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ZensG 2011- Zensusgesetz 2011
Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011
Vom 8. Juli 2009
(BGBl. I Nr. 40 vom 15.07.2009 S. 1781)
Gl.-Nr.: 29-37
(Entscheidung BVerfG vom 26.08.2015 siehe =>, 11.10.2018 siehe =>)
Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen
§ 1 Art, Zwecke und Berichtszeitpunkt des Zensus
(1) Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder führen eine Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus) mit Stand vom 9. Mai 2011 (Berichtszeitpunkt) als Bundesstatistik durch.
(2) Die benötigten Angaben werden erhoben im Wege von:
(3) Der Zensus dient:
§ 2 Erhebungseinheiten und Begriffsbestimmungen
(1) Erhebungseinheiten der Bevölkerungszählung sind Personen und Haushalte. Zur Bevölkerung zählen
Nicht zur Bevölkerung zählen Angehörige ausländischer Streitkräfte, diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen. Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen. Wer allein wohnt, bildet einen eigenen Haushalt. Personen mit mehreren Wohnungen werden an jedem Wohnort erfasst und einem Haushalt zugeordnet.
(2) Die amtliche Einwohnerzahl einer Gemeinde ist die Gesamtzahl der Personen, die ihren üblichen Aufenthaltsort in der Gemeinde haben. Der übliche Aufenthaltsort einer Person ist der Ort, an dem sie nach den melderechtlichen Vorschriften mit nur einer alleinigen Wohnung oder mit ihrer Hauptwohnung gemeldet sein sollte. Bei den im Ausland tätigen Angehörigen der Bundeswehr, der Polizeibehörden und des Auswärtigen Dienstes sowie ihrer dort ansässigen Familien ist anstelle des Aufenthaltsortes der Staat des Aufenthaltes anzugeben.
(3) Erhebungseinheiten der Gebäude- und Wohnungszählung sind Gebäude mit Wohnraum, bewohnte Unterkünfte und Wohnungen. Ausgenommen sind Gebäude, Unterkünfte und Wohnungen, die von ausländischen Staaten oder Angehörigen ausländischer Streitkräfte, diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen genutzt werden und auf Grund internationaler Vereinbarungen unverletzlich sind.
(4) Unter "Wohnung" sind nach außen abgeschlossene, zu Wohnzwecken bestimmte, in der Regel zusammenliegende Räume zu verstehen, die die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen und zum Berichtszeitpunkt nicht vollständig für gewerbliche Zwecke genutzt werden. Zur Wohnung gehören auch gesondert liegende zu Wohnzwecken ausgebaute Kelleroder Bodenräume (zum Beispiel Mansarden). Eine Wohnung muss nicht notwendigerweise eine Küche oder Kochnische enthalten. Wohnungen haben einen eigenen Eingang unmittelbar vom Treppenhaus, von einem Vorraum oder von außen, das heißt, dass die Bewohner ihre Wohnung betreten und verlassen können, ohne durch die Wohnung eines anderen Haushalts gehen zu müssen.
(5) Sonderbereiche sind Gemeinschafts-, Anstalts- und Notunterkünfte, Wohnheime und ähnliche Unterkünfte. Unter Gemeinschafts- und Anstaltsunterkünften sind Einrichtungen zu verstehen, die der in der Regel längerfristigen Unterbringung und Versorgung von Personen mit einem spezifischen Unterbringungsbedarf dienen. Anschriften, unter denen Wohnungslose gemeldet sind, werden als Notunterkünfte gezählt. Sensible Sonderbereiche sind Bereiche, bei denen die Information über die Zugehörigkeit für Betroffene die Gefahr einer sozialen Benachteiligung hervorrufen könnte. Anschriften, unter denen Personen auf Grund der Meldepflichten für Personen in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen gemeldet sind, werden den Sonderbereichen zugeordnet.
(6) Soweit Erhebungen auf Kreise, Gemeindeverbände unterhalb der Kreisebene und Gemeinden sowie Teile von Städten Bezug nehmen, werden der Gebietsstand und die in § 5 des Bevölkerungsstatistikgesetzes geregelte Bevölkerungsfortschreibung mit Stand vom 31. Dezember 2009 zugrunde gelegt. Davon kann abgewichen werden, wenn und soweit es innerhalb der Länder bis zur Stichprobenziehung zu Gebietsreformen kommt.
Abschnitt 2
Erhebung und Zusammenführung der Daten; Haushaltegenerierung
§ 3 Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden und durch oberste Bundesbehörden
(1) Zur Aktualisierung des Anschriften- und Gebäuderegisters nach § 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2808) sowie zur Vorbereitung und Durchführung des Zensus übermitteln die Meldebehörden den statistischen Ämtern der Länder für jede gemeldete Person elektronisch die folgenden Daten:
(2) Die Meldebehörden übermitteln die Daten nach Absatz 1:
jeweils innerhalb von vier Wochen nach den genannten Zeitpunkten.
