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UmwKostV - Kostenverordnung der Umweltverwaltung
- Bremen -

Vom 27. August 2002
(GBl. Nr. 47 vom 18.09.2004 S. 423; 14.09.2004 S. 483; 15.11.2005 S. 573; 04.04.2006 S. 209; 22.08.2006 S. 374; 26.08.2008 S. 297; 29.11.2011 S. 457 11; 19.03.2019 S. 130 19; 20.10.2020 S. 1172 20; 06.08.2024 S. 696 24)
Gl.-Nr.: 203-c-9


§ 1 Kosten

Von den Behörden der Umweltverwaltung des Landes und der Gemeinden werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Es gilt auch für andere Behörden des Landes und der Gemeinden, wenn sie die bezeichneten Amtshandlungen durchführen und keine andere Rechtsvorschrift Anwendung findet.

§ 2 Berechnung von Gebühren nach Herstellungs- oder Ausbaukosten

(1) Bei baulichen Anlagen, Bauteilen und sonstigen Anlagen sind die Herstellungs- oder Ausbaukosten Berechnungsgrundlage für die Gebühren. Für die Berechnung der Herstellungs- oder Ausbaukosten sind die Kosten sämtlicher Arbeiten und Lieferungen heranzuziehen, die für die Herstellung oder Änderung oder den Ausbau der Anlage erforderlich sind. Dazu gehören auch die Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie die anfallenden Steuern.

(2) Die Herstellungs- oder Ausbaukosten werden von der zuständigen Behörde geschätzt, wenn die oder der Gebührenpflichtige diese nicht innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist nachweist. Das gleiche gilt, wenn von der Genehmigung oder dem Planfeststellungsbeschluss kein oder nur teilweise Gebrauch gemacht oder der Antrag zurückgenommen wird.

§ 2a Erhebung von Gebühren für Beratungen vor Antragstellung 11

(1) Werden im Vorfeld eines beabsichtigten Antrags zur Genehmigung, Plangenehmigung oder Planfeststellung für die Errichtung von Anlagen Beratungsleistungen durch die zuständige Genehmigungs- oder Planfeststellungsbehörde erbracht, ohne dass danach ein Antrag gestellt wird, können Gebühren nach Zeitaufwand erhoben werden. Für Beratungen mit einem Zeitaufwand von bis zu 20 Stunden kann von einer Gebührenerhebung abgesehen werden. Die Berechnung der Gebühr erfolgt dabei nach Ziffer 103.00 der Allgemeinen Kostenverordnung .Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn die Beratung zur Gestattungspflichtigkeit eines Vorhabens erfolgt und sich im Zuge der Beratung ergibt, dass ein Vorhaben keinem Gestattungsverfahren unterliegt oder das Vorhaben so verändert wird, dass eine Gestattungspflicht entfällt.

(2) Eine Gebühr nach Absatz 1 wird nicht erhoben, wenn nach erfolgter Antragstellung eine Entscheidung der Behörde über den Antrag ergeht. Wird der Antrag vom Vorhabensträger nach förmlicher Antragstellung zurückgenommen, gilt § 9 Abs. 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes, wenn eine Tarifziffer des anliegenden Kostenverzeichnisses nicht etwas anderes regelt.

§ 3 Übergangsvorschrift

(1) Für Amtshandlungen, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.

(2) Die Gebührentatbestände der Anlage 1 zu § 1 Nr. 80 finden auch auf Verfahren Anwendung, die bereits vor dem 11. Mai 2006 begonnen haben, soweit dafür Gebühren noch nicht erhoben wurden.

§ 4 Verordnungsermächtigung an die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau

Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Umwelt und Energie ändern

  1. zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,
  2. zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.

§ 5 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.

Anlage
(zu § 1)
Kostenverzeichnis Umweltverwaltung

Kostenverzeichnis UmweltverwaltungAnlage 19 24
(zu § 1)


1Abfallrecht
10Maßnahmen aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG
10.1Maßnahmen im Zusammenhang mit Deponien
10.1.1Planfeststellungsverfahren und Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Deponien im Sinne von § 31 Absatz 2 und 3 KrW-/AbfG, soweit keine Herstellungskosten anfallennach Zeit- und Sachaufwand, mindestens 575
10.1.2Planfeststellungsverfahren und Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Deponien im Sinne von § 31 Absatz 2 und 3 KrW-/AbfG bei Herstellungskosten von
bis zu 57.500 Euro30 v.T. der Herstellungskosten, mindestens 575
mehr als 57.500 Euro1.725
bis zu 250.000 Eurozuzüglich 16 v.T. der 57.500 Euro übersteigenden Herstellungskosten
mehr als 250.000 Euro5.750
bis zu 500.000 Eurozuzüglich 9 v.T. der 250.000 Euro übersteigenden Herstellungskosten
mehr als 500.000 Euro8.350
bis zu2,5 Mio. Eurozuzüglich 8,5 v.T. der 500.000 Euro übersteigenden Herstellungskosten
mehr als 2,5 Mio. Euro27.900
bis zu 5 Mio. Eurozuzüglich 4 v.T. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten
mehr als 5 Mio. Euro39.400
bis zu 50 Mio. Eurozuzüglich 3,65 v.T. der 5 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten
mehr als 50 Mio. Euro228.500
zuzüglich 0,5 v.T. der 50 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten, insgesamt jedoch höchstens 345.000
Anmerkungen:
a) Schließt das Planfeststellungsverfahren und das Genehmigungsverfahren andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebenen Gebühren.
Sofern innerhalb des Verfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorzunehmen ist, erhöht sich die Genehmigungsgebühr um bis zu 30 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr.
Ist eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorzunehmen, erhöht sich die Genehmigungsgebühr um bis zu 15 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr.

b) Als Herstellungskosten sind die Kosten der Teile der Anlage zugrunde zu legen, auf die sich das Planfeststellungsverfahren oder das Genehmigungsverfahren erstreckt; der Wert der Grundfläche sowie die Kosten von zugehörigen Hochbauten, die nicht Bestandteil der Anlage im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind, werden nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.

