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HPMG - Hessisches Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien
- Hessen -
Vom 21. November 2022
(GVBl. Nr. 37 vom 29.11.2022 S. 606; 16.07.2024 Nr. 35 24)
Gl.-Nr.: 74-1
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Veranstaltung und das Angebot, die Verbreitung und die Zugänglichmachung von privatem Rundfunk und privaten Telemedien in Hessen sowie für die Zuordnung von Übertragungskapazitäten an die Medienanstalt, den Hessischen Rundfunk, das Zweite Deutsche Fernsehen und das Deutschlandradio. Für bundesweite, länderübergreifende und, soweit ausdrücklich geregelt, für nicht länderübergreifende Angebote gelten die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages vom 14. bis 28. April 2020 (GVBl. S. 607), in der jeweils geltenden Fassung, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I S. 363), zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 14. bis 28. April 2020 (GVBl. S. 607), in der jeweils geltenden Fassung, des ARD-Staatsvertrages in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I S. 332), zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 14. bis 28. April 2020 (GVBl. S. 607), in der jeweils geltenden Fassung, des ZDF-Staatsvertrages in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I S. 334), zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 14. bis 28. April 2020 (GVBl. S. 607), in der jeweils geltenden Fassung, des Deutschlandradio-Staatsvertrages in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. 1 S. 343), zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 14. bis 28. April 2020 (GVBl. S. 607), in der jeweils geltenden Fassung, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I S. 352), zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 14. bis 28. April 2020 (GVBl. S. 607), in der jeweils geltenden Fassung, und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 15. bis 21. Dezember 2010 (GVBl. 12011 S. 382), zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 14. bis 28. April 2020 (GVBl. S. 607), in der jeweils geltenden Fassung, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Veranstaltung und Weiterverbreitung von Sendungen mittels einer analogen Kabelanlage, wenn
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind
§ 3 Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten und Anmeldung von Versorgungsbedarfen
(1) Die oberste Landesbehörde ordnet die dem Land Hessen zur Verfügung stehenden freien terrestrischen Übertragungskapazitäten an den Hessischen Rundfunk, das Zweite Deutsche Fernsehen, das Deutschlandradio und die Medienanstalt (Bedarfsträger) nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 zu. Die Regelungen des § 101 des Medienstaatsvertrages über die Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe bleiben unberührt.
(2) Durch die Zuordnung der freien Übertragungskapazitäten sind
(3) Soweit sich die Bedarfsträger über die Zuordnung freier Übertragungskapazitäten einigen, legt die oberste Landesbehörde der Zuordnung der Übertragungskapazitäten diese Einigung zugrunde. Die oberste Landesbehörde soll auf eine Einigung und auf einen möglichst effizienten Einsatz der dem Land Hessen zustehenden Übertragungskapazitäten hinwirken. Sie unterstützt die Bedarfsträger darin, durch einen Abbau von Doppelversorgungen öffentlich-rechtlicher und privater Hörfunkprogramme vorhandene Übertragungskapazitätsressourcen besser auszunutzen. Zur Vorbereitung einer Zuordnung freier Übertragungskapazitäten sollen Bedarfsträger, die die Zuordnung einer Übertragungskapazität begehren, nachweisen, dass die jeweilige Übertragungskapazität zur Verbesserung einer andernfalls unzureichenden Versorgung erforderlich ist.
(4) Kommt eine Einigung nach Abs. 3 nicht zustande, entscheidet die oberste Landesbehörde über die Zuordnung nach Maßgabe des Abs. 2.
(5) Verzichtet ein Bedarfsträger auf eine ihm nach diesem Gesetz zugeordnete oder vor Geltung dieses Gesetzes zur Nutzung übertragene Übertragungskapazität, kann die Übertragungskapazität nach Maßgabe von Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise anderweitig zugeordnet werden.
(6) Die von der Zuordnungsentscheidung abweichende Nutzung einer zugeordneten Übertragungskapazität durch die Berechtigte oder den Berechtigten bedarf der Einigung aller Bedarfsträger, die durch die oberste Landesbehörde nach Abs. 3 Satz 1 festzustellen ist. Einigen sich die Bedarfsträger nicht, findet das Verfahren nach Abs. 2 bis 4 statt.
(7) Die Bedarfsträger teilen der obersten Landesbehörde auf Verlangen den aktuellen Stand der Nutzung von Übertragungskapazitäten mit. Sie kann die Zuordnung von Übertragungskapazitäten widerrufen, sofern sie binnen 18 Monaten nach der Zuordnung oder der Zuweisung nach § 11 durch die Medienanstalt nicht genutzt werden und ein anderer Bedarfsträger einen entsprechenden Bedarf geltend macht. Gleiches gilt, sofern die Nutzung einer Übertragungskapazität über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr ausgesetzt wird und ein anderer Bedarfsträger einen entsprechenden Bedarf geltend macht. Eine Entschädigung findet nicht statt. Für die Neuzuordnung einer solchen Übertragungskapazität gelten die Abs. 2 bis 4.
(8) Dem Hessischen Rundfunk stehen die Übertragungskapazitäten, die ihm vor dem 9. Dezember 1988 zur Verbreitung von Rundfunkprogrammen zugestanden haben, weiterhin zur Nutzung zu.
(9) Die oberste Landesbehörde ist für die Mitteilung des Versorgungsbedarfs für Rundfunk in Hessen nach § 96 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes gegenüber der Bundesnetzagentur zuständig.
(10) Eine Zuordnung von Übertragungskapazitäten für Veranstaltungsrundfunk findet nicht statt.
Zweiter Teil
Besondere Vorschriften
Erster Abschnitt
Zulassung von privaten Rundfunkveranstalterinnen und Rundfunkveranstaltern
§ 4 Zulassungspflicht
(1) Wer Rundfunk veranstalten will, bedarf einer Zulassung.
(2) Wird Rundfunk ohne die erforderliche Zulassung veranstaltet, so hat die Medienanstalt die Einstellung der Veranstaltung anzuordnen.
(3) Keiner Zulassung bedürfen Programme,
(4) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angezeigte, ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme gelten als zugelassene Programme nach Abs. 1.
(5) Eine Zulassung und eine Anzeige begründen keinen Anspruch auf Zuweisung einer Übertragungskapazität nach § 11.
(1) Die Zulassung wird auf Antrag, der in Textform zu stellen ist, durch die Medienanstalt erteilt.
(2) In den beiden bundesweit ausgerichteten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen ist werktäglich, außer an Sonnabenden, ein landesweites Fensterprogramm von mindestens 30 Minuten Dauer aufzunehmen; die Medienanstalt kann die Finanzierung des Fensterprogramms durch die Hauptprogrammveranstalterin oder den Hauptprogrammveranstalter vorläufig durch Bescheid festlegen. § 59 Abs. 4 des Medienstaatsvertrages findet Anwendung.
§ 6 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung setzt voraus, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller
Bei einem Antrag von juristischen Personen oder zumindest teilrechtsfähigen Personenvereinigungen müssen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreterinnen oder Vertretern erfüllt sein.
(2) In den beiden, jeweils unterschiedlichen Unternehmen nach § 62 des Medienstaatsvertrages zuzurechnenden, bundesweit ausgerichteten, nach Zuschaueranteilen reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen ist werktäglich, außer an Sonnabenden, ein landesweites Fensterprogramm von mindestens 30 Minuten Dauer aufzunehmen; die Medienanstalt kann die Finanzierung des Fensterprogramms durch die Hauptprogrammveranstalterin oder den Hauptprogrammveranstalter vorläufig durch Bescheid festlegen. § 59 Abs. 4 des Medienstaatsvertrages findet Anwendung. Stellt die Medienanstalt den Wegfall der Verpflichtung nach Satz 1 für eine Hauptprogrammveranstalterin oder einen Hauptprogrammveranstalter fest, bleibt diese oder dieser für zwei weitere Jahre, mindestens jedoch für die Dauer der für das jeweilige Fensterprogramm erteilten Zulassung, zur Aufnahme eines Fensterprogramms verpflichtet.
