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APORettSan - Hessische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäterinnen und
Rettungssanitäter
- Hessen -
Vom 1. Oktober 2021
(GVBl. Nr. 40 vom 26.10.2021 S. 662; 12.07.2023 S. 589 23)
Archiv: 2011
Aufgrund des § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVBl. I S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 580), verordnet der Minister für Soziales und Integration im Benehmen mit dem Landesbeirat für den Rettungsdienst:
§ 1 Ausbildungsziel
(1) Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter soll zum Einsatz im qualifizierten Krankentransport, in der Notfallrettung, im Brand- und Katastrophenschutz und im Zivilschutz befähigen.
(2) Die erfolgreiche Ausbildung schließt mit der Qualifikation "Rettungssanitäterin" oder "Rettungssanitäter" ab.
§ 2 Ausbildungsgegenstand und Ausbildungsumfang
(1) In der Ausbildung ist das Kompetenzprofil nach Anlage 1 dieser Verordnung zu vermitteln. Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte:
Die Ausbildung ist in der in Satz 2 angegebenen Reihenfolge zu absolvieren.
(2) Die Ausbildung ist möglichst zusammenhängend abzuleisten und innerhalb von zwei Jahren abzuschließen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag die Ausbildungszeit auf höchstens drei Jahre verlängern.
(3) Ausbildungsabschnitte, die in anderen Bundesländern abgeleistet worden sind, werden anerkannt, wenn sie der Anlage 1 dieser Verordnung entsprechen.
(4) Auf Antrag kann die zuständige Behörde eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit ganz oder teilweise auf die Ausbildungsabschnitte nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 anrechnen.
§ 3 Ausbildungsstätten
(1) Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination der theoretisch-praktischen Ausbildung und der praktischen Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsziel trägt die staatlich anerkannte Ausbildungsstätte nach Abs. 2.
(2) Die Ausbildungsstätten für die theoretisch-praktische Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, den Abschlusslehrgang nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 sowie die staatliche Prüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 sind durch die zuständige Behörde staatlich anzuerkennen. Soweit für die Ausbildungsstätten bereits eine Anerkennung für die Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern gemäß § 6 Abs.1 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274), in der jeweils geltenden Fassung vorliegt, gelten die Voraussetzungen für eine staatlich anerkannte Ausbildungsstätte für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern als erfüllt.
(3) Die praktische Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird in Krankenhäusern oder an einer anderen geeigneten Einrichtung der Patientenversorgung durchgeführt.
(4) Die Rettungswachen oder Feuer- und Rettungswachen für die praktische Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 sind durch die zuständige Behörde staatlich anzuerkennen. Soweit für Rettungswachen oder Feuer- und Rettungswachen bereits eine Genehmigung als Lehrrettungswache nach § 6 Abs. 1 des Notfallsanitätergesetzes in der jeweils geltenden Fassung für die Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern vorliegt, gelten diese auch für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern als anerkannt.
§ 4 Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung
(1) Eine Person kann Zugang zur Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter erhalten, wenn sie
(2) Zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie zum Identitätsnachweis sind der Ausbildungsstelle vorzulegen:
An der Ausbildungsstätte nach § 3 Abs.1 wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:
§ 6 Zulassung zur Prüfung
(1) Auf Antrag entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Prüfung und setzt den Termin im Benehmen mit der Ausbildungsstätte fest. Mit der Antragstellung sind vorzulegen:
Der Antrag muss spätestens vier Wochen vor Beginn der Prüfung über die jeweilige schulische Ausbildungsstätte der zuständigen Behörde vorgelegt werden.
(2) Die Zulassung zur Prüfung sowie der Prüfungstermin sind dem Prüfling von der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Zulassung nach Abs. 2 ist zu widerrufen, wenn der Ausbildungsabschnitt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 nicht vollständig absolviert wurde.
§ 7 Gliederung und Durchführung der Prüfung 23
(1) Die staatliche Prüfung umfasst einen schriftlichen und einen praktischen Teil. Die Teilnahme an der schriftlichen und praktischen Prüfung darf nur erfolgen, wenn zuvor der Ausbildungsabschnitt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 erfolgreich absolviert wurde. Der Nachweis hierüber obliegt der Ausbildungsstätte. Die Ausbildungsstätte hat die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn der Ausbildungsabschnitt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 nicht erfolgreich abgeschlossen wurde.
(2) Der schriftliche Teil der Prüfung ist als Aufsichtsarbeit von 120 Minuten Dauer zu bearbeiten. Die Fragen der schriftlichen Arbeit werden durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Ausbildungsstätte bestimmt. Die Bewertung erfolgt durch zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bildet aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn er mit mindestens "ausreichend" benotet wird.
(3) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Demonstration von praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten. Der Prüfling übernimmt bei zwei vorgegebenen Fallbeispielen die anfallenden Aufgaben einschließlich
Die Fallbeispiele müssen sich auf die Bereiche
beziehen. Das Fallbeispiel nach Satz 3 Nr. 1 wird durch ein Fachgespräch ergänzt. In dem Fachgespräch hat der Prüfling sein Handeln anhand der zugrundeliegenden Verletzung oder Erkrankung zu erläutern, sowie die Prüfungssituation zu reflektieren.
