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Zur aktuellen Fassung

§ 57 Versagung und Rücknahme der Immatrikulation 15

(1) Die Immatrikulation ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die erforderliche Hochschulzugangsberechtigung nicht besitzt oder in einem zulassungsbeschränkten Studiengang keinen Studienplatz erhalten hat.

(2) Die Immatrikulation kann insbesondere versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

  1. keine ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse nachweist,
  2. Form und Frist des Immatrikulationsantrags nicht beachtet,
  3. den Nachweis über die Bezahlung fälliger Beiträge und Gebühren nicht erbringt,
  4. eine andere Hochschule verlassen hat, weil diese die Immatrikulation widerrufen oder zurückgenommen hat,
  5. Berufspraxis oder besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, die nach der Satzung zu Beginn des Studiums vorhanden sein müssen, nicht nachweist,
  6. in dem Studiengang eine für die Fortsetzung des Studiums erforderliche Studien- oder Prüfungsleistung endgültig nicht erbracht hat oder
  7. für einen grundständigen Studiengang den Nachweis über die Teilnahme an einem durch Satzung der Hochschule näher bestimmten Studienorientierungsverfahren nicht erbringt.

(3) Die Immatrikulation ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Aufnahme zurückzunehmen, wenn

  1. sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
  2. sich nachträglich ergibt, dass Versagungsgründe nach Abs. 1 vorgelegen haben.

§ 58 Rückmeldung, Beurlaubung und Studiengangwechsel

(1) Studierende, die nach Ablauf eines Semesters das Studium fortsetzen wollen, haben sich bei der Hochschule zurückzumelden.

(2) Auf Antrag können Studierende vom Studium beurlaubt werden, wenn ein wichtiger Grund nachgewiesen wird.

(3) Die Hochschule kann den Wechsel des Studiengangs von der Teilnahme an einer Studienberatung abhängig machen.

§ 59 Exmatrikulation 12 15

(1) Mit Ablauf des Semesters, in dem das Zeugnis über die den Studiengang beendende Abschlussprüfung ausgehändigt wurde, erfolgt die Exmatrikulation, es sei denn, die Studierenden sind noch für einen anderen Studiengang immatrikuliert oder zur Promotion zugelassen. Mit der Exmatrikulation endet die Mitgliedschaft der Studierenden in der Hochschule.

(2) Studierende sind zu exmatrikulieren, wenn sie

  1. dies beantragen,
  2. sich nicht ordnungsgemäß zurückgemeldet haben, ohne beurlaubt zu sein,
  3. aufgrund eines fehlerhaften Zulassungsbescheids immatrikuliert worden sind und die Rücknahme des Zulassungsbescheids unanfechtbar geworden oder sofort vollziehbar ist,
  4. bei der Rückmeldung den Nachweis über die bezahlten Beiträge für die Hochschule, das Studentenwerk, die Studierendenschaft oder die Zahlung fälliger Gebühren nicht erbringen,
  5. bei der Rückmeldung die Erfüllung der Verpflichtungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch gegenüber der zuständigen Krankenkasse nicht nachweisen,
  6. eine für die Fortsetzung des Studiums erforderliche Studien- oder Prüfungsleistung endgültig nicht erbracht haben.

(3) Studierende können exmatrikuliert werden, wenn sie durch Anwendung von Gewalt, durch Aufforderung zur Gewalt oder Bedrohung mit Gewalt

  1. den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Hochschuleinrichtung, die Tätigkeit eines Hochschulorgans oder die Durchführung einer Hochschulveranstaltung behindern oder
  2. ein Mitglied einer Hochschule von der Ausübung seiner Rechte und Pflichten abhalten oder abzuhalten versuchen.

Gleiches gilt, wenn Studierende an den in Satz 1 genannten Handlungen teilnehmen oder schwerwiegend oder wiederholt nicht nur geringfügig gegen das Hausrecht verstoßen, die Ordnung der Hochschule oder ihrer Veranstaltungen stören oder die Mitglieder der Hochschule hindern, ihre Rechte, Aufgaben oder Pflichten wahrzunehmen. Über die Exmatrikulation entscheidet das Präsidium im förmlichen Verwaltungsverfahren nach den §§ 63 bis 70 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Mit der Exmatrikulation ist je nach Schwere des Falles eine Frist bis zu einer Dauer von zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Einschreibung an der Hochschule ausgeschlossen ist. Für weniger schwerwiegende Ordnungsverstöße können durch Satzung der Hochschule Ordnungsmaßnahmen vorgesehen werden.

(4) Wer innerhalb von zwei Jahren keinen in einer Prüfungs- oder Studienordnung vorgesehenen Leistungsnachweis erbringt, kann exmatrikuliert werden.

Siebter Abschnitt
Personal

§ 60 Allgemeine Vorschriften 10 13 15 17

(1) Das Personal der Hochschule steht im Dienst des Landes, Personalentscheidungen sind staatliche Angelegenheiten.

(2) Die Hochschulen nehmen die Aufgaben der obersten Dienstbehörde und die entsprechenden Aufgaben für das nicht verbeamtete Hochschulpersonal mit Ausnahme der Mitglieder des Präsidiums wahr; § 10 bleibt unberührt. Die Hochschulen sind auch zuständig, soweit die oberste Dienstbehörde bei beamtenrechtlichen Ausnahmeregelungen als das für die Dienstaufsicht zuständige Ministerium das Einvernehmen erklären muss. Die für das Hochschulwesen zu ständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister und der jeweiligen Hochschule Zuständigkeiten einschließlich der Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten der Beihilfe, Besoldung und Versorgung auf eine andere Stelle zu übertragen.

(3) Auf das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an den Hochschulen des Landes Hessen werden die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften des Hessischen Beamtengesetzes und des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570), mit Ausnahme der Vorschriften über die Beurteilung angewandt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2016 (GVBl. S. 30), gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei der Einstellung von Professorinnen und Professoren ein besonderes dienstliches Interesse vorliegt, wenn die einzustellende Bewerberin oder der einzustellende Bewerber gegenüber der oder dem auf der Berufungsliste Nächstplatzierten einen herausragenden Eignungsvorsprung aufweist oder andere Bewerberinnen und Bewerber in die Berufungsliste nicht aufgenommen worden sind. Die Einstellung bedarf der Zustimmung des Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.

(4) Die beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand sind auf Professorinnen und Professoren nicht anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Vorschriften über die Arbeitszeit mit Ausnahme des § 68 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden. Erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, kann die Arbeitszeit nach den §§ 60 und 61 des Hessischen Beamtengesetzes eregelt werden. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sind auch ohne ihre Zustimmung zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie tätig sind, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird, oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der sie tätig sind, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern auf eine Anhörung. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist bei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern im Beamtenverhältnis auf Zeit ausgeschlossen.

(5) Zur Übernahme einer Nebentätigkeit sind Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nur insoweit verpflichtet, als die Nebentätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Lehr- und Forschungstätigkeit steht.

(6) Die Vorschriften des Hessischen Beamtengesetzes über die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand sind auf wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Beamtenverhältnis auf Zeit nicht anzuwenden. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ausgeschlossen.

§ 61 Professorinnen und Professoren 10 15 17

(1) Professorinnen und Professoren sind entsprechend ihrer Aufgabenstellung in Wissenschaft und Kunst, Lehre und Forschung in ihren Fächern selbstständig tätig. Sie haben die Aufgabe,

  1. Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben durchzuführen,
  2. den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs zu fördern und zu betreuen,
  3. Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhalten,
  4. die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefassten Beschlüsse der Hochschulorgane zu verwirklichen,
  5. Mentorin oder Mentor zu sein,
  6. sich an der Studienreform und an der Studienfachberatung zu beteiligen,
  7. an Prüfungen mitzuwirken,
  8. sich an der Selbstverwaltung der Hochschule zu beteiligen.

Zu den Aufgaben der Professorinnen und Professoren kann es gehören, in medizinischen und anderen Einrichtungen, die mittelbar Forschung und Lehre dienen, mitzuwirken.

(2) Professorinnen und Professoren an Universitäten und Kunsthochschulen können, soweit die Stellenbeschreibung dies vorsieht, überwiegend Lehraufgaben oder ausschließlich oder überwiegend Forschungsaufgaben übertragen werden.

(3) Die in Forschung und Lehre erbrachten Leistungen sind in Abständen von fünf Jahren in einem Bericht an das Präsidium darzustellen; dieses kann eine kürzere Frist festlegen. Zusagen über die Ausstattung sind zu befristen. Sie können auch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden.

(4) Professorinnen und Professoren werden in einem Beamten- oder Arbeitsverhältnis beschäftigt. Mit der Begründung des Arbeitsverhältnisses ist die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" verliehen. Die Bezeichnung kann nach Beendigung der Beschäftigung weitergeführt werden, wenn die Dienstzeit mindestens fünf Jahre betrug. Für den Verlust der Bezeichnung gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Amtsbezeichnung.

(5) Das Arbeitsverhältnis kann unbefristet oder befristet, das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit begründet werden. Die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit beträgt drei bis sechs Jahre. Das befristete Beamtenverhältnis kann einmal verlängert werden; die Gesamtdauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit darf sechs Jahre nicht überschreiten. Satz 2 und 3 gelten entsprechend für befristete Arbeitsverhältnisse.

(6) Die Entfristung einer befristeten Beschäftigung und die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist möglich, wenn in der Ausschreibung der Stelle auf die Umwandlungs- oder Entfristungsmöglichkeit hingewiesen worden ist und entweder vor Ende der Beschäftigung die Leistungen begutachtet worden sind oder eine andere Hochschule einen Ruf erteilt hat. Die Hochschulen regeln das Verfahren der Entfristung durch Satzung.

(7) Bei der ersten Berufung in ein Professorenamt sollen Professorinnen und Professoren zu Beamtinnen oder Beamten auf Probe ernannt werden. Die Probezeit beträgt drei Jahre. Die Hochschulen regeln das Verfahren zur Feststellung der Bewährung nach § 20 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes durch Satzung. Abweichend von Satz 1 und 2 ist eine Ernennung auf Lebenszeit insbesondere möglich, wenn eine andere Hochschule einen Ruf erteilt hat. Bei einer Beschäftigung im Arbeitsverhältnis gelten Satz 1 bis 4 entsprechend.

(8) Eine Teilzeitprofessur kann vorgesehen werden, wenn im Interesse der Aktualität des Lehrangebots oder des Wissenstransfers die Verbindung zur Berufs- oder Wirtschaftswelt aufrechterhalten bleiben soll. Sie kann im Arbeits- oder Beamtenverhältnis wahrgenommen werden und umfasst mindestens die Hälfte des Umfangs einer Vollzeitprofessur; eine Ausgestaltung in Blockform ist zulässig. An künstlerischen Fachbereichen sowie in begründeten Ausnahmefällen kann sie geringeren Umfang haben und nebenberuflich, auch in Form einer selbstständigen Tätigkeit, wahrgenommen werden.