(3) Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller eine juristische Person des privaten Rechts oder eine Personenvereinigung, hat sie oder er ihre oder seine Eigentumsverhältnisse und ihre oder seine Rechtsbeziehungen zu mit ihr oder ihm verbundenen Unternehmen nach § 15 des Aktiengesetzes offenzulegen. Im Fall einer Aktiengesellschaft darf nur dann eine Zulassung erteilt werden, wenn in der Satzung der Aktiengesellschaft bestimmt ist, dass die Aktien nur als Namensaktien oder als Namensaktien und stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgegeben werden dürfen.
(4) In dem Zulassungsantrag sind anzugeben
(5) Dem Antrag sind ein Programmschema und ein Finanzierungsplan beizufügen, aus denen hervorgeht, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller auf Grund ihrer oder seiner inneren Organisation unter Berücksichtigung des angestrebten Programmumfanges personell und finanziell in der Lage sein wird, ein Programm regelmäßig entsprechend den Vorgaben dieses Gesetzes zu veranstalten.
(1) Die Zulassung legt fest
(2) Die erstmalige Zulassung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen; danach kann eine unbefristete Verlängerung erteilt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind nur befristete Verlängerungen der Zulassung um jeweils zehn Jahre zulässig; am 18. Juli 2024 bestehende Zulassungen können auf Antrag vorzeitig um zehn Jahre ab Antragstellung verlängert werden. Die Zulassung von Rundfunk, der von vorneherein auf einen zeitlich begrenzten Zeitraum ausgerichtet ist, soll befristet werden.
(3) Die Zulassung ist nicht übertragbar.
§ 8 Mitwirkungspflichten
(1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat der Medienanstalt die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 6, der Sicherung der Meinungsvielfalt nach § 14 und zur Berechnung der Rundfunkabgabe nach § 42 erforderlich sind.
(2) Geplante Veränderungen der nach § 7 Abs. 1 getroffenen Festlegungen sind der Medienanstalt vor ihrem Vollzug anzuzeigen. Sie bedürfen der Genehmigung.
(3) Die §§ 55 und 56 des Medienstaatsvertrages finden entsprechende Anwendung.
§ 9 Anzeigepflicht
(1) Zulassungsfreier Rundfunk nach § 4 Abs. 3 ist der Medienanstalt mindestens sieben Tage vor seinem Beginn anzuzeigen. Das Nähere zum Inhalt der Anzeige regelt die Medienanstalt durch Satzung.
(2) § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 sowie Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Die Medienanstalt kann von der Rundfunkveranstalterin oder dem Rundfunkveranstalter von Programmen nach § 4 Abs. 3 die in den § 6 Abs. 4 genannten Informationen und Unterlagen verlangen. Die § § 55 und 56 des Medienstaatsvertrages finden entsprechende Anwendung.
(3) Angebote, die gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen, sollen von der Medienanstalt untersagt werden. § 10 Abs. 3 und 4 Nr. 1 und 2 gelten entsprechend.
§ 10 Aufsichtsmaßnahmen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung
(1) Stellt die Medienanstalt fest, dass die Rundfunkveranstalterin oder der Rundfunkveranstalter gegen die Pflichten verstößt, die ihr oder ihm nach diesem Gesetz, den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften oder Entscheidungen oder nach allgemeinen Rechtsvorschriften obliegen, weist sie die Rundfunkveranstalterin oder den Rundfunkveranstalter hierauf schriftlich hin und ordnet an, den Rechtsverstoß sofort oder innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben oder künftig zu unterlassen. Handelt es sich um einen schwerwiegenden Verstoß, so beanstandet die Medienanstalt ihn und weist zugleich auf die möglichen Folgen einer Fortdauer des Verstoßes oder eines weiteren Verstoßes nach Abs. 4 Nr. 2 hin. Die Rundfunkveranstalterin oder der Rundfunkveranstalter ist auf Verlangen der Medienanstalt verpflichtet, eine Beanstandung nach Satz 2 sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 48 Abs. 1 und 2 in ihrem oder seinem Programm zu verbreiten. Inhalt und Sendezeit der zu verbreitenden Mitteilung bestimmt die Medienanstalt. Die Aufsichtsbefugnisse der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten nach §§ 14 und 36 bis 38 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718, 729), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(2) Hat die Medienanstalt zweimal auf Rechtsverstöße nach Abs. 1 Satz 1 hingewiesen oder hat sie einen schwerwiegenden Rechtsverstoß nach Abs. 1 Satz 2 beanstandet, so kann sie bei Fortdauer des Rechtsverstoßes oder bei einem weiteren Rechtsverstoß im Sinne des Abs. 1 Satz 1 oder 2 zugleich anordnen, dass die Verbreitung des Programms für einen Zeitraum bis zu einem Monat unterbleibt. Die Anordnung kann sich auch auf einzelne Teile des Programms beziehen.
(3) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn
(4) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn
(5) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn
(6) Die Rundfunkveranstalterin oder der Rundfunkveranstalter wird für einen Vermögensnachteil, der durch Maßnahmen nach Abs. 2 oder die Rücknahme oder den Widerruf nach den Abs. 3 bis 5 eintritt, nicht entschädigt. Im Übrigen gilt für die Rücknahme und den Widerruf das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz.
Zweiter Abschnitt
Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten
§ 11 Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für privaten Rundfunk
(1) Übertragungskapazitäten können durch die Medienanstalt privaten Rundfunkveranstalterinnen und Rundfunkveranstaltern, Anbieterinnen und Anbietern von Telemedien oder Anbieterinnen und Anbietern von Plattformen zugewiesen werden. Die Zuweisung von Kapazitäten bestimmt
Die Kapazitätszuweisung erfolgt in der Regel für die Dauer von zehn Jahren und ist nicht übertragbar. Eine Verlängerung ist zulässig. Die Zuweisung ist zu widerrufen, wenn die zugewiesene Übertragungskapazität aus Gründen, die von der Rundfunkveranstalterin oder dem Rundfunkveranstalter oder der Anbieterin oder dem Anbieter von vergleichbaren Telemedien oder einer Plattform zu vertreten sind, nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt oder nicht innerhalb einer von der Medienanstalt bestimmten Frist genutzt oder ihre Nutzung für mehr als drei Monate unterbrochen wird. Die Rundfunkveranstalterin oder der Rundfunkveranstalter wird für einen Vermögensnachteil, der durch die Rücknahme oder den Widerruf eintritt, nicht entschädigt. Die §§ 48 bis 49a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(2) In Hessen findet ein ganztägiges landesweites Hörfunkvollprogramm statt, das über UKW-Frequenzen verbreitet wird. Die Rundfunkveranstalterin oder der Rundfunkveranstalter dieses Programms hat im Rahmen der dafür zugewiesenen UKW-Frequenzen die vollständige und gleichwertige Versorgung des Landes mit dem Programm sicherzustellen. Die nach Satz 2 zugewiesenen Hörfunkfrequenzen sind werktäglich, zu möglichst denselben Zeiten, für mindestens vier regionale Bereiche auseinander zu schalten, um dort aktuell über die politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Ereignisse der jeweiligen Region zu berichten. Die Gesamtdauer der regionalen Auseinanderschaltungen darf innerhalb einer Kalenderwoche 180 Minuten nicht unterschreiten. Mit der Zuweisung der Übertragungskapazitäten ist die Einhaltung von Satz 2 bis 4 sicherzustellen. Zusätzliche freie UKW-Frequenzen können zugewiesen werden
Die Medienanstalt stellt einen Nutzungsplan auf und legt die Verbreitungsgebiete durch Satzung fest.
