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HBesG - Hessisches Besoldungsgesetz
- Hessen -

Vom 27. Mai 2013
(GVBl. Nr. 11 vom 05.06.2013 S. 218, ber. S. 508; 20.11.2013 S. 587 13 13a Inkrafttreten)
Gl.-Nr.: 323-153



Dieser Bereich wird nicht fortgeführt


Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Landes und der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

  1. Grundgehalt,
  2. Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
  3. Familienzuschlag,
  4. Zulagen,
  5. Vergütungen,
  6. Auslandsdienstbezüge.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

  1. Anwärterbezüge,
  2. Sonderzahlungen,
  3. vermögenswirksame Leistungen,
  4. Auslandsverwendungszuschlag.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 2 Regelung durch Gesetz

(1) Die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter eine höhere als die gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter kann auf die gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

§ 3 Anspruch auf Besoldung

(1) Die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst eines der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstherren wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt oder Grundgehalt keiner Ernennung oder wird die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist. Wird ein Amt aufgrund einer Regelung nach § 24 eingestuft, so entsteht der Anspruch mit der Maßnahme, die der Einweisungsverfügung entspricht.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 Abs. 2 und 3 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

(5) Die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(6) Für die Zahlung der Besoldung nach § 1 Abs. 2 und 3 hat die Empfängerin oder der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto im Inland anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten, mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Empfängerin oder des Empfängers, trägt der Dienstherr, die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt die Empfängerin oder der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn der Empfängerin oder dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.

(7) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

§ 4 Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder bei Abwahl von Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit

(1) In den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter erhalten für den Monat, in dem ihnen die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate die Bezüge weiter, die ihnen am Tag vor der Versetzung zustanden. Änderungen beim Familienzuschlag sind zu berücksichtigen. Aufwandsentschädigungen werden nur bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes gezahlt.

(2) Beziehen die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richter Einkünfte aus einer sonstigen Verwendung, richtet sich die Anrechnung dieser Einkünfte nach den Regelungen über den Hinzuverdienst nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Wird eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, so gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend; an die Stelle der Mitteilung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand tritt die Mitteilung über die Abwahl oder der sonst bestimmte Beendigungszeitpunkt für das Beamtenverhältnis auf Zeit. Satz 1 gilt entsprechend für die Fälle des Eintritts in den einstweiligen Ruhestand kraft Gesetzes.

§ 5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern

Hat die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus dem Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sind für diese Ämter Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die Dienstbezüge aus dem zuerst übertragenen Amt gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge sowie die vermögenswirksamen Leistungen im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.

(2) Bei Altersteilzeit nach § 118 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag zu den Dienstbezügen gewährt. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde. Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen werden entsprechend der tatsächlich geleisteten Tätigkeit während der Altersteilzeit gewährt. Im Falle einer Auslandsverwendung sind bei der Festsetzung des Mietzuschusses nach dem Fünften Teil die Dienstbezüge maßgeblich, die aufgrund der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zustehen würden.

(3) Für die Berechnung des Zuschlags findet die Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit in der Fassung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung Anwendung.

§ 7 Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung

(1) Erhält eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, werden die Dienstbezüge gekürzt. Die Kürzung beträgt 1,79375 Prozent für jedes im zwischen- oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr; es verbleiben jedoch mindestens 40 Prozent der Dienstbezüge. Bei Bezug der Höchstversorgung als Invaliditätspension aus dem Amt bei der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung werden die Dienstbezüge um 60 Prozent gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf die von der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen.

(2) Als Zeit im zwischen- oder überstaatlichen Dienst wird auch die Zeit gerechnet, in welcher die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter ohne Ausübung eines Amtes bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt. Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.

(3) Dienstbezüge im Sinne des Abs. 1 sind Grundgehalt, Familienzuschlag, Amtszulagen, ruhegehaltfähige Stellenzulagen, Überleitungszulagen, ruhegehaltfähige Ausgleichszulagen und ruhegehaltfähige Leistungsbezüge für die in § 1 Abs. 2 Nr. 2 genannten Personen.

(4) Treffen Ruhegehalt oder Versorgung für Hinterbliebene nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 (ABl. EU Nr. L 262 S. 1) mit Dienstbezügen nach § 1 Abs. 2 zusammen, so werden diese um 50 Prozent des Ruhegehalts- oder Versorgungsbetrags gekürzt. Es verbleiben jedoch mindestens 40 Prozent der Dienstbezüge. Bei Teilzeitbeschäftigung verringert sich der Umfang der Kürzung nach Satz 1 in dem gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit.

§ 8 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst

Bleibt die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so führt dies für die Zeit des Fernbleibens zu dem Verlust der Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.

§ 9 Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung

(1) Haben Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Die Beamtinnen und Beamten sowie die Richterinnen und Richter sind zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung aufgrund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts.

(2) Erhält eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter aus einer Verwendung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerium von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.

§ 10 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung

(1) Erhält eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Beamtinnen und Beamten, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, erhalten freie Dienstkleidung oder einen Bekleidungszuschuss. Die Beamtinnen und Beamten der Kriminalpolizei erhalten ein Kleidergeld.

(3) Das zuständige Fachministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerium Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Abs. 1 und 2. Werden die Geschäftsbereiche mehrerer Fachministerien berührt, erlässt das für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständige Ministerium im Einvernehmen mit diesen Ministerien die Verwaltungsvorschriften.

§ 11 Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

(1) Ansprüche auf Bezüge können, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur abgetreten oder verpfändet werden, soweit diese der Pfändung unterliegen.

(2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen die Beamtin, den Beamten, die Richterin oder den Richter ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.

§ 12 Rückforderung von Bezügen

(1) Wird eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter durch eine gesetzliche Änderung der Bezüge einschließlich der Einreihung ihres oder seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. § 13 bleibt unberührt.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistung in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Abs. 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaberinnen oder neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

§ 13 Verjährung von Ansprüchen

Ansprüche nach diesem Gesetz verjähren in einer regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Im Übrigen finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung Anwendung.

§ 14 Ausgleichszulage bei Verleihung eines anderen Amtes

Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 1 das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht von der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter zu vertreten sind, wird eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt des neuen Amtes und dem Grundgehalt gewährt, das bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Amtszulagen. Satz 1 bis 3 gelten nicht, wenn ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nicht auf Dauer übertragen wurde oder wenn in der neuen Verwendung Auslandsdienstbezüge gezahlt werden.

§ 15 Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen oder bei Dienstherrenwechsel

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht von der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Bezugszeiten von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt. Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gelten Satz 1 bis 5 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird. Erfolgte der Wegfall einer Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 26 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes, gelten Satz 1 bis 6 mit der Maßgabe, dass sich der Bezugszeitraum der Stellenzulage nach Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn eine Ruhegehaltempfängerin oder ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten oder Richterverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht. Abs. 1 gilt nicht, wenn in der neuen Verwendung Auslandsdienstbezüge gezahlt werden.

(3) Besteht an einer Versetzung einer Beamtin, eines Beamten, einer Richterin oder eines Richters in den Geltungsbereich des Gesetzes ein besonderes dienstliches Interesse, kann eine Ausgleichszulage gewährt werden, wenn die Bezüge aus der Verwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes insgesamt hinter den Bezügen aus der bisherigen Verwendung zurückbleiben. Die Ausgleichszulage wird in Höhe des sich daraus ergebenden Unterschiedsbetrages gezahlt. Bezüge im Sinne des Satz 1 sind Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen einschließlich der Sonderzahlung oder ihnen entsprechende Leistungen. Satz 1 gilt nicht bei einer Verringerung der Bezüge infolge Änderung des Beschäftigungsumfangs. Die Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um den Erhöhungsbetrag. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht. Die Entscheidung über die Gewährung der Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel trifft die oberste Dienstbehörde.

§ 16 Anpassung der Besoldung 13a

(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.

(2) Ab 1. April 2014 erhöhen sich um 2,6 Prozent

  1. die Grundgehaltssätze,
  2. der Familienzuschlag,
  3. die Amtszulagen,
  4. die allgemeine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 13 der Anlage I

sowie in den Fällen des § 71 die Monatsbeträge der Anlage 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 346, 508), geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 581) und (S. 582).

(3) Die Anlagen IV bis VIII erhalten die aus den Anhängen 8 bis 12 ersichtliche Fassung.

§ 17 Versorgungsrücklage

(1) Zur Sicherung der Versorgungsleistungen werden Versorgungsrücklagen als Sondervermögen aus der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen nach Abs. 2 gebildet. Damit wird zugleich das Besoldungs- und Versorgungsniveau in gleichmäßigen Schritten von durchschnittlich 0,2 Prozent abgesenkt.

(2) In der Zeit vom 6. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2017 werden die Anpassungen der Besoldung nach § 16 nach Abs. 1 Satz 2 vermindert. Der Unterschiedsbetrag gegenüber der nicht nach Satz 1 verminderten Anpassung wird den Sondervermögen nach dem Hessischen Versorgungsrücklagengesetz vom 15. Dezember 1998 (GVBl. I S. 526), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2002 (GVBl. I S. 797), zugeführt. Die Mittel der Sondervermögen dürfen nur zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben verwendet werden.

(3) Den Versorgungsrücklagen werden bis zum 31. Dezember 2017 zusätzlich 50 Prozent der Verminderung der Versorgungsausgaben durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) zugeführt.

§ 18 Dienstlicher Wohnsitz

(1) Dienstlicher Wohnsitz der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:

  1. den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters ist,
  2. den Ort, in dem die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter mit Zustimmung der übergeordneten Dienststelle wohnt oder
  3. einen Ort im Inland, wenn die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.

Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.

§ 19 Aufwandsentschädigungen

(1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen. Sie werden im Einvernehmen mit dem für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerium festgesetzt.

(2) Die zuständige Fachministerin oder der zuständige Fachminister wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Gewährung von Dienstaufwandsentschädigungen an die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu erlassen und dabei Höchstgrenzen festzulegen. Diese Vorschriften dürfen von den für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden Bestimmungen nur insoweit abweichen, als dies wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse sachlich notwendig ist.

(3) Soweit Vorschriften nach Abs. 2 nicht erlassen worden sind, bedarf die Veranschlagung von Mitteln für Aufwandsentschädigungen im Haushaltsplan oder in einem entsprechenden Plan der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde und des für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministeriums.

(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, für die Beamtinnen und Beamten nach § 24 durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Gewährung von Dienstaufwandsentschädigungen unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl und über die pauschale Abgeltung der Dienstreisen der Landrätinnen und Landräte und der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten innerhalb des Kreisgebietes zu erlassen.

(5) Für die Zahlung der Aufwandsentschädigung gilt § 3 Abs. 6 entsprechend.

§ 20 Sonstige Zuwendungen

Neben Besoldung und Aufwandsentschädigung dürfen die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sonstige Geldzuwendungen ihren Beamtinnen und Beamten nur nach den für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Regelungen gewähren. Sonstige Geldzuwendungen sind Geld- und geldwerte Leistungen, die die Beamtinnen und Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten.

Zweiter Teil
Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen

Erster Abschnitt
Allgemeine Grundsätze

§ 21 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung

Die Funktionen der Beamtinnen und Beamten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, bei den obersten Dienstbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden.

§ 22 Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt

(1) Das Grundgehalt der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in einer Besoldungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfügung bestimmt ist. Die Einweisung erfolgt in den Fällen, in denen das Amt in einer Besoldungsordnung noch nicht enthalten ist, im Einvernehmen mit dem für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerium; desgleichen bedarf bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Einweisung der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerium. Ist der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter noch kein Amt verliehen worden, so bestimmt sich das Grundgehalt der Beamtin oder des Beamten nach der Besoldungsgruppe des Eingangsamtes, das Grundgehalt der Richterin, des Richters, der Staatsanwältin oder des Staatsanwaltes nach der Besoldungsgruppe R 1. Soweit die Einstellung in einem anderen als dem Eingangsamt erfolgt ist, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe des anderen Amtes.

(2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Bewertungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der Planstellen, nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder nach der Schülerzahl einer Schule, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt.

Zweiter Abschnitt
Vorschriften für Beamtinnen und Beamte

§ 23 Besoldungsordnungen A und B

(1) Die Ämter der Beamtinnen und Beamten und ihre Besoldungsgruppen werden in den Besoldungsordnungen geregelt. § 24 bleibt unberührt.

(2) Die Besoldungsordnung A (aufsteigende Gehälter) und die Besoldungsordnung B (feste Gehälter) sind in Anlage I enthalten. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in Anlage IV ausgewiesen.

§ 24 Hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit der Gemeinden, Landkreise, des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und des Regionalverbandes Frankfurt Rhein Main

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Landkreise, des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und des Regionalverbandes Frankfurt Rhein Main unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B zuzuordnen. Für diese Beamtinnen und Beamten kann die Einstufung abweichend von § 28 geregelt werden.

§ 25 Eingangsämter für Beamtinnen und Beamte

(1) Die Eingangsämter für Beamtinnen und Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zugewiesen:

  1. in Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes, des feuerwehrtechnischen Dienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten den Besoldungsgruppen A 6 oder A 7, in den Laufbahnen des mittleren Dienstes im Übrigen den Besoldungsgruppen A 5 oder A 6,
  2. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 9,
  3. in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.

Die Festlegung als Eingangsamt ist bei den Besoldungsgruppen A 5 und A 7 in der Besoldungsordnung A gekennzeichnet.

(2) Soweit für die Zulassung zur Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes, des gehobenen Forstdienstes und des gehobenen technischen Dienstes ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert wird, ist das Eingangsamt für Beamtinnen und Beamte mit einem solchen Abschluss der Besoldungsgruppe A 10 zugewiesen. Beamtinnen und Beamten als Ärztinnen und Ärzte in der Landesverwaltung ist das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 14 zuzuweisen.

(3) Das Eingangsamt in Sonderlaufbahnen, bei denen

  1. die Ausbildung mit einer gegenüber dem nicht technischen oder technischen Verwaltungsdienst besonders gestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder die Ablegung einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist und
  2. im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung des Eingangsamtes zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach Abs. 1 erfordern,

ist der höheren Besoldungsgruppe, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind, zugewiesen, wenn dies in der Besoldungsordnung A gekennzeichnet ist.

§ 26 Beförderungsämter

Beförderungsämter dürfen, außer in den Fällen des § 21 Satz 3, nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben.

§ 27 Obergrenzen für Beförderungsämter

(1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung die in Anlage IX genannten Prozentsätze als Obergrenzen nicht überschreiten. Die Prozentsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2. Die für unbefristet eingestellte Tarifbeschäftigte eines Dienstherrn ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt.

(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen die Stellenobergrenzen nach Anlage IX in einzelnen Bereichen bei besonderem Bedarf für die Dauer von bis zu fünf Jahren um jeweils bis zu 25 Prozent überschritten werden. Der besondere Bedarf ist schriftlich gegenüber dem Landespersonalamt zu begründen. Die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamtes entscheidet über die Ausnahme.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht

  1. für die obersten Landesbehörden,
  2. für Lehrerinnen und Lehrer sowie pädagogisches Hilfspersonal an öffentlichen Schulen und Hochschulen,
  3. für Lehrkräfte an Verwaltungsfachhochschulen,
  4. für Laufbahnen, in denen aufgrund des § 25 Abs. 3 das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen ist,
  5. für Bereiche eines Dienstherrn, in denen durch Haushaltsbestimmung die Besoldungsaufwendungen höchstens auf den Betrag festgelegt sind, der sich bei Anwendung von Abs. 1 ergibt.

