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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung*)
- Hessen -

Vom 27. Dezember 2011
(GVBl. I Nr. 27 vom 30.12.2011 S. 840)


Aufgrund des § 154 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), verordnet der Minister des Innern und für Sport im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

Artikel 1

Die Gemeindehaushaltsverordnung vom 2. April 2006 (GVBl. I S. 235) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
 "GemHVO - Gemeindehaushaltsverordnung
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird das Wort "Gesamtergebnishaushalt" durch "Ergebnishaushalt" ersetzt.

bb) In Nr. 2 wird das Wort "Gesamtfinanzhaushalt" durch "Finanzhaushalt" ersetzt.

b) In Abs. 3 wird das Wort "Gesamtergebnishaushalt" durch "Ergebnishaushalt" und das Wort "Gesamtfinanzhaushalt" durch "Finanzhaushalt" ersetzt.

c) In Abs. 4 Nr. 6 wird die Angabe " § 4 Abs. 5" durch " § 4 Abs. 7" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Gesamtergebnishaushalt" durch "Ergebnishaushalt" ersetzt.

b) In Abs. 1 wird das Wort "Gesamtergebnishaushalt" durch "Ergebnishaushalt" ersetzt.

c) In Abs. 2 wird das Wort "Gesamtergebnishaushalt" durch "Ergebnishaushalt" ersetzt.

d) In Abs. 4 wird das Wort "abzudecken" durch "auszugleichen" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt gefasst:

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 " § 3 Finanzhaushalt

(1) Wird die Finanzrechnung nach der direkten Methode (§ 47 Abs. 2) geführt, ist im Finanzhaushalt der geplante Zahlungsmittelfluss wie folgt darzustellen:

Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

  1. privatrechtliche Leistungsentgelte,
  2. öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,
  3. Kostenersatzleistungen und -erstattungen,
  4. Steuern und Einzahlungen aus steuerähnlichen Erträgen einschließlich Einzahlungen aus Erträgen aus gesetzlichen Umlagen,
  5. Einzahlungen aus Transferleistungen,
  6. Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke und allgemeine Umlagen,
  7. Zinsen und sonstige Finanzeinzahlungen,
  8. sonstige ordentliche Einzahlungen und sonstige außerordentliche Einzahlungen, die sich nicht aus Investitionstätigkeit ergeben,
  9. Summe der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Nr. 1 bis 8),

Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

  1. Personalauszahlungen,
  2. Versorgungsauszahlungen,
  3. Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen,
  4. Auszahlungen für Transferleistungen,
  5. Auszahlungen für Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke sowie besondere Finanzauszahlungen,
  6. Auszahlungen für Steuern einschließlich Auszahlungen aus gesetzlichen Umlageverpflichtungen,
  7. Zinsen und ähnliche Auszahlungen,
  8. sonstige ordentliche Auszahlungen und sonstige außerordentliche Auszahlungen, die sich nicht aus Investitionstätigkeit ergeben,
  9. Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Nr. 10 bis 17),
  10. Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit (Saldo aus Nr. 9 und 18),

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

  1. Einzahlungen aus Investitionszuweisungen und -zuschüssen sowie aus Investitionsbeiträgen,
  2. Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens und des immateriellen Anlagevermögens,
  3. Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Finanzanlagevermögens,
  4. Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit (Nr. 20 bis 22),

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

  1. Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,
  2. Auszahlungen für Baumaßnahmen,
  3. Auszahlungen für Investitionen in das sonstige Sachanlagevermögen und immaterielle Anlagevermögen,
  4. Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen,
  5. Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Nr. 24 bis 27),
  6. Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus Nr. 23 und 28),
  7. Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf (Summe aus Nr. 19 und 29),

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit

  1. Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen für Investitionen,

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

  1. Auszahlungen für die Tilgung von Krediten und wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen für Investitionen,
  2. Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus Nr. 31 und 32),
  3. Änderung des Zahlungsmittelbestandes zum Ende des Haushaltsjahres (Summe aus Nr. 30 und 33),

Zahlungsmittelbestand

  1. geplanter Anfangsbestand an Zahlungsmitteln zu Beginn des Haushaltsjahres,
  2. geplante Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln (Nr. 34),
  3. geplanter Endbestand an Zahlungsmitteln am Ende des Haushaltsjahres (Summe aus den Summen Nr. 35 und 36).

(2) Wird die Finanzrechnung nach der indirekten Methode (§ 47 Abs. 3) geführt, ist im Finanzhaushalt der geplante Zahlungsmittelfluss wie folgt darzustellen:

aus laufender Verwaltungstätigkeit

  1. geplantes Jahresergebnis des Ergebnishaushalts,
  2. zuzüglich der Abschreibungen und abzüglich der Zuschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens,
  3. abzüglich der Erträge aus der Auflösung von Sonderposten,
  4. zuzüglich der Zunahme und abzüglich der Abnahme von Rückstellungen,
  5. abzüglich der Erträge und zuzüglich der Aufwendungen aus dem Abgang von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens,
  6. zuzüglich der sonstigen nicht zahlungswirksamen Aufwendungen und abzüglich der sonstigen nicht zahlungswirksamen Erträge (einschließlich sonstiger außerordentlicher Erträge und Aufwendungen),
  7. abzüglich der Zunahme und zuzüglich der Abnahme der Vorräte, der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Aktiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind,
  8. zuzüglich der Zunahme und abzüglich der Abnahme der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Passiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind,

aus Investitionstätigkeit

  1. Einzahlungen aus Investitionszuweisungen und -zuschüssen sowie aus Investitionsbeiträgen,
  2. zuzüglich Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens und des immateriellen Anlagevermögens,
  3. abzüglich Auszahlungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen und immaterielle Anlagevermögen,
  4. zuzüglich Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Finanzanlagevermögens,
  5. abzüglich Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen,

aus Finanzierungstätigkeit

  1. Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen,
  2. abzüglich Auszahlungen aus der Tilgung von Krediten und wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen.