10.1.3Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 33 KrW-/AbfG500 bis 10.000
Anmerkung:
Die Gebühr wird auf die jeweilige Gebühr nach 10.1.1 ff. zur Hälfte angerechnet, wenn die Zulassung des vorzeitigen Beginns ohne wesentliche Änderung zum Planfeststellungsbeschluss oder zur Genehmigung führt.
10.1.4Verlängerung der Frist für die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 33 KrW-/AbfG290
10.1.5Pauschalgebühr für die Durchführung eines Erörterungsterminsje Tag 865
10.1.6Zuschlag für die Prüfung von geänderten Antragsunterlagen vor Abschluss des Planfeststellungsverfahrens oder des Genehmigungsverfahrens140
10.1.7Prüfung und Rückgabe unvollständiger Unterlagen57
10.1.8Zusätzliche Bauzustandsbesichtigungje 57
10.1.9Prüfung der Anzeige nach § 31 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG50 v.H. der Gebühr nach 10.1.1 oder 10.1.2, mindestens 290
10.1.10Prüfung der Anzeige nach § 31 Absatz 4 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 15 Absatz 3 BImSchG140 bis 2.875
10.1.11Nachträgliche Anordnung nach § 32 Absatz 4 KrW-/AbfG290 bis 5.750
10.1.12Anordnung zum Deponiebetrieb vor dem 11. Juni 1972 nach § 35 Absatz 1 KrW-/AbfG290 bis 5.750
10.1.13Aussprechung von Verpflichtungen zur Rekultivierung nach § 36 Absatz 2 KrW-/AbfG30 bis 2.875
10.1.14Feststellung des Abschlusses der Stilllegung nach § 36 Absatz 3 KrW-/AbfG250 bis 1.150
10.1.15Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 36 Absatz 5 KrW-/AbfG115 bis 5.750
10.2Sonstige Maßnahmen nach dem KrW-/AbfG
10.2.1Übertragung von Aufgaben auf Dritte nach § 16 Absatz 2 KrW-/AbfG7 v.T. des Jahresumsatzes, mindestens 575 höchstens 5.750
10.2.2Übertragung von Erzeuger- und Besitzerpflichten nach § 17 Absatz 3 KrW-/AbfG7 v.T. des Jahresumsatzes, mindestens 575 höchstens 5.750
10.2.3Übertragung von Erzeuger- und Besitzerpflichten nach § 17 Absatz 4 KrW-/AbfG7 v.T. des Jahresumsatzes, mindestens 170 höchstens 1.150
10.2.4Genehmigung von Gebührensatzungen nach § 17 Absatz 5 KrW-/AbfGnach Zeitaufwand, mindestens 57 höchstens 2.875
10.2.5Übertragung von Pflichten nach § 18 Absatz 2 KrW-/AbfG7 v.T. des Jahresumsatzes, mindestens 575 höchstens 5.750
10.2.6Treffen von Anordnungen nach § 21 KrW-/AbfGnach Zeitaufwand, mindestens 57 höchstens 2.875
10.2.7Freistellung nach § 25 Absatz 3 KrW-/AbfG300 bis 3.000
10.2.8Ablehnung nach § 25 Absatz 3 KrW-/AbfG300
10.2.9Ausnahmegenehmigung nach § 27 Absatz 2 KrW-/AbfG9 v.T. der Kosten, die entstehen würden, wenn die Ausnahme nicht erteilt und Abfall in vorhandenen zugelassenen Anlagen beseitigt werden würde
10.2.10Übertragung von Abfallbeseitigung nach § 28 Absatz 2 KrW-/AbfG7 v.T. des Jahresumsatzes, mindestens 57 höchstens 2.875
10.2.11Erteilen von Auskünften über Anlagen nach § 38 Absatz 2 KrW-/AbfG35 bis 575
10.2.12Allgemeine Überwachung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 zweiter Teilsatz KrW-/AbfGnach Zeitaufwand, mindestens 250 höchstens 5.000
Anmerkung zu 10.2.12:
Die Gebühr ist zu erheben, wenn die Ermittlungen ergeben, dass abfallrechtliche Vorschriften nicht beachtet oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.
10.2.13Anordnung zur Überprüfung des Zustandes und Betriebes einer Abfallentsorgungsanlage nach § 40 Absatz 3 KrW-/AbfG50
10.2.14Abweichende Einstufung des Abfalls nach § 41 KrW-/AbfG i.V.m. § 3 Absatz 3 Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV50 bis 290
10.2.15Anordnung des Nachweisverfahrens über die Entsorgung von Abfällen nach § 44 Absatz 1 KrW-/AbfG i.V.m. § 26 Absatz 1 NachwV57 bis 290
10.2.16Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 Absatz 1 KrW-/AbfG500 bis 2.500
10.2.17Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 50 Absatz 1 KrW-/AbfG50 bis 300
10.2.18Widerruf der Genehmigung nach § 50 Absatz 1 KrW-/AbfG140
10.2.19Erteilen von Auflagen für die Durchführung von Vermittlungsgeschäften nach § 51 Absatz 2 Satz 1 KrW-/AbfG57 bis 575
10.2.20Untersagung nach § 51 Absatz 2 Satz 2 KrW-/AbfG57 bis 575
10.2.21Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten nach § 54 Absatz 2 KrW-/AbfG115
10.2.22Erteilen von Auflagen für die Durchführung von Vermittlungsgeschäften nach § 51 Absatz 2 Satz 1 KrW-/AbfG57 bis 575
10.2.23Untersagung nach § 51 Absatz 2 Satz 2 KrW-/AbfG57 bis 575
10.2.24Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten nach § 54 Absatz 2 KrW-/AbfG115
11Maßnahmen aufgrund der Nachweisverordnung - NachwV
11.1Eingangsbestätigung an den Abfallerzeuger nach § 4 Satz 1 NachwV30
11.2Prüfung und Nachforderung von Unterlagen bei Unvollständigkeit nach § 4 Satz 3 NachwV30 bis 230
11.3Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 5 Absatz 1 i.V.m. § 6 Absatz 1 NachwV oder materielle Änderung oder Ergänzung von bestehenden Nachweisen30 bis 5.750
11.4Ablehnung der Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 6 Absatz 5 NachwV140
11.5Freistellung nach § 7 Absatz 3 NachwV30 bis 5.750
11.6Nachträgliche Auflagen nach § 7 Absatz 3 Satz 2 i.V.m. § 5 Absatz 4 Satz 2 NachwV30 bis 140
11.7Nachforderungen und Anordnungen aufgrund der Prüfung der vom Abfallerzeuger übersandten Entsorgungsnachweise (§ 7 Absatz 4 Satz 2 NachwV)25 bis 150
11.8Nachträgliche Anordnung für Nachweiserklärungen nach § 7 Absatz 4 Satz 4 NachwV NachwV bei Freistellung und Privilegierung30 bis 230
11.9Anordnung und Widerruf nach § 8 NachwV250 bis 5.000
11.10Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Absatz i.V.m. § 6 Absatz 1 NachwV oder Änderung oder Ergänzung von bestehenden Sammelentsorgungsnachweisen60 bis 5.750
11.11Ablehnung der Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Absatz 3 i.V.m. § 6 Absatz 5 NachwV140
11.12Formelle Änderung oder Ergänzung von bestehenden Entsorgungsnachweisen bzw. Sammelentsorgungsnachweisen30 bis 140
11.13Zulassung der Nachweisführung durch Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften nach § 14 NachwV30 bis 575
11.14Freistellung nach § 14 NachwV30 bis 5.750
11.15Anordnungen nach § 22 Absatz 2 und 3 NachwV wegen Störungen des Kommunikationssystems200 bis 2.000
11.16Freistellung nach § 26 Absatz 1 NachwV30 bis 290
11.17Anordnung von Registerpflichten nach § 26 Absatz 2 NachwV30 bis 290
11.18Bestimmung von Nachweispflichten in besonderen Fällen nach § 27 Absatz 2 NachwV50 bis 250
11.19Überwachung der Entsorgung nachweispflichtiger Abfälle nach § § 10 bis 13 NachwV oder nach § 4 Absatz 1 der POP-Abfall-Überwachungsverordnung, je Begleitschein5,95
12Maßnahmen aufgrund der Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV
12.1Zustimmung zum Überwachungsvertrag nach § 15 EfbVnach Zeitaufwand, mindestens 140 höchstens 2.875
12.2Widerruf der Zustimmung des Überwachungsvertrages nach § 15 Absatz 4 EfbV140
12.3Anerkennung eines Lehrgangs nach § 9 Absatz 3 EfbV290 bis 575
13Maßnahmen aufgrund der Richtlinie für die Tätigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (Entsorgergemeinschaftenrichtlinie)
13.1Anerkennung der Entsorgergemeinschaft nach § 11 Absatz 1 Entsorgergemeinschaftenrichtlinienach Zeitaufwand, mindestens 140 höchstens 2.875
13.2Widerruf der Anerkennung nach § 11 Absatz 3 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie140
14Maßnahmen aufgrund der Altholzverordnung - AltholzV
14.1Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Absatz 3 AltholzV57 bis 575
14.2Anordnung nach § 6 Absatz 6 Satz 4 AltholzV57 bis 575
15Maßnahmen aufgrund der Transportgenehmigungsverordnung - TgV
15.1Erstmalige Entscheidung über die Erteilung einer Transportgenehmigung nach § 8 TgV250 bis 5.750
15.2Entscheidung nach einer wesentlichen Änderung der für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen erheblichen Umstände nach § 8 TgV50 bis 5.750
15.3Entscheidung über die Anerkennung eines Lehrgangs nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 TgV auf Antrag des Veranstalters50 bis 500
15.4Nachträgliche Anerkennung eines oder mehrerer Lehrgänge für einen einzelnen Teilnehmer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 TgV20 bis 100
15.5Widerruf der Transportgenehmigungnach Zeitaufwand, mindestens 125
16Maßnahmen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (vom 14. Juni 2006) über die Verbringung von Abfällen (ABl. Nr. L 190 vom 12. Juli 2006, S. 1), die durch Verordnung Nr. 664/2011 der Kommission vom 11. Juli 2011 (ABl. Nr. L 182 vom 12. Juli 2011, S. 2) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG
16.1Amtshandlungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Notifizierungs- und Überwachungsverfahrens stehen (Artikel 29 der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 i.V.m. mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 AbfVerbrG)290 bis 10.000
16.2Durchführung von Analysen und Kontrollen gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 i.V.m. § 7 Absatz 1 Nummer 2 AbfVerbrG einschließlich der Entnahme und Untersuchung von Proben50 bis 2.000
Anmerkung:

Die für die Entnahme und Untersuchung von Proben anfallenden Kosten werden zusätzlich als Auslagen erhoben. Dies gilt auch für Kosten, die durch die Entnahme und Untersuchung durch Dritte entstehen.

