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Regelwerk

Änderungstext

Siebte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Umweltverwaltung
- Bremen -

Vom 6. August 2024
(Brem.GBl. Nr. 91 vom 20.09.2024 S. 696)


Aufgrund des § 3 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 434) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:

Artikel 1

In der Kostenverordnung der Umweltverwaltung vom 27. August 2002 (Brem.GBl. S. 463), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. März 2019 (Brem.GBl. S. 130) geändert worden ist, wird die Anlage zu § 1 (Kostenverzeichnis Umweltverwaltung) wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 8 wird die Angabe "Energieaufsicht, Strompreise" durch die Angabe "Klimaschutz- und Energierecht" ersetzt.

b) Die Angabe zu Nummer 9 wird wie folgt gefasst:


altneu
9. Maßnahmen für bestimmte Anlagen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) "9 Umweltverträglichkeit

90 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung"

2. Die Nummern 8 und 9 erhalten die aus dem Anhang ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung (21.09.2024) in Kraft.

.

zur siebten Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der UmweltverwaltungAnhang

Alt:


8Energieaufsicht, Strompreise
80Maßnahmen aufgrund des Energiewirtschaftsgesetzes - EnWG
80.1Genehmigung nach § 4 Absatz 1110 bis 8.250
80.2Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a1.000 bis 50.000
80.3Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 i.V.m.
80.3.1 § 27 Absatz 1 StromNZV1.500 bis 150.000
80.3.2 § 27 Absatz 2 StromNZV2.500 bis 70.000
80.3.3 § 27 Absatz 3 StromNZV8.000 bis 80.000
80.3.4 § 28 Absatz 1 bis 4 StromNZV20.000 bis 150.000
80.3.5 § 50 Absatz 1 GasNZV10.000 bis 180.000
80.3.6 § 50 Absatz 2 GasNZV10.000 bis 175.000
80.3.7 § 50 Absatz 3 Satz 1 oder 2 GasNZV10.000 bis 90.000
80.3.8 § 50 Absatz 4 GasNZV25.000 bis 160.000
80.3.9 § 50 Absatz 5 GasNZV8.000 bis 80.000
80.3.10 § 19 Absatz 2 StromNEV500 bis 15.000
80.3.11 § 29 StromNEV500 bis 5.000
80.3.12 § 30 Absatz 1 , 2 oder 3 StromNEV1.000 bis 15.000
80.3.13 § 29 GasNEV500 bis 5.000
80.3.14 § 30 Absatz 1 , 2 oder 3 GasNEV1.000 bis 20.000
80.3.15 § 32 Absatz 1 Nummer 1 ARegV500 bis 100.000
80.3.16 § 32 Absatz 1 Nummer 1 und § 4 Absatz 2 ARegV1.000 bis 80.000
80.3.17 § 32 Absatz 1 Nummer 1 und § 4 Absatz 4 ARegV500 bis 40.000
80.3.18 § 32 Absatz 1 Nummer 1 und § 26 Absatz 2 ARegV500 bis 50.000
80.3.19 § 32 Absatz 1 Nummer 2 ARegV500 bis 50.000
80.3.20 § 32 Absatz 1 Nummer 3 ARegV500 bis 50.000
80.3.21 § 32 Absatz 1 Nummer 4 ARegV1.000 bis 100.000
80.3.22 § 32 Absatz 1 Nummer 4a ARegV500 bis 50.000
80.3.23 § 32 Absatz 1 Nummer 5 ARegV500 bis 100.000
80.3.24 § 32 Absatz 1 Nummer 6 ARegV500 bis 50.000
80.3.25 § 32 Absatz 1 Nummer 7 ARegV500 bis 80.000
80.3.26 § 32 Absatz 1 Nummer 8 und § 23 ARegV500 bis 80.000
80.3.27 § 32 Absatz 1 Nummer 8 ARegV500 bis 100.000
80.3.28 § 32 Absatz 1 Nummer 8a ARegV1.000 bis 100.000
80.3.29 § 32 Absatz 1 Nummer 9 und § 24 Absatz 4 Satz 3 ARegV500 bis 10.000
80.3.30 § 32 Absatz 1 Nummer 9 ARegV1.000 bis 50.000
80.3.31 § 32 Absatz 1 Nummer 10 ARegV500 bis 100.000
80.3.32 § 32 Absatz 1 Nummer 11 ARegV500 bis 100.000
80.3.33 § 32 Absatz 2 ARegV500 bis 100.000
80.4Änderung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 21.000 bis 180.000
80.5Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Absatz 12.500 bis 75.000
80.6Entscheidung über Einwände gegen Feststellungen nach § 36 Absatz 2 Satz 2 nach § 36 Absatz 2 Satz 3110 bis 4.000
80.7Verpflichtung, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Absatz 1 abzustellen nach § 30 Absatz 22.500 bis 180.000
80.8Ablehnung eines Antrages nach § 31 Absatz 250 bis 5.000
80.9Entscheidungen nach § 31 Absatz 3500 bis 180.000
80.10Aufsichtsmaßnahmen nach § 65500 bis 180.000
80.11Entscheidungen nach § 110 Absatz 2500 bis 30.000
80.12Entscheidungen nach § 110 Absatz 4500 bis 30.000
80.13Erteilung von beglaubigten Abschriften nach § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 415
80.14Planfeststellungsverfahren für Energieanlagen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung
bei Herstellungskosten von
bis zu 500.000 Euro8.800
mehr als 500.000 Euro8.800
bis zu 2,5 Mio. Eurozuzüglich 0,8 v.H. der 500.000 Euro übersteigenden Herstellungskosten
mehr als 2,5 Mio. Euro26.400
bis zu 7,5 Mio. Eurozuzüglich 0,4 v.H. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten
mehr als 7,5 Mio. Euro48.400
bis zu 20 Mio. Eurozuzüglich 0,2 v.H. der 7,5 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten
mehr als 20 Mio. Euro75.900
zuzüglich 0,1 v.H. der 20 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten
80.15Plangenehmigung von Energieanlagen nach § 43 Absatz 1 Satz 250 v.H. der Gebühr nach 80.14
Anmerkung zu 80.14 und 80.15:
Schließt das Planverfahren andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebenen Gebühren.
80.16Feststellung der Behörde nach § 43 Absatz 1 Satz 3220 bis 2.200
80.17Festsetzung der Entschädigung für unmittelbare Vermögensnachteile nach § 44 Absatz 3 Satz 244 bis 440
80.18Feststellung nach § 45 Absatz 2 Satz 2275 bis 8.470
80.19Verlangen und Prüfung des Nachweises nach § 49 Absatz 3143 bis 2.860
80.20Anordnung von Maßnahmen nach § 49 Absatz 5143 bis 4.290
81Maßnahmen aufgrund des Bremischen Energiegesetzes
81.1Genehmigung nach § 19 BremEG110 bis 550
82Maßnahmen aufgrund der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme
82.1Entscheidung über die Anzeige nach § 17 Absatz 2550 bis 1.100
9Umweltverträglichkeit
90Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG und
Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen (Rohrfernleitungsverordnung)
90.1Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach § 20 UVPG für Rohrleitungen nach Nummern 19.3 bis 19.9 der Anlage 1 zum UVPG sowie Planfeststellungsverfahren nach § 20 Satz 1 UVPG einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, die in der Anlage 1 zum UVPG unter den Nummern 19.3 bis 19.9 aufgeführt sind, sowie deren Änderung
bei Herstellungskosten von8.000
bis zu500.000 Euro
mehr als500.000 Euro8.000
bis zu2,5 Mio. Eurozuzüglich 0,8 v.H. der 500.000 Euro übersteigenden Herstellungskosten
mehr als 2,5 Mio. Euro24.000
bis zu7,5 Mio. Eurozuzüglich 0,4 v.H. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten
mehr als 7,5 Mio. Euro44.000
bis zu 20 Mio. Eurozuzüglich 0,2 v.H. der 7,5 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten
mehr als 20 Mio. Euro69.000 zuzüglich 0,1 v.H. der 20 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten
90.2Plangenehmigung nach § 20 Satz 2 UVPG für Vorhaben, die in der Anlage 1 zum UVPG unter den Nummern 19.3 bis 19.9 aufgeführt sind50 v.H. der Gebühr nach 90.1
Anmerkung zu 90.1 und 90.2:
Schließt das Planfeststellungs- und das Plangenehmigungsverfahren andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebenen Gebühren.
90.3Entscheidung über das Entfallen einer Plangenehmigung nach § 20 Absatz 2 Satz 2 UVPGnach Zeitaufwand