Für jedes Haushaltsjahr sind dabei auszuweisen

  1. der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Nr. 1 bis 8) als Zahlungsmittelfluss aus laufender Verwaltungstätigkeit,
  2. der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Nr. 9 bis 13) als Zahlungsmittelfluss aus Investitionstätigkeit,
  3. der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit (Nr. 14 und 15) als Zahlungsmittelfluss aus Finanzierungstätigkeit,
  4. die Summe der Salden nach Nr. 1 bis 3 als geplanter Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres,
  5. die Summe des geplanten Zahlungsmittelüberschusses oder Zahlungsmittelbedarfs des Haushaltsjahres (Nr. 4) und der geplante Zahlungsmittelbestand am Anfang des Haushaltsjahres als geplanter Endbestand der Zahlungsmittel am Ende des Haushaltsjahres.

Der Finanzhaushalt ist durch eine Aufstellung der geplanten Einzahlungen und Auszahlungen in der Gliederung nach Abs. 1 zu ergänzen."

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(4) Im Fall des § 3 Abs. 1 enthält jeder Teilfinanzhaushalt die auf ihn entfallenden Einzahlungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 20 bis 22 und Auszahlungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 24 bis 27 aus der Investitionstätigkeit, sowie die Einzahlungen und Auszahlungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 31 und 32 aus Finanzierungstätigkeit, soweit diese nicht zentral veranschlagt werden."

b) Als neue Abs. 5 und 6 werden eingefügt:

"(5) Im Fall des § 3 Abs. 2 enthält jeder Teilfinanzhaushalt die auf ihn entfallenden Einzahlungen und Auszahlungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 bis 13 aus Investitionstätigkeit und die Einzahlungen und Auszahlungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14 und 15 aus Finanzierungstätigkeit, soweit diese nicht zentral veranschlagt werden.

(6) Bei den Ansätzen für Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen sind außerdem anzugeben der Gesamtauszahlungsbedarf, die Summe der bisher bereit gestellten Haushaltsmittel, die Summe der benötigten Verpflichtungsermächtigungen für Auszahlungen für die Folgejahre (§ 11), der Haushaltsansatz des Vorjahres sowie das Ergebnis des letzten Jahresabschlusses. Für jedes Haushaltsjahr ist der Saldo aus den anteiligen Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit auszuweisen."

c) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 7.

6. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Im Vorbericht soll außerdem dargestellt werden, welche Auswirkungen sich durch die erwartete Bevölkerungsentwicklung auf die Gemeinde und ihre Einrichtungen voraussichtlich ergeben werden."

7. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Der Nachtragshaushaltsplan muss alle erheblichen Änderungen der Ansätze von Erträgen, Aufwendungen, Einzahlungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung übersehbar sind, sowie die damit im Zusammenhang stehenden Änderungen der Ziele und Kennzahlen enthalten. Nach § 100 der Hessischen Gemeindeordnung bewilligte über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen müssen nicht veranschlagt werden."

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden das Wort "Gesamtergebnishaushalts" durch "Ergebnishaushalts", das Wort "Finanzmittelüberschusses" durch "Zahlungsmittelüberschusses", das Wort "Finanzmittelfehlbedarfs"
durch "Zahlungsmittelfehlbedarfs" und das Wort "Gesamtfinanzhaushalts" durch "Finanzhaushalts" ersetzt.

b) In Abs. 3 wird die Angabe " § 114h Abs. 2" durch " § 101 Abs. 2" ersetzt.

9. § 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 13 Verfügungsmittel

Im Ergebnishaushalt sind für den Vorsitzenden der Gemeindevertretung in angemessener Höhe Verfügungsmittel zu veranschlagen, für den Gemeindevorstand oder für den Bürgermeister können sie veranschlagt werden. Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden, die Mittel sind nicht übertragbar und dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden."

10. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Finanzmittel" durch "Zahlungsmittel" ersetzt.

b) In Abs. 1 wird das Wort "Finanzmittel" durch die Wörter "Zahlungsmittel, insbesondere solche," ersetzt.

c) In Abs. 2 wird das Wort "Finanzmittel" durch "Zahlungsmittel" ersetzt.

11. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 wird das Wort "Gesamtergebnishaushalts" jeweils durch "Ergebnishaushalts" ersetzt.

b) In Nr. 2 wird das Wort "Gesamtfinanzhaushalts" jeweils durch "Finanzhaushalts" ersetzt.

12. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird nach dem Wort "veranschlagten" das Wort "zahlungswirksamen" eingefügt.

