Druck- und Lokalversion RegelwerkFrame öffnen

HessVwVKostO - Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung
Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz

- Hessen -

Vom 9. Dezember 1966
(GVBl. I S. 327; ...; 21.03.2005 S. 218; 01.11.2006 S. 601 06; 19.11.2008 S. 970 08; 23.11.2011 S. 754 11 21.11.2012 S... 430 12; 26.03.2020 S. 233 20)
Gl.-Nr.: 304-13


Auf Grund des § 80 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) vom 4. Juli 1966 (GVBl. I S. 151) wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen verordnet:

Erster Abschnitt
Kosten der Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird

§ 1 Mahngebühr

(1) Für die Mahnung nach § 19 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird eine Mahngebühr erhoben, wenn der Pflichtige nach Ablauf einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit der Leistung gemahnt wird.

(2) Die Höhe der Mahngebühr ergibt sich aus der dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Tabelle.

(3) Die Gebührenschuld entsteht

  1. bei der Übersendung der Mahnung durch die Post, sobald das Mahnschreiben zur Post gegeben ist,
  2. bei der elektronischen Übermittlung der Mahnung mit ihrer Absendung, oder
  3. bei der Aushändigung des Mahnschreibens durch den hiermit beauftragten Vollziehungsbeamten, sobald dieser Schritte zur Ausführung des Auftrags unternommen hat.

Die Mahngebühr wird auch bei wiederholter Mahnung für dieselbe Forderung nur einmal erhoben.

(4) Für die Mahnung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 19 Abs. 5 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird keine Gebühr erhoben.

§ 1a Gebühr für die Abnahme der Vermögensauskunft 12 20

(1) Für die Abnahme einer Vermögensauskunft durch die Vollstreckungsbehörde nach §§ 27 und 33a des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird eine Gebühr von 50 Euro erhoben.

(2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald die Anordnung zur Abgabe der Vermögensauskunft mit der Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zum Zwecke der Zustellung zur Post gegeben worden ist oder der mit der Zustellung Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrages unternommen hat. Wird zu einem späteren Zeitpunkt von der Abnahme der Vermögensauskunft abgesehen, so kann die Gebühr ermäßigt oder von ihrer Erhebung ganz abgesehen werden. Eine Gebühr ist nicht zu erheben, wenn die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 27 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes unterbleibt.

§ 1b Gebühr für die Festsetzung eines Zahlungsplans mit Vollstreckungsaufschub 20

(1) Für die Festsetzung eines Zahlungsplans mit Vollstreckungsaufschub nach § 29a Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird eine Gebühr von mindestens 16 Euro und höchstens 110 Euro erhoben.

(2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn

  1. der Festsetzung eines Zahlungsplans lediglich die Versendung einer Vollstreckungsankündigung nach § 2 Abs. 2 vorausgegangen ist oder
  2. der Gläubiger nach § 29a Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes dem Zahlungsplan widerspricht.

§ 2 Pfändungsgebühr 06 12 20

(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Tieren, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen und von anderen Vermögensrechten.

(2) Die Gebührenschuld entsteht mit der Versendung einer Vollstreckungsankündigung oder, wenn keine Vollstreckungsankündigung versendet wird, sobald

  1. der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrags unternommen hat oder
  2. die Vollstreckungsbehörde bei der Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten die Pfändungsverfügung zum Zwecke der Zustellung zur Post gegeben oder der mit der Zustellung Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrags unternommen hat.

(3) Die Gebühr bemisst sich nach der Summe der zu vollstreckenden Beträge, bei einem Vollstreckungsauftrag an den Vollziehungsbeamten nach der Summe der dort genannten Beträge. Bei mehreren Vollstreckungsaufträgen zugunsten eines Gläubigers gegen denselben Pflichtigen bemisst sich die Gebühr nach der Summe der zu vollstreckenden Beträge der Vollstreckungsaufträge, die durch eine Vollstreckungshandlung erledigt werden. Die durch die Pfändung entstehenden Kosten sind nicht mitzurechnen. Bei der Vollziehung des Arrests bemisst sich die Pfändungsgebühr nach der Hinterlegungssumme. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der dieser Verordnung als Anlage 2 beigefügten Tabelle.

(4) Die Gebühr wird auch erhoben, wenn

  1. die Pfändung durch Zahlung oder Bewilligung einer Zahlungsfrist oder Gestattung einer Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlungen) abgewendet wird, nachdem die Gebührenschuld nach Abs. 2 entstanden ist,
  2. ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist, weil pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden wurden,
  3. die Pfändung unterblieben ist, weil die Verwertung der pfändbaren Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten ließ, oder
  4. die Pfändung in den Fällen der §§ 812 und 851b Abs. 4 Satz 3 der Zivilprozessordnung unterbleibt.

Wird die Pfändung auf andere Weise abgewendet, wird keine Gebühr erhoben

§ 3 Wegnahmegebühr 06 12 20

(1) Die Wegnahmegebühr wird für die Wegnahme beweglicher Sachen einschließlich Urkunden in den Fällen der §§ 46 , 51 , 54 und 57 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes erhoben. Dies gilt auch dann, wenn der Pflichtige an den zur Vollstreckung erschienenen Vollziehungsbeamten freiwillig leistet.

(2) § 2 Abs. 2 Nr. 1 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Gebühr beträgt 32 Euro.

(4) Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die herauszugebenden Sachen nicht aufzufinden sind.

§ 4 Verwertungsgebühr 06 12 20

(1) Die Verwertungsgebühr wird für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen erhoben.

(2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald der Vollziehungsbeamte oder ein anderer Beauftragter Schritte zur Ausführung des Verwertungsauftrages unternommen hat.

(3) Die Gebühr bemisst sich nach dem Erlös. Übersteigt der Erlös die Summe der zu vollstreckenden Beträge, so ist diese maßgebend. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der dieser Verordnung als Anlage 3 beigefügten Tabelle.

(4) Wird die Verwertung abgewendet, so ist § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sinngemäß anzuwenden; im Falle des § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 wird jedoch nur ein Viertel der vollen Gebühr, höchstens 42 Euro, erhoben. Dabei bemisst sich die Gebühr nach dem Betrag, der bei einer Verwertung der Gegenstände voraussichtlich als Erlös zu erzielen wäre (Schätzwert). Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.

§ 4a Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung 08 12 20

Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch die Vollstreckungsbehörde nach § 51 Abs. 3 und 4 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird eine Gebühr von 42 Euro erhoben. § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

§ 4b Gebühr für die Beantragung der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 20

(1) Für die Beantragung der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung nach § 58 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird eine Gebühr von mindestens 50 Euro und höchstens 250 Euro erhoben.

(2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald mit der Prüfung der Beantragung begonnen worden ist.

Zweiter Abschnitt
Kosten der Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung mit Ausnahme einer Geldleistung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird

§ 5 Gebühr für die Androhung eines Zwangsmittels 06 20

(1) Für die schriftliche Androhung eines Zwangsmittels nach § 69 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird eine Gebühr von mindestens 17 Euro und höchstens 120 Euro erhoben. Dies gilt nicht, wenn die Androhung mit dem ihr zu Grunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist.

(2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald die Androhung des Zwangsmittels zum Zwecke der Zustellung zur Post gegeben worden ist oder der mit der Zustellung Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrags unternommen hat.

§ 6 Gebühren für die Zwangsgeldfestsetzung 20

(1) Für die Festsetzung des Zwangsgeldes nach § 76 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird eine Gebühr von mindestens 17 Euro und höchstens 300 Euro erhoben.

(2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald Schritte zur Festsetzung des Zwangsgeldes unternommen worden sind.

§ 6a Gebühr für die Ersatzvornahme 20

(1) Führt die Vollstreckungsbehörde die Ersatzvornahme nach § 74 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes selbst aus, so erhebt sie für ihre Personalaufwendungen zur Durchführung der Ersatzvornahme einen Pauschalbetrag von 56 Euro für jeden Bediensteten je angefangene Stunde.

(2) Wird die Ersatzvornahme durch einen Dritten im Auftrag der Vollstreckungsbehörde ausgeführt, so erhebt sie zur Abgeltung ihrer eigenen Personalaufwendungen den in Abs. 1 genannten Pauschalbetrag.

§ 6b Gebühr für die Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen 20

Erzwingt die Vollstreckungsbehörde Duldungen oder Unterlassungen nach § 75 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durch eigene Maßnahmen, so erhebt sie für ihre Personalaufwendungen zur Durchführung der Maßnahmen einen Pauschalbetrag von 56 Euro für jeden Bediensteten je angefangene Stunde.

§ 7 Wegnahmegebühr 06 12 20

(1) Die Gebühr für die Wegnahme von Sachen nach § 77 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beträgt 32 Euro.

(2) Die Gebühr wird auch erhoben, wenn der Pflichtige im Falle einer Bringschuld an den zur Vornahme der Vollstreckungshandlung erschienenen Vollziehungsbeamten freiwillig leistet. Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so wird für jeden Wegnahmeversuch die volle Gebühr erhoben.

