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PresseG - Hessisches Pressegesetz
- Hessen -
Vom 12. Dezember 2003
(GVBl. Nr. 1 vom 14.01.2004 S. 2; 14.12.2005 S. 838 05; 16.12.2010 S. 610 10; 26.11.2012 S. 458 12; 13.12.2012 S. 622 12a; 03.05.2018 S. 82 18)
Gl.-Nr.: 74-2
Aufgrund des Art. 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Pressegesetzes vom 26. November 2002 (GVBl. I S. 701) wird nachstehend der Wortlaut des Hessischen Pressegesetzes in der vom 4. Dezember 2002 an geltenden Fassung bekannt gemacht.
(1) Die Presse ist frei. Sie ist befugt, sich Nachrichten aus dem In- und Ausland zu beschaffen und sie zu veröffentlichen, Druckwerke herzustellen und zu verbreiten. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Jedermann steht es frei, durch die Presse jede Ansicht zu äußern, zu verbreiten oder zu verteidigen.
(3) Niemand darf es verwehrt werden, sich durch die Presse des In- und Auslandes über alle Nachrichten und Meinungen zu unterrichten.
(4) Die Freiheit der Presse schließt jegliche Sonderbesteuerung der Presse oder einzelner Presseerzeugnisse aus.
(1) Diese Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch die Verfassung unmittelbar und in ihrem Rahmen durch dieses Gesetz zugelassen sind.
(2) Gesetzen, die für jedermann gelten, ist auch die Presse unterworfen. Sondergesetze gegen die Presse sind unzulässig.
(3) Die Pressetätigkeit darf von keinerlei Zulassung abhängig gemacht werden. Eine berufsständische Gerichtsbarkeit ist unzulässig.
(1) Die Behörden sind verpflichtet, der Presse die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Sie können eine Auskunft nur verweigern,
(2) Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Tagespresse überhaupt, an diejenige einer bestimmten Richtung oder an ein bestimmtes periodisches Druckwerk allgemein verbieten, sind unzulässig.
(3) Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, dass ihm deren amtliche Bekanntmachungen gegen Vergütung der Übermittlungskosten nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.
(1) Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle Druckerzeugnisse sowie alle anderen zur Verbreitung bestimmten Vervielfältigungen von Schriften, besprochenen Tonträgern und bildlichen Darstellungen mit oder ohne Schrift und von Musikalien mit oder ohne Text oder Erläuterungen.
(2) Ausgenommen sind:
(3) Periodische Druckwerke sind Zeitungen und Zeitschriften, die in Zwischenräumen von höchstens sechs Monaten in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge erscheinen.
(1) Sofern für einen Verlag periodischer Druckwerke die Form der Aktiengesellschaft oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien gewählt wird, müssen die Aktien auf den Namen lauten.
(2) Der Verleger eines periodischen Druckwerks muss in regelmäßigen Zeitabständen im Impressum des Druckwerks Art und Umfang der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse seines Verlags offen le - gen. Die Bekanntgabe erfolgt
Änderungen der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse sind unverzüglich im Impressum bekannt zu machen.
(3) Bei der Offenlegung nach Abs. 2 sind mindestens anzugeben:
Handelt es sich bei den Gesellschaftern, Aktionären oder Mitgliedern des Vorstands um eine juristische Person, sind Name, Rechtsform und Sitz an zugeben.
(4) Außerdem sind bei einem Verlag nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis g alle stillen Beteiligungen oder Treuhandschaften an dem Verlag oder Treuhandschaften eines Gesellschafters oder Aktionärs aufzuführen unter Bezeichnung der stillen Gesellschafter und Treugeber mit Vorname, Name und Wohnort oder Name, Rechtsform und Sitz. Bei einem Verlag nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b bis g gilt dies nur, wenn die stille Beteiligung oder die Treuhandschaft einer Beteiligung mit einem Kapitalanteil von mindestens 5 vom Hundert oder einer Beteiligung von mindestens 5 vom Hundert am Kapital oder an den Stimmrechten entspricht.
