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GemHVO - Gemeindehaushaltsverordnung
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden
- Hessen -
Vom 2. April 2006
(GVBl. I Nr. 8 vom 24.05.2006 S. 235; 27.12.2011 S. 840)
Gl.-Nr. 331-27
red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt
Aufgrund des § 154 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen verordnet:
Erster Abschnitt
Haushaltsplan
§ 1 Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen
(1) Der Haushaltsplan besteht aus
(2) Der Gesamthaushalt besteht aus
(3) Der Ergebnishaushalt und der Finanzhaushalt sind jeweils in Teilhaushalte (§ 4) zu gliedern.
(4) Dem Haushaltsplan sind beizufügen
§ 2 Ergebnishaushalt
(1) Der Ergebnishaushalt enthält
als ordentliche Erträge
sonstige ordentliche Erträge,
(2) Im Ergebnishaushalt sind für jedes Haushaltsjahr
auszuweisen.
(3) Unter den Posten "außerordentliche Erträge" und "außerordentliche Aufwendungen" sind insbesondere Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens auszuweisen.
(4) Sind Jahresfehlbeträge aus Vorjahren nach Maßgabe des § 25 auszugleichen, ist dem geplanten Jahresergebnis nach Abs. 2 Nr. 5 die Summe der vorgetragenen Jahresfehlbeträge gegenüberzustellen.
§ 3 Finanzhaushalt
(1) Wird die Finanzrechnung nach der direkten Methode (§ 47 Abs. 2) geführt, ist im Finanzhaushalt der geplante Zahlungsmittelfluss wie folgt darzustellen:
Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit
Zahlungsmittelbestand
(2) Wird die Finanzrechnung nach der indirekten Methode (§ 47 Abs. 3) geführt, ist im Finanzhaushalt der geplante Zahlungsmittelfluss wie folgt darzustellen:
aus laufender Verwaltungstätigkeit
aus Investitionstätigkeit
aus Finanzierungstätigkeit
Für jedes Haushaltsjahr sind dabei auszuweisen
Der Finanzhaushalt ist durch eine Aufstellung der geplanten Einzahlungen und Auszahlungen in der Gliederung nach Abs. 1 zu ergänzen.
§ 4 Teilhaushalte, Budgets
(1) In den Teilhaushalten sind die Produktbereiche, die Produktgruppen und die Produkte darzustellen. Werden Teilhaushalte nach Produktgruppen oder Produkten gebildet, sind die Gesamtbeträge der Erträge und Aufwendungen beziehungsweise der Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionstätigkeit der Produktgruppen oder Produkte, die zu einem Produktbereich oder einer Produktgruppe gehören, zusammengefasst darzustellen. Jeder Teilhaushalt bildet eine Bewirtschaftungseinheit (Budget). Die Budgets sind bestimmten Verantwortungsbereichen zuzuordnen.
(2) Die Teilergebnishaushalte und Teilfinanzhaushalte sind nach vorgegebenen Produktbereichen oder nach der örtlichen Organisation produktorientiert zu gliedern. Werden die Teilhaushalte nach der örtlichen Organisation gegliedert, sind die der Organisationseinheit zugewiesenen örtlichen Produktgruppen und Produkte darzustellen. Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass die finanzstatistischen Meldungen in der dafür geltenden Systematik abgegeben werden. Die vorgegebenen Produktbereiche können auf mehrere Teilhaushalte aufgeteilt werden; sie sind in diesem Fall in einer besonderen Übersicht darzustellen. In den Teilhaushalten sollen außerdem Leistungsziele und Kennzahlen zur Messung der Zielerreichung angegeben werden.
(3) Jeder Teilergebnishaushalt enthält die auf ihn entfallenden Aufwendungen und Erträge nach § 2 Abs. 1 sowie Kosten und Erlöse aus internen Leistungsverrechnungen. Für jeden Teilergebnishaushalt ist ein Teilabschluss nach § 2 Abs. 2 ergänzt um das Ergebnis der internen Leistungsbeziehungen zu bilden.
(4) Im Fall des § 3 Abs. 1 enthält jeder Teilfinanzhaushalt die auf ihn entfallenden Einzahlungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 20 bis 22 und Auszahlungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 24 bis 27 aus der Investitionstätigkeit, sowie die Einzahlungen und Auszahlungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 31 und 32 aus Finanzierungstätigkeit, soweit diese nicht zentral veranschlagt werden.
(5) Im Fall des § 3 Abs. 2 enthält jeder Teilfinanzhaushalt die auf ihn entfallenden Einzahlungen und Auszahlungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 bis 13 aus Investitionstätigkeit und die Einzahlungen und Auszahlungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14 und 15 aus Finanzierungstätigkeit, soweit diese nicht zentral veranschlagt werden.
(6) Bei den Ansätzen für Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen sind außerdem anzugeben der Gesamtauszahlungsbedarf, die Summe der bisher bereit gestellten Haushaltsmittel, die Summe der benötigten Verpflichtungsermächtigungen für Auszahlungen für die Folgejahre (§ 11), der Haushaltsansatz des Vorjahres sowie das Ergebnis des letzten Jahresabschlusses. Für jedes Haushaltsjahr ist der Saldo aus den anteiligen Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit auszuweisen.
(7) Werden Teilhaushalte nach der örtlichen Organisation gegliedert (Abs. 2 Satz 2), ist dem Haushaltsplan eine Übersicht über die Budgets und die den einzelnen Budgets zugeordneten Produktgruppen als Anlage beizufügen.
§ 5 Stellenplan
(1) Der Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamten und der nicht nur vorübergehend eingestellten Arbeitnehmer auszuweisen. Stellen von Beamten in Einrichtungen von Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind gesondert aufzuführen.
(2) Im Stellenplan ist ferner für jede Besoldungs- und Entgeltgruppe die Gesamtzahl der Stellen für das Vorjahr sowie der am 30. Juni des Vorjahres besetzten Stellen anzugeben. Wesentliche Abweichungen vom Stellenplan des Vorjahres sind zu erläutern.
(3) Dem Stellenplan ist
(4) Die im Stellenplan ausgewiesenen Stellen dürfen, soweit das dienstliche Bedürfnis es erfordert, auch mit Beamten oder Arbeitnehmern einer niedrigeren Besoldungs- oder Entgeltgruppe besetzt werden. Sofern ein dienstliches Bedürfnis besteht, können freie Beamtenstellen vorübergehend mit Arbeitnehmern einer vergleichbaren oder niedrigeren Entgeltgruppe besetzt werden.
§ 6 Vorbericht
(1) Der Vorbericht soll einen Überblick über den Stand und die Entwicklung der Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr unter Einbeziehung der beiden Vorjahre geben. Die durch den Haushaltsplan gesetzten Rahmenbedingungen sind zu erläutern.
(2) Der Vorbericht enthält einen Ausblick insbesondere auf wesentliche Veränderungen der Rahmenbedingungen der Planung und die Entwicklung wichtiger Planungskomponenten innerhalb des Zeitraums der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung. Im Vorbericht soll außerdem dargestellt werden, welche Auswirkungen sich durch die erwartete Bevölkerungsentwicklung auf die Gemeinde und ihre Einrichtungen voraussichtlich ergeben werden.
§ 7 Haushaltsplan für zwei Jahre
(1) Werden in der Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre getroffen, sind im Haushaltsplan die Ansätze für Erträge, Einzahlungen, Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für jedes der beiden Haushaltsjahre getrennt zu veranschlagen.
(2) Die Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung im ersten Haushaltsjahr ist der Gemeindevertretung vor Beginn des zweiten Haushaltsjahres vorzulegen.
(3) Anlagen nach § 1 Abs. 4 Nr. 9 und 10, die nach der Beschlussfassung über einen Haushaltsplan nach Abs. 1 erstellt worden sind, müssen der Fortschreibung nach Abs. 2 beigefügt werden.
§ 8 Nachtragshaushaltsplan
(1) Der Nachtragshaushaltsplan muss alle erheblichen Änderungen der Ansätze von Erträgen, Aufwendungen, Einzahlungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung übersehbar sind, sowie die damit im Zusammenhang stehenden Änderungen der Ziele und Kennzahlen enthalten. Nach § 100 der Hessischen Gemeindeordnung bewilligte über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen müssen nicht veranschlagt werden.
(2) Werden im Nachtragshaushaltsplan Mehrerträge und Mehreinzahlungen veranschlagt oder Kürzungen von Aufwendungen und Auszahlungen vorgenommen, die der Deckung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen dienen, so sind diese Aufwendungen oder Auszahlungen abweichend von Abs. 1 Satz 2 in den Nachtragshaushaltsplan aufzunehmen.
(3) Enthält der Nachtragshaushaltsplan neue Verpflichtungsermächtigungen, sind deren Auswirkungen auf die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung anzugeben; die Übersicht nach § 1 Abs. 4 Nr. 4 ist zu ergänzen.
§ 9 Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung
(1) Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung besteht aus einer Übersicht über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen und des geplanten Ergebnisses des Ergebnishaushalts, einer Übersicht über die vorgesehene Verwendung von Rücklagen und einer Übersicht über die Entwicklung des Zahlungsmittelüberschusses oder Zahlungsmittelfehlbedarfs aus laufender Verwaltungstätigkeit, der Investitionszuweisungen und -zuschüsse und Investitionsbeiträge, der vorgesehenen Einzahlungen aus der Veränderung von Vermögensgegenständen und von Finanzanlagen sowie der Investitionsauszahlungen, der Tilgungen und der Aufnahme von Krediten und Anleihen des Finanzhaushalts. Sie ist nach der sich aus § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 ergebenden Ordnung und nach Jahren gegliedert aufzustellen.
(2) Der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm zugrunde zu legen. Darin sind die im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach Jahresabschnitten aufzunehmen. In jedem Jahresabschnitt sollen die fortzuführenden und neuen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen mit den auf das betreffende Jahr entfallenden Teilbeträgen aufgeführt werden. Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, deren Investitionssummen die von der Gemeinde festgelegten Wertgrenzen unterschreiten, können zusammengefasst werden. Ergeben sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans wesentliche Änderungen für die folgenden Jahre, so ist das Programm entsprechend fortzuschreiben. Das Investitionsprogramm kann mit den Teilfinanzhaushalten verbunden werden.
(3) Bei der Aufstellung und Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung sollen die nach § 101 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung bekannt gegebenen Orientierungsdaten berücksichtigt werden.
