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ZensAG - Zensusausführungsgesetz
Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011
- Bremen -
Vom 5. Oktober 2010
(Brem.GBl. Nr. 44 vom 20.10.2010 S. 505; 20.10.2015 S. 479 15 aufgehoben)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Abschnitt 1
Statistisches Landesamt
§ 1 Zuständigkeit
(1) Zuständige Behörde für die Vorbereitung und Durchführung des Zensus 2011 und oberste Erhebungsstelle ist das Statistische Landesamt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das Statistische Landesamt stellt die zur Bewältigung der Aufgaben der örtlichen Erhebungsstelle erforderlichen zentralen Verfahren zur Informations- und Datenverarbeitung bereit.
(3) Das Statistische Landesamt hat gegenüber der örtlichen Erhebungsstelle ein Aufsichts- und Weisungsrecht. Es trifft die erforderlichen organisatorischen und technischen Anordnungen, insbesondere hinsichtlich der zu verwendenden Erhebungsunterlagen einschließlich der Datenträger, des Erhebungsverfahrens und der Termin- und Ablaufplanung.
§ 2 Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen
Das Statistische Landesamt stellt die durch den Zensus mit Stand vom 9. Mai 2011 (Berichtszeitpunkt) ermittelten amtlichen Einwohnerzahlen des Landes und der Stadtgemeinden fest.
Abschnitt 2
Örtliche Erhebungsstellen
§ 3 Errichtung
(1) Bei dem Statistischen Landesamt wird die örtliche Erhebungsstelle für den Bereich der Stadtgemeinde Bremen errichtet.
(2) Im Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven nimmt der Magistrat die Aufgaben der örtlichen Durchführung als Auftragsangelegenheit wahr. Er errichtet eine örtliche Erhebungsstelle im zeitlich und sachlich erforderlichen Umfang. Wenn und soweit die: noch nicht erfolgt ist, steht dem Statistischen Landesamt hinsichtlich der Anordnung von Vorbereitungsmaßnahmen ein Aufsichts- und Weisungsrecht gegen. über dem Magistrat zu.
§ 4 Leitung
Für die Erhebungsstelle sind ein Leiter oder eine Leiterin sowie ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestellen. Der Leiter oder die Leiterin der Erhebungsstelle hat die vorbereitenden Maßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben der Erhebungsstelle zu veranlassen, die örtliche Durchführung der Erhebungen zu leiten und die Aufsicht über das Personal der Erhebungsstelle sowie über die Erhebungsbeauftragten zu führen.
§ 5 Fachaufsicht
Die örtliche Erhebungsstelle unterliegt der Fachaufsicht des Statistischen Landesamtes.
§ 6 Trennung von anderen Verwaltungsstellen
(1) Die örtliche Erhebungsstelle ist für die Dauer der Bearbeitung und Aufbewahrung von Einzelangaben räumlich und organisatorisch von anderen Verwaltungsstellen zu trennen, gegen den Zutritt unbefugter Personen hinreichend zu schützen und mit eigenem Personal auszustatten.
(2) Die örtliche Erhebungsstelle verfügt neben einem Auskunftsbereich über einen abgetrennten Bereich. Zu diesem haben nur die bei dieser Stelle tätigen Personen und die für die Fachaufsicht zuständigen Bediensteten des Statistischen Landesamtes Zutritt.
(3) Bei der Verarbeitung von Einzelangaben in Datenverarbeitungsanlagen ist die Trennung dieser Daten gegenüber anderen Verwaltungsdaten und ihre Zweckbindung durch zusätzliche organisatorische, personelle und technische Maßnahmen nach Maßgabe des § 5 des Landesstatistikgesetzes zu gewährleisten.
(4) Die zur Durchführung der Absätze 1 bis 3 erforderlichen Maßnahmen sind für die Stadtgemeinde Bremen vom Leiter des Statistischen Landesamtes und für die Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat in einer Dienstanweisung festzuhalten. Diese muss mindestens folgende Regelungen enthalten:
Um ein einheitliches Vorgehen in beiden Gemeinden zu gewährleisten, werden die Dienstanweisungen fachlich miteinander abgestimmt.
(5) Die in den örtlichen Erhebungsstellen tätigen Personen müssen Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Während der Tätigkeit in der Erhebungsstelle dürfen sie nicht mit anderen Aufgaben des Verwaltungsvollzugs betraut werden. Sie dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige während und nach ihrer Tätigkeit in der Erhebungsstelle nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden oder offenbaren. Sie sind vor dem Beginn ihrer Tätigkeit über die Beachtung der gesetzlichen Gebote und Verbote zur Sicherung des Datenschutzes zu belehren und schriftlich zu verpflichten, das Statistikgeheimnis zu wahren und auch solche Erkenntnisse über Auskunftspflichtige geheim zu halten, die bei ihrer Tätigkeit gewonnen werden.
