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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten
- Bremen -

Vom 8. März 2023
(Brem.GBl. Nr. 32 vom 30.03.2023 S. 217)


Aufgrund des § 8 Nummer 5 und 7 des Bremischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 135 - 210-a-1a), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 149) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten vom 19. Oktober 2017 (Brem.GBl. S. 425), die zuletzt durch Verordnung vom 25. Oktober 2018 (Brem.GBl. S. 463) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "Aktenbereinigung" werden die Wörter "sowie zur Ermittlung bestattungspflichtiger Angehöriger" eingefügt.

b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c) Nach Nummer 6 werden folgende Nummern 7 bis 9 angefügt:

"7. Familienstand,

8. Familienname, Vorname und derzeitige Anschrift des Ehe- oder Lebenspartners,

9. Hinweise zur Beendigung der Ehe oder Lebenspartnerschaft."

2. § 13 Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Sollte der Zeitpunkt der Datenübermittlung im letzten Quartal eines Jahres liegen, dürfen auch die Daten derjenigen Frauen übermittelt werden, die erst im Folgejahr das 50. Lebensjahr vollenden werden."

3. Die Angabe " § 20a" wird durch die Angabe " § 21" ersetzt.

4. Nach § 21 wird folgender § 22 eingefügt:

" § 22 Datenübermittlung an die Senatskanzlei der Freien Hansestadt Bremen zur Durchführung des Projektes "FamilienCard"

Der Senatskanzlei der Freien Hansestadt Bremen dürfen zur Durchführung des Projektes "FamilienCard" aus Anlass des Zuzugs oder der Geburt regelmäßig folgende Daten minderjähriger Einwohner übermittelt werden:

  1. Familienname,
  2. Vornamen,
  3. Geburtsdatum,
  4. derzeitige Anschrift,
  5. Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde."

5. Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:


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Abschnitt 3
Automatisierte Abrufe

§ 21 Allgemeines

(1) Die Übermittlung von Daten im automatisierten Abrufverfahren richtet sich nach den §§ 38 und 39 des Bundesmeldegesetzes. Nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes darf die Meldebehörde einer anderen öffentlichen Stelle folgende Daten übermitteln:

  1. Familienname,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
  4. Ordensname, Künstlername,
  5. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
  6. Doktorgrad,
  7. Geschlecht,
  8. derzeitige Anschriften oder Wegzugsanschrift, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
  9. Sterbedatum und Sterbeort,
  10. bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes.

(2) Gemäß § 38 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes dürfen den Sicherheitsbehörden im Sinne des § 34 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes zusätzlich folgende Daten übermittelt werden:

  1. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
  2. frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
  3. Einzugs- und Auszugsdatum,
  4. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer, Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises, des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapieres,
  5. Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes.

(3) Darüber hinaus dürfen zum Abruf im automatisierten Verfahren unter Beachtung von § 3 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes für die nachfolgend aufgeführten Behörden zu den genannten Zwecken im einzelnen festgelegte Daten von allen Einwohnern - auch mit Nebenwohnung - aus dem Melderegister nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bereitgehalten werden.

(4) Ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen, erhält die abrufende Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder eine Auskunftssperre besteht.

§ 22 Abruf von Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz

Für das Landesamt für Verfassungsschutz dürfen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben über die Daten nach § 38 Absatz 1 und 3 des Bundesmeldegesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes hinaus folgende Daten bereitgehalten werden:

  1. Familienstand,
  2. Ehegatte oder Lebenspartner,
  3. minderjährige Kinder.

§ 23 Abruf von Daten durch den Senator für Inneres

Für den Senator für Inneres darf für die Bearbeitung von Zustellersuchen aus dem Ausland über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus das Wegzugsdatum bereitgehalten werden.

§ 24 Abruf von Daten durch die Feuerwehren

Für die Feuerwehren der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven dürfen zur Erhebung der Gebühren für Rettungsdiensteinsätze und andere gebührenpflichtige Leistungen folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden:

  1. Familienname und Vornamen des gesetzlichen Vertreters,
  2. derzeitige Anschrift des gesetzlichen Vertreters,
  3. Wegzugsdatum.