(4) Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung soll in den einzelnen Jahren ausgeglichen sein.
Zweiter Abschnitt
Planungsgrundsätze
§ 10 Allgemeine Planungsgrundsätze
(1) Die Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Erträge und Aufwendungen sind in ihrer voraussichtlichen Höhe in dem Haushaltsjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind, die Einzahlungen und Auszahlungen sind nur in Höhe der im Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden oder zu leistenden Beträge zu veranschlagen; sie sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind.
(3) In den Teilhaushalten sollen produktorientierte Ziele unter Berücksichtigung des einsetzbaren Ressourcenaufkommens und des voraussichtlichen Ressourcenverbrauchs sowie Kennzahlen zur Zielerreichung bestimmt werden. Die Ziele und Kennzahlen bilden die Grundlage für die Erfolgskontrolle und Steuerung der Haushaltswirtschaft.
(4) Für denselben Zweck sollen Aufwendungen und Auszahlungen nicht an verschiedenen Stellen im Haushaltsplan veranschlagt werden. Wird ausnahmsweise anders verfahren, ist auf die Ansätze gegenseitig zu verweisen.
§ 11 Verpflichtungsermächtigungen
Die Verpflichtungsermächtigungen sind in den Teilfinanzhaushalten maßnahmenbezogen zu veranschlagen. Es ist anzugeben, wie sich die Belastungen voraussichtlich auf die künftigen Jahre verteilen werden. Die Gemeindevertretung kann bestimmen, dass Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen unterhalb einer von ihr festzulegenden Wertgrenze zusammengefasst ausgewiesen werden.
§ 12 Investitionen
(1) Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen werden, soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich, mindestens durch einen Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Folgekosten, die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden.
(2) Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Maßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtung sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter und ein Bauzeitplan im Einzelnen ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen.
(3) Ausnahmen von Abs. 2 sind bei Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung und bei unabweisbaren Instandsetzungen zulässig; jedoch muss mindestens eine Kostenberechnung vorliegen.
§ 13 Verfügungsmittel
Im Ergebnishaushalt sind für den Vorsitzenden der Gemeindevertretung in angemessener Höhe Verfügungsmittel zu veranschlagen, für den Gemeindevorstand oder für den Bürgermeister können sie veranschlagt werden. Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden, die Mittel sind nicht übertragbar und dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.
§ 14 Kosten- und Leistungsrechnung
Zur Unterstützung der Verwaltungssteuerung und für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit bei der Aufgabenerfüllung ist eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen. Deren Ausgestaltung bestimmt die Gemeinde nach ihren örtlichen Bedürfnissen.
§ 15 Fremde Zahlungsmittel
(1) Durchlaufende Zahlungsmittel, insbesondere solche, die von der Gemeinde aufgrund eines Gesetzes unmittelbar für den Haushalt eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers eingenommen oder ausgegeben werden, einschließlich der ihr zur Selbstbewirtschaftung zugewiesenen Mittel, sind nicht zu veranschlagen.
(2) Zahlungsmittel, die eine Kasse des zur Übernahme der Kosten endgültig verpflichteten Aufgabenträgers oder die eine andere Kasse, die unmittelbar mit dem zur Übernahme der Kosten endgültig verpflichteten Aufgabenträgers abrechnet, an Stelle der Gemeindekasse einnimmt oder ausgibt, sind nicht zu veranschlagen.
§ 16 Weitere Vorschriften für Erträge und Aufwendungen
(1) Abgaben, abgabenähnliche Erträge und allgemeine Zuweisungen, die die Gemeinde zurückzuzahlen hat, sind bei den Erträgen abzusetzen, auch wenn sie sich auf Erträge der Vorjahre beziehen. Dies gilt entsprechend für geleistete Umlagen, die an die Gemeinde zurückgezahlt werden.
(2) Die Veranschlagung von Personalaufwendungen richtet sich nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen. Die für den ersten Monat des Haushaltsjahres vor dessen Beginn zu zahlenden Beträge sind in die Veranschlagung einzubeziehen.
§ 17 Erläuterungen
(1) Es sind zu erläutern
(2) Im Übrigen sind die Ansätze, soweit erforderlich, zu erläutern.
Dritter Abschnitt
Deckungsgrundsätze
§ 18 Grundsatz der Gesamtdeckung
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen
§ 19 Zweckbindung
(1) Erträge, die zu Einzahlungen führen, sind auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen zu beschränken,
Zweckgebundene Mehrerträge dürfen für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden.
(2) Im Haushaltsplan kann bestimmt werden, dass bestimmte zahlungswirksame Mehrerträge bestimmte Ansätze für Aufwendungen erhöhen oder bestimmte zahlungswirksame Mindererträge bestimmte Ansätze für Aufwendungen vermindern. Ausgenommen hiervon sind zahlungswirksame Mehrerträge aus Steuern in Höhe des nicht zur Deckung überplanmäßiger Umlageverpflichtungen gebundenen Betrags und zahlungswirksame Mehrerträge aus allgemeinen Zuweisungen und Umlagen.
(3) Mehraufwendungen nach Abs. 1 und 2 gelten nicht als überplanmäßige Aufwendungen.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten für Einzahlungen und Auszahlungen entsprechend.
§ 20 Deckungsfähigkeit
(1) Die Ansätze der in einem Budget veranschlagten zahlungswirksamen Aufwendungen sind gegenseitig deckungsfähig, wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Ansätze für zahlungswirksame Aufwendungen, die in einem Budget veranschlagt sind, können mit Ansätzen für zahlungswirksame Aufwendungen eines anderen Budgets für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein sachlicher Zusammenhang besteht. Dies gilt für zahlungsunwirksame Aufwendungen entsprechend.
(3) Abs. 1 und 2 gelten für die veranschlagten Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen entsprechend.
(4) Die Ansätze für Mittel für Fraktionen (§ 36a Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung) sowie die Ansätze für Verfügungsmittel (§ 13) dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.
(5) Zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets können zu Gunsten von Investitionsauszahlungen des Budgets für einseitig deckungsfähig erklärt werden.
(6) Bei der Deckungsfähigkeit können die deckungsberechtigten Ansätze zu Lasten der deckungspflichtigen Ansätze erhöht werden.
§ 21 Übertragbarkeit
(1) Die Ansätze für Aufwendungen eines Budgets können ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden. Sie bleiben längstens bis zum Ende des zweiten auf die Veranschlagung folgenden Jahres verfügbar.
(2) Die Ansätze für Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen benutzt werden kann. Werden diese Maßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ansätze für Auszahlungen bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahres verfügbar.
(3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, wenn sie nach § 100 der Hessischen Gemeindeordnung genehmigt und bis zum Ende des Haushaltsjahres in Anspruch genommen, jedoch noch nicht geleistet worden sind,
(4) Abs. 1 gilt für die Ansätze für die Fraktionsmittel nach § 36a Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend. Scheidet eine Fraktion aus der Gemeindevertretung aus, verbleiben die nicht verwendeten und die übertragenen Mittel im Haushalt; sie gelten als eingespart.
(5) Die Ansätze für Verfügungsmittel (§ 13) sind nicht übertragbar.
Vierter Abschnitt
Liquiditätssicherung, Rücklagen
§ 22 Liquiditätssicherung
(1) Die flüssigen Mittel müssen für ihren Zweck rechtzeitig verfügbar sein. Solange sie nicht für Auszahlungen benötigt werden, sind sie sicher und Ertrag bringend anzulegen.
(2) Die vorübergehende Verwendung flüssiger Mittel aus angesammelten zweckgebundenen Rücklagen, Sonderrücklagen und Rückstellungen für andere Zwecke ist im Anhang zum Jahresabschluss darzustellen.
§ 23 Rücklagen
(1) Die Gemeinde hat eine Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses und eine Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses zu bilden. Weitere Rücklagen (Sonderrücklagen) sind zulässig.
(2) Für Sondervermögen nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 der Hessischen Gemeindeordnung ist eine Sonderrücklage zu bilden.
Fünfter Abschnitt
Haushaltsausgleich und Ausgleich von Jahresfehlbeträgen
§ 24 Haushaltsausgleich
(1) Übersteigt der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge und der Zins- und sonstigen Finanzerträge den Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen und der Zins- und sonstigen Finanzaufwendungen, ist der Unterschiedsbetrag im Haushaltsplan als Überschuss auszuweisen und bei der Aufstellung des Jahresabschlusses der aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses des Ergebnishaushalts gebildeten Rücklage zuzuführen, soweit er nicht zum Ausgleich des außerordentlichen Ergebnisses des Haushaltsjahres benötigt wird.
(2) Übersteigt der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen und der Zins- und sonstigen Finanzaufwendungen den Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge und der Zins- und sonstigen Finanzerträge, darf der Unterschiedsbetrag im Haushaltsplan als Fehlbedarf und bei der Aufstellung des Jahresabschlusses als Fehlbetrag ausgewiesen werden, sofern bei den Aufwendungen alle Einsparungsmöglichkeiten genutzt und alle Ertragsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sind. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf bei der Aufstellung des Jahresabschlusses vor dem Abschluss der Bücher der Fehlbetrag mit Mitteln aus der aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses des Ergebnishaushalts gebildeten Rücklage ausgeglichen werden.
(3) Ist ein Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses nach Abs. 2 nicht möglich, dürfen Mittel aus dem außerordentlichen Ergebnis des Ergebnishaushalts und der aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses der Vorjahre gebildeten Rücklage bei der Aufstellung des Jahresabschlusses zum Ausgleich verwendet werden, soweit diese Mittel nicht für die Finanzierung von unabweisbaren Investitionen oder zur vordringlichen außerordentlichen Tilgung von Krediten benötigt werden.
(4) Ist ein Ausgleich des Ergebnishaushalts nach Abs. 2 nicht möglich, ist ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen (§ 92 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung). Im Haushaltssicherungskonzept sind die Ursachen für den nicht ausgeglichenen Ergebnishaushalt zu beschreiben. Es muss verbindliche Festlegungen enthalten über das Konsolidierungsziel, die dafür notwendigen Maßnahmen und den angestrebten Zeitraum, in dem der Ausgleich des Ergebnishaushalts erreicht werden soll.