(9) Professorinnen und Professoren stehen nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren zu. Sie führen die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor"; Abs. 4 Satz 3 findet Anwendung.

§ 62 Einstellungsvoraussetzungen

(1) Mindestvoraussetzungen für die Einstellung als Professorin oder Professor sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen ein abgeschlossenes Hochschulstudium, die für die Erfüllung der Aufgaben nach § 61 Abs. 1 erforderliche Befähigung zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und die dafür erforderliche pädagogische Eignung.

(2) Als Nachweis der Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit gilt in der Regel die Qualität der Promotion; darüber hinaus werden nach den Anforderungen der Stelle verlangt:

  1. zusätzliche wissenschaftliche Leistungen oder
  2. besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.

Die erforderliche Befähigung zu künstlerischer Arbeit wird durch besondere künstlerische Leistungen während einer mehrjährigen, den Aufgaben einer Professur förderlichen und erfolgreichen beruflichen Tätigkeit nachgewiesen; je nach den Anforderungen der Stelle sind darüber hinaus zusätzliche künstlerische Leistungen nachzuweisen. Pädagogische Eignung wird durch selbstständige Lehre nachgewiesen, deren Qualität durch Evaluierung oder auf andere Weise festgestellt ist.

(3) An die Stelle einer Promotion kann ein gleichwertiger wissenschaftlicher Qualifikationsnachweis treten, wenn in der entsprechenden Fachrichtung eine Promotion nicht üblich ist.

(4) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung schulpädagogischer, fachdidaktischer oder erziehungswissenschaftlicher Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer nach der Ausbildung eine dreijährige Schulpraxis nachweist.

(5) Abweichend von Abs. 1 und 2 kann, soweit es der Eigenart des Fachgebiets und den Anforderungen der Stelle entspricht, als Professorin oder Professor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist. Die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

(6) In medizinischen Fachbereichen müssen die Bewerberinnen und Bewerber die für das Fachgebiet vorgesehene Weiterbildung nachweisen.

§ 63 Berufungsverfahren 12 15 17

(1) Freie und frei werdende Professuren werden von der Leitung der Hochschule unter Angabe der Art und des Umfangs der zu erfüllenden Aufgaben, der Qualifikationsmerkmale und des Zeitpunkts der Besetzung öffentlich und im Regelfall international ausgeschrieben. Von der Ausschreibung kann im begründeten Einzelfall abgesehen werden, wenn eine Professorin oder ein Professor der Hochschule einen Ruf einer anderen Hochschule auf eine höherwertige Professur erhalten hat.

(2) Zur Vorbereitung eines Berufungsvorschlags setzt das Dekanat im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten eine Berufungskommission ein, der entsprechend der Aufgabenstellung der zu besetzenden Professur auch Mitglieder aus anderen Fachbereichen oder auswärtige Mitglieder angehören, und bestimmt deren Vorsitzende oder deren Vorsitzenden. Der Kommission gehören an einer Universität, Kunsthochschule oder der Hochschule Geisenheim fünf Mitglieder der Professorengruppe, zwei Studierende und zwei wissenschaftliche Mitglieder, an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften drei Mitglieder der Professorengruppe und zwei Studierende an. Jeder Kommission soll mindestens eine Wissenschaftlerin angehören. Die Berufungsordnung kann die Benennung Berufungsbeauftragter durch die Hochschulleitung vorsehen, die an den Sitzungen der Berufungskommission beratend teilnehmen. Die Berufungsordnung einer Hochschule für angewandte Wissenschaften kann vorsehen, dass der Berufungskommission vier Mitglieder der Professorengruppe, zwei Studierende und ein wissenschaftliches Mitglied angehören können.

(3) Der Fachbereich stellt aus dem Kreis der Bewerberinnen und Bewerber die Berufungsliste auf; im begründeten Ausnahmefall kann eine Person vorgeschlagen werden, die sich nicht beworben hat. Der Berufungsvorschlag ist zu begründen; er soll drei Namen enthalten und ihm sollen zwei vergleichende Gutachten auswärtiger Fachleute beigefügt sein. Soweit von der Ausschreibung nach Abs. 1 Satz 2 abgesehen wird, müssen dem Berufungsvorschlag Gutachten zweier auswärtiger Fachleute beigefügt sein. Den Ruf erteilt die Präsidentin oder der Präsident. Die Präsidentin oder der Präsident ist bei der Ruferteilung an die in der Berufungsliste angegebene Reihenfolge nicht gebunden.

(4) Bei der Berufung können Mitglieder der eigenen Hochschule in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden.

(5) Die Hochschulen können in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Hochschulrats von einzelnen Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 abweichen.

(6) Die Hochschulen können zur Besetzung von Professuren gemeinsame Berufungsverfahren mit wissenschaftlichen Einrichtungen, die keiner Hochschule zugehören, durchführen; das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.

§ 64 Entwicklungszusagen, Qualifikationsprofessur 15 17

(1) Soweit dies in der Ausschreibung vorgesehen ist, kann im Rahmen der Einstellung die dauerhafte Übertragung einer Professur einer höheren Besoldungsgruppe für den Fall zugesagt werden, dass sich die Professorin oder der Professor in einer höchstens sechsjährigen Beschäftigungsphase für die zugesagte Professur bewährt hat. Abs. 4 Satz 2 und 6 sowie § 67 bleiben unberührt.

(2) Die Bewährung in Forschung und Lehre ist in einem Evaluationsverfahren unter Beteiligung externer Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler festzustellen. Von einem Evaluationsverfahren nach Satz 1 kann in begründetem Einzelfall abgesehen werden, wenn eine andere Hochschule einen Ruf erteilt hat. Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.

(3) Das Ziel einer Entwicklungszusage kann an Universitäten, Kunst- und Musikhochschulen sowie der Hochschule Geisenheim im Fall der erstmaligen Verleihung einer Professur auch in der Erbringung der zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit der Zusage der dauer- haften Übertragung einer Professur derselben oder einer höheren Besoldungsgruppe bestehen (Qualifikationsprofessur). Die Bewerberin oder der Bewerber soll an einer anderen als der berufenden Hochschule promoviert haben oder nach der Promotion mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig gewesen sein. Die Dauer der wissenschaftlichen Tätigkeit nach der Promotion soll vier Jahre, im Fall der erfolgreichen Absolvierung einer Weiterbildung nach § 62 Abs. 6 sieben Jahre, nicht übersteigen. Die Aufgaben der Qualifikationsprofessorinnen und -professoren in der Lehre sind zugunsten der eigenverantwortlichen Forschung entsprechend zu verringern.

(4) Während der Bewährungsphase erfolgt die Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis auf Zeit von einer insgesamt höchstens sechsjährigen Dauer oder in einem entsprechend befristeten Arbeitsverhältnis. Bei Geburt eines Kindes, der Annahme eines Kindes oder der Aufnahme in den Haushalt mit dem Ziel der Annahme als Kind während der Bewährungsphase verlängert sich die höchstzulässige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses um ein Jahr pro Kind, höchstens jedoch um insgesamt zwei Jahre. Nach der erfolgreichen Evaluation wird das Beamtenverhältnis auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Zudem kann die Übernahme in ein höheres Amt erfolgen. Entsprechendes gilt für die Umwandlung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes. Konnte in dem Evaluationsverfahren nach Abs. 2 die erforderliche Bewährung in Forschung und Lehre nicht festgestellt werden, kann das Beamtenverhältnis auf Zeit oder das Beschäftigungsverhältnis um bis zu ein Jahr verlängert werden.

(5) Qualifikationsprofessuren können ausnahmsweise auch ohne Entwicklungszusage begründet werden. Abs. 3 Satz 2 bis 4 sowie Abs. 4 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.

(6) Die Befristungsregelungen des Abs. 4 Satz 1 gelten für nichtstaatliche Hochschulen entsprechend.

§ 65 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erbringen wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung und Lehre, in der Betreuung wissenschaftlicher Sammlungen und Geräte und im Betrieb wissenschaftlicher und der Krankenversorgung dienender Einrichtungen. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört auch, Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist. In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden. Im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten soll den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Gelegenheit zu selbstbestimmter Forschung und zu hochschuldidaktischer Qualifizierung gegeben werden. Ihre Verpflichtung zur Erbringung der vollen, vertraglich oder in anderer Weise festgelegten Dienstleistung bleibt hiervon unberührt. Soweit sie dem Aufgabenbereich von Mitgliedern der Professorengruppe zugewiesen sind, sind diese weisungsberechtigt.

(2) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis sowie als Beamte auf Zeit oder Lebenszeit beschäftigt werden. Die Gesamtdauer der Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit darf zwölf Jahre nicht überschreiten; sie verringert sich um Zeiten der Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder Mitarbeiter in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis; sie verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Soweit die Erbringung der Dienstleistungen nach Abs. 1 in einem befristeten Arbeitsverhältnis oder einem Beamtenverhältnis auf Zeit zugleich der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung dient, gilt Abs. 1 Satz 5 mit der Maßgabe, dass auch während der Dienstzeit Gelegenheit zu eigenständiger wissenschaftlicher Arbeit eingeräumt wird. Hierfür steht ein Drittel der Arbeitszeit zur Verfügung.

(3) Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis oder ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann zur Wahrnehmung von Daueraufgaben begründet werden.

(4) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienst rechtlichen Voraussetzungen ein abgeschlossenes Hochschulstudium und, soweit es die Anforderungen der Stelle erfordern, eine qualifizierte Promotion. Soll eine Einstellung in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis oder in ein Beamtenverhältnis erfolgen, ist regelmäßig eine qualifizierte Promotion erforderlich. An die Stelle der Promotion können in begründeten Ausnahmefällen gleichwertige wissenschaftliche Leistungen und, soweit es die Anforderungen der Stelle gestatten, eine qualifizierte zweite Staatsprüfung treten.

(5) Für künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

§ 66 Lehrkräfte für besondere Aufgaben

Die Vermittlung praktischer Fertigkeiten und auf wissenschaftlicher Grundlage beruhender Kenntnisse, deren Vermittlung nicht die Einstellungsvoraussetzungen nach § 62 erfordert, kann Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden.

§ 67 Befristete Beschäftigungsverhältnisse 12 15 17

(1) Dem künstlerischen und wissenschaftlichen Personal in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ist das Dienstverhältnis auf Antrag um Zeiten

  1. einer Beurlaubung oder Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit nach den §§ 63 und 64 des Hessischen Beamtengesetzes oder wegen einer Schwerbehinderung,
  2. einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
  3. einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 7 Abs. 1 der Hessischen Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 8. Dezember 2011 (GVBl. I S. 758, 2012 S. 10, 340), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594),
  4. eines Beschäftigungsverbots nach den § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Hessischen Mutterschutz- und Elternzeitverordnung,
  5. eines während des Bestehens des Dienstverhältnisses absolvierten Grundwehr- oder Ersatzdienstes,
  6. einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder zur Wahrnehmung von Aufgaben als Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte einer Hochschule,
  7. des Ruhens der Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis nach § 30 des Hessischen Abgeordnetengesetzes vom 18. Oktober 1989 (GVBl. I S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2017 (GVBl. S. 110),

zu verlängern. Die Höchstdauer der Verlängerung nach Nr. 1, 2 und 6 darf jeweils zwei Jahre nicht überschreiten. Die Verlängerung erfolgt höchstens in dem Umfang, in dem die Arbeitszeit nach Nr. 1 bis 7 reduziert wurde. Eine Verlängerung nach Satz 1 wird nicht auf die zulässige Befristungsdauer nach § 64 Abs. 4 Satz 2 oder § 65 Abs. 2 Satz 2 angerechnet.

(2) Soweit ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet worden ist, gilt Abs. 1 außer in den in den §§ 63 und 64 des Hessischen Beamtengesetzes geregelten Fällen der Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung entsprechend.

(3) Befindet sich eine Person, die in ein Beamtenverhältnis auf Zeit an einer Hochschule des Landes berufen wird, in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des Landes oder einer Hochschule des Landes, ruhen die Rechte und Pflichten aus diesem Amt für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit; § 39 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 68 Wahrnehmung der Dienstaufgaben

(1) Art und Umfang der Aufgaben, die Angehörige des wissenschaftlichen Personals nach den §§ 61 bis 67 wahrnehmen, richten sich nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses sowie nach der Funktionsbeschreibung der Stelle. Die Festlegung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen. Der Vorbehalt ist bei Angehörigen des beamteten Personals in die Einweisungsverfügung in die Stelle, bei Angehörigen des angestellten Personals in den Arbeitsvertrag aufzunehmen. Bei Professorinnen und Professoren kann in Ausnahmefällen für begrenzte Zeit die ausschließliche oder überwiegende Wahrnehmung von Aufgaben der Forschung in dem betreffenden Fach oder der Selbstverwaltung gestattet werden. Die Wahrnehmung von Aufgaben für Einrichtungen der Wissenschaftsförderung und der hochschulübergreifenden Zusammenarbeit, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, soll auf Antrag von der Leitung der Hochschule zur dienstlichen Aufgabe erklärt werden, wenn dies mit der Erfüllung der übrigen Aufgaben vereinbar ist.

(2) Angehörige des wissenschaftlichen Personals mit Lehraufgaben können verpflichtet werden, ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen an einer weiteren Hochschule zu erbringen, wenn dies zur Gewährleistung eines gemeinsam veranstalteten Lehrangebots an dieser Hochschule erforderlich ist oder an ihrer Hochschule ein ihrer Lehrverpflichtung entsprechender Lehrbedarf nicht besteht.

(3) Angehörige des wissenschaftlichen Personals können für ein Semester von ihren dienstlichen Verpflichtungen freigestellt werden, wenn sie zuvor zusätzliche Aufgaben übernommen haben. Hierüber ist mit der Dekanin oder dem Dekan eine Vereinbarung zu treffen, die der Zustimmung der Leitung der Hochschule bedarf. Sie soll nicht erteilt werden, wenn die Freistellung die Erfüllung der Aufgaben in der Einrichtung, in der das Mitglied tätig ist, mehr als geringfügig beeinträchtigt.

(4) Mitglieder der Professorengruppe, die mindestens sieben Semester in der Lehre tätig gewesen sind, kann die Leitung der Hochschule nach Stellungnahme der Dekanin oder des Dekans für Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben von ihren Lehr- und Prüfungsverpflichtungen für ein Semester befreien, wenn dies den Lehrbetrieb und die Prüfungsverfahren nicht beeinträchtigt.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Dekaninnen und Dekane tragen für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben in Lehre, Betreuung und Prüfung in der Vorlesungs- und vorlesungsfreien Zeit Sorge.

(6) Für das künstlerische Personal gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

§ 69 Lehrverpflichtung 12 21

(1) Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, den Umfang der dienstrechtlichen Lehrverpflichtung des künstlerischen und wissenschaftlichen Personals, mit Ausnahme des wissenschaftlichen Personals der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit, unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufgaben durch Rechtsverordnung festzulegen. Bei der Festlegung der Lehrverpflichtung sind die Beanspruchung durch sonstige dienstliche Aufgaben sowie der unterschiedliche Zeitaufwand für die Vorbereitung und Durchführung der verschiedenen Arten von Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus soll vorgesehen werden, dass Lehrende

  1. ihre Lehrverpflichtung im Durchschnitt mehrerer aufeinanderfolgender Semester erfüllen können,
  2. einer Lehreinheit mit der gleichen Lehrverpflichtung ihre Lehrverpflichtungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums untereinander ausgleichen können.

(2) Die für das Dienstrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der dienstrechtlichen Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Personals der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit nach Maßgabe des Abs. 1 im Einvernehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium festzulegen.

§ 70 Nebentätigkeit, Nutzungsentgelt 12 17

Werden bei der Ausübung einer Nebentätigkeit gegen Entgelt Personal, Sachmittel oder Einrichtungen der Hochschule in Anspruch genommen, ist ein angemessenes Nutzungsentgelt an die Hochschule zu entrichten. Das Nähere hierzu kann die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister durch Rechtsverordnung regeln. Im Übrigen bleiben die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften für Nebentätigkeiten, insbesondere die Hessische Nebentätigkeitsverordnung vom 31. Mai 2015 (GVBl. S. 234), unberührt.

§ 71 Lehrbeauftragte

(1) Zur Ergänzung des Lehrangebots können Lehraufträge erteilt werden. Die Lehrbeauftragten sind nebenberuflich tätig. Sie nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr.

(2) Ein Lehrauftrag ist zu vergüten; dies gilt nicht, wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben berücksichtigt wird.

(3) Lehraufträge können in künstlerischen Studiengängen zur Ergänzung und Sicherstellung des Lehrangebots im Umfang bis zu acht Wochenstunden von der Leitung der Hochschule erteilt werden.

§ 72 Honorarprofessorinnen und -professoren 17

(1) Die Leitung der Hochschule kann auf Vorschlag des Fachbereichs nach Anhörung des Senats Personen, die besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der Berufspraxis oder besondere künstlerische Leistungen erbracht haben, eine Honorarprofessur übertragen; sie führen die akademische Bezeichnung "Professorin" oder "Professor".

(2) Honorarprofessorinnen und -professoren sind berechtigt und verpflichtet, an der Hochschule zu lehren; § 25 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 73 Professorinnen und Professoren ehrenhalber

Die Landesregierung kann Personen, die sich in besonderer Weise um Wissenschaft oder Kunst verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Ministeriums den Ehrentitel "Professorin" oder "Professor" verleihen.

§ 74 Vorübergehende Wahrnehmung von wissenschaftlichen Aufgaben

Vertretungs- und Gastprofessorinnen und -professoren sowie Gastwissenschaftlerinnen und -wissenschaftler können von der Hochschule bestellt werden. Die Bestellung von Vertretungsprofessorinnen und -professoren soll zwei Jahre nicht überschreiten.

§ 75 Studentische Hilfskräfte 15 17

(1) Studierende, die an einer Hochschule in einem Studiengang immatrikuliert sind, der zu einem ersten oder weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt, können nebenberuflich bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren beschäftigt werden. Die Beschäftigungsverhältnisse werden in der Regel für mindestens ein Semester begründet. Innerhalb der zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich. Studentische Hilfskräfte unterstützen Studierende durch Tutorien in ihrem Studium und erbringen Dienstleistungen in Forschung und Lehre sowie studiennahe Dienstleistungen, die zugleich der eigenen Weiterbildung dienen.

(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen mit Personen, die ihr Studium abgeschlossen haben, ist im Rahmen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), und der allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen möglich.

Achter Abschnitt
Studierendenschaft

§ 76 Studierendenschaft

(1) Die Studierenden einer Hochschule bilden die Studierendenschaft. Sie ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solche Glied der Hochschule.

(2) Die Studierendenschaft gibt sich eine Satzung, die vom Studierendenparlament mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder, beschlossen wird. Sie trifft insbesondere nähere Bestimmungen über

  1. die Wahl, Zusammensetzung, Befugnisse und Beschlussfähigkeit der Organe der Studierendenschaft,
  2. die Amtszeit der Mitglieder von Organen der Studierendenschaft und den Verlust der Mitgliedschaft,
  3. die Art der Beschlussfassung sowie Form und Bekanntgabe der Organbeschlüsse,
  4. die Bildung von Fachschaften und die Wahl, Zusammensetzung und Befugnisse von deren Organen.

(3) Die Studierendenschaft erhebt Beiträge von ihren Mitgliedern. Sie sind so zu bemessen, dass die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Studierendenschaft unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gewährleistet ist und die sozialen Verhältnisse der Studierenden angemessen berücksichtigt werden. Die Beiträge sind bei der Immatrikulation oder Rückmeldung fällig und werden von der für die Hochschule zuständigen Kasse gebührenfrei eingezogen.

(4) Der vom Studierendenparlament festgesetzte Betrag wird von der für die Hochschule zuständigen Kasse in voller Höhe eingezogen, wenn sich bei der vorausgegangenen Wahl zu der Studierendenschaft mindestens 25 vom Hundert der Wahlberechtigten beteiligt haben. Bei einer geringeren Wahlbeteiligung werden zunächst die Aufwendungen für das Semesterticket bei der Bemessung des Beitrags berücksichtigt. Der verbleibende Teil der festgesetzten Beiträge verringert sich um 75 vom Hundert bei einer Wahlbeteiligung von nicht mehr als 10 vom Hundert. Er erhöht sich um 5 vom Hundert mit jedem Prozentpunkt einer höheren Wahlbeteiligung. Die Studierendenschaft kann von Satz 1 bis 3 abweichende Regelungen in der Satzung nach Abs. 2 vorsehen.

§ 77 Aufgaben der Studierendenschaft

(1) Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten selbst. Sie wirkt an der Selbstverwaltung der Hochschule mit.

(2) Die Studierendenschaft hat folgende Aufgaben:

  1. Vertretung der Gesamtheit ihrer Mitglieder im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse,
  2. Wahrnehmung der hochschulpolitischen Belange ihrer Mitglieder,
  3. Wahrnehmung der wirtschaftlichen und sozialen Belange der Studierenden, soweit sie nicht dem Studentenwerk oder anderen Trägern übertragen sind,
  4. Pflege überregionaler und internationaler Studierendenbeziehungen,
  5. Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studierenden,
  6. Unterstützung kultureller und musischer Interessen der Studierenden,
  7. Förderung des freiwilligen Studierendensports, soweit nicht die Hochschule dafür zuständig ist.

§ 78 Organe der Studierendenschaft 15

(1) Das Studierendenparlament ist das oberste beschlussfassende Organ der Studierendenschaft. Es wird in freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Es beschließt die Satzung der Studierendenschaft, in der auch weitere Organe vorgesehen werden können. Vorzusehen ist ein Organ, welches die Studierendenschaft nach außen vertritt, die laufenden Geschäfte führt und die Beschlüsse des Studierendenparlaments ausführt. Dieses Organ wird durch das Studierendenparlament gewählt und ist diesem gegenüber rechenschaftspflichtig. Vorzusehen ist auch ein Rechnungsprüfungsausschuss.

(2) Das Studierendenparlament beschließt über grundsätzliche Angelegenheiten der Studierendenschaft, die Satzung, den Haushaltsplan, die Anträge der Studierendenschaft zum Budgetplan der Hochschule und die Festsetzung der Beiträge.

(3) Die Satzung der Studierendenschaft muss in Universitäten und Fachhochschulen eine Gliederung in Fachschaften vorsehen. Fachschaften vertreten die fachlichen Belange der ihnen angehörenden Studierenden.

(4) Die Beschlüsse nach Abs. 2 sowie der Rechenschaftsbericht nach Abs. 1 Satz 5, der auch die Namen der Mitglieder des Organs der Studierendenschaft nach Abs. 1 Satz 4 und die Höhe der ihnen jeweils gewährten Aufwandsentschädigungen enthalten muss, sind auf einer Internetseite der Hochschule zu veröffentlichen.

§ 79 Haushalt

Das geschäftsführende Organ der Studierendenschaft legt dem Studierendenparlament nach dem Ende des Haushaltsjahres unverzüglich das Rechnungsergebnis vor. Der Haushaltsplan der Studierendenschaft und die Entlastung des geschäftsführenden Organs der Studierendenschaft durch das Studierendenparlament bedürfen der Zustimmung der Leitung der Hochschule. Die Zustimmung zum Haushaltsplan und zur Entlastung darf nur versagt werden, wenn die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung verletzt sind. Die Haushalts-, Wirtschafts- und Kassenführung der Studierendenschaft unterliegt der Prüfung durch den Hessischen Rechnungshof. Dieser kann das Prüfungsamt des Hessischen Rechnungshofs mit der Prüfung beauftragen.

§ 80 Rechtsaufsicht

Die Präsidentin oder der Präsident übt die Rechtsaufsicht aus und genehmigt die Satzungen und die Beiträge; § 10 gilt entsprechend. Kommt die Studierendenschaft einer Anordnung der Aufsichtsbehörde nicht nach, kann sie zu der von ihr geforderten Handlung oder Unterlassung durch Ordnungsgeld angehalten werden. Das Ordnungsgeld muss für den Fall der Zuwiderhandlung vor der Festsetzung schriftlich in bestimmter Höhe angedroht werden. Es kann wiederholt festgesetzt und vollstreckt werden. Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass die Kasse das festgesetzte Ordnungsgeld aus den von ihr eingezogenen Beiträgen der Studierendenschaft einbehält. Verwenden Organe der Studierendenschaft oder der Fachschaften Beiträge rechtswidrig, kann die Aufsichtsbehörde befristet die von der Kasse eingezogenen Beiträge ganz oder teilweise sperren und weitere Verfügungen dieser Organe über die Mittel der Studierendenschaft untersagen.

Neunter Abschnitt 17
Hochschule für Bildende Künste - Städelschule

§ 81 Stiftungsrechtsform und Sitz, Anwendung des Hessischen Stiftungsgesetzes 17

(1) Die Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main ist als Hochschule des Landes eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Frankfurt am Main (Stiftungsuniversität).

(2) Soweit in den §§ 82 bis 89 nichts anderes bestimmt ist, gilt für die Stiftung das Hessische Stiftungsgesetz vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290).

§ 82 Stiftungszweck 12 15 17

(1) Zweck der Stiftung ist es,

  1. die Stiftungsuniversität als Hochschule des Landes zu betreiben,
  2. die Qualität von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung an der Stiftungsuniversität zu steigern.

(2) Zur Verwirklichung dieser Zwecke kann die Stiftung

  1. private und öffentliche Finanzmittel für die Weiterentwicklung der Stiftungsuniversität einwerben,
  2. rechtsfähige Stiftungen verwalten und die Treuhänderschaft für nicht rechtsfähige Stiftungen übernehmen, soweit deren Zwecke mit dem Zweck der Stiftung vereinbar sind, und
  3. Gesellschaften des Privatrechts errichten und sich an solchen Gesellschaften beteiligen und neue Formen der Zusammenarbeit mit Dritten erproben, wenn deren Zwecke mit dem Zweck der Stiftung vereinbar sind.

(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745). Die Mittel dürfen nur für die vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 83 Stiftungsvermögen, Vermögensübertragung 12

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus den in den Abs. 4 bis 6 und Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Vermögenswerten und Forderungen; zusätzlich kann ein Grundstockvermögen gebildet werden.

(2) Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert in seinem Bestand zu erhalten, es ist von anderem Vermögen getrennt zu halten. Umschichtungen des Grundstockvermögens sind nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig, wenn sie der dauernden und nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszwecks oder einer Steigerung der Stiftungsleistung dienen.

(3) Zustiftungen des Landes und Dritter, durch die das Grundstockvermögen gebildet oder erhöht wird, müssen dafür ausdrücklich bestimmt sein.

(4) Mit Errichtung der Stiftung gehen auf die Stiftung über:

  1. die in der Anlage aufgeführten Grundstücke des Landes,
  2. das im Eigentum des Landes stehende, der Universität gewidmete bewegliche Vermögen einschließlich entsprechender Rechte.

(5) Das Land überträgt im Wege der Zustiftung weitere Grundstücke jeweils dann, wenn ihre Bebauung im Rahmen der Standorterneuerung der Stiftungsuniversität abgeschlossen ist. Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, die Übertragung der Grundstücke durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen zu regeln. Neubauten des Landes für die Zwecke der Stiftungsuniversität können vor der Eigentumsübertragung durch eine vorläufige Besitzeinweisung unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.

(6) Soweit der Betrieb der Universität auf Grundstücken des Landes stattfindet, die der Stiftungsuniversität nicht übertragen worden sind, stellt das Land diese der Stiftungsuniversität unentgeltlich für die noch zu vereinbarende Dauer der Nutzung zur Verfügung.

(7) Das Land unterhält die Stiftung nach § 26 Abs. 3 Nr. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung sowie nach Maßgabe dieses Gesetzes und vertraglicher Regelungen.

Die Stiftung erhält insbesondere

  1. einen jährlichen Beitrag zum Unterhalt, der sich nach denselben Verteilungsgrößen richtet, die für die übrigen Hochschulen des Landes gelten,
  2. Zuweisungen für Bau- und Geräteinvestitionen sowie für Bauunterhaltung nach Maßgabe einer vertraglichen Regelung sowie
  3. sonstige Mittel, die nach Maßgabe einer vertraglichen Regelung, eines Hochschulpaktes und der Zielvereinbarungen vergeben werden.

Die vertraglichen Regelungen bedürfen der Zustimmung des Hessischen Landtags.

§ 84 Selbstverwaltung 12 15 17

(1) Die Stiftungsuniversität hat das Recht der Selbstverwaltung nach § 6 Abs. 1. Sie kann durch Satzung auf der Grundlage des Hessischen Verwaltungskostengesetzes Gebühren erheben.

(2) Das Ministerium übt die Stiftungsaufsicht sowie die Aufsicht nach § 10 aus. Die Zuständigkeit des Ministeriums nach § 11 geht auf das Präsidium über; dies gilt nicht für die Grundordnung, der der Hochschulrat nach § 86 Abs. 4 Nr. 1 zuzustimmen hat.

(3) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes können vom Senat im Einvernehmen mit dem Präsidium für folgende Bereiche abweichende Regelungen getroffen werden:

  1. von der Organisationsstruktur nach den §§ 31 bis 49, mit Ausnahme der §§ 32 bis 35, durch die Grundordnung,
  2. von dem Berufungsverfahren nach § 63 durch Satzung,
  3. von der aufgrund des § 69 erlassenen Rechtsverordnung durch Satzung,
  4. von der Qualitätssicherung nach § 12 Abs. 1 durch Satzung.

(4) Die Bestimmungen des Vierten Abschnitts über Mitglieder im Sinne des § 32 Abs. 1 gelten entsprechend.

(5) Die Mitwirkung des Ministeriums nach § 3 Abs. 9 dieses Gesetzes, nach § 9 der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung vom 15. Dezember 2015 (GVBl. S. 652), und nach § 12 Abs. 2 der Kapazitätsverordnung vom 10. Januar 1994 (GVBl. I S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2005 (GVBl. I S. 532), entfällt. Die Zuständigkeiten des Ministeriums nach § 13 Abs. 3 Satz 1 der Kapazitätsverordnung werden auf die Stiftung übertragen.

§ 85 Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind der Hochschulrat, das Stiftungskuratorium, der Senat und das Präsidium als Vorstand. Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich von der Präsidentin oder dem Präsidenten vertreten.

§ 86 Hochschulrat 15

(1) Dem Hochschulrat gehören elf Mitglieder an. Zehn Mitglieder, bei denen es sich um Persönlichkeiten aus dem Bereich der Wissenschaft, der Wirtschaft, der beruflichen Praxis oder der Kultur handelt, werden vom Ministerium für einen Zeitraum von vier Jahren bestellt; die erneute Bestellung ist möglich. Ein Mitglied des Hochschulrats kann aus wichtigem Grund vom Ministerium abberufen werden. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Eine Aufwandsentschädigung wird durch das Ministerium festgesetzt. Fünf Mitglieder werden vom Senat, vier vom Präsidium und eines vom Stiftungskuratorium vorgeschlagen. Mitglieder der Stiftungsuniversität und der Landesregierung sowie Angehörige oberster Landesbehörden können insoweit nicht bestellt werden. Hinzu kommt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Senats nimmt an den Sitzungen des Hochschulrats mit beratender Stimme teil. Über den Vorsitz entscheidet der Hochschulrat. Bei Abstimmung mit Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Das Nähere regelt der Hochschulrat in einer Geschäftsordnung.