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(2) Die Ansätze für zahlungswirksame Aufwendungen, die in einem Budget veranschlagt sind, können mit Ansätzen für zahlungswirksame Aufwendungen eines anderen Budgets für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein sachlicher Zusammenhang besteht. Dies gilt für zahlungsunwirksame Aufwendungen entsprechend."

c) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(4) Die Ansätze für Mittel für Fraktionen (§ 36a Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung) sowie die Ansätze für Verfügungsmittel (§ 13) dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden."

d) Abs. 5 wird aufgehoben.

e) Die bisherigen Abs. 6 und 7 werden die Abs. 5 und 6.

13. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 1 wird das dem Wort "Auszahlungen" folgende Wort "und" gestrichen.

b) In Abs. 3 wird nach dem Wort "sie" die Angabe "nach § 100 der Hessischen Gemeindeordnung genehmigt und" eingefügt.

c) Als neuer Abs. 5 wird angefügt:

"(5) Die Ansätze für Verfügungsmittel (§ 13) sind nicht übertragbar."

14. § 23 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Weitere Rücklagen (Sonderrücklagen) sind zulässig."

15. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Die Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Übersteigt der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge und der Zins- und sonstigen Finanzerträge den Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen und der Zins- und sonstigen Finanzaufwendungen, ist der Unterschiedsbetrag im Haushaltsplan als Überschuss auszuweisen und bei der Aufstellung des Jahresabschlusses der aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses des Ergebnishaushalts gebildeten Rücklage zuzuführen, soweit er nicht zum Ausgleich des außerordentlichen Ergebnisses des Haushaltsjahres benötigt wird.

(2) Übersteigt der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen und der Zins- und sonstigen Finanzaufwendungen den Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge und der Zins- und sonstigen Finanzerträge, darf der Unterschiedsbetrag im Haushaltsplan als Fehlbedarf und bei der Aufstellung des Jahresabschlusses als Fehlbetrag ausgewiesen werden, sofern bei den Aufwendungen alle Einsparungsmöglichkeiten genutzt und alle Ertragsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sind. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf bei der Aufstellung des Jahresabschlusses vor dem Abschluss der Bücher der Fehlbetrag mit Mitteln aus der aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses des Ergebnishaushalts gebildeten Rücklage ausgeglichen werden."

b) In Abs. 3 werden nach dem Wort "Rücklage" die Wörter "bei der Aufstellung des Jahresabschlusses" eingefügt.

16. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird das Wort "Fehlbetrag" durch "Jahresfehlbetrag" ersetzt.

b) In Abs. 2 werden die Wörter "des Fehlbetrags" gestrichen.

c) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

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 "(3) Ist ein Ausgleich nach Abs. 1 und 2 nicht oder nur zum Teil möglich, so ist der Fehlbetrag auf neue Rechnung vorzutragen. Ein nach fünf Jahren noch nicht ausgeglichener Fehlbetrag kann mit dem Eigenkapital verrechnet werden."

17. In § 27 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Gesamtfinanzhaushalts" durch "Finanzhaushalts" ersetzt.

18. § 28 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 wird das Wort "Gesamtergebnishaushalts" durch "Ergebnishaushalts" und das Wort "Gesamtfinanzhaushalts" durch "Finanzhaushalts" ersetzt.

b) In Nr. 2 werden die Wörter "der Teilfinanzhaushalte" durch "des Finanzhaushalts" ersetzt.

19. In § 31 Satz 1 wird die Angabe "20 Euro" durch die Wörter "zehn Euro" ersetzt und nach dem Wort "Erwägungen" werden die Wörter "oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften" eingefügt.

20. § 32 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "Bücher" werden die Wörter "in der Form der doppelten Buchführung" eingefügt.

b) Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "1. alle Vorgänge, die zu einer Änderung der Höhe oder der Zusammensetzung des Vermögens, der aktiven Rechnungsabgrenzungsposten, der Rückstellungen und Schulden sowie der passiven Rechnungsabgrenzungsposten führen, insbesondere Aufwendungen und Erträge sowie Auszahlungen und Einzahlungen,".

21. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird das Komma durch ein Semikolon ersetzt und es werden die Wörter "dies gilt für Vorverfahren entsprechend, soweit daraus Daten in das DV-Buchführungssystem übernommen werden oder sich diese Daten auf den Jahresabschluss auswirken," angefügt.

bb) Als neue Nr. 6 wird eingefügt:

"6. auf die Daten für Zwecke der örtlichen und überörtlichen Prüfung mit Geräten der DV-Technik zugegriffen werden kann,"

cc) Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 7.

b) Nach Abs. 6 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Dabei ist auf eine ausreichende Trennung der Tätigkeitsbereiche der Verwaltung von automatisierten Verfahren, der fachlichen Sachbearbeitung und der Erledigung der Kassenaufgaben zu achten. "

22. In § 35 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "zu Beginn des ersten Haushaltsjahres mit einer Rechnungsführung nach den Regeln der doppelten Buchführung" durch "für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz" ersetzt.

23. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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 "Der Jahresabschluss ist in ausgedruckter Form dauernd aufzubewahren."

bb) In Satz 5 wird die Angabe " § 114u Abs. 1" durch " § 114 Abs. 1" ersetzt.

b) Als neuer Abs. 4 wird angefügt:

"(4) Werden automatisierte Verfahren, in denen Bücher und Belege gespeichert sind, geändert oder durch andere Verfahren ersetzt, muss die maschinelle Auswertung der gespeicherten Daten innerhalb der Aufbewahrungsfristen auch mit den geänderten oder neuen Verfahren oder durch ein anderes System gewährleistet sein."