§ 7 Sicherung der Erhebungsunterlagen
(1) Für die örtliche Erhebungsstelle ist eine eigene Postanschrift einzurichten. Alle erkennbar für die örtliche Erhebungsstelle bestimmten Eingänge sind dieser unverzüglich und ungeöffnet zuzuleiten.
(2) Die Erhebungsbeauftragten haben die Fragebögen mit Einzelangaben so zu handhaben und aufzubewahren, dass Einzelangaben Unbefugten nicht bekannt werden. Sie haben die ausgefüllten Fragebögen unverzüglich nach Abschluss der Erhebung der örtlichen Erhebungsstelle auszuhändigen.
(3) Die örtliche Erhebungsstelle hat alle Erhebungsunterlagen, die Einzelangaben enthalten, sicher aufzubewahren. Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Erhebungsunterlagen während und außerhalb der Dienstzeit Unbefugten nicht zugänglich sind.
(4) Erhebungsunterlagen, die Einzelangaben enthalten, dürfen nicht vervielfältigt werden, soweit dies nicht zur Durchsetzung der Auskunftspflicht erforderlich ist.
(5) Die örtliche Erhebungsstelle hat innerhalb der vorgegebenen Fristen die ausgefüllten Fragebögen sowie alle sonstigen Erhebungsunterlagen, die Einzelangaben enthalten, zur Abholung durch das Statistische Landesamt bereitzustellen.
(6) Die örtliche Erhebungsstelle ist nicht befugt, Auswertungen der erhobenen Daten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.
§ 8 Aufgaben
(1) Bei der Erhebung nach § 6 des Zensusgesetzes 2011 übernimmt die örtliche Erhebungsstelle insbesondere Aufgaben im Rahmen der Feststellung der Auskunftspflicht, der Überprüfung und Klärung von Zweifelsfällen und der ersatzweisen Befragung von Bewohnern bei Antwortausfällen. Die ermittelten Angaben und die eingegangenen Erhebungsunterlagen übermittelt die örtliche Erhebungsstelle an das Statistische Landesamt.
(2) Die örtliche Erhebungsstelle führt die Erhebungen nach den § § 7 und 8 des Zensusgesetzes 2011 durch und hat dabei insbesondere
(3) Bei der ergänzenden Ermittlung von Anschriften von Gebäuden mit Wohnraum und bewohnten Unterkünften kann die örtliche Erhebungsstelle Begehungen nach § 14 Absatz 3 des Zensusgesetzes 2011 auf Anweisung des Statistischen Landesamts durchführen. Die Ergebnisse der Klärung übermittelt die örtliche Erhebungsstelle an das Statistische Landesamt.
(4) Die Erhebungen nach § 15 Absatz 3 und 4 des Zensusgesetzes 2011 kann die örtliche Erhebungsstelle durchführen, soweit ein schriftliches Verfahren des Statistischen Landesamtes nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnte. Sie übermittelt die Ergebnisse der Erhebung an das Statistische Landesamt.
Abschnitt 3
Erhebungsbeauftragte
§ 9 Bestellung und Beaufsichtigung der Erhebungsbeauftragten
(1) Die örtliche Erhebungsstelle hat die für die Durchführung der Erhebungen nach den § § 6 bis 8, 14 und 15 des Zensusgesetzes 2011 benötigten Erhebungsbeauftragten anzuwerben, auszuwählen, zu bestellen, schriftlich zu verpflichten, das Statistikgeheimnis zu wahren und auch solche Erkenntnisse über Auskunftspflichtige geheim zu halten, die bei ihrer Tätigkeit gewonnen werden sowie über ihre Rechte und Pflichten zu belehren.
(2) Für die Durchführung der Erhebungen nach den § 14 Absatz 3 und § 17 des Zensusgesetzes 2011 obliegen die Aufgaben nach Absatz 1 dem Statistischen Landesamt.
(3) Zur Übernahme der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte sind alle Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet. Zu befreien ist, wem eine solche Tätigkeit aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann. Die Freie Hansestadt Bremen, die Stadtgemeinde Bremen, die Stadtgemeinde Bremerhaven und unter der Aufsicht des Landes stehende juristische Personen des öffentlichen Rechts benennen der örtlichen Erhebungsstelle oder dem Statistischen Landesamt auf Ersuchen Bedienstete und stellen sie für die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte frei; lebenswichtige Tätigkeiten öffentlicher Dienste dürfen nicht unterbrochen werden.
