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Änderungstext

Gesetz zur Schaffung und Änderung hessischer Vollzugsgesetze

Vom 28. Juni 2010
(GVBl. Nr. 12 vom 06.07.2010 S. 185)



Artikel 1 1
HStVollzG - Hessisches Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Sicherungsverwahrung

(wie eingefügt)

Artikel 2 2
HUVollzG - Hessisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz

(wie eingefügt)

Artikel 3 3
Änderung des Hessischen Jugendstrafvollzugsgesetzes

Das Hessische Jugendstrafvollzugsgesetz vom 19. November 2007 (GVBl. I S. 758) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

"Leitlinien der Förderung, Maßnahmen".

b) Nach der Angabe " § 27 Schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung, Arbeit" wird die Angabe " § 27a Ablösung" eingefügt.

c) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:

"Zusätzliche Anerkennung von Ausbildung und Arbeit".

d) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:

"Absuchung, Durchsuchung".

e) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:

"Abruf durch die Aufsichtsbehörde, gemeinsame Datei, Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren".

2. In § 1 wird die Angabe "13. April 2007 (BGBl. I S. 513)" durch "29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2280)" ersetzt.

3. In § 3 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "92 Abs. 2" durch "89b Abs. 1" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
 Leitlinien der Förderung"Leitlinien der Förderung, Maßnahmen".

b) Als Abs. 5 wird angefügt:

"(5) Für den Widerruf und die Rücknahme von Maßnahmen nach diesem Gesetz gelten die §§ 48 bis 49a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält."

5. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "in einer für sie verständlichen Sprache" gestrichen.

b) In Satz 3 werden die Worte "auf Verlangen" gestrichen.

6. § 11 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Gefangene dürfen befristet in den Gewahrsam einer Polizeibehörde ausgeantwortet werden, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde erforderlich ist."(3) Gefangene dürfen befristet dem Gewahrsam einer Strafverfolgungsbehörde überlassen werden, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde erforderlich ist (Ausantwortung). "

7. In § 13 Abs. 3 Nr. 4 wird das Wort "Bezugsperson" durch die Worte "von der Anstalt bestimmten Person" ersetzt.

8. In § 16 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "freiwilligen" durch das Wort "freien" ersetzt.

9. In § 17 Abs. 1 Satz 2 wird nach den Worten "Sonntag oder einen" das Wort "anderen" gestrichen.

10. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird nach den Worten "die ihnen von der" das Wort "jeweiligen" eingefügt.

b) Abs. 4

(4) Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen der Anstalt vermitteln oder Schlussfolgerungen auf diese zulassen, dürfen von der Anstalt vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden.

wird aufgehoben.

11. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird nach der Absatzbezeichnung "(1)" folgender Satz eingefügt: "Die Gefangenen erhalten Verpflegung durch die Anstalt. "

b) In Abs. 2 Satz 1 wird nach der Angabe "Taschengeld (§ 40)" die Angabe "oder insoweit zweckgebundenem Eigengeld (§ 43 Abs. 2)" eingefügt.

12. An § 23 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Die Gefangenen haben an Maßnahmen zum allgemeinen Gesundheitsschutz und zur Hygiene mitzuwirken. "

13. In § 24 Abs. 2 wird die Angabe "7. September 2007 (BGBl. I S. 2246)" durch "14. April 2010 (BGBl. I S. 410)" ersetzt.

14. In § 25 Abs. 3 werden die Worte "dem ärztlichen Dienst und unter dessen" durch "einem Arzt oder einer Ärztin und unter dessen oder deren" ersetzt.

15. Nach § 27 wird als § 27a eingefügt:

" § 27a Ablösung

(1) Gefangene können von einer zugewiesenen Maßnahme nach § 27 Abs. 2 abgelöst werden, wenn

  1. sie den Anforderungen nicht gewachsen sind,
  2. sie die Aufnahme oder Ausübung der Beschäftigung verweigern,
  3. dies zur Erreichung des Erziehungsziels unerlässlich ist oder
  4. dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerlässlich ist.

(2) Werden Gefangene nach Abs. 1 Nr. 2 oder aufgrund ihres Verhaltens nach Abs. 1 Nr. 4 abgelöst, gelten sie für drei Monate als verschuldet ohne Beschäftigung."

16. § 29 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Die Gefangenen können am Hörfunk sowie am gemeinschaftlichen Fernsehempfang teilnehmen."(3) Den Gefangenen ist Gelegenheit zu geben, am Fernseh- und Hörfunkempfang teilzunehmen."

17. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Als Abs. 3 und 4 werden eingefügt:

"(3) Besuche von und Schriftverkehr mit Verteidigerinnen und Verteidigern und Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes sind zu gewährleisten und alle Kontakte mit ihnen dürfen nicht überwacht werden. § 148 Abs. 2 und § 148a der Strafprozessordnung bleiben unberührt. Zu gestatten sind auch Besuche von und Schriftverkehr mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Notarinnen und Notaren in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache.

(4) Nicht überwacht werden auch Kontakte mit den in § 119 Abs. 4 Satz 2 der Strafprozessordnung genannten Personen und Stellen, soweit

  1. bei mündlicher Kommunikation die Identität der Kontaktperson zweifelsfrei feststeht,
  2. ausgehende Schreiben an den jeweiligen Dienstsitz gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben oder
  3. bei eingehenden Schreiben begründete Zweifel an der Identität des Absenders nicht vorliegen oder auf andere Weise als durch Überwachung ausgeräumt werden können."

b) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 5.

18. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Aus Gründen der Sicherheit kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucher durchsuchen lassen."Aus Gründen der Sicherheit kann ein Besuch, auch in den Fällen des § 32 Abs. 3 und 4, davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucherin oder der Besucher absuchen oder durchsuchen lässt."

b) Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Besuche dürfen aus erzieherischen Gründen oder Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt offen überwacht werden."Abgesehen von den Fällen des § 32 Abs. 3 und 4 dürfen Besuche aus erzieherischen Gründen oder aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt offen überwacht werden."

c) In Abs. 4 Satz 7 werden nach den Worten "Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes" die Worte "sowie Personen nach § 32 Abs. 4" eingefügt.

d) Abs. 5 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
 Die betroffenen Personen sind vorher darauf hinzuweisen."Aufzeichnungen sind zulässig, soweit dies für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt erforderlich ist. Die betroffenen Personen sind auf Maßnahmen nach Satz 1 und 2 vorher hinzuweisen."

e) § 33 Abs. 6

(6) Besuche von Verteidigerinnen oder Verteidigern und Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes sind zu gestatten und dürfen nicht überwacht werden; Abs. 3 bleibt unberührt. Das Gleiche gilt für Besuche von Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten sowie Notarinnen und Notaren in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache mit der Maßgabe, dass Abs. 4 Anwendung findet.

wird aufgehoben.

19. § 34 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 34 Schriftwechsel

(1) Die Gefangenen haben das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen.

(2) Der Schriftwechsel darf überwacht werden, soweit es aus erzieherischen Gründen oder Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist.

(3) Der Schriftverkehr der Gefangenen mit ihren Verteidigerinnen oder Verteidigern und den Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes wird nicht überwacht. Besteht der Verdacht, dass ein Schreiben unzulässige Einlagen enthält, so wird dieses mit Einverständnis und im Beisein der Gefangenen einer Sichtkontrolle ohne Kenntnisnahme des gedanklichen Inhalts unterzogen, andernfalls an den Absender zurückgesandt. Liegt dem Vollzug der Jugendstrafe eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 des Strafgesetzbuchs zugrunde, gelten § 148 Abs. 2 und § 148a der Strafprozessordnung entsprechend; dies gilt nicht, wenn den Gefangenen Ausgang, Freigang oder Freistellung nach §§ 13 Abs. 3 Nr. 5, 16 Abs. 3 gewährt worden ist und ein Grund, der die Anstaltsleitung nach § 14 Abs. 2 und 3 zu Rücknahme oder Widerruf ermächtigt, nicht vorliegt. Satz 3 gilt auch, wenn gegen Gefangene eine Verurteilung zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe wegen einer der dort genannten Straftaten erst im Anschluss zu vollstrecken ist.

(4) Nicht überwacht werden ferner Schreiben der Gefangenen an

  1. den Bundespräsidenten,
  2. die Volksvertretungen des Bundes und der Länder und das Europäische Parlament sowie an deren Mitglieder und Fraktionen,
  3. die Gerichte und Justizbehörden des Bundes und der Länder sowie den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,
  4. den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe und an weitere Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen geschützt ist, und
  5. die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder,

soweit die Schreiben an den jeweiligen Dienstsitz gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben. Schreiben dieser Stellen, die an die Gefangenen gerichtet sind, werden nicht überwacht, es sei denn, dass im Einzelfall begründete Zweifel an der Identität des Absenders vorliegen, die auf andere Weise nicht ausgeräumt werden können.

(5) Die Gefangenen haben Absendung und Empfang ihrer Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist. Eingehende und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten. Die Gefangenen haben eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes gestattet wird. Sie können sie verschlossen zu ihrer Habe geben.

(6) Die Anstaltsleitung kann Schreiben anhalten, wenn

  1. das Erziehungsziel oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
  2. die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde,
  3. sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Anstaltsverhältnissen enthalten,
  4. sie grobe Beleidigungen enthalten,
  5. sie die Eingliederung anderer Gefangener gefährden können oder
  6. sie in Geheimschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind.

Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen enthalten, kann ein

Begleitschreiben beigefügt werden, wenn die Gefangenen auf der Absendung bestehen. Ist ein Schreiben angehalten worden, wird das den Gefangenen mitgeteilt. Angehaltene Schreiben werden an die Absender zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus besonderen Gründen untunlich ist, von der Anstalt verwahrt. Schreiben, deren Überwachung nach Abs. 3 oder 4 ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden.

" § 34 Schriftwechsel

(1) Die Gefangenen haben das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen. Sie haben Absendung und Empfang ihrer Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist.

(2) Abgesehen von den Fällen des § 32 Abs. 3 und 4 darf der Schriftwechsel überwacht werden, soweit es aus erzieherischen Gründen oder aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. Besteht der Verdacht, dass ein Schreiben, das nach § 32 Abs. 3 und 4 keiner Überwachung unterliegt, unzulässige Einlagen enthält, so wird dieses mit dem Einverständnis und im Beisein der Gefangenen einer Sichtkontrolle ohne Kenntnisnahme des gedanklichen Inhalts unterzogen, andernfalls an den Absender zurückgesandt oder den Gefangenen zurückgegeben.

(3) Eingehende und ausgehende Schreiben sind umgehend, fristgebundene unverzüglich weiterzuleiten. Davon abweichend soll die Anstaltsleitung Schreiben anhalten, wenn

  1. das Erziehungsziel oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
  2. der Inhalt des Schreibens einen Straf- oder Bußgeldtatbestand erfüllt oder im Falle der Weiterleitung erfüllen würde,
  3. sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Anstaltsverhältnissen enthalten,
  4. sie in Geheimschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind.

Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn die Gefangenen auf der Absendung bestehen. Ist ein Schreiben angehalten worden, wird das den Gefangenen mitgeteilt. Angehaltene Schreiben werden an die Absender zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus besonderen Gründen untunlich ist, von der Anstalt verwahrt."

20. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "und 6" gestrichen.

b) In Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "des Gesprächs" durch die Worte "der Überwachung" ersetzt.

c) Als Abs. 3 wird angefügt:

"(3) Gefangenen ist der Besitz und Betrieb von Mobilfunkendgeräten und sonstigen Telekommunikationsanlagen auf dem Gelände der Anstalt untersagt. Die Anstalt darf technische Geräte zur Störung oder Unterdrückung von Frequenzen betreiben, die der Herstellung unerlaubter Telekommunikation auf dem Anstaltsgelände, insbesondere des Mobilfunkverkehrs, dienen. Sie hat hierbei die von der Bundesnetzagentur nach § 55 Abs. 1 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 2010 (BGBl. I S. 78), festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten. Frequenznutzungen außerhalb des Geländes der Anstalten dürfen nicht erheblich gestört werden."

21. § 36 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Nicht ausgehändigte Gegenstände, durch die bei der Versendung oder Aufbewahrung Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können, dürfen vernichtet werden."Sie dürfen vernichtet werden, wenn bei der Versendung oder Aufbewahrung Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können oder wenn sie leicht verderblich sind."

22. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Ministerin oder der Minister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechende Vergütungsstufen festzusetzen."Die für Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechende Vergütungsstufen festzusetzen."

b) Als Abs. 5 wird angefügt:

"(5) Soweit Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten sind, kann vom Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe ein Betrag einbehalten werden, der dem Anteil der Gefangenen am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Bezüge als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer erhielten."

23. § 38 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 38 Freistellung von Ausbildung und Arbeit

(1) Als zusätzliche Anerkennung neben der Vergütung nach § 37 erhalten Gefangene auf Antrag, unabhängig von einer Freistellung nach § 27 Abs. 8, für jeweils zwei Monate zusammenhängender Ausübung einer Tätigkeit nach § 27 Abs. 2 eine Freistellung von einem Werktag. Durch Zeiten, in denen die Gefangenen ohne ihr Verschulden an einer Tätigkeit nach § 27 Abs. 2 gehindert sind, wird der Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 gehemmt. § 27 Abs. 8 Satz 3 und 4gilt entsprechend.

(2) Die Gefangenen können beantragen, dass die Freistellung nach Abs. 1 in Form von Freistellung aus der Haft (§ 13 Abs. 3 Nr. 5) gewährt wird. § 13 Abs. 2 und 4 und § 14 gelten entsprechend.

(3) Stellen die Gefangenen keinen Antrag nach Abs. 1 Satz 1, so wird der Entlassungszeitpunkt um die nicht in Anspruch genommenen Freistellungstage vorverlegt.

