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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Hessischen Pressegesetzes
- Hessen -

Vom 16. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 24 vom 28.12.2010 S. 610)



Siehe Fn.: *

Artikel 1

Das Hessische Pressegesetz in der Fassung vom 12. Dezember 2003 (GVBl. 2004 I S. 2), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2005 (GVBl. I S. 838), wird wie folgt geändert:

1. (ab 01.03.2011) § 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Der Verleger eines periodischen Druckwerks muss in regelmäßigen Zeitabschnitten im Impressum des Druckwerks offen legen, wer an der Finanzierung des Unternehmens wirtschaftlich beteiligt ist, und zwar bei Tageszeitungen in der ersten Nummer jedes Kalendervierteljahres, bei anderen periodischen Druckschriften in der ersten Nummer jedes Kalenderjahres." (2) Der Verleger eines periodischen Druckwerks muss in regelmäßigen Zeitabständen im Impressum des Druckwerks Art und Umfang der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse seines Verlags offen le - gen. Die Bekanntgabe erfolgt
  1. bei Tageszeitungen in der ersten Ausgabe je des Kalendervierteljahres,
  2. bei anderen periodischen Druckwerken in der ersten Ausgabe jedes Kalenderjahres.

Änderungen der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse sind unverzüglich im Impressum bekannt zu machen."

b) Als neue Abs. 3 bis 6 werden eingefügt:

" (3) Bei der Offenlegung nach Abs. 2 sind mindestens anzugeben:

  1. Vorname, Name und Wohnort
    1. bei Einzelkaufleuten des Inhabers,
    2. bei offenen Handelsgesellschaften derjenigen Gesellschafter, deren Kapitalanteil mindestens 5 vom Hundert beträgt oder die mindestens 5 vom Hundert der Stimmrechte halten,
    3. bei Kommanditgesellschaften der persönlich haftenden Gesellschafter und der Kommanditisten, deren Kapitalanteil mindestens 5 vom Hundert beträgt oder die mindestens 5 vom Hundert der Stimmrechte halten,
    4. bei Aktiengesellschaften derjenigen Aktionäre, die mindestens 5 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte halten, sowie der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats jeweils unter Benennung des Vorsitzenden,
    5. bei Kommanditgesellschaften auf Aktien der persönlich haftenden Gesellschafter, der Aktionäre, die mindestens 5 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte halten, sowie der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats jeweils unter Benennung des Vorsitzenden,
    6. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung derjenigen Gesellschafter, die mindestens 5 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte halten, und der Geschäftsführer,
    7. bei Genossenschaf ten der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats jeweils unter Benennung des Vorsitzenden,
    8. bei Stiftungen der Mitglieder des Vorstands unter Benennung des Vor sitzenden,
  2. der prozentuale Umfang des Kapitalanteils, der Beteiligung am Kapital und an den Stimmrechten der in Nr. 1 Buchst. b bis f genannten Gesellschafter und Aktionäre.

Handelt es sich bei den Gesellschaftern, Aktionären oder Mitgliedern des Vorstands um eine juristische Person, sind Name, Rechtsform und Sitz an zugeben.

(4) Außerdem sind bei einem Verlag nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis g alle stillen Beteiligungen oder Treuhandschaften an dem Verlag oder Treuhandschaften eines Gesellschafters oder Aktionärs aufzuführen unter Bezeichnung der stillen Gesellschafter und Treugeber mit Vorname, Name und Wohnort oder Name, Rechtsform und Sitz. Bei einem Verlag nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b bis g gilt dies nur, wenn die stille Beteiligung oder die Treuhandschaft einer Beteiligung mit einem Kapitalanteil von mindestens 5 vom Hundert oder einer Beteiligung von mindestens 5 vom Hundert am Kapital oder an den Stimmrechten entspricht.

(5) Ist eine Gesellschaft oder eine Stiftung an dem Verlag mit mindestens 15 vom Hundert an dem Kapital oder an den Stimmrechten beteiligt oder beträgt ihr Kapitalanteil mindestens 15 vom Hundert, so sind vom Verleger über diese die gleichen Angaben zu machen, wie sie in Abs. 3 für den Verlag selbst vorgeschrieben sind.

(6) Gesellschafter und Aktionäre nach Abs. 3 und 4 und die am Verlag beteiligte Stiftung nach Abs. 5 haben dem Verleger die zur Erfüllung der Offenlegungspflichten erforderlichen Angaben sowie jede Änderung der Angaben unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt für die Gesellschafter und Aktionäre der an dem Verlag beteiligten Gesellschaft nach Abs. 5. "

c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 7.

d) Der neue Abs. 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden jeweils das Wort "Unternehmen" durch "Verlag" und jeweils die Angabe "v.H." durch die Worte "vom Hundert" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird jeweils die Angabe "v.H." durch die Worte "vom Hundert" ersetzt.

cc) In Satz 4 wird nach der Angabe "Abs. 2" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

2. In § 6 Satz 1 und 3 wird das Wort " Anschrift" jeweils durch "Geschäftsanschrift" ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Anschrift" durch "Geschäftsanschrift" ersetzt.

b) In Abs. 3 Nr. 1 werden nach dem Wort "Union" die Worte "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

4. In § 13 Abs. 1 Satz 2 werden nach der Angabe " § 131 Abs. 1" ein Komma eingefügt und die Angabe "und § 184 Abs. 3 und 4" durch " §§ 184a, 184b Abs. 1 bis 3 und § 184c Abs. 1 bis 3" ersetzt.

5. (ab 01.03.2011) In § 14 Abs. 1 werden vor dem Wort "Offenlegung" das Wort "einer" eingefügt und die Angabe " § 5 Abs. 2 und 3" durch " § 5 Abs. 2 bis 5 oder 7" ersetzt.

6. (ab 01.03.2011) § 15 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird die Angabe " § 5 Abs. 2 und 3" durch " § 5 Abs. 2 bis 5 oder 7" ersetzt.

bb) Nach Nr. 1 wird als Nr. 1a eingefügt:

"1a. der Mitteilungspflicht nach § 5 Abs. 6 zuwiderhandelt; "

b) In Abs. 3 Satz 1 wird nach der Angabe "Nr. 1" die Angabe "und Nr. 1a" eingefügt.

c) In Abs. 5 wird die Angabe "Abs. 1 Nr. 2 bis 6" durch "Abs. 1" ersetzt.

7. § 16

  § 16

  (1) Das Reichsgesetz über die Presse vom 7. Mai 1874 (RGBl. S. 64) ist nicht mehr anzuwenden.

  (2) Die Geltung

  1. der §§ 1 und 27 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reiches,
  2. des Gesetzes über Fernmeldeanlagen wird von diesem Gesetz nicht berührt.

wird aufgehoben.

8. In § 18 wird die Zahl "2010" durch "2015" ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend hiervon tritt Art. 1 Nr. 1, 5 und 6 am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.

_____
*) Ändert GVBl. II 74-2

ENDE