16.3Anordnung im Einzelfall gemäß § 13 i.V.m. § 7 Absatz 1 Nummer 3 AbfVerbrG150 bis 2.500
16.4Sonstige Amtshandlungen nach dem Abfallverbringungsgesetz und der Verordnung (EG) Nummer 1013/200630 bis 2.300
17Maßnahmen aufgrund der Verpackungsverordnung - VerpackV
17.1Erteilung einer Freistellung nach § 6 Absatz 3 Satz 11 der VerpackV5.000 bis 25.000
17.2Änderung, nachträgliche Befristung oder Verlängerung des Feststellungsbescheides nach § 6 Absatz 3 Satz 12 VerpackV290 bis 5.000
17.3Widerruf nach § 6 Absatz 4 VerpackVnach Zeitaufwand, mindestens 140
17.4Überprüfung der nach der VerpackV vorzulegenden Mengenstromnachweise575 bis 10.000
18Maßnahmen aufgrund von Verordnungen und sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Abfallrechts
18.1Maßnahmen aufgrund der Abfallablagerungsverordnung - AbfAblV
18.1.1Ausnahme nach § 6 Abfallablagerungsverordnung - AbfAblV575 bis 5.750
Anmerkung:
Die Kosten für externe Gutachten werden zusätzlich als Auslagen erhoben.
18.2Maßnahmen aufgrund der Deponieverordnung - DepV
18.2.1Verlängerung des Zeitraumes für die Lagerung von Abfällen in Langzeitlagern nach § 1 Absatz 3 Nummer 6 DepV57 bis 575
18.2.2Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 oder 4 DepV57 bis 575
18.2.3Abnahme einer Deponie oder eines Deponieabschnittes nach § 5 DepV290 bis 2.875
18.2.4Zustimmung zur Reduzierung der Häufigkeit von Kontrollanalysen nach § 8 Absatz 4 Satz 3 DepV57 bis 575
18.2.5Zustimmung von Ausnahmen nach § 8 Absatz 6 Satz 2 oder Absatz 7 Satz 2 DepV57 bis 575
18.2.6Abweichende Regelung nach § 8 Absatz 9 Satz 3 DepV57 bis 575
18.2.7Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Absatz 4 DepV57 bis 575
18.2.8Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Absatz 2 Satz 4 DepV57 bis 575
18.2.9Anordnung nach § 11 Absatz 4 DepV57 bis 575
18.2.10Anordnung der Stillegung nach § 12 Absatz 1 DepV170 bis 1.450
18.2.11Herabsetzung der Anforderungen nach § 12 Absatz 6 DepV290 bis 2.875
18.2.12Zulassung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 1 Satz 3 DepV57 bis 575
18.2.13Zulassung des Weiterbetriebes einer oberirdischen Deponie nach § 14 Absatz DepV290 bis 5.750
18.2.14Zulassung von Ausnahmen nach § 14 Absatz 6 DepV290 bis 5.750
18.2.15Zulassung einer temporären Abdeckung nach § 14 Absatz 7 DepV57 bis 575
18.2.16Zulassung einer gezielten Befeuchtung des Abfallkörpers nach § 24 Absatz 8 DepV57 bis 575
18.2.17Festlegung, Neufestsetzung oder Freigabe einer Sicherheit nach § 19 Absatz 4 oder 5 DepV57 bis 575
18.2.18Überprüfung behördlicher Entscheidungen nach § 23 DepV57 bis 575
18.3Maßnahmen aufgrund der Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV
18.3.1Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 und 3 GewAbfV57 bis 575
18.3.2Verlängerung der versuchsweisen Vorbehandlung nach § 3 Absatz 4 S. 4 GewAbfV57 bis 575
18.4.Maßnahmen aufgrund der Altölverordnung - AltölV
18.4.1Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Absatz 2 S. 257
18.5Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Abfallrechts
18.5.1Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen, Bescheinigungen und andere Amtshandlungen nach dem KrW-/AbfG oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, für die in diesem Gebührenverzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist57 bis 2.875
2Immissionsschutzrecht
20Maßnahmen aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG
20.1Genehmigungen nach den §§ 4, 16 und 19BImSchG, soweit keine Herstellungskosten anfallennach Zeit- und Sachaufwand, mindestens 575
20.2Genehmigungen nach den §§ 4, 16 und 19 BImSchG bei Herstellungskosten von
bis zu 57.500 Euro30 v.T. der Herstellungskosten, mindestens 575
mehr als 57.500 Euro1.725
bis zu 250.000 Eurozuzüglich 16 v.T. der 57.500 Euro übersteigenden Herstellungskosten
mehr als 250.000 Euro5.750
bis zu 500.000 Eurozuzüglich 9 v.T. der 250.000 Euro übersteigenden Herstellungskosten
mehr als 500.000 Euro8.350
bis zu 2,5 Mio. Eurozuzüglich 8,5 v.T. der 500.000 Euro übersteigenden Herstellungskosten
mehr als 2,5 Mio. Euro27.900
bis zu 5 Mio. Eurozuzüglich 4 v.T. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten
mehr als 5 Mio. Euro39.400
bis zu 50 Mio. Eurozuzüglich 3,65 v.T. der 5 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten
mehr als 50 Mio. Euro228.500
zuzüglich 0,5 v.T. der 50 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten, insgesamt jedoch höchstens 345.000
Anmerkungen:

a) Schließt die Genehmigung andere die Anlage betreffende Entscheidungen ein (§ 13 BImSchG), so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebenen Gebühren. Sofern innerhalb des Genehmigungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorzunehmen ist, erhöht sich die Genehmigungsgebühr um bis zu 30 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr.
Ist eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorzunehmen, erhöht sich die Genehmigungsgebühr um bis zu 15 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr.

b)Als Herstellungskosten sind die Kosten der Teile der Anlage zugrunde zu legen, auf die sich die Genehmigung erstreckt; der Wert der Grundfläche sowie die Kosten von zugehörigen Hochbauten, die nicht Bestandteil der Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind, werden nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.