(3) Werden der Medienanstalt eine oder mehrere neue terrestrische Übertragungskapazitäten nach § 3 für den privaten Rundfunk zugeordnet oder stehen ihr eine oder mehrere Übertragungskapazitäten zur Verfügung, bestimmt sie unverzüglich Beginn und Ende einer Ausschlussfrist, innerhalb derer Anträge in Textform auf Zuweisung einer oder mehrerer Übertragungskapazitäten gestellt werden können. Beginn und Ende der Antragsfrist und die wesentlichen Anforderungen an die Antragstellung sind von der Medienanstalt in geeigneter Weise zu veröffentlichen (Ausschreibung). Die Ausschreibung ist unter Hinweis auf den Ort der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu geben. In der Ausschreibung kann auch bestimmt werden, ob die ausgeschriebenen Übertragungskapazitäten nur für Rundfunkveranstalterinnen und Rundfunkveranstalter, Anbieterinnen und Anbieter von vergleichbaren Telemedien oder von Plattformen oder aber für einen oder mehrere dieser verschiedenen Rundfunkveranstalterinnen und Rundfunkveranstalter zugewiesen werden sollen. Die Medienanstalt kann auf die Ausschreibung verzichten, solange eine wirtschaftlich leistungsfähige Rundfunkveranstaltung über die verfügbaren Übertragungskapazitäten nicht gewährleistet erscheint. Den Anträgen der Rundfunkveranstalterinnen und Rundfunkveranstalter müssen die Zulassungsbescheide oder ein Nachweis über die Anzeige des Angebots nach § 9 beigefügt sein, die einen Nachweis über die Beteiligungsverhältnisse und das Programm enthalten. Einer Ausschreibung bedarf es nicht, wenn
(4) Kann nicht allen Anträgen auf Zuweisung terrestrischer Übertragungskapazitäten entsprochen werden, wirkt die Medienanstalt auf eine Verständigung zwischen den Antragstellerinnen und Antragstellern hin. Sie legt eine einvernehmliche Aufteilung der Übertragungskapazitäten ihrer Entscheidung zugrunde, wenn nach den vorgelegten Unterlagen erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit der Programme die Vielfalt der Meinungen zum Ausdruck kommt. Lässt sich innerhalb einer von der Medienanstalt zu bestimmenden angemessenen Frist keine Einigung erzielen oder entspricht die vorgesehene Aufteilung voraussichtlich nicht dem Gebot der Meinungsvielfalt, trifft die Medienanstalt eine Auswahlentscheidung. Bei dieser Auswahlentscheidung ist bei der Zuweisung von Übertragungskapazitäten an die Rundfunkveranstalterin oder den Rundfunkveranstalter nach Abs. 2 Satz 1 zur Sicherung einer pluralistischen, am Gebot der Meinungsvielfalt orientierten Medienordnung, die Meinungsvielfalt in den Angeboten zu berücksichtigen. Vorrang haben Antragstellerinnen oder Antragsteller, die gegenüber anderen Antragstellerinnen und Antragstellern rechtlich eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt bieten. Im Übrigen sind zunächst die Angebote zu berücksichtigen, die die zulässigen und die zugelassenen Programme im Verbreitungsgebiet publizistisch wirksam ergänzen. Bei der Bewertung sind folgende Beurteilungskriterien zu berücksichtigen:
Sind Antragstellerinnen und Antragsteller im Wesentlichen gleich zu bewerten, erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller den Vorrang, die ihr oder der sein Programm oder erhebliche Teile des Programms in Hessen herstellt. Rundfunk und vergleichbare Telemedien haben in der Regel Vorrang vor sonstigen Angeboten.
(5) Bei der Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten, die die Verbreitung einer Mehrzahl von Programmen über eine Frequenz ermöglichen, kann die Medienanstalt durch die Bildung von Angebotskategorien vorgeben, wie in der Gesamtheit des Angebots den Auswahlgrundsätzen nach Abs. 4 Rechnung zu tragen ist. Die Nutzung einer Frequenz in digitaler Technik begründet keinen Anspruch, das Programm auch über analogen terrestrischen Hörfunk zu verbreiten. Sie kann über digitale Übertragungskapazitäten auch die Verbreitung programmbegleitender oder sonstiger Datendienste ermöglichen.
Dritter Abschnitt
Anforderungen an Programme
§ 12 Programmgrundsätze
(1) Für alle Programme gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Programme haben die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. Sie sollen die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland und die europäische und internationale Verständigung fördern, auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken, zur Integration aller in Deutschland lebenden Menschen, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie zu Nachhaltigkeit und zur Achtung und zum Schutz der Umwelt beitragen. Sie sollen die Belange von Menschen mit Behinderungen besonders berücksichtigen.
(2) Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung der Verfasserin oder des Verfassers als solche zu kennzeichnen.
(3) Bei Meinungsumfragen, die im Rundfunk durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ angelegt sind und ein entsprechend abgesichertes Meinungsbild wiedergeben.
(4) Die Rundfunkvollprogramme sollen zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum mit einem angemessenen Anteil an Information, Kultur und Bildung beitragen; die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt.
(5) In dem landesweiten Hörfunkprogramm ist die Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in Hessen zu gewährleisten. Das landesweite Hörfunkprogramm hat zu einer umfassenden Information beizutragen und der Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Die Anteile an Bildung, Beratung und Information sind so zu bemessen, dass auch dem kulturellen Auftrag des Rundfunks entsprochen wird.
§ 13 Grundsätze der Vielfaltssicherung
(1) Im privaten Rundfunk ist inhaltlich die Vielfalt der Meinungen zum Ausdruck zu bringen. Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in den Vollprogrammen angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für Spartenprogramme.
(2) Ein einzelnes Programm darf die Bildung der öffentlichen Meinung nicht in hohem Maße ungleichgewichtig beeinflussen.
§ 14 Sicherung der Meinungsvielfalt im landesweiten Hörfunkvollprogramm
(1) Das private Hörfunkvollprogramm nach § 11 Abs. 2 Satz 1 ist als Anbietergemeinschaft zu organisieren, die durch ihre Zusammensetzung und gesellschaftsrechtlichen Regelungen einen pluralistischen Einfluss auf die Programmgestaltung gewährleistet.
(2) Die Anbietergemeinschaft muss aus mindestens zehn Personen bestehen oder eine juristische Person sein, bei der zehn oder mehr Personen Anteils- und Mitgliedschaftsrechte besitzen. Durch Vertrag oder Satzung ist auszuschließen, dass die Anteils-, Mitgliedschafts- und Stimmrechte eines Einzelmitglieds 15 Prozent übersteigen. Einem Mitglied ist zuzurechnen, wer zu ihm im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach § 15 des Aktiengesetzes oder in einer vergleichbaren Rechtsbeziehung steht. Innerhalb der Anbietergemeinschaft muss gesellschaftsrechtlich sichergestellt sein, dass ihre Mitglieder über alle grundsätzlichen Fragen der Gemeinschaft beraten und beschließen. Hierzu zählen auch
Scheidet ein Mitglied aus der als Rundfunkveranstalterin oder Rundfunkveranstalter zugelassenen Anbietergemeinschaft aus, bedarf die Übertragung des Anteils auf ein anderes Mitglied für die Ausübung der aus der Übertragung folgenden Rechte der Genehmigung durch die Medienanstalt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Übertragung des Anteils die Meinungsvielfalt nicht gewährleistet ist.