(4) Die Erhebungsbeauftragten unterstehen bei den in Absatz 1 genannten Erhebungen dem Weisungsrecht der örtlichen Erhebungsstelle. Die örtliche Erhebungsstelle betreut insoweit die Erhebungsbeauftragten und beaufsichtigt ihre Tätigkeit. Bei den in Absatz 2 genannten Erhebungen hat das Statistische Landesamt diese Rechte und Pflichten.
(5) Die örtliche Erhebungsstelle ist verpflichtet, die Erhebungsbeauftragten für die in Absatz 1 genannten Erhebungen nach den Vorgaben des Statistischen Landesamtes zu schulen, die Schulung und die Aufgabenerledigung der Erhebungsbeauftragten zu dokumentieren und die Dokumentation dem Statistischen Landesamt vorzulegen.
(6) Die örtliche Erhebungsstelle darf, soweit es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, personenbezogene Daten der Erhebungsbeauftragten erheben, nutzen und speichern und mit Daten nach § 9 des Zensusgesetzes 2011 zusammenführen. Die personenbezogenen Daten der Erhebungsbeauftragten sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus zu löschen.
Abschnitt 4
Datenübermittlungen
§ 10 Übermittlung von Daten nach § 14 Absatz 2 Satz 3 des Zensusgesetzes 2011
Zur Prüfung der Anschriften nach § 14 Absatz 1 des Zensusgesetzes 2011 übermitteln die für die Bauleitplanung zuständigen Stellen dem Statistischen Landesamt nach Ausschöpfung der allgemein zugänglichen Quellen auf Anforderung die erforderlichen nicht personenbezogenen Daten.
§ 11 Übermittlung von Daten durch die nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz auskunftspflichtigen Stellen
Die nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes auskunftspflichtigen Stellen, soweit es sich dabei nicht um Bundesbehörden oder Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes handelt, an denen der Bund unmittelbar oder mittelbar mit mehr als der Hälfte des Nennkapitals oder Stimmrechts beteiligt ist, übermitteln dem Statistischen Landesamt für das in einem unmittelbaren Dienst- oder Dienstordnungsverhältnis stehende Personal der in § 2 Absatz 1 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes mit Ausnahme der in § 12 Absatz 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes genannten Erhebungseinheiten zum Berichtszeitpunkt innerhalb von drei Monaten elektronisch die in § 5 Satz 1 des Zensusgesetzes 2011 genannten Daten. Bei Personal der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 10 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes umfasst die Datenübermittlung zu den Merkmalen nach § 5 Satz 1 Nummer 1c des Zensusgesetzes 2011 auch das Kapitel.
§ 12 Einrichtung automatisierter Datenabruf Automatisiertes Liegenschaftsbuch
Für Zweifelsfälle der Arbeiten nach § 6 des Zensusgesetzes 2011 und zur Beurteilung der Zählungsrelevanz von Anschriften (Existenz von Straßen und Gebäuden) kann das Statistische Landesamt im automatisierten Datenabruf nicht personenbezogene Daten über Funktionalitäten des Geoserversabrufen, in die Automatisierte Liegenschaftskarte Einsicht nehmen und Angaben des Automatisierten Liegenschaftsbuchs abrufen.
Abschnitt 5
Schlussbestimmungen
§ 13 Vorverfahren
Bei Verwaltungsakten aufgrund dieses Gesetzes und des Zensusgesetzes 2011 findet kein Vorverfahren gemäß dem 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung statt.
§ 14 Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeiten
Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 des Bundesstatistikgesetzes, soweit es sich um die Erfüllung der Auskunftspflichten nach § 18 Absatz 1 und 3 bis 7 des Zensusgesetzes 2011 mit Ausnahme der Auskunftspflicht zu den Stichproben nach § 17 Absatz 2 und 3 des Zensusgesetzes 2011 handelt, sind in Bremen das Statistische Landesamt, in Bremerhaven der Magistrat zuständig. Im Übrigen ist das Statistische Landesamt zuständig.
§ 15 Vollstreckung gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts
Die Vollstreckung von Auskunftspflichten nach dem Zensusgesetz 2011 gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zulässig.
§ 16 Kostenregelung
(1) Das Land gewährt der Stadtgemeinde Bremerhaven für die mit diesem Gesetz verbundene Mehrbelastung einen finanziellen Ausgleich. Die Finanzzuweisung bemisst sich nach der Art und dem Umfang der Einbindung der Stadtgemeinde.
(2) Die Kosten der Datenübermittlungen an die für den Zensus zuständige Stelle, der automatisierten Datenabrufe und der Einsichtnahmen nach § § 10 bis 12 werden nicht erstattet.
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 15
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft.
ENDE |