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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung*)
- Hessen -
Vom 27. Dezember 2011
(GVBl. I Nr. 27 vom 30.12.2011 S. 840)
Aufgrund des § 154 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), verordnet der Minister des Innern und für Sport im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:
Die Gemeindehaushaltsverordnung vom 2. April 2006 (GVBl. I S. 235) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
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"GemHVO - Gemeindehaushaltsverordnung Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 wird das Wort "Gesamtergebnishaushalt" durch "Ergebnishaushalt" ersetzt.
bb) In Nr. 2 wird das Wort "Gesamtfinanzhaushalt" durch "Finanzhaushalt" ersetzt.
b) In Abs. 3 wird das Wort "Gesamtergebnishaushalt" durch "Ergebnishaushalt" und das Wort "Gesamtfinanzhaushalt" durch "Finanzhaushalt" ersetzt.
c) In Abs. 4 Nr. 6 wird die Angabe " § 4 Abs. 5" durch " § 4 Abs. 7" ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Gesamtergebnishaushalt" durch "Ergebnishaushalt" ersetzt.
b) In Abs. 1 wird das Wort "Gesamtergebnishaushalt" durch "Ergebnishaushalt" ersetzt.
c) In Abs. 2 wird das Wort "Gesamtergebnishaushalt" durch "Ergebnishaushalt" ersetzt.
d) In Abs. 4 wird das Wort "abzudecken" durch "auszugleichen" ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt gefasst:
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" § 3 Finanzhaushalt
(1) Wird die Finanzrechnung nach der direkten Methode (§ 47 Abs. 2) geführt, ist im Finanzhaushalt der geplante Zahlungsmittelfluss wie folgt darzustellen: Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit
Zahlungsmittelbestand
(2) Wird die Finanzrechnung nach der indirekten Methode (§ 47 Abs. 3) geführt, ist im Finanzhaushalt der geplante Zahlungsmittelfluss wie folgt darzustellen: aus laufender Verwaltungstätigkeit
aus Investitionstätigkeit
aus Finanzierungstätigkeit
Für jedes Haushaltsjahr sind dabei auszuweisen
Der Finanzhaushalt ist durch eine Aufstellung der geplanten Einzahlungen und Auszahlungen in der Gliederung nach Abs. 1 zu ergänzen." |
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
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"(4) Im Fall des § 3 Abs. 1 enthält jeder Teilfinanzhaushalt die auf ihn entfallenden Einzahlungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 20 bis 22 und Auszahlungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 24 bis 27 aus der Investitionstätigkeit, sowie die Einzahlungen und Auszahlungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 31 und 32 aus Finanzierungstätigkeit, soweit diese nicht zentral veranschlagt werden." |
b) Als neue Abs. 5 und 6 werden eingefügt:
"(5) Im Fall des § 3 Abs. 2 enthält jeder Teilfinanzhaushalt die auf ihn entfallenden Einzahlungen und Auszahlungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 bis 13 aus Investitionstätigkeit und die Einzahlungen und Auszahlungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14 und 15 aus Finanzierungstätigkeit, soweit diese nicht zentral veranschlagt werden.
(6) Bei den Ansätzen für Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen sind außerdem anzugeben der Gesamtauszahlungsbedarf, die Summe der bisher bereit gestellten Haushaltsmittel, die Summe der benötigten Verpflichtungsermächtigungen für Auszahlungen für die Folgejahre (§ 11), der Haushaltsansatz des Vorjahres sowie das Ergebnis des letzten Jahresabschlusses. Für jedes Haushaltsjahr ist der Saldo aus den anteiligen Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit auszuweisen."
c) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 7.
6. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Im Vorbericht soll außerdem dargestellt werden, welche Auswirkungen sich durch die erwartete Bevölkerungsentwicklung auf die Gemeinde und ihre Einrichtungen voraussichtlich ergeben werden."
7. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
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"(1) Der Nachtragshaushaltsplan muss alle erheblichen Änderungen der Ansätze von Erträgen, Aufwendungen, Einzahlungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung übersehbar sind, sowie die damit im Zusammenhang stehenden Änderungen der Ziele und Kennzahlen enthalten. Nach § 100 der Hessischen Gemeindeordnung bewilligte über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen müssen nicht veranschlagt werden." |
8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 werden das Wort "Gesamtergebnishaushalts" durch "Ergebnishaushalts", das Wort "Finanzmittelüberschusses" durch "Zahlungsmittelüberschusses", das Wort "Finanzmittelfehlbedarfs"
durch "Zahlungsmittelfehlbedarfs" und das Wort "Gesamtfinanzhaushalts" durch "Finanzhaushalts" ersetzt.
b) In Abs. 3 wird die Angabe " § 114h Abs. 2" durch " § 101 Abs. 2" ersetzt.
9. § 13 wird wie folgt gefasst:
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" § 13 Verfügungsmittel
Im Ergebnishaushalt sind für den Vorsitzenden der Gemeindevertretung in angemessener Höhe Verfügungsmittel zu veranschlagen, für den Gemeindevorstand oder für den Bürgermeister können sie veranschlagt werden. Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden, die Mittel sind nicht übertragbar und dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden." |
10. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Finanzmittel" durch "Zahlungsmittel" ersetzt.
b) In Abs. 1 wird das Wort "Finanzmittel" durch die Wörter "Zahlungsmittel, insbesondere solche," ersetzt.
c) In Abs. 2 wird das Wort "Finanzmittel" durch "Zahlungsmittel" ersetzt.
11. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 wird das Wort "Gesamtergebnishaushalts" jeweils durch "Ergebnishaushalts" ersetzt.
b) In Nr. 2 wird das Wort "Gesamtfinanzhaushalts" jeweils durch "Finanzhaushalts" ersetzt.
12. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird nach dem Wort "veranschlagten" das Wort "zahlungswirksamen" eingefügt.
b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
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"(2) Die Ansätze für zahlungswirksame Aufwendungen, die in einem Budget veranschlagt sind, können mit Ansätzen für zahlungswirksame Aufwendungen eines anderen Budgets für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein sachlicher Zusammenhang besteht. Dies gilt für zahlungsunwirksame Aufwendungen entsprechend." |
c) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
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"(4) Die Ansätze für Mittel für Fraktionen (§ 36a Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung) sowie die Ansätze für Verfügungsmittel (§ 13) dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden." |
d) Abs. 5 wird aufgehoben.
e) Die bisherigen Abs. 6 und 7 werden die Abs. 5 und 6.
13. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Satz 1 wird das dem Wort "Auszahlungen" folgende Wort "und" gestrichen.
b) In Abs. 3 wird nach dem Wort "sie" die Angabe "nach § 100 der Hessischen Gemeindeordnung genehmigt und" eingefügt.
c) Als neuer Abs. 5 wird angefügt:
"(5) Die Ansätze für Verfügungsmittel (§ 13) sind nicht übertragbar."
14. § 23 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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"Weitere Rücklagen (Sonderrücklagen) sind zulässig." |
15. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
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"(1) Übersteigt der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge und der Zins- und sonstigen Finanzerträge den Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen und der Zins- und sonstigen Finanzaufwendungen, ist der Unterschiedsbetrag im Haushaltsplan als Überschuss auszuweisen und bei der Aufstellung des Jahresabschlusses der aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses des Ergebnishaushalts gebildeten Rücklage zuzuführen, soweit er nicht zum Ausgleich des außerordentlichen Ergebnisses des Haushaltsjahres benötigt wird.
(2) Übersteigt der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen und der Zins- und sonstigen Finanzaufwendungen den Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge und der Zins- und sonstigen Finanzerträge, darf der Unterschiedsbetrag im Haushaltsplan als Fehlbedarf und bei der Aufstellung des Jahresabschlusses als Fehlbetrag ausgewiesen werden, sofern bei den Aufwendungen alle Einsparungsmöglichkeiten genutzt und alle Ertragsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sind. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf bei der Aufstellung des Jahresabschlusses vor dem Abschluss der Bücher der Fehlbetrag mit Mitteln aus der aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses des Ergebnishaushalts gebildeten Rücklage ausgeglichen werden." |
b) In Abs. 3 werden nach dem Wort "Rücklage" die Wörter "bei der Aufstellung des Jahresabschlusses" eingefügt.
16. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird das Wort "Fehlbetrag" durch "Jahresfehlbetrag" ersetzt.
b) In Abs. 2 werden die Wörter "des Fehlbetrags" gestrichen.
c) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Ist ein Ausgleich nach Abs. 1 und 2 nicht oder nur zum Teil möglich, so ist der Fehlbetrag auf neue Rechnung vorzutragen. Ein nach fünf Jahren noch nicht ausgeglichener Fehlbetrag kann mit dem Eigenkapital verrechnet werden." |
17. In § 27 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Gesamtfinanzhaushalts" durch "Finanzhaushalts" ersetzt.
18. § 28 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 wird das Wort "Gesamtergebnishaushalts" durch "Ergebnishaushalts" und das Wort "Gesamtfinanzhaushalts" durch "Finanzhaushalts" ersetzt.
b) In Nr. 2 werden die Wörter "der Teilfinanzhaushalte" durch "des Finanzhaushalts" ersetzt.
19. In § 31 Satz 1 wird die Angabe "20 Euro" durch die Wörter "zehn Euro" ersetzt und nach dem Wort "Erwägungen" werden die Wörter "oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften" eingefügt.
20. § 32 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort "Bücher" werden die Wörter "in der Form der doppelten Buchführung" eingefügt.
b) Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
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"1. alle Vorgänge, die zu einer Änderung der Höhe oder der Zusammensetzung des Vermögens, der aktiven Rechnungsabgrenzungsposten, der Rückstellungen und Schulden sowie der passiven Rechnungsabgrenzungsposten führen, insbesondere Aufwendungen und Erträge sowie Auszahlungen und Einzahlungen,". |
21. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 wird das Komma durch ein Semikolon ersetzt und es werden die Wörter "dies gilt für Vorverfahren entsprechend, soweit daraus Daten in das DV-Buchführungssystem übernommen werden oder sich diese Daten auf den Jahresabschluss auswirken," angefügt.
bb) Als neue Nr. 6 wird eingefügt:
"6. auf die Daten für Zwecke der örtlichen und überörtlichen Prüfung mit Geräten der DV-Technik zugegriffen werden kann,"
cc) Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 7.
b) Nach Abs. 6 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Dabei ist auf eine ausreichende Trennung der Tätigkeitsbereiche der Verwaltung von automatisierten Verfahren, der fachlichen Sachbearbeitung und der Erledigung der Kassenaufgaben zu achten. "
22. In § 35 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "zu Beginn des ersten Haushaltsjahres mit einer Rechnungsführung nach den Regeln der doppelten Buchführung" durch "für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz" ersetzt.
23. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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"Der Jahresabschluss ist in ausgedruckter Form dauernd aufzubewahren." |
bb) In Satz 5 wird die Angabe " § 114u Abs. 1" durch " § 114 Abs. 1" ersetzt.
b) Als neuer Abs. 4 wird angefügt:
"(4) Werden automatisierte Verfahren, in denen Bücher und Belege gespeichert sind, geändert oder durch andere Verfahren ersetzt, muss die maschinelle Auswertung der gespeicherten Daten innerhalb der Aufbewahrungsfristen auch mit den geänderten oder neuen Verfahren oder durch ein anderes System gewährleistet sein."
24. § 39 wird wie folgt gefasst:
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" § 39 Rückstellungen
(1) Rückstellungen sind zu bilden für folgende ungewisse Verbindlichkeiten und unbestimmte Aufwendungen:
(2) Für andere als die in Abs. 1 genannten ungewissen Verbindlichkeiten und unbestimmten Aufwendungen können Rückstellungen gebildet werden, insbesondere für
(3) Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund für ihre Bildung entfallen ist." |
25. § 40 wird wie folgt gefasst:
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" § 40 Allgemeine Bewertungsgrundsätze
Bei der Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden gelten folgende Grundsätze:
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26. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Als neuer Abs. 5 wird eingefügt:
"(5) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren beweglichen Vermögensgegenstandes, der einer selbstständigen Nutzung fähig ist, können im Haushaltsjahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Aufwand behandelt werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, für den einzelnen Vermögensgegenstand 410 Euro nicht übersteigen. Davon abweichend kann für solche Vermögensgegenstände im Haushaltsjahr der Anschaffung oder Herstellung ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, für den einzelnen Vermögensgegenstand 150 Euro, aber nicht 1000 Euro übersteigen. Der Sammelposten ist im Haushaltsjahr seiner Bildung und den folgenden vier Haushaltsjahren mit jeweils einem Fünftel ergebniswirksam aufzulösen. Scheidet ein solcher Vermögensgegenstand aus dem Anlagevermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert. Satz 1 bis 3 sind für alle in einem Haushaltsjahr angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände einheitlich anzuwenden."
b) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6 und wird wie folgt gefasst:
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"(6) Rückstellungen für beamtenrechtliche Pensionsverpflichtungen und für solche aufgrund von vertraglichen Ansprüchen sind zum Barwert der erworbenen Versorgungsansprüche nach dem Teil-wertverfahren (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 8. Oktober 2009 [BGBl. I S. 3366, 3862], zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2011 [BGBl. I S. 2592]) anzusetzen; dabei ist ein Rechnungszinsfuß von sechs vom Hundert anzuwenden." |
c) Als neue Abs. 7 und 8 werden angefügt:
"(7) Übersteigen in einem Haushaltsjahr die Benutzungsgebühren, die von der Gemeinde für die Benutzung einer ihrer öffentlichen Einrichtungen nach § 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54), erhoben werden, die Kosten dieser Einrichtung, ist der Unterschiedsbetrag in der Schlussbilanz dieses Haushaltsjahres auf der Passivseite als Sonderposten für den Gebührenausgleich anzusetzen.
(8) Übersteigen in einem Haushaltsjahr die Erträge der nach § 37 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 29. Mai 2007 (GVBl. I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 815), zu erhebenden Umlage die Aufwendungen, zu deren Ausgleich die Umlage zu erheben ist, ist der Unterschiedsbetrag in der Schlussbilanz dieses Haushaltsjahres auf der Passivseite als Sonderposten für die Rückzahlung von Umlagen anzusetzen. Der Sonderposten ist im folgenden Haushaltsjahr ertragswirksam aufzulösen."
27. § 43 Abs. 2 Satz 4 wird aufgehoben.
28. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Gesamtergebnisrechnung" durch "Ergebnisrechnung" ersetzt.
b) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Gesamtergebnisrechnung" durch "Ergebnisrechnung" ersetzt.
c) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Gesamtergebnisrechnung" durch "Ergebnisrechnung" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "Gesamtergebnisrechnung" durch "Ergebnisrechnung" und das Wort "Gesamtergebnishaushalt" durch "Ergebnishaushalt" ersetzt.
d) In Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Gesamtergebnisrechnung" durch das Wort "Ergebnisrechnung" ersetzt.
29. § 47 wird wie folgt gefasst:
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" § 47 Finanzrechnung, Planvergleich
(1) Die Finanzrechnung kann nach der direkten Methode, bei der das Finanzrechnungskonto primär bebucht und das entsprechende Konto der Ergebnisrechnung mitbebucht wird, oder nach der indirekten Methode, bei der der Zahlungsmittelfluss aus den Konten der Ergebnisrechnung und den Bilanzkonten entwickelt wird, geführt werden. (2) Wird die Finanzrechnung nach der direkten Methode geführt, sind die im Haushaltsjahr eingegangenen haushaltswirksamen Einzahlungen und geleisteten haushaltswirksamen Auszahlungen sowie die haushaltsunwirksamen Einzahlungen und haushaltsunwirksamen Auszahlungen (§ 15) mindestens wie folgt auszuweisen: Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit
haushaltsunwirksame Zahlungsvorgänge
Zahlungsmittelbestand
(3) Wird die Finanzrechnung nach der indirekten Methode geführt, ist der Zahlungsmittelfluss wie folgt darzustellen: aus laufender Verwaltungstätigkeit
aus Investitionstätigkeit
aus Finanzierungstätigkeit
aus haushaltsunwirksamen Zahlungsvorgängen
Für jedes Haushaltsjahr sind dabei auszuweisen
In einer Anlage zur Finanzrechnung sind die Einzahlungen und Auszahlungen zusätzlich in der Gliederung nach Abs. 2 anzugeben. (4) Den Posten der Finanzrechnung sind die fortgeschriebenen Planansätze des Finanzhaushalts gegenüberzustellen und die Planabweichungen darzustellen." |
30. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
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"(3) Aktivseite:
1. Anlagevermögen 1.1 immaterielle Vermögensgegenstände 1.1.1 Konzessionen, Lizenzen und ähnliche Rechte 1.1.2 geleistete Investitionszuweisungen und -zuschüsse 1.2 Sachanlagen 1.2.1 Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte 1.2.2 Bauten einschließlich Bauten auf fremden Grundstücken 1.2.3 Sachanlagen im Gemeingebrauch, Infrastrukturvermögen 1.2.4 Anlagen und Maschinen zur Leistungserstellung 1.2.5 andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 1.2.6 geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau 1.3 Finanzanlagen 1.3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen 1.3.2 Ausleihungen an verbundene Unternehmen 1.3.3 Beteiligungen 1.3.4 Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 1.3.5 Wertpapiere des Anlagevermögens 1.3.6 sonstige Ausleihungen (sonstige Finanzanlagen) 1.4 sparkassenrechtliche Sonderbeziehungen 2. Umlaufvermögen 2.1 Vorräte einschließlich Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 2.2 fertige und unfertige Erzeugnisse, Leistungen und Waren 2.3 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 2.3.1 Forderungen aus Zuweisungen, Zuschüssen, Transferleistungen, Investitionszuweisungen und -zuschüssen und Investitionsbeiträgen 2.3.2 Forderungen aus Steuern, steuerähnlichen Abgaben, Umlagen 2.3.3 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 2.3.4 Forderungen gegen verbundene Unternehmen und gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, und Sondervermögen 2.3.5 sonstige Vermögensgegenstände 2.4 flüssige Mittel 3. Rechnungsabgrenzungsposten 4. nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag." |
b) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
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"(4) Passivseite:
1. Eigenkapital 1.1 Netto-Position 1.2 Rücklagen, Sonderrücklagen, Stiftungskapital 1.2.1 Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses 1.2.2 Rücklagen aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses 1.2.3 Sonderrücklagen 1.2.4 Stiftungskapital 1.3 Ergebnisverwendung 1.3.1 Ergebnisvortrag 1.3.1.1 ordentliche Ergebnisse aus Vorjahren 1.3.1.2 außerordentliche Ergebnisse aus Vorjahren 1.3.2 Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag 1.3.2.1 ordentlicher Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag 1.3.2.2 außerordentlicher Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag 2. Sonderposten 2.1 Sonderposten für erhaltene Investitionszuweisungen, -zuschüsse und Investitionsbeiträge 2.1.1 Zuweisungen vom öffentlichen Bereich 2.1.2 Zuschüsse vom nicht öffentlichen Bereich 2.1.3 Investitionsbeiträge 2.2 Sonderposten für den Gebührenausgleich 2.3 Sonderposten für Umlagen nach § 37 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes 2.4 sonstige Sonderposten 3. Rückstellungen 3.1 Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen 3.2 Rückstellungen für Umlageverpflichtungen nach dem Finanzausgleichsgesetz und für Verpflichtungen im Rahmen von Steuerschuldverhältnissen 3.3 Rückstellungen für die Rekultivierung und Nachsorge von Abfalldeponien 3.4 Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten 3.5 sonstige Rückstellungen 4. Verbindlichkeiten 4.1 Verbindlichkeiten aus Anleihen davon: mit einer Restlaufzeit bis einschließlich einem Jahr 4.2 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen davon: mit einer Restlaufzeit bis einschließlich einem Jahr 4.2.1 gegenüber Kreditinstituten davon: mit einer Restlaufzeit bis einschließlich einem Jahr 4.2.2 gegenüber öffentlichen Kreditgebern davon: mit einer Restlaufzeit bis einschließlich einem Jahr 4.2.3 gegenüber sonstigen Kreditgebern davon: mit einer Restlaufzeit bis einschließlich einem Jahr 4.3 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für die Liquiditätssicherung 4.4 Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften 4.5 Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen, Transferleistungen, Investitionszuweisungen und -zuschüssen, Investitionsbeiträgen 4.6 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 4.7 Verbindlichkeiten aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben 4.8 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, und Sondervermögen 4.9 sonstige Verbindlichkeiten 5. Rechnungsabgrenzungsposten." |
31. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 114s" durch " § 112" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
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"5. Sachverhalte, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen ergeben können, insbesondere aus Vereinbarungen über besondere Finanzierungsinstrumente und deren Entwicklungen,". |
bb) Nr. 9 wird wie folgt gefasst:
"9. eine Übersicht über die fremden Zahlungsmittel (§ 15); dabei können die Angaben über diese Mittel aus mehreren Bereichen zusammengefasst dargestellt werden, wenn es sich jeweils um unerhebliche Beträge handelt,".