(3) In regelmäßigen Abständen oder aus besonderem Anlass wird von der Medienanstalt überprüft, ob den Anforderungen nach Abs. 1 und 2 entsprochen wird. Ist dies nicht der Fall und wird der Mangel nach Aufforderung durch die Medienanstalt nicht innerhalb von sechs Monaten behoben, wird die Zulassung widerrufen. § 10 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.
§ 15 Sendung von lokalen und regionalen Beiträgen
Werden in einem Programm Sendungen mit lokalem oder regionalem Bezug verbreitet, so dürfen diese nicht zu mehr als der Hälfte von einem Unternehmen zugeliefert werden, das für das Verbreitungsgebiet der Sendungen bestimmte periodisch erscheinende Druckwerke mit einem Anteil von mehr als 20 Prozent der Gesamtauflage aller für den Bereich bestimmten periodisch erscheinenden Druckwerke verlegt. Dieselbe Beschränkung gilt auch für ein Unternehmen, das zu einem Unternehmen nach Satz 1 im Verhältnis eines abhängigen oder herrschenden Unternehmens oder eines Konzernunternehmens im Sinne des Aktienrechts steht; wirken mehrere Unternehmen auf Grund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein Unternehmen nach Satz 1 ausüben können, so gilt jedes von ihnen als herrschendes Unternehmen. Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift ist auch das Unternehmen, das der zugelassenen Anbietergemeinschaft angehört.
§ 16 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz, Gewinnspiele, Teleshoppingkanäle, Kurzberichterstattung, Übertragung von Großereignissen, europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen, Plattformen und Barrierefreiheit
(1) Die Vorschriften des Medienstaatsvertrages finden entsprechende Anwendung hinsichtlich der
(2) Die Vorschriften des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden insbesondere wegen der Unzulässigkeit von Sendungen entsprechende Anwendung.
Vierter Abschnitt
Besondere Pflichten und Informationsrechte der Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstalter
§ 17 Programmverantwortung
(1) Jede Rundfunkveranstalterin und jeder Rundfunkveranstalter hat unverzüglich mindestens eine oder einen für das Programm verantwortliche Redakteurin oder verantwortlichen Redakteur zu benennen. Werden mehrere verantwortliche Redakteurinnen und Redakteure benannt, ist anzugeben, für welchen Teil des Programmes jede oder jeder einzelne verantwortlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Rundfunkveranstalterin oder der Rundfunkveranstalter eine natürliche Person ist.
(2) Zur verantwortlichen Redakteurin oder zum verantwortlichen Redakteur darf nur benannt werden, wer die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 erfüllt.
§ 18 Informationsrechte der Rundfunkveranstalterinnen und Rundfunkveranstalter
(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Rundfunkveranstalterinnen und Rundfunkveranstaltern oder ihren oder seinen Vertreterinnen und Vertretern die der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen.
(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit
Die Auskünfte sind zu verweigern, soweit Vorschriften über die Geheimhaltung und den Datenschutz entgegenstehen.
§ 19 Auskunftspflichten und Beschwerderechte
(1) Zu Beginn und am Ende des täglichen Programms ist die Rundfunkveranstalterin oder der Rundfunkveranstalter anzugeben. Am Ende des täglichen Programms ist die verantwortliche Redakteurin oder der verantwortliche Redakteur anzugeben.
(2) Die Medienanstalt hat auf Verlangen den Namen oder die Firma und die Anschrift der von ihr zugelassenen Rundfunkveranstalterin oder des von ihr zugelassenen Rundfunkveranstalters, die Rundfunkveranstalterin oder der Rundfunkveranstalter hat auf Verlangen den Namen und die Anschrift der verantwortlichen Redakteurin oder des verantwortlichen Redakteurs mitzuteilen.
(3) Jede Person hat das Recht, sich mit Beschwerden, mit denen die Verletzung von Programmgrundsätzen, Jugendschutz- oder Werbebestimmungen geltend gemacht werden, an die Medienanstalt und an die Rundfunkveranstalterin oder den Rundfunkveranstalter zu wenden. Das Verfahren kann die Medienanstalt durch Satzung regeln.
§ 20 Sonstige Informationspflichten
Die Rundfunkveranstalterin oder der Rundfunkveranstalter ist verpflichtet, der Medienanstalt die in Art. 6 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989 (GVBl. 1992 I S. 403), geändert durch das Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 9. September 1998 (GVBl. 1999 I S. 443), in seiner jeweils geltenden Fassung, aufgeführten Informationen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Entsprechendes gilt, soweit rechtsverbindliche Berichtspflichten des Landes zum Rundfunk gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internationalen Organisationen bestehen. Die Medienanstalt leitet diese Informationen an die oberste Landesbehörde weiter.
§ 21 Aufzeichnungspflichten
(1) Jede Sendung ist von der Rundfunkveranstalterin oder dem Rundfunkveranstalter in Ton und Bild aufzuzeichnen und zu speichern.
(2) Die Pflichten nach Abs. 1 enden sechs Wochen nach dem Tag der Verbreitung der Sendung. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, enden die Pflichten nach Abs. 1 erst, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Die Medienanstalt kann Ausnahmen von der Aufzeichnungs- und Speicherpflicht nach Abs. 1 zulassen.
(4) Der Medienanstalt sind innerhalb der Fristen des Abs. 2 Aufzeichnungen und Filme auf Verlangen kostenlos zu übermitteln; auf Verlangen sind ihr der Ausstrahlungszeitraum einer Sendung und deren öffentlich zugängliche Vorhaltung in einem Katalog mitzuteilen.
(5) Personen, die schriftlich glaubhaft machen, durch eine Sendung in ihren Rechten betroffen zu sein, können von der Rundfunkveranstalterin oder dem Rundfunkveranstalter verlangen, dass ihnen Einsicht in die aufgezeichnete Sendung oder in den Film ermöglicht wird. Auf ihre Kosten ist ihnen eine Abschrift oder Kopie zur Verfügung zu stellen.
§ 22 Gegendarstellung
(1) Ist in einer Sendung eine Tatsachenbehauptung aufgestellt worden, so kann die oder der Betroffene die Verbreitung einer Gegendarstellung zu dieser Behauptung verlangen. Die Gegendarstellung muss unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der beanstandeten Sendung, verlangt werden. Das Verlangen bedarf der Textform, muss die beanstandete Sendung bezeichnen, sich auf tatsächliche Angaben beschränken, darf keinen strafbaren Inhalt haben und muss von der oder dem Betroffenen oder ihrer oder seiner gesetzlichen Vertreterin oder ihrem oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Die Gegendarstellung darf den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung nicht wesentlich überschreiten.
(2) Der Anspruch auf Gegendarstellung richtet sich gegen die Rundfunkveranstalterin oder den Rundfunkveranstalter der beanstandeten Sendung. Die Gegendarstellung ist unentgeltlich zu verbreiten. Satz 2 gilt nicht, wenn sich die Gegendarstellung gegen eine Tatsachenbehauptung richtet, die in einer Werbesendung verbreitet worden ist.
(3) Eine Pflicht zur Verbreitung einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn und soweit die oder der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung der Gegendarstellung hat.
(4) Die Verbreitung der Gegendarstellung hat unverzüglich, ohne Zusätze oder Weglassungen, in der gleichen Programmsparte und zu einer gleichwertigen Sendezeit wie die Verbreitung der beanstandeten Sendung zu erfolgen. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung darf nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser gesendet werden und hat sich auf tatsächliche Angaben zu beschränken.