§ 7a Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung 08 12 20

Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch die Vollstreckungsbehörde nach § 77 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird eine Gebühr von 30 Euro erhoben. § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

§ 8 Zwangsräumungsgebühr 12 20

(1) Die Gebühr für Zwangsräumung nach § 78 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beträgt 41 Euro.

(2) § 7 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 9 Vorführungsgebühr 12 20

(1) Die Gebühr für die Vorführung nach § 79 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beträgt 48 Euro.

(2) § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.

Dritter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften

§ 10 Mehrheit von Pflichtigen 06 08

(1) Wird gegen Eheleute oder Lebenspartner als Gesamtschuldner vollstreckt, so werden die Gebühren nur einmal erhoben. Die Eheleute oder Lebenspartner schulden die Gebühren als Gesamtschuldner.

(2) Wird in anderen Fällen gegen mehrere Pflichtige vollstreckt, so sind die Gebühren, auch wenn der Vollziehungsbeamte bei derselben Gelegenheit mehrere Vollstreckungshandlungen vornimmt, von jedem Pflichtigen zu erheben.

§ 11 Auslagen 06 08 12 20

(1) Als Auslagen werden erhoben

  1. Schreibauslagen für nicht von Amts wegen zu erteilende oder per Telefax übermittelte Abschriften, für sonstige Vervielfältigungen von Schriftstücken oder für Ausdrucke elektronischer Dokumente. Die Schreibauslagen betragen unabhängig von der Art der Herstellung für jede Seite 0,55 Euro, die Formularkostenpauschale 0,45 Euro;
  2. a. für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nr. 1 genannten Abschriften, Vervielfältigungen und Ausdrucke je Datei 2,50 Euro;
  3. Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, ausgenommen die Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen nach Pauschaltarifen;
  4. Kosten für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen; wird durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, so werden die für Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde entstehenden Kosten erhoben;
  5. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachungen entstehen;
  6. Beträge, die an die zum Offnen der Türen und Behältnisse sowie zur Durchsuchung von Pflichtigen zugezogenen Personen zu zahlen sind;
  7. sächliche Kosten, die durch den Einsatz von technischen Hilfsmitteln bei der Vollstreckungshandlung entstehen;
  8. Kosten der Beförderung, Verwahrung und Beaufsichtigung gepfändeter Sachen, Kosten der Aberntung gepfändeter Früchte und Kosten der Verwahrung, Fütterung und Pflege gepfändeter Tiere;
  9. Beträge, die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222), in der jeweils geltenden Fassung an Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständige sowie Beträge, die an Treuhänder zu zahlen sind;
  10. a. Kosten für die Umschreibung eines auf den Namen lautenden Wertpapiers oder für die Wiederinkurssetzung eines Inhaberpapiers;
  11. b. Kosten, die von einem Kreditinstitut erhoben werden, weil ein Scheck oder eine Lastschriftermächtigung des Pflichtigen nicht eingelöst wurde;
  12. anlässlich der Pfandverwertung zu entrichtende Steuern;
  13. Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten, insbesondere soweit sie im Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung oder bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen entstehen;
  14. sonstige Beträge, die auf Grund von Vollstreckungsmaßnahmen an Dritte zu zahlen sind, insbesondere Beträge, die bei der Ersatzvornahme an Beauftragte und an Hilfspersonen gezahlt werden, und sonstige durch Anwendung der Ersatzzwangshaft entstandene Kosten.

(2) Auslagen für die Mahnung nach § 19 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes werden nicht erhoben.

(3) Werden Sachen oder Tiere, die bei mehreren Pflichtigen gepfändet worden sind, in einem einheitlichen Verfahren abgeholt und verwertet, so werden die Auslagen, die in diesem Verfahren entstehen, auf die beteiligten Pflichtigen angemessen verteilt.

§ 12 Reisekosten 06 12

(1) Nimmt der Vollziehungsbeamte eine Vollstreckungshandlung außerhalb der Dienststätte vor, so wird ein Reisekostenpauschbetrag in Höhe von 11 Euro erhoben.

(2) Für Strecken, die der Vollziehungsbeamte mit einem Kraftfahrzeug zurücklegt, werden bei einer Entfernung

bis zu 10 Kilometer 6 Euro,

von mehr als 10 Kilometern bis zu 20 Kilometer 12 Euro,

von mehr als 20 Kilometern bis zu 30 Kilometer 18 Euro,

von mehr als 30 Kilometern bis zu 40 Kilometer 24 Euro,

von mehr als 40 Kilometern 30 Euro

als Fahrtkostenpauschbetrag erhoben. Für die Berechnung ist die kürzeste Entfernung zwischen der Dienststätte und dem Ort der Vollstreckungshandlung maßgebend.