(4) Eine Vorverlegung nach Abs. 3 ist ausgeschlossen, wenn

  1. sie im Falle einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Jugendstrafe zur Bewährung wegen der von der Entscheidung des Gerichts bis zur Entlassung verbleibenden Zeit nicht mehr möglich ist,
  2. dies vom Gericht angeordnet wird, weil bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Jugendstrafe zur Bewährung die Lebensverhältnisse der Gefangenen oder die Wirkungen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind, die Vollstreckung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfordern,
  3. nach § 2 des Jugendgerichtsgesetzes in Verbindung mit § 456a Abs. 1 der Strafprozessordnung von der Vollstreckung abgesehen wird,
  4. die Gefangenen im Gnadenwege aus der Haft entlassen werden.

In diesen Fällen erhalten die Gefangenen bei ihrer Entlassung zusätzlich eine Ausgleichsentschädigung in Höhe von 15 vom Hundert der Bezüge, die sie für die geleistete Tätigkeit, die Grundlage für die Gewährung der Freistellungstage gewesen ist, erhalten haben.

" § 38 Zusätzliche Anerkennung von Ausbildung und Arbeit

(1) Als zusätzliche Anerkennung neben der Vergütung nach § 37 können Gefangene auf Antrag eine

  1. weitere Freistellung nach Abs. 2 Satz 1,
  2. Freistellung aus der Haft nach Abs. 2 Satz 2 oder
  3. Vorverlegung des Entlassungszeitpunkts nach Abs. 2 Satz 3

erhalten. Stellen die Gefangenen keinen Antrag, findet Nr. 3 Anwendung. Darüber hinaus können sie auf Antrag einen Erlass von Verfahrenskosten

  1. nach Abs. 5 Nr. 1 und
  2. durch Schadenswiedergutmachung nach Abs. 5 Nr. 2

erhalten.

(2) Unabhängig von einer Freistellung nach § 27 Abs. 8 erhalten Gefangene für jeweils drei Monate zusammenhängender Ausübung einer Tätigkeit nach § 27 Abs. 2 eine Freistellung von zwei Werktagen. Diese Freistellung kann in Form von Freistellung aus der Haft (§ 13 Abs. 3 Nr. 5) gewährt werden; § 13 Abs. 2 und 4 sowie § 14 gelten entsprechend. Nicht in Anspruch genommene Freistellungstage nach Abs. 1 werden auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet.

(3) Eine Vorverlegung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist ausgeschlossen, wenn

  1. sie im Falle einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Jugendstrafe zur Bewährung wegen der von der Entscheidung des Gerichts bis zur Entlassung verbleibenden Zeit nicht mehr möglich ist,
  2. dies vom Gericht nach § 454 Abs. 1 Satz 5 der Strafprozessordnung angeordnet wird,
  3. nach § 456a Abs. 1 der Strafprozessordnung von der Vollstreckung abgesehen wird,
  4. die Gefangenen im Gnadenwege aus der Haft entlassen werden.

(4) In den Fällen des Abs. 3 erhalten die Gefangenen bei ihrer Entlassung zusätzlich eine Ausgleichsentschädigung in Höhe von 15 vom Hundert der Bezüge, die sie für die geleistete Tätigkeit, die Grundlage für die Gewährung der Freistellungstage gewesen ist, erhalten haben.

(5) Gefangene erwerben einen Anspruch auf Erlass der von ihnen zu tragenden Kosten des Strafverfahrens im Sinne von § 464a der Strafprozessordnung, soweit diese dem Land Hessen zustehen, wenn sie

  1. jeweils sechs Monate zusammenhängend eine Tätigkeit nach § 27 Abs. 3 ausgeübt haben in Höhe der von ihnen in diesem Zeitraum erzielten monatlichen Vergütung, höchstens aber fünf vom Hundert der zu tragenden Kosten, oder
  2. unter Vermittlung der Anstalt von ihrer Vergütung nach § 37 Schadenswiedergutmachung leisten in der Höhe der Hälfte der geleisteten Zahlungen.

(6) Für Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Nr. 1 gilt § 27 Abs. 8 Satz 3 bis 5 entsprechend."

24. In § 41 Abs. 4 wird die Angabe "Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)" durch "Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274)" ersetzt.

25. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 2. ohne Verschulden eine Tätigkeit nach § 27 Abs. 2 nicht ausüben oder"2. ohne Verschulden eine Tätigkeit nach § 27 Abs. 3 nicht ausüben oder hierzu nicht verpflichtet sind."

b) Abs. 2 Nr. 3

3. oder hierzu nicht verpflichtet sind.

wird gestrichen.

c) Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Das Hessische Ministerium der Justiz stellt den Betrag jährlich fest."Die Aufsichtsbehörde stellt den Betrag jährlich fest."

d) Als Abs. 5 wird angefügt:

"(5) Gefangene können an den über die Grundversorgung der Anstalt hinausgehenden Kosten des Justizvollzugs angemessen beteiligt werden. Dies gilt insbesondere für die Betriebskosten der in ihrem Besitz befindlichen selbst genutzten Gegen stände und Geräte. Sie haben ferner die Kos - ten zu tragen, die durch die Inanspruchnahme gewünschter Leistungen der Anstalt oder von ihr vermittelter Leistungen Dritter entstehen."

26. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Gesetzestext wird Abs. 1.

b) Als Abs. 2 wird angefügt:

"(2) Für die Gefangenen kann zweimal jährlich zu besonderen Anlässen Geld zum Zweck eines Sondereinkaufs einbezahlt werden; darüber hinaus kann die Anstaltsleitung zweckgebundene Einzahlungen Dritter für Ausgaben gestatten, die der medizinischen Versorgung, der Gewährleistung der Informationsfreiheit oder der Erreichung des Erziehungsziels dienen (zweckgebundenes Eigengeld)."

27. § 44 Abs. 2 Satz 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
 Zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung kann die optische Überwachung der Gefangenen außerhalb der Hafträume mit technischen Hilfsmitteln erfolgen. Auf die Überwachung mittels technischer Hilfsmittel sind die Gefangenen vorher hinzuweisen."Zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung kann eine offene optische Überwachung der Gefangenen außerhalb der Hafträume mit technischen Hilfsmitteln erfolgen. § 33 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

28. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Durchsuchung"Absuchung, Durchsuchung".

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
Gefangene, ihre Sachen und die Hafträume dürfen durchsucht werden. Die Durchsuchung männlicher Gefangener darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Gefangener darf nur von Frauen vorgenommen werden."Gefangene, ihre Sachen und die Hafträume dürfen, auch mit technischen oder sonstigen Hilfsmitteln, abgesucht oder durchsucht werden. Die Durchsuchung Gefangener darf nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden."

bb) In Satz 4 wird die Angabe "34 Abs. 3" durch "34 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.

c) Als Abs. 4 wird angefügt:

"(4) Bei der Durchsuchung von Hafträumen nach Abs. 1 Satz 1 dürfen Unterlagen, die von Gefangenen als Schreiben von Personen nach § 32 Abs. 3 und 4 gekennzeichnet sind, einer Sichtkontrolle auf verbotene Gegenstände ohne Kenntnisnahme des Inhalts unterzogen werden."

29. In § 48 werden nach den Worten "oder auf deren Veranlassung hin" die Worte "im Rahmen der Nacheile" eingefügt.

30. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (4) Auch bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung zulässig, wenn Fluchtgefahr besteht."(4) Auch bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung zulässig, es sei denn, es besteht keine Fluchtgefahr."

b) Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Absatzbezeichnung "(6)" wird folgender Satz eingefügt:

"Für die Beobachtung der Gefangenen durch technische Hilfsmittel nach Abs. 2 Nr. 2 gilt § 33 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend."

bb) In dem neuen Satz 2 wird die Angabe "nach Abs. 2 Nr. 2" gestrichen.

31. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Vor der Anordnung ist eine Stellungnahme des ärztlichen Dienstes einzuholen, wenn Gefangene ärztlich behandelt oder beobachtet werden oder wenn ihr seelischer Zustand Anlass der Maßnahme ist."Vor der Anordnung ist eine Stellungnahme des ärztlichen oder psychologischen Dienstes einzuholen, wenn hierzu begründeter Anlass besteht."

b) In Abs. 4 Satz 2 werden nach den Worten "Beteiligung des ärztlichen" die Worte "oder des psychologischen" eingefügt.

c) Als Abs. 5 wird angefügt:

"(5) Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 49 Abs. 2 Nr. 5 und 6 sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu berichten, wenn sie länger als drei Tage aufrechterhalten werden."

32. § 51 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Bei der Geltendmachung dieser Forderungen kann auch der den Mindestbetrag übersteigende Teil des Hausgeldes in Anspruch genommen werden."Bei der Geltendmachung dieser Forderungen kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung (§ 38 Abs. 2) übersteigender Teil des Hausgelds (§ 40) in Anspruch genommen werden."

33. § 52 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (4) Die Vollzugsbediensteten sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der von Vorgesetzten oder einer sonst befugten Person angeordnet wird. Die Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn durch die Anwendung des unmittelbaren Zwangs die Menschenwürde verletzt oder eine Straftat begangen würde oder die Anordnung nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist. Wird in den Fällen des Satzes 2 eine Anordnung trotzdem befolgt, so trifft die Vollzugsbediensteten eine Verantwortung nur, wenn sie die Rechtswidrigkeit der Maßnahme erkannt haben oder diese nach den ihnen bekannten Umständen offensichtlich war. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung haben Vollzugsbedienstete den Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist. § 71 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 378), ist nicht anzuwenden."(4) Für das Handeln auf Anordnung ist § 97 des Strafvollzugsgesetzes entsprechend anzuwenden."

34. § 55 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird folgende Nr. 5 eingefügt:

"5. unerlaubt Betäubungsmittel oder andere berauschende Stoffe konsumieren,"

b) Die bisherige Nr. 5 von Abs. 2 wird Nr. 6.

c) In Abs. 3 Nr. 4 werden die Worte "des Hörfunkempfangs bis zu vier Wochen," gestrichen.

c) In Abs. 3 wird Nr. 7 wie folgt gefasst:

altneu
 7. die getrennte Unterbringung in der Freizeit bis zu vier Wochen und"7. die Beschränkung oder der Entzug von Ausgangsstunden bei der Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen bis zu drei Monaten und"

35. § 56 Abs. 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
Vor der Anordnung einer Disziplinarmaßnahme gegen Gefangene, die sich in ärztlicher Behandlung befinden, Schwangere oder stillende Mütter ist der ärztliche Dienst zu hören." § 50 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. "

36. § 60 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird die Angabe " § 12 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Hessischen Datenschutzgesetzes oder des Abs. 1 Nr. 1 und 2" durch " § 12 Abs. 2 Nr. 1, 3 oder 4 des Hessischen Datenschutzgesetzes oder des Abs. 1 Nr. 1 oder 2" ersetzt.

b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Öffentlichen Stellen und Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs darf die Anstalt oder die Aufsichtsbehörde auf schriftlichen Antrag mitteilen, ob sich eine Person in Haft befindet sowie ob und wann ihre Entlassung voraussichtlich innerhalb eines Jahres bevorsteht, soweit
  1. die Mitteilung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist oder
  2. eine Person oder nicht öffentliche Stelle ein berechtigtes Interesse an dieser Mitteilung glaubhaft dargelegt und die Gefangenen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.

Den Verletzten einer Straftat können darüber hinaus auf schriftlichen Antrag Auskünfte über die Entlassungsadresse und die Vermögensverhältnisse der Gefangenen erteilt werden, wenn die Erteilung zur Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich ist. Die Gefangenen werden vor der Mitteilung gehört, es sei denn, es ist zu besorgen, dass dadurch die Verfolgung des Interesses der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde und eine Abwägung ergibt, dass dieses Interesse das Interesse der Gefangenen an ihrer vorherigen Anhörung überwiegt. Ist die Anhörung unterblieben, werden die betroffenen Gefangenen über die Mitteilung der Anstalt oder Aufsichtsbehörde nachträglich unterrichtet.

"(3) Die Anstalt oder Aufsichtsbehörde kann auf Antrag mitteilen, ob sich jemand in Haft befindet sowie ob und wann die Entlassung voraussichtlich bevorsteht, soweit
  1. dies zur Erfüllung der Aufgaben einer öffentlichen Stelle erforderlich ist oder
  2. eine Person oder nicht öffentliche Stelle ein berechtigtes Interesse an dieser Mitteilung glaubhaft darlegt und keine überwiegenden schutzwürdigen Belange der Gefangenen entgegenstehen.

Weiterhin können unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auf schriftlichen Antrag Auskünfte auch über die Vermögensverhältnisse der Gefangenen oder ihre Entlassungsadresse erteilt werden, wenn dies zur Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich ist. Unter den Voraussetzungen von § 406d Abs. 2 und 3 der Strafprozessordnung können Mitteilungen über die erstmalige Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen (§ 13) auch durch die Anstalt erfolgen. Die Gefangenen werden vor Mitteilungen nach Satz 1 bis 3 gehört, es sei denn, es ist zu besorgen, dass dadurch die Verfolgung des Interesses der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Ist die Anhörung unterblieben, werden die betroffenen Gefangenen über die Mitteilung der Anstalt oder Aufsichtsbehörde nachträglich unterrichtet. "

c) Als Abs. 7 wird angefügt:

"(7) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Anstalt oder Aufsichtsbehörde. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. In diesem Fall prüft die übermittelnde Anstalt oder Aufsichtsbehörde nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt und die Abs. 2 und 6 der Übermittlung nicht entgegenstehen, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht."

