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Änderungstext

Gesetz zur Neuordnung des Datenschutzes und Wahrung der Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten in Hessen

Vom 20. Mai 2011
(GVBl. Nr. 10 vom 31.05.2011 S. 208)



Artikel 1 1
Änderung des Hessischen Datenschutzgesetzes

Das Hessische Datenschutzgesetz in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu §§ 42 bis 44 wie folgt gefasst:

" § 42 Rechtsweg

§ 43 Übergangsvorschriften

§ 44 Inkrafttreten, Außerkrafttreten "

2. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter "fünfhunderttausend Deutsche Mark" durch die Angabe "250.000 Euro" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Auf das Mitverschulden des Betroffenen und auf die Verjährung sind die §§ 254 und 852 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden."(2) Bei einem Mitverschulden des Betroffenen ist § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches und auf die Verjährung sind die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden."

3. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Der Präsident des Landtags verpflichtet den Hessischen Datenschutzbeauftragten vor dem Landtag, sein Amt gerecht zu verwalten und die Verfassung des Landes Hessen und das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland getreulich zu wahren."(2) Der Präsident des Landtags verpflichtet den Hessischen Datenschutzbeauftragten vor dem Landtag, sein Amt gerecht und unparteiisch zu führen und die Verfassung des Landes Hessen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Gesetze getreulich zu wahren."

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Das Amt kann auch einem Beamten im Nebenamt, einem beurlaubten Beamten oder einem Ruhestandsbeamten übertragen werden."Er übt seine Tätigkeit hauptamtlich aus."

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Nebentätigkeiten sind zulässig, wenn durch sie das Vertrauen in die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Hessischen Datenschutzbeauftragten nicht gefährdet wird und sie sonst mit dem Ansehen des Amtes vereinbar sind. Der Hessische Datenschutzbeauftragte erteilt dem Landtag jährlich Auskunft über Art und Umfang der von ihm im Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten sowie über die dafür erhaltenen Vergütungen."

c) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Vor Ablauf der Amtszeit kann er nur abberufen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die bei einem Beamten die Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen."Durch Urteil des Staatsgerichtshofs können ihm das Amt und die Rechte aus dem Amt abgesprochen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die bei einem Beamten die Entlassung aus dem Dienst nach den §§ 22 und 23 Abs. 1 und 3 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), oder die Beendigung des Dienstverhältnisses nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes rechtfertigen."

bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:

"Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss von mindestens 15 Mitgliedern des Landtags unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Die §§ 31 bis 35 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof in der Fassung vom 19. Januar 2001 (GVBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114), sind entsprechend anzuwenden."

cc) In dem neuen Satz 6 wird das Wort "Er" durch "Der Hessische Datenschutzbeauftragte" ersetzt.

d) Abs. 6 erhält folgende Fassung:

altneu
 (6) Die Vergütung des Hessischen Datenschutzbeauftragten ist durch Vertrag zu regeln." (6) Der Hessische Datenschutzbeauftragte erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Ende des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, als Amtsbezüge in entsprechender Anwendung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ein Amtsgehalt in Höhe des jeweils einem Beamten des Landes Hessen zustehenden Grundgehaltes der Besoldungsgruppe B 7 sowie einen Familienzuschlag in der jeweils einem Beamten des Landes Hessen zustehenden Höhe. Daneben finden hinsichtlich der Reise- und Umzugskosten, des Trennungsgeldes und der Beihilfen die für Beamte des Landes Hessen geltenden Vorschriften Anwendung. Gleiches gilt in Urlaubsangelegenheiten."

e) Als Abs. 7 und 8 werden angefügt:

" (7) Zuständig für die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Amtsbezüge einschließlich der Sonderzahlungen sowie für die Rückforderung zu viel gezahlter Amtsbezüge ist die Hessische Bezügestelle im Auftrag des Hessischen Datenschutzbeauftragten. Zuständig für die Festsetzung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld ist die Dienststelle des Hessischen Datenschutzbeauftragten. Festsetzungsstelle für die Beihilfe ist die Kanzlei des Hessischen Landtags.

(8) Der Hessische Datenschutzbeauftragte und dessen Hinterbliebenen erhalten Versorgung in entsprechender Anwendung der in Hessen für die Mitglieder der Landesregierung geltenden Bestimmungen. Zuständig für die Festsetzung der Versorgungsbezüge ist das Regierungspräsidium Kassel im Auftrag des Hessischen Datenschutzbeauftragten."

4. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 werden nach dem Wort "Datenschutz" die Wörter "in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union," eingefügt.

b) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (4) Zum Zwecke der Zusammenarbeit kann der Hessische Datenschutzbeauftragte von den nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes in Hessen für nichtöffentliche Stellen zuständigen Aufsichtsbehörden Auskünfte verlangen. Bei der Überprüfung nichtöffentlicher Stellen kann er mit seiner Zustimmung beteiligt werden. Gibt er der zuständigen Aufsichtsbehörde Verstöße gegen Datenschutzvorschriften bei nichtöffentlichen Stellen bekannt, unterrichtet ihn die Aufsichtsbehörde von Zeitpunkt, Umfang und Ergebnis der Überprüfung."(4) Der Hessische Datenschutzbeauftragte ist zuständige Behörde für die
  1. Kontrolle der Durchführung des Datenschutzes im Anwendungsbereich des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes nach § 38 Abs. 6 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814),
  2. Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
    1. nach § 43 des Bundesdatenschutzgesetzes,
    2. nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Mai 2010 (BGBl. I S. 692),
  3. Leistung von Hilfe nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981 (BGBl. 1985 II S. 538, 539)."

5. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Tätigkeit" die Angabe "nach § 24 Abs. 1 bis 3" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Gleichzeitig mit dem Bericht nach Satz 1 legt der Hessische Datenschutzbeauftragte dem Landtag einen Bericht über seine Tätigkeit nach § 24 Abs. 4 vor."

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Zwischenbericht" die Angabe "nach Abs. 1 Satz 1 und 3" eingefügt.

bb) Satz 2

Zusammen mit der Stellungnahme zum Hauptbericht gibt sie einen Bericht über die Tätigkeit der für den Datenschutz im. nichtöffentlichen Bereich zuständigen Aufsichtsbehörden.

wird aufgehoben.

6. § 31 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Der Hessische Datenschutzbeauftragte übt für die bei ihm tätigen Beamten die Aufgaben der obersten Dienstbehörde nach dem Hessischen Disziplinargesetz aus."

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

7. In § 41 Abs. 2 werden die Wörter "fünfzigtausend Deutsche Mark" durch " 50.000 Euro" ersetzt.

8. Nach § 41 wird als neuer § 42 eingefügt:

" § 42 Rechtsweg

Für Klagen gegen Maßnahmen des Hessischen Datenschutzbeauftragten nach § 24 Abs. 4 Nr. 1 und 3 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren nach dem 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I. S. 2248), findet nicht statt."

9. Der bisherige § 42 wird § 43 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 42 Übergangsvorschrift" § 43 Übergangsvorschriften"

b) Der bisherige Gesetzestext wird Abs. 1.

c) Als Abs. 2 wird angefügt:

" (2) Für die Person, die am 30. Juni 2011 das Amt des Hessischen Datenschutzbeauftragten innehat, gilt bis zur ersten Wahl des Hessischen Datenschutzbeauftragten nach dem 1. Juli 2011 § 21 Abs. 3 und 6 in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung fort und findet § 21 Abs. 7 und 8 keine Anwendung."

10. Der bisherige § 43

§ 43 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Hessische Datenschutzgesetz vom 31. Januar 1978 (GVBl. I S. 96), geändert durch Gesetz vom 14. Oktober 1980 (GVBl. I S. 377), sowie die Hessische Verordnung über die Veröffentlichung der Angaben über gespeicherte personenbezogene Daten vom 1. November 1978 (GVBl. I S. 553) und die Hessische Verordnung über die vom Hessischen Datenschutzbeauftragten zu führenden Dateienregister vom 8. Dezember 1978 (GVBl. I S. 682) werden aufgehoben.

wird aufgehoben.

11. Der bisherige § 44 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 44 Inkrafttreten" § 44 Inkrafttreten, Außerkrafttreten"

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft."

Artikel 2
Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Bundesdatenschutzgesetz und anderen Gesetzen zum Datenschutz vom 10. Februar 2005 (GVBl. I S. 90)2, zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. November 2010 (GVBl. I S. 450), wird aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.

1) Ändert GVBl. II 300-28
2) Hebt auf GVBl. II 300-39