§ 25 Abruf von Daten durch Polizeibehörden

Für die Polizei Bremen und die Ortspolizeibehörde Bremerhaven - Schutz- und Kriminalpolizei - sowie für die Stelle, die Aufgaben nach § 73 des Bremischen Polizeigesetzes wahrnimmt, dürfen im Rahmen der Gefahrenabwehr, des Schutzes privater Rechte, der Strafverfolgung, der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sowie anderer durch Rechtsvorschrift übertragener Aufgaben über die Daten nach § 38 Absatz 1 und Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes hinaus folgende Daten bereitgehalten werden:

  1. Familienname und Vornamen des gesetzlichen Vertreters,
  2. Geburtsdatum des gesetzlichen Vertreters,
  3. derzeitige Anschrift des gesetzlichen Vertreters,
  4. Familienstand,
  5. Ehegatte oder Lebenspartner,
  6. minderjährige Kinder,
  7. Ordnungsmerkmal.

§ 26 Abruf von Daten durch die Kraftfahrzeugzulassungsstellen

Für die Kraftfahrzeugzulassungsstellen des Bürgeramtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach den Kfz-zulassungsrechtlichen Vorschriften im automatisierten Fachverfahren über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus das Ordnungsmerkmal bereitgehalten werden.

§ 27 Abruf von Daten durch die Führerscheinstellen

Für die Führerscheinstellen des Bürgeramtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach den fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus die Staatsangehörigkeiten bereitgehalten werden.

§ 28 Abruf von Daten durch die Bußgeldstellen

Für die Bußgeldstellen des Ordnungsamtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen im Rahmen der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden:

  1. Familienname und Vornamen des gesetzlichen Vertreters,
  2. derzeitige Anschrift des gesetzlichen Vertreters,
  3. letzte frühere Anschrift.

§ 29 Abruf von Daten durch die Personalausweisbehörden

Für die Personalausweisbehörden des Bürgeramtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen zur Erfüllung der rechtlichen Aufgaben nach dem Personalausweisgesetz folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden:

  1. Familienname und Vornamen des gesetzlichen Vertreters,
  2. Geburtsdatum des gesetzlichen Vertreters,
  3. Staatsangehörigkeiten,
  4. Daten gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 17 des Bundesmeldegesetzes,
  5. Daten gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 4 des Bundesmeldegesetzes.

§ 30 Abruf von Daten durch die Passbehörden

Für die Passbehörden des Bürgeramtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen zur Erfüllung der rechtlichen Aufgaben nach dem Passgesetz folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden:

  1. Familienname und Vornamen des gesetzlichen Vertreters,
  2. Geburtsdatum des gesetzlichen Vertreters,
  3. Staatsangehörigkeiten,
  4. Daten gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 17 des Bundesmeldegesetzes,
  5. Daten gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 4 des Bundesmeldegesetzes.

§ 31 Abruf von Daten durch die Standesämter

Für die Standesämter dürfen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach dem Personenstandsgesetz folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden:

  1. Standesamt und Registernummer der Geburt,
  2. Staatsangehörigkeiten,
  3. rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft,
  4. frühere Anschriften,
  5. Familienstand - bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft und bei Auflösung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft Datum und Grund der Beendigung der Ehe oder Lebenspartnerschaft,
  6. Ehegatte oder Lebenspartner,
  7. minderjährige Kinder.

§ 32 Abruf von Daten für öffentlich-rechtliche Namensänderungen

Für die Namensänderungsbehörden des Bürgeramtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden:

  1. Familienname und Vornamen des gesetzlichen Vertreters,
  2. derzeitige Anschrift des gesetzlichen Vertreters,
  3. Staatsangehörigkeiten,
  4. Einzugsdatum und Auszugsdatum,
  5. frühere Anschriften,
  6. Familienstand - bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft und bei Auflösung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft Datum und Grund der Beendigung der Ehe oder Lebenspartnerschaft,
  7. Ehegatte oder Lebenspartner,
  8. minderjährige Kinder.