(2) Der Hochschulrat wirkt an der Bestellung der Mitglieder des Präsidiums mit. Für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten bildet er unter Einbeziehung von Vertreterinnen und Vertretern des Senats eine Findungskommission und erstellt nach Beratung mit dem in der Grundordnung dafür vorgesehenen Gremium einen Wahlvorschlag; er soll mehrere Namen enthalten. Der Wahlvorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten zur Wahl der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten bedarf der Bestätigung des Hochschulrats. Der Hochschulrat ernennt die Präsidentin oder den Präsidenten.

(3) Der Hochschulrat hat ein Initiativrecht zu grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere zu Fragen der Hochschulentwicklung, und übt Kontrollfunktionen in akademischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Abs. 4 bis 6 aus.

(4) Der Zustimmung des Hochschulrats bedürfen:

  1. die Satzungen nach § 84 Abs. 3,
  2. die Entwicklungsplanung,
  3. ein Antrag auf Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten.

(5) Er ist ferner zuständig für

  1. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Präsidiums,
  2. die Entlastung des Präsidiums,
  3. die Berufung der Mitglieder des Stiftungskuratoriums auf Vorschlag des Präsidiums.

(6) Der Hochschulrat bildet aus seinen Reihen einen Wirtschafts- und Finanzausschuss. Neben der oder dem Vorsitzenden des Hochschulrats und der Vertreterin oder dem Vertreter des Ministeriums besteht er aus weiteren drei in Wirtschafts- und Finanzfragen besonders erfahrenen Mitgliedern, die auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden vom Ministerium bestellt werden. Hinzu kommt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums der Finanzen. Der Wirtschafts- und Finanzausschuss nimmt die Kontrollfunktion des Hochschulrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten wahr. Seiner Zustimmung bedürfen:

  1. der Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten für die Ernennung der Kanzlerin oder des Kanzlers unter Vorbehalt der Zustimmung der Vertreterin oder des Vertreters des Ministeriums,
  2. Veränderungen oder Belastungen des Grundstockvermögens sowie Aufnahme von Krediten,
  3. Investitionsplanungen,
  4. der Wirtschaftsplan,
  5. die Wahrnehmung von Aufgaben der Stiftungsuniversität in privatrechtlicher Form, insbesondere zur Gründung von Unternehmen oder zur Beteiligung an Unternehmen durch die Stiftungsuniversität,
  6. Grundsätze über die Vergütung der Professorinnen und Professoren,
  7. Tarifverträge der Stiftungsuniversität.

Er ist ferner zuständig für:

  1. den Abschluss der Vergütungsvereinbarungen mit den hauptamtlichen Mitgliedern des Präsidiums,
  2. die Feststellung des Jahresabschlusses.

§ 87 Stiftungskuratorium

(1) Das Stiftungskuratorium berät die Stiftungsuniversität in wichtigen Fragen ihrer Entwicklung. Mitglieder des Stiftungskuratoriums sind die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main sowie Freunde und Förderer der Stiftungsuniversität, die sich besondere Verdienste um sie erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Präsidiums vom Hochschulrat in das Stiftungskuratorium berufen. Es schlägt aus seiner Mitte ein Mitglied für den Hochschulrat vor.

(2) Das Stiftungskuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 88 Personal 10 15

(1) Die Stiftungsuniversität besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 3 des Hessischen Beamtengesetzes. Die Beamtinnen und Beamten werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten ernannt. Professorinnen und Professoren sowie die hauptberuflichen Mitglieder des Präsidiums werden in einem Beamten- oder Arbeitsverhältnis beschäftigt. Die sich aus vor dem 31. Dezember 2015 begründeten Arbeitsverhältnissen ergebenden zusätzlichen Kosten werden vom Land nach Maßgabe einer vertraglichen Regelung erstattet.

(2) Die Stiftungsuniversität hat das Recht, eigene Tarifverträge abzuschließen.

(3) Die an der Stiftungsuniversität und dem Universitätsklinikum Frankfurt tätigen Beamtinnen und Beamten des Landes mit Ausnahme der dorthin abgeordneten sind mit Wirkung vom 1. Januar 2008 Beamtinnen und Beamte der Stiftungsuniversität.

(4) Die Arbeits- und Auszubildendenverhältnisse der an der Stiftungsuniversität und dem Universitätsklinikum Frankfurt tätigen Beschäftigten im Landesdienst gehen mit Wirkung vom 1. Januar 2008 mit allen Rechten und Pflichten auf die Stiftungsuniversität über. § 22 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken bleibt unberührt. Die Arbeits- und Auszubildendenverhältnisse werden unter Anerkennung der beim Land erworbenen arbeits- und tarifvertraglichen Rechte fortgeführt, soweit nicht künftiges Tarifrecht der Stiftung dem entgegensteht. Betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass des Formwechsels der Universität in eine Stiftung sind ausgeschlossen. Dienstvereinbarungen gelten fort.

(5) Für neu einzustellende Beschäftigte gelten bis zum Abschluss eigener kollektiver arbeitsrechtlicher Regelungen die arbeits- und tarifvertraglichen Bestimmungen des Landes.

(6) Die beim Land in einem Beamten-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten werden bei einem Wechsel zur Stiftungsuniversität bis zum 31. Dezember 2017 von der Stiftungsuniversität so angerechnet, als ob sie bei ihr zurückgelegt worden wären. Entsprechendes gilt für die Anrechnung der bei der Stiftungsuniversität zurückgelegten Zeiten bei einem Wechsel in den Landesdienst. Die Beschäftigten der Stiftungsuniversität dürfen Einrichtungen und Angebote des Landes im gleichen Umfang und zu gleichen Bedingungen in Anspruch nehmen wie Bedienstete der anderen Hochschulen des Landes.

(7) Die Stiftungsuniversität gewährleistet zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Beschäftigten, dass die für eine Beteiligungsvereinbarung mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder aufgrund deren Satzung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden und erhalten bleiben.

(8) Die Kosten der Versorgungsleistungen der ab 1. Januar 2008 aus dem Dienst der Stiftungsuniversität ausscheidenden Beamtinnen und Beamten, der Beiträge zur Nachversicherung und der Beihilfeleistungen übernimmt das Land solange und in dem Umfang, wie das bei anderen Hochschulen des Landes erfolgt. Soweit der Umfang des bestehenden Stellenplans ausgeweitet wird, sind kostendeckende Zahlungen an das Land zu leisten.

(9) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Präsidentin oder des Präsidenten ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Hochschulrates. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des übrigen Hochschulpersonals ist die Präsidentin oder der Präsident.

(10) Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister und der Stiftungsuniversität Zuständigkeiten einschließlich der Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten der Beihilfe, Besoldung und Versorgung auf eine andere Stelle zu übertragen.

§ 89 Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung 12 15

(1) Die Stiftungsuniversität hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung aufzustellen. Dem Wirtschaftsplan ist als Anlage ein Stellenplan für die Beamtinnen und Beamten sowie eine Übersicht über die vorhandenen Arbeitnehmer und ihre Eingruppierung beizufügen.

(2) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Auf den Jahresabschluss sind die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuches über große Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Auf die Prüfung des Jahresabschlusses sind die Prüfungsgrundsätze des § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), entsprechend anzuwenden. Das Rechnungswesen muss eine Kosten- und Leistungsrechnung umfassen, die die Bildung von Kennzahlen für die Budgetberechnung und hochschulübergreifende Zwecke ermöglicht.

(3) Ertragsüberschüsse verbleiben der Stiftungsuniversität uneingeschränkt zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Zu den Erträgen gehören auch die Leistungen des Landes.

(4) Kredite dürfen über einen Betrag in Höhe von mehr als 10 Millionen Euro nur mit Zustimmung des Ministeriums aufgenommen werden.

(5) Der Stiftungsuniversität stehen sämtliche Einnahmen, die ihr von Dritten zufließen, insbesondere Entgelte, Gebühren, Beiträge, Drittmittel, unentgeltliche Zuwendungen und Versicherungsleistungen sowie deren Erträge, zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung und dürfen bei der Bemessung der jährlichen Finanzhilfe oder sonstiger Leistungen des Landes nicht angerechnet werden. Die daraus finanzierten Maßnahmen bleiben bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht.

(6) Die Hessische Landeshaushaltsordnung findet mit Ausnahme der § 26 Abs. 3, § 37, § 38 Abs. 1, §§ 41 und 111 keine Anwendung, soweit in sonstigen Gesetzen nichts anderes geregelt ist. Die Genehmigungen nach § 108 der Hessischen Landeshaushaltsordnung erteilt der Wirtschafts- und Finanzausschuss.

(7) Für Verbindlichkeiten der Stiftungsuniversität haftet neben dieser auch das Land unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen der Stiftungsuniversität nicht erlangt werden konnte (Gewährträgerschaft).

(8) § 8 findet keine Anwendung. Die Präsidentin oder der Präsident der Stiftungsuniversität berichtet jährlich gegenüber dem Parlament über die Entwicklung der Stiftungsuniversität und über die Verwendung der global zugeführten Mittel.

§ 90 Hochschule für Bildende Künste Städelschule 15 17

(1) Die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der an der Hochschule für Bildende Künste - Städelschule (nachfolgend als Städelschule bezeichnet) als Anstalt des öffentlichen Rechts tätigen Beschäftigten werden ab dem 1. Januar 2019 von der Städelschule als Körperschaft des öffentlichen Rechts unverändert fortgeführt. Betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass des Formwechsels der Städelschule in eine Körperschaft sind ausgeschlossen, Dienstvereinbarungen gelten fort. Für neu einzustellende Beschäftigte gelten die arbeits- und tarifvertraglichen Bestimmungen des Landes mit Ausnahme des § 25 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H). Die Beschäftigten haben Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung, die derjenigen nach § 25 TV-H im Wesentlichen gleichwertig ist. Die Beschäftigten der Städelschule dürfen Angebote und Einrichtungen des Landes im gleichen Umfang und zu gleichen Bedingungen in Anspruch nehmen wie Bedienstete der anderen Hochschulen des Landes.

(2) Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Präsidentin oder des Präsidenten ist die oder der Vorsitzende des Hochschulrats. Vorgesetzte oder Vorgesetzter des übrigen Hochschulpersonals ist die Präsidentin oder der Präsident. Zur Begründung des Arbeitsverhältnisses mit der Präsidentin oder dem Präsidenten wird die Städelschule durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Hochschulrats vertreten. Der Vertrag steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Ministeriums.

(3) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes können vom Senat im Einvernehmen mit dem Präsidium für folgende Bereiche abweichende Regelungen getroffen werden:

  1. von der Organisationsstruktur und den Bezeichnungen der Organe nach den §§ 31 bis 49, mit Ausnahme der §§ 32 bis 35, durch die Grundordnung, die der Genehmigung des Ministeriums bedarf,
  2. von dem Berufungsverfahren nach § 63 durch Satzung,
  3. von der aufgrund des § 69 erlassenen Rechtsverordnung durch Satzung,
  4. von der Qualitätssicherung nach § 12 Abs. 1 durch Satzung.

Die Satzungen nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 bedürfen der Genehmigung des Hochschulrats.

(4) Die Studierenden der Städelschule sind verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung des Verpflegungsbetriebs der Städelschule und sonstiger der Förderung der wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen, sportlichen und kulturellen Belange der Studierenden dienender Einrichtungen und Maßnahmen der Städelschule zu leisten. Die Beiträge werden aufgrund einer Satzung des Senats der Städelschule erhoben, die der Genehmigung des Hochschulrats bedarf. Sie sollen die Beiträge der Studierenden der anderen Hochschulen des Landes zu den Studentenwerken nicht wesentlich übersteigen.

(5) Von den §§ 76 bis 80 können durch Satzung des Senats der Städelschule, die der Genehmigung des Hochschulrats bedarf, abweichende Regelungen getroffen werden. Für den Satzungsbeschluss ist zusätzlich die Stimmenmehrheit der Senatsmitglieder nach § 36 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 erforderlich.

(6) Bis zum Inkrafttreten von Satzungen nach den Abs. 3 bis 5, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2019, finden die entsprechenden Regelungen der Satzungen der Städelschule in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiter Anwendung, soweit sie nicht mit diesem Gesetz unvereinbar sind. Bis zur Konstituierung eines Senats oder eines anderen satzungsgebenden Organs nach diesem Gesetz oder der Grundordnung verbleibt die Zuständigkeit zum Beschluss von Satzungen beim Konvent der Städelschule. Bis zur Konstituierung eines Hochschulrats nach diesem Gesetz oder der Grundordnung nimmt das Kuratorium der Städelschule die Aufgaben des Hochschulrats wahr. Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums der Städelschule endet mit der Konstituierung eines Hochschulrats, spätestens jedoch am 31. Dezember 2019.

Zehnter Abschnitt 21
Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit

§ 90a Ausschluss der Geltung von Vorschriften 21

§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 9, die §§ 8, 9, 14 und 15 Abs. 4, § 16 Abs. 3, § 29 Abs. 6 Satz 3, § 37 Abs. 7, die §§ 42 und 54 Abs. 1, 5 und 7, die §§ 55 bis 59 und 60 Abs. 2 gelten nicht für die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit.

§ 90b Finanzierung und Gebührenerhebung 21

Die Kosten der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit werden vom Land getragen, soweit sie nicht durch Gebühren gedeckt werden.

§ 90c Aufsicht und Auftragsangelegenheiten 21

(1) Das für das Dienstrecht zuständige Ministerium übt die Rechts- und Fachaufsicht über die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit aus, in Fragen von Lehre und Forschung die Rechtsaufsicht. Die §§ 96 und 97 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bleiben unberührt.

(2) Die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit nimmt als Auftragsangelegenheit ausschließlich die Zentrale Fortbildung der Beschäftigten der hessischen Landesverwaltung wahr.

§ 90d Grundordnung 21

Abweichend von § 11 Abs. 1 Nr. 1 bedarf die Grundordnung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit der Genehmigung des für das Dienstrecht zuständigen Ministeriums. Sie ist zu versagen, wenn durch die Regelung die Erfüllung der der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit übertragenen Aufgaben gefährdet wird.

§ 90e Studium, Prüfungen und Studienordnungen 21

(1) Das Studium im Vorbereitungsdienst richtet sich nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen und den Studienordnungen; die §§ 18 bis 20 finden insoweit keine Anwendung.

(2) Für weiterbildende Masterstudiengänge im Rahmen des beamtenrechtlichen Aufstiegs findet § 16 Abs. 2 keine Anwendung und finden die §§ 18 bis 20 mit der Maßgabe Anwendung, dass die laufbahnrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen zu beachten sind. Die Prüfungsordnungen für weiterbildende Masterstudiengänge werden von dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium genehmigt.

(3) Der Fachbereichsrat stellt für jeden Ausbildungsgang, für den er zuständig ist, eine Studienordnung auf. Die Studienordnung regelt im Rahmen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung und unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen Praxis Inhalt und Aufbau des Studiums einschließlich der in den Ausbildungsgang eingeordneten berufspraktischen Studienzeiten. Die Ausbildungsinhalte der Fachstudien und der berufspraktischen Studienzeiten sind aufeinander abzustimmen.

(4) Die für den Studiengang in Betracht kommenden Studieninhalte sind so auszuwählen und zu begrenzen, dass das Studium in der dafür vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden kann. Die Studienordnung bezeichnet Gegenstand und Art der Lehrveranstaltungen und der erforderlichen Studienleistungen. Sie bestimmt den Anteil der nach Satz 2 erforderlichen Lehrveranstaltungen am zeitlichen Gesamtumfang. Der Gesamtumfang ist so zu bemessen, dass den Studierenden Gelegenheit zur selbstständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl verbleibt.

(5) § 37 Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Studienordnungen von dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem jeweiligen Fachministerium, für dessen fachlichen Bereich die Laufbahnausbildung erfolgt, genehmigt werden und das für das Dienstrecht zuständige Ministerium nach Anhörung oder auf Vorschlag der Fachbereiche und nach Stellungnahme des Senats über die Einführung und Aufhebung von Studiengängen entscheidet.

§ 90f Mitglieder und Statusgruppen 21

(1) Neben den in § 32 Abs. 1 Genannten sind die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit Mitglieder der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit.

(2) Für die Wahl ihrer Vertretung in den Gremien gilt § 32 Abs. 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Gruppe nach § 32 Abs. 3 Nr. 1 (Professorengruppe) von den Professorinnen und Professoren und den Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten und die Gruppe nach § 32 Abs. 3 Nr. 4 (administrativtechnische Mitglieder) von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus den Verwaltungsbereichen und den Zentren für Fort- und Weiterbildung, für polizeipsychologische Dienste und Services sowie für Nachwuchsmanagement und die Einstellung der Polizeianwärterinnen und -anwärter gebildet wird.

§ 90g Senat 21

§ 36 Abs. 2 Satz 1

  1. Nr. 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Senat für die Stellungnahme zum Beitrag der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit zum Haushaltsvoranschlag,
  2. Nr. 10 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Senat auch für die Stellungnahme zu den Vorschlägen der Fachbereichsräte für die Einstellung von hauptamtlich Lehrenden,
  3. Nr. 12 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Senat für die Mitwirkung bei der Bestellung und Abberufung der Präsidentin oder des Präsidenten sowie für die Mitwirkung bei der Bestellung und Abwahl der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, mit Ausnahme der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten für polizeiliche Aufgaben, und
  4. Nr. 14 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Senat für die Stellungnahme zum Rechenschaftsbericht des Präsidiums nach § 90h

zuständig ist.

§ 90h Präsidium 21

§ 37 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Präsidium vor dem Kuratorium Rechenschaft abzulegen hat. § 37 Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Präsidium über die Entwicklungsplanung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit entscheidet, Zielvereinbarungen abschließt, den Haushaltsvoranschlag der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit aufstellt und innerhalb der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit die Mittel und Personalstellen zuweist.

§ 90i Präsidentin oder Präsident 21

(1) § 39 Abs. 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass zur Präsidentin oder zum Präsidenten bestellt werden kann, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Kunst, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass sie oder er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist, sowie zu Beginn der Amtszeit die Altersgrenze nach § 33 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes nicht überschritten hat.

(2) § 39 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle einer Wahl oder Wiederwahl durch den Senat die Präsidentin oder der Präsident von dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium aufgrund einer Vorschlagsliste bestellt wird. Eine Wiederbestellung ist möglich. Die Vorschlagsliste wird von Senat und Kuratorium gemeinsam erstellt. Sie soll drei Namen enthalten. Bei der Bestellung kann von der vorgeschlagenen Reihenfolge abgewichen werden. Kommt es aufgrund der Vorschlagsliste nicht zu einer Bestellung, ist eine neue Vorschlagsliste vorzulegen. Wird in angemessener Frist keine neue Vorschlagsliste vorgelegt oder kommt es aufgrund der zweiten Vorschlagsliste nicht zu einer Bestellung, wird die Präsidentin oder der Präsident nach Anhörung des Senats von dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium bestellt.

(3) § 39 Abs. 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beauftragung mit der vorübergehenden Wahrnehmung der Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten erfolgen kann, wenn nach Ablauf der Amtsperiode eine Wiederbestellung nach Abs. 2 nicht rechtzeitig erfolgt.

(4) § 39 Abs. 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Präsidentin oder der Präsident aus wichtigem Grund von dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium abberufen werden kann. Die Abberufung erfolgt im Benehmen mit dem Senat. Eine Abberufung kann auch auf einen Antrag aus der Mitte des Senats hin erfolgen, wenn das Kuratorium diesem Antrag vor Durchführung der Beschlussfassung über die Abberufung zugestimmt hat.

(5) In polizeibehördlichen Angelegenheiten wird die Präsidentin oder der Präsident von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten für polizeiliche Aufgaben vertreten.

§ 90j Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten 21

(1) § 40 Abs. 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten aus dem Kreis der Professorengruppe der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit durch den Senat für mindestens drei Jahre gewählt werden. § 39 Abs. 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die gewählten Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten auf Antrag des Kuratoriums vom Senat mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abgewählt werden können. Eine Abwahl kann auch auf einen Antrag aus der Mitte des Senats hin erfolgen, wenn das Kuratorium diesem Antrag vor Durchführung der Beschlussfassung über die Abwahl zugestimmt hat; auch in diesem Fall bedarf der Beschluss der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats.

(2) Abs. 1 und § 40 finden auf die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten für polizeiliche Aufgaben keine Anwendung. Sie oder er wird von dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium bestellt und nimmt die Aufgabe hauptamtlich wahr.

§ 90k Kanzlerin oder Kanzler 21

Die Kanzlerin oder der Kanzler muss über die in § 41 Abs. 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen hinaus die Befähigung zum Richteramt oder für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes haben. Sie oder er muss Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit sein und wird im Benehmen mit dem Senat auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit von dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium bestellt.

§ 901 Kuratorium, Aufgaben und Zusammensetzung 21

(1) An der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit wird ein Kuratorium gebildet, welches zu allen wichtigen und grundsätzlichen Angelegenheiten zu hören ist.

(2) Mitglieder des Kuratoriums sind

  1. zwei Vertreterinnen und Vertreter des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport,
  2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst,
  3. drei Vertreterinnen und Vertreter der übrigen Ministerien,
  4. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums,
  5. jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der drei kommunalen Spitzenverbände,
  6. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landeswohlfahrtsverbandes,
  7. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Hessischen Verwaltungsschulverbandes,
  8. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesbezirks Hessen des Deutschen Gewerkschaftsbundes,
  9. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesverbandes Hessen des Deutschen Beamtenbundes und
  10. zwei Vertreterinnen und Vertreter aus dem Bereich der Wissenschaft.