§ 25 Ausgleich von Fehlbeträgen des Jahresabschlusses
(1) Ein Jahresfehlbetrag beim ordentlichen Ergebnis soll unverzüglich durch Überschüsse des ordentlichen Ergebnisses folgender Haushaltsjahre ausgeglichen werden.
(2) Ist ein Ausgleich nach Abs. 1 nicht oder nur teilweise möglich, darf der verbleibende Fehlbetrag aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses folgender Haushaltsjahre ausgeglichen werden, soweit diese Mittel nicht für die Finanzierung von unabweisbaren Investitionen oder zur vordringlichen außerordentlichen Tilgung von Krediten benötigt werden.
(3) Ist ein Ausgleich nach Abs. 1 und 2 nicht oder nur zum Teil möglich, so ist der Fehlbetrag auf neue Rechnung vorzutragen. Ein nach fünf Jahren noch nicht ausgeglichener Fehlbetrag kann mit dem Eigenkapital verrechnet werden.
(4) Ein Fehlbetrag beim außerordentlichen Ergebnis soll innerhalb von fünf Jahren ausgeglichen werden. Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Steht für den Ausgleich von Fehlbeträgen kein Eigenkapital zur Verfügung, ist in der Vermögensrechnung (Bilanz) auf der Aktivseite der Posten "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen.
Sechster Abschnitt
Weitere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft
§ 26 Überwachung der Erträge und Forderungen
Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass die ihr zustehenden Erträge vollständig erfasst und die Forderungen rechtzeitig eingezogen werden.
§ 27 Bewirtschaftung und Überwachung der Aufwendungen und Auszahlungen
(1) Die Haushaltsansätze sind so zu bewirtschaften, dass sie für die im Haushaltsjahr anfallenden Aufwendungen und Auszahlungen ausreichen. Sie dürfen erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Aufgabenerfüllung es erfordert.
(2) Über Ansätze für Auszahlungen für Investitionen des Finanzhaushalts und der Teilfinanzhaushalte darf nur verfügt werden, soweit die Deckungsmittel rechtzeitig bereitgestellt werden können. Dabei darf die Finanzierung anderer, bereits begonnener Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden.
(3) Die Inanspruchnahme der Haushaltsansätze sowie der bewilligten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen ist zu überwachen. Die noch zur Verfügung stehenden Mittel müssen stets zu erkennen sein.
(4) Abs. 1 und 3 gelten für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.
§ 28 Berichtspflicht
(1) Die Gemeindevertretung ist mehrmals jährlich über den Stand des Haushaltsvollzugs zu unterrichten.
(2) Die Gemeindevertretung ist unverzüglich zu unterrichten, wenn sich abzeichnet, dass
§ 29 Vergabe von Aufträgen
(1) Der Vergabe von Aufträgen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.
(2) Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen sind die Vergabegrundsätze anzuwenden, die von der für das Kommunalrecht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister bekannt gegeben worden sind.
§ 30 Stundung, Niederschlagung und Erlass
(1) Ansprüche können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Gestundete Beträge sind in der Regel angemessen zu verzinsen.
(2) Ansprüche dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.
(3) Ansprüche dürfen ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Das Gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen.
(4) Besondere gesetzliche Vorschriften über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde bleiben unberührt.
§ 31 Kleinbeträge
Die Gemeinde kann davon absehen, Ansprüche von weniger als zehn Euro geltend zu machen, es sei denn, dass die Einziehung aus grundsätzlichen Erwägungen oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften geboten ist. Mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann im Falle der Gegenseitigkeit etwas anderes vereinbart werden.
Siebenter Abschnitt
Buchführung und Inventar
§ 32 Zweck der Buchführung, Buchführungspflicht
(1) Die Buchführung hat
(2) Die Gemeinde ist zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Zwecke verpflichtet, Bücher in der Form der doppelten Buchführung zu führen, in denen
nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufgezeichnet werden. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die wirtschaftliche Lage der Gemeinde vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung nachvollziehen lassen.
§ 33 Buchführung
(1) Die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auf Datenträgern (DV-Buchführung) oder in visuell lesbarer Form geführt werden, soweit diese Formen der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Der Bürgermeister bestimmt, in welcher Form die Bücher geführt werden.
(2) Die Eintragungen in den Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und nachprüfbar vorgenommen werden. Die Bedeutung von verwendeten Abkürzungen, Buchstaben, Symbolen oder Ziffern muss im Einzelfall eindeutig festgelegt sein. Bei visuell lesbarer Buchführung sind die Eintragungen urkundenecht vorzunehmen.
(3) Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.
(4) Der Buchführung ist ein Kontenplan zugrunde zu legen. Der Kontenplan ist aus dem verbindlichen Kommunalen Verwaltungskontenrahmen zu entwickeln; er kann bei Bedarf ergänzt werden. Die eingerichteten Konten sind in einem Verzeichnis aufzuführen.
(5) Bei einer Buchführung mit automatisierter Datenverarbeitung (DV-Buchführung) muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme sichergestellt werden, dass
(6) Der Bürgermeister regelt das Nähere über die Sicherung des Buchungsverfahrens. Dabei ist auf eine ausreichende Trennung der Tätigkeitsbereiche der Verwaltung von automatisierten Verfahren, der fachlichen Sachbearbeitung und der Erledigung der Kassenaufgaben zu achten. Die Bücher sind durch geeignete Maßnahmen gegen Verlust, Wegnahme und Veränderungen zu schützen.
§ 34 Bücher, Belege
(1) Die Buchungen sind nach zeitlicher Ordnung im Journal und nach sachlicher Ordnung im Hauptbuch vorzunehmen. Zum Hauptbuch können Nebenbücher geführt werden. Die Ergebnisse der Nebenbücher sind laufend in das Hauptbuch zu übernehmen. Der Bürgermeister bestimmt, welche weiteren Bücher geführt werden.
(2) Die Buchung im Journal umfasst mindestens
(3) Das Hauptbuch enthält die für die Aufstellung der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Vermögensrechnung erforderlichen Sachkonten.
(4) Buchungen müssen durch Unterlagen, aus denen sich der Grund der Buchung ergibt (begründende Unterlagen), belegt sein. Die Buchungsbelege müssen Hinweise enthalten, die eine Verbindung zu den Eintragungen in den Büchern herstellen.
§ 35 Inventar, Inventur
(1) Die Gemeinde hat für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz und danach für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres ihre Grundstücke, ihre Forderungen und Schulden, den Betrag ihres baren Geldes sowie ihre sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben (Inventar). Körperliche Vermögensgegenstände sind durch eine körperliche Bestandsaufnahme zu erfassen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Das Inventar ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.
(2) Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für die Gemeinde von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleich bleibenden Menge und einem gleich bleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.
(3) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige, annähernd gleichwertige oder regelmäßig gemeinsam genutzte bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.
§ 36 Inventurvereinfachungen
(1) Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden aufgrund von Stichproben ermittelt werden. Das Verfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Der Aussagewert des auf diese Weise aufgestellten Inventars muss dem Aussagewert eines aufgrund einer körperlichen Bestandsaufnahme aufgestellten Inventars gleichkommen.
(2) Bei der Aufstellung des Inventars für den Schluss eines Haushaltsjahres bedarf es einer körperlichen Bestandsaufnahme der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt nicht, soweit durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden anderen Verfahrens gesichert ist, dass der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch ohne die körperliche Bestandsaufnahme für diesen Zeitpunkt festgestellt werden kann.
(3) In dem Inventar für den Schluss eines Haushaltsjahres brauchen Vermögensgegenstände nicht verzeichnet zu werden, wenn
(4) Auf eine Erfassung der abnutzbaren, beweglichen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 410 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, kann verzichtet werden.
(5) Sofern Vorratsbestände von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Waren sowie unfertige und fertige Erzeugnisse bereits aus Lagern abgegeben worden sind, gelten sie als verbraucht.
§ 37 Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen
(1) Die Bücher und Belege sind sicher aufzubewahren. Soweit begründende Unterlagen nicht den Kassenanordnungen beigefügt sind, obliegt ihre Aufbewahrung den anordnenden Stellen.
(2) Der Jahresabschluss ist in ausgedruckter Form dauernd aufzubewahren. Die Bücher und Inventare sind zehn Jahre, die Belege sechs Jahre aufzubewahren. Ergeben sich Zahlungsgrund und Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte nicht aus den Büchern, sind die Belege so lange wie die Bücher aufzubewahren. Gutschriften, Lastschriften und die Kontoauszüge der Kreditinstitute sind wie Belege aufzubewahren. Die Fristen beginnen am 1. Januar des der Beschlussfassung über den Jahresabschluss (§ 114 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung) folgenden Haushaltsjahres.
(3) Nach Ablauf von drei Jahren seit Beginn der Aufbewahrungsfrist können die Bücher, Inventare und Belege auf Bild- oder Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, dass der Inhalt der Bild- oder Datenträger mit den Originalen übereinstimmt und jederzeit lesbar gemacht werden kann. Die Bild- oder Datenträger sind nach Abs. 1 und 2 anstelle der Originale aufzubewahren. Der Bürgermeister kann zulassen, dass der Inhalt von Büchern und Belegen vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist auf Bild- oder Datenträger übernommen wird, wenn sichergestellt ist, dass die Daten innerhalb der Frist jederzeit in ausgedruckter Form lesbar gemacht werden können. Die Verfilmung von Fremdbelegen muss farbecht erfolgen. Bei Betrieben gewerblicher Art ist § 147 der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), zu beachten.
(4) Werden automatisierte Verfahren, in denen Bücher und Belege gespeichert sind, geändert oder durch andere Verfahren ersetzt, muss die maschinelle Auswertung der gespeicherten Daten innerhalb der Aufbewahrungsfristen auch mit den geänderten oder neuen Verfahren oder durch ein anderes System gewährleistet sein.
Achter Abschnitt
Ansatz und Bewertung des Vermögens und der Schulden
§ 38 Vollständigkeit der Ansätze, Verrechnungs- und Bilanzierungsverbote
(1) In der Vermögensrechnung (Bilanz) sind das Anlagevermögen und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Sonderposten, die Rückstellungen, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten vollständig auszuweisen.
(2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Einzahlungen nicht mit Auszahlungen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.
(3) Für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, darf ein Aktivposten nicht angesetzt werden.