20.3Pauschalgebühr für die Durchführung eines Erörterungsterminsje Tag 865
20.4Teilgenehmigung nach § 8 BImSchGGebühr nach 20.2 ff. für den genehmigten Teil der Anlage
20.5Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG290 bis 5.750
20.6Vorbescheid nach § 9 Absatz 1 BImSchG290 bis 11.500
Anmerkung:
Die Gebühr wird auf die jeweilige Gebühr nach Nummer 20.1 ff. zur Hälfte angerechnet, wenn der Vorbescheid ohne wesentliche Änderung zur Genehmigung führt
20.7Zuschlag für die Prüfung von geänderten Antragsunterlagen vor Abschluss des Genehmigungsverfahrens140
20.8Zuschlag für die Prüfung von Änderungsanträgen, die vor Fertigstellung einer Anlage gestellt werdenje Antrag140
20.9Prüfung und Rückgabe unvollständiger Unterlagen gemäß § 7 der 9. Verordnung zur Durchführung des BImSchG57
20.10Zusätzliche Bauzustandsbesichtigungje 57
20.11Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Vorbescheides nach § 9 Absatz 2 BImSchG290
20.12Prüfung der Anzeige nach § 15 Absatz 2 BImSchG50 v.H. der Gebühr nach 20.2, mindestens 290
20.13Prüfung der Anzeige nach § 15 Absatz 3 BImSchG140 bis 2.875
20.14Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Genehmigung nach § 18 Absatz 3 BImSchG115
Anmerkung zu 20.1 bis 20.13:
Wird von einer Genehmigung nicht Gebrauch gemacht, so werden 20 v.H. der Gebühr erstattet. Wird nur zum Teil Gebrauch gemacht, ist für den nicht ausgenutzten Teil entsprechend zu verfahren.
20.15Nachträgliche Anordnung nach § 17 Absatz 1 bis 3 BImSchG140 bis 5.750
20.16Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 20 Absatz 1 BImSchG170 bis 1.725
20.17Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 20 Absatz 2 BImSchG170 bis 1.725
20.18Erlaubnis zum Betrieb einer Anlage durch einen geeigneten Dritten (§ 20 Absatz 3 Satz 2 BImSchG)140
20.19Widerruf einer Genehmigung nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG140 bis 1.725
20.20Anordnungen im Einzelfall nach § 24 BImSchG90 bis 5.750
20.21Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 25 BImSchG90 bis 1.725
20.22Entscheidung über die Bekanntgabe als Messstelle (§ 26 BImSchG)290 bis 1.150
20.23Fristverlängerung zu 20.22140
20.24Entscheidung über die Bekanntgabe als Sachverständiger nach § 29a Absatz 1 Satz 1 BImSchG290 bis 1.450
20.25Fristverlängerung zu 20.24140
20.26Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen nach § 29a BImSchG140 bis 1.450
Anmerkung:
Wird zugleich die Durchführung von Prüfungen durch den Störfallbeauftragten oder einen Sachverständigen nach § 29 Absatz 1 Satz 2 BImSchG gestattet, zuzüglich
57 bis 575
20.27Prüfung von Stichproben nach § 52 Absatz 3 BImSchG35 bis 170
20.28Entnahme von Stichproben (z.B. nach der 3. BImSchV)35 bis 170
Anmerkung:
Bei der Entnahme und Untersuchung durch Dritte sind die dadurch entstehenden Kosten als besondere Auslagen zu erstatten.
20.29Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Absatz 2 oder 3 BImSchG
a) auf Einhaltung der Pflichten nach § 5 BImSchG und der Auflagen der Genehmigung bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Spalte 1 des Anhangs zu § 1 Absatz 1 der 4. BImSchV,345 bis 6.900
b) auf Einhaltung der Pflichten nach § 5 BImSchG und der Auflagen der Genehmigung bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Spalte 2 des Anhangs zu § 1 Absatz 1 der 4. BImSchV,170 bis 3.450
bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen auf Einhaltung der Pflichten nach § 22 BImSchG, wenn die Ermittlungen ergeben, dass Bestimmungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnung nicht erfüllt werden oder Anordnungen geboten sind.nach Zeitaufwand, mindestens 46
20.30Aufforderung zur Bestellung eines anderen Immissionsschutzbeauftragten nach § 55 Absatz 2 BImSchG115
21Maßnahmen aufgrund der Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchV -
21.1Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 17a Absatz 2 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV290 bis 1.150
21.2Fristverlängerung zu 21.1290
21.3Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 12 Absatz 7 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen - 2. BImSchV170 bis 345
21.4Fristverlängerung zu 21.3140
21.5Entnahme und Untersuchung einer Probe nach § 5 der 3. BImSchV57
21.6Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung von Fachkunde für Immissionsschutzbeauftragte und Störfallbeauftragte (§ 7 Nummer 2 der 5. BImSchV)je Lehrveranstaltung 170 bis 345
21.7Entscheidung über die Anerkennung einer Ausbildung als den Anforderungen in § 7 Nummer 1 und § 8 Absatz 1 Nummer 1 der 5. BImSchV gleichwertig115
21.8Bearbeitung von Anzeigen nach § 7 der Störfallverordnung - 12. BImSchV57 bis 1.725
21.9Prüfung eines Sicherheitsberichts nach § 13 der Störfallverordnung - 12. BImSchV57 bis 1.725
21.10Durchführung von Inspektionen nach § 16 der Störfallverordnung - 12. BImSchV230 bis 8.650
21.11Befreiung von der Pflicht zur Durchführung der erweiterten Pflichten nach § 18 Absatz 2 der Störfallverordnung - 12. BImSchV90 bis 4.800
21.12Bearbeitung von Störfallmeldungen nach § 19 der Störfallverordnung - 12. BImSchV57 bis 1.725
21.13Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 26 Absatz 5 oder § 28 Absatz 1 der 13. BImSchV290 bis 1.150
21.14Fristverlängerung zu 21.13290
21.15Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 10 Absatz 2 der 17. BImSchV290 bis 1.150
21.16Fristverlängerung zu 21.15290
21.17Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 7 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV290 bis 1.150
21.18Fristverlängerung zu 21.17290
21.19Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 8 der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen - 30. BImSchV290 bis 1.150
21.20Fristverlängerung zu 21.19290
21.21Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach Nummer 5.3.2 der TA Luft290 bis 1.150
21.22Fristverlängerung zu 21.21290
21.23Nachkontrollen und andere Besichtigungen, die durch den Betroffenen veranlasst wurdennach Zeitaufwand, mindestens 46
21.24Zulassung von Ausnahmen von Anforderungen aus Verordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes allgemein57 bis 1.150
21.25Überprüfung von Sicherheitsanalysen, Mess- und Prüf- und Kalibrierberichten sowie sonstiger Anzeigen, Lösemittelbilanzen u.ä.nach Zeit- und Sachaufwand, mindestens 46
Anmerkung:
Werden die jährlichen Lösemittelbilanzen durch Dritte überprüft, sind die dadurch entstehenden Kosten als besondere Auslagen zu erstatten.
21.26Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach Anhang VI Nummer 2.1 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV290 bis 1.150
21.27Fristverlängerung zu 21.26290
21.28Prüfung der Konformitätserklärung nach § 4 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV115
21.29Ausnahmen von den Betriebsregelungen für Geräte und Maschinen in Wohngebieten nach § 7 Absatz 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV30 bis 1.150
21.30Ausnahmen vom Fahrverbot in einer Umweltzone nach § 40 Absatz 1 in Verbindung mit der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BImSchV
21.30.1Privat genutzte Personenkraftwagen, Wohnmobile
21.30.1.1für einen Monat45
21.30.1.2für sechs Monate70
21.30.1.3für zwölf Monate115
21.30.1.4für achtzehn Monate160
21.30.2Gewerblich genutzte Personenkraftwagen
21.30.2.1für einen Monat75
21.30.2.2für sechs Monate100
21.30.2.3für zwölf Monate175
21.30.2.4für achtzehn Monate225
21.30.3Jedes Fahrzeug (inkl. Sonderfahrzeug) eines zugelassenen Teilnehmers eines Marktes
21.30.3.1je Tag10
21.30.3.2je Teilnahmemaximal 25
21.30.4Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t bis zu 7,5 t
21.30.4.1für einen Monat90
21.30.4.2für sechs Monate115
21.30.4.3für zwölf Monate205
21.30.4.4für achtzehn Monate295
21.30.5Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t
21.30.5.1für einen Monat135
21.30.5.2für sechs Monate160
21.30.5.3für zwölf Monate295
21.30.5.4für achtzehn Monate430
21.30.6Busse im öffentlichen Personennahverkehr
21.30.6.1für einen Monat135
21.30.6.2für sechs Monate160
21.30.6.3für zwölf Monate295
21.30.6.4für achtzehn Monate430
21.30.7Sonderfahrzeuge, die in besonderem Maße eine Geschäftsidee verkörpern, mit festen Auf-/Einbauten als Arbeitsstätte dienen sowie Spezialfahrzeuge mit hohen Anschaffungskosten und geringen Fahrleistungen
21.30.7.1je Genehmigung gem. § 29 StVO in den Fällen der Nummer 5.2.3.1.2a10
21.30.7.2für einen Monat135
21.30.7.3für sechs Monate160