cc) Nr. 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"11. die Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen der Mitglieder der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstandes; gehörten Personen diesen Gemeindeorganen nicht über das gesamte Haushaltsjahr an, ist neben ihren Namen der Zeitraum der Zugehörigkeit anzugeben." |
32. In § 51 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "wichtigen" durch "wesentlichen" ersetzt.
33. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Anzugeben ist der Gesamtbetrag zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres, die Restlaufzeit unterteilt in Laufzeiten bis einschließlich einem Jahr, über einem Jahr bis einschließlich fünf Jahren und über fünf Jahren." |
b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) In der Rückstellungsübersicht sind die Rückstellungen der Gemeinde nachzuweisen. Die Gliederung richtet sich nach § 49 Abs. 4 Nr. 3; dabei sind mindestens die in § 39 genannten Rückstellungen mit dem Gesamtbetrag zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres sowie die Zuführungen und Auflösungen im Haushaltsjahr anzugeben." |
34. § 53 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 53 Gesamtabschluss
Der Gesamtabschluss (§ 112 Abs. 5 der Hessischen Gemeindeordnung) besteht aus der zusammengefassten Ergebnisrechnung und der zusammengefassten Vermögensrechnung (Bilanz). Der Gesamtabschluss ist durch einen Bericht (§ 55) zu erläutern." |
35. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchst. b wird aufgehoben.
bbb) Die bisherigen Buchst. c und d werden die Buchst. b und c.
ccc) Buchst. e wird aufgehoben.
bb) In Nr. 3 Buchst. a wird das Wort "Rechnungsperiode" durch "Konsolidierungsperiode" ersetzt.
b) In Abs. 2 wird die Angabe " § 114s Abs. 5 Satz 4" durch " § 112 Abs. 5 Satz 4" ersetzt.
36. § 56 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 56 Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist von den Gemeinden und Gemeindeverbänden anzuwenden." |
37. § 57 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 57 Sondervermögen, Treuhandvermögen
Soweit auf Sondervermögen und Treuhandvermögen der Gemeinde gesetzliche Vorschriften über die Haushaltswirtschaft Anwendung finden, gilt diese Verordnung sinngemäß." |
38. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"5. Außerordentliche Aufwendungen und Erträge
|
b) In Nr. 10 wird das Wort "Finanzmittel" jeweils durch "Zahlungsmittel" ersetzt.
c) Nr. 15 wird aufgehoben.
d) Die bisherigen Nr. 16 bis 38 werden Nr. 15 bis 37 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
"15. Inventar
Verzeichnis aller Vermögensgegenstände, Rechnungsabgrenzungsposten und Schulden; dient als Grundlage für das Erstellen der Bilanz, 16. Inventur Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände; dient als Grundlage für das Erstellen des Inventars, 17. Investition Auszahlungen für die Veränderung des Anlagevermögens, 18. Investitionsförderungsmaßnahmen Zuweisungen, Zuschüsse und Darlehen für Investitionen Dritter und für Investitionen der Sondervermögen mit Sonderrechnung, 19. Konsolidierung Zusammenfassung der Jahresabschlüsse der Gemeinde und der in § 112 Abs. 5 der Hessischen Gemeindeordnung genannten Aufgabenträger zu einem Gesamtabschluss, 20. Kredite das unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Kapital mit Ausnahme der Kassenkredite, 21. Liquidität Fähigkeit der Gemeinde, ihren Zahlungsverpflichtungen termingerecht und vollständig nachzukommen, 22. Netto-Position die sich in der Vermögensrechnung (Bilanz) ergebende Differenz zwischen Vermögen und Abgrenzungsposten der Aktivseite und Rücklagen, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten der Passivseite, 23. Niederschlagung die befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs der Gemeinde ohne Verzicht auf den Anspruch selbst, 24. Passiva Summe der Finanzierungsmittel (Eigenkapital/Fremdkapital), die auf der rechten Seite der Bilanz aufgeführt werden, 25. Produkt ist das Ergebnis von Leistungsprozessen; soll im Ergebnis das Verwaltungshandeln darstellen und steuerbar machen; geht an Empfänger außerhalb der eigenen Organisationseinheit, 26. Produktbereich sachliche Zusammenfassung von mehreren Produktgruppen, 27. Produktgruppe sachliche Zusammenfassung von mehreren Produkten, 28. Rücklagen Bestandteil des Eigenkapitals; Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses, Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses und Sonderrücklagen, 29. Rückstellung