(4) Von der Gemeinde gewährte Investitionszuweisungen, -zuschüsse und Investitionsbeiträge sind als immaterielle Vermögensgegenstände, empfangene Investitionszuweisungen, -zuschüsse und Investitionsbeiträge als Sonderposten in der Vermögensrechnung (Bilanz) auszuweisen und nach Maßgabe der Erfüllung der Verpflichtung aus dem Zuwendungsverhältnis zeitbezogen aufzulösen. Können empfangene pauschale Investitionszuweisungen und -zuschüsse nicht maßnahmenbezogen zugeordnet werden, darf der Sonderposten jährlich mit einem Zehntel des Ursprungsbetrags aufgelöst werden.
§ 39 Rückstellungen
(1) Rückstellungen sind zu bilden für folgende ungewisse Verbindlichkeiten und unbestimmte Aufwendungen:
(2) Für andere als die in Abs. 1 genannten ungewissen Verbindlichkeiten und unbestimmten Aufwendungen können Rückstellungen gebildet werden, insbesondere für
(3) Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund für ihre Bildung entfallen ist.
§ 40 Allgemeine Bewertungsgrundsätze
Bei der Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden gelten folgende Grundsätze:
§ 41 Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden
(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach § 43 anzusetzen; Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag und Rückstellungen nur in Höhe des Betrags anzusetzen, der nach vernünftiger Beurteilung notwendig ist.
(2) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Minderungen des Anschaffungspreises sind abzusetzen.
(3) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Wertverzehrs des Anlagevermögens, soweit er durch die Fertigung veranlasst ist, eingerechnet werden.
(4) Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet wird, dürfen als Herstellungskosten angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.
(5) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren beweglichen Vermögensgegenstandes, der einer selbstständigen Nutzung fähig ist, können im Haushaltsjahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Aufwand behandelt werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, für den einzelnen Vermögensgegenstand 410 Euro nicht übersteigen. Davon abweichend kann für solche Vermögensgegenstände im Haushaltsjahr der Anschaffung oder Herstellung ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, für den einzelnen Vermögensgegenstand 150 Euro, aber nicht 1.000 Euro übersteigen. Der Sammelposten ist im Haushaltsjahr seiner Bildung und den folgenden vier Haushaltsjahren mit jeweils einem Fünftel ergebniswirksam aufzulösen. Scheidet ein solcher Vermögensgegenstand aus dem Anlagevermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert. Satz 1 bis 3 sind für alle in einem Haushaltsjahr angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände einheitlich anzuwenden.
(6) Rückstellungen für beamtenrechtliche Pensionsverpflichtungen und für solche aufgrund von vertraglichen Ansprüchen sind zum Barwert der erworbenen Versorgungsansprüche nach dem Teilwertverfahren (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 8. Oktober 2009 [BGBl. I S. 3366, 3862], zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2011 [BGBl. I S. 2592]) anzusetzen; dabei ist ein Rechnungszinsfuß von sechs vom Hundert anzuwenden.
(7) Übersteigen in einem Haushaltsjahr die Benutzungsgebühren, die von der Gemeinde für die Benutzung einer ihrer öffentlichen Einrichtungen nach § 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54), erhoben werden, die Kosten dieser Einrichtung, ist der Unterschiedsbetrag in der Schlussbilanz dieses Haushaltsjahres auf der Passivseite als Sonderposten für den Gebührenausgleich anzusetzen.
(8) Übersteigen in einem Haushaltsjahr die Erträge der nach § 37 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 29. Mai 2007 (GVBl. I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 815), zu erhebenden Umlage die Aufwendungen, zu deren Ausgleich die Umlage zu erheben ist, ist der Unterschiedsbetrag in der Schlussbilanz dieses Haushaltsjahres auf der Passivseite als Sonderposten für die Rückzahlung von Umlagen anzusetzen. Der Sonderposten ist im folgenden Haushaltsjahr ertragswirksam aufzulösen.
§ 42 Bewertungsvereinfachungsverfahren
Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, dass die zuerst oder dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst oder in einer sonstigen bestimmten Folge verbraucht oder veräußert worden sind.
§ 43 Abschreibungen
(1) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Die planmäßige Abschreibung erfolgt grundsätzlich in gleichen Jahresraten über die Dauer, in der der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann (lineare Abschreibung). Ausnahmsweise ist bei beweglichen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens eine Abschreibung mit fallenden Beträgen (degressive Abschreibung) oder nach Maßgabe der Leistungsabgabe (Leistungsabschreibung) zulässig, wenn dies dem Nutzungsverlauf wesentlich besser entspricht. Maßgeblich ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die auf der Grundlage von Erfahrungswerten und unter Berücksichtigung von Beschaffenheit und Nutzung des Vermögensgegenstands zu bestimmen ist. Wird durch die Instandsetzung des Vermögensgegenstands eine Verlängerung der Nutzungsdauer erreicht, ist die Restnutzungsdauer neu zu bestimmen; entsprechend ist zu verfahren, wenn infolge einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eine Verkürzung eintritt.
(2) Für Vermögensgegenstände nach Abs. 1 vermindert sich im Jahr der Anschaffung oder Herstellung der für dieses Jahr anfallende Abschreibungsbetrag um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht. Im Jahr ihrer Veräußerung kann für diese Vermögensgegenstände nur der Teil der auf ein Jahr anfallenden Abschreibungen angesetzt werden, der auf die vollen Monate im Zeitraum zwischen dem Anfang des Jahres und ihrer Veräußerung entfällt. Wenn die Ermittlung der Abschreibung nur mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist, darf die Gemeinde abweichend von Satz 1 und 2 den vollen Abschreibungssatz anwenden, wenn der bewegliche Vermögensgegenstand in der ersten Jahreshälfte angeschafft oder hergestellt worden ist, sonst den halben Abschreibungssatz; dies gilt bei der Veräußerung entsprechend.
(3) Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Stellt sich in einem späteren Jahr heraus, dass die Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung nicht mehr bestehen, ist der Betrag dieser Abschreibung im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der planmäßigen Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben.
(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben. Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Von der Gemeinde gewährte und aktivierte Investitionszuweisungen und -zuschüsse können jährlich mit einem Zehntel abgeschrieben werden, wenn die Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des betreffenden Vermögensgegenstands für die Gemeinde zu aufwändig wäre.
Neunter Abschnitt
Jahresabschluss
§ 44 Allgemeine Grundsätze für die Gliederung
(1) Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinander folgenden Ergebnisrechnungen, Finanzrechnungen und Vermögensrechnungen (Bilanzen), ist beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind. Die Abweichungen sind im Anhang anzugeben und zu begründen.
(2) In der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Vermögensrechnung (Bilanz) ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Haushaltsjahres anzugeben. Erhebliche Unterschiede sind im Anhang anzugeben und zu erläutern.
(3) Fällt ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld unter mehrere Posten der Vermögensrechnung (Bilanz), so ist die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten bei dem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist, zu vermerken oder im Anhang anzugeben, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist.
(4) Eine weitere Untergliederung der Posten ist zulässig; dabei ist jedoch die vorgeschriebene Gliederung zu beachten. Neue Posten dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten erfasst wird. Die Ergänzung ist im Anhang anzugeben und zu begründen.
(5) Ein Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung oder der Vermögensrechnung (Bilanz), für den kein Betrag auszuweisen ist, braucht nicht aufgeführt zu werden, es sei denn, dass im Jahresabschluss des Vorjahres unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde.
§ 45 Rechnungsabgrenzungsposten
(1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite vor dem Abschlussstichtag geleistete Auszahlungen auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
(2) Auf der Passivseite sind als Rechnungsabgrenzungsposten vor dem Abschlussstichtag erhaltene Einzahlungen auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
(3) Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Auszahlungsbetrag, so ist der Unterschiedsbetrag auf der Aktivseite als Rechnungsabgrenzungsposten aufzunehmen. Der Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige jährliche Auflösung auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit zu verteilen.
§ 46 Ergebnisrechnung, Planvergleich
(1) In der Ergebnisrechnung sind die dem Haushaltsjahr zuzurechnenden Erträge und Aufwendungen gegenüberzustellen. Erträge und Aufwendungen dürfen nicht miteinander verrechnet werden. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Die Ergebnisrechnung ist in Staffelform aufzustellen. Sie ist mindestens in der Gliederung nach § 2 aufzustellen. Den Werten der Ergebnisrechnung sind die fortgeschriebenen Planansätze des Ergebnishaushalts gegenüberzustellen.
(3) Zur Ermittlung des Jahresergebnisses der Ergebnisrechnung sind die Gesamterträge und Gesamtaufwendungen gegenüberzustellen. Ein Überschuss beim ordentlichen Ergebnis ist der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses, ein Überschuss beim außerordentlichen Ergebnis ist der Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses zuzuführen.
(4) Außerordentliche Erträge und Aufwendungen sind im Anhang zu erläutern, soweit sie für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
§ 47 Finanzrechnung, Planvergleich
(1) Die Finanzrechnung kann nach der direkten Methode, bei der das Finanzrechnungskonto primär bebucht und das entsprechende Konto der Ergebnisrechnung mitbebucht wird, oder nach der indirekten Methode, bei der der Zahlungsmittelfluss aus den Konten der Ergebnisrechnung und den Bilanzkonten entwickelt wird, geführt werden.
(2) Wird die Finanzrechnung nach der direkten Methode geführt, sind die im Haushaltsjahr eingegangenen haushaltswirksamen Einzahlungen und geleisteten haushaltswirksamen Auszahlungen sowie die haushaltsunwirksamen Einzahlungen und haushaltsunwirksamen Auszahlungen (§ 15) mindestens wie folgt auszuweisen:
Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit
haushaltsunwirksame Zahlungsvorgänge
Zahlungsmittelbestand
(3) Wird die Finanzrechnung nach der indirekten Methode geführt, ist der Zahlungsmittelfluss wie folgt darzustellen:
aus laufender Verwaltungstätigkeit
aus Investitionstätigkeit
aus Finanzierungstätigkeit
aus haushaltsunwirksamen Zahlungsvorgängen
Für jedes Haushaltsjahr sind dabei auszuweisen
In einer Anlage zur Finanzrechnung sind die Einzahlungen und Auszahlungen zusätzlich in der Gliederung nach Abs. 2 anzugeben.
(4) Den Posten der Finanzrechnung sind die fortgeschriebenen Planansätze des Finanzhaushalts gegenüberzustellen und die Planabweichungen darzustellen.