(5) Ist eine Gesellschaft oder eine Stiftung an dem Verlag mit mindestens 15 vom Hundert an dem Kapital oder an den Stimmrechten beteiligt oder beträgt ihr Kapitalanteil mindestens 15 vom Hundert, so sind vom Verleger über diese die gleichen Angaben zu machen, wie sie in Abs. 3 für den Verlag selbst vorgeschrieben sind.
(6) Gesellschafter und Aktionäre nach Abs. 3 und 4 und die am Verlag beteiligte Stiftung nach Abs. 5 haben dem Verleger die zur Erfüllung der Offenlegungspflichten erforderlichen Angaben sowie jede Änderung der Angaben unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt für die Gesellschafter und Aktionäre der an dem Verlag beteiligten Gesellschaft nach Abs. 5.
(7) Gehören einer politischen Partei im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes unmittelbar oder mittelbar mindestens 5 vom Hundert der Anteile an dem Verlag oder stehen ihr unmittelbar oder mittelbar mindestens 5 vom Hundert der Stimmrechte zu, so hat sie dies dem Verlag unverzüglich schriftlich unter Angabe von Art und Umfang der Beteiligung mitzuteilen. Als Anteile, die der politischen Partei gehören, gelten auch Anteile, die einem Unternehmen, an dem die politische Partei unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 15 vom Hundert beteiligt ist oder einem anderen für Rechnung der politischen Partei oder einem anderen für Rechnung eines Unternehmens, an dem die politische Partei unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 15 vom Hundert beteiligt ist, gehören. Als Stimmrechte, die der politischen Partei zustehen, gelten auch Stimmrechte aus Anteilen nach Satz 2 sowie solche Stimmrechte Dritter, auf deren Ausübung die politische Partei kraft einer Vereinbarung oder aufgrund einer sonstigen Abstimmung Einfluss nehmen kann. Der Verleger des periodischen Druckwerks hat zu den in Abs. 2 Satz 1 genannten Erscheinungszeitpunkten die Angaben nach Satz 1 im Impressum des Druckwerks offen zu legen.
Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk sind Name und Geschäftsanschrift des Druckers und, wenn das Druckwerk zur Verbreitung bestimmt ist, des Verlegers oder - beim Selbstvertrieb - des Verfassers oder Herausgebers zu nennen. Der Drucker kann statt mit seinem Namen auch mit seiner handelsgerichtlich eingetragenen Firma genannt werden. Wird der Verleger unter einer handelsgerichtlich eingetragenen Firma tätig, so sind Namen und Geschäftsanschrift der Vertretungsberechtigten zu nennen.
(1) Auf jedem Stück eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden periodischen Druckwerks sind der Name und die Geschäftsanschrift des verantwortlichen Redakteurs zu nennen. Sind mehrere Redakteure verantwortlich, so ist kenntlich zu machen, auf welchen Teil des Druckwerks sich die Verantwortlichkeit jedes einzelnen bezieht. Für den Anzeigenteil ist ein Verantwortlicher zu benennen; für diesen gelten die Vorschriften über den verantwortlichen Redakteur entsprechend.
(2) Zeitungen und Anschlusszeitungen, die regelmäßig ganze Seiten oder Sachgebiete des redaktionellen Teils fertig übernehmen, haben auch den für den übernommenen Teil verantwortlichen Redakteur und Verleger zu benennen.
(3) Als verantwortlicher Redakteur kann nur tätig sein und beschäftigt werden, wer
(4) Die Vorschriften des Abs. 3 Nr. 3 und 4 gelten nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.
Hat der Verleger eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt gefordert, sich versprechen lassen oder erhalten, so hat er diese Veröffentlichung innerhalb des Druckwerks in der üblichen Weise als Anzeige kenntlich zu machen.
(1) Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Nebenausgaben des Druckwerks, in denen die Tatsachenbehauptung erschienen ist.
(2) Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht nur, wenn und soweit die betroffene Person oder Stelle ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung hat und wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach angemessen ist. Der Abdruck der Gegendarstellung muss von dem Betroffenen oder seinem Vertreter ohne schuldhaftes Zögern verlangt werden. Die Gegendarstellung bedarf der Schriftform und muss von dem Betroffenen unterzeichnet sein. Sie muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben.
(3) Der Abdruck muss in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer, in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen erfolgen. Wer sich zu der Gegendarstellung in derselben Nummer äußert, muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken. Der Abdruck ist kostenfrei, soweit nicht der Umfang des beanstandeten Textes überschritten wird; im letzteren Fall sind die üblichen Einrückungsgebühren zu entrichten.
(4) Auf Erfüllung kann geklagt werden. Das Gericht kann im Wege der einstweiligen Verfügung, auch wenn die Gefahr der Wiederholung nicht begründet ist, anordnen, dass der verantwortliche Redakteur und der Verleger in der Form des Abs. 3 eine bestimmte Gegendarstellung veröffentlichen.
(5) Diese Bestimmung gilt nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) und der Gerichte.
Soweit Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene Daten zu journalistischen oder literarischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit sind diese Personen auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Im Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen oder literarischen Zwecken außer den Kapiteln I, X und XI nur Art. 5 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Abs. 2, Art. 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, Art. 32 Abs. 1 Buchst. b bis d, Abs. 2 und 4 und Art. 82 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72) sowie § 83 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Art. 82 der Verordnung (EU) 2016/679 findet nur bei einem Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. f, Art. 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 1 Buchst. b bis d, Abs. 2 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 Anwendung. § 83 des Bundesdatenschutzgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses nach Satz 1 bis 3 gehaftet wird.
(1) Von dem verantwortlichen Redakteur eines periodischen Druckwerks wird vermutet, dass er die Veröffentlichung eines Druckwerks, dessen Inhalt eine mit Strafe bedrohte Handlung begründet, als eigene Äußerung gewollt hat. Die Vermutung ist widerlegbar.
(2) Haben der Verleger oder der Drucker das Druckwerk gegen den schriftlichen Widerspruch des verantwortlichen Redakteurs veröffentlicht, so gilt ihnen gegenüber die gleiche Vermutung.
(1) Die Strafverfolgung der in diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Vergehen und derjenigen Vergehen und Verbrechen, welche durch die Veröffentlichung oder Verbreitung von Druckwerken strafbaren Inhalts begangen werden, verjährt in sechs Monaten. Bei Vergehen nach §§ 86, 86a, 129a Abs. 3, §§ 130, 131 Abs. 1, §§ 184a, 184b Abs. 1 bis 3 und § 184c Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches und § 20 des Vereinsgesetzes gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verfolgungsverjährung.
(2) Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks.
(3) Für nicht periodische Druckwerke gilt Abs. 1 Satz 1 nur, wenn sie den Anforderungen über das Impressum nach den §§ 6 und 7 Abs. 1 und 2 genügen.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Offenlegung nach § 5 Abs. 2 und 3 über die Inhaber- oder Beteiligungsverhältnisse wissentlich falsche Angaben macht.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen wird bestraft, wer als verantwortlicher Redakteur oder Verleger - beim Selbstvertrieb als Verfasser oder Herausgeber - bei einem Druckwerk strafbaren Inhalts den Vorschriften über das Impressum (§ 6 und § 7 Abs. 1) zuwiderhandelt. Auf die gleiche Strafe ist zu erkennen, wenn die Zuwiderhandlung durch falsche Angaben in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit begangen oder geduldet worden ist.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer eine der in § 13 bezeichneten Taten fahrlässig begeht.
(3) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 2 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(4) Bei Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 und 3 kann auf Einziehung der Druckwerke und des zu ihrer Herstellung verwendeten Materials erkannt werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(5) Die Verfolgung der in Abs. 1 und Abs. 2 aufgeführten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.
(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Regierungspräsidium.
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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1) Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 23. Juni 1949 (GVBl. S. 75)
ENDE |