24. § 39 wird wie folgt gefasst:

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 " § 39 Rückstellungen

(1) Rückstellungen sind zu bilden für folgende ungewisse Verbindlichkeiten und unbestimmte Aufwendungen:

  1. die Pensionsverpflichtungen aufgrund von beamtenrechtlichen oder vertraglichen Ansprüchen nach Maßgabe des § 41 Abs. 6,
  2. die Beihilfeverpflichtungen gegenüber Versorgungsempfängern sowie Beamten und Arbeitnehmern für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst beziehungsweise Arbeitsverhältnis,
  3. die Bezüge- und Entgeltzahlungen für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen von Altersteilzeitarbeit und ähnlichen Maßnahmen,
  4. im Haushaltsjahr unterlassene Aufwendungen für die Instandhaltung von Gegenständen des Sachanlagevermögens, die im folgenden Haushaltsjahr nachgeholt werden sollen,
  5. die Rekultivierung und Nachsorge von Abfalldeponien,
  6. die Sanierung von Altlasten,
  7. unbestimmte Aufwendungen in künftigen Haushaltsjahren bei Umlagen nach dem Finanzausgleichsgesetz aufgrund von ungewöhnlich hohen Steuereinnahmen des Haushaltsjahres, die in die Berechnung der Umlagegrundlage einbezogen werden, sowie ungewisse Verbindlichkeiten im Rahmen von Steuerschuldverhältnissen,
  8. drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährleistungen und anhängigen Gerichtsverfahren und
  9. drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.

(2) Für andere als die in Abs. 1 genannten ungewissen Verbindlichkeiten und unbestimmten Aufwendungen können Rückstellungen gebildet werden, insbesondere für

  1. Urlaubsansprüche und geleistete Überstunden,
  2. die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen,
  3. die Erstellung und Prüfung von Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüssen.

(3) Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund für ihre Bildung entfallen ist."

25. § 40 wird wie folgt gefasst:

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 " § 40 Allgemeine Bewertungsgrundsätze

Bei der Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden gelten folgende Grundsätze:

  1. Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Haushaltsjahres müssen mit denen der Schlussbilanz des Vorjahres übereinstimmen.
  2. Die Vermögensgegenstände, Rückstellungen und Schulden sind zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten.
  3. Es ist vorsichtig zu bewerten; vorhersehbare Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, sind zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind; Risiken und Verluste, für deren Verwirklichung im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse der öffentlichen Haushaltswirtschaft nur eine geringe Wahrscheinlichkeit spricht, bleiben außer Betracht; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind.
  4. Aufwendungen und Erträge des Haushaltsjahres sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen.
  5. Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden."

26. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Als neuer Abs. 5 wird eingefügt:

"(5) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren beweglichen Vermögensgegenstandes, der einer selbstständigen Nutzung fähig ist, können im Haushaltsjahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Aufwand behandelt werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, für den einzelnen Vermögensgegenstand 410 Euro nicht übersteigen. Davon abweichend kann für solche Vermögensgegenstände im Haushaltsjahr der Anschaffung oder Herstellung ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, für den einzelnen Vermögensgegenstand 150 Euro, aber nicht 1000 Euro übersteigen. Der Sammelposten ist im Haushaltsjahr seiner Bildung und den folgenden vier Haushaltsjahren mit jeweils einem Fünftel ergebniswirksam aufzulösen. Scheidet ein solcher Vermögensgegenstand aus dem Anlagevermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert. Satz 1 bis 3 sind für alle in einem Haushaltsjahr angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände einheitlich anzuwenden."

b) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6 und wird wie folgt gefasst:

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 "(6) Rückstellungen für beamtenrechtliche Pensionsverpflichtungen und für solche aufgrund von vertraglichen Ansprüchen sind zum Barwert der erworbenen Versorgungsansprüche nach dem Teil-wertverfahren (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 8. Oktober 2009 [BGBl. I S. 3366, 3862], zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2011 [BGBl. I S. 2592]) anzusetzen; dabei ist ein Rechnungszinsfuß von sechs vom Hundert anzuwenden."

c) Als neue Abs. 7 und 8 werden angefügt:

"(7) Übersteigen in einem Haushaltsjahr die Benutzungsgebühren, die von der Gemeinde für die Benutzung einer ihrer öffentlichen Einrichtungen nach § 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54), erhoben werden, die Kosten dieser Einrichtung, ist der Unterschiedsbetrag in der Schlussbilanz dieses Haushaltsjahres auf der Passivseite als Sonderposten für den Gebührenausgleich anzusetzen.

(8) Übersteigen in einem Haushaltsjahr die Erträge der nach § 37 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 29. Mai 2007 (GVBl. I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 815), zu erhebenden Umlage die Aufwendungen, zu deren Ausgleich die Umlage zu erheben ist, ist der Unterschiedsbetrag in der Schlussbilanz dieses Haushaltsjahres auf der Passivseite als Sonderposten für die Rückzahlung von Umlagen anzusetzen. Der Sonderposten ist im folgenden Haushaltsjahr ertragswirksam aufzulösen."