§ 48 Teilrechnungen, Planvergleich
(1) Entsprechend den Teilhaushalten (§ 1 Abs. 3 und § 4) sind Teilrechnungen aufzustellen. Den Werten der Teilrechnungen sind die fortgeschriebenen Planansätze der Teilhaushalte gegenüberzustellen.
(2) Die Teilergebnisrechnungen sind jeweils um die tatsächlich angefallenen Beträge zu den in den Teilergebnishaushalten ausgewiesenen Leistungsmengen und Kennzahlen zu ergänzen.
§ 49 Vermögensrechnung (Bilanz)
(1) Die Vermögensrechnung (Bilanz) ist in Kontoform aufzustellen.
(2) In der Vermögensrechnung (Bilanz) sind mindestens die in Abs. 3 und 4 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.
(3) Aktivseite:
1. Anlagevermögen
1.1 immaterielle Vermögensgegenstände1.1.1 Konzessionen, Lizenzen und ähnliche Rechte1.1.2 geleistete Investitionszuweisungen und -zuschüsse
1.2 Sachanlagen
1.2.1 Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte1.2.2 Bauten einschließlich Bauten auf fremden Grundstücken
1.2.3 Sachanlagen im Gemeingebrauch, Infrastrukturvermögen
1.2.4 Anlagen und Maschinen zur Leistungserstellung
1.2.5 andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
1.2.6 geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
1.3 Finanzanlagen
1.3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen1.3.2 Ausleihungen an verbundene Unternehmen
1.3.3 Beteiligungen
1.3.4 Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
1.3.5 Wertpapiere des Anlagevermögens
1.3.6 sonstige Ausleihungen (sonstige Finanzanlagen)
1.4 sparkassenrechtliche Sonderbeziehungen
2. Umlaufvermögen
2.1 Vorräte einschließlich Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe2.2 fertige und unfertige Erzeugnisse, Leistungen und Waren
2.3 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
2.3.1 Forderungen aus Zuweisungen, Zuschüssen, Transferleistungen, Investitionszuweisungen und -zuschüssen und Investitionsbeiträgen2.3.2 Forderungen aus Steuern, steuerähnlichen Abgaben, Umlagen
2.3.3 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
2.3.4 Forderungen gegen verbundene Unternehmen und gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, und Sondervermögen
2.3.5 sonstige Vermögensgegenstände
2.4 flüssige Mittel
3. Rechnungsabgrenzungsposten
4. nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag.
(4) Passivseite:
1. Eigenkapital
1.1 Netto-Position1.2 Rücklagen, Sonderrücklagen, Stiftungskapital
1.2.1 Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses1.2.2 Rücklagen aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses
1.2.3 Sonderrücklagen
1.2.4 Stiftungskapital
1.3 Ergebnisverwendung
1.3.1 Ergebnisvortrag1.3.1.1 ordentliche Ergebnisse aus Vorjahren1.3.1.2 außerordentliche Ergebnisse aus Vorjahren
1.3.2 Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag
1.3.2.1 ordentlicher Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag1.3.2.2 außerordentlicher Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag
2. Sonderposten
2.1 Sonderposten für erhaltene Investitionszuweisungen, -zuschüsse und Investitionsbeiträge2.1.1 Zuweisungen vom öffentlichen Bereich2.1.2 Zuschüsse vom nicht öffentlichen Bereich
2.1.3 Investitionsbeiträge
2.2 Sonderposten für den Gebührenausgleich
2.3 Sonderposten für Umlagen nach § 37 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes
2.4 sonstige Sonderposten
3. Rückstellungen
3.1 Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen3.2 Rückstellungen für Umlageverpflichtungen nach dem Finanzausgleichsgesetz und für Verpflichtungen im Rahmen von Steuerschuldverhältnissen
3.3 Rückstellungen für die Rekultivierung und Nachsorge von Abfalldeponien
3.4 Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten
3.5 sonstige Rückstellungen
4. Verbindlichkeiten
4.1 Verbindlichkeiten aus Anleihen davon: mit einer Restlaufzeit bis einschließlich einem Jahr4.2 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen davon: mit einer Restlaufzeit bis einschließlich einem Jahr
4.2.1 gegenüber Kreditinstituten davon: mit einer Restlaufzeit bis einschließlich einem Jahr4.2.2 gegenüber öffentlichen Kreditgebern davon: mit einer Restlaufzeit bis einschließlich einem Jahr
4.2.3 gegenüber sonstigen Kreditgebern davon: mit einer Restlaufzeit bis einschließlich einem Jahr
4.3 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für die Liquiditätssicherung
4.4 Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften
4.5 Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen, Transferleistungen, Investitionszuweisungen und -zuschüssen, Investitionsbeiträgen
4.6 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
4.7 Verbindlichkeiten aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben
4.8 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, und Sondervermögen
4.9 sonstige Verbindlichkeiten
5. Rechnungsabgrenzungsposten.
§ 50 Anhang
(1) Der Anhang ist dem Jahresabschluss der Gemeinde als Anlage beizufügen (§ 112 der Hessischen Gemeindeordnung). Im Anhang sind die wesentlichen Posten der Vermögensrechnung, der Ergebnisrechnung und der Finanzrechnung zu erläutern. Ferner sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten dieser Rechnungen vorgeschrieben sind.
(2) Im Anhang sind ferner anzugeben:
§ 51 Rechenschaftsbericht
(1) Im Rechenschaftsbericht sind der Verlauf der Haushaltswirtschaft und die Lage der Gemeinde unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der stetigen Erfüllung der Aufgaben so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Dabei sind die wesentlichen Ergebnisse des Jahresabschlusses und erhebliche Abweichungen der Jahresergebnisse von den Haushaltsansätzen zu erläutern und eine Bewertung der Abschlussrechnungen vorzunehmen.
(2) Der Rechenschaftsbericht soll auch darstellen:
§ 52 Anlagenübersicht, Verbindlichkeitenübersicht, Rückstellungsübersicht
(1) In der Anlagenübersicht, sind ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Haushaltsjahres sowie die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe sowie der Stand des Anlagevermögens zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres gesondert aufzuführen sowie ergänzend die Abschreibungen des Haushaltsjahres anzugeben. Die Gliederung richtet sich nach § 49 Abs. 3 Nr. 1.
(2) In der Verbindlichkeitenübersicht sind die Verbindlichkeiten der Gemeinde nachzuweisen. Anzugeben ist der Gesamtbetrag zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres, die Restlaufzeit unterteilt in Laufzeiten bis einschließlich einem Jahr, über einem Jahr bis einschließlich fünf Jahren und über fünf Jahren. Die Gliederung richtet sich nach § 49 Abs. 4 Nr. 4.
(3) In der Rückstellungsübersicht sind die Rückstellungen der Gemeinde nachzuweisen. Die Gliederung richtet sich nach § 49 Abs. 4 Nr. 3; dabei sind mindestens die in § 39 genannten Rückstellungen mit dem Gesamtbetrag zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres sowie die Zuführungen und Auflösungen im Haushaltsjahr anzugeben.
Zehnter Abschnitt
Gesamtabschluss
§ 53 Gesamtabschluss
Der Gesamtabschluss (§ 112 Abs. 5 der Hessischen Gemeindeordnung) besteht aus der zusammengefassten Ergebnisrechnung und der zusammengefassten Vermögensrechnung (Bilanz). Der Gesamtabschluss ist durch einen Bericht (§ 55) zu erläutern.
§ 54 Kapitalflussrechnung
Auf die Kapitalflussrechnung findet der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 2 (DRS 2) "Kapitalflussrechnung" vom 29. Oktober 1999 (Bundesanzeiger 2000 S. 10189) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
§ 55 Konsolidierungsbericht und Angaben zum nicht konsolidierten Beteiligungsbesitz
(1) In dem Bericht über den zusammengefassten Jahresabschluss sind darzustellen:
(2) Für die Angaben zu den Aufgabenträgern, deren Jahresabschlüsse nach § 112 Abs. 5 Satz 4 der Hessischen Gemeindeordnung nicht in den zusammengefassten Jahresabschluss einbezogen worden sind, gilt § 123a der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend.
Elfter Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 56 Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist von den Gemeinden und Gemeindeverbänden anzuwenden.
§ 57 Sondervermögen, Treuhandvermögen
Soweit auf Sondervermögen und Treuhandvermögen der Gemeinde gesetzliche Vorschriften über die Haushaltswirtschaft Anwendung finden, gilt diese Verordnung sinngemäß.
§ 58 Begriffsbestimmungen
Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die nachfolgenden Begriffe zugrunde zu legen:
§ 59 Erstmalige Bewertung (Eröffnungsbilanz)
(1) In der Eröffnungsbilanz sind die zum Stichtag der Aufstellung vorhandenen Vermögensgegenstände mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach § 43, anzusetzen. Auf den Ansatz von immateriellen Vermögensgegenständen und beweglichen Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 3000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschritten haben, kann verzichtet werden. Bei den in Satz 2 genannten Vermögensgegenständen kann eine pauschale Abschreibung von 50 vom Hundert vorgenommen werden; der Restwert ist in diesem Fall innerhalb von fünf Jahren abzuschreiben.
(2) Beim Ansatz von Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens, die vor dem Stichtag für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz angeschafft oder hergestellt worden sind, darf von Abs. 1 abgewichen werden, wenn die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden können. In diesem Fall sind die den Preisverhältnissen zum Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt entsprechenden Erfahrungswerte anzusetzen, vermindert um Abschreibungen nach § 43 seit diesem Zeitpunkt.
(3) Zusammengehörende Vermögensgegenstände der Betriebs- oder Geschäftsausstattung können mit einem Durchschnittswert angesetzt werden, wenn sie in vergleichbarer Zusammensetzung in erheblicher Anzahl vorhanden sind und ihr Gesamtwert für die Gemeinde von nachrangiger Bedeutung ist.
(4) Als Wert von Beteiligungen kann das anteilige Eigenkapital angesetzt werden.
(5) Der Gemeindevorstand stellt die Eröffnungsbilanz auf. Sie ist spätestens mit dem ersten Jahresabschluss vom Rechnungsprüfungsamt zu prüfen.