21.30.7.4für zwölf Monate295
21.30.7.5für achtzehn Monate430
21.30.7.6für dreißig Monate570
21.30.8Sonderregelungen
21.30.8.1Anmerkung zu den Tarifziffern 21.30.1 bis 21.30.7.6:
Die Gebühr kann um bis zu 30 v.H. ermäßigt werden
-bei mehreren gleichzeitigen Anträgen eines Fahrzeughalters oder
-wenn trotz durchgeführter Nachrüstung die zum Befahren der Umweltzone erforderliche Schadstoffgruppe nicht erreicht wird.
21.30.8.2in den Fällen besonderer sozialer Härte gem. Tarifziffer 21.30.1 je Pkw, Wohnmobil für ein Jahr60
21.30.8.3einmalige Verwaltungsgebühr für kurzfristige Ausnahmen aus bestimmten Gründen35
22Benzinbleigesetz
22.1Entnahme von Probennach Zeit- und Sachaufwand
Anmerkung:
Die für die Entnahme und Untersuchung von Proben durch Dritte entstehenden Kosten werden als Auslagen erhoben.
23Vollzug des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG)
23.1Prüfung und Billigung von Monitoringkonzepten als Voraussetzung für die Erstellung eines Emissionsberichts nach § 5 TEHG30 bis 500
23.2Prüfung des Emissionsberichts nach § 5 TEHG30 bis 500
3Wasserrecht
30Maßnahmen/Bescheidungen aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG und des
Bremischen Wassergesetzes - BremWG
30.1Erteilung einer Erlaubnis (§ 10 WHG)
30.1.1Niederschlagswassereinleitungen, Dränagen58 bis 1.000
30.1.2Grundwasserabsenkungen100 bis 2.000
30.1.3Erdwärmeanlagen mit einer Anlagenleistung von
- bis zu 10 kW320
- über 10 kW bis zu 20 kW435
- über 20 kW bis zu 30 kW725
- über 30 kW935
Anmerkung zu 30.1.3:
Erfordert ein Antrag einen über das durchschnittliche Maß hinausgehenden Verwaltungsaufwand, kann die vorgesehene Gebühr um bis zu 25 v.H. erhöht werden.
30.1.4Sonstige Gewässerbenutzungen125 bis 2.500
30.2Erteilung einer Erlaubnis im förmlichen Verfahren (§ 11 Absatz 1 WHG i.V.m. § 98 BremWG)200 bis 4.000
30.3Erteilung einer Bewilligung (§§ 10 , 11 i.V.m. § 14 WHG)500 bis 10.000
30.4Erteilung einer nachträglichen Entscheidung (§ 14 Absatz 5 und 6 WHG)58 bis 630
30.5Erteilung einer gehobenen Erlaubnis (§ 15 WHG)300 bis 5.750
Anmerkung zu 30.2 bis 30.5:
Sofern innerhalb des Verfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorzunehmen ist, erhöht sich die Verwaltungsgebühr um bis zu 30 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr.
Ist eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorzunehmen, erhöht sich die Verwaltungsgebühr um bis zu 15 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr.
30.6Zulassung des vorzeitigen Beginns bei Bewilligungs- und Erlaubnisverfahren (§ 17 WHG)58 bis 630
30.7Feststellung des Inhalts und Umfangs alter Rechte und Befugnisse (§ 10 BremWG)40 bis 920
30.8Ausgleich von Rechten und Befugnissen einschließlich Festsetzung der Ausgleichszahlungen (§ 22 WHG i.V.m. § 13 BremWG)80 bis 1.750
30.9Feststellung und Kennzeichnung der Uferlinie (§ 4 BremWG)
30.9.1- bis zu 100 Meter festgelegter Uferlinie je Meter3, mindestens 90
30.9.2- je weiterer Meter2
30.10Genehmigung für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (§ 20 BremWG)58 bis 1.000
Anmerkung zu 30.10:
Sofern innerhalb des Verfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorzunehmen ist, erhöht sich die Verwaltungsgebühr um bis zu 30 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr.
Ist eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorzunehmen, erhöht sich die Verwaltungsgebühr um bis zu 15 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr.
30.10.1jede weitere Abnahme der Anlage (Teilabnahme, Wiederholungsabnahme)nach Zeit- und Sachaufwand zuzüglich Fahrtkosten
30.11Erteilung einer Befreiung für Maßnahmen innerhalb des Gewässerrandstreifens (§ 38 Absatz 5 WHG)58 bis 630
30.12Übertragung der Unterhaltungslast (§ 24 BremWG)58 bis 150
30.13Behördliche Maßnahmen auf Grundlage des § 28 Absatz 4 BremWG40 bis 125
30.14Setzen, Versetzen oder Berichtigen einer Staumarke (§§ 31 , 32 Absatz 1 BremWG)58 bis 630
30.15Genehmigung zur Veränderung einer Stauanlage (§ 32 Absatz 2 BremWG)58 bis 630
30.16Genehmigung für den Bau und die wesentliche Änderung von Wasserversorgungsanlagen (§ 40 BremWG)75 bis 1.500
30.17Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht
30.17.1- gemäß § 45 Absatz 4 Nummer 1 BremWG40 bis 630
30.17.2- gemäß § 45 Absatz 4 Nummer 2 BremWG40 bis 630
30.18Genehmigung für den Zusammenschluss von Abwasserbeseitigungspflichtigen (§ 47 BremWG)58 bis 630
30.19Genehmigung für den Bau, die wesentliche Änderung und die Beseitigung von Abwasseranlagen (§ 48 BremWG)60 bis 1.200
30.20Genehmigung von Rohrleitungsanlagen (§ 62 Absatz 2 WHG)200 bis 3.100
Anmerkung zu 30.20:
Sofern innerhalb des Verfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorzunehmen ist, erhöht sich die Verwaltungsgebühr um bis zu 30 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr.
Ist eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorzunehmen, erhöht sich die Verwaltungsgebühr um bis zu 15 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr.
30.21Planfeststellungsverfahren (§§ 68 , 70 WHG)7 v.T. der Ausbaukosten, mindestens 1.000, höchstens 345.000
30.22Plangenehmigungsverfahren (§§ 68 , 70 WHG)3 v.T. der Ausbaukosten, mindestens 500, höchstens 172.500
Anmerkung zu 30.21 und 30.22:
Schließt das Planfeststellungs- oder das Plangenehmigungsverfahren andere den Ausbau betreffende behördliche Entscheidungen ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebenen Gebühren.
Sofern innerhalb des Verfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorzunehmen ist, erhöht sich die Verwaltungsgebühr um bis zu 30 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr.
Ist eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorzunehmen, erhöht sich die Verwaltungsgebühr um bis zu 15 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr.
Soweit im Zusammenhang mit der Erörterung von Einwendungen Dritter Portokosten von mehr als 25 Euro entstehen, werden diese als Auslagen erhoben.
30.23Nachtragsbescheid bei wasserrechtlicher Plangenehmigung oder Planfeststellung8 v.H. der Gebühr nach Tarifziffer 30.21 oder 30.22, mindestens 500, höchstens 10.000
30.24Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 69 WHG)500 bis 10.000
Anmerkung zu 30.23:
Die Gebühr wird auf die jeweilige Gebühr nach 30.21 bis 30.22 zur Hälfte angerechnet, wenn der Vorbescheid ohne wesentliche Änderung zum Endbescheid führt.
30.25Genehmigung zur Benutzung von Hochwasserschutzanlagen (§ 74 Absatz 2 BremWG)58 bis 1.000
30.26Genehmigung der Herstellung, Änderung oder Beseitigung von besonderen Anlagen innerhalb der Grenzen einer Hochwasserschutzanlage (§ 75 Absatz 1 BremWG)58 bis 1.000
30.26.1jede weitere Abnahme der Anlage (Teilabnahme, Wiederholungsabnahme)nach Zeit- und Sachaufwand zuzüglich Fahrtkosten
30.27Befreiung vom Verbot der Herstellung oder Änderung von Anlagen in einer Entfernung bis zu 20 Meter der landseitigen Grenze einer Hochwasserschutzanlage (§ 76 Absatz 2 BremWG)58 bis 1.000
30.28Genehmigung von Maßnahmen in hochwassergefährdeten Gebieten (§ 57 Absatz 1 BremWG)58 bis 1.000
30.29Genehmigung von Maßnahmen in Überschwemmungsgebieten (§ 58 Absatz 4 BremWG)58 bis 1.000
30.30Übertragung der Unterhaltungslast bei Hochwasserschutzanlagen (§ 66 Absatz 2 BremWG)58 bis 150
30.31Entscheidung in Streitfällen bezüglich der Unterhaltung (§ 29 BremWG, § 66 Absatz 3 BremWG)30 bis 575
30.32Zulassung von Ausnahmen von einer Veränderungssperre (§ 86 Absatz 4 WHG)35 bis 630
30.33Beurkundung einer Einigung über die Höhe des Ausgleichs und die Höhe der Entschädigung (§ 87 Absatz 1 BremWG)35 bis 70
30.34Festsetzung des Ausgleichs und der Entschädigung (§ 86 BremWG)40 bis 920
30.35Überwachung von Gewässerbenutzungen und von Gewässerverunreinigungen (§§ 90 , 91 BremWG)nach Zeit- und Sachaufwand zuzüglich Fahrtkosten
30.36Maßnahmen der Gewässeraufsicht (§§ 89 , 91 BremWG)nach Zeit- und Sachaufwand zuzüglich Fahrtkosten
30.37Überwachung der Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln sowie Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdünger im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung (§§ 89 , 91 BremWG)
30.37.1Verwaltungskosten der Überwachungnach Zeit- und Sachaufwand zuzüglich Fahrtkosten
Anmerkung zu 30.37.1:
Die Gebühr entfällt, wenn die Verwendung von Pflanzenbehandlungs- und Düngemitteln ordnungsgemäß erfolgt ist.
30.38Feststellung von Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen (§ 101 BremWG)72 bis 1.435