(5) Wird eine Sendung zum beliebigen zeitlichen Empfang bereitgestellt, ist die Gegendarstellung für die Dauer der Bereitstellung mit der Sendung zu verbinden; beim Angebot der Sendung ist gleichzeitig auf die Gegendarstellung hinzuweisen. Wird die Sendung nicht mehr bereitgestellt oder endet die Bereitstellung vor Ablauf von vier Wochen nach Aufnahme der Gegendarstellung, ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange bereitzustellen, wie die oder der Betroffene es verlangt, höchstens jedoch insgesamt vier Wochen.
(6) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag der oder des Betroffenen kann das Gericht anordnen, dass die Rundfunkveranstalterin oder der Rundfunkveranstalter in der Form des Abs. 4 eine Gegendarstellung verbreitet. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.
(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes und der Länder, der Vertretungen der Gemeinden oder Gemeindeverbände und der Gerichte.
§ 23 Verlautbarungsrecht
(1) Die Rundfunkveranstalterin oder der Rundfunkveranstalter eines Programmes hat der Bundesregierung sowie der Landesregierung in Katastrophenfällen oder bei anderen vergleichbaren erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unverzüglich die erforderliche Sendezeit für amtliche Verlautbarungen einzuräumen.
(2) Für den Inhalt der Sendung ist diejenige oder derjenige verantwortlich, der oder dem die Sendezeit zur Verfügung gestellt worden ist.
(3) Die Rundfunkveranstalterin oder der Rundfunkveranstalter kann die Erstattung ihrer oder seiner Selbstkosten verlangen.
§ 24 Sendezeit für Dritte
(1) Den evangelischen Kirchen, der katholischen Kirche und den jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen.
(2) Den politischen Parteien oder Vereinigungen, für die ein Wahlvorschlag zum Deutschen Bundestag, zum Europäischen Parlament oder zum Hessischen Landtag zugelassen ist, ist zur Vorbereitung der Wahlen angemessene Sendezeit einzuräumen; § 5 Abs. 1 bis 3 des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), findet entsprechend Anwendung.
(3) Für den Inhalt der Sendung ist diejenige oder derjenige verantwortlich, der oder dem die Sendezeit zur Verfügung gestellt worden ist.
(4) Die Rundfunkveranstalterin oder der Rundfunkveranstalter kann die Erstattung ihrer oder seiner Selbstkosten verlangen.
Fünfter Abschnitt
Finanzierung des privaten Rundfunks
§ 25 Formen der Finanzierung
(1) Private Programme können finanziert werden
(2) Werden für Programme oder Sendungen bei Abonnentinnen und Abonnenten Entgelte erhoben, ist ihr oder ihm vor dem Empfang des Programmes oder dem Beginn der Sendung die Höhe des Entgelts anzukündigen.
(3) Ist in Programmen oder Sendungen nach Abs. 2 Werbung enthalten, ist in der Ankündigung nach Abs. 2 auch hierauf hinzuweisen.
§ 26 Werbung, Sponsoring und Teleshopping
Auf Werbung, Sponsoring und Teleshopping finden die Vorschriften des Medienstaatsvertrages Anwendung. Regionalisierte Werbung ist im Rahmen eines Fensterprogramms zulässig.
Sechster Abschnitt
Medienbildungszentren, Medienkompetenzförderung und Bürgermedien
§ 27 Offene Kanäle, Medienbildungszentren
(1) Die Medienanstalt kann Offene Kanäle selbst betreiben und, soweit sie diese nicht selbst betreibt, fördern. Offene Kanäle dienen überwiegend dem Zweck, gesellschaftlichen Gruppen, Organisationen, Institutionen und Einzelpersonen, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Verbreitungsgebiet haben, die Möglichkeit zu eröffnen, eigene Beiträge zu verbreiten (Offener Kanal als Bürgermedium). Die Medienanstalt kann zu diesem Zweck im Interesse der Meinungsvielfalt in von ihr festzulegenden Verbreitungsgebieten Veranstalterinnen und Veranstalter Offener Kanäle zulassen. §§ 4 bis 13 und 16 bis 23 finden entsprechende Anwendung. Die Zulassung darf nur einer juristischen Person oder einer mindestens teilrechtsfähigen Vereinigung des Privatrechts erteilt werden, deren Zweck nicht auf Gewinnerzielung angelegt ist und die rechtlich die Gewähr dafür bietet, dass sie unterschiedlichen gesellschaftlichen Kräften Einfluss auf die Programmgestaltung, insbesondere durch Zubilligung von Sendezeiten für selbst gestaltete Programmbeiträge, einräumt.
(2) Die Medienanstalt soll durch Medienbildungszentren und weitere Angebote der Medienkompetenzförderung und -vermittlung landesweit vielfältige Angebote zur Medienkompetenzförderung durch eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bereitstellen. Die Medienanstalt kann dazu bis zu zwei Offene Kanäle als Medienbildungszentren selbst betreiben. Medienbildungszentren nach Satz 2 dienen überwiegend dem Zweck der Medienkompetenzvermittlung und -förderung. Diese können für ein landesweites Angebot durch weitere Angebotsformen ergänzt werden.
(3) Die Nutzungsbedingungen für selbst betriebene Offene Kanäle, die Medienbildungszentren und die Angebote der Medienkompetenzförderung und -vermittlung regelt die Medienanstalt durch Satzung.
(4) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Medienplattform, an die mehr als 5.000 Haushalte angeschlossen sind, stellt auf Verlangen der Medienanstalt und den Veranstalterinnen und Veranstaltern nach Abs. 1 Satz 3 einen Programmplatz unentgeltlich für die Nutzung als Offener Kanal zur Verfügung.
§ 28 Struktur und Finanzierung der Offenen Kanäle und der Medienbildungszentren
(1) Die Medienanstalt kann aus Gründen der Erhaltung von Meinungsvielfalt und lokaler Berichterstattung Offene Kanäle nach § 27 Abs. 1 Satz 2 fördern. Die von der Medienanstalt selbst veranstalteten Offenen Kanäle nach § 27 Abs. 1 sind spätestens bis zum 31. Dezember 2025 in eine Person oder Vereinigung nach § 27 Abs. 1 Satz 5 zu überführen. Offene Kanäle nach Satz 1 dürfen zum Zeitpunkt der Überführung zu 100 Prozent gefördert werden. Die Förderung darf ab dem Jahr 2028 im Kalenderjahr jeweils nicht größer sein als 60 Prozent des jährlichen Aufwandes.
(2) Die Überführung der Medienbildungszentren nach § 27 Abs. 2 auf einen anderen Rechtsträger ist nicht zulässig.
(3) Die Medienanstalt weist die Mittel für die Veranstaltung und Förderung Offener Kanäle nach § 27 Abs. 1 Satz 2, die Medienbildungszentren nach § 27 Abs. 2 Satz 2 und 3 und die Angebote der Medienkompetenzförderung nach § 27 Abs. 2 Satz 4 getrennt aus.
(4) Das Nähere, insbesondere zu den Bedingungen und zu dem Ablauf der Förderung, regelt die Medienanstalt durch Satzung, die der Genehmigung durch die oberste Aufsichtsbehörde bedarf. In der Satzung sind insbesondere zu regeln:
§ 29 Nichtkommerzieller lokaler Hörfunk
(1) Die Medienanstalt kann im Interesse der Meinungsvielfalt in von ihr festzulegenden Verbreitungsgebieten Veranstalterinnen und Veranstalter Nichtkommerziellen lokalen Hörfunks zulassen. Dabei hat sie auf eine ausgewogene regionale Verteilung in unterschiedlich strukturierten Landesteilen hinzuwirken. §§ 4 bis 13 und 16 bis 23 finden entsprechende Anwendung.
(2) Die Zulassung darf nur einer juristischen Person oder einer mindestens teilrechtsfähigen Vereinigung des Privatrechts erteilt werden, deren Zweck nicht auf Gewinnerzielung angelegt ist und die rechtlich die Gewähr dafür bietet, dass sie unterschiedlichen gesellschaftlichen Kräften Einfluss auf die Programmgestaltung, insbesondere durch Zubilligung von Sendezeiten für selbstgestaltete Programmbeiträge, einräumt.
