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Änderungstext

Siebente Verordnung zur Änderung der Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz *

Vom 1. November 2006
(GVBl. Nr. 20 vom 22.11.2006 S. 601)



Aufgrund des § 80 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 27. Juli 2005 (GVBl. I S. 574) wird im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

Artikel 1

Die Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 9. Dezember 1966 (GVBl. I S. 327), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218), wird wie folgt geändert:

1. § 2 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 2 Pfändungsgebühr

(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben

  1. für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen aus Wechseln oder anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, und von Postspareinlagen;
  2. für die Pfändung von Forderungen, die nicht unter Nr. 1 fallen, und von anderen Vermögensrechten.

(2) Die Gebührenschuld entsteht:

  1. sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrags unternommen hat. Die Versendung einer Vollstreckungsankündigung gilt als Schritt zur Ausführung des Vollstreckungsauftrags;
  2. mit der Zustellung der Verfügung, durch die eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht gepfändet werden soll.

(3) Die Gebühr bemisst sich nach der Summe der zu vollstreckenden Beträge. Die durch die Pfändung entstehenden Kosten sind nicht mitzurechnen. Bei der Vollziehung des Arrests bemisst sich die Pfändungsgebühr nach der Hinterlegungssumme.

(4) Die Höhe der Gebühr ergibt sich in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 aus den dieser Verordnung als Anlagen 2 und 3 beigefügten Tabellen.

(5) Die halbe Gebühr wird erhoben, wenn

  1. ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist, weil pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden wurden;
  2. die Pfändung unterblieben ist, weil die Verwertung der pfändbaren Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten ließ;
  3. die Pfändung unterblieben ist, weil durch die Verwertung von Gegenständen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Pflichtigen gebraucht werden, nur ein Erlös erzielt würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht;
  4. die Pfändung nach § 851b Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung unterblieben ist.

(6) Wird die Pfändung abgewendet, so wird die volle Gebühr erhoben, wenn der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrags unternommen hat. Wird gezahlt oder wird die Pfändung in anderer Weise als durch Zahlung abgewendet, bevor der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrags unternommen hat, so wird keine Gebühr erhoben.

(7) Werden wegen desselben Anspruchs mehrere Forderungen, die nicht unter Abs. 1 Nr. 1 fallen oder andere Vermögensrechte gepfändet, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.

 " § 2 Pfändungsgebühr

(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Tieren, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen und von anderen Vermögensrechten.

(2) Die Gebührenschuld entsteht

  1. sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrags unternommen hat. Die Versendung einer Vollstreckungsankündigung gilt als Schritt des Vollziehungsbeamten zur Ausführung des Vollstreckungsauftrags;
  2. bei der Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten, sobald die Vollstreckungsbehörde die Pfändungsverfügung zum Zwecke der Zustellung zur Post gegeben oder der mit der Zustellung Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrags unternommen hat.

(3) Die Gebühr bemisst sich nach der Summe der zu vollstreckenden Beträge, bei einem Vollstreckungsauftrag an den Vollziehungsbeamten nach der Summe der dort genannten Beträge. Bei mehreren Vollstreckungsaufträgen zugunsten eines Gläubigers gegen denselben Pflichtigen bemisst sich die Gebühr nach der Summe der zu vollstreckenden Beträge der Vollstreckungsaufträge, die durch eine Vollstreckungshandlung erledigt werden. Die durch die Pfändung entstehenden Kosten sind nicht mitzurechnen. Bei der Vollziehung des Arrests bemisst sich die Pfändungsgebühr nach der Hinterlegungssumme. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der dieser Verordnung als Anlage 2 beigefügten Tabelle.

(4) Die Gebühr wird auch erhoben, wenn

  1. die Pfändung durch Zahlung oder Bewilligung einer Zahlungsfrist abgewendet wird, nachdem die Gebührenschuld nach Abs. 2 entstanden ist,
  2. ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist, weil pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden wurden,
  3. die Pfändung unterblieben ist, weil die Verwertung der pfändbaren Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten ließ, oder
  4. die Pfändung in den Fällen der §§ 812 und 851b Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung unterbleibt.

Wird die Pfändung auf andere Weise abgewendet, wird keine Gebühr erhoben."

2. § 3 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

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(4) Sind die herauszugebenden Sachen nicht aufzufinden, so wird für den Wegnahmeversuch nur die halbe Gebühr erhoben. "(4) Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die herauszugebenden Sachen nicht aufzufinden sind."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe "Anlage 4" durch die Angabe "Anlage 3" ersetzt.

b) In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe " § 2 Abs. 6" durch die Angabe " § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2" und die Angabe " § 2 Abs. 6 Satz 1" durch die Angabe " § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

4. § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

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(2) Die Gebührenschuld entsteht mit der Zustellung der Androhung des Zwangsmittels. "(2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald die Androhung des Zwangsmittels zum Zwecke der Zustellung zur Post gegeben worden ist oder der mit der Zustellung Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrags unternommen hat."

5. In § 7 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "halbe Gebühr" durch die Worte "volle Gebühr" ersetzt.

6. In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513)" durch die Worte "zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Februar 2005 (BGBl. I S. 203)" ersetzt.

7. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nr. 1 wird die Nr. 1a eingefügt.

bb) Nr. 5 erhält folgende Fassung:

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5.Entschädigungen der zum Öffnen von Türen oder Behältnissen sowie zur Durchsuchung von Pflichtigen zugezogenen Personen;"5. Beträge, die an die zum Offnen der Türen und Behältnisse sowie zur Durchsuchung von Pflichtigen zugezogenen Personen zu zahlen sind;" 

cc) Nr. 6 erhält folgende Fassung:

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6.sächliche Kosten, die durch den Einsatz von technischen Hilfsmitteln bei der Vollstreckungshandlung entstehen. Soweit bei der Vollstreckungshandlung Kraftfahrzeuge eingesetzt werden, betragen die Auslagen je angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges 0,45 Euro; "6. sächliche Kosten, die durch den Einsatz von technischen Hilfsmitteln bei der Vollstreckungshandlung entstehen; "

dd) Nr. 8 erhält folgende Fassung:

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8.Beträge, die als Entschädigung an Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständige und Treuhänder zu zahlen sind; "8. Beträge, die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437), in der jeweils geltenden Fassung an Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständige sowie Beträge, die an Treuhänder zu zahlen sind; "

ee) Nach Nr. 8 werden die Nr. 8a und 8b eingefügt.

b) In Abs. 3 werden nach dem Wort "Sachen" die Worte "oder Tiere" eingefügt.

8. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Worte "des Dienstgebäudes" durch die Worte "der Dienststätte" ersetzt.

b) Der neue Abs. 2 wird eingefügt.

c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und erhält folgende Fassung:

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(3) Der Reisekostenpauschbetrag wird für jede Vollstreckungshandlung erhoben, auch wenn der Vollziehungsbeamte auf derselben Reise mehrere Vollstreckungshandlungen vornimmt. Werden jedoch auf einer Reise mehrere Vollstreckungshandlungen gegen einen Pflichtigen vorgenommen, so wird der Reisekostenpauschbetrag nur einmal erhoben. "(3) Der Reisekostenpauschbetrag und der Fahrtkostenpauschbetrag werden für jede Vollstreckungshandlung erhoben, auch wenn der Vollziehungsbeamte auf derselben Reise mehrere Vollstreckungshandlungen vornimmt. Werden jedoch auf einer Reise mehrere Vollstreckungshandlungen gegen einen Pflichtigen vorgenommen, so werden der Reisekostenpauschbetrag und der Fahrtkostenpauschbetrag nur einmal erhoben."

9. § 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

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(1) Kostenschuldner ist der Pflichtige. Erfolgt die Vollstreckung zu Gunsten einer anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, so hat diese uneinbringliche Vollstreckungskosten zu erstatten. Der Kostenanspruch geht in Höhe des erstatteten Betrags auf die erstattende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung über. Sonstige Rechtsvorschriften über die Erstattung uneinbringlicher Vollstreckungskosten bleiben unberührt. "(1) Kostenschuldner ist der Pflichtige. Erfolgt die Vollstreckung zugunsten einer anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer Person, die aufgrund einer Amtsstellung Gläubigerin ist, so hat diese uneinbringliche Vollstreckungskosten zu erstatten. Vollstreckungsgebühren sind nicht zu erstatten, wenn nur eine Vollstreckungsankündigung versandt worden ist. Der Kostenanspruch geht in Höhe des erstatteten Betrages auf die erstattende Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder Person über. Sonstige Rechtsvorschriften über die Erstattung uneinbringlicher Vollstreckungskosten bleiben unberührt."

10. § 16 erhält folgende Fassung:

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§ 16 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1967 in Kraft.

 " § 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1967 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft."

11. § 17

§ 17 Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

wird aufgehoben.

12. Die Anlagen 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

"Anlage 1
(zu § 1 Abs. 2)

Mahngebühren für Mahnungen nach § 1 Abs. 1

Bis zu 500 Euro einschließlich11 Euro
bis zu 1.000 Euro einschließlich15 Euro
bis zu 5.000 Euro einschließlich25 Euro
bis zu 10.000 Euro einschließlich30 Euro
bis zu 100.000 Euro einschließlich50 Euro
bis zu 1.000.000 Euro einschließlich100 Euro
bis zu 10.000.000 Euro einschließlich200 Euro
über 10.000.000 Euro300 Euro.

Anlage 2
(zu § 2 Abs. 3)

Pfändungsgebühren für Pfändungen nach § 2 Abs. 1

Bis zu 500 Euro einschließlich14 Euro
bis zu 1.000 Euro einschließlich18 Euro
bis zu 1.500 Euro einschließlich24 Euro
bis zu 2.000 Euro einschließlich28 Euro
bis zu 2.500 Euro einschließlich33 Euro
bis zu 3.000 Euro einschließlich38 Euro
bis zu 3.500 Euro einschließlich42 Euro
bis zu 4.000 Euro einschließlich46 Euro
bis zu 4.500 Euro einschließlich52 Euro
bis zu 5.000 Euro einschließlich56 Euro
von dem Mehrbetrag für jede angefangenen 1.000 Euro10 Euro

13. Die Anlage 3

Anlage 3
(zu § 2 Abs. 4)

Pfändungsgebühren für Pfändungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2

Bis zu 500 Euro einschließlich 11 Euro
bis zu 1.000 Euro einschließlich 15 Euro
bis zu 1.500 Euro einschließlich 19 Euro
bis zu 2.000 Euro einschließlich 22 Euro
bis zu 2.500 Euro einschließlich 26 Euro
bis zu 3.000 Euro einschließlich 31 Euro
bis zu 3.500 Euro einschließlich 34 Euro
bis zu 4.000 Euro einschließlich 37 Euro
bis zu 4.500 Euro einschließlich 42 Euro
bis zu 5.000 Euro einschließlich 45 Euro

von dem Mehrbetrag für jede angefangenen 1.000 Euro

8 Euro.

wird aufgehoben; die bisherige Anlage 4 wird Anlage 3.

Artikel 2

Für Gebühren und Auslagen, die vor Inkrafttreten der Verordnung fällig geworden sind, gilt das bisherige Recht.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am vierzehnten Tage nach der Verkündung in Kraft.

*) Ändert GVBl. II 304-13