31Maßnahmen/Bescheidungen aufgrund der Anlagenverordnung - VAwS
31.1Über eine Unterlagenprüfung und Datenerfassung hinausgehende Prüfungen aufgrund von Anzeigen nach §§ 1 Absatz 5 und 28 Absatz 2 VAwSnach Zeit- und Sachaufwand zuzüglich Auslagen und Fahrtkosten
31.2Anordnung der Prüfung und/oder der Erstellung von Anlagenverzeichnissen durch einen Sachverständigen (§ 11 Absatz 5 VAwS)55 bis 540
31.3Anerkennung von Sachverständigenorganisationen (§ 23 VAwS)nach Zeit- und Sachaufwand zuzüglich Auslagen und Fahrtkosten, mindestens 1.000
31.4Überwachung von Sachverständigenorganisationen (§ 23 VAwS)
31.4.1Verwaltungskosten der Überwachungnach Zeit- und Sachaufwand zuzüglich Fahrtkosten
31.4.2Kosten für die technische Überwachungnach Zeit- und Sachaufwand zuzüglich Auslagen und Fahrtkosten
31.5Verfügungen/Bescheidungen im Verwaltungszwang aufgrund des Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (BremVwVG)
31.5.1Festsetzung von Zwangsgeld (§ 18 BremVwVG) oder Festsetzung der Kosten für die Ersatzvornahme (§ 19 Absatz 3 BremVwVG)14 v.H. des festgesetzten Zwangsgeldes oder der Kosten für die Ersatzvornahme, mindestens 55
31.6Erteilung schriftlicher Auskünfte nicht einfacher Art (ausgenommen Auskünfte nach Tarifziffer 70)55 bis 680 zuzüglich Sachaufwand und Auslagen
31.7Erteilung einer Eignungsfeststellung (§ 63 WHG)125 bis 3.100
31.8Anordnung nach § 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31.03.2010 (BGBl. I S. 377), soweit sie nicht im Rahmen einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 145 BremWG getroffen wird.17 bis 340
32Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Wasserrechts
32.1Sonstige unter Tarifziffer 30 und 31 nicht aufgeführte Amtshandlungen auf dem Gebiet des Wasserrechtsnach Zeit- und Sachaufwand zuzüglich Auslagen und Fahrtkosten
33Maßnahmen auf dem Gebiet des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG)
33.1Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vertretungsorgans einer juristischen Person, Bescheinigung über die Vertretungsbefugnis gemäß § 55 Absatz 1 WVG26
4Entwässerungsrecht
40Maßnahmen aufgrund der Entwässerungsortsgesetze der Stadtgemeinde Bremen (EOG) und der Stadtgemeinde Bremerhaven (EWOG)
40.1Erteilung einer Entwässerungsbaugenehmigung nach § 12a Absatz 1 bzw. nach § 13 Absatz 1 EOG bei Gesamtbaukosten gemäß DIN 276 bzw. DIN 277 von
bis zu 50.000 Euro100 bis 500
mehr als 50.000 Euro bis zu 100.000 Euro500 bis 1.000
mehr als 100.000 Euro bis zu 500.000 Euro1.000 bis 3.500
mehr als 500.000 Euro bis zu 1 Mio. Euro3.500 bis 5.000
mehr als 1 Mio. Euro bis zu 5 Mio. Euro5.000 bis 8.500
mehr als 5 Mio. Euro8.500 bis 25.000
Anmerkung:
Die Festlegung der Gebührenhöhe innerhalb des jeweiligen Rahmengebührensatzes richtet sich nach dem Anteil der gewerblich oder industriell verunreinigten Abwassermenge an der Gesamtabwassermenge.
40.2Jede Abnahme (Teilabnahme, Wiederholungsabnahme)122
40.3Rohbauabnahme nach § 12c Absatz 6 EOG bzw. nach § 15 Absatz 5 EWOG122
Anmerkung:
Wird die Rohbauabnahme in Teilschritten gewünscht, wird je Teilabnahme die Gebühr nach 40.3 festgesetzt. Werden bei einer Abnahme Mängel festgestellt, so vermindert sich die für die erforderliche Wiederholungsabnahme festzusetzende Gebühr nach 40.3 um 25 v.H.
40.4Erteilung einer Erlaubnis zur Einleitung nichthäuslichen Abwassers nach § 8 EOG bzw. nach § 8 EWOG102 bis 485
Anmerkung:
Die Gebühr entfällt, wenn die Erlaubnis zur Einleitung nichthäuslichen Abwassers nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EOG bzw. nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EWOG mit der Baugenehmigung als erteilt gilt.
40.5Erteilung einer Erlaubnis zur Ableitung von Niederschlags-, Grund-, Quell- und Dränwasser nach § 9 EOG bzw. nach § 9 EWOG51 bis 250
40.6Probenahme mit einem Probenahmegerät232
-für die zweite und jede weitere gleichzeitige Probenahme auf einem Grundstück93
40.7Pauschale für die Entnahme von Stichproben112
-für die zweite und jede weitere gleichzeitig auf einem Grundstück gezogene Probe39
40.8Bearbeitungskosten für die Zahlungserinnerung5
40.9Bearbeitungskosten für jede weitere Bearbeitung11
41Kanaltiefen
41.1Ausstellung einer Bescheinigung (doppelt) über Kanaltiefen30
41.2Auszüge aus dem Kanalbestandswerk (Planausschnitte, Lichtpausen)17
41.3Auszüge aus der Kanaldatenbank
1 bis 10 Sätze5
11 bis 100 Sätze11
101 bis 1.000 Sätze17
ab 1.000 Sätze30
42Anliegerbescheinigungen
42.1Erteilung einer Anliegerbescheinigung über zu zahlende bzw. abgegoltene Kanalbaubeiträge17 bis 80
5Naturschutz-/Jagdrecht
50Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG; Bremisches Naturschutzgesetz - BremNatG
50.1Befreiung von naturschutzrechtlichen Vorschriften nach § 67 BNatSchG oder deren Versagung; von dieser Tarifziffer abweichend gelten die Kostenregelungen nach den Tarifziffern 50.1.1, 52.3 und 52.4nach Zeitaufwand
50.1.1Befreiung nach § 67 Absatz 1 BNatSchG von den Verbotsbestimmungen nach § 39 Absatz 5 Nummer 2 BNatSchG oder deren Versagungje Grundstück 94
Anmerkung zu 50.1.1:
Diese Kostenregelung gilt nicht, wenn gleichzeitig Kosten nach den Tarifziffern 52.3 und 52.4 entstehen. Bei Mehrfamilienhäusern und Wohnanlagen gilt als Grundstück die einer Hausnummer zuzurechnende Grundstücksfläche. In Kleingartenbereichen gilt als Grundstück die einem Kleingartenverein zuzurechnende Grundfläche.
50.2Ausnahmen von den Zugriffsverboten nach § 45 Absatz 7 Nummer 4 und 5 BNatSchG50 bis 1.000
50.3Ausnahmen vom Biotopschutz nach § 30 Absatz 3 BNatSchGnach Zeitaufwand
50.4Ausnahmen vom Gewässerschutz nach § 61 Absatz 3 BNatSchGnach Zeitaufwand
50.5Naturschutzfachliche Beurteilung nach § 8 Absatz 2 BremNatGnach Zeitaufwand
50.6Naturschutzrechtliche Genehmigung nach § 17 Absatz 3 BNatSchG i.V.m. § 8 Absatz 3 BremNatGnach Zeitaufwand
50.7Einziehung nach § 47 BNatSchG50 bis 1.000
50.8Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 BNatSchG i.V.m. § 24 Absatz 2 BremNatGnach Zeitaufwand
50.9Entscheidung in einem Anzeigeverfahren nach § 34 Absatz 6 BNatSchG i.V.m. § 25 BremNatGnach Zeitaufwand
50.10Genehmigung von Zoos nach § 42 Absatz 2 BNatSchG100 bis 2.000
50.11Anordnung zur Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung und zum Betrieb eines Tiergeheges nach § 43 Absatz 3 BNatSchG i.V.m. § 27 BremNatG100 bis 2.000
50.12Anordnung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder einer Ersatzzahlung gem. § 41 Absatz 2 BremNatGnach Zeitaufwand
50.13Überwachung, Entscheidungen und Maßnahmen zur Sicherstellung nach § 41 Absatz 1 BremNatGnach Zeitaufwand
50.14Gebührenbefreiungen
50.14.1Amtshandlungen, die überwiegend im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege liegen, sind von Gebühren und Auslagen befreit.
50.14.2Für Amtshandlungen, die vorgenommen wurden, bevor ein Antrag zurückgenommen wurde oder sich auf andere Weise erledigt hat, werden keine Gebühren erhoben.
50.14.3Für öffentliche Leistungen, die im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Naturschutzes erforderlich werden, werden keine Gebühren erhoben.
50.14.4Die Erteilung von Befreiungen und Zulassung von Ausnahmen ist, soweit diese Zwecke der Forschung, Lehre und Bildung oder Wiederansiedlung oder der Nachzucht für einen dieser Zwecke dienen, gebührenfrei.
50.14.5Ausnahmen zur Abwendung erheblicher Schäden und zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt nach § 45 Absatz 7 Nummer 1 und 2 BNatSchG sowie § 4 Absatz 3 BArtSchV sind gebührenfrei.
50.14.6Öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Ausübung oder dem Bestehen des Vorkaufsrechts nach § 66 BNatSchG in Verbindung mit § 56 BNatSchG sind gebührenfrei.
51Artenschutz
Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, ber. S. 896); Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 61 vom 3. März 1997, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 709/2010 der Kommission vom 22. Juli 2010 (ABl. Nr. L 212 vom 12. August 2010, S. 1) geändert worden ist; Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. Nr. L 166 vom 19. Juni 2006, S. 1), die durch Verordnung (EG) Nr. 100/2008 der Kommission vom 4. Februar 2008 (ABl. Nr. L 31 vom 5. Februar 2008, S. 3) geändert worden ist
51.1Ausnahmen nach § 2 Absatz 1 BArtSchV50 bis 1.000
51.2Ausnahmen nach § 2 Absatz 2 BArtSchV50 bis 1.000
51.3Ausnahmen von der Buchführungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV50 bis 500
51.4Kennzeichnungspflicht nach § 12 BArtSchV