(3) Werbung und Sponsoring sind unzulässig.
(4) Veranstalterinnen und Veranstalter Nichtkommerziellen lokalen Hörfunks haben Anspruch auf Förderung. Die Förderung soll durch Zuwendungen zu den laufenden Personal- und Sachaufwendungen, durch Übernahme der Distributionskosten (Senderbetriebskosten und Leitungskosten) und durch Zuwendungen zu Investitionskosten für Grundausstattung und Ersatzbeschaffungen erfolgen. Bei der Übernahme der Distributionskosten ist der Nutzung verschiedener Verbreitungswege und Übertragungstechniken Rechnung zu tragen. Die Förderung der laufenden Aufwendungen ist so zu bemessen, dass mindestens Personal für die Organisation der Betriebsabläufe und der Produktions- und Sendetechnik beschäftigt werden kann und Räumlichkeiten gemietet werden können. Das Nähere regelt die Medienanstalt durch Satzung.
Siebter Abschnitt
Medienanstalt
§ 30 Rechtsform und Organe
(1) Die Medienanstalt ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Kassel.
(2) Die Medienanstalt ist unabhängig und hat das Recht der Selbstverwaltung.
(3) Organe der Medienanstalt sind
(4) Die Satzungen der Medienanstalt werden im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht. Amtliche Mitteilungen sind dort bekannt zu geben.
(5) Die Medienanstalt ist Landesmedienanstalt im Sinne des Medienstaatsvertrages.
§ 31 Aufgaben und Befugnisse der Medienanstalt
(1) Die Medienanstalt nimmt die Aufgaben nach diesem Gesetz und nach dem Medienstaatsvertrag und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag wahr, soweit nicht eine andere Zuständigkeit gegeben ist. Sie wacht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und des Medienstaatsvertrages und sorgt für deren Durchführung. Aufgaben nach Satz 1 sind insbesondere
(2) Die Medienanstalt ist die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der für Telemedien privater Anbieterinnen und Anbieter geltenden Bestimmungen von Abschnitt 1 bis 4 des Telemediengesetzes.
(3) Gegenüber den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten stehen der Medienanstalt keine Befugnisse zu.
§ 32 Weitere Aufgaben, Förderung der Medienkompetenz
Die Medienanstalt nimmt neben den Aufgaben nach § 31 Abs. 1 folgende weitere Aufgaben wahr:
§ 33 Zusammensetzung und Amtszeit der Versammlung
(1) Die Versammlung vertritt innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches die Interessen der Allgemeinheit. Zur Versammlung entsenden eine Vertreterin oder einen Vertreter:
Der Landtag entsendet fünf Abgeordnete in die Versammlung, die von diesem nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden. Die Zusammensetzung der Versammlung soll nach Ablauf von zwei Amtszeiten nach dem 30. November 2022 evaluiert werden.
Satz 1 gilt nicht für die nach Abs. 1 Satz 3 gewählten Abgeordneten des Landtags und das Mitglied nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 26.
(3) Der Versammlung dürfen ferner nicht angehören:
(4) Der in Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 genannte Personenkreis kann frühestens 18 Monate nach Ausscheiden aus der dort genannten Funktion als Mitglied in die Versammlung entsandt werden. Diese Frist gilt nicht für die nach Abs. 1 Satz 3 gewählten Abgeordneten des Landtags sowie die Vertreterin oder den Vertreter nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 26.
(5) Bei der Entsendung der Mitglieder ist eine geschlechterparitätische Besetzung anzustreben. Soweit es zur Erreichung der Geschlechterparität erforderlich ist, soll bei einer Nachfolgeentscheidung eine Vertreterin oder ein Vertreter des anderen Geschlechts entsandt werden.
(6) Die Zahl der Stimmen, die die Vorstände der in Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 und 18 genannten Organisationen bei der Entsendung haben, entspricht der Zahl der durch die Organisation vertretenen Mitglieder.
(7) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung das Nähere über das in Abs. 1 Satz 2 und 3 vorgesehene Verfahren der Entsendung regeln.
(8) Die oder der Vorsitzende der Versammlung stellt die ordnungsgemäße Entsendung der Mitglieder der Versammlung fest.
(9) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre. Die Mitgliedschaft ist auf drei Amtszeiten begrenzt. Die am 30. November 2022 laufende Amtszeit der Versammlung gilt als erste Amtszeit im Sinne des Satz 2. Die Mitglieder sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie können von den Stellen, die sie entsandt oder vorgeschlagen haben, abberufen werden. Mit dem Ausscheiden aus der entsendenden Organisation scheidet das Mitglied aus der Versammlung aus. Die Vertreterinnen und Vertreter des Landtags nach Abs. 1 Satz 3 werden für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Sie üben ihr Amt aus, bis neue Mitglieder gewählt sind.
(10) Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung und auf Erstattung der Auslagen, die ihnen durch ihre Tätigkeit entstehen.
(11) Scheidet ein Mitglied aus, ist nach den für die Berufung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Regelungen eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu entsenden.
§ 34 Beschlüsse
(1) Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist oder wenn die Versammlung wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Mal zur Behandlung desselben Gegenstandes einberufen ist; bei der zweiten Einladung ist hierauf hinzuweisen.
(2) Solange und soweit Mitglieder in die Versammlung nicht entsandt werden, verringert sich deren Mitgliederzahl entsprechend.
(3) Die Versammlung wählt für die Dauer ihrer Amtszeit aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
(4) Die oberste Landesbehörde ist berechtigt, zu den Sitzungen der Versammlung eine Vertreterin oder einen Vertreter zu entsenden. Sie oder er ist jederzeit zu hören.
(5) Die Versammlung kann in öffentlicher Sitzung tagen und Beschlüsse fassen. Die Tagesordnungen der Sitzungen der Versammlung und ihrer Ausschüsse sind eine Woche vor den Sitzungen auf der Internetseite der Medienanstalt zu veröffentlichen. Zusammenfassungen der wesentlichen Ergebnisse der Versammlungs- und Ausschusssitzungen sind zeitnah nach den Sitzungen der Versammlung an gleicher Stelle zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren sowie personenbezogene Daten der Beschäftigten der Medienanstalt zu schützen. Berechtigte Interessen Dritter an einer Geheimhaltung sind zu wahren. Das Nähere regelt die Medienanstalt durch Satzung.
§ 35 Zuständigkeit der Versammlung
(1) Die Versammlung ist zuständig für
(2) Der Zustimmung der Versammlung bedürfen folgende Geschäfte der Direktorin oder des Direktors:
§ 36 Ausschüsse
(1) Zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen setzt die Versammlung einen Programm- und einen Haushaltsausschuss ein. Sie kann weitere Ausschüsse bilden.
(2) In einem Ausschuss darf der Anteil der staatlichen und staatsnahen Mitglieder ein Drittel der Ausschussmitglieder nicht übersteigen. Der Anteil der staatlichen und staatsnahen Mitglieder im Ausschussvorsitz einschließlich der jeweiligen Stellvertreterinnen und Stellvertreter darf nicht größer sein als ein Drittel der Gesamtzahl aus allen Vorsitzenden und ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern.
(3) Die Versammlung kann den Haushaltsausschuss ermächtigen, zwischen ihren Sitzungen die der Versammlung nach § 35 Abs. 2 obliegenden Zustimmungen zu erklären.
(4) Das Nähere regelt die Versammlung durch Satzung.