(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur sachgerechten Bewertung der Funktionen in Gemeinden und Landkreisen sowie für die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, von Abs. 1 abweichende Stellenobergrenzen festzusetzen. Bei besonderem Bedarf dürfen diese Obergrenzen für die Dauer von bis zu fünf Jahren in einzelnen Bereichen um jeweils bis zu 25 Prozent überschritten werden. Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt nicht.

§ 28 Bemessung des Grundgehalts

(1) Das Grundgehalt in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A wird nach Stufen bemessen. Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe erfolgt nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht nach § 29 Abs. 1 Erfahrungszeiten anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung des Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Satz 1 und 2 gelten entsprechend bei Versetzung, Übernahme, Übertritt aus dem Bereich eines nicht unter § 1 fallenden Dienstherrn oder einer anderen statusrechtlichen Änderung, die erstmals mit einer Bemessung des Grundgehalts nach dieser Vorschrift verbunden ist.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 29 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen, die aufgrund einer Leistungseinschätzung festgestellt werden, kann einer Beamtin oder einem Beamten der Besoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln.

(5) Die Entscheidung nach Abs. 4 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

(6) In der Probezeit nach § 10 des Beamtenstatusgesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Abs. 3 genannten Zeiträumen. Die Abs. 4 und 5 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte auf Zeit sowie für Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe in Ämtern mit leitenden Funktionen nach § 4 des Hessischen Beamtengesetzes.

(7) Für die Dauer ihrer vorläufigen Dienstenthebung verbleiben Beamtinnen und Beamte in der bisherigen Stufe. Führt das Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum ihrer vorläufigen Dienstenthebung nach Abs. 3.

§ 29 Berücksichtigungsfähige Zeiten

(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden als Erfahrungszeiten nach § 28 Abs. 2 Satz 1 anerkannt:

  1. 1. Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
    nach § 30 Abs. 1 oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden,
  2. Zeiten der Mitgliedschaft in der Bundesregierung oder einer Landesregierung, im Hessischen Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland, des Bundes oder der Europäischen Union, sofern für die Zeit der Zugehörigkeit zu den Parlamenten keine Anwartschaft oder kein Anspruch auf Altersentschädigung erworben und keine Versorgungsabfindung gewährt wird,
  3. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), geändert durch Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678), wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzögerung des Beginns eines Dienstverhältnisses auszugleichen sind, und
  4. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz in der Fassung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.

Weitere Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Förderlich nach Satz 2 sind insbesondere Tätigkeiten, die zu den Anforderungsprofilen des künftigen Dienstpostens in sachlichem Zusammenhang stehen oder durch die Kenntnisse oder Fertigkeiten erworben wurden, die für die Wahrnehmung der künftigen Dienstaufgabe von konkretem Interesse oder Nutzen sind. Mit Zustimmung des für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministeriums kann von Satz 1 und 2 abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 und 2 werden durch Unterbrechungszeiten nach Abs. 2 nicht vermindert. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit erworben wurden, können in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeiten im Sinne des § 28 Abs. 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach Satz 2 und 6 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Zeiten nach Satz 1 und 2 werden auf volle Monate aufgerundet.

(2) Abweichend von § 28 Abs. 3 Satz 2 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

  1. Zeiten nach Abs. 1 Nr. 2 und 3,
  2. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
  3. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Geschwister oder Kinder) bis zu drei Jahren für jede nahe Angehörige oder jeden nahen Angehörigen,
  4. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle vor Beginn der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
  5. Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 53-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160).

(3) Zeiten, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Abs. 2 Nr. 2 oder 3 angerechnet.

§ 30 Öffentlichrechtliche Dienstherren

(1) Öffentlichrechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.

(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich:

  1. für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union die ausgeübte gleichartige Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Einrichtung der Europäischen Union oder im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und
  2. die von Vertriebenen sowie Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes.

§ 31 Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten

(1) § 29 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit. Dies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehörige oder Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

(2) Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen war. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn die Beamtin oder der Beamte

  1. vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend oder einer vergleichbaren systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte,
  2. als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzende oder Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war,
  3. hauptamtlich Lehrende oder hauptamtlich Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder
  4. Absolventin oder Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.

Dritter Abschnitt
Vorschriften für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

§ 32 Besoldungsordnung W

Die Ämter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind in der Besoldungsordnung W (Anlage II) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage IV ausgewiesen. Satz 1 und 2 gelten auch für hauptamtliche Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer sind. Die in den Besoldungsordnungen A und B geregelten Einstufungen der Leitungsfunktionen an den Verwaltungsfachhochschulen bleiben von Satz 3 unberührt.

§ 33 Bemessung des Grundgehalts

(1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung W nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen bemessen. Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe erfolgt nach bestimmten Zeiten beruflicher Erfahrung (professorale Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge setzt die Hochschule ein Grundgehalt der Stufe 1 fest, soweit nicht nach § 34 Abs. 1 professorale Erfahrungszeiten anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung zum Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist der Professorin oder dem Professor schriftlich mitzuteilen.

(3) Das Grundgehalt steigt bis zur Endstufe im Abstand von fünf Jahren. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 34 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Zeiten nach Satz 2 sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Wird aufgrund einer Leistungsbewertung festgestellt, dass die Leistung einer Professorin oder eines Professors nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entspricht, verbleibt sie oder er jeweils in der bisherigen Stufe (Aufstiegshemmung). Wird in der Folgezeit festgestellt, dass die Leistung wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entspricht, endet die Aufstiegshemmung.

(5) Die Entscheidung nach Abs. 4 trifft die Hochschule. Sie ist der Professorin oder dem Professor schriftlich mitzuteilen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) Eine Professorin oder ein Professor verbleibt in der bisherigen Stufe, sofern sie oder er vorläufig dem Dienst enthoben ist. Führt das Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag der Professorin oder des Professors oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum der vorläufigen Dienstenthebung nach Abs. 3 Satz 1.

§ 34 Berücksichtigungsfähige Zeiten

(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden als Erfahrungszeiten nach § 33 Abs. 1 Satz 2 anerkannt:

  1. Zeiten einer hauptberuflichen professoralen Tätigkeit an einer Hochschule, die nicht Zeiten der beruflichen Qualifizierung sind,
  2. Zeiten einer hauptamtlichen Wahrnehmung von Funktionen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung.

Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Abs. 2 nicht vermindert. Die Zeiten nach Satz 1 werden auf volle Monate aufgerundet.

(2) Abweichend von § 33 Abs. 3 Satz 2 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

  1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
  2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Geschwister oder Kinder) bis zu drei Jahren für jede nahe Angehörige oder jeden nahen Angehörigen,
  3. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle vor Beginn der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
  4. Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz.

§ 35 Leistungsbezüge

(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe des Satz 2 bis 5 und der Abs. 2 bis 4 zusätzlich zum Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben

  1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge),
  2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (besondere Leistungsbezüge) sowie
  3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (Funktionsleistungsbezüge) .

Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge können befristet oder unbefristet sowie als Einmalzahlung vergeben werden. Ein Wechsel der Besoldungsgruppe innerhalb der Hochschule gilt als Neuberufung. Funktionsleistungsbezüge werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt. Sie können auch für die hauptamtliche Wahrnehmung vergeben werden.

(2) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn dies erforderlich ist, um die Professorin oder den Professor

  1. aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden,
  2. für eine Hochschule zu gewinnen oder die Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern, soweit bereits an der bisherigen Hochschule Leistungsbezüge bezogen werden, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen.

Dies gilt entsprechend für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Hochschullehrerin oder Hochschullehrer sind.

(3) Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge sind bis zur Höhe von zusammen 40 Prozent des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind; werden sie befristet gewährt, können sie bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden. Sie können über den Prozentsatz nach Satz 1 hinaus nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 38 für ruhegehaltfähig erklärt werden.

(4) Funktionsleistungsbezüge sind ruhegehaltfähig in Höhe von 25 Prozent, so weit sie fünf Jahre bezogen worden sind, in Höhe von 50 Prozent, wenn sie mindestens fünf Jahre und zwei Amtszeiten bezogen worden sind. Tritt die Beamtin oder der Beamte wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze während der Amtszeit in den Ruhestand, werden die Funktionsleistungsbezüge in voller Höhe ruhegehaltfähig, soweit sie mindestens fünf Jahre bezogen worden sind. Wird die Beamtin oder der Beamte während der Amtszeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, gilt Satz 2 entsprechend.

§ 36 - unbesetzt -

§ 37 Forschungs- und Lehrzulage

(1) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die Mittel Dritter für Forschungsvorhaben oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt werden (Forschungs- und Lehrzulage). Forschungs- und Lehrzulagen dürfen zusammen jährlich das Jahresgrundgehalt der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers nur in Ausnahmefällen überschreiten.

(2) Eine Zulage für die Durchführung von Lehrvorhaben darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers nicht auf die jeweilige Regellehrverpflichtung angerechnet wird.

§ 38 Verordnungsermächtigungen

(1) Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung Näheres zu den § § 35 und 37 zu bestimmen sowie für den Bereich der Hochschulen nähere Bestimmungen zu der Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer in Ämtern der Besoldungsordnung C nach § 70 zu treffen.

(2) Die für die Aufsicht über die Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen und der für Justiz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung für den Bereich der Verwaltungsfachhochschulen nähere Regelungen zu § 35 zu treffen.

§ 39 Anrechnung des erhöhten Grundgehalts auf die Leistungsbezüge

Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge, über die vor dem 1. Januar 2013 entschieden worden ist, verringern sich um den Betrag der Erhöhung des Grundgehalts am 1. Januar 2013. Sie bleiben mindestens zur Hälfte erhalten.

Vierter Abschnitt
Vorschriften für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

§ 40 Besoldungsordnung R

Die Ämter der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung R (Anlage III) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in Anlage IV ausgewiesen.

§ 41 Bemessung des Grundgehalts

(1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen erfolgt im Abstand von zwei Jahren bis zum Erreichen des Endgrundgehaltes. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten; die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(2) Mit der ersten Ernennung zur Richterin, zum Richter, zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht nach Abs. 3 Zeiten anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird; die Stufenfestsetzung ist der Richterin, dem Richter, der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt schriftlich mitzuteilen. Satz 1 und 2 gelten entsprechend bei Versetzung, Übernahme oder Übertritt aus dem Bereich eines nicht unter § 1 fallenden Dienstherrn oder einer anderen statusrechtlichen Änderung, die erstmals mit einer Bemessung des Grundgehalts nach dieser Vorschrift verbunden ist.

(3) Die § § 29 und 31 sind entsprechend anzuwenden. Für die Verwendung förderlich im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 3 sind Tätigkeiten nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 des Deutschen Richtergesetzes vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515).

(4) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen ruht für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung. Führt ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis durch Entlassung auf Antrag der Richterin, des Richters, der Staatsanwältin oder des Staatsanwaltes oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der Anspruch auch für die Zeit des Ruhens.

Dritter Teil
Familienzuschlag

§ 42 Grundlage des Familienzuschlags

Der Familienzuschlag wird nach Anlage V gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Stufe, die den Familienverhältnissen der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters entspricht. Daneben erhalten Angehörige der Besoldungsgruppen A 4 und A 5 die in Anlage V ausgewiesenen Erhöhungsbeträge für Kinder.

§ 43 Familienzuschlag

(1) Zur Stufe 1 gehören

  1. verheiratete und in Lebenspartnerschaft lebende Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter,
  2. verwitwete Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die überlebende Lebenspartner sind,
  3. geschiedene Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie diejenigen, deren Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe oder der Lebenspartnerschaft zum Unterhalt mindestens in Höhe des ungekürzten Tabellenbetrages des Familienzuschlags der Stufe 1 verpflichtet sind und die Zahlung nachweislich leisten,
  4. andere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen; dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die, bei einem Kind einschließlich des gewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags, das Sechsfache des Betrages der Stufe 1 übersteigen; als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch, wenn die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter es auf eigene Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll; beanspruchen mehrere aufgrund dieser Vorschrift oder einer vergleichbaren Regelung Anspruchsberechtigte einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter der Stufe 1, die Kinder ihrer Lebenspartnerin oder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, deren Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlags, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihrer früheren Lebenspartnerin oder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) Steht die Ehegattin oder der Lebenspartner eines Beamten oder Richters oder der Ehegatte oder die Lebenspartnerin einer Beamtin oder einer Richterin als Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Soldatin oder Soldat im öffentlichen Dienst oder ist diese oder dieser aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihr oder ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen zu, so erhält die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter den Betrag der Stufe 1 zur Hälfte. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn eine oder einer der Verheirateten oder in Lebenspartnerschaft Lebenden vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlags der- oder demjenigen gewährt, wenn und soweit ihr oder ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre. Einer entsprechenden Leistung im Sinne des Satz 1 stehen die Kinderzulage nach den Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen, die Besitzstandszulagen nach den Überleitungstarifverträgen zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst oder zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder oder einem zu diesen vergleichbaren Tarifvertrag, oder das Mutterschaftsgeld, soweit in dessen Berechnung kinderbezogene Entgeltbestandteile des öffentlichen Dienstes berücksichtigt werden, gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn eine oder einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satz 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Abs. 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbstständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 2 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht gleich die Tätigkeit im Dienst

  1. einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder
  2. eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet,

wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes nach Abs. 6 dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

§ 44 Änderung des Familienzuschlags

Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlags.

Vierter Teil
Zulagen, Zuschläge und Vergütungen

§ 45 Amts- und Stellenzulagen

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen nach den Fußnoten zu den Besoldungsordnungen und Stellenzulagen nach den Vorbemerkungen der Besoldungsordnungen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehalts.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt werden. Sie sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

§ 46 Leistungsanreize, Leistungsanerkennung

(1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A können zur Abgeltung von herausragenden besonderen Leistungen Leistungsprämien, Leistungszulagen sowie Sonderurlaub in Höhe von bis zu drei Arbeitstagen je Kalenderjahr unter Weitergewährung der Besoldung erhalten. Satz 1 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Zeit sowie Beamtinnen und Beamte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Hessischen Rechnungshof vom 18. Juni 1986 (GVBl. I S. 157), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95), richterliche Unabhängigkeit besitzen. Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig.

(2) Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Vergabe von Leistungsprämien, Leistungszulagen und zur Gewährung des Sonderurlaubs durch Rechtsverordnung zu regeln.

(4) Grundlage für die Entscheidung über die Gewährung von Leistungsanreizen sind leistungsorientierte Bewertungen oder Zielvereinbarungen.

(5) Kommunalen Beamtinnen und Beamten können abweichend von § 56 Leistungsvergütungen nach Maßgabe eines in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung festgelegten betrieblichen Systems gewährt werden. Als Leistungsvergütung ist ausschließlich die Gewährung einer Prämie oder einer nicht ruhegehaltfähigen Zulage zulässig. Voraussetzungen sind, dass das betriebliche System einheitlich für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte gilt und der Dienstherr keine Leistungsanreize nach Abs. 1 gewährt. Die Höhe der Beträge und die Dauer der Gewährung dürfen die in der Verordnung nach Abs. 3 gesetzten Grenzen nicht überschreiten. Das betriebliche System muss einen einheitlichen Maßstab für die Leistungsbewertungen in Form von Zielvereinbarungen oder einer systematischen Leistungsbewertung festlegen. Leistungsvergütungen können nur im Rahmen bereitstehender Haushaltsmittel gewährt werden. Der jährliche Gesamtbetrag darf einen in der Betriebs- oder Dienstvereinbarung festzulegenden Prozentsatz der im Vorjahr an die Beamtinnen und Beamten ausgezahlten Grundgehälter nicht übersteigen. Der Prozentsatz ist so festzulegen, dass für Beamtinnen und Beamte im gleichen Verhältnis Mittel für eine Leistungsvergütung zur Verfügung stehen wie für Tarifbeschäftigte.