Neu:

"8Klimaschutz- und Energierecht
80Maßnahmen aufgrund des Energiewirtschaftsgesetzes - EnWG
80.1Genehmigung nach § 4 Absatz 1470 bis 8.670
80.2Für Amtshandlungen der Landesregulierungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 54 Absatz 2 werden Gebühren und Auslagen nach der Energiewirtschaftskostenverordnung in der jeweils gültigen Fassung erhoben
80.3Entscheidung über Einwände gegen Feststellungen nach § 36 Absatz 2 Satz 2 nach § 36 Absatz 2 Satz 4270 bis 4.230
80.4Planfeststellungsverfahren für Energieanlagen nach § 43 Absatz 1 oder 2 Satz 1 Nummer 2, 3, 4, 5, 7 oder 8, auch in Verbindung mit Satz 2 oder § 43l Absatz 2 einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung
bei Herstellungskosten von
bis zu 500.000 Euro
8.800
mehr als 500.000 Euro
bis zu 2,5 Mio. Euro
8.800

zuzüglich 0,8 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Herstellungskosten

mehr als 2,5 Mio. Euro
bis zu 7,5 Mio. Euro
24.800

zuzüglich 0,4 v. H, der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten

mehr als 7,5 Mio. Euro
bis zu 20 Mio. Euro
44.800

zuzüglich 0,2 v. H. der 7,5 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten

mehr als 20 Mio. Euro69.800

zuzüglich 0,1 v. H. der 20 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten

80.5Planfeststellung durch Planergänzung nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 2
bei Herstellungskosten von
bis zu 125.000 Euro
2.600
mehr als 125.000 Euro
bis zu 250.000 Euro
5.300
mehr als 250.000 Euro
bis zu 500.000 Euro
5.300

zuzüglich 0,6 v. H. der 250.000 Euro übersteigenden Herstellungskosten

mehr als 500.000 Euro
bis zu 2,5 Mio. Euro
6.800

zuzüglich 0,5 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Herstellungskosten

mehr als 2,5 Mio. Euro
bis zu 50 Mio. Euro
16.800

zuzüglich 0,4 v. H. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten

mehr als 50 Mio. Euro
bis zu 100 Mio. Euro
206.800

zuzüglich 0,3 v. H. der 50 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten

mehr als 100 Mio. Euro356.800

zuzüglich 0,2 v.H. der 100 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten

80.6Plangenehmigung von Energieanlagen nach § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 450 v.H. der Gebühr nach 80.4 oder 80.5
Anmerkungen zu 80.4 bis 80.6:

Schließt das Planverfahren andere das Vorhaben betreffende behördliche Entscheidungen ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebenen Gebühren.

Wird in dem Planverfahren ein Projektmanager nach § 43g Absatz 1 beauftragt, so vermindert sich die Gebühr ohne die Gebühren für die eingeschlossenen Genehmigungen um jeweils 5 Prozent, sofern die Aufgaben nach § 43g Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 7 bis 9 beauftragt werden sowie um 10 Prozent, sofern die Aufgabe nach § 43g Absatz 1 Nummer 10 beauftragt wird. Wird ein Projektmanager mit Aufgaben beauftragt, die nicht in § 43g Absatz 1 aufgeführt sind, wird die Gebühr angemessen vermindert, einschließlich der Verminderungen nach Satz 1 jedoch maximal um 50 Prozent.

80.7Verlängerung der Geltungsdauer einer Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 43c Nummer 125 v.H. der Gebühr nach 80.4 bis 80.6
80.8Entscheidung über die Freistellung von einem förmlichen Verfahren nach § 43f Absatz 4 Satz 410 v.H. der Gebühr nach 80.4
80.9Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Duldungsanordnung nach § 44 Absatz 2 Satz 2110 bis 1.090
80.10Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung einer Entschädigung nach § 44 Absatz 3 Satz 290 bis 1.090
80.11Entscheidung über einen Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung nach § 44b Absatz 1 oder 1a220 bis 1.090
80.12Aufhebung einer vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 44b Absatz 6 Satz 190 bis 530
80.13Festsetzung einer Entschädigung nach § 44b Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 Satz 290 bis 530
80.14Feststellung der Zulässigkeit einer Enteignung nach § 45 Absatz 2 Satz 3470 bis 8.230
80.15Verlangen und Prüfung des Nachweises nach § 49 Absatz 3 Satz 2360 bis 3.120
80.16Anordnung von Maßnahmen nach § 49 Absatz 5450 bis 3.560
81Maßnahmen aufgrund des Bremischen Klimaschutz- und Energiegesetzes
81.1Befreiungen nach § 15 Absatz 2 Satz 190 bis 710
82Maßnahmen aufgrund der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme
82.1Entscheidung über die Anzeige nach § 17 Absatz 2530 bis 1.340
9Umweltverträglichkeit
90Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG
90.1Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 für

Rohrleitungen nach den Nummern 19.3 bis 19.9 der Anlage 1 zum UVPG

bei Herstellungskosten von
bis zu 500.000 Euro
8.800
mehr als 500.000 Euro
bis zu 2,5 Mio. Euro
8.800 zuzüglich 0,8 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Herstellungskosten
mehr als 2,5 Mio. Euro
bis zu 7,5 Mio. Euro
24.800 zuzüglich 0,4 v. H. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten
mehr als 7,5 Mio. Euro
bis zu 20 Mio. Euro
44.800 zuzüglich 0,2 v. H. der 7,5 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten
mehr als 20 Mio. Euro69.800 zuzüglich 0,1 v. H. der 20 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten
90.2Plangenehmigung nach § 65 Absatz 2 für Vorhaben, die in der Anlage 1 zum UVPG unter den Nummern 19.3 bis 19.9 aufgeführt sind50 v. H. der Gebühr nach 90.1
Anmerkung zu 90.1 und 90.2:

Schließt das Planfeststellungs- oder das Plangenehmigungsverfahren andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebenen Gebühren.

90.3Entscheidung über das Entfallen einer Plangenehmigung nach § 65 Absatz 2 Satz 2 UVPG"nach Zeitaufwand

ID 242223


ENDE