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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Modernisierung medienrechtlicher Vorschriften
- Hessen -

Vom 21. November 2022
(GVBl. Nr. 37 vom 29.11.2022 S. 606; ber. S. 45, ber. Nr. 15)



Artikel 1
HPMG - Hessisches Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk

Das Gesetz über den Hessischen Rundfunk vom 2. Oktober 1948 (GVBl. S. 123), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Oktober 2016 (GVBl. S. 178), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchst. a wird die Angabe " § 11a Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages in der Fassung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I S. 278), zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 7. Dezember 2016 (GVBl. S. 94)" durch " § 27 Abs. 2 des Medienstaatsvertrages vom 14. bis 28. April 2020 (GVBl. S. 607)" und die Angabe " § 11cAbs. 2 Satz 3 bis 5 des Rundfunkstaatsvertrages" durch " § 29 Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.

bb) In Buchst. c wird die Angabe " § 11f des Rundfunkstaatsvertrages" durch " § 32 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.

b) In Nr. 2 Satz 2 wird die Angabe " § 11d des Rundfunkstaatsvertrages" durch " § 30 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.

2. In § 3 Nr. 9 Satz 2 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und die Angabe "13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622)" durch "3. Mai 2018 (GVBl. S. 82)" ersetzt.

3. In § 3a Abs. 2 wird die Angabe " § 16 des Rundfunkstaatsvertrages" durch " § 39 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 6 Satz 1 Nr. 6 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und wird die Angabe "22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2563)" durch "10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)" ersetzt.

b) In Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe "10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142)" durch "10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)" ersetzt.

c) In Abs. 10 Satz 1 werden nach dem Wort "Verwaltungsrats" die Wörter "sind ehrenamtlich tätig und" eingefügt.

4a. Nach § 4 wird als § 4a eingefügt:

" § 4a

(1) Beim Rundfunkrat und Verwaltungsrat wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Sie hat insbesondere die Aufgabe, die Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Kontrollfunktionen zu unterstützen und zu beraten. Sie ist im Benehmen mit den Gremienvorsitzenden angemessen mit Personal- und Sachmitteln auszustatten.

(2) Neueinstellungen und Personalmaßnahmen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle betreffen, sind im Einvernehmen mit den Gremienvorsitzenden zu treffen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in ihrer Tätigkeit fachlich nur den Weisungen der Gremienvorsitzenden unterworfen.

(3) Das Nähere bestimmt die Satzung über die betriebliche Ordnung."

5. In § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 19 werden die Wörter "die Arbeitsgemeinschaft hessischer Industrie- und Handelskammern" durch "der Hessische Industrie- und Handelskammertag" ersetzt.

6. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird nach dem Wort "Januar" die Angabe "und endet mit Ablauf des 31. Dezember des dritten darauffolgenden Jahres" eingefügt.

b) Satz 3

Nach Ablauf der Amtszeit führt der Rundfunkrat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Rundfunkrats fort.

wird aufgehoben.

7. § 7 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Der Rundfunkrat erläßt Geschäftsordnungen für sich und den Verwaltungsrat."(3) Der Rundfunkrat gibt sich eine Geschäftsordnung."

8. In § 9 Nr. 2 wird die Angabe " § 11f Abs. 4 bis 7 des Rundfunkstaatsvertrages" durch " § 32 Abs. 4 bis 7 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.

9. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Es sollen mindestens drei Frauen und mindestens drei Männer gewählt werden. Sofern die Mindestzahlen nach Satz 3 nicht erreicht sind, soll bei Neuwahlen eine Vertreterin oder ein Vertreter des unterrepräsentierten Geschlechtes gewählt werden. Satz 4 gilt entsprechend, wenn durch eine Neuwahl die Mindestzahlen nach Satz 3 unterschritten würden. Satz 4 und 5 finden keine Anwendung auf die Wiederwahl."

b) Abs. 5

(5) Bei der Wahl der Verwaltungsratsmitglieder ist eine geschlechterparitätische Besetzung anzustreben.

wird aufgehoben.

10. Dem § 13 wird folgender Satz angefügt:

"Er gibt sich eine Geschäftsordnung."

11. In § 15 Abs. 1 Nr. 7 wird die Angabe " § 16a Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages" durch " § 40 Abs. 2 des Medienstaatsvertrages", die Angabe " § 16c Abs. 1 und 2" durch " § 42 Abs. 1 und 2 des Medienstaatsvertrages" und die Angabe " § 16d Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages" durch " § 43 Abs. 2 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.

12. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Der Hessische Rundfunk hat seine Mittel nach § 41 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über privaten Rundfunk und neue Medien vom 21. November 2022 (GVBl. S. 606)

  1. zur Ausweitung kultureller Darbietungen im Hörfunk, Fernsehen und in Telemedien, insbesondere von im Lande veranstalteten Festspielen, künstlerischen Wettbewerben, Konzerten, Opern und Schauspielen,
  2. für das hr-Sinfonieorchester und die hr-Bigband und
  3. in Höhe von mindestens 750.000 Euro zur Filmförderung in Hessen

zu verwenden."

b) In Abs. 4 wird die Angabe " §§ 16a bis 16e des Rundfunkstaatsvertrages" durch " §§ 40 bis 44 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.

13. In § 19 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 14a des Rundfunkstaatsvertrages" durch " § 37 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zu dem Neunten Staatsvertrag zur Änderung rund- funkrechtlicher Staatsverträge (Neunter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Das Gesetz zu dem Neunten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunter Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 5. Februar 2007 (GVBl. I S. 207), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 618), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des Art. 1 werden das Semikolon und das Wort "Ausführungsvorschriften" gestrichen.

2. § 3 wird aufgehoben.

Artikel 4
Aufhebung bisherigen Rechts

Das Hessische Privatrundfunkgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1995 (GVBl. I S. 87), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2020 (GVBl. S. 606), wird aufgehoben.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



Berichtigung des Gesetzes zur Modernisierung medienrechtlicher Vorschriften

Vom 8. Mai 2024
(GVBl. Nr. 15 vom 08.05.2024)

Das Gesetz zur Modernisierung medienrechtlicher Vorschriften vom 21. November 2022 (GVBl. S. 606) ist wie folgt zu berichtigen:

Art. 1 § 31 Abs. 1 Nr. 3 und 4 müssen richtig wie folgt lauten:

"3. die Aufsicht über die privaten Programme, die Telemedieninhalte, die Medienplattformen und die Benutzeroberflächen,

4. die Anordnung von Aufsichtsmaßnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, des Medienstaatsvertrages, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544), in der jeweils geltenden Fassung, und der Regelungen des Zuweisungs- und Zulassungsbescheids,"

ID: 222526

ENDE