Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Landesamt für Verfassungsschutz und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz
- Hessen -
Vom 6. September 2007
(GVBl. Nr. 19 vom 20.09.2007 S. 542)
Artikel 1 1
Änderung des Gesetzes über das Landesamt für Verfassungsschutz
Das Gesetz über das Landesamt für Verfassungsschutz vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 753), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2002 (GVBl. I S. 82), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 5 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nr. 4 angefügt.
b) In Abs. 6 wird die Angabe "(BGBl. I S. 1254) " durch die Angabe "(BGBl. I S. 1254, 2298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106)," ersetzt.
2. In § 3 Abs. 3 Satz 3 werden nach den Worten "der Ehegatte," die Worte "Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz," eingefügt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 7 werden die Worte "Namen, Anschriften und Postfächern und sonstigen" durch das Wort "den" ersetzt.
b) In Abs. 9 Satz 4 werden im Klammerzusatz die Worte "Gesetz zu Art. 10 Grundgesetz" durch die Worte "Artikel 10-Gesetz" ersetzt.
c) Abs. 11 Satz 2
Abs. 9 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der verdeckte Einsatz besonderer technischer Mittel zur Informationsgewinnung ist im Schutzbereich des Art. 13 des Grundgesetzes nur zulässig, wenn
und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme darf sich nur gegen den Verdächtigen oder gegen Personen richten, von denen auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Verdächtigen bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Verdächtige sich in ihrer Wohnung aufhält. | "(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Abs. 2 unter den Voraussetzungen des Abs. 1 technische Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkgerätes und zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummer einsetzen. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn ohne die Ermittlung die Erreichung des Zwecks der Überwachungsmaßnahme aussichtslos oder erheblich erschwert wäre. Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Satz 1 unvermeidbar ist. Sie unterliegen einem absoluten Verwertungsverbot und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen." |
b) Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 3.
c) Die bisherigen Abs. 3 bis 7 und 9
(3) Die Anordnung des Einsatzes besonderer technischer Mittel nach Abs. 2 Satz 1 trifft der Richter. Bei Gefahr im Verzug kann der Leiter des Landesamts für Verfassungsschutz einen Einsatz nach Abs. 2 Satz 1 anordnen; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Die Anordnungen sind auf längstens vier Wochen zu befristen; Verlängerungen um jeweils nicht mehr als vier weitere Wochen sind auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen.(4) Die Anordnung wird unter der Aufsicht eines Beschäftigten des Landesamts für Verfassungsschutz vollzogen, der die Befähigung zum Richteramt hat. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor oder ist der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Informationsgewinnung nicht mehr erforderlich, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.
(5) Erkenntnisse und Unterlagen, die durch Maßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 gewonnen wurden, dürfen zur Verfolgung und Erforschung der dort genannten Bestrebungen oder Tätigkeiten sowie nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 bis 6 Artikel-10-Gesetz verwendet werden. Für die Speicherung und Löschung der durch Maßnahmen nach den Abs. 2 und 6 erlangten personenbezogenen Daten sowie die Entscheidung über die nachträgliche Information der von Maßnahmen nach Abs. 2 Betroffenen gelten § 4 Abs. 1 und § 12 Artikel-10-Gesetz entsprechend.
(6) Der verdeckte Einsatz besonderer technischer Mittel im Schutzbereich des Art. 13 des Grundgesetzes ist auch dann zulässig, wenn es zum Schutz der dort für den Verfassungsschutz tätigen Personen erforderlich erscheint und vom Leiter des Landesamts für Verfassungsschutz angeordnet ist. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Kenntnisse zum Zweck der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr ist nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(7) Zuständiges Gericht zur Entscheidung nach Abs. 2 und 6 ist das Amtsgericht am Sitz des Landesamts für Verfassungsschutz. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(9) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über die nach Abs. 2 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Abs. 6 angeordneten Maßnahmen. Die Parlamentarische Kontrollkommission Verfassungsschutz übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus.
werden aufgehoben.
5. Nach § 5 wird der § 5a eingefügt.
6. In § 6 Abs. 6 wird nach Satz 2 Folgendes eingefügt:
"Enthalten Sachakten oder Akten zu anderen Personen personenbezogene Daten, die nach Satz 2 zu löschen sind, dürfen sie nicht mehr verwendet werden."
7. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Behörden" die Worte "und sonstige öffentliche Stellen" eingefügt.
8. Dem § 9 Abs. 3 wird Folgendes angefügt:
"Zu diesem Zweck darf auch das Landesamt für Verfassungsschutz Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Der Bericht darf vom Landesamt für Verfassungsschutz höchstens fünf Jahre im Internet eingestellt werden."
9. In § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe " § 2 Abs. 5 Nr. 1 oder 2" durch die Angabe " § 2 Abs. 5 Nr. 1, 2 oder 4" ersetzt.
10. In § 23 wird der Klammerzusatz "(Art. 13 des Grundgesetzes)" durch den Klammerzusatz "(Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen)" ersetzt.
11. § 25 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 25 Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft. | " § 25 Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft." |
Artikel 2 2
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz
Das Hessische Ausführungsgesetz zum Gesetz zu Art. 10 Grundgesetz vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 303), geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 1979 (GVBl. I S. 229), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des Gesetzes erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Hessisches Ausführungsgesetz zum Artikel 10-Gesetz" |
2. § 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 1
Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne von § 10 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106), ist die für den Verfassungsschutz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister." |
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Worte "Der Minister des Innern" durch die Worte "Die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister" ersetzt und die Worte "von ihm" gestrichen.
b) In Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "der Minister des Innern" durch die Worte "die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister" ersetzt.
c) Als Abs. 3 wird angefügt:
"(3) Die Kommission ist auch zuständige Stelle im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 des Artikel 10-Gesetzes."
4. In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte
"Der Minister des Innern" durch die Worte "Die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister" ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Kontrollbefugnis der Kommission erstreckt sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der durch das Landesamt für Verfassungsschutz nach dem Artikel 10-Gesetz erlangten personenbezogenen Daten einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene. Der Kommission und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist dabei insbesondere
Die Kommission kann dem Hessischen Datenschutzbeauftragten Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes geben."
b) In Abs. 2 werden die Worte "der Minister des Innern" durch die Worte "die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister" ersetzt.
c) Abs. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(3) Die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister unterrichtet nach Einstellung der Beschränkungsmaßnahmen die Kommission über die vom Landesamt für Verfassungsschutz vorgenommenen Mitteilungen an Betroffene nach § 12 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes oder über die Gründe, die einer Mitteilung entgegenstehen. Hält die Kommission eine Mitteilung für geboten, hat das zuständige Ministerium diese unverzüglich zu veranlassen." |
6. Dem § 5 wird als Abs. 3 angefügt:
"(3) Die Beratungen der Kommission sind geheim. Die Mitglieder der Kommission sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in der Kommission bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus der Kommission."
7. Dem § 6 wird folgender Satz angefügt:
"Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft."
Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen) wird durch Art. 1 dieses Gesetzes eingeschränkt.
Artikel 4 3
Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes
In der Anlage I zum Hessischen Besoldungsgesetz in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Januar 2006 (GVBl. I S. 11), werden in der Besoldungsgruppe B 5 die Worte "Direktor des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen" durch die Worte "Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen" ersetzt.
Die für den Verfassungsschutz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, das Gesetz über das Landesamt für Verfassungsschutz und das Hessische Ausführungsgesetz zum Artikel 10-Gesetz in der sich aus diesem Gesetz ergebenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
1) Ändert GVBl. II 18-3
2) Ändert GVBl. II 18-2
3) Ändert GVBl. II 323-59
ENDE