§ 47 Zulage für die Wahrnehmung herausgehobener befristeter Funktionen

(1) Wird einer Beamtin oder einem Beamten außer in den Fällen des § 48 eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann eine Zulage zu den Dienstbezügen gewährt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.

(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. Die § § 14 und 15 finden keine Anwendung.

(3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.

§ 48 Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes

(1) Werden einer Beamtin oder einem Beamten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen, wird nach sechs Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage gewährt, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen.

(2) Wird einer Beamtin oder einem Beamten ein höherwertiges Amt zugewiesen, das aufgrund dieses Gesetzes nur mit zeitlicher Befristung übertragen und nicht im Wege der Beförderung verliehen werden kann, wird für die Dauer der Übertragung des Amtes eine Zulage gewährt.

(3) Die Zulage nach Abs. 1 oder 2 wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten und dem Grundgehalt gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist. Auf die Zulage ist eine nach Nr. 13 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B zustehende Stellenzulage anzurechnen, wenn sie in dem höherwertigen Amt nicht zustünde.

§ 49 Zulagen für besondere Erschwernisse

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand der Beamtin oder des Beamten, der Richterin oder des Richters mit abgegolten ist.

§ 50 Mehrarbeitsvergütung

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nach § 61 des Hessischen Beamtengesetzes nicht innerhalb von zwölf Monaten durch entsprechende Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur für Beamtinnen und Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen und unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln. Für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte können abweichende Regelungen getroffen werden.

§ 51 Arbeitszeitausgleichszahlung

Die Landesregierung wird ermächtigt, die Gewährung einer Ausgleichszahlung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, während der eine von der für sie jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit abweichende Arbeitszeit festgelegt wurde, nicht oder nur teilweise möglich ist.

§ 52 Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher

(1) Die im Außendienst tätigen Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher erhalten eine Vergütung in Höhe eines Anteils der von ihnen vereinnahmten Gebühren und die von ihnen vereinnahmten Dokumentenpauschalen. Aus dieser Vergütung sind die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb des von ihnen zu führenden Büros zu bestreiten; im Übrigen verbleibt die Vergütung den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern als Leistungsanreiz für ihre Gerichtsvollziehertätigkeit. Hilfskräften, die mit der Wahrnehmung einzelner Gerichtsvollziehergeschäfte beauftragt sind, werden die notwendigen Aufwendungen auf Nachweis erstattet.

(2) Mit der Vergütung sind auch die besonderen, für die Gerichtsvollziehertätigkeit typischen Aufwendungen abgegolten. Typische Aufwendungen sind insbesondere die Aufwendungen bei Nachtdienst. Die Abgeltung der mit dem Außendienst verbundenen Fahrtkosten und sonstigen Mehraufwendungen nach der Verordnung über die Abfindung bei Dienstreisen und Dienstgängen in Vollstreckungsangelegenheiten im Bereich der Justiz vom 9. Februar 2010 (GVBl. I S. 89) bleibt hiervon unberührt.

(3) Einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher können auf Antrag erstattet werden

  1. die laufenden notwendigen Kosten des Geschäftsbetriebs, wenn sie oder er länger als zwei Wochen, insbesondere wegen Krankheit, an der Ausübung der Gerichtsvollziehertätigkeit gehindert ist oder
  2. die notwendigen und nachgewiesenen Aufwendungen aus Anlass der Erkrankung einer Bürokraft,

wenn diese aus der Vergütung nach Abs. 1 der letzten sechs Monate nicht bestritten werden können.

(4) Einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher kann auf Antrag eine besondere Vergütung festgesetzt werden, wenn die nach Abs. 1 zustehende Vergütung aus Gründen, die die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher nicht zu vertreten hat, nicht ausreicht, die für die Gerichtsvollziehertätigkeit erforderlichen Aufwendungen, insbesondere für die Einrichtung und den Betrieb des Büros, zu bestreiten. Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher hat den Anfall der entstandenen höheren Aufwendungen nachzuweisen und die Gründe für die Notwendigkeit darzulegen.

(5) Die Vergütung ist nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Abs. 6 teilweise ruhegehaltfähig.

(6) Die für die Justiz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister
    1. die Höhe des nach Abs. 1 vorgesehenen Gebührenanteils festzusetzen,
    2. die näheren Regelungen über die Ruhegehaltfähigkeit der Vergütung zu treffen,
  2. die zuständigen Stellen für die Festsetzung der Vergütung nach Abs. 1 und 4 und die Kostenerstattung nach Abs. 3 zu bestimmen und nähere Regelungen zum Verfahren zu treffen.

§ 53 Vollstreckungsvergütung für andere Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte

(1) Die für Finanzen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister und die für die Justiz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister werden jeweils für ihren Bereich ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für die Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten der Finanzverwaltung und die Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten der Justiz festzusetzen. Das für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für Beamtinnen und Beamte festzusetzen, die im Vollstreckungsdienst der Gemeinden und der Gemeindeverbände im Außendienst tätig sind.

(2) Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Gebühren oder Beträge. Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden. Ein Teil der Vergütung kann für ruhegehaltfähig erklärt werden. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand der Beamtin oder des Beamten mit abgegolten und dass zusätzlich die Anzahl der bearbeiteten Vollstreckungsaufträge bei der Festsetzung zu berücksichtigen ist.

(3) Für die Vollziehungsbeamtinnen und -beamten der Finanzverwaltung kann ein von Abs. 2 abweichender Maßstab festgelegt werden.

§ 54 Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit

(1) Zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes dürfen nicht ruhegehaltfähige Sonderzuschläge zu den Dienstbezügen nach der Besoldungsordnung A und der Besoldungsgruppe W 1 gewährt werden, wenn ein bestimmter Dienstposten andernfalls, insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlage, nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann und die Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert.

(2) Bei Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A darf der Sonderzuschlag monatlich 10 Prozent des Grundgehalts der Stufe 1 ihrer Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Grundgehalt und Sonderzuschlag dürfen zusammen das Endgrundgehalt der entsprechenden Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Bei Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe W 1 darf der Sonderzuschlag monatlich zehn Prozent des Grundgehalts der Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Der Sonderzuschlag wird, wenn nichts anderes bestimmt ist, in fünf Schritten um jeweils 20 Prozent seines Ausgangsbetrages jährlich verringert, erstmals ein Jahr nach dem Entstehen des Anspruchs. Abweichend von Satz 4 kann der Sonderzuschlag auch befristet bis zu drei Jahren gewährt werden; ergänzend kann dann festgelegt werden, dass er im Falle einer Beförderung auch vor Ablauf der Befristung wegfällt. Der Sonderzuschlag kann rückwirkend höchstens für drei Monate gewährt werden. Er kann nach vollständigem Wegfall erneut gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 wieder oder noch vorliegen. § 6 Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Die Entscheidung über die Gewährung von Sonderzuschlägen trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister.

§ 55 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes erhalten Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter Dienstbezüge entsprechend § 6. Sie werden mindestens in Höhe des Ruhegehalts gewährt, das bei Versetzung in den Ruhestand zustünde.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, zusätzlich zu den Dienstbezügen nach Abs. 1 durch Rechtsverordnung die Gewährung eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlages zu regeln.

§ 56 Andere Zulagen und Vergütungen

Andere als die in diesem Teil geregelten Zulagen und Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt.

Fünfter Teil
Auslandsbesoldung

§ 57 Auslandsdienstbezüge, Auslandsverwendungszuschlag, Kaufkraftausgleich

(1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die im Ausland verwendet werden, erhalten neben den Dienstbezügen, die ihnen im Inland zustehen, Auslandsdienstbezüge in entsprechender Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung. Auslandsdienstbezüge setzen sich zusammen aus Auslandszuschlag nach § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes und Mietzuschuss nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes. Der Abordnung kann eine Verwendung im Ausland nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes gleichgestellt werden.

(2) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter mit besonderer Verwendung im Ausland erhalten neben den Dienstbezügen, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen, Auslandsverwendungszuschlag sowie eine Auslandsverpflichtungsprämie nach den für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden Bestimmungen der § § 56 und 57 des Bundesbesoldungsgesetzes.

(3) Die Bestimmungen über den Kaufkraftausgleich nach § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(4) Abweichend von § 53 Abs. 1 Satz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland oder bei außergewöhnlichen materiellen oder immateriellen Belastungen zur Abgeltung dieser Belastungen befristet einen Zuschlag bis zu 700 Euro monatlich festsetzen.

(5) Ergeben sich während der Zeit der Auslandsverwendung der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters Änderungen der Grundgehaltsspannen nach der Tabelle zu § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes durch Bundesrecht, erhalten Anspruchsberechtigte bei unveränderter Verwendung im Ausland bis zum Ablauf ihrer Verwendung den Auslandszuschlag in bisheriger Höhe, soweit dies für sie günstiger ist.

Sechster Teil
Anwärterbezüge

§ 58 Anwärterbezüge

(1) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärterinnen und Anwärter) erhalten Anwärterbezüge.

(2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag nach Anlage VI und die Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt. Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies gesetzlich besonders bestimmt ist.

(3) Für Anwärterinnen und Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.

§ 59 Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung

Endet das Beamtenverhältnis einer Anwärterin oder eines Anwärters kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag für die Zeit nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach § 30 Abs. 1 oder bei einer Ersatzschule erworben, so werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag nur bis zum Tage vor Beginn dieses Anspruchs belassen.

§ 60 Anwärtersonderzuschläge

(1) Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern, kann die für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister oder die von ihr oder ihm bestimmte Stelle Anwärtersonderzuschläge gewähren. Sie sollen 70 Prozent des Anwärtergrundbetrages nicht übersteigen; sie dürfen höchstens 100 Prozent des Anwärtergrundbetrages betragen.

(2) Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn die Anwärterin oder der Anwärter

  1. nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und
  2. nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre als Beamtin oder Beamter im öffentlichen Dienst (§ 30) in der Laufbahn verbleibt, für die die Befähigung erworben wurde, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 30) für mindestens die gleiche Zeit eintritt.

(3) Werden die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen aus Gründen, die die Beamtin, der Beamte, die frühere Beamtin oder der frühere Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete Dienstjahr um ein Fünftel. Die § § 12 und 13 bleiben unberührt.

§ 61 Unterrichtsvergütung für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst

Die für das Schulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst zu regeln. Die Unterrichtsvergütung darf nur vorgesehen werden, soweit die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst über zehn Wochenstunden Ausbildungsunterricht oder selbstständigen Unterricht hinaus zusätzlich selbstständig Unterricht erteilt. Die Unterrichtsvergütung darf zusammen mit dem Anwärtergrundbetrag das Grundgehalt der Stufe 1 einschließlich des Familienzuschlags des Amtes nicht übersteigen, das der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes und bestandener Prüfung auf Probe übertragen werden soll.

§ 62 Anrechnung anderer Einkünfte

(1) Erhält eine Anwärterin oder ein Anwärter ein Entgelt für eine Nebentätigkeit innerhalb oder für eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es diese übersteigt. Als Anwärtergrundbetrag werden jedoch mindestens 30 Prozent des Grundgehalts der Stufe 1 der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn gewährt.

(2) Hat die Anwärterin oder der Anwärter einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit die Summe von Entgelt, Anwärterbezügen und Familienzuschlag die Summe von Grundgehalt und Familienzuschlag übersteigt, die einer Beamtin oder einem Beamten mit gleichem Familienstand im Eingangsamt der entsprechenden Laufbahn in der Stufe 1 zusteht.

(3) Übt eine Anwärterin oder ein Anwärter gleichzeitig eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit aus, gilt § 5 entsprechend.

§ 63 Kürzung der Anwärterbezüge

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag bis auf 30 Prozent des Grundgehalts, das einer Beamtin oder einem Beamten der entsprechenden Laufbahn in der Stufe 1 zusteht, herabsetzen, wenn die Anwärterin oder der Anwärter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem von der Anwärterin oder dem Anwärter zu vertretenden Grunde verzögert.

(2) Von der Kürzung ist abzusehen

  1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung oder
  2. in besonderen Härtefällen.

(3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die Kürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken.

Siebenter Teil
Vermögenswirksame Leistungen

§ 64 Vermögenswirksame Leistungen

(1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter erhalten vermögenswirksame Leistungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz in der Fassung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Vermögenswirksame Leistungen werden für die Kalendermonate gewährt, in denen der oder dem Berechtigten Dienst- oder Anwärterbezüge zustehen und sie oder er diese Bezüge erhält.

(3) Der Anspruch auf die vermögenswirksamen Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die oder der Berechtigte die nach § 67 Abs. 1 erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahrs.

§ 65 Höhe der vermögenswirksamen Leistungen

(1) Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich 6,65 Euro.

(2) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, deren Anwärterbezüge nebst Familienzuschlag der Stufe 1 den Betrag von 971,45 Euro monatlich nicht erreichen, erhalten monatlich 13,29 Euro.

(3) Für die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen sind die Verhältnisse am Ersten des Kalendermonats maßgebend. Wird das Dienstverhältnis nach dem Ersten des Kalendermonats begründet, ist für diesen Monat der Tag des Beginns des Dienstverhältnisses maßgebend.

(4) Die vermögenswirksame Leistung ist bis zum Ablauf der auf den Monat der Mitteilung nach § 67 Abs. 1 folgenden drei Kalendermonate, danach monatlich im Voraus zu zahlen.

§ 66 Konkurrenzen

(1) Die vermögenswirksame Leistung wird der oder dem Berechtigten im Kalendermonat nur einmal gewährt.

(2) Bei mehreren Dienstverhältnissen ist das Dienstverhältnis maßgebend, aus dem die oder der Berechtigte einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen hat. Sind solche Leistungen für mehrere Dienstverhältnisse vorgesehen, sind sie aus dem zuerst begründeten Verhältnis zu zahlen.

(3) Erreicht die vermögenswirksame Leistung nach Abs. 2 nicht den Betrag nach § 65 Abs. 1 oder 2, ist der Unterschiedsbetrag aus dem anderen Dienstverhältnis zu zahlen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für vermögenswirksame Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis, auch wenn die Regelungen im Einzelnen nicht übereinstimmen.

§ 67 Anlage der vermögenswirksamen Leistungen

(1) Die Berechtigten teilen ihren Dienststellen oder den nach Landesrecht bestimmten Stellen schriftlich die Art der gewählten Anlage mit und geben hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos an, auf das die Leistung eingezahlt werden soll.

(2) Für die vermögenswirksamen Leistungen nach diesem Gesetz und die vermögenswirksame Anlage von Teilen der Bezüge nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz sollen die Berechtigten möglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Unternehmen oder Institut wählen.

(3) Der Wechsel der Anlage bedarf im Falle des § 11 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes nicht der Zustimmung der zuständigen Stelle, wenn die oder der Berechtigte diesen Wechsel aus Anlass der erstmaligen Gewährung der vermögenswirksamen Leistungen verlangt.

Achter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 68 Allgemeine Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen

(1) Das für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

(2) Die oberste Dienstbehörde ist zuständig für die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sowie für die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge. Sie kann diese Befugnisse durch Rechtsvorschrift ganz oder teilweise auf andere Dienststellen übertragen. Soweit die Übertragung auf die Hessische Bezügestelle erfolgt, bedarf sie des Einvernehmens des für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministeriums.