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 2 Nr. 1 bis 9 und ihre Vertreterinnen und Vertreter werden für die Dauer von vier Jahren von den Stellen benannt, die sie vertreten; die Benennung der Mitglieder nach Abs. 2 Nr. 10 und ihrer Vertreterinnen und Vertreter erfolgt durch den Senat der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Die Mitglieder des Präsidiums gehören dem Kuratorium mit beratender Stimme an.

(5) Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehören insbesondere die

  1. Überwachung der Geschäftsführung des Präsidiums unter Einbeziehung der Stellungnahme des Senats nach § 90g Nr. 4,
  2. Beschlussfassung über den Beitrag der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit zum Haushaltsvoranschlag,
  3. Begleitung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit bei ihrer Entwicklung,
  4. Zustimmung zur Entwicklungsplanung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit,
  5. Empfehlungen zu den Evaluationsverfahren und Zielvereinbarungen,
  6. Stellungnahme zu dem mit dem Ministerium abzuschließenden Kontrakt sowie über die Zuweisung von Personalstellen an die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit,
  7. Stellungnahme zur Errichtung und Aufhebung von Studiengängen,
  8. Stellungnahme zur Gliederung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit in Fachbereiche,
  9. Stellungnahme zur Koordinierung der Lehr-, Studien- und Prüfungsangelegenheiten der Fachbereiche und
  10. Stellungnahme zur Abstimmung der Ausbildungsinhalte der Fachstudien mit den Ausbildungsinhalten der berufspraktischen Studienzeiten.

(6) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 90m Personal 21

(1) Die Bediensteten der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit stellt die für das Dienstrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister ein; sie oder er kann ihre oder seine Zuständigkeit auf die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit übertragen. Die Delegationsbefugnis gilt nicht für die Einstellung der Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten und Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Abweichend von § 60 Abs. 4 Satz 1 findet auf die Professorinnen und Professoren der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit § 9 der Hessischen Laufbahnverordnung Anwendung.

(2) Von dem Berufungsverfahren nach § 63 sind vom Senat durch Satzung abweichende Regelungen zu treffen.

(3) Die Satzung nach Abs. 2 bedarf der Genehmigung des für das Dienstrecht zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium. Die Satzung nach § 61 Abs. 7 Satz 3 bedarf der Genehmigung des für das Dienstrecht zuständigen Ministeriums. Die Genehmigung der Satzung nach Satz 1 und der Satzung nach Satz 2 ist zu versagen, soweit durch eine dort getroffene Regelung die Erfüllung der nach Abs. 1 der für das Dienstrecht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragenen Aufgabe gefährdet wird.

(4) Die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden sowie berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben der Laufbahnen erforderlich sind, werden an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit durch Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten sowie wissenschaftliche Mitglieder vermittelt.

(5) Für die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit gelten § 61 Abs. 1, 3 und 4 Satz 1, Abs. 5 und 6 und § 68 Abs. 1 entsprechend. § 45 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Dekanin oder der Dekan und die Vertreterin oder der Vertreter der Dekanin oder des Dekans vom Fachbereichsrat aus dem Kreis der dem Fachbereich angehörenden Professorinnen und Professoren und Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten gewählt werden.

(6) Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten müssen neben den beamtenrechtlichen Voraussetzungen
grundsätzlich ein ihren Lehraufgaben entsprechendes Hochschulstudium, pädagogische Eignung und eine einschlägige berufspraktische Tätigkeit nachweisen. An die Stelle des abgeschlossenen Hochschulstudiums können berufspraktische Tätigkeiten treten, wenn sie Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt haben, die die Bewerber auf ihrem Fachgebiet befähigen, eine Lehrtätigkeit auszuüben, die derjenigen von Lehrkräften mit abgeschlossenem Hochschulstudium entspricht. Vor ihrer Einstellung an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit sollen sie im öffentlichen Dienst tätig gewesen sein.

(7) Für Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter, die an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit auf Zeit als Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten eingesetzt werden sollen, gilt Abs. 6 mit der Maßgabe, dass die pädagogische Eignung auch während der Lehrtätigkeit erprobt werden kann.

§ 90n Studierende 21

Von den §§ 76 bis 80 können durch Satzung des Senats, die der Genehmigung des Kuratoriums und des für das Dienstrecht zuständigen Ministeriums bedarf, abweichende Regelungen getroffen werden. Für den Satzungsbeschluss ist zusätzlich die Stimmenmehrheit der Senatsmitglieder nach § 36 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 erforderlich.

§ 90o Verordnungsermächtigung 21

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen über

  1. die Finanzierung und die Gebührenerhebung,
  2. die Organisationsstruktur für die Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben und der Aufgaben der Zentralen Fortbildung der Beschäftigten der hessischen Landesverwaltung.

§ 90p Überleitungsvorschriften 21

(1) Die Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung und die Polizeiakademie Hessen werden am 1. Januar 2022 zur Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit zusammengeschlossen.

(2) Studierende der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung werden ab dem 1. Januar 2022 Studierende der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit. Für das Studium gelten die

  1. Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Studiengänge Bachelor of Arts Polizeivollzugsdienst "Schutzpolizei" und "Kriminalpolizei" vom 25. September 2020 (StAnz. S. 1050),
  2. Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung für den Studiengang Bachelor of Arts - Public Administration vom 28. Juni 2016 (StAnz. S. 758),
  3. Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Digitale Verwaltung im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst für den Studiengang Bachelor of Arts - Digitale Verwaltung vom 3. Juli 2020 (StAnz. S. 750),
  4. Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung für den Studiengang Bachelor of Laws - Sozialverwaltung - Rentenversicherung - vom 11. April 2016 (StAnz. S. 485, StAnz. 2017 S. 406),
  5. Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen vom 2. März 2020 (StAnz. S. 397),
  6. Studien- und Prüfungsordnung für den weiterbildenden Studiengang Public Management und die Prüfung zur Erlangung des Grades "Master of Public Management" (MPM) an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung (HfPV) vom 19. August 2016 (StAnz. S. 934),
  7. Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung (HfPV) vom 29. April 2019 (StAnz. S. 506),
  8. Studienordnung für die Studiengänge Bachelor of Arts (Polizeivollzugsdienst "Schutzpolizei" und "Kriminalpolizei") an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung vom 5. September 2016 (StAnz. S. 998), geändert durch Beschluss des Fachbereichs Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung vom 22. Januar 2021, genehmigt am 20. März 2021 (StAnz. S. 521),
  9. Studienordnung für den Studiengang Bachelor of Arts - Public Administration vom 19. August 2016 (StAnz. S. 946),
  10. Studienordnung für den Studiengang Bachelor of Arts Digitale Verwaltung an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung vom 28. Juli 2020 (StAnz. S. 838) und
  11. Studienordnung für den Studiengang Bachelor of Laws - Sozialverwaltung - Rentenversicherung - an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung Fachbereich Verwaltung vom Januar 2017 (StAnz. S. 198) in der jeweils geltenden Fassung fort. Die in dem in Satz 2 genannten Studium an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung bis zum 31. Dezember 2021 erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen gelten fort.

(3) Die Beschäftigten der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung sowie der Polizeiakademie Hessen sind ab dem 1. Januar 2022 an die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit versetzt. Die bisherige interne organisatorische Zuordnung des Personals bleibt bis zu einer abweichenden Entscheidung erhalten und geht auf die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit über.

(4) Die erstmaligen Wahlen des Senats und der Fachbereichsräte der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit haben bis spätestens 30. Juni 2022 zu erfolgen. Bis zum Beginn der Amtszeit des neu gewählten Senats nimmt der bisherige Senat der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung die Aufgaben des Senats der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit wahr. Falls der bisherige Senat der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung nicht bis zum 31. März 2022 eine Wahlordnung beschließt, erlässt das für das Dienstrecht zuständige Ministerium eine Wahlordnung für die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit. Bis zum Beginn der Amtszeit der neu gewählten Fachbereichsräte nehmen die bisherigen Fachbereichsräte der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung die Aufgaben der Fachbereichsräte der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit wahr.

(5) Die Mitglieder des Kuratoriums der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit sowie ihre Vertreterinnen und Vertreter werden zum 1. Januar 2022 von den Stellen benannt, die sie vertreten.

(6) Das für das Dienstrecht zuständige Ministerium bestellt aufgrund einer Vorschlagsliste von Senat und Kuratorium zum 1. Januar 2022 die Präsidentin oder den Präsidenten der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit. Zudem bestellt das für das Dienstrecht zuständige Ministerium zum 1. Januar 2022 die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten für polizeiliche Aufgaben.

(7) Die bisherige Kanzlerin oder der bisherige Kanzler der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung wird ab dem 1. Januar 2022 Kanzlerin oder Kanzler der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit.

(8) Die erstmalige Wahl und Bestellung

  1. der zu wählenden Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten erfolgt spätestens drei Monate nach Beginn der ersten Amtszeit des Senats,
  2. der Dekaninnen und Dekane erfolgt spätestens drei Monate nach Beginn der ersten Amtszeit der jeweiligen Fachbereichsräte und
  3. der Vertreterinnen und Vertreter der Dekaninnen und Dekane und der Studiendekaninnen und Studiendekane erfolgt spätestens drei Monate nach Beginn der Amtszeit der jeweiligen Dekaninnen und Dekane.

(9) Bis zum Beginn der ersten Amtszeit erfolgt die Aufgabenwahrnehmung

  1. der zu wählenden Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit,
  2. der Dekaninnen und Dekane durch die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung,
  3. der Studiendekaninnen und Studiendekane durch die bisherigen Abteilungsleitungen der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung.

(10) Abweichend von §§ 76 bis 80 besteht bis zum Inkrafttreten einer Satzung nach § 90n, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022, die Studierendenvertretung nach § 20 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes vom 12. Juni 1979 (GVBl. I S. 95, 97), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 359), in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit fort.

(11) Die erstmalige Wahl der Schwerbehindertenvertretung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit hat bis spätestens 31. Dezember 2022 zu erfolgen. Bis zum Beginn der Amtszeit der erstmalig gewählten Schwerbehindertenvertretung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit nimmt die Schwerbehindertenvertretung der nach Abs. 1 zusammengeschlossenen Dienststellen, in der am 31. Dezember 2021 die meisten Wahlberechtigten beschäftigt waren, die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung für alle Beschäftigten der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit wahr.

(12) Die Bestellung der kommissarischen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten nach § 22 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes erfolgt durch das Präsidium.