37. § 61 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Personenbezogene Daten, die in der Anstalt tätigen
  1. Angehörigen eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
  2. Berufspsychologinnen und Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,
  3. staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeitern, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen

von Gefangenen als Geheimnis anvertraut oder über Gefangene sonst bekannt geworden sind, unterliegen auch gegenüber der Anstalt und der Aufsichtsbehörde der Schweigepflicht. Die in Satz 1 genannten Personen sind befugt und verpflichtet, diese Daten gegenüber der Anstaltsleitung zu offenbaren, soweit dies für die Sicherheit der Anstalt oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit von Gefangenen oder Dritten unerlässlich ist. Die Anstaltsleitung kann anordnen, dass die Offenbarung unmittelbar gegenüber besonders bestimmten Anstaltsbediensteten zu erfolgen hat.

(3) Sofern Ärztinnen und Ärzte, Psychologinnen und Psychologen außerhalb des Vollzugs mit der Untersuchung oder Behandlung von Gefangenen beauftragt werden, sind sie bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 2 befugt, ihnen als Geheimnis anvertraute oder sonst bekannt gewordene Daten über Gefangene gegenüber der Anstaltsleitung oder den mit der ärztlichen oder psychologischen Behandlung der Gefangenen in der Anstalt betrauten Personen zu offenbaren.

"(2) Personenbezogene Daten, die in der Anstalt tätigen Personen im Sinne von § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 des Strafgesetzbuchs von Gefangenen als Geheimnis anvertraut oder über Gefangene als Geheimnis sonst bekannt geworden sind, unterliegen auch gegenüber der Anstalt und der Aufsichtsbehörde der Schweigepflicht. Die in Satz 1 genannten Personen sind befugt und verpflichtet, diese Daten gegenüber der Anstaltsleitung zu offenbaren, soweit dies für die Sicherheit der Anstalt oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit von Gefangenen oder Dritten unerlässlich ist.

(3) Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend für die in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Strafgesetzbuchs genannten Personen außerhalb des Vollzugs, die mit der Untersuchung, Behandlung oder Betreuung von Gefangenen beauftragt wurden, mit der Maßgabe, dass sie zu einer Offenbarung befugt sind."

38. § 62 wird wie folgt gefasst:

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  § 62 Gemeinsame Datei, Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren

(1) Daten über die persönlichen Verhältnisse der Gefangenen, Vollstreckungsdaten, Daten zum Vollzugsverlauf und sicherheitsrelevante Daten können in einer von der Aufsichtsbehörde eingerichteten und geführten gemeinsamen Datei gespeichert werden. Die Aufsichtsbehörde darf diese Daten, soweit erforderlich, verwenden zur übergeordneten Planung, zur Sicherung der Qualität des Vollzugs oder zur Durchführung von Einzelmaßnahmen. Für die Anstalten sind die Daten Teil der jeweiligen Gefangenenpersonalakte. Eingabe, Änderung und Löschung der Dateien erfolgt jeweils durch die Anstalt, die für die Gefangene oder den Gefangenen zuständig ist. Für die Errichtung der Datei ist § 15 des Hessischen Datenschutzgesetzes zu beachten. Zuständige Stelle nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Datenschutzgesetzes ist die Aufsichtsbehörde.

(2) Die Übermittlung und der Abruf personenbezogener Daten aus der zentralen Datei zu den in § 60 Abs. 1 genannten Zwecken sind zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung oder des Datenabrufs unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen und der Erfüllung des Zwecks der Übermittlung angemessen ist. Die automatisierte Übermittlung der für § 13 Abs. 1 Satz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), erforderlichen personenbezogenen Daten ist zulässig.

(3) Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung und der Abruf festgestellt und überprüft werden können.

(4) Die Ministerin oder der Minister der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung die Einrichtung und die Einzelheiten des automatisierten Übermittlungs- und Abrufverfahrens nach Abs. 2. Der Hessische Datenschutzbeauftragte ist vorher zu hören. Die Rechtsverordnung hat den Datenempfänger, die Datenart und den Zweck des Abrufs festzulegen. Sie hat Maßnahmen zur Datensicherung und zur Kontrolle vorzusehen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen.

(5) Durch Staatsvertrag kann mit anderen Ländern und dem Bund ein automatisierter Datenverbund nach Maßgabe des Abs. 1 und 2 eingerichtet werden.

" § 62 Abruf durch die Aufsichtsbehörde, gemeinsame Datei, Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Aufsichtsbehörde Daten, die in der Anstalt gespeichert sind, abrufen.