(3) Für die in das Ausland entsandten
sowie für ihre dort ansässigen in Deutschland nicht gemeldeten Familienangehörigen sind dem Statistischen Bundesamt innerhalb von zwölf Wochen nach dem Berichtszeitpunkt elektronisch folgende personenbezogene Daten zu übermitteln:
(4) Für die Übermittlung der Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 ist das Bundesministerium der Verteidigung zuständig, für die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 das Bundesministerium des Innern und für die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 das Auswärtige Amt.
(5) Die nach Absatz 2 Nummer 1 übermittelten Daten werden als Hilfsmerkmale für die Durchführung des Zensus erfasst.
(6) Von den nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 übermittelten Daten werden die Daten nach Absatz 1 Nummer 4 und 5 (Angabe des Monats und des Jahres aus dem Merkmal Tag der Geburt), 7 bis 12 sowie 15 bis 19 als Erhebungsmerkmale und die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 (Angabe des Tages aus dem Merkmal Tag der Geburt), 6, 13, 14 sowie 20 bis 26 als Hilfsmerkmale erfasst.
(7) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln dem Statistischen Bundesamt die Daten nach Absatz 1 nach Abschluss der Vollzähligkeits- und Vollständigkeitsüberprüfung jeweils spätestens acht Wochen nach den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten.
§ 4 Übermittlung von Daten durch die Bundesagentur für Arbeit
Zur Durchführung des Zensus übermittelt die Bundesagentur für Arbeit dem Statistischen Bundesamt zu dem Berichtstag, der dem Berichtszeitpunkt am nächsten liegt, aus ihrem Datenbestand elektronisch die folgenden Daten:
§ 5 Übermittlung von Daten durch die nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz auskunftspflichtigen Stellen
Die nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes auskunftspflichtigen Stellen des Bundes, soweit es sich dabei um Bundesbehörden oder Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes handelt, an denen der Bund unmittelbar oder mittelbar mit mehr als der Hälfte des Nennkapitals oder Stimmrechts beteiligt ist, übermitteln dem Statistischen Bundesamt für das in einem unmittelbaren Dienst- oder Dienstordnungsverhältnis stehende Personal der in § 12 Absatz 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes genannten Erhebungseinheiten zum Berichtszeitpunkt innerhalb von drei Monaten elektronisch die folgenden Daten:
Die statistischen Ämter der Länder übermitteln für das in einem unmittelbaren Dienst- oder Dienstordnungsverhältnis stehende Personal der übrigen in § 2 Absatz 1 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes genannten Erhebungseinheiten jeweils zu den in Satz 1 genannten Fristen die dort genannten Daten elektronisch an das Statistische Bundesamt.
§ 6 Gebäude- und Wohnungszählung
(1) Zur Durchführung des Zensus führen die statistischen Ämter der Länder zum Berichtszeitpunkt eine Gebäude- und Wohnungszählung als schriftliche Befragung durch.
(2) Erhebungsmerkmale sind:
(3) Hilfsmerkmale sind:
§ 7 Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis
(Entscheidung BVerfG siehe =>)
(1) Die statistischen Ämter der Länder führen zum Berichtszeitpunkt eine Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis (Haushaltsstichprobe) durch. Die Erhebung dient:
Die Feststellung umfasst nicht die Berichtigung der aus den Melderegistern übernommenen Angaben zum Wohnungsstatus der Person.
(2) Der auf Grund der Qualitätsvorgaben des Absatzes 1 Satz 2 erforderliche Stichprobenumfang soll 10 Prozent der Bevölkerung nicht überschreiten. Die Bundesregierung legt zur Erreichung der Ziele des § 1 Absatz 3 und der Qualitätsvorgaben des § 7 Absatz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Stichprobenverfahren sowie den konkreten Stichprobenumfang fest. Der Entwurf dieser Rechtsverordnung ist dem Bundesrat bis zum 15. März 2010 zuzuleiten.
(3) Auswahleinheiten der Stichprobe sind Anschriften mit Wohnraum nach dem Anschriften- und Gebäuderegister. Beziehen sich Anschriften auf Neuzugänge mit Wohnraum, die in dem Zeitraum zwischen der Stichprobenziehung und dem Berichtszeitpunkt in das Anschriften- und Gebäuderegister aufgenommen worden sind, ist eine ergänzende Stichprobe zu ziehen. Stichprobenerhebungen nach den Sätzen 1 und 2 sind bei Anschriften von Sonderbereichen nur nach Maßgabe von § 8 Absatz 5 zulässig. Die Auswahl erfolgt bei den Stichproben geschichtet nach einem mathematischen Zufallsverfahren auf der Grundlage des An schriften- und Gebäuderegisters. Für die Stichprobenziehung dürfen die in der Stichprobenorganisationsdatei nach § 5 Absatz 4 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 gespeicherten Angaben sowie die von den Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten verwendet werden. Das Auswahlverfahren wird im Hinblick auf die gemeinsame Erreichung beider in Absatz 1 genannten Ziele der Stichprobe ausgestaltet. Die Auswahl erfolgt in Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern auf der Ebene der Gemeinde, für Gemeinden unter 10.000 Einwohnern auf der Ebene der Kreise sowie in Städten mit mindestens 400.000 Einwohnern auf der Ebene von Teilen der Stadt mit durchschnittlich etwa 200.000 Einwohnern; als Gemeinden im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz.
(4) Erhebungsmerkmale sind:
(5) Hilfsmerkmale sind:
(6) Die Erhebungsbeauftragten haben die Befragung innerhalb von zwölf Wochen nach dem Berichtszeitpunkt abzuschließen. Hiervon kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.
§ 8 Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen
(Entscheidung BVerfG siehe =>)
(1) Die statistischen Ämter der Länder stellen für alle Anschriften mit Sonderbereichen die dort wohnenden Personen fest. Dafür werden für jede dort wohnende Person folgende Daten erhoben:
(2) Für die nach Absatz 1 festgestellten Personen findet ein Abgleich mit den nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten statt. Die statistischen Ämter der Länder klären anhand der Merkmale nach § 8 Absatz 1, an welchem Ort die Personen mit Haupt- und Nebenwohnung zu zählen sind. Eine Rückmeldung an die Meldebehörden ist unzulässig.
(3) Für Personen in Sonderbereichen, die nicht in einem Haushalt nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe g wohnen, werden die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 nach erfolgtem Abgleich unverzüglich gelöscht.
(4) In sensiblen Sonderbereichen werden bei der Gebäude- und Wohnungszählung nur die Erhebungsmerkmale nach § 6 Absatz 2 und als Hilfsmerkmale die Familiennamen, die Vornamen, die Anschriften und die Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen erhoben.
(5) In sensiblen Sonderbereichen darf keine Haushaltsstichprobe nach § 7 durchgeführt werden. In den übrigen nach § 7 ausgewählten Sonderbereichen werden die dort wohnenden Personen zu den Merkmalen nach § 7 Absatz 4 und 5 befragt.
§ 9 Zusammenführung der Datensätze und Haushaltegenerierung
(1) Zur Erstellung des kombinierten Datensatzes mit demografischen und erwerbsstatistischen Angaben führt das Statistische Bundesamt die Datensätze nach den §§ 3 bis 5 unter Beachtung der Ergebnisse der Erhebungen und Untersuchungen nach den §§ 8, 15 und 16 zusammen.
(2) Zur Feststellung von Über- und Untererfassungen in den Melderegistern sowie zur Ergänzung des kombinierten Datensatzes um die zusätzlichen Merkmale aus der Erhebung nach § 7 führen die statistischen Ämter der Länder die Daten nach Absatz 1 anhand des Referenzdatenbestandes nach § 12 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 mit den Daten nach § 7 zusammen.
(3) Die statistischen Ämter der Länder führen die aus der Gebäude- und Wohnungszählung übermittelten Datensätze (§ 6) sowie die kombinierten Datensätze (Absätze 1 und 2) mittels der Anschrift gebäudeweise unter Beachtung des § 12 Absatz 2 und 4 bis 7 zusammen. Sie übermitteln die zusammengeführten Daten an das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung. Dieses ordnet die zusammengeführten Daten mittels der folgenden Merkmale personenweise den Wohnungen zu und führt die Datensätze zu Haushalten zusammen:
Abschnitt 3
Organisation
§ 10 Erhebungsstellen
(1) Zur Durchführung der Erhebungen nach den §§ 6 bis 8, 14, 15 und 16 können die Länder Erhebungsstellen einrichten. Den Erhebungsstellen können auch Aufgaben übertragen werden, die nach diesem Gesetz von den statistischen Ämtern der Länder zu erfüllen sind.
(2) Die Erhebungsstellen sind räumlich, organisatorisch und personell von anderen Verwaltungsstellen zu trennen. Es ist sicherzustellen, dass die Angaben in den Erhebungsunterlagen nicht für andere Aufgaben verwendet werden. Die in den Erhebungsstellen tätigen Personen sind schriftlich zu verpflichten, das Statistikgeheimnis zu wahren und auch solche Erkenntnisse über Auskunftspflichtige geheim zu halten, die bei ihrer Tätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit in den Erhebungsstellen.
§ 11 Erhebungsbeauftragte
(1) Für die Erhebungen nach den §§ 6 bis 8 sowie 14 bis 17 können Erhebungsbeauftragte nach § 14 des Bundesstatistikgesetzes eingesetzt werden. Sie sind von den statistischen Ämtern der Länder oder von den Erhebungsstellen auszuwählen und zu bestellen.
(2) Bund und Länder benennen den statistischen Ämtern der Länder oder den Erhebungsstellen auf Ersuchen Bedienstete und stellen sie für die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte frei; lebenswichtige Tätigkeiten öffentlicher Dienste dürfen nicht unterbrochen werden. Die Benannten sind verpflichtet, die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu übernehmen. Zu befreien ist, wem eine solche Tätigkeit aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann. Die Möglichkeit der Verpflichtung weiterer Bürger und Bürgerinnen zur Übernahme der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte kann durch Landesrecht vorgesehen werden.
(3) Erhebungsbeauftragte sind schriftlich zu verpflichten, das Statistikgeheimnis nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes zu wahren und auch solche Tatsachen geheim zu halten, die im Zusammenhang mit der Erhebungstätigkeit bekannt werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Erhebungsbeauftragte dürfen nicht in der unmittelbaren Nähe ihrer Wohnung eingesetzt werden. Sie dürfen nicht eingesetzt werden, wenn auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen zu befürchten ist, dass Erkenntnisse aus der Erhebungstätigkeit zum Schaden der auskunftspflichtigen Person genutzt werden.
(4) Soweit die Erhebungsbeauftragten ehrenamtlich eingesetzt werden, erhalten sie für ihre Tätigkeit eine steuerfreie Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nummer 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
(5) Bei Erhebungen nach § 6 können Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden
(6) Bei der Haushaltsstichprobe nach § 7 sind den Erhebungsbeauftragten auf Verlangen die Angaben zu § 7 Absatz 4 Nummer 2, 4 und 8 und zu den Hilfsmerkmalen nach § 7 Absatz 5 Nummer 1 bis 3 mündlich mitzuteilen. Die Erhebungsbeauftragten dürfen diese Angaben selbst in die Erhebungsunterlagen eintragen oder elektronisch erfassen. Das gilt auch für weitere Eintragungen in die Erhebungsunterlagen, soweit die Auskunftspflichtigen einverstanden sind.
(7) Bei Erhebungen nach § 8 können Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden. Bei Erhebungen in nichtsensiblen Sonderbereichen sind den Erhebungsbeauftragten auf Verlangen die Angaben zu § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b und zu den Hilfsmerkmalen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b mündlich mitzuteilen. Die Erhebungsbeauftragten dürfen diese Angaben selbst in die Erhebungsunterlagen eintragen. Das gilt auch für weitere Eintragungen in die Erhebungsunterlagen, soweit die Auskunftspflichtigen einverstanden sind.
(8) Bei der ergänzenden Ermittlung von Anschriften von Gebäuden mit Wohnraum und bewohnten Unterkünften nach § 14 können Erhebungsbeauftragte für Begehungen nach § 14 Absatz 3 eingesetzt werden.
(9) Bei der Mehrfachfalluntersuchung nach § 15 Absatz 3 können Erhebungsbeauftragte insbesondere dann eingesetzt werden, wenn ein schriftliches Erhebungsverfahren nicht erfolgreich durchgeführt werden konnte.
(10) Bei der Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten nach § 16 sind den Erhebungsbeauftragten auf Verlangen die Angaben zu § 16 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b und f sowie die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 16 Satz 2 Nummer 2 mündlich mitzuteilen. Die Erhebungsbeauftragten dürfen diese Angaben selbst in die Erhebungsunterlagen eintragen oder elektronisch erfassen. Das gilt auch für weitere Eintragungen in die Erhebungsunterlagen, soweit die Auskunftspflichtigen einverstanden sind.
(11) Die Erhebungsbeauftragten erhalten zur Unterstützung ihrer Tätigkeit bei den Erhebungen nach den §§ 6 bis 8 und 15 bis 17 einen verkürzten Melderegisterauszug für die betreffenden Anschriften. Dieser Auszug enthält für die unter der Anschrift gemeldeten Personen die Angaben zu Familienname, frühere Namen, Vornamen, Namenszusatz, Geschlecht, Tag der Geburt, Staatsangehörigkeiten sowie die Angaben zur Anschrift.
§ 12 Zentrale Datenverarbeitung und -aufbereitung
(1) Die erhobenen Daten werden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zentral verarbeitet und aufbereitet.
(2) Das Statistische Bundesamt ist für die Führung des Anschriften- und Gebäuderegisters im Rahmen der Durchführung des Zensus und die damit verbundene Erfüllung der Aufgaben nach § 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 zuständig. Bei den Zusammenführungen nach § 9 sind die im Anschriften- und Gebäuderegister gespeicherten Angaben zu nutzen.
(3) Das Statistische Bundesamt stellt das Metadatensystem für den Zensus bereit.
(4) Das Statistische Bundesamt stellt die Informationstechnik für die Übernahme und Zusammenführung der von den Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten sowie der Angaben aus den erwerbsstatistischen Registern nach den §§ 4 und 5 in das dort für den Zensus betriebene Datenbanksystem bereit. Die Übernahme und Zusammenführung der von den Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten und der erwerbsstatistischen Angaben nach § 5 Satz 2 obliegt den statistischen Ämtern der Länder. Die melde- und erwerbsstatistischen Angaben werden mit dem Anschriften- und Gebäuderegister verbunden und bilden zusammen einen Referenzdatenbestand, der vom Statistischen Bundesamt bereitgehalten wird. Der Referenzdatenbestand ist im Zusammenwirken mit den statistischen Ämtern der Länder zu nutzen, um Erhebungs- und Hilfsmerkmale erhebungsteilübergreifend durch automatisierten Abgleich auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit zu prüfen; die Fachkonzepte sind abzustimmen.
(5) Der Referenzdatenbestand nach Absatz 4 Satz 3 wird um das Ergebnis der Abgleiche ergänzt. Dabei festgestellte Unstimmigkeiten, insbesondere zwischen den Angaben aus unterschiedlichen Erhebungsteilen, werden von den statistischen Ämtern geklärt und in den Referenzdatenbestand eingearbeitet.
(6) Das Statistische Bundesamt gewährt den statistischen Ämtern der Länder zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Zugriff auf den Referenzdatenbestand nach Absatz 4 Satz 3 sowie Absatz 5. Die statistischen Ämter der Länder nutzen diese Daten für die Durchführung und Aufbereitung der Angaben aus der Gebäude- und Wohnungszählung sowie den Datenerhebungen nach den §§ 7, 8, 15 Absatz 4 und § 16.
(7) Die statistischen Ämter der Länder nehmen die informationstechnischen Aufgaben für die primärstatistische Erhebung, Aufbereitung und Auswertung der Angaben nach den §§ 6 bis 8 Absatz 4 und 5 arbeitsteilig im Sinne einer zentralen Verarbeitung und Datenhaltung wahr. Dies gilt auch für die Aufgabe nach § 9 Absatz 3. Verantwortlich für die Stichproben und Erhebungen in Sondergebäuden (§§ 7 und 8) ist der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen, für die Gebäude- und Wohnungszählung (§ 6) das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen, für die Haushaltegenerierung (§ 9 Absatz 3) und für die Auswertungsdatenbank das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung.
(8) Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die zentral gespeicherten Daten trägt das nach den Absätzen 1 bis 7 zuständige statistische Amt. Es hat insbesondere zu gewährleisten, dass die Daten von den anderen statistischen Ämtern nur im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben nach diesem Gesetz abgerufen werden können. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs im automatisierten Verfahren trägt der Empfänger.
§ 13 Ordnungsnummern
(1) Für jede Anschrift, jedes Gebäude, jede Wohnung, jeden Haushalt und jede Person wird von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder eine Ordnungsnummer vergeben und geführt, die gemeinde- und gebäudeübergreifend sein kann.
(2) Die Ordnungsnummern dürfen bei den Zusammenführungen nach § 9 verwendet werden.
(3) Die Ordnungsnummern dürfen zusammen mit den Erhebungsmerkmalen gespeichert werden. Sie sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens jedoch vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen.
Abschnitt 4
Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Zensusergebnisse
§ 14 Ergänzende Ermittlung von Anschriften von Gebäuden mit Wohnraum und von bewohnten Unterkünften
(1) Die statistischen Ämter der Länder überprüfen bei Anschriften, die in das Anschriften- und Gebäuderegister nach § 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 ausschließlich auf Grund von Angaben der Vermessungsbehörden (§ 4 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011) oder ausschließlich von Angaben der Meldebehörden (§ 5 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011) oder ausschließlich von Angaben der Bundesagentur für Arbeit (§ 6 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011) aufgenommen wurden, ob es sich dabei um Anschriften von Gebäuden mit Wohnraum oder bewohnten Unterkünften handelt. Die statistischen Ämter der Länder stellen die hierbei festgestellten Wohnanschriften bis zum 30. Juli 2010 in das Anschriften- und Gebäuderegister ein.
(2) Zur Prüfung der Anschriften nach Absatz 1 dürfen nur in den statistischen Ämtern der Länder vorhandene Unterlagen und allgemein zugängliche Quellen verwendet werden. Führt die Prüfung auf Grundlage der Daten nach Satz 1 zu keinem Ergebnis, dürfen die statistischen Ämter der Länder für die Prüfung erforderliche Angaben, die nicht personenbezogen sein dürfen, aus Unterlagen der nach Landesrecht für die Bauleitplanung, für das Meldewesen, für die Grundsteuer und für die Führung der Liegenschaftskataster zuständigen Stellen erheben und verwenden. Die nach Satz 2 zuständigen Stellen übermitteln die Angaben auf Ersuchen an die statistischen Ämter der Länder; soweit Daten der Bauleitplanung betroffen sind, gilt das nur, wenn die Datenübermittlung durch Landesgesetz angeordnet ist.
