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Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes und anderer Gesetze

Vom 28. September 2007
(GVBl. Nr. 21 vom 08.10.2007 S. 640)



Artikel 1 1
Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes

Das Hessische Hochschulgesetz in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 713), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In § 58 wird die Überschrift "Fachbereichsrat Medizin" durch die Überschrift "Wissenschaftliche Einrichtungen" ersetzt.

b) Nach § 100 wird folgender neuer "Zehnter Abschnitt" eingefügt:

"Stiftungsuniversität Frankfurt am Main

§ 100a Errichtung und Sitz
§ 100b Stiftungszweck
§ 100c Stiftungsvermögen, Vermögensübertragung
§ 100d Selbstverwaltung
§ 100e Organe der Stiftung
§ 100f Hochschulrat
§ 100g Stiftungskuratorium
§ 100h Personal
§ 100i Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung
§ 100j Anwendung des Stiftungsgesetzes
§ 100k Übergangsregelung"

c) Die bisherigen Angaben "Zehnter Abschnitt" und "Elfter Abschnitt" werden zu "Elfter Abschnitt" und "Zwölfter Abschnitt".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "sind" die Worte "mit Ausnahme der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main" eingefügt.

b) Der neuer Abs. 3 wird angefügt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 Satz 2

Für Frauenbeauftragte, die in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis stehen, gilt § 80 Abs. 1 und 2 entsprechend.

wird aufgehoben.

b) In Abs. 5 wird das Wort "Gleichberechtigungsgesetz" durch die Worte "Hessische Gleichberechtigungsgesetz vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 713)," ersetzt.

4. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Der neue Abs. 5 wird eingefügt.

b) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6.

5. In § 46 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "Abs. 3 bis 5" durch die Angabe "Abs. 3, 4 und 6" ersetzt.

6. Dem § 49 wird der Abs. 3 angefügt.

7. § 58 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 58 Fachbereichsrat Medizin

Der Fachbereichsrat Medizin nimmt außer den Angelegenheiten nach § 50 folgende Aufgaben wahr:

  1. Entscheidung über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Zentren und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen,
  2. Zustimmung zu den Grundsätzen der Verteilung der personellen und sächlichen Mittel für Forschung und Lehre.
" § 58 Wissenschaftliche Einrichtungen

Der Fachbereichsrat entscheidet über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Zentren und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen im Einvernehmen mit dem Präsidium; das Einvernehmen kann versagt werden, wenn die Entscheidung nicht im Einklang mit der Entwicklungsplanung der Hochschule steht."

8. § 68 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. bei der Rückmeldung den Nachweis über die bezahlten Beiträge für das Studentenwerk, die Studentenschaft und die Verwaltungskosten nicht erbringen oder die Zahlung fälliger Gebühren nicht nachweisen, "4. bei der Rückmeldung den Nachweis über die bezahlten Beiträge für die Hochschule, das Studentenwerk, die Studentenschaft oder die Zahlung fälliger Gebühren nicht erbringen,"

b) Der neue Abs. 3 wird eingefügt.

c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.

9. § 70 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Worte "drei oder" durch die Worte "zwei bis" ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
  Das auf drei Jahre befristete Beamtenverhältnis kann einmal um weitere drei Jahre verlängert werden."Das Beamtenverhältnis auf Zeit kann einmal verlängert werden; seine Gesamtdauer darf sechs Jahre nicht überschreiten."

b) In Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort "sind" die Worte "oder ein Ruf auf eine Professur an einer anderen Hochschule erfolgt" angefügt.

10. § 72 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Besetzung" werden die Worte "öffentlich und im Regelfall international" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Von der Ausschreibung kann im begründeten Einzelfall abgesehen werden, wenn eine Professorin oder ein Professor der Hochschule einen Ruf einer anderen Hochschule auf eine höherwertige Professur erhalten hat, oder wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor der Hochschule als Professorin oder Professor berufen werden soll."

b) In Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Soweit nach Abs. 1 Satz 2 von einer Ausschreibung abgesehen wird, müssen dem Berufungsvorschlag Gutachten zweier auswärtiger Fachleute beigefügt sein."

c) Abs. 3 Satz 3

Professorinnen und Professoren der Bundesbesoldungsgruppe W 2 können an derselben Hochschule nicht nach W 3 berufen werden.

wird aufgehoben.

11. In § 77 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt.

12. In § 78 werden Satz 2 und 3

Sie werden für die Dauer von drei Jahren beschäftigt. Auf Antrag der Dekanin oder des Dekans kann die Leitung der Hochschule das Beschäftigungsverhältnis um weitere drei Jahre verlängern.

aufgehoben.

13. § 80 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Dem künstlerischen und wissenschaftlichen Personal in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag aus den in § 50 Abs. 3 des Hochschulrahmengesetzes genannten Gründen zu verlängern."(1) Dem künstlerischen und wissenschaftlichen Personal in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ist das Dienstverhältnis um Zeiten
  1. einer Beurlaubung oder Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 85a Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2007 (GVBl. I S. 378), oder wegen einer Schwerbehinderung,
  2. einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
  3. einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 1 der Elternzeitverordnung vom 31. Oktober 1986 (GVBl. I S. 298), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671),
  4. eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1 bis 3 der Hessischen Mutterschutzverordnung vom 19. Dezember 1991 (GVBl. 1992 I S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671),
  5. eines während des Bestehens des Dienstverhältnisses absolvierten Grundwehr- oder Ersatzdienstes,
  6. einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder zur Wahrnehmung von Aufgaben als Frauenbeauftragte einer Hochschule,
  7. des Ruhens der Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis nach § 30 des Hessischen Abgeordnetengesetzes vom 18. Oktober 1989 (GVBl. I S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 352),

zu verlängern.