(2) Daten über die persönlichen Verhältnisse der Gefangenen, Vollstreckungsdaten, Daten zum Vollzugsverlauf und sicherheitsrelevante Daten können in einer von der Aufsichtsbehörde eingerichteten und geführten gemeinsamen Datei gespeichert werden. Die Aufsichtsbehörde darf diese Daten, soweit erforderlich, verwenden zur übergeordneten Planung, zur Sicherung der Qualität des Vollzugs oder zur Durchführung von Einzelmaßnahmen. Für die Anstalten sind die Daten Teil der jeweiligen Gefangenenpersonalakte. Eingabe, Änderung und Löschung der Daten erfolgt jeweils durch die Anstalt, die für die Gefangene oder den Gefangenen zuständig ist. Die Übermittlung und der Abruf personenbezogener Daten aus dieser Datei zu den in § 60 Abs. 1 genannten Zwecken sind zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung oder des Datenabrufs unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen und der Erfüllung des Zwecks der Übermittlung angemessen ist.

(3) Für die Ausgestaltung des Verfahrens nach Abs. 2 gilt § 15 des Hessischen Datenschutzgesetzes.

(4) Durch Staatsvertrag kann mit anderen Ländern und dem Bund ein automatisierter Datenverbund nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 eingerichtet werden."

39. § 63 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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 Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Krankenblätter sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern."Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten, Krankenblätter und sonstige in § 61 Abs. 2 und 3 aufgeführte personenbezogene Daten sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern."

40. In § 65 Abs. 1 wird das Wort "und" durch "oder" ersetzt.

41. In § 68 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 92 Abs. 2" durch " § 89b Abs. 1" ersetzt.

42. § 70 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

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 (1) Nicht schulpflichtige Kinder von Gefangenen können mit Einwilligung des Inhabers des Aufenthaltbestimmungsrechts mit ihnen gemeinsam in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht werden, wenn dies dem Kindeswohl entspricht und die baulichen Gegebenheiten der Anstalt es zulassen. Vor der Unterbringung ist das Jugendamt zu hören." (1) Nicht schulpflichtige Kinder von Gefangenen können mit Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers des Aufenthaltbestimmungsrechts mit ihnen gemeinsam in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht werden, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Vor der Unterbringung ist das Jugendamt zu hören."

43. § 76 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

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 (1) Das Ministerium der Justiz führt die Aufsicht über die Anstalten."(1) Die Aufsicht über die Anstalten führt das für Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht zuständige Ministerium."

44. § 77 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

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 Die Ministerin oder der Minister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bestellung, die Amtszeit und die Abberufung der Mitglieder zu regeln."Die für Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bestellung, die Amtszeit und die Abberufung der Mitglieder zu regeln."

b) Abs. 3 Satz 4

Gespräche und Schriftwechsel werden nicht überwacht.

wird aufgehoben.

45. § 78 wird wie folgt gefasst:

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  § 78 Einschränkung von Grundrechten

Aufgrund dieses Gesetzes können eingeschränkt werden die Grundrechte auf

  1. körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen),
  2. Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Art. 5 der Verfassung des Landes Hessen),
  3. das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Art. 4 der Verfassung des Landes Hessen) und
  4. Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 12 der Verfassung des Landes Hessen).
" § 78 Einschränkung von Grundrechten

Aufgrund dieses Gesetzes können eingeschränkt werden die Grundrechte auf

  1. die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes und Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen),
  2. die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes und Art. 5 der Verfassung des Landes Hessen),
  3. das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 12 der Verfassung des Landes Hessen) sowie
  4. das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes und Art. 4 der Verfassung des Landes Hessen)."

46. In § 79 Abs. 2 wird die Angabe "2012" durch "2015" ersetzt.

Artikel 4 4
Änderung des Maßregelvollzugsgesetzes

Das Maßregelvollzugsgesetz vom 3. Dezember 1981 (GVBl. I S. 414, 440), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 402), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Gesetzestext wird Abs. 1.

b) Als Abs. 2 wird angefügt:

"(2) Es gilt entsprechend für den Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozessordnung, soweit nicht Rücksichten auf das Verfahren entgegenstehen oder anderes bestimmt ist."

2. In § 2 Satz 1 wird nach den Worten "Die Maßregeln" die Angabe "und die einstweiligen Unterbringungen nach § 126a der Strafprozessordnung" eingefügt.

Artikel 5
Übergangsbestimmungen

Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 37 Abs. 3 des Hessischen Jugendstrafvollzugsgesetzes, § 38 Abs. 3 des Hessischen Strafvollzugsgesetzes sowie § 21 Abs. 3 des Hessischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes gilt die Strafvollzugsvergütungsordnung vom 11. Januar 1977 (BGBl. I S. 57), geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894), entsprechend.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des vierten Monats, der auf die Verkündung folgt, in Kraft.

1) Ändert GVBl. II 24-42
2) Ändert GVBl. II 24-43
3) Ändert GVBl. II 24-39
4) Ändert GVBl. II 352-3