(3) Nach Abschluss der Prüfung nach Absatz 1 führen die statistischen Ämter der Länder zur Klärung der verbleibenden Anschriften eine schriftliche Erhebung bei den in § 18 Absatz 2 bezeichneten Personen durch. Führt diese zu keinem Ergebnis, sind Begehungen durchzuführen. Eine Begehung im Sinne des Satzes 2 ist die Inaugenscheinnahme der Liegenschaft vom öffentlichen Straßenraum oder vom öffentlich zugänglichen Grundstücksteil.
§ 15 Mehrfachfalluntersuchung
(Entscheidung BVerfG siehe =>)
(1) Das Statistische Bundesamt prüft anhand der von den Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten, ob Personen für mehr als eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung (Mehrfachfälle) oder nur für Nebenwohnungen gemeldet sind.
(2) Mehrfachfälle in Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern werden vom Statistischen Bundesamt maschinell bereinigt. Maßgebliche Entscheidungskriterien sind dabei die Einzugsdaten der betroffenen Person. Der sich daraus ergebende Datenbestand bildet die Grundlage für die Zusammenführungen nach § 9 Absatz 1 sowie für die Feststellung von Über- und Untererfassungen nach § 9 Absatz 2. Eine Rückmeldung an die Meldebehörden ist unzulässig.
(3) Für alle Personen, die nur mit Nebenwohnungen gemeldet sind und für Personen mit mehr als einer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, die in Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern gemeldet sind, stellen die statistischen Ämter der Länder den Wohnungsstatus zum Berichtszeitpunkt fest. Eine Rückmeldung an die Meldebehörden ist unzulässig.
(4) Zur Feststellung des Wohnungsstatus nach Absatz 3 erheben die statistischen Ämter der Länder bei den betroffenen Personen folgende Angaben:
§ 16 Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten
Die statistischen Ämter der Länder bereinigen Unstimmigkeiten, die in Bezug auf Anschriften mit nur einer bewohnten Wohnung in Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern bestehen. Dazu erheben sie an den betroffenen Anschriften für jede dort wohnende Person folgende Angaben:
§ 17 Bewertung der Qualität der Zensusergebnisse
(1) Zur Sicherung der Qualität der Durchführung des Zensus dokumentieren die Erhebungsstellen die Schulung und die Aufgabenerledigung der Erhebungsbeauftragten. Die Dokumentationen sind den statistischen Ämtern der Länder vorzulegen und von diesen zu prüfen. Sofern keine Erhebungsstellen eingerichtet worden sind, erfolgt die Dokumentation durch die statistischen Ämter der Länder.
(2) Zur Prüfung der Qualität der Stichprobenergebnisse im Hinblick auf die amtliche Einwohnerzahl sind mit einem Auswahlsatz von mindestens 5 und höchstens 10 Prozent bei den nach § 7 Absatz 3 ausgewählten Anschriften repräsentative Wiederholungsbefragungen durch das zuständige statistische Landesamt durchzuführen.
(3) Zur Prüfung der Qualität der Ergebnisse, die der Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl in den Gemeinden unter 10.000 Einwohnern zugrunde liegen, führen die statistischen Ämter der Länder repräsentative Befragungen mit einem Auswahlsatz von bis zu 0,3 Prozent der Einwohner durch.
(4) Zu den nach den Absätzen 2 und 3 ausgewählten Anschriften werden für jede dort wohnende Person folgende Angaben erhoben:
(5) Das Statistische Bundesamt erstellt im Benehmen mit den statistischen Ämtern der Länder bis zum 31. Dezember 2015 einen Qualitätsbericht über die Durchführung des Zensus und dessen Ergebnisse. In dem Bericht ist darzustellen, wie die Qualitätsvorgaben
des § 7 Absatz 1 erfüllt worden sind. Insbesondere ist darzustellen
Für diesen Qualitätsbericht stellen die statistischen Ämter der Länder jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich dem Statistischen Bundesamt Qualitätsberichte über die Durchführung des Zensus bis spätestens zum 1. März 2015 zur Verfügung. Diese Berichte enthalten insbesondere einen Bericht über die Schulung und Aufgabenerledigung der Erhebungsbeauftragten sowie die Ergebnisse der Überprüfungen nach den Absätzen 2 und 3.