§ 37 Wahl der Direktorin oder des Direktors
(1) Die Direktorin oder der Direktor wird von der Versammlung mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder nach Ausschreibung der zu besetzenden Stelle gewählt. Sie oder er soll Erfahrungen im Medienbereich haben. Die Direktorin oder der Direktor ist hauptamtlich tätig.
(2) Die oder der Vorsitzende der Versammlung vertritt die Medienanstalt beim Abschluss des Dienstvertrages mit der Direktorin oder dem Direktor. Sie oder er vertritt die Medienanstalt gegenüber der Direktorin oder dem Direktor gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Die Direktorin oder der Direktor bestellt eine Bedienstete oder einen Bediensteten der Medienanstalt zu ihrer oder seiner Vertreterin oder zu ihrem oder seinem Vertreter. Die Direktorin oder der Direktor oder ihre oder seine Stellvertreterin oder Stellvertreter soll die Befähigung zum Richteramt haben.
(4) Die Direktorin oder der Direktor kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Versammlung abberufen werden.
§ 38 Unvereinbarkeiten
Zur Direktorin oder zum Direktor kann nicht gewählt werden, wer
§ 39 Zuständigkeit der Direktorin oder des Direktors
(1) Die Direktorin oder der Direktor nimmt die Aufgaben der Medienanstalt wahr, soweit sie nicht der Versammlung zugewiesen sind. Sie oder er vertritt die Medienanstalt gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Die Direktorin oder der Direktor ist insbesondere zuständig für
(3) Die Direktorin oder der Direktor gibt der Versammlung einen jährlichen Bericht über ihre oder seine Tätigkeit.
§ 40 Bedienstete der Medienanstalt
(1) Die Rechtsverhältnisse der Bediensteten der Medienanstalt mit Ausnahme der Eingruppierung der Direktorin oder des Direktors und ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihres oder seines Stellvertreters bestimmen sich nach den für Beschäftigte im Land Hessen geltenden Rechts- und Tarifvorschriften. Die Eingruppierung und Vergütung der Beschäftigten muss derjenigen der vergleichbaren Beschäftigten des Landes entsprechen.
(2) Die vorhandenen Stellen sind nach Art und Vergütungs- oder Lohngruppen gegliedert in einem Stellenplan auszuweisen. Der Stellenplan ist einzuhalten. Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie auf Grund gesetzlicher oder tariflicher Vorschriften zwingend erforderlich sind.
(3) Die personalvertretungsrechtlichen Aufgaben der obersten Dienstbehörde nimmt die Direktorin oder der Direktor der Medienanstalt wahr.
(4) Den Beschäftigten der Medienanstalt kann Altersteilzeit entsprechend den Regelungen im Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FIexAZ) vom 27. Februar 2010 in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden.
§ 41 Aufteilung des Rundfunkbeitrags und Finanzierung der Medienanstalt
(1) Die Medienanstalt erhält 62,5 Prozent und der Hessische Rundfunk 37,5 Prozent des Anteils an dem Rundfunkbeitrag nach § 112 des Medienstaatsvertrages in Verbindung mit § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages.
(2) Die Medienanstalt erhebt auf Grund einer von ihr zu erlassenden Gebührensatzung für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Gebühren und Auslagen. § 104 Abs. 11 des Medienstaatsvertrages bleibt unberührt. Die Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. S. 330), in der jeweils geltenden Fassung, sind entsprechend anzuwenden.
(3) Die Medienanstalt verwendet ihre Mittel vorrangig zur Erfüllung der Aufgaben nach § 31. Darüber hinaus kann sie Mittel zur Erfüllung der weiteren Aufgaben nach § 32 einsetzen. Die Mittel sind nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung einzusetzen. Sofern Aufgaben durch monetäre Förderung wahrgenommen werden, ist über einen Zuwendungsbescheid der sparsame und wirtschaftliche Mitteleinsatz sicherzustellen. Der Mitteleinsatz ist zum Abschluss des Haushaltsjahres dahingehend zu evaluieren, ob die durchgeführten Maßnahmen oder die geförderten Projekte den verfolgten Zweck erreicht haben und ob die Mittel wirtschaftlich und sparsam eingesetzt wurden. Die für die einzelnen Förderzwecke veranschlagten Mittel weist die Medienanstalt im Haushaltsplan entsprechend der Aufgabenzuweisung nach den §§ 31 und 32 aus.
(4) Erteilt die Medienanstalt Aufträge zur Ermittlung von Übertragungskapazitäten, hat die Rundfunkveranstalterin oder der Rundfunkveranstalter, der oder dem die Übertragungskapazitäten zur Nutzung zugewiesen wird, der Medienanstalt die Aufwendungen für die Übertragungskapazitätsermittlung zu erstatten. Die Medienanstalt trägt die Aufwendungen, wenn die Übertragungskapazität einer Rundfunkveranstalterin oder einem Rundfunkveranstalter Nichtkommerziellen lokalen Hörfunks zugewiesen oder eine Übertragungskapazität nicht ermittelt wird.
(5) Die Medienanstalt kann landesrechtlich gebotene technische Infrastruktur nach § 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 auch durch die Beteiligung mit einer Einlage an einer Gesellschaft fördern, die ein Sendernetz für den digitalen Hörfunk errichtet und betreibt; die Einlage darf 15 Prozent des Stammkapitals und 30.000 Euro nicht überschreiten. Die Medienanstalt wird ermächtigt, dieser Gesellschaft einmalig ein Gesellschafterdarlehen bis zu einer Höhe von 330.000 Euro zu gewähren. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 kann die Medienanstalt Unternehmen gründen und sich an Unternehmen beteiligen, soweit die dafür aufgewandten Mittel in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der sonstigen Aufgaben nach § 31 stehen. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2021 (GVBl. S. 338), in der jeweils geltenden Fassung, findet entsprechende Anwendung.
(6) Die Medienanstalt kann zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die zu Beginn eines neuen Haushaltsjahres auftreten könnten, eine Betriebsmittelrücklage bis zur Höhe eines Betrages von 500.000 Euro bilden, soweit dies zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist. Die Bildung freier Rücklagen ist unzulässig.
(7) Die Medienanstalt übermittelt nach § 80 der Hessischen Landeshaushaltsordnung der obersten Landesbehörde nach Abschluss des Haushaltsjahres die Rechnungslegung. Nicht in Anspruch genommene Mittel aus dem Anteil der Medienanstalt nach Abs. 1 stehen dem Hessischen Rundfunk zu. Die oberste Landesbehörde stellt auf Grund der Rechnungslegung durch Verwaltungsakt fest, ob und in welcher Höhe dem Hessischen Rundfunk Mittel nach Satz 2 zustehen.
§ 42 Rundfunkabgabe
(1) Die Medienanstalt erhebt von den Hörfunkveranstalterinnen und Hörfunkveranstaltern, denen sie UKW-Übertragungskapazitäten zugewiesen hat und die ihre Programme ganz oder teilweise aus Werbeeinnahmen finanzieren, bis zum Ende des Kalenderjahres 2025 jährlich eine Rundfunkabgabe. Die Abgabe bemisst sich nach den Einwohnerinnen und Einwohnern im jeweiligen Versorgungsbedarf nach § 96 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes. Überschneiden sich für ein Programm mehrere Versorgungsbedarfe identischer Übertragungstechnik oder komplementäre Versorgungsbedarfe, insbesondere auch im Falle einer gesetzlich vorgesehenen Regionalisierung, erfolgt keine doppelte Anrechnung der Einwohner im Überschneidungsbereich. Die Rundfunkabgabe beträgt 0,5 Prozent der Bruttowerbeeinnahmen, höchstens jedoch bei einer Reichweite von
Die Einnahmen aus der Abgabe und ihre Verwendung werden gesondert im Haushalt der Medienanstalt ausgewiesen. Die vereinnahmten Mittel sind übertragbar.
