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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bremischen Polizeigesetzes
- Bremen -
Vom 19. Juni 2024
(Brem.GBl. Nr. 66 vom 28.06.2024 S. 533)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Polizeigesetzes
Das Bremische Polizeigesetz vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 441; 2002, S. 47), das zuletzt durch das Gesetz vom 21. November 2023 (Brem.GBl. S. 565) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Besteht die Gefahr für die Person nicht mehr, sind die für diese Maßnahme erhobenen personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen.
wird aufgehoben.
2. § 150 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "37" durch die Angabe "38", die Angabe "2023" durch die Angabe "2029" und die Angabe " §§ 41 bis 44" durch die Angabe " §§ 42 bis 44" ersetzt.
b) Folgende Sätze werden angefügt:
"Wären für die Evaluation erforderliche, nach den §§ 42 bis 44 erhobene personenbezogene Daten vor Abschluss der Evaluation zu löschen, sind die Daten weiter vorzuhalten, sofern sie nicht auf richterliche Anordnung zu löschen sind. Der Zugriff auf die Daten ist nach dem Ablauf der Löschfrist unverzüglich einzuschränken. Die Daten dürfen nur noch zum Zwecke der Evaluation verarbeitet werden und sind soweit wie möglich zu anonymisieren, anderenfalls zu pseudonymisieren."
3. In § 152 Absatz 4 wird die Angabe "2024" durch die Angabe "2030" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
ID: 241566
ENDE |