§ 33 Abruf von Daten durch die Ausländerbehörden

Für die Ausländerbehörden des Migrationsamtes Bremen, des Senators für Inneres und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach den aufenthaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere dem Aufenthaltsgesetz, folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden:

  1. Familienname und Vornamen des gesetzlichen Vertreters,
  2. Geburtsdatum des gesetzlichen Vertreters,
  3. derzeitige Anschrift des gesetzlichen Vertreters,
  4. Staatsangehörigkeiten,
  5. frühere Anschriften,
  6. Ein- und Auszugsdatum,
  7. Familienstand - bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft und bei Auflösung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft Datum und Grund der Beendigung der Ehe oder Lebenspartnerschaft,
  8. Ehegatte oder Lebenspartner,
  9. minderjährige Kinder.

§ 34 Abruf von Daten durch die Staatsangehörigkeitsbehörden

Für die Staatsangehörigkeitsbehörden des Migrationsamtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden:

  1. Familienname und Vornamen des gesetzlichen Vertreters,
  2. derzeitige Anschrift des gesetzlichen Vertreters,
  3. Staatsangehörigkeiten,
  4. frühere Anschriften,
  5. Ein- und Auszugsdatum,
  6. Familienstand - bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft und bei Auflösung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft Datum und Grund der Beendigung der Ehe oder Lebenspartnerschaft,
  7. Ehegatte oder Lebenspartner,
  8. minderjährige Kinder.

§ 35 Abruf von Daten durch die Waffenerlaubnisbehörden

Für die Waffenerlaubnisbehörden des Ordnungsamtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach dem Waffenrecht folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden:

  1. Familienname und Vornamen des gesetzlichen Vertreters,
  2. derzeitige Anschrift des gesetzlichen Vertreters,
  3. Staatsangehörigkeiten,
  4. letzte frühere Anschrift,
  5. Ein- und Auszugsdatum,
  6. waffenrechtliche Erlaubnis.

§ 36 Abruf von Daten durch die Fundämter

Für die Fundämter des Ordnungsamtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen für die Bearbeitung der kommunalen Aufgaben bezüglich der Wiederaushändigung von Fundsachen folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden:

  1. Familienname und Vornamen des gesetzlichen Vertreters,
  2. Einzugsdatum,
  3. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises,
  4. Art, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Passes.

§ 37 Abruf von Daten durch das Statistische Landesamt

Für das Statistische Landesamt dürfen

  1. für die Vorbereitung und der Durchführung der Zensen und zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit den Zensen sowie
  2. zur Durchführung von Bundesstatistiken und damit im Zusammenhang stehender Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus folgende Daten bereitgehalten werden:

  1. Zuzugsdatum und -anschrift mit Wohnungsstatus,
  2. Ein- und Auszugsdatum.

§ 38 Abruf von Daten durch die Wahlämter

Für die Wahlämter des Statistischen Landesamtes Bremen und des Magistrats der Stadt Bremerhaven dürfen zur Durchführung von Parlaments- und Kommunalwahlen vom 60. Tage vor der Wahl bis zum Wahltag, für die Durchführung von Volksentscheiden vom 60. Tage vor der Abstimmung bis zum Abstimmungstag und für die Erteilung von Bescheinigungen über das aktive und passive Wahlrecht folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden, soweit dies nach den wahlrechtlichen Vorschriften erforderlich ist:

  1. Staatsangehörigkeiten,
  2. letzte frühere Anschrift,
  3. Ein- und Auszugsdatum,
  4. Wahlrechtsausschlussgründe.

§ 39 Abruf von Daten durch die Staatsanwaltschaften Bremen

Für die Staatsanwaltschaften Bremen dürfen für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten über die Daten nach § 38 Absatz 1 und 3 des Bundesmeldegesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes hinaus der Familienname und die Vornamen sowie die Adresse des gesetzlichen Vertreters bereitgehalten werden.

§ 40 Abruf von Daten durch die Gerichte und die Sozialen Dienste der Justiz 18

Für die Gerichte der Freien Hansestadt Bremen und die Sozialen Dienste der Justiz dürfen für die Ermittlung von Amts wegen folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden:

  1. für in Rechtsangelegenheiten anhängige Verfahren:
    1. Familienname und Vornamen des gesetzlichen Vertreters,
    2. Geburtsdatum des gesetzlichen Vertreters,
    3. derzeitige Anschrift des gesetzlichen Vertreters,
    4. Staatsangehörigkeit,
    5. Ein- und Auszugsdatum,
    6. An- und Abmeldedatum,
    7. Familienstand,
  2. für die Amtsgerichte Bremen, Bremen-Blumenthal und Bremerhaven im Rahmen des Erbschein- und Testamentseröffnungsverfahrens und im Rahmen der Nachlasssicherung neben den Daten nach Nummer 1, folgende weitere Daten:
    1. Standesamt des Geburtseintrages,
    2. Ehegatte oder Lebenspartner,
    3. minderjährige Kinder,
    4. Standesamt des Sterbeeintrages,
  3. für familienrechtliche Verfahren neben den Daten nach Nummer 1 folgende weitere Daten:
    1. Ehegatte oder Lebenspartner,
    2. minderjährige Kinder.

§ 41 Abruf von Daten durch den Senator für Kinder und Bildung

Für den Senator für Kinder und Bildung dürfen für die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten aufgrund schulvermeidenden Verhaltens folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden:

  1. Familienname und Vornamen des gesetzlichen Vertreters,
  2. derzeitige Anschrift des gesetzlichen Vertreters,
  3. letzte frühere Anschrift.

§ 42 Abruf von Daten durch das Amt für Soziale Dienste

Für das Amt für Soziale Dienste Bremen - Fachdienst "Beistandschaften und Unterhalt für Minderjährige" - und das Amt für Jugend, Familie und Frauen Bremerhaven - Fachdienst "Beistandschaften" - dürfen

  1. zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben im Zusammenhang mit Vaterschaftsfeststellungen, Vaterschaftsanerkennungen und Unterhaltsansprüchen folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden:
    1. Staatsangehörigkeiten,
    2. frühere Anschriften,
    3. Ein- und Auszugsdatum,
    4. Familienstand,
    5. Ehegatte oder Lebenspartner,
    6. minderjährige Kinder,
  2. zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben im Zusammenhang mit Hilfeleistungen gemäß § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer über die Daten nach § 38 Absatz 1 BMG hinaus die vorherige Anschrift bereitgehalten werden.

§ 43 Abruf von Daten durch die Vertrauensstelle des Bremer Krebsregisters

Für die Kassenärztliche Vereinigung Bremen, der die Wahrnehmung der Aufgaben der Vertrauensstelle des Bremer Krebsregisters übertragen wurde, dürfen zum Zweck der Qualitätssicherung folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden:

  1. Zuzugsdatum,
  2. Wegzugsdatum.

§ 44 Abruf von Daten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau

Für die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau dürfen über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus folgende Daten bereitgehalten werden:

  1. zur Erfüllung der rechtlichen Aufgaben im Bereich Wohngeld und Wohnungswesen:
    1. letzte frühere Anschrift,
    2. Ein- und Auszugsdatum
  2. für die Überprüfung unzulässiger Wohnnutzung in Parzellengebieten von Einwohnern, die sich in Parzellengebieten - auch mit Nebenwohnung - anmelden, das Ein- und Auszugsdatum.
  3. zum Zweck des Vollzugs des Wohnungsaufsichtsgesetzes, insbesondere zu der für die Anordnungen zur Beseitigung von Missständen und Überbelegungen notwendigen Sachverhaltsermittlungen, aus Anlass der An- oder Abmeldung von Einwohnern - auch mit Nebenwohnung - das Ein- und Auszugsdatum.