§ 60 Muster
Die dieser Verordnung beigefügten Muster
1. Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung,2. Nachtragshaushaltssatzung und Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzung,
3. Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen,
4. Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten,
5. Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Rücklagen und Rückstellungen,
6. Übersicht über die den Fraktionen nach § 36a Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung zur Verfügung gestellten Mittel,
7. Ergebnishaushalt,
8. Finanzhaushalt (§ 3 Abs. 1),
9. Finanzhaushalt (§ 3 Abs. 2),
10. Teilergebnishaushalt,
11. Teilfinanzhaushalt,
12. Produktbereichsplan,
13. Kommunaler Verwaltungskontenrahmen (KVKR),
14. Stellenplan,
15. Ergebnisrechnung,
16. Finanzrechnung (§ 47 Abs. 2),
17. Finanzrechnung (§ 47 Abs. 3),
18. Teilergebnisrechnung,
19. Teilfinanzrechnung,
20. Vermögensrechnung (Bilanz),
21. Übersicht über den Stand des Anlagevermögens (Anlagenspiegel),
sind für die Gemeinden verbindlich. Das für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerium kann Ausnahmen zulassen.
§ 61 Funktionsbezeichnungen
Die Funktionsbezeichnungen dieser Verordnung werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.
§ 62 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung | Muster 1 zu § 60 Nr. 1 (§ 94 i.V.m. § 97 HGO) |
1. Haushaltssatzung
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom ............... (GVBl. I S. .....), zuletzt geändert durch Gesetz vom ............... (GVBl. I S. .....), hat die Gemeindevertretung am ............... folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1 .... wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis | |
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | ... EUR |
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | ... EUR |
mit einem Saldo von | ... EUR |
im außerordentlichen Ergebnis | |
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | ... EUR |
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | ... EUR |
mit einem Saldo von | ... EUR |
ausgeglichen/mit einem Überschuss/Fehlbedarf von | ... EUR, |
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | ... EUR |
und dem Gesamtbetrag der | |
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | ... EUR |
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | ... EUR |
mit einem Saldo von | ... EUR |
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | ... EUR |
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | ... EUR |
mit einem Saldo von | ... EUR |
ausgeglichen/mit einem Zahlungsmittelüberschuss / Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von | ... EUR |
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 1 .... zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf ........ EUR festgesetzt.
Alternativ: Kredite werden nicht veranschlagt.
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 1 .... zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf EUR ........... festgesetzt.
Alternativ: Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 1 .... zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf EUR ......... festgesetzt.
Alternativ: Kassenkredite werden nicht beansprucht.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 1 .... wie folgt festgesetzt:
1. | Grundsteuer | |
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | ....... v.H. | |
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | ....... v.H. | |
2. | Gewerbesteuer auf | ....... v.H. |
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
..............................................
Ort, den ..........................
Der Gemeindevorstand
........................................
Unterschrift
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr .... wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach §§ 102 Abs. 4, 103 Abs. 2 und 105 Abs. 2 HGO erforderliche(n) Genehmigung(en) der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie hat (haben) folgenden Wortlaut: 4
Alternativ: Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom .................. bis ................. im Rathaus, ............................................................ 5, Zimmer ............., zu folgenden Uhrzeiten öffentlich aus:
........................................................
Ort, den ................................
Der Gemeindevorstand
.........................................
Unterschrift
1) Bei der Festsetzung für zwei Haushaltsjahre sind die einzelnen Jahresbeträge anzugeben.
2) Bei Festlegung der Hebesätze im Rahmen einer gesonderten Satzung nach § 25 Abs. 2 Grundsteuergesetz bzw. § 16 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz ist in der Haushaltssatzung hierauf und auf die nachrichtliche Bedeutung der Angabe im Rahmen der Haushaltssatzung hinzuweisen.
3) Hier können weitere Vorschriften, die sich auf die Erträge und Aufwendungen und den Stellenplan beziehen, aufgenommen werden.
4) Nicht zutreffendes ist zu streichen.
5) Genaue Anschrift ist anzugeben.
Nachtragshaushaltssatzung und Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzung | Muster 2 zu § 60 Nr. 2 (§ 98 HGO) |
1. Nachtragshaushaltssatzung
Aufgrund des § 98 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom .................... (GVBl. I S. .....), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I S. .....), hat die Gemeindevertretung am .................... folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden
erhöht um EUR | vermindert um EUR | und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplans einschließlich der Nachträge | |||
gegenüber bisher EUR | auf nunmehr EUR festgesetzt | ||||
a) | im Ergebnishaushalt | ||||
im ordentlichen Ergebnis | |||||
die Erträge | |||||
die Aufwendungen der Saldo | |||||
im außerordentlichen Ergebnis | |||||
die Erträge | |||||
die Aufwendungen der Saldo | |||||
b) | im Finanzhaushalt | ||||
aus laufender Verwaltungstätigkeit | |||||
der Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen | |||||
aus Investitionstätigkeit | |||||
die Einzahlungen | |||||
die Auszahlungen der Saldo | |||||
aus Finanzierungstätigkeit | |||||
die Einzahlungen | |||||
die Auszahlungen der Saldo |
Alternativ: Die Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen und Salden des Ergebnishaushalts und des Finanzhaushalts werden nicht geändert. 2
Der Ergebnishaushalt ist ausgeglichen/weist einen Fehlbedarf/Überschuss von ... EUR aus.
Der Finanzhaushalt ist ausgeglichen/weist einen Zahlungsmittelbedarf/Zahlungsmittelüberschuss von ... EUR aus.
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von ......................... EUR um .............................. EUR vermindert/erhöht und damit auf .......................... EUR neu festgesetzt. 2
Alternativ: Der Gesamtbetrag der bisher vorgesehenen Kredite wird nicht geändert.
Alternativ: Kredite werden nicht veranschlagt.
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von ......................... EUR um ........................... EUR vermindert/erhöht und damit auf ........................ EUR neu festgesetzt. 2
Alternativ: Der bisherige Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird nicht geändert.
Alternativ: Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird gegenüber dem bisherigen Höchstbetrag von .................... EUR um .................. EUR vermindert/erhöht und damit auf ...................... EUR neu festgesetzt. 2
Alternativ: Der bisherige Höchstbetrag der Kassenkredite wird nicht geändert.
Alternativ: Kassenkredite werden nicht beansprucht.
Die Steuersätze für die nachstehende(n) Gemeindesteuer(n) werden wie folgt geändert: 2
Steuerart | erhöht um v. H. | vermindert um v. H. | gegenüber bisher v. H. | auf nunmehr v. H. |
1. ....... | ||||
2. ....... | ||||
3. ....... |
Alternativ: Die (übrigen) Gemeindesteuern werden nicht geändert. 2
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans am ........................ beschlossene Stellenplan.
Alternativ: Der bisherige Stellenplan wird nicht geändert.
..................................................
Ort, den ...............................
Der Gemeindevorstand
......................................
Unterschrift
2. Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzung
Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr .... wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach §§ 102 Abs. 4, 103 Abs. 2 und 105 Abs. 2 HGO erforderliche(n) Genehmigung(en) der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie hat (haben) folgenden Wortlaut: 2
.............................................................................
Alternativ: Die Nachtragshaushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom ....................... bis ..................... im Rathaus, ............................. 4, Zimmer ............... , zu folgenden Uhrzeiten öffentlich aus:
...............................
Ort, den ............................
Der Gemeindevorstand
.....................................
Unterschrift
1) Soweit sich durch den Nachtragshaushaltsplan Ansätze für Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen oder Auszahlungen ändern, ohne dass eine Änderung der Endsumme eintritt (es stehen z.B. den Mehraufwendungen gleich hohe Ersparnisse gegenüber), sind die Änderungen auszuweisen.
2) Nicht zutreffendes ist zu streichen.
3) Hier können weitere Vorschriften, die sich auf die Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen und den Stellenplan beziehen, aufgenommen werden.
4) Genaue Anschrift ist anzugeben.
Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen | Muster 3 zu § 1 Abs. 4 Nr. 4 |
Verpflichtungsermächtigung im Haushaltsplan des Jahres 1 | Voraussichtlich fällige Auszahlungen 2, 3 1000 EUR | ||||
20.. | 20.. | 20.. | 20.. | 20.. | |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
20..
20.. 20.. 20.. | |||||
Summe | |||||
Nachrichtlich
In der Ergebnis- und Finanzplanung vorgesehene Kreditaufnahmen | |||||
1) In Spalte 1 sind das Haushaltsjahr und alle früheren Jahre aufzuführen, in denen Verpflichtungsermächtigungen veranschlagt waren, aus deren Inanspruchnahme noch Auszahlungen fällig werden.
2) In Spalte 2 ist das dem Haushaltsjahr folgende Jahr, in den Spalten 3 bis 6 die sich anschließenden Jahre einzusetzen. 3) Werden Auszahlungen aus Verpflichtungsermächtigungen in den Jahren fällig, auf die sich die Ergebnis- und Finanzplanung noch nicht erstreckt, sind die voraussichtlichen Kreditaufnahmen in diesen Jahren nach § 1 Abs. 4 Nr. 4 zweiter Halbsatz dieser Verordnung zu übernehmen. Erforderlichenfalls sind weitere Kopfspalten hinzuzufügen. |
Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten | Muster 4 zu § 1 Abs. 4 Nr. 5 |
- 1000 EUR -
Art | Stand zu Beginn des Vorjahres 20.. | Voraussichtlicher Stand zu Beginn des Haushaltsjahres 20.. | Voraussichtlicher Stand zum Ende des Haushaltsjahres 20.. | |
1 | 2 | 3 | 4 | |
1. | Verbindlichkeiten aus Anleihen | |||
2. | Verbindlichkeiten aus Krediten zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen | |||
2.1 | Bund, LAF, ERP-Sondervermögen | |||
2.2 | Land | |||
2.3 | Gemeinden und Gemeindeverbänden | |||
2.4 | Zweckverbänden und dgl. | |||
2.5 | Sonstiger öffentlicher Bereich | |||
2.6 | Kreditmarkt | |||
2.7 | Verbundene Unternehmen, Beteiligungen, Sondervermögen | |||
Summe | ||||
3. | Verbindlichkeiten aus Kassenkrediten | |||
4. | Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen | |||
4.1 | Leasing | |||
4.2 | Sonstige | |||
Summe | ||||
Nachrichtlich | ||||
5. | Verbindlichkeiten der Sondervermögen mit Sonderrechnung | |||
5.1 | Aus Krediten | |||
5.2 | Aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen | |||
6. | Vorübergehende Inanspruchnahme von flüssigen Mitteln aus Sonderrücklagen für andere Zwecke | |||
7. | Anteilige Schulden im Rahmen von Mitgliedschaften in Zweckverbänden 1 | |||
8. | Anteilige Schulden im Rahmen der Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen 2 | |||
9. | Langfristige Mietverträge und Verpflichtungen aus ÖPP-Verträgen | |||
1) Der den Mitgliedsanteilen der Gemeinde an Zweckverbänden entsprechende Anteil an den Gesamtschulden der Verbände.