(2) Die Mittel aus der Rundfunkabgabe werden ausschließlich zur Entwicklung und Förderung der technischen Infrastruktur zur Verbreitung von Hörfunkprogrammen privater Rundfunkveranstalterinnen und Rundfunkveranstalter mittels digital terrestrischer Übertragungstechnik im Land Hessen eingesetzt. § 41 Abs. 3 Satz 3 bis 6 ist mit der Maßgabe zu beachten, dass eine konkrete Zuordnung von verausgabten Fördermitteln zu geförderten Maßnahmen erfolgen muss.
(3) Das Nähere regelt die Medienanstalt durch Satzung. Die Satzung bestimmt insbesondere, welche Unterlagen zur Berechnung der Rundfunkabgabe vorzulegen sind.
§ 43 Wirtschaftsführung, Haushalts- und Rechnungswesen
(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung und -prüfung sind die für das Land Hessen geltenden Vorschriften anzuwenden. Für Zuwendungen an Rundfunkveranstalterinnen und Rundfunkveranstalter Nichtkommerziellen lokalen Hörfunks kann die oberste Landesbehörde im Benehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen von den Verwaltungsvorschriften des § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung abweichende Regelungen treffen; § 44 Abs. 1 Satz 4 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt. Der Haushaltsplan sowie über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Genehmigung. Über die Genehmigung entscheidet die oberste Landesbehörde im Benehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Grundsätze einer geordneten und sparsamen Wirtschaftsführung nicht gewahrt sind.
(2) Der Hessische Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Medienanstalt. Der Prüfungsbericht ist der Medienanstalt und der obersten Landesbehörde zuzuleiten. Der Rechnungshof kann das Ergebnis seiner Prüfung, soweit es für die Finanzierung der Medienanstalt von Bedeutung ist, in einem Bericht für den Landtag zusammenfassen.
(3) Die Medienanstalt erstellt jährlich einen Geschäftsbericht. Er ist der obersten Landesbehörde vorzulegen.
§ 44 Rechtsaufsicht, oberste Landesbehörde
(1) Die Medienanstalt unterliegt der Rechtsaufsicht der obersten Landesbehörde.
(2) Oberste Landesbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Hessische Staatskanzlei.
(3) Die Medienanstalt hat der obersten Landesbehörde auf Anforderung die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.
(4) Die oberste Landesbehörde ist berechtigt, die Medienanstalt durch schriftliche Mitteilung auf Maßnahmen oder Unterlassungen hinzuweisen, die dieses Gesetz oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, und sie aufzufordern, die Rechtsverletzungen zu beseitigen. Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, weist die oberste Landesbehörde die Medienanstalt an, innerhalb einer bestimmten Frist im Einzelnen festgelegte 50.000 Euro, 100.000 Euro, 150.000 Euro, 200.000 Euro, 250.000 Euro, Maßnahmen auf Kosten der Medienanstalt durchzuführen. Kommt die Medienanstalt einer Anweisung nicht innerhalb der Frist nach, kann die oberste Landesbehörde die angeordnete Maßnahme anstelle der Medienanstalt selbst durchführen oder nach den Vorgaben des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durchführen lassen.
Achter Abschnitt
Datenschutz
§ 45 Geltung der allgemeinen Datenschutzvorschriften
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften zum Schutze personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet werden. Die datenschutzrechtlichen Vorschriften des Medienstaatsvertrages finden Anwendung.
§ 46 Zuständigkeit des Hessischen Datenschutzbeauftragten
Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Die Vorschriften des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
§ 47 Zusammenarbeit zwischen der oder dem Hessischen Datenschutzbeauftragten und der Medienanstalt
Sieht die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte nach § 8 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes bei der Datenverarbeitung einer privaten Rundfunkveranstalterin oder eines privaten Rundfunkveranstalters Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen auch des Medienstaatsvertrages, kann sie oder er über Art. 58 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 074 S. 35) hinaus die verantwortlichen oder auftragsverarbeitenden Personen auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen. Sie oder er unterrichtet gleichzeitig die Medienanstalt. In der Stellungnahme nach Satz 1 soll auch dargestellt werden, wie die Folgen eines Verstoßes beseitigt und künftige gleichgelagerte Verstöße vermieden werden sollen. Die verantwortliche und die auftragsverarbeitende Person leiten der Medienanstalt eine Abschrift ihrer oder seiner Stellungnahme zu. Über Verstöße unterrichtet die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz die Medienanstalt und gibt ihr Gelegenheit, innerhalb einer Frist von in der Regel zwei Wochen Stellung zu nehmen. Soweit der Landesbeauftragte für den Datenschutz journalistischredaktionelle Datenverarbeitungen überprüft, ist die Stellungnahme der Medienanstalt in besonderer Weise zu berücksichtigen.
Neunter Abschnitt
Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 48 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Rundfunkveranstalterin oder Rundfunkveranstalter von privatem Rundfunk in Hessen vorsätzlich oder fahrlässig einen der in § 115 Abs. 1 Satz 1 des Medienstaatsvertrages bezeichneten Verstöße begeht.
(3) Im Übrigen bleiben § 115 Abs. 1 Satz 1 des Medienstaatsvertrages sowie § 24 Abs. 1 und 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages unberührt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden. Geldbußen, die von der Medienanstalt verhängt werden, stehen der Medienanstalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 31 zu. § 41 Abs. 7 Satz 3 findet keine Anwendung.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), in der jeweils geltenden Fassung, ist die Medienanstalt.
(6) Die Medienanstalt ist die zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 Abs. 1 und 2 des Telemediengesetzes.
§ 49 Strafbestimmung
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 16 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden. Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.
§ 50 Modellversuche
(1) Die Medienanstalt kann die Verbreitung privater Programme durch neuartige Übertragungstechniken und die Verbreitung dem Rundfunk vergleichbarer Telemedien in Modellversuchen ermöglichen. Sie hat geplante Modellversuche unter Angabe der Versuchsbedingungen, des Verbreitungsgebietes und der Versuchsdauer im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekanntzugeben. Sie setzt für den Antrag auf Zulassung eine Frist von mindestens einem Monat. Die Versuchsdauer ist auf höchstens drei Jahre zu befristen. Sie kann um bis zu zwei Jahre verlängert werden.
(2) Wer Programme in Modellversuchen erproben will, bedarf der Zulassung. Sie wird nach Maßgabe dieses Gesetzes erteilt. § 6 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 3 und § 24 finden keine Anwendung.
(3) Zugelassene Rundfunkveranstalterinnen und Rundfunkveranstalter, die ihre Programme in dem Modellversuch zeit- und inhaltsgleich ganz oder teilweise parallel in der neuen Übertragungstechnik abzustrahlen beabsichtigen, bedürfen keiner Zulassung. Reichen die zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten nicht aus, um alle interessierten Rundfunkveranstalterinnen und Rundfunkveranstaltern an dem Modellversuch zu beteiligen, trifft die Medienanstalt eine Auswahlentscheidung über die Teilnahme an dem Modellversuch nach Maßgabe des § 11.
(4) Eine Beteiligung des Hessischen Rundfunks an Modellversuchen ist durch Verwaltungsvereinbarung zwischen der Medienanstalt und dem Hessischen Rundfunk zu regeln.
(5) Die Medienanstalt berichtet dem Landtag und der Landesregierung nach Abschluss des Modellversuchs über die Ergebnisse.
§ 51 Überprüfungsklausel
Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts sind alle drei Jahre, erstmals zum 31. Dezember 2028, zu evaluieren. Die Evaluation erfolgt jeweils auf der Grundlage der von der Medienanstalt erhobenen Kennzahlen.
§ 52 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |