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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken, des Hessischen Hochschulgesetzes und anderer Gesetze
Vom 21. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 24 vom 28.12.2010 S. 617)
Artikel 1 1)
Änderung des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken
Das Gesetz für die hessischen Universitätskliniken vom 26. Juni 2000 (GVBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 4 wird die Angabe "im Gesetz über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg vom 16. Juni 2005 (GVBl. I S. 432)" durch "in § 25a" ersetzt.
2. In § 2 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort " Beamten" durch die Worte "Beamtinnen und Beamten" ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe " § 4 Abs. 2 bis 4 des Hochschulrahmengesetzes beschriebenen" durch "Artikel 10 der Verfassung des Landes Hessen verbürgten" ersetzt.
b) In Abs. 2 wird das Wort "Ärzte" durch die Worte "Ärztinnen und Ärzte" ersetzt.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Abs. 2 wird aufgehoben.
5. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"An den Sitzungen des Aufsichtsrats nimmt die Dekanin oder der Dekan teil und berät den Aufsichtsrat in Belangen von Forschung und Lehre." |
b) Satz 2 wird gestrichen.
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Wiederbestellung ist zulässig. "
b) In Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Beamte" durch die Worte "Beamtinnen und Beamte" ersetzt.
7. Dem § 13 Abs. 2 und dem § 14 Abs. 2 wird jeweils folgender Satz angefügt:
"Die Wiederbestellung ist zulässig."
8. § 15 Abs. 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Kommt eine Einigung zwischen Universität und Universitätsklinikum Frankfurt nicht zustande, entscheidet auf Antrag des Universitätsklinikums oder des Dekanats binnen vier Wochen eine Schlichtungskommission. Der Schlichtungskommission gehören ein Vertreter der Universität, ein Vertreter des Universitätsklinikums und ein Vertreter des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst an. Die Beschlüsse der Schlichtungskommission unterliegen der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst." |
9. In § 18 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848)" durch "27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671)" ersetzt.
10. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 5 werden nach der Angabe "vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114)," eingefügt.
b) In Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe "17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674)" durch "14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 635)" ersetzt.
11. § 25a wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe " § 4 Abs. 2 bis 4 des Hochschulrahmengesetzes beschriebenen" durch "Artikel 10 der Verfassung des Landes Hessen verbürgten" ersetzt.
b) In Abs. 3 Satz 6 werden die Worte "des jeweiligen Dekans" durch die Worte "der jeweiligen Dekanin oder des jeweiligen Dekans" ersetzt.
c) In Abs. 5 Satz 6 wird die Angabe "der Hessischen Disziplinarordnung" durch "dem Hessischen Disziplinargesetz" ersetzt.
d) In Abs. 7 wird die Angabe "geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 462)" durch "zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 986)" ersetzt.
12. § 27 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft." |
Artikel 2 2)
Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes
Das Hessische Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666) wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 96 die Angabe " § 96a Hessische Landesbibliothek Wiesbaden" eingefügt.
2. In § 5 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe " § 17 Abs. 2" durch " § 17 Abs. 1" ersetzt.
3. In § 7 Abs. 4 wird die Angabe "Abs. 2 Satz 2" durch "Abs. 2 Satz 3" ersetzt.
4. In § 50 Abs. 1 Satz 7 wird die Angabe "14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666)" durch "21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 617)" ersetzt.
5. § 53 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe "Ärztinnen und Ärzte" durch "Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler" ersetzt.
b) Satz 3 erhält folgende Fassung:
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Sie kann ihr aufgrund des § 40 Abs. 1 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990), zur Prüfung vorgelegte Forschungsvorhaben bewerten. | "Sie kann Aufgaben nach den §§ 40 bis 42a des Arzneimittelgesetzes in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3395), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. September 2009 (BGBl. I S. 3172), und den §§ 20 bis 24 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3147), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) wahrnehmen." |
6. § 60 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Die Hochschulen nehmen die Aufgabe der obersten Dienstbehörde für das Hochschulpersonal mit Ausnahme der hauptberuflichen Mitglieder des Präsidiums wahr; § 10 bleibt unberührt. | "(2) Die Hochschulen nehmen die Aufgaben der obersten Dienstbehörde und die entsprechenden Auf gaben für das nicht verbeamtete Hochschulpersonal mit Ausnahme der Mitglieder des Präsidiums wahr; § 10 bleibt unberührt. Die für das Hochschulwesen zu ständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister und der jeweiligen Hochschule Zuständigkeiten einschließlich der Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten der Beihilfe, Besoldung und Versorgung auf eine andere Stelle zu übertragen." |
7. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
"Die Hochschulen regeln das Verfahren der Entfristung durch Satzung. "
b) Abs. 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort " Beamten" durch die Worte "Beamtinnen oder Beamten" er setzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: "Die Hochschulen regeln das Verfahren zur Feststellung der Bewährung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes durch Satzung."
cc) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe "1 bis 3" durch "1 bis 4" ersetzt.
8. § 88 wird als Abs. 10 angefügt:
"(10) Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister und der Stiftungsuniversität Zuständigkeiten einschließlich der Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten der Beihilfe, Besoldung und Versorgung auf eine andere Stelle zu übertragen."
9. § 96 wird wie folgt gefasst:
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§ 96 Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein
(1) Dem Senat der Hochschule RheinMain gehört die Direktorin oder der Direktor der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein oder ein von der Direktorin oder dem Direktor beauftragtes Mitglied des Direktoriums der Forschungsanstalt mit beratender Stimme an. (2) Nehmen Angehörige der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein im Rahmen ihrer Dienstobliegenheiten an der Hochschule RheinMain Lehraufgaben wahr, gehören sie je nach Schwerpunkt ihrer Tätigkeit zur Professorengruppe oder zu den wissenschaftlichen Mitgliedern. | " § 96 Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein
(1) Die Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein ist eine nicht rechtsfähige Anstalt des Landes Hessen mit Sitz in Geisenheim. Sie steht unter der Aufsicht des Ministeriums und ist in Institute gegliedert. (2) Aufgabe der Forschungsanstalt ist die Forschung und Beratung in den Bereichen des Weinbaus und der Önologie, der allgemeinen Getränketechnologie, des Gartenbaus, der Landespflege und in verwandten Bereichen. (3) Die Forschungsanstalt wird von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet. Ein Direktorium fördert die innere und äußere Entwicklung der Forschungsanstalt; ihm gehören neben der Direktorin oder dem Direktor als Vorsitzender oder Vorsitzendem die Institutsleiterinnen und -leiter, die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule Rhein-Main und eine gewählte Vertreterin oder ein gewählter Vertreter der an der Forschungsanstalt beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit beratender Stimme an. (4) Es wird ein Verwaltungsrat gebildet, der das Ministerium berät und nach Maßgabe der Verordnung nach Abs. 1 in grundsätzlichen Angelegenheiten mitwirkt. (5) Ein Kuratorium zur Förderung der Entwicklung und des Ausbaus der Forschungsanstalt berät insbesondere über das Forschungsprogramm, den Jahres bericht und die Satzung der Forschungsanstalt. (6) Ein wissenschaftlicher Beirat hat die Aufgabe, die Leitung und den Verwaltungsrat in wissenschaftlichen Fragen zu unterstützen und sich an der Qualitätssicherung zu beteiligen. (7) Den an der Forschungsanstalt beschäftigten Professorinnen und Professoren sind je zur Hälfte und jeweils im Hauptamt Forschungsaufgaben an der Forschungsanstalt und Lehraufgaben der Hochschule Rhein-Main übertragen; sie sind zugleich Mitglieder dieser Hochschule. Die Berufung der Professorinnen und Professoren erfolgt entsprechend § 63, soweit die nachfolgenden Regelungen keine abweichenden Bestimmungen enthalten. Die Ausschreibung wird gemeinsam von der Hochschule RheinMain und der Forschungsanstalt vorgenommen. Der Berufungskommission gehören jeweils zwei Professorinnen oder Professoren der Hochschule RheinMain und der Forschungsanstalt, eine Studierende oder ein Studierender der Hochschule RheinMain, eine von der Forschungsanstalt zu benennende Wissenschaftlerin oder ein von der Forschungsanstalt zu benennender Wissenschaftler sowie eine weder der Hochschule RheinMain noch der Forschungsanstalt angehörende Professorin oder ein weder der Hochschule RheinMain noch der Forschungsanstalt angehörender Professor an. Die Ruferteilung erfolgt durch die Einrichtung, der die zu besetzende Stelle zugeordnet ist, im Einvernehmen mit der anderen Stelle. Soweit die Hochschule Rhein-Main und die Forschungsanstalt kein Einvernehmen erzielen, entscheidet das Ministerium nach Anhörung der Beteiligten. (8) Die Direktorin oder der Direktor der Forschungsanstalt wird im Benehmen mit der Hochschule RheinMain und mit Zustimmung des Verwaltungsrats bestellt; sie oder er muss die Einstellungsvoraussetzun gen des § 62 erfüllen. Ihre oder seine Amtszeit be trägt sechs Jahre. Eine Wiederbestellung ist möglich. § 39 Abs. 3 gilt entsprechend. Ist die Direktorin oder der Direktor nicht Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit des Landes, kann sie oder er nach Ablauf der Amtszeit auf seinen Antrag und nach Stellungnahme des Senats der Hochschule RheinMain als Professorin oder Professor der Hochschule und der Forschungsanstalt weiterbeschäftigt werden. (9) Dem Senat der Hochschule RheinMain gehört die Direktorin oder der Direktor der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein oder ein von der Direktorin oder dem Direktor beauftragtes Mitglied des Direktoriums der Forschungsanstalt mit beratender Stimme an. (10) Nehmen Angehörige der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein im Rahmen ihrer Dienstobliegenheiten an der Hochschule RheinMain Lehraufgaben wahr, gehören sie je nach Schwerpunkt ihrer Tätigkeit zur Professorengruppe oder zu den wissenschaftlichen Mitgliedern. (11) Das Nähere über die Organisation der Forschungsanstalt, deren Aufgaben, die Rechte und Pflichten der an der Forschungsanstalt Beschäftigten sowie die Aufgaben und die Zusammensetzung der Organe und Gremien regelt die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Forschungsanstalt und der Hochschule RheinMain." |
" § 96a Hessische Landesbibliothek Wiesbaden
(1) Die Hessische Landesbibliothek Wiesbaden wird mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in die Hochschule RheinMain eingegliedert.
(2) Die Beamtinnen und Beamten sowie die Beschäftigten der Landesbibliothek Wiesbaden gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2011 als zur Hochschule RheinMain, Standort Wiesbaden, versetzt.
(3) § 4 des Hessischen Bibliotheksgesetzes vom 20. September 2010 (GVBl. I S. 295) bleibt unberührt."
Artikel 3 3)
Änderung des TUD-Gesetzes
Dem § 3 des TUD-Gesetzes vom 5. Dezember 2004 (GVBl. I S. 382), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), wird als Abs. 10 angefügt:
"(10) Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister und der TU Darmstadt Zuständigkeiten einschließlich der Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten der Beihilfe, Besoldung und Versorgung auf eine andere Stelle zu übertragen."
Artikel 4
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein vom 17. Dezember 1987 (GVBl. I S. 235) 4), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. S. 666), wird aufgehoben.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Art. 1 Nr. 12 am Tage nach der Verkündung in Kraft.