(3) Der Reisekostenpauschbetrag und der Fahrtkostenpauschbetrag werden als Auslagen für jede Vollstreckungshandlung erhoben, auch wenn der Vollziehungsbeamte auf derselben Reise mehrere Vollstreckungshandlungen vornimmt. Werden jedoch auf einer Reise mehrere Vollstreckungshandlungen gegen einen Pflichtigen vorgenommen, so werden der Reisekostenpauschbetrag und der Fahrtkostenpauschbetrag nur einmal erhoben.

§ 13 Kostenschuldner und Kostenhaftung 06

(1) Kostenschuldner ist der Pflichtige. Erfolgt die Vollstreckung zugunsten einer anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer Person, die aufgrund einer Amtsstellung Gläubigerin ist, so hat diese uneinbringliche Vollstreckungskosten zu erstatten. Vollstreckungsgebühren sind nicht zu erstatten, wenn nur eine Vollstreckungsankündigung versandt worden ist. Der Kostenanspruch geht in Höhe des erstatteten Betrages auf die erstattende Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder Person über. Sonstige Rechtsvorschriften über die Erstattung uneinbringlicher Vollstreckungskosten bleiben unberührt.

(2) Die Vollstreckungsbehörde entnimmt die Kosten der Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, aus den beigetriebenen und den eingezahlten Geldern. Reicht der Erlös einer Vollstreckung oder die Zahlung des Pflichtigen zur Deckung der beizutreibenden Forderung nicht aus, so sind, soweit für die Reihenfolge der Anrechnung nicht anderweitige Bestimmungen maßgebend sind, zunächst die in Ansatz gebrachten Gebühren, sodann die übrigen Kosten der Vollstreckung zu decken.

§ 13a Übergangsvorschrift

Für die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung sind die §§ 4a und 7a in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn das Vollstreckungsverfahren vor dem 1. Januar 2013 eingeleitet wurde.

§ 14 (aufgehoben) 08

§ 15 Unrichtige Sachbehandlung

Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, sind nicht zu erheben.

§ 16 Inkrafttreten 06 12

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1967 in Kraft.

§ 17 (aufgehoben) 06

.

Mahngebühren für Mahnungen nach § 1 Abs. 1 Anlage 1 06 08
(zu § 1 Abs. 2)


Bis zu250Euro einschließlich6 Euro
bis zu500Euro einschließlich11 Euro
bis zu1.000Euro einschließlich15 Euro
bis zu5.000Euro einschließlich25 Euro
bis zu10.000Euro einschließlich30 Euro
bis zu100.000Euro einschließlich50 Euro
bis zu1.000.000Euro einschließlich100 Euro
bis zu10.000.000Euro einschließlich200 Euro
über10.000.000Euro300 Euro.


.

Pfändungsgebühren für Pfändungen nach § 2 Abs. 1Anlage 2 06 12 20
(zu § 2 Abs. 3)


Bis zu500Euro einschließlich30 Euro
bis zu1.000Euro einschließlich34 Euro
bis zu1.500Euro einschließlich40 Euro
bis zu2.000Euro einschließlich44 Euro
bis zu2.500Euro einschließlich49 Euro
bis zu3.000Euro einschließlich54 Euro
bis zu3.500Euro einschließlich58 Euro
bis zu4.000Euro einschließlich62 Euro
bis zu4.500Euro einschließlich68 Euro
bis zu5.000Euro einschließlich72 Euro
von dem Mehrbetrag für jede angefangenen 1.000 Euro11 Euro

.

 Verwertungsgebühren für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen nach § 4 Abs. 1Anlage 3 06 20
(zu § 4 Abs. 3)


Bis zu500Euro einschließlich52 Euro
bis zu1.000Euro einschließlich66 Euro
bis zu1.500Euro einschließlich80 Euro
bis zu2.000Euro einschließlich95 Euro
bis zu2.500Euro einschließlich108 Euro
bis zu3.000Euro einschließlich122 Euro
bis zu3.500Euro einschließlich137 Euro
bis zu4.000Euro einschließlich151 Euro
bis zu4.500Euro einschließlich165 Euro
bis zu5.000Euro einschließlich178 Euro
von dem Mehrbetrag für jede angefangenen 1.000 Euro24 Euro.


UWS Umweltmanagement GmbHENDE

Frame öffnen