§ 45 Abruf von Daten durch den Umweltbetrieb Bremen

Für die Bremer Stadtreinigung dürfen für die Veranlagung von Abfallentsorgungsgebühren folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden:

  1. gesetzlicher Vertreter,
  2. Ein- und Auszugsdatum.

§ 46 Abruf von Daten durch die Entsorgungsbetriebe Bremerhaven

Für die Entsorgungsbetriebe Bremerhaven dürfen für die Veranlagung von Abfallentsorgungsgebühren sowie der Kanalbenutzungsgebühren folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden:

  1. gesetzlicher Vertreter,
  2. Ein- und Auszugsdatum,
  3. Anzahl der pro Anschrift gemeldeten Personen.

§ 47 Abruf von Daten durch die Gewerbemeldestellen

Für die Gewerbemeldestellen bei der Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa und beim Bürger- und Ordnungsamt Bremerhaven dürfen im Rahmen der Führung des Gewerberegisters nach §§ 14 und 55c der Gewerbeordnung folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden:

  1. Staatsangehörigkeiten,
  2. Auszugsdatum.

§ 48 Abruf von Daten durch das Amt für Versorgung und Integration

Für das Amt für Versorgung und Integration darf zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben nach dem Schwerbehindertenrecht gemäß Sozialgesetzbuch IX und bei Entschädigungs- und Regressverfahren nach dem Bundesversorgungsgesetz über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus das Auszugsdatum bereitgehalten werden.

§ 49 Abruf von Daten durch Finanzbehörden für Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren

(1) Für die zuständigen Finanzämter und die Landeshauptkasse Bremen in ihrer steuerlichen Funktion dürfen im Rahmen des Besteuerungs- und Steuerstrafverfahrens folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden:

  1. Familienname und Vornamen des gesetzlichen Vertreters,
  2. derzeitige Anschrift des gesetzlichen Vertreters,
  3. letzte frühere Anschrift,
  4. Ein- und Auszugsdatum,
  5. Familienstand,
  6. Ehegatte oder Lebenspartner,
  7. minderjährige Kinder,
  8. Standesamt und Nummer des Sterbeeintrages.

(2) Für Vollstreckungsverfahren und die Steuerfahndung (Steuerstrafverfahren) dürfen darüber hinaus die Staatsangehörigkeiten zum Abruf bereitgehalten werden.

§ 50 Abruf von Daten durch die Landeshauptkasse und die Stadtkasse

Für die Landeshauptkasse und den Magistrat der Stadt Bremerhaven - Stadtkasse - dürfen im Rahmen der Annahme und Leistung von Zahlungen sowie im Rahmen der Einziehung von Gerichtskosten folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden:

  1. Staatsangehörigkeiten,
  2. letzte frühere Anschrift,
  3. Auszugsdatum,
  4. Familienstand.

§ 50a Abruf von Daten durch das Sozialamt Bremerhaven

Für den Magistrat der Stadt Bremerhaven - Sozialamt - dürfen über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus zur Erfüllung der rechtlichen Aufgaben im Bereich Wohngeld und Wohnungsförderung folgende Daten bereitgehalten werden:

  1. letzte frühere Anschrift,
  2. Ein- und Auszugsdatum.

§ 50b Abruf von Daten durch die Meldebehörden

Für die Meldebehörden des Bürgeramtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen zum Zweck der Erfüllung der rechtlichen Aufgaben nach dem Bundesmeldegesetz aus Anlass der Aktualisierung des Melderegisters folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden:

  1. Familienname und Vornamen des gesetzlichen Vertreters,
  2. Geburtsdatum des gesetzlichen Vertreters,
  3. derzeitige Anschrift des gesetzlichen Vertreters,
  4. Staatsangehörigkeiten,
  5. frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
  6. Ein- und Auszugsdatum,
  7. An- und Abmeldedatum,
  8. Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat,
  9. Ehegatte oder Lebenspartner,
  10. minderjährige Kinder,
  11. Daten gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 17 des Bundesmeldegesetzes
 "Abschnitt 3
Automatisierte Abrufe