Die Höchstdauer der Verlängerung nach Nr. 1, 2 und 6 darf zwei Jahre nicht überschreiten."

14. § 87 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte haben die Aufgabe, Studierende durch Tutorien in ihrem Studium zu unterstützen und Dienstleistungen in Forschung und Lehre zu erbringen."Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte haben die Aufgabe, Studierende durch Tutorien in ihrem Studium zu unterstützen, Dienstleistungen in Forschung und Lehre sowie studiennahe Dienstleistungen zur Unterstützung von Studium und Lehre zu erbringen."

15. Dem § 89 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Darüber hinaus sind die Hochschulen verpflichtet, so weit wie möglich weitere Mittel von Dritten einzuwerben. "

16. Nach § 100 wird der neu Abschnitt Zehn eingefügt.

17. Die bisherigen Abschnitte "Zehnter Abschnitt" und "Elfter Abschnitt" werden "Elfter Abschnitt" und "Zwölfter Abschnitt".

18. Nach § 110 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Soweit den Hochschulen durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes Zuständigkeiten für Maßnahmen übertragen worden sind, bei denen aufgrund der in Satz 1 genannten Verträge eine Beteiligung der Kirchen erforderlich ist, erfolgt diese über das Ministerium."

19. Die Anlage zu § 100c wird angefügt.

Artikel 2 2
Änderung des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken

Das Gesetz für die hessischen Universitätskliniken vom 26. Juni 2000 (GVBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 (GVBl. I S. 843), wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Landes" die Worte "oder der Universität" eingefügt.

2. § 22 wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Die in der Krankenversorgung und Verwaltung des Universitätsklinikums Frankfurt tätigen nicht wissenschaftlichen Beschäftigten im Arbeits- und Auszubildendenverhältnis zum Land Hessen werden mit Wirkung zum 1. Januar 2008 Beschäftigte des Universitätsklinikums Frankfurt und in den Anstaltsdienst übergeleitet. Die Arbeits- und Auszubildendenverhältnisse werden unter Anerkennung der beim Land erworbenen arbeits- und tarifvertraglichen Rechte fortgeführt, soweit nicht künftiges Tarifrecht des Universitätsklinikums Frankfurt dem entgegensteht. Betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass der Überleitung sind ausgeschlossen. § 100h Abs. 6 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch 28. September 2007 (GVBl. I S. 640), findet für diese Beschäftigten entsprechende Anwendung."

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(2) Die verbeamteten nicht wissenschaftlichen Beschäftigten werden dem Universitätsklinikum mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Dienstleistung zugewiesen. Sie sind nach näherer Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle verpflichtet, Aufgaben in Forschung und Lehre für die Universität wahrzunehmen."

c) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(4) Die Universität kann die Personalangelegenheiten ihrer Beschäftigten, soweit sie dem Fachbereich Medizin angehören und zu Aufgaben nach § 5 Abs. 2 verpflichtet sind, durch Vereinbarung nach § 15 dem Universitätsklinikum übertragen. Bis dahin gelten die bisherigen Zuständigkeitsregelungen des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst für die Personalangelegenheiten der Beschäftigten der Universität entsprechend. Das Universitätsklinikum nimmt die übertragenen Aufgaben im Auftrag der Universität wahr."

d) Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " (5) Für Ernennungen und Ruhestandsversetzungen von Beamtinnen und Beamten sowie für Maßnahmen nach dem Hessischen Disziplinargesetz vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394) bleibt die Zuständigkeit der Universität unberührt. "

e) Abs. 7 und 8 werden aufgehoben.

f) Der bisherige Abs. 9 wird Abs. 7.

3. In § 23 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 werden jeweils nach dem Wort "Landesbediensteten" die Worte "und Bediensteten der Universität" eingefügt.

4. In § 25a Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe § 22 Abs. 5 Satz 1" durch die Angabe § 22 Abs. 4" ersetzt.

Artikel 3 3
Änderung des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen

In § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 354) werden die Worte "legt die Technische Universität Darmstadt" durch die Worte "legen die Technische Universität Darmstadt und die Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main" ersetzt.

Artikel 4 4
Änderung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes

§ 98 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 2007 (GVBl. I S. 302), wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die bei einem Universitätsklinikum in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts tätigen Landesbediensteten und diejenigen Landesbediensteten, deren Personalangelegenheiten dem Universitätsklinikum zur Wahrnehmung übertragen sind, gelten im Sinne dieses Gesetzes als Beschäftigte des Universitätsklinikums."Die in einem Universitätsklinikum in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts tätigen Bediensteten der Universität und diejenigen Bediensteten der Universität, deren Personalangelegenheiten dem Universitätsklinikum übertragen sind, gelten im Sinne dieses Gesetzes als Beschäftigte des Universitätsklinikums."

Artikel 5
Ermächtigung zur Neubekanntmachung

Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, das Hessische Hochschulgesetz und das Gesetz für die hessischen Universitätskliniken in den sich aus diesem Gesetz ergebenden Fassungen in neuer Paragrafenfolge und mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

1) Ändert GVBl. II 70-205

2) Ändert GVBl. II 351-58

3) Ändert GVBl. II Anhang Staatsverträge

4) Ändert GVBl. II 326-9

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