51.4.1Abweichung von der Kennzeichnungsmethode nach § 13 Absatz 1 Satz 4 BArtSchVnach Zeitaufwand
51.4.2Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 14 Absatz 1 Satz 2 BArtSchVnach Zeitaufwand
51.4.3Anerkennung als Kennzeichnung nach § 14 Absatz 2 Satz 2 BArtSchVnach Zeitaufwand
51.5Bescheinigungen nach Artikel 10 der EG-ArtenschutzVO und Artikel 47 , 48 der EG-Artenschutz-Durchf.-VO
51.5.1Erteilung einer Bescheinigung zu Vermarktungszwecken nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a, b, c oder h Verordnung (EG) 338/9720
Anmerkung zu 51.5.1:
Bei einem über das durchschnittliche Maß hinausgehenden Verwaltungsaufwand wird die Gebühr nach Zeit- und Sachaufwand berechnet.
51.5.2Erteilung einer Bescheinigung zu Vermarktungszwecken für gezüchtete Exemplare nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe d Verordnung (EG) 338/9720
51.5.2.1Erteilung einer Bescheinigung wie unter Tarifziffer 51.5.2 für jedes weitere Exemplar derselben Art desselben Antrags8
51.6Anmerkung zu Tarifziffer 51:
Für Amtshandlungen, die vorgenommen wurden, bevor ein Antrag zurückgenommen wurde oder sich auf andere Weise erledigt hat, werden keine Gebühren erhoben.
52Maßnahmen aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG und der Baumschutzverordnung
52.1Gestattung nach § 6 Baumschutzverordnung
je Baugrundstück138
52.2Ablehnung einer Gestattung nach § 6 Baumschutzverordnung
je Baugrundstück69
52.3Befreiung nach § 67 Absatz 1 BNatSchG
je Grundstück94
52.4Ablehnung einer Befreiung nach § 67 Absatz 1 BNatSchG
je Grundstück47
Anmerkung zu 52.1 und 52.4:
Erfordert ein Antrag auf Gestattung oder Befreiung einen über das durchschnittliche Maß hinausgehenden Verwaltungsaufwand, wird die Gebühr nach Zeit- und Sachaufwand ermittelt und berechnet.
Anmerkung zu 52.4:
Bei Mehrfamilienhäusern und Wohnanlagen gilt als Grundstück die einer Hausnummer zuzurechnende Grundstücksfläche. In Kleingartenbereichen gilt als Grundstück die einem Kleingartenverein zuzurechnende Grundfläche.
52.5Anordnung von Maßnahmen nach § 5 Baumschutzverordnung138
53Umweltschadensgesetz - USchadG
53.1Anordnung zur Durchsetzung von Informations-, Gefahrenabwehr-, Schadensbegrenzungs- oder Sanierungspflichten nach § 7 Absatz 2 USchadG30 bis 500
54Jagdwesen, Fischerei, Wildschutz
(Bremisches Fischereigesetz, Brem. Binnenfischereiverordnung, Bundeswildschutzverordnung)
54.1Benehmensherstellung gemäß §§ 6 , 9 und 11 Brem. Binnenfischereiverordnungnach Zeit- und Sachaufwand
54.2Jagdwesen
54.2.1Dreijahresjagdschein129
54.2.2Jahresjagdschein70
54.2.3Tagesjagdschein18
54.2.4Jugendjagdschein37
54.2.5Falknerjahresjagdschein
Die Gebühr ermäßigt sich auf 9 Euro, sofern gleichzeitig ein Jahresjagdschein ausgestellt wird.37
Anmerkung zu 54.2.1 bis 54.2.5:
Personen, die mit der Jagd amtlich oder ehrenamtlich sowie beruflich befasst sind, erhalten Jagdscheine für die halbe Gebühr.
54.2.6Bescheinigung über bisher ausgestellte Jagdscheine11
54.2.7Zweitfertigung eines Jagdscheins18
54.2.8Bestätigung eines Jagdaufsehers37
54.2.9Erlaubnis zur beschränkten Ausübung der Jagd18 bis 41
54.2.10Jägerprüfung265
54.2.11Bescheinigung über die Jagdpachtfähigkeit gemäß § 11 Absatz 5 des Bundesjagdgesetzes7
54.2.12Naturschutzfachliche Stellungnahme zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur beschränkten Ausübung der Jagdnach Zeit- und Sachaufwand
Anmerkung zu 54.1 und 54.2.12:
Amtshandlungen, die überwiegend im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege liegen, sind von Gebühren und Auslagen befreit.
55Bundeswildschutzverordnung
55.1Ausnahmegenehmigung gem. § 2 oder § 318 bis 300
56frei
57Maßnahmen aufgrund des Bremischen Waldgesetzes - BremWaldG
57.1Anordnung zur Wiederaufforstung nach § 6 Absatz 3 oder § 8 Absatz 9nach Zeit- und Sachaufwand
57.2Waldumwandlungsgenehmigung nach § 8 Absatz 1nach Zeit- und Sachaufwand
57.3Versagung einer Waldumwandlungsgenehmigung nach § 8 Absatz 5nach Zeit- und Sachaufwand
57.4Erstaufforstungsgenehmigung nach § 9 Absatz 1nach Zeit- und Sachaufwand
57.5Versagung einer Erstaufforstungsgenehmigung nach § 9 Absatz 3nach Zeit- und Sachaufwand
57.6Gewährung einer Befreiung nach § 17 Absatz 2nach Zeit- und Sachaufwand
57.7Ablehnung einer Befreiung nach § 17 Absatz 2nach Zeit- und Sachaufwand
57.8Anordnung nach § 12nach Zeit- und Sachaufwand
Anmerkung zu den Tarifziffern 50.1 bis 57.8:
Die Rücknahme eines Antrags oder dessen Erledigung auf andere Weise ist gebührenfrei, auch nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, diese aber noch nicht beendet wurde.
6Bodenschutzrecht/Altlasten
60Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG
60.1Anordnung nach § 9 Absatz 2 BBodSchG175 bis 3.500
60.2Anordnung nach § 10 Absatz 1 BBodSchG280 bis 5.600
60.3Anordnung zur Durchführung einer Sanierungsuntersuchung oder zur Vorlage eines Sanierungsplans nach § 13 Absatz 1 BBodSchG280 bis 5.600
60.4Verbindlicherklärung eines Sanierungsplanes nach § 13 Absatz 6 BBodSchG575 bis 11.500
60.5Anordnung von Überwachungs- und Eigenkontrollmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 BBodSchG58 bis 1.150
60.6Anordnung nach § 16 Absatz 1 BBodSchG58 bis 1.150
7Umweltinformationsrecht
70Maßnahmen aufgrund des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen - BremUIG
70.1Gewährung des Zugangs zu Umweltinformationen nach § 1 Absatz 2 BremUIG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes durch
70.1.1mündliche oder einfache schriftliche oder elektronische Auskünfte oder auf sonstigem Wege (z.B. Akteneinsicht) bei geringfügigem Aufwand (bis 30 Minuten)gebührenfrei
70.1.2Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft10 bis 500
70.1.3Herausgabe von Duplikaten sowie Zurverfügungstellung von Akten (Akteneinsicht) oder sonstigen Informationsträgern (auch in elektronischer Form)
a) einfache Fälle; bei mehr als geringfügigem Verwaltungsaufwand (0,5 bis 3 Stunden)10 bis 150
b) bei umfangreichen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen einschließlich der Herausgabe von Duplikaten; bei erheblichem Aufwand (3 bis 8 Stunden)150 bis 360
c) Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwändigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere zum Schutz öffentlicher oder privater Belange, in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen; bei außergewöhnlich hohem Aufwand (mehr als 8 Stunden)360 bis 500
70.2Ablehnung oder Rücknahme eines Antrags auf Überlassung von Umweltinformationengebührenfrei
70.3die Einsichtnahme in die beantragten Umweltinformationen vor Ort, einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmengebührenfrei
70.4Maßnahmen und Vorkehrungen zur Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen nach § 1 Absatz 2 BremUIG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 2 des Umweltinformationsgesetzes des Bundesgebührenfrei
70.5Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 1 Absatz 2 BremUIG in Verbindung mit § 10 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes und den §§ 4 und 5 BremUIGgebührenfrei
Anmerkungen:
Auslagen werden mit Ausnahme der Ziffer 70.1.1 für die Herstellung von Duplikaten oder Kopien (auch auf Datenträgern) zusätzlich erhoben
- je DIN A 4-Kopie von Papiervorlagen0,10
- je DIN A 3-Kopie von Papiervorlagen0,15
- Reproduktion von verfilmten Aktenje Seite 0,25
- Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopiein Höhe der entstandenen Kosten
- Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderungin Höhe der entstandenen Kosten
Auslagen werden nicht erhoben in den Fällen der Amtshandlungen, für die nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 BremUIG Kostenfreiheit besteht.
8Klimaschutz- und Energierecht
80Maßnahmen aufgrund des Energiewirtschaftsgesetzes - EnWG
80.1Genehmigung nach § 4 Absatz 1470 bis 8.670
80.2Für Amtshandlungen der Landesregulierungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 54 Absatz 2 werden Gebühren und Auslagen nach der Energiewirtschaftskostenverordnung in der jeweils gültigen Fassung erhoben
80.3Entscheidung über Einwände gegen Feststellungen nach § 36 Absatz 2 Satz 2 nach § 36 Absatz 2 Satz 4270 bis 4.230
80.4Planfeststellungsverfahren für Energieanlagen nach § 43 Absatz 1 oder 2 Satz 1 Nummer 2, 3, 4, 5, 7 oder 8, auch in Verbindung mit Satz 2 oder § 43l Absatz 2 einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung
bei Herstellungskosten von
bis zu 500.000 Euro
8.800
mehr als 500.000 Euro
bis zu 2,5 Mio. Euro
8.800