2) Der den Gesellschaftsanteilen der Gemeinde an Unternehmen entsprechende Anteil an den Gesamtschulden der Unternehmen. |
Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Rücklagen und Rückstellungen | Muster 5 zu § 1 Abs. 4 Nr. 5 |
- 1000 EUR -
Art | Stand zu Beginn des Vorjahres 20.. | Voraussichtlicher Stand zu Beginn des Haushaltsjahres 20.. | Voraussichtlicher Stand zum Ende des Haushaltsjahres 20.. | |
1 | 2 | 3 | 4 | |
1. | Rücklagen und Sonderrücklagen | |||
1.1 | Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses | |||
1.2 | Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses | |||
1.3 | Sonderrücklagen | |||
1.4 | Stiftungskapital | |||
... | ........................ | |||
Summe der Rücklagen | ||||
2. | Rückstellungen | |||
2.1 | Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen auf Grund von beamtenrechtlichen oder vertraglichen Ansprüchen (davon durch Mittel der Versorgungsrücklage nach HVersRücklG gedeckt) | |||
2.2 | Rückstellungen aus Beihilfeverpflichtungen gegenüber Versorgungsempfängern, Beamten und Arbeitnehmern | |||
2.3 | Rückstellungen aus Bezüge- und Entgeltzahlungen für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen von Altersteilzeitarbeit und ähnlichen Maßnahmen | |||
2.4 | Rückstellungen für im Haushaltsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Haushaltsjahr nachgeholt werden sollen | |||
2.5 | Rückstellungen für die Rekultivierung und Nachsorge von Abfalldeponien | |||
2.6 | Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten | |||
2.7 | Rückstellungen für unbestimmte Aufwendungen für Umlagen nach dem Finanzausgleichsgesetz und für ungewisse Verbindlichkeiten im Rahmen von Steuerschuldverhältnissen | |||
2.8 | Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährleistungen und anhängigen Gerichtsverfahren | |||
2.9 | Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften | |||
2.10 | Sonstige Rückstellungen | |||
... | ........................ | |||
Summe der Rückstellungen |
Übersicht über die den Fraktionen nach § 36a Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung zur Verfügung gestellten Mittel | Muster 6 zu § 1 Abs. 4 Nr. 7 |
Art | Haushaltsansatz | Ergebnis des Jahresabschlusses | Erläuterungen | ||||
20..1 | 20..2 | 20.. | |||||
EUR | EUR | EUR | |||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |||
1. | Gesamtbetrag der Mittel nach § 36a Abs. 4 HGO | ||||||
1.1 | Sockelbetrag für jede Fraktion | (jährl. ...... EUR) | |||||
1.2 | Restbetrag nach Fraktionsstärke | (jährl. ...... EUR) | |||||
2. | Aufteilung des Betrages unter 1 auf die einzelnen Fraktionen: | ||||||
2.1 | Fraktion ............ | ||||||
2.1.1 Personalaufwendungen | |||||||
2.1.2 Sachaufwendungen ohne Öffentlichkeitsarbeit | |||||||
2.1.3 Sachaufwendungen für Öffentlichkeitsarbeit | |||||||
Summe: | |||||||
2.2 | Fraktion............. | ||||||
. . . | |||||||
Jahresbeträge | |||||||
20..1 EUR | 20..2 EUR | 20.. EUR | |||||
3. | Zusätzlich an die einzelnen Fraktionen gewährte geldwerte Leistungen 3 | ||||||
3.1 | Fraktion ........................ | ||||||
3.1.1 Überlassung von Personal der Gemeinde für die Fraktionsarbeit (Geschäftsstellenbetrieb und Fraktionsassistenten) | |||||||
3.1.2 Bereitstellung von Fahrzeugen | |||||||
3.1.3 Bereitstellung von Räumen (einschl. Heizung, Reinigung, Beleuchtung) | |||||||
3.1.4 Bereitstellung von Büroausstattung | |||||||
3.1.5 Übernahme der Kosten für Fachliteratur, Fachzeitschriften, elektronische Kommunikation usw. | |||||||
Summe: | |||||||
3.2 | Fraktion ............... | ||||||
.
. . | |||||||
Gesamtsumme: | |||||||
1) Haushaltsjahr
2) Vorjahr 3) Die Einzelpositionen sind erforderlichenfalls den örtlichen Gegebenheiten anzupassen. |
Ergebnishaushalt | Muster 7 zu § 2 |
- Euro -
Nr. | Konten | Bezeichnung | Haushaltsansatz | Ergenis des Jahresabschlusses 20.. | |
20.. 1 | 20.. 2 | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
1 | 50 | Privatrechtliche Leistungsentgelte | |||
2 | 51 | Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte | |||
3 | 548-549 | Kostenersatzleistungen und -erstattungen | |||
4 | 52 | Bestandsveränderungen und aktivierte Eigenleistungen | |||
5 | 55 | Steuern und steuerähnliche Erträge einschließlich Erträge aus gesetzlichen Umlagen | |||
6 | 547 | Erträge aus Transferleistungen | |||
7 | 540-543 | Erträge aus Zuweisungen und Zuschüssen für laufende Zwecke und allgemeine Umlagen | |||
8 | 546 | Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus Investitionszuweisungen, -zuschüssen und Investitionsbeiträgen | |||
9 | 53 | Sonstige ordentliche Erträge | |||
10 | Summe der ordentlichen Erträge (Nr. 1 bis 9) | ||||
11 | 62, 63, 640-643, 647-649, 65 | Personalaufwendungen | |||
12 | 644-646 | Versorgungsaufwendungen | |||
13 | 60, 61, 67-69 | Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen | |||
14 | 66 | Abschreibungen | |||
15 | 71 | Aufwendungen für Zuweisungen und Zuschüsse sowie besondere Finanzaufwendungen | |||
16 | 73 | Steueraufwendungen einschließlich Aufwendungen aus gesetzlichen Umlageverpflichtungen | |||
17 | 72 | Transferaufwendungen | |||
18 | 70, 74, 76 | Sonstige ordentliche Aufwendungen | |||
19 | Summe der ordentlichen Aufwendungen (Nr. 11 bis 18) | ||||
20 | Verwaltungsergebnis (Nr. 10 ./. Nr. 19) | ||||
21 | 56, 57 | Finanzerträge | |||
22 | 77 | Zinsen und andere Finanzaufwendungen | |||
23 | Finanzergebnis (Nr. 21 ./. Nr. 22) | ||||
24 | Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge (Nr. 10 und Nr. 21) | ||||
25 | Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen (Nr. 19 und Nr. 22) | ||||
26 | Ordentliches Ergebnis (Nr. 24 ./. Nr. 25) | ||||
27 | 59 | Außerordentliche Erträge | |||
28 | 79 | Außerordentliche Aufwendungen | |||
29 | Außerordentliches Ergebnis (Nr. 27 ./. Nr. 28) | ||||
30 | Jahresergebnis (Nr. 26 und Nr. 29) | ||||
Nachrichtlich: Summe der vorgetragenen Jahresfehlbeträge | |||||
1) Haushaltsjahr
2) Vorjahr |
Finanzhaushalt | Muster 8 zu § 3 Abs. 1 |
- Euro -
Nr. | Konten | Bezeichnung | Haushaltsansatz | Ergebnis des Jahresabschlusses 20.. | |
20..1 | 20..2 | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
1 | 810 | Privatrechtliche Leistungsentgelte | |||
2 | 811 | Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte | |||
3 | 812 | Kostenersatzleistungen und -erstattungen | |||
4 | 814 | Einzahlungen aus Steuern und steuerähnlichen Erträgen einschließlich Erträgen aus gesetzlichen Umlagen | |||
5 | 815 | Einzahlungen aus Transferleistungen | |||
6 | 816 | Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke und allgemeine Umlagen | |||
7 | 817 | Zinsen und sonstige Finanzeinzahlungen | |||
8 | 813, 828 | Sonstige ordentliche Einzahlungen und sonstige außerordentliche Einzahlungen, die sich nicht aus Investitionstätigkeit ergeben | |||
9 | Summe der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Nrn. 1 bis 8) | ||||
10 | 830 | Personalauszahlungen | |||
11 | 831 | Versorgungsauszahlungen | |||
12 | 832 | Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen | |||
13 | 833 | Auszahlungen für Transferleistungen | |||
14 | 834 | Auszahlungen für Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke sowie besondere Finanzauszahlungen | |||
15 | 835 | Auszahlungen für Steuern einschließlich Auszahlungen aus gesetzlichen Umlageverpflichtungen | |||
16 | 836 | Zinsen und ähnliche Auszahlungen | |||
17 | 837, 848 | Sonstige ordentliche Auszahlungen und sonstige außerordentliche Auszahlungen, die sich nicht aus Investitionstätigkeit ergeben | |||
18 | Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Nrn. 10 bis 17) | ||||
19 | Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit (Saldo aus Nrn. 9 und 18) | ||||
20 | 820 | Einzahlungen aus Investitionszuweisungen und -zuschüssen sowie aus Investitionsbeiträgen | |||
21 | 822 | Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens und des immateriellen Anlagevermögens | |||
22 | 823 | Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Finanzanlagevermögens | |||
23 | Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit (Nrn. 20 bis 22) | ||||
24 | 841 | Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden | |||
25 | 842 | Auszahlungen für Baumaßnahmen | |||
26 | 840, 843 | Auszahlungen für Investitionen in das sonstige Sachanlagevermögen und immaterielle Anlagevermögen | |||
27 | 844 | Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen | |||
28 | Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Nrn. 24 bis 27) | ||||
29 | Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus Nrn. 23 und 28) | ||||
30 | Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf (Summe aus Nrn. 19 und 29) | ||||
31 | 826 | Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen für Investitionen | |||
32 | 846 | Auszahlungen für die Tilgung von Krediten und wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen für Investitionen | |||
33 | Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus Nrn. 31 und 32) | ||||
34 | Änderung des Zahlungsmittelbestandes zum Ende des Haushaltsjahres (Summe aus Nrn. 30 und 33) | ||||