(4) Die praktische Prüfung soll einschließlich des Fachgespräches mindestens 20 und höchstens 40 Minuten pro Fallbeispiel dauern. Die Auswahl der Fallbeispiele erfolgt durch das vorsitzende Mitglied auf Vorschlag der Ausbildungsstätte.
(5) Jedes Fallbeispiel wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, von denen eine oder einer zum Zeitpunkt der Prüfung als praxisanleitende Person nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter tätig ist, abgenommen und benotet. Bei einem der beiden Fallbeispiele ist das vorsitzende Mitglied anwesend, das sich an der Prüfung beteiligen kann. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für jedes Fallbeispiel. Aus diesen Noten bildet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fallbeispiel mindestens mit "ausreichend" benotet wird.
§ 8 Benotung der Prüfung
Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen in der praktischen Prüfung werden wie folgt benotet:
"sehr gut" (1), | wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, |
"gut" (2), | wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, |
"befriedigend" (3), | wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, |
"ausreichend" (4), | wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
"mangelhaft" (5), | wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, |
"ungenügend" (6), | wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
§ 9 Bestehen und Wiederholen der Prüfung
(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsteile nach § 7 Abs. 1 bestanden wurden.
(2) Über die bestandene Abschlussprüfung hat die zuständige Behörde ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen.
(3) Über das Nichtbestehen der Abschlussprüfung erteilt die zuständige Behörde dem Prüfling einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid.
(4) Nicht bestandene Prüfungsteile oder ein im praktischen Prüfungsteil nicht mit mindestens "ausreichend" benotetes Fallbeispiel können bei Nichtbestehen auf Antrag einmal wiederholt werden.
(5) Ist der praktische Prüfungsteil insgesamt oder ein Fallbeispiel des praktischen Prüfungsteils zu wiederholen, bestimmt das vorsitzende Mitglied im Benehmen mit den jeweils beteiligten Prüfern und der Ausbildungsstätte Inhalt und Umfang der weiteren Ausbildung.
(6) Das vorsitzende Mitglied entscheidet auf Antrag über die Zulassung zur Wiederholungsprüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Ausbildungsstätte fest. Der Prüfling hat seinem Antrag auf Zulassung zur Widerholungsprüfung einen Nachweis über die erfolgte weitere Ausbildung nach Abs. 5 beizufügen. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(7) Die Wiederholung nicht bestandener Prüfungsteile muss innerhalb eines Jahres nach dem letzten Prüfungstag des Prüflings erfolgen. Das vorsitzende Mitglied kann diese Frist aus wichtigem Grund verlängern.
(8) Wird die Wiederholungsprüfung nicht bestanden oder tritt der Prüfling nicht oder nicht rechtzeitig zur Wiederholungsprüfung an, gilt die Abschlussprüfung als endgültig nicht bestanden. In diesem Fall kann die Ausbildung insgesamt wiederholt werden.
§ 10 Rücktritt von der Prüfung
(1) Tritt ein Prüfling nach der Zulassung oder während oder nach einem Teil der Prüfung zurück und teilt dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses den Grund für den Rücktritt unverzüglich mit, kann das vorsitzende Mitglied den Rücktritt genehmigen, wenn dieser auf einem wichtigen Grund beruht. Folge der Genehmigung des Rücktritts ist, dass die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen behandelt wird. Ein wichtiger Grund ist insbesondere anzunehmen, wenn die Prüfung aus gesundheitlichen Gründen nicht erfolgen kann; zum Nachweis kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(2) Tritt ein Prüfling nach der Zulassung oder während oder nach einem Teil der Prüfung zurück und teilt dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses den Grund für den Rücktritt nicht unverzüglich mit, so gelten die Prüfung oder der betreffende Teil Anlage 2 der Prüfung als nicht bestanden. § 9 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 11 Versäumnisfolgen
(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin, gibt die Aufsichtsarbeit nicht rechtzeitig ab oder unterbricht die Prüfung oder einen Teil der Prüfung, so gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. § 9 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen.
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. § 10 gilt entsprechend.
§ 12 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann bei dem Prüfling, welcher die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder eine Täuschung versucht hat, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären.
(2) Eine Entscheidung nach Abs. 1 ist bis zum Abschluss der gesamten Prüfung, im Falle einer erst nach Beendigung der Abschlussprüfung bekannt gewordenen Täuschungshandlung nur innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss der gesamten Prüfung zulässig.
§ 13 Niederschrift und Prüfungsunterlagen
(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung, besondere Vorkommnisse und Beschlüsse des Prüfungsausschusses hervorgehen. Die Niederschrift ist von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(2) Die Originalbescheinigungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und die Niederschrift nach Abs. 1 hat die zuständige Behörde, alle weiteren Prüfungsunterlagen der Prüfung hat die Ausbildungsstätte mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(3) Auf Antrag ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu gewähren.