27. § 43 Abs. 2 Satz 4 wird aufgehoben.

28. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Gesamtergebnisrechnung" durch "Ergebnisrechnung" ersetzt.

b) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Gesamtergebnisrechnung" durch "Ergebnisrechnung" ersetzt.

c) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Gesamtergebnisrechnung" durch "Ergebnisrechnung" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Gesamtergebnisrechnung" durch "Ergebnisrechnung" und das Wort "Gesamtergebnishaushalt" durch "Ergebnishaushalt" ersetzt.

d) In Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Gesamtergebnisrechnung" durch das Wort "Ergebnisrechnung" ersetzt.

29. § 47 wird wie folgt gefasst:

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 " § 47 Finanzrechnung, Planvergleich

(1) Die Finanzrechnung kann nach der direkten Methode, bei der das Finanzrechnungskonto primär bebucht und das entsprechende Konto der Ergebnisrechnung mitbebucht wird, oder nach der indirekten Methode, bei der der Zahlungsmittelfluss aus den Konten der Ergebnisrechnung und den Bilanzkonten entwickelt wird, geführt werden.

(2) Wird die Finanzrechnung nach der direkten Methode geführt, sind die im Haushaltsjahr eingegangenen haushaltswirksamen Einzahlungen und geleisteten haushaltswirksamen Auszahlungen sowie die haushaltsunwirksamen Einzahlungen und haushaltsunwirksamen Auszahlungen (§ 15) mindestens wie folgt auszuweisen:

Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

  1. privatrechtliche Leistungsentgelte,
  2. öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,
  3. Kostenersatzleistungen und -erstattungen,
  4. Steuern und steuerähnliche Erträge einschließlich Erträge aus gesetzlichen Umlagen,
  5. Einzahlungen aus Transferleistungen,
  6. Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke und allgemeine Umlagen,
  7. Zinsen und sonstige Finanzeinzahlungen,
  8. sonstige ordentliche Einzahlungen und sonstige außerordentliche Einzahlungen, die sich nicht aus Investitionstätigkeit ergeben,
  9. Summe der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Nr. 1 bis 8),

Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

  1. Personalauszahlungen,
  2. Versorgungsauszahlungen,
  3. Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen,
  4. Auszahlungen für Transferleistungen,
  5. Auszahlungen für Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke sowie besondere Finanzauszahlungen,
  6. Auszahlungen für Steuern einschließlich Auszahlungen aus gesetzlichen Umlageverpflichtungen,
  7. Zinsen und ähnliche Auszahlungen,
  8. sonstige ordentliche Auszahlungen und sonstige außerordentliche Auszahlungen, die sich nicht aus Investitionstätigkeit ergeben,
  9. Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Nr. 10 bis 17),
  10. Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit (Saldo aus Nr. 9 und 18),

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

  1. Einzahlungen aus Investitionszuweisungen und -zuschüssen sowie aus Investitionsbeiträgen,
  2. Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens und des immateriellen Anlagevermögens,
  3. Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Finanzanlagevermögens,
  4. Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit (Nr. 20 bis 22),

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

  1. Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,
  2. Auszahlungen für Baumaßnahmen,
  3. Auszahlungen für Investitionen in das sonstige Sachanlagevermögen und immaterielle Anlagevermögen,
  4. Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen,
  5. Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Nr. 24 bis 27),
  6. Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus Nr. 23 und 28),
  7. Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf (Summe aus Nr. 19 und 29),

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit

  1. Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen für Investitionen,

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

  1. Auszahlungen für die Tilgung von Krediten und wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen für Investitionen,
  2. Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus Nr. 31 und 32),
  3. Änderung des Zahlungsmittelbestandes zum Ende des Haushaltsjahres (Summe aus Nr. 30 und 33),

haushaltsunwirksame Zahlungsvorgänge

  1. haushaltsunwirksame Einzahlungen (insbesondere fremde Zahlungsmittel, Rückzahlung von angelegten Kassenmitteln, Aufnahme von Kassenkrediten),
  2. haushaltsunwirksame Auszahlungen (insbesondere fremde Zahlungsmittel, Anlegung von Kassenmitteln, Rückzahlung von Kassenkrediten),
  3. Überschuss oder Bedarf aus haushaltsunwirksamen Einzahlungen und Auszahlungen (Saldo aus Nr. 35 und 36),

Zahlungsmittelbestand

  1. Bestand an Zahlungsmitteln zu Beginn des Haushaltsjahres,
  2. Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln (Summe aus Nr. 34 und 37),
  3. Bestand an Zahlungsmitteln am Ende des Haushaltsjahres (Saldo aus den Summen Nr. 38 und 39).