§ 23 Allgemeines

(1) Die Übermittlung von Daten im automatisierten Abrufverfahren richtet sich nach den §§ 38, 34 und 34a des Bundesmeldegesetzes. Darüber hinaus dürfen zum Abruf im automatisierten Verfahren unter Beachtung des § 3 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes für die in diesem Abschnitt aufgeführten Behörden Daten von allen Einwohnern - auch mit Nebenwohnung - aus dem Melderegister nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bereitgehalten werden.

(2) Ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen, erhält die abrufende Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder eine Auskunftssperre besteht.

§ 24 Abruf von Daten durch die Personalausweisbehörden

An die Personalausweisbehörden des Bürgeramtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen zur Erfüllung der rechtlichen Aufgaben nach dem Personalausweisgesetz folgende Daten bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden:

  1. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers, Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-Karte sowie Sperrkennwort und Sperrsumme des Personalausweises und der eID-Karte,
  2. die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 6 Absatz 7, § 6a Absatz 1 oder § 6a Absatz 2 des Personalausweisgesetzes getroffen worden ist.

§ 25 Abruf von Daten durch die Passbehörden

An die Passbehörden des Bürgeramtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen zur Erfüllung der rechtlichen Aufgaben nach dem Passgesetz folgende Daten bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden:

  1. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers, Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-Karte sowie Sperrkennwort und Sperrsumme des Personalausweises und der eID-Karte,
  2. die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 6 Absatz 7, § 6a Absatz 1 oder § 6a Absatz 2 des Personalausweisgesetzes getroffen worden ist.

§ 26 Abruf von Daten durch die Standesämter

An die Standesämter dürfen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach dem Personenstandsgesetz folgende Daten bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden:

  1. Standesamt und Registernummer der Geburt,
  2. rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft,
  3. Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft und bei Auflösung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft Datum und Grund der Beendigung der Ehe oder Lebenspartnerschaft.

§ 27 Abruf von Daten für öffentlich-rechtliche Namensänderungen

An die Namensänderungsbehörden des Bürgeramtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen der Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft und bei Auflösung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft Datum und Grund der Beendigung der Ehe oder Lebenspartnerschaft bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden.

§ 28 Abruf von Daten durch die Ausländerbehörden

An die Ausländerbehörden des Migrationsamtes Bremen, des Senators für Inneres und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach den aufenthaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere dem Aufenthaltsgesetz, folgende Daten bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden:

  1. Staatsangehörigkeiten des Ehegatten,
  2. Staatsangehörigkeiten der minderjährigen Kinder,
  3. Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft und bei Auflösung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft Datum und Grund der Beendigung der Ehe oder Lebenspartnerschaft.

§ 29 Abruf von Daten durch die Staatsangehörigkeitsbehörden

An die Staatsangehörigkeitsbehörden des Migrationsamtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz der Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft und bei Auflösung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft Datum und Grund der Beendigung der Ehe oder Lebenspartnerschaft bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden.

§ 30 Abruf von Daten durch die Waffenerlaubnisbehörden

An die Waffenerlaubnisbehörden des Ordnungsamtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über das Nationale Waffenregister sowie auf diesen Gesetzen beruhenden Rechtsverordnungen Daten für waffenrechtliche Verfahren nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 des Bundesmeldegesetzes bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden.

§ 31 Abruf von Daten durch die Fundämter

An die Fundämter des Ordnungsamtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen für die Bearbeitung der kommunalen Aufgaben bezüglich der Wiederaushändigung von Fundsachen folgende Daten bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden:

  1. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises,
  2. Art, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Passes.

§ 32 Abruf von Daten durch das Statistische Landesamt

An das Statistische Landesamt dürfen für die Vorbereitung und der Durchführung der Zensen und zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit den Zensen sowie zur Durchführung von Bundesstatistiken und damit im Zusammenhang stehender Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeitenverfahren das Zuzugsdatum und die Zuzugsanschrift mit dem Wohnungsstatus bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden.