Abschnitt 5
Auskunftspflicht und Datenschutz
§ 18 Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung
(1) Für die Erhebungen nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. Die Auskunft über die Erhebungsmerkmale nach § 7 Absatz 4 Nummer 19 ist freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig für die Erhebungen nach den §§ 6 und 14 Absatz 3 sind die Eigentümer und Eigentümerinnen, die Verwalter und Verwalterinnen, die sonstigen Verfügungs- und Nutzungsberechtigten der Gebäude oder Wohnungen. Als Eigentümer und Eigentümerinnen gelten auch die Personen, denen die Gebäude und Wohnungen nach § 39 Absatz 2 der Abgabenordnung wirtschaftlich zuzurechnen sind. Für die Auskunftserteilung kann zum Selbstausfüllen neben dem gedruckten Fragebogen ein Online-Fragebogen zur Verfügung gestellt werden. Mit gewerblichen Wohnungseigentümern und Wohnungseigentümerinnen können die statistischen Ämter der Länder Sondervereinbarungen über die Form der Auskunftserteilung schließen. Verwaltungen, die keine Angaben nach § 6 Absatz 2 oder 3 machen können, sind verpflichtet, Angaben zu den Namen und Anschriften der Eigentümer und Eigentümerinnen zu erteilen. Gehört eine nach § 10 Absatz 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 ermittelte auskunftspflichtige Person auf Grund eines zum Berichtszeitpunkt bei den Stellen nach § 10 Absatz 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 noch nicht nachvollzogenen Eigentümerwechsels nicht mehr zum Kreis der Auskunftspflichtigen nach Satz 1 und 2, hat sie dem zuständigen statistischen Amt die Namen und Anschriften der Erwerber und Erwerberinnen mitzuteilen. Verfügt die auskunftspflichtige Person nicht über die nötigen Informationen, hat sie eine auskunftspflichtige Person nach Satz 1 und 2 zu benennen, die die Auskünfte erteilen kann. Im Falle von Antwortausfällen dürfen ersatzweise die Bewohner des Gebäudes oder der Wohnung befragt werden.
(3) Auskunftspflichtig für die Haushaltsstichprobe nach § 7 sowie für die Stichproben nach § 17 Absatz 2 und 3 sind alle Volljährigen oder einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen, jeweils auch für minderjährige Haushaltsmitglieder, die unter den ausgewählten Anschriften wohnen. Für volljährige Haushaltsmitglieder, die nicht selbst Auskunft geben können, ist jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig. Die Auskunftspflicht über Minderjährige oder Personen, die nicht selbst Auskunft geben können, erstreckt sich nur auf die Daten, die der auskunftspflichtigen Person bekannt sind. Benennt eine wegen einer Behinderung nicht auskunftsfähige Person eine Vertrauensperson, die für diese die erforderliche Auskunft erteilt, erlischt die Auskunftspflicht der behinderten Person sowie des diesbezüglich auskunftspflichtigen Haushaltsmitglieds, soweit die Vertrauensperson die Auskunft erteilt.
(4) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, sind die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 7 Absatz 5 Nummer 1 bis 3 sowie die Angaben nach § 7 Absatz 4 Nummer 2, 4 und 8 von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auch für andere in derselben Wohnung wohnende Personen auf Aufforderung mündlich gegenüber den Erhebungsbeauftragten mitzuteilen. Die weiteren Auskünfte können mündlich gegenüber den Erhebungsbeauftragten, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Bei schriftlicher oder elektronischer Auskunftserteilung ist diese innerhalb der gesetzten Frist an den vorgegebenen Empfänger zu übermitteln. Bei elektronischer Auskunftserteilung sind die Angaben über das den Auskunftspflichtigen zur Verfügung gestellte Verfahren zu erteilen.
(5) Auskunftspflichtig für die Erhebung nach § 8 Absatz 1 sind alle an der Anschrift im Sonderbereich wohnenden Personen, auch für eigene minderjährige Kinder, die unter derselben Anschrift wohnen. Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, haben die angetroffenen Auskunftspflichtigen die Angaben nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 Buchstabe a und b auch für andere in derselben Wohnung wohnende Personen auf Aufforderung mündlich gegenüber den Erhebungsbeauftragten mitzuteilen. Für volljährige Personen, die nicht selbst Auskunft erteilen können, und für Minderjährige ist ersatzweise die Leitung der Einrichtungen auskunftspflichtig. Für Personen in sensiblen Sonderbereichen ist die Leitung der Einrichtungen auskunftspflichtig. Die Auskunftspflicht der Leitung erstreckt sich nur auf die ihr bekannten Daten. Soweit die Leitung der Einrichtung zur Auskunft verpflichtet ist, sind diejenigen Personen, über die Auskunft zu erteilen ist, darüber zu informieren.
(6) Auskunftspflichtig für die Erhebung nach § 15 Absatz 4 sind die betroffenen Personen.