zuzüglich 0,8 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Herstellungskosten

mehr als 2,5 Mio. Euro
bis zu 7,5 Mio. Euro
24.800

zuzüglich 0,4 v. H, der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten

mehr als 7,5 Mio. Euro
bis zu 20 Mio. Euro
44.800

zuzüglich 0,2 v. H. der 7,5 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten

mehr als 20 Mio. Euro69.800

zuzüglich 0,1 v. H. der 20 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten

80.5Planfeststellung durch Planergänzung nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 2
bei Herstellungskosten von
bis zu 125.000 Euro
2.600
mehr als 125.000 Euro
bis zu 250.000 Euro
5.300
mehr als 250.000 Euro
bis zu 500.000 Euro
5.300

zuzüglich 0,6 v. H. der 250.000 Euro übersteigenden Herstellungskosten

mehr als 500.000 Euro
bis zu 2,5 Mio. Euro
6.800

zuzüglich 0,5 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Herstellungskosten

mehr als 2,5 Mio. Euro
bis zu 50 Mio. Euro
16.800

zuzüglich 0,4 v. H. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten

mehr als 50 Mio. Euro
bis zu 100 Mio. Euro
206.800

zuzüglich 0,3 v. H. der 50 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten

mehr als 100 Mio. Euro356.800

zuzüglich 0,2 v.H. der 100 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten

80.6Plangenehmigung von Energieanlagen nach § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 450 v.H. der Gebühr nach 80.4 oder 80.5
Anmerkungen zu 80.4 bis 80.6:

Schließt das Planverfahren andere das Vorhaben betreffende behördliche Entscheidungen ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebenen Gebühren.

Wird in dem Planverfahren ein Projektmanager nach § 43g Absatz 1 beauftragt, so vermindert sich die Gebühr ohne die Gebühren für die eingeschlossenen Genehmigungen um jeweils 5 Prozent, sofern die Aufgaben nach § 43g Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 7 bis 9 beauftragt werden sowie um 10 Prozent, sofern die Aufgabe nach § 43g Absatz 1 Nummer 10 beauftragt wird. Wird ein Projektmanager mit Aufgaben beauftragt, die nicht in § 43g Absatz 1 aufgeführt sind, wird die Gebühr angemessen vermindert, einschließlich der Verminderungen nach Satz 1 jedoch maximal um 50 Prozent.

80.7Verlängerung der Geltungsdauer einer Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 43c Nummer 125 v.H. der Gebühr nach 80.4 bis 80.6
80.8Entscheidung über die Freistellung von einem förmlichen Verfahren nach § 43f Absatz 4 Satz 410 v.H. der Gebühr nach 80.4
80.9Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Duldungsanordnung nach § 44 Absatz 2 Satz 2110 bis 1.090
80.10Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung einer Entschädigung nach § 44 Absatz 3 Satz 290 bis 1.090
80.11Entscheidung über einen Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung nach § 44b Absatz 1 oder 1a220 bis 1.090
80.12Aufhebung einer vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 44b Absatz 6 Satz 190 bis 530
80.13Festsetzung einer Entschädigung nach § 44b Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 Satz 290 bis 530
80.14Feststellung der Zulässigkeit einer Enteignung nach § 45 Absatz 2 Satz 3470 bis 8.230
80.15Verlangen und Prüfung des Nachweises nach § 49 Absatz 3 Satz 2360 bis 3.120
80.16Anordnung von Maßnahmen nach § 49 Absatz 5450 bis 3.560
81Maßnahmen aufgrund des Bremischen Klimaschutz- und Energiegesetzes
81.1Befreiungen nach § 15 Absatz 2 Satz 190 bis 710
82Maßnahmen aufgrund der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme
82.1Entscheidung über die Anzeige nach § 17 Absatz 2530 bis 1.340
9Umweltverträglichkeit
90Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG
90.1Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 für Rohrleitungen nach den Nummern 19.3 bis 19.9 der Anlage 1 zum UVPG
bei Herstellungskosten von
bis zu 500.000 Euro
8.800
mehr als 500.000 Euro
bis zu 2,5 Mio. Euro
8.800 zuzüglich 0,8 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Herstellungskosten
mehr als 2,5 Mio. Euro
bis zu 7,5 Mio. Euro
24.800 zuzüglich 0,4 v. H. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten
mehr als 7,5 Mio. Euro
bis zu 20 Mio. Euro
44.800 zuzüglich 0,2 v. H. der 7,5 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten
mehr als 20 Mio. Euro69.800 zuzüglich 0,1 v. H. der 20 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten
90.2Plangenehmigung nach § 65 Absatz 2 für Vorhaben, die in der Anlage 1 zum UVPG unter den Nummern 19.3 bis 19.9 aufgeführt sind50 v. H. der Gebühr nach 90.1
Anmerkung zu 90.1 und 90.2:

Schließt das Planfeststellungs- oder das Plangenehmigungsverfahren andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebenen Gebühren.

90.3Entscheidung über das Entfallen einer Plangenehmigung nach § 65 Absatz 2 Satz 2 UVPGnach Zeitaufwand


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