(13) Die erstmalige Wahl des Personalrats der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit hat bis spätestens 31. Mai 2024 zu erfolgen. Bis zum Beginn der Amtszeit des erstmalig gewählten Personalrats der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit setzt sich der Personalrat vorläufig aus den Mitgliedern des Personalrats der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung und den Mitgliedern des Personalrats der Polizeiakademie Hessen zusammen. Dieser vorläufige Personalrat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertretende

Elfter Abschnitt 21
Nichtstaatliche Hochschulen

§ 91 Staatliche Anerkennung 17

(1) Bildungseinrichtungen, die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen, dürfen nur mit staatlicher Anerkennung des Ministeriums als Hochschulen betrieben werden.

(2) Die staatlichen Anerkennung kann erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass

  1. das Studium in seinen Zielsetzungen, inhaltlichen Anforderungen und Abschlüssen einem Studium an einer staatlichen Hochschule entspricht,
  2. die Studienbewerberinnen und -bewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende Hochschule des Landes erfüllen,
  3. die Angehörigen der Einrichtung an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze dieses Gesetzes mitwirken,
  4. die Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an Hochschulen des Landes gefordert werden und das Lehrangebot überwiegend durch hauptberuflich Lehrende, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 62 erfüllen, abgedeckt ist,
  5. der Bestand der Hochschule und des Studienbetriebs sowie die Stellung des Hochschulpersonals wirtschaftlich und rechtlich dauerhaft gesichert ist und
  6. eine Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird.

(3) Voraussetzung für die staatliche Anerkennung ist eine Konzeptprüfung durch den Wissenschaftsrat oder eine vergleichbare Einrichtung. § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung; maßgeblich für den Beginn der Frist ist der Eingang der Begutachtungsentscheidung. Das Verfahren der staatlichen Anerkennung kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Nach einer Betriebsdauer von drei bis fünf Jahren ist die Einrichtung durch den Wissenschaftsrat oder eine vergleichbare Einrichtung institutionell zu akkreditieren.

(4) Mit der Anerkennung erhält die Hochschule das Recht, auf privatrechtlicher Grundlage einen Studien- und Prüfungsbetrieb durchzuführen, der mit einem akademischen Grad abschließt; § 21 gilt entsprechend. Die Anerkennung kann befristet und mit Nebenbestimmungen versehen werden und erstreckt sich auch auf die Namensführung der Hochschule. Das Promotions- und das Habilitationsrecht bedürfen der Verleihung durch das Ministerium. Der Studiengang und der verliehene Grad bedürfen der Akkreditierung; § 12 Abs. 2 Satz 1 und 3 bis 6 gilt entsprechend. Vor der Aufnahme des Studienbetriebs in einem neuen Studiengang ist das Ministerium zu unterrichten; es kann Auflagen erteilen.

(5) Die nichtstaatlichen Hochschulen berichten dem Ministerium jährlich über die Eckdaten ihrer Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen.

(6) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Verleihung nicht mehr vorliegen oder nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung der Anerkennung zur Folge gehabt hätten.

(7) Staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen betrieben werden, soweit sie ihre im Herkunftsstaat anerkannte Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbieten, ihre im Herkunftsstaat anerkannten Grade verleihen und diese Tätigkeit in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen des Herkunftslandes steht. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist dem Ministerium nachzuweisen und wird vor Aufnahme des Betriebs durch dieses festgestellt. Satz 1 gilt entsprechend für staatlich anerkannte Hochschulen aus anderen Bundesländern.

§ 92 Lehrende an nichtstaatlichen Hochschulen 15 17

(1) Die Beschäftigung von Lehrenden an nichtstaatlichen Hochschulen ist dem Ministerium vor Aufnahme der Lehrtätigkeit anzuzeigen. Die Beschäftigung ist durch das Ministerium zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 91 Abs. 2 Nr. 4 nicht erfüllt werden oder Tatsachen vorliegen, die bei Lehrkräften an staatlichen Hochschulen die Entlassung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen würden.

(2) Das Ministerium kann hauptberuflich Lehrenden, die die Voraussetzungen des § 62 oder des § 64 Abs. 3 oder 4 erfüllen, für die Dauer der Beschäftigung die Bezeichnung , "Professorin an ..." oder "Professor an ..." (Bezeichnung der nichtstaatlichen Hochschule) verleihen. Das Ministerium kann auf Antrag der Hochschule gestatten, dass eine nach Satz 1 verliehene Bezeichnung nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses weitergeführt wird.

§ 93 Außerplanmäßige Professur, Honorarprofessur

Die §§ 26 und 72 sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Verleihung der Bezeichnungen durch das Ministerium auf Vorschlag des Hochschulgremiums erfolgt, das die Aufgaben des Senats einer Hochschule des Landes wahrnimmt. Die zu verleihende Bezeichnung im Fall des § 26 lautet "außerplanmäßige Professorin an..." oder "außerplanmäßiger Professor an..." (Bezeichnung der nichtstaatlichen Hochschule).

§ 94 Staatliche Finanzhilfe

Das Land kann Trägerinnen und Trägern staatlich anerkannter nichtstaatlicher Hochschulen Beihilfen zu den Vergütungskosten ihrer Lehrkräfte gewähren, wenn

  1. ein besonderes Interesse des Landes an einer Förderung festgestellt wird,
  2. der anerkannte Studiengang in Übereinstimmung mit der Entwicklungsplanung für die Hochschulen des Landes steht,
  3. die Voraussetzungen der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit erfüllt sind und
  4. für einen Teil der besonders befähigten Studierenden Stipendien vorgesehen sind.

Die Höhe der Finanzhilfe und die von der Hochschule zu erbringenden Leistungen sind in einer Vereinbarung festzulegen. Eine Vereinbarung, die über das laufende Haushaltsjahr hinaus Zuwendungen festlegt, bedarf der Zustimmung des Landtags.

§ 95 Ordnungswidrigkeiten 17

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. eine Einrichtung des Bildungswesens ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Anerkennung in Hessen errichtet oder betreibt,
  2. die Bezeichnungen Universität, Fachhochschule, Kunsthochschule, Gesamthochschule oder Hochschule allein oder in Wortverbindungen im Zusammenhang mit einer Bildungseinrichtung führt, ohne hierzu aufgrund einer Anerkennung nach § 91 berechtigt zu sein,
  3. einer aufgrund dieses Gesetzes erteilten vollziehbaren Auflage oder Anordnung zuwiderhandelt,
  4. entgegen § 92 Abs. 1 Satz 1 an einer nichtstaatlichen Hochschule Lehrende beschäftigt, deren Einstellung dem Ministerium nicht angezeigt worden ist,
  5. akademische Grade verleiht oder vorgibt, verleihen zu dürfen, ohne hierzu aufgrund gesetzlicher Regelungen ermächtigt zu sein.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 4 und 5 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Zwölfter Abschnitt 21
Schlussbestimmungen

§ 96 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Bewältigung der Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie 10 12 15 15 17 20

(1) Im Rahmen der Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie wird die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister zur Sicherstellung von Forschung und Lehre ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen betreffend die Prüfungen, die Anerkennung von Prüfungsleistungen und sonstigen Leistungen, die Regelstudienzeit sowie die insgesamt zulässige Dauer der Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu erlassen und dabei von den Regelungen der §§ 19, 20, 64 Abs. 4, § 65 Abs. 2 und § 101 Abs. 4 abzuweichen.

(2) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium berichtet dem Landtag regelmäßig über den Sachstand der Rechtsverordnungen nach Abs. 1.

§ 96a (aufgehoben) 10 15

§ 97 Verträge mit den Kirchen und Rechtsstellung der kirchlichen theologischen Hochschulen 15

Die Verträge mit den Kirchen und die Rechtsstellung der kirchlichen theologischen Hochschulen bleiben unberührt. Soweit den Hochschulen durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes Zuständigkeiten für Maßnahmen übertragen worden sind, bei denen aufgrund der in Satz 1 genannten Verträge eine Beteiligung der Kirchen erforderlich ist, erfolgt diese über das Ministerium. Für die Anerkennung als staatlich anerkannte Hochschule gelten die §§ 91, 94 und 95 entsprechend.

§ 98 Verleihungsform 15

Die Verleihung von akademischen Graden, die Zuerkennung der Habilitation und die Verleihung der Bezeichnung "Privatdozentin" oder "Privatdozent", "außerplanmäßige Professorin" oder "außerplanmäßiger Professor" sowie der Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

§ 99 Gebührenfreiheit 15

Die Hochschulen des Landes und ihre Studierendenschaften sind von der Zahlung der Gebühren, die die Behörden des Landes Hessen, die ordentlichen Gerichte und die Justizverwaltungsbehörden erheben, in demselben Umfang wie Behörden des Landes Hessen befreit.

§ 100 Ministerium 12 15 21

Ministerium nach diesem Gesetz ist das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium. Abweichend von Satz 1 nimmt das für das Dienstrecht zuständige Ministerium für die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit die Zuständigkeiten des Ministeriums wahr; dies gilt nicht in den Fällen des § 4 Abs. 5 Satz 5 und § 54 Abs. 2 Satz 4 und 5. Die Weiterentwicklung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit erfolgt im Benehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium.

§ 101 Fortbestehen bisherigen Rechts 15 17

(1) § 11 Abs. 3 und 5 des Hessischen Universitätsgesetzes in der Fassung vom 28. März 1995 (GVBl. I S. 325) findet auf Präsidentinnen und Präsidenten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes amtieren, weiter Anwendung.

(2) Beschäftigte nach § 73 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 5. November 2007 (GVBl. I S. 710, 891) verbleiben in ihren bisherigen Beschäftigungsverhältnissen.

(3) § 200 des Hessischen Beamtengesetzes in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung findet für den dort genannten Personenkreis weiterhin Anwendung. Die für das Hochschulrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung H, die sich aus den für Hessen geltenden Besoldungsanpassungen ergeben, im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.

(4) Für den Status und die Dienst- und Arbeitsverhältnisse der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, deren Berufungsverfahren bis zum Ablauf des 9. Dezember 2015 eingeleitet wurden, gelten die §§ 32, 60, 63 und 64 in der am 9. Dezember 2015 geltenden Fassung. Sie erhalten unter der Voraussetzung des § 64 Abs. 4 Satz 2 in der am 9. Dezember 2015 geltenden Fassung ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach Anlage VII des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114).

(5) Für den Status und die Arbeitsverhältnisse der bis zum Ablauf des 9. Dezember 2015 eingestellten studentischen oder wissenschaftlichen Hilfskräfte gelten die §§ 32 und 75 in der am 9. Dezember 2015 geltenden Fassung.

§ 102 Inkrafttreten 15

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

§ 103 (aufgehoben) 15

_______________
*) Gültigkeit verlängert

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