(3) Wird die Finanzrechnung nach der indirekten Methode geführt, ist der Zahlungsmittelfluss wie folgt darzustellen:

aus laufender Verwaltungstätigkeit

  1. Jahresergebnis der Ergebnisrechnung,
  2. zuzüglich der Abschreibungen und abzüglich der Zuschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens,
  3. abzüglich der Erträge aus der Auflösung von Sonderposten für erhaltene Investitionszuweisungen und -zuschüsse,
  4. zuzüglich der Zunahme und abzüglich der Abnahme von Rückstellungen,
  5. abzüglich der Erträge und zuzüglich der Aufwendungen aus dem Abgang von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens,
  6. zuzüglich der sonstigen nicht zahlungswirksamen Aufwendungen und abzüglich der sonstigen nicht zahlungswirksamen Erträge (einschließlich sonstiger außerordentlicher Erträge und Aufwendungen),
  7. abzüglich der Zunahme und zuzüglich der Abnahme der Vorräte, der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Aktiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind,
  8. zuzüglich der Zunahme und abzüglich der Abnahme der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Passiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind,

aus Investitionstätigkeit

  1. Einzahlungen aus Investitionszuweisungen und -zuschüssen sowie aus Investitionsbeiträgen,
  2. zuzüglich Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens und des immateriellen Anlagevermögens,
  3. abzüglich Auszahlungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen und immaterielle Anlagevermögen,
  4. zuzüglich Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Finanzanlagevermögens,
  5. abzüglich Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen,

aus Finanzierungstätigkeit

  1. Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen,
  2. abzüglich Auszahlungen aus der Tilgung von Krediten und wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen,

aus haushaltsunwirksamen Zahlungsvorgängen

  1. Einzahlungen (insbesondere fremde Zahlungsmittel, Rückzahlung von angelegten Kassenmitteln, Aufnahme von Kassenkrediten),
  2. Auszahlungen (insbesondere fremde Zahlungsmittel, Anlegung von Kassenmitteln, Rückzahlung von Kassenkrediten).

Für jedes Haushaltsjahr sind dabei auszuweisen

  1. der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Nr. 1 bis 8) als Zahlungsmittelfluss aus laufender Verwaltungstätigkeit,
  2. der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Nr. 9 bis 13) als Zahlungsmittelfluss aus Investitionstätigkeit,
  3. der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit (Nr. 14 und 15) als Zahlungsmittelfluss aus Finanzierungstätigkeit,
  4. der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus haushaltsunwirksamen Vorgängen (Nr. 16 und 17),
  5. die Summe der Salden nach Nr. 1 bis 4 als Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres,
  6. die Summe des Zahlungsmittelüberschusses oder Zahlungsmittelbedarfs des Haushaltsjahres (Nr. 5) und der Zahlungsmittelbestand am Anfang des Haushaltsjahres als Endbestand der Zahlungsmittel am Ende des Haushaltsjahres.

In einer Anlage zur Finanzrechnung sind die Einzahlungen und Auszahlungen zusätzlich in der Gliederung nach Abs. 2 anzugeben.

(4) Den Posten der Finanzrechnung sind die fortgeschriebenen Planansätze des Finanzhaushalts gegenüberzustellen und die Planabweichungen darzustellen."

30. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(3) Aktivseite:

1. Anlagevermögen

1.1 immaterielle Vermögensgegenstände

1.1.1 Konzessionen, Lizenzen und ähnliche Rechte

1.1.2 geleistete Investitionszuweisungen und -zuschüsse

1.2 Sachanlagen

1.2.1 Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte

1.2.2 Bauten einschließlich Bauten auf fremden Grundstücken

1.2.3 Sachanlagen im Gemeingebrauch, Infrastrukturvermögen

1.2.4 Anlagen und Maschinen zur Leistungserstellung

1.2.5 andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung

1.2.6 geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau

1.3 Finanzanlagen

1.3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen

1.3.2 Ausleihungen an verbundene Unternehmen

1.3.3 Beteiligungen

1.3.4 Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

1.3.5 Wertpapiere des Anlagevermögens

1.3.6 sonstige Ausleihungen (sonstige Finanzanlagen)

1.4 sparkassenrechtliche Sonderbeziehungen

2. Umlaufvermögen

2.1 Vorräte einschließlich Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

2.2 fertige und unfertige Erzeugnisse, Leistungen und Waren

2.3 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

2.3.1 Forderungen aus Zuweisungen, Zuschüssen, Transferleistungen, Investitionszuweisungen und -zuschüssen und Investitionsbeiträgen

2.3.2 Forderungen aus Steuern, steuerähnlichen Abgaben, Umlagen

2.3.3 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

2.3.4 Forderungen gegen verbundene Unternehmen und gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, und Sondervermögen

2.3.5 sonstige Vermögensgegenstände

2.4 flüssige Mittel

3. Rechnungsabgrenzungsposten

4. nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag."

b) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(4) Passivseite:

1. Eigenkapital

1.1 Netto-Position

1.2 Rücklagen, Sonderrücklagen, Stiftungskapital

1.2.1 Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses

1.2.2 Rücklagen aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses

1.2.3 Sonderrücklagen

1.2.4 Stiftungskapital

1.3 Ergebnisverwendung

1.3.1 Ergebnisvortrag

1.3.1.1 ordentliche Ergebnisse aus Vorjahren

1.3.1.2 außerordentliche Ergebnisse aus Vorjahren

1.3.2 Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

1.3.2.1 ordentlicher Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

1.3.2.2 außerordentlicher Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

2. Sonderposten

2.1 Sonderposten für erhaltene Investitionszuweisungen, -zuschüsse und Investitionsbeiträge

2.1.1 Zuweisungen vom öffentlichen Bereich

2.1.2 Zuschüsse vom nicht öffentlichen Bereich

2.1.3 Investitionsbeiträge

2.2 Sonderposten für den Gebührenausgleich

2.3 Sonderposten für Umlagen nach § 37 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes

2.4 sonstige Sonderposten

3. Rückstellungen

3.1 Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen

3.2 Rückstellungen für Umlageverpflichtungen nach dem Finanzausgleichsgesetz und für Verpflichtungen im Rahmen von Steuerschuldverhältnissen

