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes für die in diesem Abschnitt aufgeführten Behörden Daten von allen Einwohnern - auch mit Nebenwohnung - aus dem Melderegister nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bereitgehalten werden. (2) Ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen, erhält die abrufende Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder eine Auskunftssperre besteht. § 24 Abruf von Daten durch die Personalausweisbehörden An die Personalausweisbehörden des Bürgeramtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen zur Erfüllung der rechtlichen Aufgaben nach dem Personalausweisgesetz folgende Daten bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden:
§ 25 Abruf von Daten durch die Passbehörden An die Passbehörden des Bürgeramtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen zur Erfüllung der rechtlichen Aufgaben nach dem Passgesetz folgende Daten bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden:
§ 26 Abruf von Daten durch die Standesämter An die Standesämter dürfen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach dem Personenstandsgesetz folgende Daten bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden:
§ 27 Abruf von Daten für öffentlich-rechtliche Namensänderungen An die Namensänderungsbehörden des Bürgeramtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen der Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft und bei Auflösung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft Datum und Grund der Beendigung der Ehe oder Lebenspartnerschaft bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden. § 28 Abruf von Daten durch die Ausländerbehörden An die Ausländerbehörden des Migrationsamtes Bremen, des Senators für Inneres und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach den aufenthaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere dem Aufenthaltsgesetz, folgende Daten bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden:
§ 29 Abruf von Daten durch die Staatsangehörigkeitsbehörden An die Staatsangehörigkeitsbehörden des Migrationsamtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz der Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft und bei Auflösung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft Datum und Grund der Beendigung der Ehe oder Lebenspartnerschaft bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden. § 30 Abruf von Daten durch die Waffenerlaubnisbehörden An die Waffenerlaubnisbehörden des Ordnungsamtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über das Nationale Waffenregister sowie auf diesen Gesetzen beruhenden Rechtsverordnungen Daten für waffenrechtliche Verfahren nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 des Bundesmeldegesetzes bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden. § 31 Abruf von Daten durch die Fundämter An die Fundämter des Ordnungsamtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen für die Bearbeitung der kommunalen Aufgaben bezüglich der Wiederaushändigung von Fundsachen folgende Daten bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden:
§ 32 Abruf von Daten durch das Statistische Landesamt An das Statistische Landesamt dürfen für die Vorbereitung und der Durchführung der Zensen und zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit den Zensen sowie zur Durchführung von Bundesstatistiken und damit im Zusammenhang stehender Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeitenverfahren das Zuzugsdatum und die Zuzugsanschrift mit dem Wohnungsstatus bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden. § 33 Abruf von Daten durch die Wahlämter An die Wahlämter des Statistischen Landesamtes Bremen und des Magistrats der Stadt Bremerhaven dürfen zur Durchführung von Parlaments- und Kommunalwahlen vom sechzigsten Tage vor der Wahl bis zum Wahltag, für die Durchführung von Volksentscheiden vom sechzigsten Tage vor der Abstimmung bis zum Abstimmungstag und für die Erteilung von Bescheinigungen über das aktive und passive Wahlrecht Wahlrechtsausschlussgründe gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesmeldegesetzes bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden, soweit dies nach den wahlrechtlichen Vorschriften erforderlich ist. § 34 Abruf von Daten durch die Gerichte und die Sozialen Dienste der Justiz (1) An die Gerichte der Freien Hansestadt Bremen und die Sozialen Dienste der Justiz dürfen für die Ermittlung von Amts wegen das An- und Abmeldedatum bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden. (2) An die Amtsgerichte Bremen, Bremen-Blumenthal und Bremerhaven dürfen im Rahmen des Erbschein- und Testamentseröffnungsverfahrens und im Rahmen der Nachlasssicherung neben den Daten nach Absatz 1 folgende weitere Daten bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden:
§ 35 Abruf von Daten durch die Vertrauensstelle des Bremer Krebsregisters An die Kassenärztliche Vereinigung Bremen, der die Wahrnehmung der Aufgaben der Vertrauensstelle des Bremer Krebsregisters übertragen wurde, dürfen zum Zweck der Qualitätssicherung folgende Daten bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden:
§ 36 Abruf von Daten durch die Entsorgungsbetriebe Bremerhaven An die Entsorgungsbetriebe Bremerhaven darf für die Veranlagung von Abfallentsorgungsgebühren und von Kanalbenutzungsgebühren die Anzahl der pro Anschrift gemeldeten Personen bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden. § 37 Abruf von Daten durch Finanzbehörden für Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren An die zuständigen Finanzämter und die Landeshauptkasse Bremen in ihrer steuerlichen Funktion dürfen im Rahmen des Besteuerungs- und Steuerstrafverfahrens das Standesamt und die Nummer des Sterbeeintrags bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden. § 38 Abruf von Daten durch die Meldebehörden An die Meldebehörden des Bürgeramtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen zum Zweck der Erfüllung der rechtlichen Aufgaben nach dem Bundesmeldegesetz aus Anlass der Aktualisierung des Melderegisters folgende Daten bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden:
§ 39 Abruf von Daten durch das Ordnungsamt Bremen (1) An den kommunalen Ordnungsdienst des Ordnungsamtes Bremen dürfen zum Zweck der Gefahrenabwehr Daten für waffenrechtliche Verfahren gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 7 des Bundesmeldegesetzes bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden. (2) An die mit Aufgaben des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten befassten Stellen des Ordnungsamtes Bremen dürfen zum Zweck der Erledigung dieser Aufgaben Daten für waffenrechtliche Verfahren nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 des Bundesmeldegesetzes bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden. (3) An die mit Aufgaben des bremischen Wohnungsaufsichtsgesetzes befassten Stellen des Ordnungsamtes Bremen dürfen zum Zweck der Erledigung dieser Aufgaben Daten zum Wohnungsgeber nach § 3 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesmeldegesetzes bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden. |
6. Die Angabe " § 51" wird durch die Angabe " § 40" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ID 230624
ENDE |