30. Schulden sämtliche Verpflichtungen gegenüber Dritten, insbesondere Rückzahlungsverpflichtungen aus Kreditaufnahmen und ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Vorgängen, Aufnahme von Kassenkrediten, Rückstellungen, 31. Stundung das befristete Hinausschieben der Fälligkeit eines Anspruchs, 32. Überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen Aufwendungen oder Auszahlungen, die die Ermächtigungen im Haushaltsplan und die übertragenen Ermächtigungen aus Vorjahren übersteigen, 33. Überschuldung liegt vor, wenn die Summe der Verbindlichkeiten größer ist als die Summe des Eigenkapitals und des Vermögens, 34. Umlaufvermögen Vermögensgegenstände, die nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen und nicht Rechnungsabgrenzungsposten sind (insbesondere Vorräte, Schecks, Bankguthaben, Kassenbestände), 35. Verbindlichkeiten Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Grunde und der Höhe nach sicher sind, 36. Verfügungsmittel Mittel, die für dienstliche Zwecke, für die keine zweckbezogenen Aufwendungen veranschlagt sind, zur Verfügung stehen, 37. Vermögensrechnung (Bilanz) Abschluss des Rechnungswesens für ein Haushaltsjahr in Form einer Gegenüberstellung von Vermögen (Aktiva) und Kapital (Passiva),". |
e) Als neue Nr. 38 wird angefügt:
"38. Zahlungsmittel
Bestand an Bargeld, Schecks und Guthaben auf Bankkonten. "
39. § 59 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(4) Als Wert von Beteiligungen kann das anteilige Eigenkapital angesetzt werden." |
40. § 60 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 60 Muster
Die dieser Verordnung beigefügten Muster 1 Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung, 2 Nachtragshaushaltssatzung und Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzung, 3 Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen, 4 Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten, 5 Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Rücklagen und Rückstellungen, 6 Übersicht über die den Fraktionen nach § 36a Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung zur Verfügung gestellten Mittel, 7 Ergebnishaushalt, 8 Finanzhaushalt (§ 3 Abs. 1), 9 Finanzhaushalt (§ 3 Abs. 2), 10 Teilergebnishaushalt, 11 Teilfinanzhaushalt, 12 Produktbereichsplan, 13 Kommunaler Verwaltungskontenrahmen (KVKR), 14 Stellenplan, 15 Ergebnisrechnung, 16 Finanzrechnung (§ 47 Abs. 2), 17 Finanzrechnung (§ 47 Abs. 3), 18 Teilergebnisrechnung, 19 Teilfinanzrechnung, 20 Vermögensrechnung (Bilanz), 21 Übersicht über den Stand des Anlagevermögens (Anlagenspiegel), sind für die Gemeinden verbindlich. Das für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerium kann Ausnahmen zulassen." |
41. In § 62 wird die Angabe "2011" durch "2016" ersetzt.
42. Die bisherigen Muster 1 bis 20 werden durch die als Anlagen beigefügten neuen Muster 1 bis 21 ersetzt.
Artikel 2
Übergangsvorschriften
Die §§ 3 und 4, 23 bis 25, 49 und 60 und die Muster 1 bis 21 der Gemeindehaushaltsverordnung in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung sind erstmals bei der Aufstellung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014, bei der Aufstellung des Jahresabschlusses auf den 31. Dezember 2014 und bei der Aufstellung des Gesamtabschlusses auf den 31. Dezember 2015 anzuwenden; eine vorherige Anwendung ist zulässig.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.