3.3 Rückstellungen für die Rekultivierung und Nachsorge von Abfalldeponien

3.4 Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten

3.5 sonstige Rückstellungen

4. Verbindlichkeiten

4.1 Verbindlichkeiten aus Anleihen davon: mit einer Restlaufzeit bis einschließlich einem Jahr

4.2 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen davon: mit einer Restlaufzeit bis einschließlich einem Jahr

4.2.1 gegenüber Kreditinstituten davon: mit einer Restlaufzeit bis einschließlich einem Jahr

4.2.2 gegenüber öffentlichen Kreditgebern davon: mit einer Restlaufzeit bis einschließlich einem Jahr

4.2.3 gegenüber sonstigen Kreditgebern davon: mit einer Restlaufzeit bis einschließlich einem Jahr

4.3 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für die Liquiditätssicherung

4.4 Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften

4.5 Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen, Transferleistungen, Investitionszuweisungen und -zuschüssen, Investitionsbeiträgen

4.6 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

4.7 Verbindlichkeiten aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben

4.8 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, und Sondervermögen

4.9 sonstige Verbindlichkeiten

5. Rechnungsabgrenzungsposten."

31. § 50 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 114s" durch " § 112" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "5. Sachverhalte, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen ergeben können, insbesondere aus Vereinbarungen über besondere Finanzierungsinstrumente und deren Entwicklungen,".

bb) Nr. 9 wird wie folgt gefasst:

"9. eine Übersicht über die fremden Zahlungsmittel (§ 15); dabei können die Angaben über diese Mittel aus mehreren Bereichen zusammengefasst dargestellt werden, wenn es sich jeweils um unerhebliche Beträge handelt,".

cc) Nr. 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "11. die Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen der Mitglieder der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstandes; gehörten Personen diesen Gemeindeorganen nicht über das gesamte Haushaltsjahr an, ist neben ihren Namen der Zeitraum der Zugehörigkeit anzugeben."

32. In § 51 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "wichtigen" durch "wesentlichen" ersetzt.

33. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Anzugeben ist der Gesamtbetrag zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres, die Restlaufzeit unterteilt in Laufzeiten bis einschließlich einem Jahr, über einem Jahr bis einschließlich fünf Jahren und über fünf Jahren."

b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(3) In der Rückstellungsübersicht sind die Rückstellungen der Gemeinde nachzuweisen. Die Gliederung richtet sich nach § 49 Abs. 4 Nr. 3; dabei sind mindestens die in § 39 genannten Rückstellungen mit dem Gesamtbetrag zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres sowie die Zuführungen und Auflösungen im Haushaltsjahr anzugeben."

34. § 53 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 53 Gesamtabschluss

Der Gesamtabschluss (§ 112 Abs. 5 der Hessischen Gemeindeordnung) besteht aus der zusammengefassten Ergebnisrechnung und der zusammengefassten Vermögensrechnung (Bilanz). Der Gesamtabschluss ist durch einen Bericht (§ 55) zu erläutern."

35. § 55 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Buchst. b wird aufgehoben.

bbb) Die bisherigen Buchst. c und d werden die Buchst. b und c.

ccc) Buchst. e wird aufgehoben.

bb) In Nr. 3 Buchst. a wird das Wort "Rechnungsperiode" durch "Konsolidierungsperiode" ersetzt.

b) In Abs. 2 wird die Angabe " § 114s Abs. 5 Satz 4" durch " § 112 Abs. 5 Satz 4" ersetzt.

36. § 56 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 56 Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist von den Gemeinden und Gemeindeverbänden anzuwenden."

37. § 57 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 57 Sondervermögen, Treuhandvermögen

Soweit auf Sondervermögen und Treuhandvermögen der Gemeinde gesetzliche Vorschriften über die Haushaltswirtschaft Anwendung finden, gilt diese Verordnung sinngemäß."

38. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "5. Außerordentliche Aufwendungen und Erträge
  1. im Einzelfall erhebliche Aufwendungen und Erträge die wirtschaftlich andere Haushaltsjahre betreffen, oder selten oder unregelmäßig anfallen,
  2. Aufwendungen und Erträge aus Veräußerungen von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, die den Restbuchwert übersteigen beziehungsweise unterschreiten,"

b) In Nr. 10 wird das Wort "Finanzmittel" jeweils durch "Zahlungsmittel" ersetzt.

c) Nr. 15 wird aufgehoben.

d) Die bisherigen Nr. 16 bis 38 werden Nr. 15 bis 37 und wie folgt gefasst:

altneu
 "15. Inventar

Verzeichnis aller Vermögensgegenstände, Rechnungsabgrenzungsposten und Schulden; dient als Grundlage für das Erstellen der Bilanz,

16. Inventur

Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände; dient als Grundlage für das Erstellen des Inventars,

17. Investition

Auszahlungen für die Veränderung des Anlagevermögens,

18. Investitionsförderungsmaßnahmen

Zuweisungen, Zuschüsse und Darlehen für Investitionen Dritter und für Investitionen der Sondervermögen mit Sonderrechnung,