(7) Auskunftspflichtig für die Erhebung nach § 16 sind alle Volljährigen oder einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen, jeweils auch für minderjährige Haushaltsmitglieder, die unter den betroffenen Anschriften wohnen. Für volljährige Haushaltsmitglieder, die nicht selbst Auskunft geben können, ist jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig. Die Auskunftspflicht über Personen, die nicht selbst Auskunft geben können, und über Minderjährige erstreckt sich nur auf die Daten, die der auskunftspflichtigen Person bekannt sind. Benennt eine wegen einer Behinderung nicht auskunftsfähige Person eine Vertrauensperson, die für diese die erforderliche Auskunft erteilt, erlischt die Auskunftspflicht der behinderten Person sowie des diesbezüglich auskunftspflichtigen Haushaltsmitglieds, soweit die Vertrauensperson die Auskunft erteilt. Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 16 Nummer 2 sowie die Angaben nach § 16 Nummer 1 Buchstabe a, b und f sind von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auch für andere in derselben Wohnung wohnende Personen auf Aufforderung mündlich gegenüber den Erhebungsbeauftragten mitzuteilen.
§ 19 Löschung
(Entscheidung BVerfG vom 26.08.2015 siehe =>, 11.10.2018 siehe =>)
(1) Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Sie sind, soweit sich nicht aus § 22 Absatz 2 und § 23 etwas anderes ergibt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen.
(2) Die Erhebungsunterlagen sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu vernichten.
§ 20 Datenübermittlungen
(1) Die Datenübermittlungen nach § 3 Absatz 1 und 3 sowie § 4 erfolgen aus den vorhandenen Unterlagen. Die Angaben zu § 5 Absatz 1 sind aus den vorhandenen Daten zu erstellen, ohne neue Erhebungen durchzuführen.
(2) Bei der Datenübermittlung im Wege der Datenfernübertragung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
§ 21 Information der Öffentlichkeit
(1) Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder richten im Internet unter www.zensus2011.de eine gemeinsame Internetseite ein, um die Bevölkerung über den Zensus zu informieren.
(2) Die Bundesregierung gibt die Merkmalsausprägungen der Erhebungsmerkmale im elektronischen Bundesanzeiger sowie auf der Internetseite nach Absatz 1 bekannt.
§ 22 Übermittlung von Tabellen und Einzelangaben an oberste Bundes- und Landesbehörden sowie an Statistikstellen der Gemeinden und Gemeindeverbände
(1) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder den obersten Bundes- oder Landesbehörden Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
(2) Für ausschließlich kommunalstatistische Zwecke dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder den für statistische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände (Statistikstellen) auf Ersuchen für deren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben zu den Erhebungsmerkmalen sowie zu den Hilfsmerkmalen "Straße" und "Hausnummer" oder nach Blockseiten zusammengefasste Einzelangaben übermitteln. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn das Statistikgeheimnis durch gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen, insbesondere zur räumlichen, organisatorischen und personellen Trennung der Statistikstellen von den für nichtstatistische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände, gewährleistet ist. Die Hilfsmerkmale sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch zwei Jahre nach Übermittlung zu löschen.
Abschnitt 6
Schlussvorschriften
§ 23 Bereitstellung von Auswahlgrundlagen für Gebäude-, Wohnungs- und Bevölkerungsstichproben
Als Grundlage für Gebäude-, Wohnungs- und Bevölkerungsstichproben, die als Bundes- oder Landesstatistiken durchgeführt werden, dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder die Zahl der Wohnungen und Personen, die Art des Sonderbereichs, die Anschrift des Gebäudes oder der Unterkunft zur Ermittlung von Auswahlbezirken im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach mathematischen Zufallsverfahren nutzen. Diese Merkmale sind gesondert aufzubewahren. Die Auswahlbezirke für die Stichproben werden auf 20 Prozent begrenzt. Die Merkmale für diese Auswahlbezirke sind unverzüglich nach Zweckerfüllung zu löschen, spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem entsprechende Auswahlgrundlagen aus einer künftigen Zählung zur Verfügung stehen. Die Merkmale für die nicht benötigten 80 Prozent der Auswahlbezirke sind unverzüglich nach Festlegung der Auswahlbezirke nach Satz 3, spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen.
§ 24 Kosten der Übermittlungen an das Statistische Bundesamt
Die Kosten der Datenübermittlungen an das Statistische Bundesamt werden nicht erstattet.
§ 25 Finanzzuweisung
Der Bund gewährt den Ländern zum Ausgleich der Kosten der Vorbereitung und der Durchführung des registergestützten Zensus am 1. Juli 2011 eine Finanzzuweisung in Höhe von 250 Millionen Euro. Die Verteilung der Finanzzuweisung erfolgt nach dem jeweiligen Aufwand der Länder; sie ist im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern bis spätestens 31. März 2010 festzulegen.
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