35 | Geplanter Anfangsbestand an Zahlungsmitteln zu Beginn des Haushaltsjahres | ||||
36 | Geplante Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln (Nr. 34) | ||||
37 | Geplanter Endbestand an Zahlungsmitteln am Ende des Haushaltsjahres (Summe aus den Summen Nrn. 35 und 36) | ||||
1) Haushaltsjahr
2) Vorjahr |
Finanzhaushalt | Muster 9 zu § 3 Abs. 2 |
- Euro -
Nr. | Bezeichnung | Haushaltsansatz | Ergebnis des Jahresabschlusses 20.. | ||
20..1 | 20..2 | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |
1 | Geplantes Jahresergebnis | ||||
2 | +/- | Abschreibungen/Zuschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens | |||
3 | - | Erträge aus der Auflösung von Sonderposten | |||
4 | +/- | Zunahme/Abnahme von Rückstellungen | |||
5 | -/+ | Erträge/Aufwendungen aus dem Abgang von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens | |||
6 | +/- | Sonstige nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Erträge (einschließlich sonstige außerordentliche Erträge und Aufwendungen) | |||
7 | -/+ | Zunahme/Abnahme der Vorräte, der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Aktiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind | |||
8 | +/- | Zunahme/Abnahme der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Passiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind | |||
9 | Zahlungsmittelfluss aus laufender Verwaltungstätigkeit (Nr. 1 bis 8) | ||||
10 | Einzahlungen aus Investitionszuweisungen und -zuschüssen sowie aus Investitionsbeiträgen | ||||
11 | + | Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens und des immateriellen Anlagevermögens | |||
12 | - | Auszahlungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen und immaterielle Anlagevermögen | |||
13 | + | Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Finanzanlagevermögens | |||
14 | - | Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen (davon: Auszahlungen aus der Gewährung von Krediten) | |||
15 | Zahlungsmittelfluss aus Investitionstätigkeit (Nr. 10 bis 14) | ||||
16 | Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen | ||||
17 | - | Auszahlungen aus der Tilgung von Krediten und wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen | |||
18 | Zahlungsmittelfluss aus Finanzierungstätigkeit (Nr. 16 und Nr. 17) | ||||
19 | Geplanter Zahlungsmittelüberschuss/Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres (Summe aus Nr. 9, 15 und 18) | ||||
20 | Geplanter Zahlungsmittelbestand am Anfang des Haushaltsjahres | ||||
21 | Geplanter Zahlungsmittelbestand am Ende des Haushaltsjahres (Nr. 19 und Nr. 20) | ||||
1) Haushaltsjahr
2) Vorjahr |
Teilergebnishaushalt | Muster 10 zu § 4 Abs. 3 |
Produktbereich/Produktgruppe/Produkt:
Alternativ:
Organisationseinheit:
Produktbereich/Produktgruppe/Produkt:
- Euro -
Nr. | Konten | Bezeichnung 1 | Haushaltsansatz | Ergebnis des Jahresabschlusses 20.. | |
20.. 2 | 20.. 3 | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
Ordentliche Erträge | |||||
. . . | |||||
Summe der ordentlichen Erträge | |||||
Ordentliche Aufwendungen | |||||
. . . | |||||
Summe der ordentlichen Aufwendungen | |||||
Verwaltungsergebnis | |||||
Finanzerträge
Finanzaufwendungen | |||||
Finanzergebnis | |||||
Ordentliches Ergebnis (Verwaltungsergebnis und Finanzergebnis) | |||||
Außerordentliche Erträge
Außerordentliche Aufwendungen | |||||
Außerordentliches Ergebnis | |||||
Jahresergebnis vor internen Leistungsbeziehungen (ordentliches Ergebnis und außerordentliches Ergebnis) | |||||
Erlöse aus internen Leistungsbeziehungen
Kosten aus internen Leistungsbeziehungen | |||||
Ergebnis der internen Leistungsbeziehungen | |||||
Jahresergebnis nach internen Leistungsbeziehungen | |||||
1) Der Ausweis von Null-Ansätzen ist nicht erforderlich.
2) Haushaltsjahr 3) Vorjahr |
Teilfinanzhaushalt | Muster 11 zu § 4 Abs. 4 |
Produktbereich/Produktgruppe/Produkt:
Alternativ:
Organisationseinheit:
Produktbereich/Produktgruppe/Produkt:
- Euro -
Nr. | Bezeichnung 1 | Haushaltsansatz | Ergebnis des Jahres- abschlusses 20.. | Investitions- und Investitions- förderungsmaßnahmen | Erläuterungen | |||
20.. 2 | Verpflichtungs- ermächtigungen 3 | 20.. 4 | Gesamtauszah- lungsbedarf | davon bisher bereit gestellt | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 |
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | ||||||||
. . . | ||||||||
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit | ||||||||
. . . | ||||||||
Summe | ||||||||
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | ||||||||
. . . | ||||||||
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | ||||||||
. . . | ||||||||
Summe | ||||||||
Saldo (Einzahlungen ./. Auszahlungen) | ||||||||
1) Der Ausweis von Null-Ansätzen ist nicht erforderlich.
2) Haushaltsjahr 3) Zu den Verpflichtungsermächtigungen ist in Spalte 9 anzugeben, wie sich die Belastung voraussichtlich auf die folgenden Jahre verteilen wird. 4) Vorjahr |
Produktbereichsplan | Muster 12 zu § 4 Abs. 2 |
Der Ergebnishaushalt und der Finanzhaushalt sind nach folgenden verbindlichen Produktbereichen und in der ausgewiesenen Reihenfolge in Teilhaushalte zu gliedern.
Erfolgt die Gliederung in Teilhaushalte organisationsbezogen oder nach örtlichen Produktgruppen und Produkten, so ist dem Haushaltsplan eine Übersicht nach dieser Gliederung mit den auf die Produktbereiche entfallenden Erträge und Aufwendungen und Einzahlungen und Auszahlungen beizufügen.
Nr. | Produktbereich |
01 | Innere Verwaltung |
02 | Sicherheit und Ordnung |
03 | Schulträgeraufgaben |
04 | Kultur und Wissenschaft |
05 | Soziale Leistungen |
06 | Kinder-, Jugend- und Familienhilfe |
07 | Gesundheitsdienste |
08 | Sportförderung |
09 | Räumliche Planung und Entwicklung, Geoinformationen |
10 | Bauen und Wohnen |
11 | Ver- und Entsorgung |
12 | Verkehrsflächen und -anlagen, ÖPNV |
13 | Natur- und Landschaftspflege |
14 | Umweltschutz |
15 | Wirtschaft und Tourismus |
16 | Allgemeine Finanzwirtschaft |
Für die Gliederung in Teilhaushalte wird empfohlen, die verbindlichen Produktbereiche wie folgt nach Produktgruppen zu gliedern:
Produktbereich | Produktgruppe |
Innere Verwaltung | Verwaltungssteuerung und -service |
Sicherheit und Ordnung | Statistik und Wahlen Ordnungsangelegenheiten Brandschutz Rettungsdienst Katastrophenschutz |
Schulträgeraufgaben | Grundschulen Hauptschulen Kombinierte Grund- und Hauptschulen Schulformunabhängige Orientierungsstufe Realschulen Kombinierte Haupt- und Realschulen Gymnasien, Kollegs Gesamtschulen Förderschulen Berufliche Schulen Schülerbeförderung Fördermaßnahmen für Schüler Sonstige schulische Aufgaben |
Kultur und Wissenschaft | Wissenschaft und Forschung Nichtwissenschaftliche Museen, Sammlungen Zoologische und Botanische Gärten Theater Musikpflege Musikschulen Volkshochschulen Büchereien Sonstige Volksbildung Heimat- und sonstige Kulturpflege Förderung von Kirchengemeinden und sonstigen Religionsgemeinschaften |
Soziale Leistungen | Grundversorgung und Hilfen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Hilfen für Asylbewerber Soziale Einrichtungen Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz Förderung von Trägern der Wohlfahrtspflege Unterhaltsvorschussleistungen Betreuungsleistungen Hilfen für Heimkehrer und politische Häftlinge Sonstige soziale Hilfen und Leistungen |
Kinder-, Jugend- und Familienhilfe | Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege
Jugendarbeit Sonstige Leistungen der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe
Tageseinrichtungen für Kinder
Einrichtungen der Jugendarbeit
|
Gesundheitsdienste | Krankenhäuser Gesundheitseinrichtungen Maßnahmen der Gesundheitspflege Kur- und Badeeinrichtungen |
Sportförderung | Förderung des Sports Sportstätten und Bäder |
Räumliche Planung und Entwicklung, Geoinformationen | Räumliche Planungs- und Entwicklungsmaßnahmen |
Bauen und Wohnen | Bau- und Grundstücksordnung Wohnbauförderung Denkmalschutz und -pflege |
Ver- und Entsorgung | Elektrizitätsversorgung Gasversorgung Wasserversorgung Fernwärmeversorgung Kombinierte Versorgung Abfallwirtschaft Abwasserbeseitigung |
Verkehrsflächen und -anlagen, ÖPNV | Gemeindestraßen Kreisstraßen Landesstraßen Bundesstraßen Straßenreinigung Parkeinrichtungen ÖPNV Sonstiger Personen- und Güterverkehr |
Natur- und Landschaftspflege | Öffentliches Grün / Landschaftsbau Öffentliche Gewässer / wasserbauliche Anlagen Friedhofs- und Bestattungswesen Naturschutz und Landschaftspflege Land- und Forstwirtschaft |
Umweltschutz | Umweltschutzmaßnahmen |
Wirtschaft und Tourismus | Wirtschaftsförderung Allgemeine Einrichtungen und Unternehmen Tourismus |
Allgemeine Finanzwirtschaft | Steuern, allgemeine Zuweisungen, allgemeine Umlagen Sonstige allgemeine Finanzwirtschaft Abwicklung der Vorjahre |
Diese Gliederung innerhalb der Produktbereiche entspricht den Erhebungsmerkmalen für die öffentlichen Finanzstatistiken.
Wird von der empfohlenen Gliederung abgewichen, ist sicher zu stellen, dass die statistischen Meldungen nach der dafür vorgegebenen Systematik erfüllt werden.
weiter. |