19. Konsolidierung

Zusammenfassung der Jahresabschlüsse der Gemeinde und der in § 112 Abs. 5 der Hessischen Gemeindeordnung genannten Aufgabenträger zu einem Gesamtabschluss,

20. Kredite

das unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Kapital mit Ausnahme der Kassenkredite,

21. Liquidität

Fähigkeit der Gemeinde, ihren Zahlungsverpflichtungen termingerecht und vollständig nachzukommen,

22. Netto-Position

die sich in der Vermögensrechnung (Bilanz) ergebende Differenz zwischen Vermögen und Abgrenzungsposten der Aktivseite und Rücklagen, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten der Passivseite,

23. Niederschlagung

die befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs der Gemeinde ohne Verzicht auf den Anspruch selbst,

24. Passiva

Summe der Finanzierungsmittel (Eigenkapital/Fremdkapital), die auf der rechten Seite der Bilanz aufgeführt werden,

25. Produkt

ist das Ergebnis von Leistungsprozessen; soll im Ergebnis das Verwaltungshandeln darstellen und steuerbar machen; geht an Empfänger außerhalb der eigenen Organisationseinheit,

26. Produktbereich

sachliche Zusammenfassung von mehreren Produktgruppen,

27. Produktgruppe

sachliche Zusammenfassung von mehreren Produkten,

28. Rücklagen

Bestandteil des Eigenkapitals; Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses, Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses und Sonderrücklagen,

29. Rückstellung


Passivposten der Bilanz, der dazu dient, durch zukünftige Handlungen bedingte Wertminderungen der Rechnungsperiode als Aufwand zuzurechnen; sie ist bezüglich ihres Eintretens oder ihrer Höhe nach nicht völlig sicher,

30. Schulden

sämtliche Verpflichtungen gegenüber Dritten, insbesondere Rückzahlungsverpflichtungen aus Kreditaufnahmen und ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Vorgängen, Aufnahme von Kassenkrediten, Rückstellungen,

31. Stundung

das befristete Hinausschieben der Fälligkeit eines Anspruchs,

32. Überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen Aufwendungen oder Auszahlungen, die die Ermächtigungen im Haushaltsplan und die übertragenen Ermächtigungen aus Vorjahren übersteigen,

33. Überschuldung

liegt vor, wenn die Summe der Verbindlichkeiten größer ist als die Summe des Eigenkapitals und des Vermögens,

34. Umlaufvermögen Vermögensgegenstände, die nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen und nicht Rechnungsabgrenzungsposten sind (insbesondere Vorräte, Schecks, Bankguthaben, Kassenbestände),

35. Verbindlichkeiten Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Grunde und der Höhe nach sicher sind,

36. Verfügungsmittel

Mittel, die für dienstliche Zwecke, für die keine zweckbezogenen Aufwendungen veranschlagt sind, zur Verfügung stehen,

37. Vermögensrechnung (Bilanz) Abschluss des Rechnungswesens für ein Haushaltsjahr in Form einer Gegenüberstellung von Vermögen (Aktiva) und Kapital (Passiva),".

e) Als neue Nr. 38 wird angefügt:

"38. Zahlungsmittel

Bestand an Bargeld, Schecks und Guthaben auf Bankkonten. "

39. § 59 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(4) Als Wert von Beteiligungen kann das anteilige Eigenkapital angesetzt werden."

40. § 60 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 60 Muster

Die dieser Verordnung beigefügten Muster

1 Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung,

2 Nachtragshaushaltssatzung und Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzung,

3 Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen,

4 Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten,

5 Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Rücklagen und Rückstellungen,

6 Übersicht über die den Fraktionen nach § 36a Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung zur Verfügung gestellten Mittel,

7 Ergebnishaushalt,

8 Finanzhaushalt (§ 3 Abs. 1),

9 Finanzhaushalt (§ 3 Abs. 2),

10 Teilergebnishaushalt,

11 Teilfinanzhaushalt,

12 Produktbereichsplan,

13 Kommunaler Verwaltungskontenrahmen (KVKR),

14 Stellenplan,

15 Ergebnisrechnung,

16 Finanzrechnung (§ 47 Abs. 2),

17 Finanzrechnung (§ 47 Abs. 3),

18 Teilergebnisrechnung,

19 Teilfinanzrechnung,

20 Vermögensrechnung (Bilanz),

21 Übersicht über den Stand des Anlagevermögens (Anlagenspiegel),

sind für die Gemeinden verbindlich. Das für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerium kann Ausnahmen zulassen."

41. In § 62 wird die Angabe "2011" durch "2016" ersetzt.

42. Die bisherigen Muster 1 bis 20 werden durch die als Anlagen beigefügten neuen Muster 1 bis 21 ersetzt.

Artikel 2
Übergangsvorschriften

Die §§ 3 und 4, 23 bis 25, 49 und 60 und die Muster 1 bis 21 der Gemeindehaushaltsverordnung in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung sind erstmals bei der Aufstellung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014, bei der Aufstellung des Jahresabschlusses auf den 31. Dezember 2014 und bei der Aufstellung des Gesamtabschlusses auf den 31. Dezember 2015 anzuwenden; eine vorherige Anwendung ist zulässig.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

*) Ändert GVBl. II 331-27