§ 69 Übergangsregelung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung

Bei Zeiten im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 8 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1991 (BGBl. 1991 I S. 293) anzuwenden. Für Zeiten ab dem 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2002 beträgt die Kürzung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 1,875 Prozent. Für Zeiten ab dem 1. Januar 2003 bis zum 28. Februar 2014 ist der Prozentsatz des § 7 Abs. 1 Satz 2 vervielfältigt mit dem jeweiligen in § 81 Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes genannten Faktor anzuwenden.

§ 70 Übergangsvorschriften aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes 13

(1) Für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung C findet § 77 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung Anwendung.

(2) Das Grundgehalt für die in Abs. 1 genannten Beamtinnen und Beamten wird nach Stufen bemessen. Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe erfolgt nach jeweils zwei Jahren dienstlicher Erfahrung.

(3) Die Höhe des Grundgehalts ergibt sich aus Anlage VIII. Die Zuordnung erfolgt betragsmäßig entsprechend dem am 28. Februar 2014 zustehenden Grundgehalt. Der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem das Grundgehalt nach § 77 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit § 36 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3435) in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung gestiegen wäre. Mit diesem Aufstieg beginnt die Zeit dienstlicher Erfahrung nach Abs. 2 Satz 2.

(4) Hauptamtliche Lehrkräfte am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda erhalten für die Dauer der Verwendung eine Stellenzulage nach Anlage VIII.

§ 71 Überleitungsvorschrift für die Beamtinnen und Beamten im Geltungsbereich des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes

Ansprüche auf Grundgehalt nach Anlage IV sind neben Ansprüchen auf Grundgehalt nach Anlage 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218) ausgeschlossen. Der Anspruch auf Grundgehalt nach Anlage IV entsteht mit dem Erreichen einer Stufe des Grundgehalts nach den Vorschriften des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes, soweit dort nichts anderes bestimmt ist. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht ein Anspruch auf Grundgehalt nach Anlage 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes.

§ 72 Überleitung von Bundesrecht in Landesrecht 13

(1) Für die Berechtigten nach § 1 Abs. 1 gelten

  1. die Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2013 vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578) ,
  2. die Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3498) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 des Gesetzes zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Besoldung vom 6. Juni 2007 (GVBl. I S. 302), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578),
  3. die Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 9) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,
  4. die Verordnung über die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter in der Fassung vom 18. Juli 1976 (BGBl. I S. 1828) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung sowie
  5. die Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung

als Landesrecht fort. Abweichend von Satz 1 gilt die in Nr. 3 genannte Verordnung nicht für die Beamtinnen und Beamten im Gerichtsvollzieherdienst fort.

(2) Soweit durch dieses Gesetz Verordnungen geändert oder erlassen werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, die Verordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

§ 73 Aufhebung bisherigen Rechts 13

Es werden aufgehoben:

  1. die Verordnung über die Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen vom 5. September 2007 (GVBl. I S. 598) 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2012 (GVBl. S. 422),
  2. die Verordnung über die Festsetzung von Obergrenzen für Beförderungsämter im mittleren Dienst bei den Justizvollzugsanstalten vom 2. November 2000 (GVBl. I S. 512) 2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. November 2010 (GVBl. I S. 450),
  3. die Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Besoldungsrechts vom 28. September 1976 (GVBl. I S. 399) 3), geändert durch Verordnung vom 23. Januar 1979 (GVBl. I S. 33),
  4. die Vorschriften des Hessischen Anpassungsgesetzes zum 2. BesVNG vom 23. Dezember 1976 (GVBl. I S. 547) 4), geändert durch Gesetz vom 6. Juni 1978 (GVBl. I S. 301), mit Ausnahme des Art. 3,
  5. die Vorschriften des Hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl. I S. 50) 5), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 650), mit Ausnahme des § 1a und § 7 Abs. 3,
  6. die Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Ausbildungsbeauftragte an Studienseminaren für Lehrkräfte und für die an der Evaluierung der Erprobung des Praxissemesters beteiligten Lehrkräfte vom 17. Juni 2003 (GVBl. I S. 186) 6), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578),
  7. die Vorschriften des Gesetzes zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Besoldung vom 6. Juni 2007 (GVBl. I S. 302) 7), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578), mit Ausnahme des § 4,
  8. die Vorschriften des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010 vom 18. Juni 2009 (GVBl. I S. 175) 8), geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410), mit Ausnahme des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i sowie der Anlage 13,
  9. die Vorschriften des Gesetzes über die Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, der Landkreise, des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und des Regionalverbandes Frankfurt Rhein Main in der Fassung vom 6. Februar 1990 (GVBl. I S. 31) 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622),
  10. das Hessische Professorenbesoldungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 647) 10), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578).

§ 74 Künftig wegfallende Ämter

Künftig wegfallende Ämter sind im Anhang zu den Besoldungsordnungen der Anlage I aufgeführt. Diese Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. Inhaberinnen oder Inhabern eines künftig wegfallenden Amtes kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen A und B ausgebrachtes Amt möglich ist.


§ 75
Anpassung von Bezügen nach geltendem Recht
13a

Die Anpassung nach § 16 Abs. 2 gilt entsprechend für

  1. die Grundgehaltssätze
    1. in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
    2. in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
  2. die Amtszulagen in Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
  3. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach den fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
  4. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nr. 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 2b der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
  5. die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590).


§ 76 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 13a

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 2014 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten

  1. § 19 Abs. 2 und 4, § 24, § 27 Abs. 4, § 28 Abs. 4, § 46 Abs. 3, § 50 und § 55 Abs. 2 sowie § § 32 bis 39 am Tage nach der Verkündung,
  2. § 25 Abs. 2 Satz 2 und § 40 Satz 1 mit Ausnahme der Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 der Anlage III zum Hessischen Besoldungsgesetz am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats,
  3. § 70 Abs. 4, Vorbemerkung Nr. 11 Abs. 4 der Anlage I zum Hessischen Besoldungsgesetz sowie Vorbemerkung Nr. 2 der Anlage III zum Hessischen Besoldungsgesetz mit Wirkung vom 1. April 2013 und
  4. die § § 52 und 53 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2013

in Kraft.

(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

___
*) Hebt auf FFN 323-134

1) Hebt auf FFN 320-181

2) Hebt auf FFN 321-46

3) Hebt auf FFN 323-57

4) Ändert FFN 323-58

5) Ändert FFN 323-59

6) Hebt auf FFN 323-134

7) Ändert FFN 323-142

8) Ändert FFN 323-145

9) Hebt auf FFN 321-29

10) Hebt auf FFN 323-150

.

Besoldungsordnungen A und BAnlage I 13

Vorbemerkungen

I. Amtsbezeichnungen

1. Allgemeines

Die in der Besoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen.

2. Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen

(1) Den Grundamtsbezeichnungen werden die folgenden Zusätze beigefügt:

GrundamtsbezeichnungZusatz zur Grundamtsbezeichnung
1.Sekretärin, Sekretär, Obersekretärin, Obersekretär, Hauptsekretärin, Hauptsekretärim Justizvollzugsdienst
im Justizwachtmeisterdienst
Justiz-
Steuer-
Technische, Technischer
2.Amtsinspektorin, Amtsinspektor, Betriebsinspektorin, Betriebsinspektorim Justizvollzugsdienst
Steuer-
Technische, Technischer
3.Inspektorin, Inspektor Oberinspektorin, Oberinspektor Amtfrau, AmtmannBrand-
Forst-
Justiz-
Steuer-
Technische, Technischer
4.Amtsrätin, Amtsrat Oberamtsrätin, OberamtsratBrand-
Forst-
Technische, Technischer
5.Rätin, Rat, Oberrätin, OberratArchäologie-
Archiv-
Bau-
Berg-
Bergvermessungs-
Bibliotheks-
Biologie-
Brand-
Chemie-
Eich-
Forst-
Gartenbau-
Geologie-
Gewerbe-
Kriminal-
Landwirtschafts-
Magistrats-
Medizinal-
Pharmazie-
Polizei-
Psychologie-
Regierungs-
Schul-
Sparkassen-
Technische, Technischer
Vermessungs-
Verwaltungs-
Veterinär-
Wissenschaftliche, Wissenschaftlicher
6.

Direktorin, Direktor

Archäologie-
Archiv-
Bau-
Berg-
Bergvermessungs-
Bibliotheks-
Biologie-
Brand-
Chemie-
Eich-
Forst-
Gartenbau-
Geologie-
Gewerbe-
Kriminal-
Landwirtschafts-
Magistrats-
Medizinal-
Museums-
Pharmazie-
Polizei-
Psychologie-
Regierungs-
im Sparkassendienst
Technische, Technischer
Vermessungs-
Verwaltungs-
Veterinär-
Wissenschaftliche,
Wissenschaftlicher
7.

Leitende Direktorin, Leitender Direktor

Archäologie-
Archiv-
Bau-
Berg-
Bibliotheks-
Brand-

in einer Stadt mit mehr als 180.000 Einwohnerinnen und Einwohnern

Chemie-
Eich-
Forst-
Gartenbau-

in einer Stadt mit mehr als 180.000 Einwohnerinnen und Einwohnern

Geologie-
Gewerbe-
Kriminal-
Landwirtschafts-
Magistrats-
Medizinal-
Museums-
Pharmazie-
Polizei-
Psychologie-
Regierungs-
im Sparkassendienst
Technische, Technischer
Vermessungs-
Verwaltungs-
Veterinär-.

Soweit der Zusatz zur Grundamtsbezeichnung mit einem Bindestrich abschließt, wird er mit der Grundamtsbezeichnung zu einem Wort verbunden. In Nr. 3 werden die Attribute "Leitende, Leitender" dem verbundenen Wort unmittelbar vorangestellt.

(2) Die Beamtinnen und Beamten der obersten Landesbehörden führen die für ihre Laufbahn geltende Amtsbezeichnung. Abweichend von Satz 1 führen die Beamtinnen und Beamten im höheren Dienst ab Besoldungsgruppe A 16 die für den Ministerialbereich geltenden Amtsbezeichnungen.

II. Stellenzulagen

3. Zulagen für Beamtinnen und Beamte der Fliegerstaffel der hessischen Polizei

(1) Beamtinnen und Beamte erhalten

  1. als Polizeiluftfahrzeugführerin oder Polizeiluftfahrzeugführer mit dem Besitz einer gültigen Erlaubnis zum Führen eines Luftfahrzeuges
  2. als sonstige ständige Polizeiluftfahrzeugbesatzungsangehörige

eine Stellenzulage nach Anlage VII, wenn sie entsprechend verwendet werden.

(2) Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung für fünf Jahre weitergewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte

  1. mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Abs. 1 verwendet worden ist oder
  2. bei der Verwendung nach Abs. 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheit dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat und dadurch die weitere Verwendung nach Abs. 1 ausgeschlossen ist.

Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 Prozent.

(3) Hat die Beamtin oder der Beamte einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Abs. 2 und wechselt in eine weitere Verwendung über, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Abs. 1 verbunden ist, so wird zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage der Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Abs. 2 gewährt. Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Abs. 2 Satz 1 nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Abs. 2 abgegolten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach Abs. 2 Satz 2 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.

(4) Die Stellenzulage nach Abs. 1 ist in Höhe von 50 Prozent ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist.

(5) Beamtinnen und Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und als Nachprüferin oder Nachprüfer eines Polizeiluftfahrzeugs verwendet werden. Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt.

(6) Beamtinnen und Beamte in einer sonstigen Verwendung als flugzeugtechnisches Personal erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII.

4. Zulage für die Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder anderer Länder sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes

(1) Beamtinnen und Beamte erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder eines Landes sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes eine Stellenzulage nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder des Landes in der Höhe, in der sie der Bund oder das Land ihren Beamtinnen und Beamten für diese Verwendung gewährt, wenn sie durch den Bund oder das Land erstattet wird. Sie bleibt bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben Auslandsdienstbezügen gewährt. Die Stellenzulage wird neben Stellenzulagen nach den Nr. 3 und 5 bis 7 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. § 15 des Hessischen Besoldungsgesetzes findet bei Beendigung der Verwendung keine Anwendung.

5. Zulage für Beamtinnen und Beamte beim Landesamt für Verfassungsschutz Hessen

Beamtinnen und Beamte, die beim Landesamt für Verfassungsschutz Hessen verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage (Sicherheitszulage) nach Anlage VII.

6. Zulage für Beamtinnen und Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben

(1) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sowie die Beamtinnen und Beamten des Steuerfahndungsdienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nr. 5 gewährt.

(3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.

7. Zulage für Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr

(1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A des feuerwehrtechnischen Dienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.

(2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des feuerwehrtechnischen Dienstes, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr, mit abgegolten.

8. Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten

Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Besoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. Die Stellenzulage wird für Beamtinnen und Beamte in Abschiebehafteinrichtungen nicht neben einer Stellenzulage nach Nr. 6 gewährt.

9. Zulage für Beamtinnen und Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker

Beamtinnen und Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stellenzulage nach Anlage VII.

10. Zulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung

(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage nach Anlage VII. Satz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamtinnen und -beamten der Finanzgerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nr. 6 gewährt.

(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Abs. 1 erlässt die für Finanzen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister.

11. Zulagen für Lehrkräfte mit besonderer Funktion

(1) Lehrkräfte erhalten für die Dauer einer Verwendung als Ausbildungsbeauftragte an einem Studienseminar eine Stellenzulage nach Anlage VII.

(2) Lehrkräfte erhalten für die Dauer einer Verwendung als pädagogische Leiterin oder pädagogischer Leiter einer Förderstufe an Grund,- Haupt,- Realschulen und Gymnasien eine Stellenzulage nach Anlage VII.

(3) Förderschulrektorinnen oder Förderschulrektoren einer Schule mit Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern erhalten bei gleichzeitiger Leitung eines mit der Schule verbundenen Heimes eine Stellenzulage nach Anlage VII.

(4) Hauptamtliche Lehrkräfte am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda sowie an der Hessischen Landesfeuerwehrschule in Kassel erhalten für die Dauer der Verwendung eine Stellenzulage nach Anlage VII.

(5) Schulische Lehrkräfte erhalten für die Dauer einer Beteiligung an der Evaluierung der Erprobung eines Praxissemesters eine Stellenzulage nach Anlage VII.

12. Zulage für Mitglieder der Krankenhausbetriebsleitung

Oberpfleger und Oberschwestern, Oberinnen und Pflegevorsteher sowie Erste Oberinnen und Erste Pflegevorsteher erhalten bei Bestellung zu Mitgliedern der Krankenhausbetriebsleitung für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage nach Anlage VII.

13. Allgemeine Stellenzulage

(1) Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage VII erhalten Beamtinnen und Beamte

  1. des mittleren Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt den Besoldungsgruppen A 5 oder A 6 zugeordnet ist, des mittleren technischen Dienstes, des mittleren Krankenpflegedienstes, des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten, des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten, der Gerichtsvollzieherlaufbahn und des nach § 22 der Verordnung über die Laufbahnen des hessischen Polizeivollzugsdienstes vom 27. September 2002 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2009 (GVBl. I S. 751), fortbestehenden mittleren Polizeivollzugsdienstes
    1. in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8,
    2. in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10,
  2. des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder nach § 25 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet ist, sowie ihnen gleichgestellte Beamtinnen und Beamte und
  3. in der Besoldungsgruppe A 13 im höheren Dienst der eingerichteten Laufbahnfachrichtungen, denen als Eingangsamt die Besoldungsgruppe A 13 zugewiesen ist.

(2) In den Fällen des § 48 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes ist nur Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 und 3 mit den in Anlage VII angegebenen Beträgen zu berücksichtigen.

III. Einstufung von Ämtern

14. Maßgebliche Schülerzahl

Soweit sich die Einreihung der Ämter der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie ihrer Vertreterinnen und Vertreter in die Besoldungsgruppen nach der Schülerzahl an der Schule bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Bei Änderung der Schülerzahl sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, dass die Änderung der Schülerzahl nicht über die Dauer von drei Schuljahren Bestand haben wird. § 22 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes bleibt unberührt.

15. Einstufung an Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern

Bei der Einstufung der Leiterinnen und Leiter und deren ständiger Vertreterinnen und Vertreter sowie der Pädagogischen Leiterinnen und Leiter von Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern ist nur die Schülerzahl von der Klasse fünf an zu berücksichtigen.

16. Förderstufen an Grundschulen

Sind Förderstufen an Grundschulen eingerichtet, gelten diese Schulen als Grund- und Hauptschulen.

17. Maßgebliche Einwohnerzahl

Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30. Juni vom Statistischen Landesamt ermittelte "Wohnbevölkerung" jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend.

Besoldungsordnung A

Besoldungsgruppe A 5 1

Justizhauptwachtmeisterin

Justizhauptwachtmeister

Gestütoberwärterin

Gestütoberwärter

Hauptwartin 2, 3

Hauptwart 2, 3

Oberamtsmeisterin 2, 4

Oberamtsmeister 2, 4

Sattelmeisterin 2

Sattelmeister 2

_______
1) Als Eingangsbesoldungsgruppe für Laufbahnen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
4) Erhält bei Einsatz im Sitzungsdienst der Gerichte eine Amtszulage nach Anlage VII.

Besoldungsgruppe A 6

Erste Justizhauptwachtmeisterin

Erster Justizhauptwachtmeister

Feldschutzmeisterin

Feldschutzmeister

Hauptwartin 1

Hauptwart 1

Justizvollstreckungssekretärin

Justizvollstreckungssekretär

Oberamtsmeisterin 1

Oberamtsmeister 1

Sattelmeisterin 1

Sattelmeister 1

Sekretärin 2

Sekretär 2

Werkmeisterin 2

Werkmeister 2

__________
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5.
2) Als Eingangsamt.

Besoldungsgruppe A 7

Brandmeisterin 1

Brandmeister 1

Feldschutzobermeisterin

Feldschutzobermeister

Justizvollstreckungsobersekretärin

Justizvollstreckungsobersekretär

Krankenschwester 1

Krankenpfleger 1

Kriminalmeisterin 7

Kriminalmeister 7

Obersattelmeisterin

Obersattelmeister

Obersekretärin 2, 3

Obersekretär 2, 3

Oberwerkmeisterin 4, 5

Oberwerkmeister 4, 5

Polizeimeisterin 7

Polizeimeister 7

Stationsschwester 6

Stationspfleger 6

________
1) Als Eingangsamt.
2) Auch als Eingangsamt für Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes.
3) Als Eingangsamt für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten.
4) Auch als Eingangsamt.
5) Als Eingangsamt für die Laufbahn des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten.
6) Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
7) Gemäß § 23 der Verordnung über die Laufbahnen des hessischen Polizeivollzugsdienstes.

Besoldungsgruppe A 8

Abteilungsschwester

Abteilungspfleger

Feldschutzhauptmeisterin

Feldschutzhauptmeister

Gerichtsvollzieherin1

Gerichtsvollzieher 1

Hauptsattelmeisterin

Hauptsattelmeister

Hauptsekretärin 2

Hauptsekretär 2

Hauptwerkmeisterin

Hauptwerkmeister

Justizvollstreckungshauptsekretärin

Justizvollstreckungshauptsekretär

Kriminalobermeisterin 3

Kriminalobermeister 3

Oberbrandmeisterin

Oberbrandmeister

Polizeiobermeisterin 3

Polizeiobermeister 3

_______
1) Als Eingangsamt.
2) Als Endamt im Justizwachtmeisterdienst. Für bis zu 20 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen für Laufbahnen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes.
3) Gemäß § 23 der Verordnung über die Laufbahnen des hessischen Polizeivollzugsdienstes.

Besoldungsgruppe A 9

Amtsinspektorin 1

Amtsinspektor 1

Betriebsinspektorin 1

Betriebsinspektor 1

Erste Hauptsattelmeisterin

Erster Hauptsattelmeister

Feldschutzkommissarin

Feldschutzkommissar

Hauptbrandmeisterin 1

Hauptbrandmeister 1

Inspektorin

Inspektor

Kriminalhauptmeisterin 1, 3

Kriminalhauptmeister 1, 3

Kriminalkommissarin

Kriminalkommissar

Lehrwerkmeisterin

Lehrwerkmeister

Obergerichtsvollzieherin 1

Obergerichtsvollzieher 1

Oberin 2

Pflegevorsteher 2

Oberschwester

Oberpfleger

Polizeihauptmeisterin 1, 3

Polizeihauptmeister 1, 3

Polizeikommissarin

Polizeikommissar

____________
1) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 Prozent der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage VII ausgestattet werden.
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
3) Gemäß § 23 der Verordnung über die Laufbahnen des hessischen Polizeivollzugsdienstes.

Besoldungsgruppe A 10 1

Erste Oberin 2

Erster Pflegevorsteher 2

Fachlehrerin

Fachlehrer

Feldschutzoberkommissarin

Feldschutzoberkommissar

Kriminaloberkommissarin

Kriminaloberkommissar

Oberinspektorin

Oberinspektor

Polizeioberkommissarin

Polizeioberkommissar

______
1) Auch als Eingangsamt (siehe § 25 Abs. 2 Satz 1).
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
3) Als Eingangsamt.
4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.

Besoldungsgruppe A 11

Amtfrau

Amtmann

Kriminalhauptkommissarin 1

Kriminalhauptkommissar 1

Polizeihauptkommissarin 1

Polizeihauptkommissar 1

Fachlehrerin 2

Fachlehrer 2

Fachlehrerin

Fachlehrer

_______
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
2) Mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird, als Eingangsamt.
3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 10.
4) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamtinnen und Beamte eingestuft werden, die nach Abschluss der Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Fachlehrerin oder Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben.

Besoldungsgruppe A 12

Amtsanwältin 1

Amtsanwalt 1

Amtsrätin

Amtsrat

Kriminalhauptkommissarin 2

Kriminalhauptkommissar 2

Polizeihauptkommissarin 2

Polizeihauptkommissar 2

Rechnungsrätin

Rechnungsrat

Fachlehrerin 3

Fachlehrer 3

Fachlehrerin für arbeitstechnische Fächer

Fachlehrer für arbeitstechnische Fächer

Konrektorin

Konrektor

Lehrerin

Lehrer

_______
1) Als Eingangsamt, bei Lehrerinnen und Lehrern soweit nicht anderweitig eingereiht.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
3) Mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird. In diese Besoldungsgruppe können nur Beamtinnen und Beamte eingestuft werden, die nach Abschluss der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Fachlehrerin oder Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.
4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.

Besoldungsgruppe A 13 1

Akademische Rätin

Akademischer Rat

Ärztin 2

Arzt 2

Direktorin einer Volkshochschule 2

Direktor einer Volkshochschule 2

Erste Kriminalhauptkommissarin

Erster Kriminalhauptkommissar

Erste Polizeihauptkommissarin

Erster Polizeihauptkommissar

Förderschullehrerin 3

Förderschullehrer 3

Hauptlehrerin im Justizvollzugsdienst 4

Hauptlehrer im Justizvollzugsdienst 4

Konrektorin

Konrektor

Konservatorin

Konservator

Kustodin

Kustos

Lehrerin

Lehrer

Oberamtsanwalt 8

Oberamtsrätin 9

Oberamtsrat 9

Oberlehrerin im Justizvollzugsdienst

Oberlehrer im Justizvollzugsdienst

Oberrechnungsrätin

Oberrechnungsrat

Rätin 10

Rat 10

Rektorin

Rektor

Studienleiterin an einer Volkshochschule

Studienleiter an einer Volkshochschule

Studienrätin

Studienrat

Verwaltungsstudienrätin

Verwaltungsstudienrat

_________
1) Für Beamtinnen und Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes, des gehobenen Forstdienstes und des gehobenen technischen Dienstes können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der für Beamtinnen und Beamte dieser Bereiche zusammen ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage VII ausgestattet werden.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
3) Höchstens 30 Prozent der Förderschullehrerinnen und -lehrer erhalten als Abteilungsleiterinnen und -leiter oder als Stufenleiterinnen und -leiter eine Amtszulage nach Anlage VII.
4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
6) Als Eingangsamt.
7) Gilt auch für Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen nach dem Gesetz über das Lehramt an öffentlichen Schulen vom 3. März 1992 (GVBl. I S. 106) in der vor dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung sowie für Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien, deren Ausbildung vor dem 1. Juli 1975 geregelt war.
8) Für Funktionen einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der Stellen für Oberamtsanwältinnen und -anwälte mit einer Amtszulage nach Anlage VII ausgestattet werden.
9) Für Beamtinnen und Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen der Rechtspflegerinnen und -pfleger bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der für Rechtspflegerinnen und -pfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage VII ausgestattet werden.
10) Gilt auch am Landesschulamt mit einem durch Staats- oder Masterprüfung oder eine gleichwertige Hochschulprüfung abgeschlossenen Studium.
11) Mit einem durch Staats- oder Masterprüfung abgeschlossenen Studium.
12) Bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung.

Besoldungsgruppe A 14

Akademische Oberrätin

Akademischer Oberrat

Ärztin 1

Arzt 1

Chefärztin 2

Chefarzt 2

Direktorin einer Volkshochschule 1

Direktor einer Volkshochschule 1

Förderschulkonrektorin

Förderschulkonrektor

Förderschulrektorin

Förderschulrektor

Konrektorin

Konrektor

Oberärztin 5

Oberarzt 5

Oberkonservatorin

Oberkonservator

Oberkustodin

Oberkustos

Oberrätin 6, 10

Oberrat 6, 10

Oberstudienrätin

Oberstudienrat

Rektorin

Rektor

Rektorin

Rektor

Rektorin als Leiterin einer überregionalen Ausbildungsstätte für Gefangene in einer Justizvollzugsanstalt

Rektor als Leiter einer überregionalen Ausbildungsstätte für Gefangene in einer Justizvollzugsanstalt

Rektorin an einer Gesamtschule

Rektor an einer Gesamtschule

Verwaltungsoberstudienrätin

Verwaltungsoberstudienrat

_____
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15 oder A 16.
3) Für die Berechnung der Schülerzahlen sonderpädagogischer Beratungs- und Förderzentren werden die Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in der Förderschule und zur Hälfte die Zahl der von dem sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrum geförderten Schülerinnen und Schüler an allgemeinen Schulen zugrunde gelegt.
4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
6) Gilt auch am Landesschulamt mit einem durch Staats- oder Masterprüfung oder eine gleichwertige Hochschulprüfung abgeschlossenen Studium.
7) Mit einem durch Staats- oder Masterprüfung abgeschlossenen Studium.
8) Bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung.
9) Gilt auch für Leiterinnen und Leiter eines sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrums an einer allgemeinen Schule; soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13, Fußnote 3.
10) Als Eingangsamt für die Ärztinnen und Ärzte in der hessischen Landesverwaltung.

Besoldungsgruppe A 15

Akademische Direktorin

Akademischer Direktor

Chefärztin 1

Chefarzt 1

Dekanin 2

Dekan 2

Direktorin

Direktor

Direktorin am Landesschulamt

Direktor am Landesschulamt

Direktorin an einer Gesamtschule

Direktor an einer Gesamtschule

Direktorin einer Gesamtschule

Direktor einer Gesamtschule

Direktorin eines Studienseminars für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen

Direktor eines Studienseminars für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen

Förderschulrektorin

Förderschulrektor

Hauptkonservatorin

Hauptkonservator

Hauptkustodin

Hauptkustos

Kanzlerin der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda

Kanzler der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda

Museumsdirektorin und Professorin

Museumsdirektor und Professor

Oberärztin 3

Oberarzt 3

Professorin bei der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein

Professor bei der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein

Rektorin

Rektor

Studiendirektorin

Studiendirektor

Verwaltungsstudiendirektorin

Verwaltungsstudiendirektor

_______
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 16.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
5) Für die Berechnung der Schülerzahlen sonderpädagogischer Beratungs- und Förderzentren werden die Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in der Förderschule und zur Hälfte die Zahl der von dem sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrum geförderten Schülerinnen und Schüler an allgemeinen Schulen zugrunde gelegt.
6) Höchstens 30 Prozent der Gesamtzahl der planmäßigen Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn der Studienrätinnen und -räte.
7) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht gelten 2,5 Unterrichtsteilnehmerinnen und -teilnehmer mit Teilzeitunterricht als eine Person.

Besoldungsgruppe A 16 1

Abteilungsdirektorin

Abteilungsdirektor

Chefärztin 2

Chefarzt 2

Dekanin 3

Dekan 3

Direktorin an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung

Direktor an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung

Direktorin einer Gesamtschule

Direktor einer Gesamtschule

Kanzlerin der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung

Kanzler der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung

Landeskonservatorin

Landeskonservator

Leitende Akademische Direktorin

Leitender Akademischer Direktor

Leitende Direktorin

Leitender Direktor

Leitende Direktorin am Landesschulamt

Leitender Direktor am Landesschulamt

Leitende Direktorin am Landesschulamt

Leitender Direktor am Landesschulamt

Ministerialrätin 6

Ministerialrat 6

Museumsdirektorin und Professorin

Museumsdirektor und Professor

Oberstudiendirektorin

Oberstudiendirektor

Vizepräsidentin der IT-Stelle der hessischen Justiz

Vizepräsident der IT-Stelle der hessischen Justiz

_________
1) Für die Leiterinnen und Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiterinnen und Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 mit einer Amtszulage nach Anlage VII ausgestattet werden. Die Zahl der mit der Amtszulage nach Satz 1 ausgestatteten Planstellen darf 30 Prozent der Zahl der Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiterinnen und Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden nicht überschreiten.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.
3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
4) Amt wird nur mit zeitlicher Befristung übertragen und kann nicht im Wege der Beförderung verliehen werden. Amt im Sinne des § 48 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes.
5) Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.
6) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.
7) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht gelten 2,5 Unterrichtsteilnehmerinnen und -teilnehmer mit Teilzeitunterricht als eine Person.
8) Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII .

Besoldungsordnung B

Besoldungsgruppe B 2

Abteilungsdirektorin

Abteilungsdirektor

Direktorin der Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg

Direktor der Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg

Direktorin an einer Verwaltungsfachhochschule

Direktor an einer Verwaltungsfachhochschule

Direktorin der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen

Direktor der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen

Direktorin der Hessischen Landesfeuerwehrschule

Direktor der Hessischen Landesfeuerwehrschule

Direktorin einer kommunalen Versorgungskasse 1

Direktor einer kommunalen Versorgungskasse 1

Landesbranddirektorin Landesbranddirektor

Leitende Medizinaldirektorin

Leitender Medizinaldirektor

Ministerialrätin 2, 3

Ministerialrat 2, 3

Polizeivizepräsidentin des Polizeipräsidiums Südhessen

Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Südhessen

Polizeivizepräsidentin des Polizeipräsidiums Westhessen

Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Westhessen

Polizeivizepräsidentin des Polizeipräsidiums Südosthessen

Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Südosthessen

Polizeivizepräsidentin des Polizeipräsidiums Mittelhessen

Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Mittelhessen

Polizeivizepräsidentin des Polizeipräsidiums Nordhessen

Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Nordhessen

Präsidentin der Polizeiakademie Hessen

Präsident der Polizeiakademie Hessen

Rektorin der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung 4

Rektor der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung 4

Vizepräsidentin des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung

Vizepräsident des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung

Vizepräsidentin des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums

Vizepräsident des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums

_____
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
3) Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialrätinnen und Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 sowie für Ministerialrätinnen und Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 Prozent der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialrätinnen und Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialrätinnen und Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
4) Amt wird nur mit zeitlicher Befristung übertragen und kann nicht im Wege der Beförderung verliehen werden. Amt im Sinne des § 48 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes.

Besoldungsgruppe B 3

Abteilungsdirektorin

Abteilungsdirektor

Direktorin der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten

Direktor der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten

Direktorin einer kommunalen Versorgungskasse1

Direktor einer kommunalen Versorgungskasse1

Direktorin der Branddirektion in Frankfurt am Main

Direktor der Branddirektion in Frankfurt am Main

Direktorin der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein

Direktor der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein

Direktorin der Museumslandschaft Hessen Kassel

Direktor der Museumslandschaft Hessen Kassel

Direktorin der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung

Direktor der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung

Finanzpräsidentin

Finanzpräsident

Landeskriminaldirektorin

Landeskriminaldirektor

Leitende Baudirektorin

Leitender Baudirektor

Leitende Magistratsdirektorin

Leitender Magistratsdirektor

Leitende Medizinaldirektorin

Leitender Medizinaldirektor

Leitende Ministerialrätin 2

Leitender Ministerialrat 2

Ministerialrätin

Ministerialrat

Polizeivizepräsidentin des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main

Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main

Präsidentin der IT-Stelle der hessischen Justiz

Präsident der IT-Stelle der hessischen Justiz

Präsidentin des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen

Präsident des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen

Regierungsvizepräsidentin des Regierungspräsidiums Gießen

Regierungsvizepräsident des Regierungspräsidiums Gießen

Regierungsvizepräsidentin des Regierungspräsidiums Kassel

Regierungsvizepräsident des Regierungspräsidiums Kassel

Vizepräsidentin der Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement

Vizepräsident der Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement

Vizepräsidentin des Hessischen Landeskriminalamtes

Vizepräsident des Hessischen Landeskriminalamtes

Vizepräsidentin des Landesschulamtes Vizepräsident des Landesschulamtes

______
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16, B 2.
2) Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialrätinnen und Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 sowie für Ministerialrätinnen und Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 Prozent der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialrätinnen und Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialrätinnen und Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
3) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
4) Dieses Amt kann auch mehreren Beamtinnen oder Beamten übertragen werden, soweit es in großen und bedeutenden Abteilungen erforderlich ist, die Stellenvertretungsfunktion aufzuteilen.
5) Die Zahl der Planstellen für die Ämter Leitende Baudirektorin oder Leitender Baudirektor und Leitende Magistratsdirektorin oder Leitender Magistratsdirektor darf insgesamt höchstens 10 betragen.

Besoldungsgruppe B 4

Direktorin der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung

Direktor der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung

Inspekteurin der Hessischen Polizei

Inspekteur der Hessischen Polizei

Landespolizeivizepräsidentin

Landespolizeivizepräsident

Leitende Ministerialrätin als Vertreterin der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten

Leitender Ministerialrat als Vertreter der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten

Polizeipräsidentin des Polizeipräsidiums Südhessen

Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Südhessen

Polizeipräsidentin des Polizeipräsidiums Westhessen

Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Westhessen

Polizeipräsidentin des Polizeipräsidiums Südosthessen

Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Südosthessen

Polizeipräsidentin des Polizeipräsidiums Mittelhessen

Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Mittelhessen

Polizeipräsidentin des Polizeipräsidiums Nordhessen

Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Nordhessen

Polizeipräsidentin des Polizeipräsidiums Osthessen

Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Osthessen

Präsidentin des Hessischen Statistischen Landesamtes

Präsident des Hessischen Statistischen Landesamtes

Präsidentin des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums

Präsident des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums

Präsidentin des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung

Präsident des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung

Regierungsvizepräsidentin des Regierungspräsidiums Darmstadt

Regierungsvizepräsident des Regierungspräsidiums Darmstadt

Besoldungsgruppe B 5

Direktorin beim Hessischen Rechnungshof

Direktor beim Hessischen Rechnungshof

Direktorin des Hessischen Landeslabors

Direktor des Hessischen Landeslabors

Direktorin des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen

Direktor des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen

Ministerialdirigentin

Ministerialdirigent

Polizeipräsidentin des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main

Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main

Präsidentin des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen

Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen

Präsidentin des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie

Präsident des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie

Präsidentin des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation

Präsident des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation

Präsidentin des Hessischen Landeskriminalamtes

Präsident des Hessischen Landeskriminalamtes

Besoldungsgruppe B 6

Direktorin des Hessischen Baumanagements

Direktor des Hessischen Baumanagements

Direktorin des Hessischen Immobilienmanagements

Direktor des Hessischen Immobilienmanagements

Landespolizeipräsidentin Landespolizeipräsident

Leiterin der Vertretung des Landes Hessen bei der Europäischen Union

Leiter der Vertretung des Landes Hessen bei der Europäischen Union

Ministerialdirigentin

Ministerialdirigent

Präsidentin der Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement

Präsident der Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement

Präsidentin des Landesschulamtes Präsident des Landesschulamtes

Besoldungsgruppe B 7

Oberfinanzpräsidentin der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main

Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main

Regierungspräsidentin des Regierungspräsidiums Gießen

Regierungspräsident des Regierungspräsidiums Gießen

Regierungspräsidentin des Regierungspräsidiums Kassel

Regierungspräsident des Regierungspräsidiums Kassel

Vizepräsidentin des Hessischen Rechnungshofes

Vizepräsident des Hessischen Rechnungshofes

Besoldungsgruppe B 8

Direktorin beim Hessischen Landtag

Direktor beim Hessischen Landtag

Regierungspräsidentin des Regierungspräsidiums Darmstadt

Regierungspräsident des Regierungspräsidiums Darmstadt

Besoldungsgruppe B 9

Präsidentin des Hessischen Rechnungshofes 1

Präsident des Hessischen Rechnungshofes 1

Staatssekretärin1 Staatssekretär 1

____
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.

Besoldungsgruppe B 10

unbesetzt

Besoldungsgruppe B 11

unbesetzt

.

Künftig wegfallende Ämter und AmtsbezeichnungenAnhang 13

Besoldungsgruppe A 4

Amtsmeisterin 1

Amtsmeister 1

Gestütwärterin

Gestütwärter

Oberwartin 2

Oberwart 2

_____
1) Erhält bei Einsatz im Sitzungsdienst der Gerichte eine Amtszulage nach Anlage VII.

2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.

Besoldungsgruppe A 10

Jugendleiterin im Schuldienst 1

Jugendleiter im Schuldienst 1

_____
1) Nur für Beamtinnen und Beamte ohne Fachhochschul- oder Ingenieurschulabschluss.

Besoldungsgruppe A 12

Fachschuloberlehrerin

Fachschuloberlehrer

Fachlehrerin für arbeitstechnische Fächer

Fachlehrer für arbeitstechnische Fächer

Zweite Konrektorin

Zweiter Konrektor

_____
1) Nur für Beamtinnen und Beamte ohne Fachhochschul- oder Ingenieurschulabschluss.

2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.

Besoldungsgruppe A 13

Polizeifachschulhauptlehrerin 1

Polizeifachschulhauptlehrer 1

Realschullehrerin

Realschullehrer

Rektorin an einer Gesamtschule

Rektor an einer Gesamtschule

Studienrätin 4

Zweite Konrektorin

Zweiter Konrektor

_____
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.

2) Als Eingangsamt.

3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.

4) Mit einem durch Staats- oder Hochschulprüfung abgeschlossenen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule.

5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.

Besoldungsgruppe A 14

Oberstudienrätin

Oberstudienrat

Oberstudienrätin

Oberstudienrat

Realschulkonrektorin

Realschulkonrektor

Realschulrektorin

Realschulrektor

Rektorin an einer Gesamtschule

Rektor an einer Gesamtschule

Schulrätin

Schulrat

Zweite Förderschulkonrektorin

Zweiter Förderschulkonrektor

Zweite Konrektorin

Zweiter Konrektor

Zweite Realschulkonrektorin

Zweiter Realschulkonrektor

_____
1) Mit einem durch Staats- oder Hochschulprüfung abgeschlossenen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule.

2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.

3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.

4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.

5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.

6) Für die Berechnung der Schülerzahlen sonderpädagogischer Beratungs- und Förderzentren werden die Schüler mit festgestelltem sonder-pädagogischen Förderbedarf in der Förderschule und zur Hälfte die Zahl der von dem sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrum geförderten Schüler an allgemeinen Schulen zugrunde gelegt.

Besoldungsgruppe A 15

Direktorin

Direktor

Schulamtsdirektorin

Schulamtsdirektor

Kanzlerin

Kanzler

Pädagogische Leiterin an einer Gesamtschule

Pädagogischer Leiter an einer Gesamtschule

Realschulrektorin einer Realschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern

Realschulrektor einer Realschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern

Studiendirektorin

Studiendirektor

_____
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.

Besoldungsgruppe A 16

Direktorin am Institut für Qualitätsentwicklung

Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung

Direktorin des Amts für Lehrerbildung

Direktor des Amts für Lehrerbildung

Leitende Direktorin am Amt für Lehrerbildung

Leitender Direktor am Amt für Lehrerbildung

Leitende Direktorin am Institut für Qualitätsentwicklung Leitender Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung Leitende Schulamtsdirektorin

Leitender Schulamtsdirektor

Besoldungsgruppe B 2

Direktorin des Instituts für Qualitätsentwicklung

Direktor des Instituts für Qualitätsentwicklung

Präsidentin der Fachhochschule Fulda

Präsident der Fachhochschule Fulda

.

Besoldungsordnung WAnlage II

Erster Teil
Vorbemerkungen

1. Zuordnung von Hochschullehrämtern

Die Ämter der Professorinnen und Professoren an Hochschulen werden nach Maßgabe des Haushalts den Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 zugeordnet.

2. Zuordnung von Leitungsfunktionsämtern

Die Ämter der Präsidentinnen und Präsidenten der Universitäten und Fachhochschulen werden der Besoldungsgruppe W L3, die Ämter der Präsidentinnen und Präsidenten der Kunsthochschulen und der Hochschule Geisenheim, der Kanzlerinnen und Kanzler der Universitäten, der hauptamtlichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie der hauptamtlichen Dekaninnen und Dekane der Hochschulen werden der Besoldungsgruppe W L2, die Ämter der Kanzlerinnen und Kanzler der Kunsthochschulen, Fachhochschulen und Hochschule Geisenheim werden der Besoldungsgruppe W L1 zugeordnet. Den Amtsbezeichnungen ist jeweils ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, welcher die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört. Die in den Besoldungsordnungen A und B des Hessischen Besoldungsgesetzes geregelten Einstufungen der Leitungsfunktionen an den Verwaltungsfachhochschulen bleiben von Satz 1 und 2 unberührt.

3. Zulagen

(1) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder eines Landes sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes eine Stellenzulage nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder des Landes in der Höhe, in der sie der Bund oder das Land ihren Beamtinnen und Beamten für diese Verwendung gewährt, wenn sie durch den Bund oder das Land erstattet wird. Sie bleibt bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt.

(2) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Besoldungsgruppe W 1 erhalten, wenn sie sich in Forschung und Lehre weiterqualifiziert haben (§ 64 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2012 (GVBl. S. 227), ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach Anlage VII.

4. Dienstbezüge für Professorinnen als Richterinnen und Professoren als Richter

Professorinnen und Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt einer Richterin oder eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professorin oder Professor und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach Anlage VII.

Zweiter Teil
Besoldungsordnung W

Besoldungsgruppe W 1

Juniorprofessorin 1

Juniorprofessor 1

_____
1) Nach § 64 des Hessischen Hochschulgesetzes an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule.

Besoldungsgruppe W 2

Professorin 1

Professor 1

Professorin an einer Kunsthochschule 1

Professor an einer Kunsthochschule 1

Universitätsprofessorin 1

Universitätsprofessor 1

_____
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.

Besoldungsgruppe W 3

Professorin 1

Professor 1

Professorin an einer Kunsthochschule 1

Professor an einer Kunsthochschule 1

Universitätsprofessorin 1

Universitätsprofessor 1

_______
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.

Besoldungsgruppe W L1

Kanzlerin der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main

Kanzler der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main

Kanzlerin der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main

Kanzler der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main

Kanzlerin der Hochschule Darmstadt Kanzler der Hochschule Darmstadt

Kanzlerin der Fachhochschule Frankfurt am Main

Kanzler der Fachhochschule Frankfurt am Main

Kanzlerin der Hochschule Fulda Kanzler der Hochschule Fulda

Kanzlerin der Hochschule Geisenheim Kanzler der Hochschule Geisenheim

Kanzlerin der Technischen Hochschule Mittelhessen

Kanzler der Technischen Hochschule Mittelhessen

Kanzlerin der Hochschule Rhein Main Kanzler der Hochschule Rhein Main

Besoldungsgruppe W L2

Dekanin 1

Dekan 1

Kanzlerin der Technischen Universität Darmstadt

Kanzler der Technischen Universität Darmstadt

Kanzlerin der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main

Kanzler der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main

Kanzlerin der Justus Liebig-Universität Gießen

Kanzler der Justus Liebig-Universität Gießen

Kanzlerin der Universität Kassel Kanzler der Universität Kassel

Kanzlerin der Philipps-Universität Marburg

Kanzler der Philipps-Universität Marburg

Präsidentin der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main

Präsident der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main

Präsidentin der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main

Präsident der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main

Präsidentin der Hochschule Geisenheim Präsident der Hochschule Geisenheim

Vizepräsidentin der Technischen Universität Darmstadt

Vizepräsident der Technischen Universität Darmstadt

Vizepräsidentin der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main

Vizepräsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main

Vizepräsidentin der Justus Liebig-Universität Gießen

Vizepräsident der Justus Liebig-Universität Gießen

Vizepräsidentin der Universität Kassel Vizepräsident der Universität Kassel

Vizepräsidentin der Philipps-Universität Marburg

Vizepräsident der Philipps-Universität Marburg

Vizepräsidentin der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main

Vizepräsident der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main

Vizepräsidentin der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main

Vizepräsident der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main

Vizepräsidentin der Hochschule Geisenheim

Vizepräsident der Hochschule Geisenheim

Vizepräsidentin der Hochschule Darmstadt

Vizepräsident der Hochschule Darmstadt

Vizepräsidentin der Fachhochschule Frankfurt am Main

Vizepräsident der Fachhochschule Frankfurt am Main

Vizepräsidentin der Hochschule Fulda Vizepräsident der Hochschule Fulda

Vizepräsidentin der Technischen Hochschule Mittelhessen

Vizepräsident der Technischen Hochschule Mittelhessen

Vizepräsidentin der Hochschule Rhein-Main

Vizepräsident der Hochschule Rhein Main

______
1) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf den Fachbereich und die Hochschule hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört.

Besoldungsgruppe W L3

Präsidentin der Technischen Universität Darmstadt

Präsident der Technischen Universität Darmstadt

Präsidentin der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main

Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main

Präsidentin der Justus Liebig-Universität Gießen

Präsident der Justus Liebig-Universität Gießen

Präsidentin der Universität Kassel Präsident der Universität Kassel

Präsidentin der Philipps-Universität Marburg

Präsident der Philipps-Universität Marburg

Präsidentin der Hochschule Darmstadt Präsident der Hochschule Darmstadt

Präsidentin der Fachhochschule Frankfurt am Main

Präsident der Fachhochschule Frankfurt am Main

Präsidentin der Hochschule Fulda Präsident der Hochschule Fulda

Präsidentin der Technischen Hochschule Mittelhessen

Präsident der Technischen Hochschule Mittelhessen

Präsidentin der Hochschule Rhein Main Präsident der Hochschule Rhein Main

.

Besoldungsordnung RAnlage III 13

Erster Teil
Vorbemerkung

Zulagen

1. Zulage für die Verwendung bei obersten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten Behörden des Bundes oder anderer Länder

(1) Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erhalten während der Verwendung bei obersten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten Behörden des Bundes oder eines Landes eine Stellenzulage nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder des Landes in der Höhe, in der sie der Bund oder das Land ihren Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten für diese Verwendung gewährt, wenn sie durch den Bund oder das Land erstattet wird. Sie bleibt bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben Auslandsdienstbezügen gewährt. § 15 des Hessischen Besoldungsgesetzes findet bei Beendigung der Verwendung keine Anwendung.

2. Zulage für die Verwendung am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda

Hauptamtliche Lehrkräfte am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda erhalten für die Dauer der Verwendung eine Stellenzulage nach Anlage VII.

Zweiter Teil
Besoldungsordnung R

Besoldungsgruppe R 1

Richterin am Amtsgericht

Richter am Amtsgericht

Richterin am Arbeitsgericht

Richter am Arbeitsgericht

Richterin am Landgericht

Richter am Landgericht

Richterin am Sozialgericht

Richter am Sozialgericht

Richterin am Verwaltungsgericht

Richter am Verwaltungsgericht

Direktorin des Amtsgerichts1 Direktor des Amtsgerichts 1

Direktorin des Arbeitsgerichts 1

Direktor des Arbeitsgerichts 1

Direktorin des Sozialgerichts 1

Direktor des Sozialgerichts 1

Staatsanwältin 2

Staatsanwalt 2

_____
1) An einem Gericht mit höchstens 3 Planstellen für Richterinnen oder Richter; erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
2) Erhält als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft mit 4 Planstellen und mehr für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage VII; anstatt einer Planstelle für eine Oberstaatsanwältin als Abteilungsleiterin oder für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit 4 und 5 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eine Planstelle für eine Staatsanwältin als Gruppenleiterin oder einen Staatsanwalt als Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit 6 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte 2 Planstellen für Staatsanwältinnen als Gruppenleiterinnen und Staatsanwälte als Gruppenleiter ausgebracht werden.

Besoldungsgruppe R 2

Richterin am Amtsgericht

Richter am Amtsgericht

Richterin am Arbeitsgericht

Richter am Arbeitsgericht

Richterin am Hessischen Finanzgericht

Richter am Hessischen Finanzgericht

Richterin am Hessischen Landessozialgericht

Richter am Hessischen Landessozialgericht

Richterin am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht

Richterin am Hessischen Verwaltungsgerichtshof

Richter am Hessischen Verwaltungsgerichtshof

Richterin am Sozialgericht

Richter am Sozialgericht

Vorsitzende Richterin am Landgericht

Vorsitzender Richter am Landgericht

Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht

Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht

Direktorin des Amtsgerichts 4, 5

Direktor des Amtsgerichts 4, 5

Direktorin des Arbeitsgerichts 4

Direktor des Arbeitsgerichts 4

Direktorin des Sozialgerichts 4

Direktor des Sozialgerichts 4

Vizepräsidentin des Amtsgerichts 6

Vizepräsident des Amtsgerichts 6

Vizepräsidentin des Arbeitsgerichts 6

Vizepräsident des Arbeitsgerichts 6

Vizepräsidentin des Landgerichts 7

Vizepräsident des Landgerichts 7

Vizepräsidentin des Sozialgerichts 6

Vizepräsident des Sozialgerichts 6

Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts 7

Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 7

Oberstaatsanwältin

Oberstaatsanwalt

Leitende Oberstaatsanwältin

Leitender Oberstaatsanwalt

______
1) An einem Gericht mit 15 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter. Bei 22 Planstellen für Richterinnen und Richter und auf je 7 weitere Planstellen für Richterinnen und Richter kann für weitere aufsichtführende Richterinnen und Richter je eine Planstelle für Richterinnen oder Richter der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
2) An einem Gericht mit 8 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter.
3) An einem Gericht mit Zentralstellenfunktion als Zentrales Mahngericht für Hessen.
4) An einem Gericht mit 4 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter; erhält an einem Gericht mit 8 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter eine Amtszulage nach Anlage VII.
5) Erhält als Leiterin oder Leiter eines Gerichts mit Zentralstellenfunktion als Zentrales Mahngericht für Hessen eine Amtszulage nach Anlage VII.
6) Als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter eine Amtszulage nach Anlage VII.
7) Erhält als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage VII.
8) Auf je 4 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte kann eine Planstelle für eine Oberstaatsanwältin als Abteilungsleiterin oder einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage VII.
9) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
10) Mit 11 und mehr Planstellen für Amtsanwältinnen und Amtsanwälte; erhält bei einer Amtsanwaltschaft mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwältinnen und Amtsanwälte eine Amtszulage nach Anlage VII.
11) Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwältinnen und Amtsanwälte.
12) Mit bis zu 10 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.

Besoldungsgruppe R 3

Vorsitzende Richterin am Hessischen Finanzgericht

Vorsitzender Richter am Hessischen Finanzgericht

Vorsitzende Richterin am Hessischen Landesarbeitsgericht

Vorsitzender Richter am Hessischen Landesarbeitsgericht

Vorsitzende Richterin am Hessischen Landessozialgericht

Vorsitzender Richter am Hessischen Landessozialgericht

Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

Vorsitzende Richterin am Hessischen Verwaltungsgerichtshof

Vorsitzender Richter am Hessischen Verwaltungsgerichtshof

Präsidentin des Amtsgerichts 1

Präsident des Amtsgerichts 1

Präsidentin des Arbeitsgerichts 1

Präsident des Arbeitsgerichts 1

Präsidentin des Landgerichts 1

Präsident des Landgerichts 1

Präsidentin des Sozialgerichts 1

Präsident des Sozialgerichts 1

Präsidentin des Verwaltungsgerichts 1

Präsident des Verwaltungsgerichts 1

Vizepräsidentin des Amtsgerichts 2

Vizepräsident des Amtsgerichts 2

Vizepräsidentin des Hessischen Finanzgerichts 3

Vizepräsident des Hessischen Finanzgerichts 3

Vizepräsidentin des Hessischen Landesarbeitsgerichts 3

Vizepräsident des Hessischen Landesarbeitsgerichts 3

Vizepräsidentin des Hessischen Landessozialgerichts 3

Vizepräsident des Hessischen Landessozialgerichts 3

Vizepräsidentin des Landgerichts 2

Vizepräsident des Landgerichts 2

Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts 3

Vizepräsident des Oberlandesgerichts 3

Vizepräsidentin des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs 3

Vizepräsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs 3

Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts 2

Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 2

Oberstaatsanwältin 4

Oberstaatsanwalt 4

Leitende Oberstaatsanwältin

Leitender Oberstaatsanwalt

______
1) An einem Gericht mit bis zu 40 Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) Als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter, einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
3) Erhält als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage VII.
4) Als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwaltes der Besoldungsgruppe R 5 oder R 6.
5) Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
6) Als die Vertreterin oder der Vertreter einer Generalstaatsanwältin oder eines Generalstaatsanwaltes der Besoldungsgruppe R 5 oder R 6.

Besoldungsgruppe R 4

Präsidentin des Amtsgerichts 1

Präsident des Amtsgerichts 1

Präsidentin des Arbeitsgerichts 2

Präsident des Arbeitsgerichts 2

Präsidentin des Landgerichts 1

Präsident des Landgerichts 1

Präsidentin des Sozialgerichts 2

Präsident des Sozialgerichts 2

Präsidentin des Verwaltungsgerichts 1

Präsident des Verwaltungsgerichts 1

Vizepräsidentin des Hessischen Landesarbeitsgerichts 3

Vizepräsident des Hessischen Landesarbeitsgerichts 3

Vizepräsidentin des Hessischen Landessozialgerichts 3

Vizepräsident des Hessischen Landessozialgerichts 3

Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts 3

Vizepräsident des Oberlandesgerichts 3

Vizepräsidentin des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs 3

Vizepräsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs 3

Leitende Oberstaatsanwältin

Leitender Oberstaatsanwalt

_________
1) An einem Gericht mit 41 bis 80 Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) An einem Gericht mit 41 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
3) Als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 7 oder R 8.
4) Als die Vertreterin oder der Vertreter einer Generalstaatsanwältin oder eines Generalstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 7 oder R 8.
5) Mit 41 bis 80 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

Besoldungsgruppe R 5

Präsidentin des Amtsgerichts 1

Präsident des Amtsgerichts 1

Präsidentin des Hessischen Finanzgerichts 2

Präsident des Hessischen Finanzgerichts 2

Präsidentin des Hessischen Landesarbeitsgerichts 2

Präsident des Hessischen Landesarbeitsgerichts 2

Präsidentin des Hessischen Landessozialgerichts 2

Präsident des Hessischen Landessozialgerichts 2

Präsidentin des Landgerichts 1

Präsident des Landgerichts 1

Präsidentin des Oberlandesgerichts 2

Präsident des Oberlandesgerichts 2

Präsidentin des Verwaltungsgerichts 1

Präsident des Verwaltungsgerichts 1

Leitende Oberstaatsanwältin

Leitender Oberstaatsanwalt

Generalstaatsanwältin

Generalstaatsanwalt

_______
1) An einem Gericht mit 81 bis 150 Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) An einem Gericht mit bis zu 25 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.
3) Mit 81 bis 150 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bezirk.
4) Mit bis zu 25 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bezirk.

Besoldungsgruppe R 6

Präsidentin des Amtsgerichts1 Präsident des Amtsgerichts 1

Präsidentin des Hessischen Finanzgerichts 2

Präsident des Hessischen Finanzgerichts 2

Präsidentin des Hessischen Landesarbeitsgerichts 3

Präsident des Hessischen Landesarbeitsgerichts 3

Präsidentin des Hessischen Landessozialgerichts 3

Präsident des Hessischen Landessozialgerichts 3

Präsidentin des Landgerichts 1

Präsident des Landgerichts 1

Präsidentin des Oberlandesgerichts 3

Präsident des Oberlandesgerichts 3

Präsidentin des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs 3

Präsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs 3

Leitende Oberstaatsanwältin

Leitender Oberstaatsanwalt

Generalstaatsanwältin

Generalstaatsanwalt

________
1 An einem Gericht mit 151 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) An einem Gericht mit 26 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.
3) An einem Gericht mit 26 bis 100 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.
4) Mit 151 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
5) Mit 26 bis 100 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bezirk.

Besoldungsgruppe R 7

Präsidentin des Hessischen Landesarbeitsgerichts 1

Präsident des Hessischen Landesarbeitsgerichts 1

Präsidentin des Hessischen Landessozialgerichts 1

Präsident des Hessischen Landessozialgerichts 1

Präsidentin des Oberlandesgerichts 1

Präsident des Oberlandesgerichts 1

Präsidentin des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs 1

Präsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs 1

Generalstaatsanwältin

Generalstaatsanwalt

_______
1) An einem Gericht mit 101 bis 500 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.
2) Mit 101 bis 500 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bezirk.

Besoldungsgruppe R 8

Präsidentin des Hessischen Landesarbeitsgerichts 1

Präsident des Hessischen Landesarbeitsgerichts 1

Präsidentin des Hessischen Landessozialgerichts 1

Präsident des Hessischen Landessozialgerichts 1

Präsidentin des Oberlandesgerichts 1

Präsident des Oberlandesgerichts 1

Präsidentin des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs 1

Präsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs 1

Generalstaatsanwältin

Generalstaatsanwalt

_____
1) An einem Gericht ab 501 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.
2) Ab 501 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bezirk.

.

Grundgehaltstabellen für die BesoldungsgruppenAnlage IV 13 13a

1. Besoldungsordnung A

Gültig ab 1. März 2014 bis 31. März 2014

Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A

BesoldungsgruppeGrundgehalt (Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6Stufe 7Stufe 8
A 41.8541.8821.9051.9481.9892.0302.0722.110
A 51.8721.9111.9341.9852.0352.0862.1372.188
A 61.9161.9642.0112.0692.1292.1872.2522.307
A 72.0002.0382.0962.1862.2742.3622.4282.495
A 82.1242.1762.2572.3712.4842.5652.6452.725
A 92.2582.3122.4022.5292.6432.7382.8242.907
A 102.4282.4782.6352.7912.9443.0563.1643.273
A 112.7992.8923.0523.2143.3203.4353.5463.657
A 123.0103.1283.3203.5113.6393.7753.9074.041
A 133.5203.6473.8264.0054.1294.2534.3774.498
A 143.7063.8834.1164.3474.5064.6674.8264.987
A 154.5464.6874.8465.0065.1655.3235.4815.638
A 165.0205.1895.3725.5565.7385.9236.1066.287
Aufstiegsintervalle2 Jahre3 Jahre3 Jahre3 Jahre4 Jahre4 Jahre4 JahreEndgrundgehalt
(nach 23 Jahren)

Gültig ab 1. April 2014

Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A

BesoldungsgruppeGrundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6Stufe 7Stufe 8
A 41.902,201.930,931.954,531.998,652.040,712.082,782.125,872.164,86
A 51.920,671.960,691.984,282.036,612.087,912.140,242.192,562.244,89
A 61.965,822.015,062.063,292.122,792.184,352.243,862.310,552.366,98
A 72.052,002.090,992.150,502.242,842.333,122.423,412.491,132.559,87
A 82.179,222.232,582.315,682.432,652.548,582.631,692.713,772.795,85
A 92.316,712.372,112.464,452.594,752.711,722.809,192.897,422.982,58
A 102.491,132.542,432.703,512.863,573.020,543.135,463.246,263.358,10
A 112.871,772.967,193.131,353.297,563.406,323.524,313.638,203.752,08
A 123.088,263.209,333.406,323.602,293.733,613.873,154.008,584.146,07
A 133.611,523.741,823.925,484.109,134.236,354.363,584.490,804.614,95
A 143.802,363.983,964.223,024.460,024.623,164.788,344.951,485.116,66
A 154.664,204.808,864.972,005.136,165.299,295.461,405.623,515.784,59
A 165.150,525.323,915.511,675.700,465.887,196.077,006.264,766.450,46
Aufstiegsintervalle2 Jahre3 Jahre3 Jahre3 Jahre4 Jahre4 Jahre4 JahreEndgrundgehalt
(nach 23 Jahren)

2. Besoldungsordnung B

Gültig ab 1. April 2014

Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B

BesoldungsgruppeGrundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)
B 15.784,02
B 26.728,69
B 37.128,60
B 47.547,45
B 58.028,02
B 68.481,80
B 78.923,23
B 89.383,32
B 99.954,59
B 1011.728,53
B 1112.185,78

3. Besoldungsordnung W

Gültig ab 1. April 2014

Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung W

BesoldungsgruppeGrundgehalt
(Monatsbetrag in Euro)
W 14.007,96
BesoldungsgruppeGrundgehalt (Monatsbeträge in Euro)
Stufen mitjeweils fünfjährigenprofessoralenErfahrungszeiten
12345
W 25.031,795.221,275.410,755.600,245.789,72
W 35.579,185.789,726.010,786.231,846.450,80
BesoldungsgruppeGrundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)
W L15.579,18
W L26.105,52
W L37.474,00

4. Besoldungsordnung R

Gültig ab 1. April 2014

Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung R

BesoldungsgruppeGrundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6Stufe 7Stufe 8Stufe 9Stufe 10Stufe 11Stufe 12
R 13.696,083.808,313.896,154.122,754.349,334.575,924.802,505.029,095.255,665.482,275.708,845.935,45
R 24.505,144.665,134.891,725.118,315.344,915.571,485.798,106.024,656.251,266.477,82
Aufstiegsintervalle2 Jahre2 Jahre2 Jahre2 Jahre2 Jahre2 Jahre2 Jahre2 Jahre2 Jahre2 Jahre2 JahreEndgrundgehalt (nach 22 Jahren)
R 37.128,60
R 47.547,45
R 58.028,02
R 68.481,80
R 78.923,23
R 89.383,32

.

FamilienzuschlagAnlage V 13 13a


Gültig ab 1. April 2014

Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)

Stufe 1

(§ 43 Abs. 1 des
Hessischen
Besoldungsgesetzes)

Stufe 2

(§ 43 Abs. 2 des
Hessischen
Besoldungsgesetzes)

Stufe 3

(§ 43 Abs. 2 des
Hessischen
Besoldungsgesetzes)

Stufe 4

(§ 43 Abs. 2 des
Hessischen
Besoldungsgesetzes)

123,92229,91335,90666,14

Der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag beträgt für die ersten beiden zu berücksichtigenden Kinder jeweils 105,99 Euro und für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind jeweils 330,24 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 und A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 4 und A 5 um je 6,01 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

in der Besoldungsgruppe A 4 um je 24,06 Euro

in der Besoldungsgruppe A 5 um je 18,06 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

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AnwärtergrundbetragAnlage VI 13 13a


Anwärtergrundbetrag
(Monatsbeträge in Euro)

Eingangsamt, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss
des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt
Grundbetrag
A 5907,59
A 6 bis A 81.028,83
A 9 bis A 111.083,04
A 121.223,39
A 131.255,33
A 13 + Zulage
(Nr. 13 Abs. 1 Nr. 3 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B)
1.290,39

.

Amts- und Stellenzulagen sowie sonstige ZulagenAnlage VII 13 13a

Gültig ab 1. April 2014

Amts- und Stellenzulagen sowie sonstige Zulagen
(Monatsbeträge)

Dem Grunde nach geregelt inBetrag in Euro, Prozent
Besoldungsordnungen A und B
Vorbemerkungen
Nr. 3 Abs. 1
Nr. 1379,17
Nr. 2303,34
Nr. 3 Abs. 5105,33
Nr. 3 Abs. 678,99
Nr. 5
A 4 bis A 5118,49
A 6 bis A 9157,99
A 10 und höher197,48
Nr. 6 und 7
nach einer Dienstzeit
von einem Jahr65,60
von zwei Jahren131,20
Nr. 898,40
Nr. 939,50
Nr. 10
mittlerer Dienst17,56
gehobener Dienst39,50
Nr. 11
Abs. 178,99
Abs. 251,13
Abs. 376,69
Abs. 476,69
Abs. 578,99
Nr. 12373,67
Nr. 13 Abs. 1
Nr. 1
Buchst. a19,28
Buchst. b75,42
Nr. 283,83
Nr. 383,83
Besoldungsordnung W
Vorbemerkungen
Nr. 3 Abs. 2260,00
Nr. 4
wenn ein Amt ausgeübt wird
der Besoldungsgruppe R 1205,54
der Besoldungsgruppe R 2230,08
Besoldungsordnung R
Vorbemerkung
Nr. 276,69
BesoldungsgruppenFußnote
A 5336,01
466,40
A 7650 Prozent des jeweiligen Unterschiedsbetrages zum Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8
A 91,2268,06
A 102295,54
A 124155,71
A 131, 8, 9272,42
3, 4186,77
593,43
A 144186,77
A 154186,77
A 161,8208,88
B 91773,87
Präsidentin, Präsident des Justizprüfungsamtes5 Prozent des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 4*
Besoldungsordnung R
BesoldungsgruppenFußnote
R 11,2206,49
R 24 bis10, 12206,49
R 33206,49
Anhang zu den Besoldungsordnungen A und B
Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen
BesoldungsgruppenFußnote
A 41

66,40

2

36,01

A 122155,71
A 131,3186,77
5

93,43

A 142, 3, 4, 5186,77
A 151186,77
* Nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 Satz 2 des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung vom15. März 2004 (GVBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 368).

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Besoldungsordnung CAnlage VIII 13 13a

Besoldungsordnung C

Gültig ab 1. April 2014

Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung C
Grundgehaltssätze

(Monatsbeträge in Euro)

BesoldungsgruppeStufe
123456789101112131415
C 13.168,313.279,553.390,803.502,023.613,263.724,503.835,723.946,974.058,194.169,434.280,664.391,924.503,144.614,38
C 23.175,253.352,523.529,803.707,093.884,364.061,644.238,914.416,174.593,444.770,724.947,965.125,265.302,525.479,815.657,08
C 33.496,483.697,213.897,964.098,664.299,404.500,144.700,834.901,565.102,285.303,015.503,725.704,435.905,166.105,896.306,61
C 44.441,464.643,224.845,025.046,805.248,595.450,365.652,135.853,886.055,676.257,446.459,236.660,996.862,777.064,537.266,33

Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -

Dem Grunde nach geregelt inBetrag in Euro, Prozent, BruchteilDem Grunde nach geregelt inBetrag in Euro, Prozent, BruchteilDem Grunde nach geregelt inBetrag in Euro, Prozent, Bruchteil
Hessisches BesoldungsgesetzBundesbesoldungsordnung CBundesbesoldungsordnung C
§ 70 Abs. 476,69VorbemerkungVorbemerkung
Bundesbesoldungsordnung CNr. 3Nr. 5
VorbemerkungDie Zulage beträgt12,5 Prozent des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe *)wenn ein Amt ausgeübt wird
Nr. 2b83,83für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppender Besoldungsgruppe R 1211,71
C 1A 13der Besoldungsgruppe R 2236,98
C 2A 15BesoldungsgruppeFußnote
C 3 und C 4B 3C 21107,45
*) Nach Maßgabe des Art. 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091)

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Obergrenzen für BeförderungsämterAnlage IX
(1) Als Obergrenzen für Beförderungsämter werden festgesetzt:
1.im mittleren Dienst in der Besoldungsgruppe A 830 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 98 Prozent;
2.im gehobenen Dienst in der Besoldungsgruppe A 1130 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 1216 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 136 Prozent;
3.im höheren Dienst in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen40 Prozent,
in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen10 Prozent.
(2) Abweichend von Abs. 1 werden für nachfolgend aufgeführte Laufbahnen als Obergrenzen für Beförderungsämter festgesetzt
1.mittlerer technischer Dienst in der Besoldungsgruppe A 8,
sofern das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 6 zugewiesen ist
35 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 915 Prozent;
2.Gerichtsvollzieherdienst
in der Besoldungsgruppe A 8
30 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 970 Prozent;
3.gehobener Polizeivollzugsdienst
in der Besoldungsgruppe A 11
30 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 1220 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 1310 Prozent;
4.gehobener feuerwehrtechnischer Dienst, gehobener Forstdienst,
gehobener technischer Dienst in der Besoldungsgruppe A 11
40 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 1235 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 1315 Prozent;
5.Amtsanwaltsdienst in der Besoldungsgruppe A 1240 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 1360 Prozent;
6.gehobener Dienst der Steuerverwaltung
in der Besoldungsgruppe A 11
30 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 1220 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 138 Prozent;
7.höherer feuerwehrtechnischer Dienst,
höherer Forstdienst, höherer technischer Dienst in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2
nach Einzelbewertung zusammen
45 Prozent,
in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen10 Prozent;
die Prozentsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl der Planstellen dieser Laufbahnen
in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2;
8.mittlerer allgemeiner Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten in der Besoldungsgruppe A 730 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 840 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 930 Prozent;
als Planstellen zählen die im Stellenplan in Übereinstimmung mit den haushaltsrechtlichen
Vorschriften für das laufende Haushaltsjahr ausgewiesenen Stellen für planmäßig
angestellte Beamtinnen und Beamte;
9.Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten
in der Besoldungsgruppe A 7
20 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 845 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 935 Prozent;
als Planstellen zählen die im Stellenplan in Übereinstimmung mit den haushaltsrechtlichen
Vorschriften für das laufende Haushaltsjahr ausgewiesenen Stellen für planmäßig
angestellte Beamtinnen und Beamte.
(3) Eine Überschreitung der Obergrenzen nach Abs. 1 und 2 ist nach Maßgabe sachgerechter Stellenbewertung zulässig
1.in der Steuerverwaltung insoweit, als die Planstellen
a) für Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer, die überwiegend
aa) Konzerne mit einem Außenumsatz von mehr als 10 Mio. Euro, zu denen mindestens ein Großbetrieb im Sinne des Buchst. b Doppelbuchst. bb gehört,
bb) Großbetriebe, und zwar

aaa) Handelsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 18 Mio. Euro,

bbb) Fertigungsbetriebe und andere Leistungsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 16,7 Mio. Euro,
ccc) Kreditinstitute mit einem Aktivvermögen von mehr als 125 Mio. Euro,
ddd) Versicherungsunternehmen mit Jahresprämieneinnahmen von mehr als 24,38 Mio. Euro,
prüfen, sowie Steuerfahndungsprüferinnen und Steuerfahndungsprüfer in gleich zu bewertenden Funktionen mit einem Anteil von höchstens 50 Prozent in der Besoldungsgruppe A 13 und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 12,
b) für Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer, die überwiegend
aa) nicht unter Buchst. a Doppelbuchst. aa fallende Konzerne,
bb) nicht unter Buchst. a Doppelbuchst. bb fallende Großbetriebe, und zwar
aaa) Handelsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 4,5 Mio. Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 150.000 Euro,
bbb) freie Berufe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 2,5 Mio. Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 350.000 Euro,
ccc) andere Leistungsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 3 Mio. Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 150.000 Euro,
ddd) Kreditinstitute mit einem Aktivvermögen von mehr als 50 Mio. Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 300.000 Euro,
eee) Versicherungsunternehmen mit Jahresprämieneinnahmen von mehr als 15 Mio. Euro,
fff) Land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einem Wirtschaftswert der selbstbewirtschafteten Flächen von mehr als 112.500 Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 60.000 Euro,
cc) Fertigungsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 1,1 Mio. Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 60.000 Euro
prüfen, sowie Steuerfahndungsprüferinnen und Steuerfahndungsprüfer in gleich zu bewertenden Funktionen mit einem Anteil von höchstens 40 Prozent in der Besoldungsgruppe A 12 und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 11,
c) für Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer, die überwiegend prüfungsmäßig schwierige und nicht unter Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. cc fallende Mittelbetriebe prüfen, sowie Steuerfahndungsprüferinnen und Steuerfahndungsprüfer in gleich zu bewertenden Funktionen mit einem Anteil von höchstens 65 Prozent in der Besoldungsgruppe A 11 und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 10,
d) für Steuer-Außenprüferinnen und Steuer-Außenprüfer mit einem
Anteil von höchstens 60 Prozent in der Besoldungsgruppe A 9 und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 8,
e) für Sachgebietsleiterinnen und
Sachgebietsleiter im Betriebsprüfungs- und Steuerfahndungsdienst mit einem Anteil von höchstens 65 Prozent in der Besoldungsgruppe A 13 und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 12
ausgebracht werden;
2.in der Justizverwaltung insoweit, als die Planstellen
a) für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, die überwiegend in Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs-, Konkurs-, Vergleichs-, Insolvenz-, Grundbuch-, Register-, Familienrechts- und Nachlasssachen tätig sind, mit einem Anteil von höchstens
aa) 40 Prozent in der Besoldungsgruppe A 11,
bb) 25 Prozent in der Besoldungsgruppe A 12,
cc) 8 Prozent in der Besoldungsgruppe A 13,
b) für die Beamtinnen und Beamten der Bezirksrevision mit einem Anteil von höchstens
aa) 30 Prozent in der Besoldungsgruppe A 11,
bb) 30 Prozent in der Besoldungsgruppe A 12,
cc) 10 Prozent in der Besoldungsgruppe A 13
ausgebracht werden;
3.in den Allgemeinen und Inneren Verwaltungen - zu Buchst. c auch in den sonstigen Verwaltungen - insoweit, als die Planstellen für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes, die
a) mit Körperschaftsaufsicht einschließlich der Rechnungsprüfung der Haushalte von Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden oder
b) in Aufsichtsbehörden mit der Finanzierung und Prüfung von Maßnahmen des Bildungswesens oder
c) in Aufsichtsbehörden mit Aufgaben des Umwelt- und Arbeitsschutzes oder
d) mit Standesamtsaufsicht
befasst sind, mit einem Anteil von höchstens
aa) 10 Prozent in der Besoldungsgruppe A 13,
bb) 30 Prozent in der Besoldungsgruppe A 12
cc) und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 11
ausgebracht werden;
4.insoweit, als die Planstellen für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes, die mit der selbständigen Überprüfung des Arbeitsschutzes in kleineren Betrieben oder Handwerksbetrieben betraut sind, mit einem Anteil von höchstens
a) 40 Prozent in der Besoldungsgruppe A 8,
b) 25 Prozent in der Besoldungsgruppe A 9
ausgebracht werden;
5.insoweit, als die Planstellen für Beamtinnen und Beamte, die im Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher (Lebensmittelkontrolldienst) eingesetzt sind, mit einem Anteil von höchstens
a) 40 Prozent in der Besoldungsgruppe A 8,
b) 15 Prozent in der Besoldungsgruppe A 9
ausgebracht werden;
6.insoweit, als die Planstellen für die überwiegend im Bereich der Ablaufplanung und Programmierung von Arbeitsverfahren unter Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsmaschinen und Systemprogrammen verwendeten Beamtinnen und Beamten
a) des gehobenen Dienstes mit einem Anteil von höchstens
aa) 50 Prozent in der Besoldungsgruppe A 11,
bb) 20 Prozent in der Besoldungsgruppe A 12,
cc) 10 Prozent in der Besoldungsgruppe A 13,
b) des mittleren Dienstes mit einem Anteil von höchstens
aa) 50 Prozent in der Besoldungsgruppe A 8,
bb) 20 Prozent in der Besoldungsgruppe A 9
ausgebracht werden;
7.insoweit, als die Planstellen für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes, die überwiegend Sachbearbeiteraufgaben oder vom gehobenen auf den mittleren Dienst übertragene Aufgaben oder aufgrund ihrer Komplexität und Vielseitigkeit als gleichwertig anzusehende Aufgaben wahrnehmen mit einem Anteil von höchstens 80 Prozent in der Besoldungsgruppe A 9 und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 8 ausgebracht werden.
(4) Bei der Anwendung der Obergrenzen von Abs. 1 und 2 auf die nicht von Abs. 3 erfassten Beamtinnen und Beamten bleiben die Beamtinnen und Beamten der in Abs. 3 genannten Funktionsgruppen unberücksichtigt. Soweit hierdurch Hebungen von Planstellen der von Abs. 3 nicht erfassten Beamtinnen und Beamten im Rahmen der Obergrenzen der Abs. 1 und 2 möglich werden, dürfen diese nach Maßgabe sachgerechter Bewertung nur für Beamtinnen und Beamte in gleichwertigen Funktionen vorgesehen werden.



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