§ 14 Gleichwertige Ausbildungen
(1) Eine vor Inkrafttreten dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung erfolgreich abgeschlossene und nach Anlage 1 inhaltsgleiche Rettungssanitäterausbildung gilt als gleichwertig mit dieser Ausbildung.
(2) Eine in einem anderen Staat abgeschlossene Ausbildung kann auf Antrag von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie mit der Ausbildung gemäß der Anlage 1 gleichwertig ist.
§ 15 Übergangsvorschrift
Für eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter gilt das bisherige Recht.
Zuständige Behörde zur Durchführung dieser Verordnung ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege.
§ 17 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Hessische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter vom 5. Mai 2011 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 681), wird aufgehoben.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Empfehlungen des Ausschusses Rettungswesen zur Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (520-Stunden-Programm) vom 11. und 12. Februar 2019 | Anlage 1 |
Themenbereich A:
Handlungsfeld Krankentransport und Rettungsdienst | Zeitansatz | |||
Rettungssanitäterschule | Behandlungseinrichtung | Lehrrettungswache | ||
60 Unterrichtseinheiten | 16 Stunden | 40 Stunden | ||
Thema | Kompetenzziele
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer... | |||
Thema A1:
Organisatorische Grundlagen |
| |||
Thema A2:
Im Krankentransport und in der Notfallrettung mitwirken |
| |||
Thema A3:
Sich in Krankentransport und Rettungsdienst angemessen verhalten |
| |||
Thema A4:
Verschiedene rechtliche Fragestellungen berücksichtigen |
| |||
Thema A5:
Bei der standardisierten Patientenversorgung mitwirken |
| |||
Thema A6:
Nach hygienischen Grundsätzen arbeiten |
| |||
Thema A7:
Pharmakologische Grundlagen im Einsatz berücksichtigen |
| |||
Thema A8:
Dokumentation in Krankentransport und Rettungsdienst |
| |||
Thema A9:
Transport und Übergabe durchführen |
| |||
Thema A10:
Angemessenes Verhalten in besonderen Einsatzlagen (MANV, Amok, Terror, CBRN) |
|
Themenbereich B:
Versorgung nach dem ABCDE-Schema | Zeitansatz | |||
Rettungssanitäterschule | Behandlungs- einrichtung | Lehrrettungswache | ||
120 Unterrichtseinheiten | 56 Stunden | 88 Stunden | ||
Thema | Kompetenzziel
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer... | |||
Thema B1:
Menschen mit A-Problemen versorgen |
| |||
Thema B2:
Menschen mit B-Problemen versorgen |
| |||
Thema B3:
Menschen mit C-Problemen versorgen |
| |||
Thema B4:
Menschen mit D-Problemen versorgen |
| |||
Thema B5:
Menschen mit E-Problemen versorgen |
| |||
Thema B6:
Informationen durch Anamneseerhebung gewinnen |
| |||
Thema B7:
Bei der weiteren Versorgung mitwirken |
|
Themenbereich C: Spezielle Versorgung |
Zeitansatz | |||
Rettungssanitäterschule |
Behandlungseinrichtung |
Lehrrettungswache | ||
40 Unterrichtseinheiten |
4 Stunden |
16 Stunden | ||
Thema |
Kompetenzziel Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer... | |||
Thema C1: Menschen mit Verletzungen versorgen |
| |||
Thema C2: Menschen nach Elektrounfällen ver- sorgen |
| |||
Thema C3: Menschen nach Tauch- oder Ertrinkungsunfällen versorgen |
| |||
Thema C4: Patientinnen mit gynäkologischen und geburtshilflichen Notfällen versorgen |
| |||
Thema C5: Notfälle bei Säuglingen, Kindern und Jugendlichen versorgen |
| |||
Thema C6: Ältere Menschen versorgen |
| |||
Thema C7: Menschen mit abdominellen Beschwerden versorgen |
| |||
Thema C8: Menschen mit psychischen Störungen versorgen |
| |||
Thema C9: Menschen mit Vergiftungen versorgen |
| |||
Thema C10: Menschen mit Infektionskrankheiten/ -gefährdungen versorgen |
|
Themenbereich C: Spezielle Versorgung |
Zeitansatz | |||
Rettungssanitäterschule |
Behandlungseinrichtung |
Lehrrettungswache | ||
20 Unterrichtseinheiten |
4 Stunden |
16 Stunden | ||
Thema D1: Psychosoziale Erste Hilfe/ Notfallversorgung (PSNV) sicherstellen |
| |||
Thema D2: Akute Belastungsreaktionen und Posttraumatische Belastungsstörungen erkennen |
| |||
Thema D3: Bewältigungsstrategien (Copingstrategien) nutzen |
| |||
Thema D4: Kollegiale Unterstützung sicherstellen |
|
Zeugnis über die Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter | Anlage 2 |
Name, Vorname
Geburtsdatum | Geburtsort |
hat am ___.___._____ die staatliche Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 der Hessischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APORettSan) bei der in _______________________ bestanden. | |
Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:
1. im schriftlichen Teil der Prüfung "_________" 2. im praktischen Teil der Prüfung "_________" Ort, Datum ___________________________________ (Siegel) (Unterschrift des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses) |
ENDE |