§ 33 Abruf von Daten durch die Wahlämter

An die Wahlämter des Statistischen Landesamtes Bremen und des Magistrats der Stadt Bremerhaven dürfen zur Durchführung von Parlaments- und Kommunalwahlen vom sechzigsten Tage vor der Wahl bis zum Wahltag, für die Durchführung von Volksentscheiden vom sechzigsten Tage vor der Abstimmung bis zum Abstimmungstag und für die Erteilung von Bescheinigungen über das aktive und passive Wahlrecht Wahlrechtsausschlussgründe gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesmeldegesetzes bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden, soweit dies nach den wahlrechtlichen Vorschriften erforderlich ist.

§ 34 Abruf von Daten durch die Gerichte und die Sozialen Dienste der Justiz

(1) An die Gerichte der Freien Hansestadt Bremen und die Sozialen Dienste der Justiz dürfen für die Ermittlung von Amts wegen das An- und Abmeldedatum bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden.

(2) An die Amtsgerichte Bremen, Bremen-Blumenthal und Bremerhaven dürfen im Rahmen des Erbschein- und Testamentseröffnungsverfahrens und im Rahmen der Nachlasssicherung neben den Daten nach Absatz 1 folgende weitere Daten bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden:

  1. Standesamt des Geburtseintrags,
  2. Standesamt des Sterbeeintrags.

§ 35 Abruf von Daten durch die Vertrauensstelle des Bremer Krebsregisters

An die Kassenärztliche Vereinigung Bremen, der die Wahrnehmung der Aufgaben der Vertrauensstelle des Bremer Krebsregisters übertragen wurde, dürfen zum Zweck der Qualitätssicherung folgende Daten bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden:

  1. Zuzugsdatum,
  2. Wegzugsdatum.

§ 36 Abruf von Daten durch die Entsorgungsbetriebe Bremerhaven

An die Entsorgungsbetriebe Bremerhaven darf für die Veranlagung von Abfallentsorgungsgebühren und von Kanalbenutzungsgebühren die Anzahl der pro Anschrift gemeldeten Personen bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden.

§ 37 Abruf von Daten durch Finanzbehörden für Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren

An die zuständigen Finanzämter und die Landeshauptkasse Bremen in ihrer steuerlichen Funktion dürfen im Rahmen des Besteuerungs- und Steuerstrafverfahrens das Standesamt und die Nummer des Sterbeeintrags bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden.

§ 38 Abruf von Daten durch die Meldebehörden

An die Meldebehörden des Bürgeramtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen zum Zweck der Erfüllung der rechtlichen Aufgaben nach dem Bundesmeldegesetz aus Anlass der Aktualisierung des Melderegisters folgende Daten bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden:

  1. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers, Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-Karte sowie Sperrkennwort und Sperrsumme des Personalausweises und der eID-Karte,
  2. An- und Abmeldedatum.

§ 39 Abruf von Daten durch das Ordnungsamt Bremen

(1) An den kommunalen Ordnungsdienst des Ordnungsamtes Bremen dürfen zum Zweck der Gefahrenabwehr Daten für waffenrechtliche Verfahren gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 7 des Bundesmeldegesetzes bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden.

(2) An die mit Aufgaben des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten befassten Stellen des Ordnungsamtes Bremen dürfen zum Zweck der Erledigung dieser Aufgaben Daten für waffenrechtliche Verfahren nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 des Bundesmeldegesetzes bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden.

(3) An die mit Aufgaben des bremischen Wohnungsaufsichtsgesetzes befassten Stellen des Ordnungsamtes Bremen dürfen zum Zweck der Erledigung dieser Aufgaben Daten zum Wohnungsgeber nach § 3 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesmeldegesetzes bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden.

6. Die Angabe " § 51" wird durch die Angabe " § 40" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 230624

ENDE