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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über kommunale Abgaben und des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit

Vom 21. November 2012
(GVBl. Nr. 23 vom 30.11.2012 S. 436)


Artikel 1 1

Das Gesetz über kommunale Abgaben vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 6a Abgabenbescheide und Beauftragung Dritter"

b) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 11a Wiederkehrende Straßenbeiträge"

c) Die Angabe zum Dritten Teil wird wie folgt gefasst:

"Dritter Teil
Schlussvorschriften

§ 14 Übergangsvorschrift

§ 15 Ausführungsvorschriften

§ 16 Einschränkung von Grundrechten

§ 17 Inkrafttreten"

1a. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe " §§ 3 bis 6" durch " §§ 3 bis 6a" ersetzt.

2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:


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(1) Auf kommunale Abgaben sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Bundes- oder Landesgesetze besondere Vorschriften enthalten:
  1. aus dem Ersten Teil - Einleitende Vorschriften -
    1. über die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Abs. 1 und 4, §§ 5, 7 bis 15,
    2. über das Steuergeheimnis § 30 mit folgenden Maßgaben
      aa) die Vorschrift gilt nur für kommunale Steuern,
      bb) bei der Hundesteuer darf in Schadensfällen Auskunft über Namen und Anschrift des Hundehalters an Behörden und Schadensbeteiligte gegeben werden,
      cc) die Entscheidung nach Abs. 4 Nr. 5 Buchst. c trifft der Gemeindevorstand der Gemeinde oder der Kreisausschuß des Landkreises, denen die Abgabe zusteht; die Entscheidung bedarf der Genehmigung des Ministers des Innern und des Ministers der Finanzen,
      über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32,
  2. aus dem Zweiten Teil - Steuerschuldrecht -
    1. über die Steuerpflichtigen §§ 33 bis 36,
    2. über das Steuerschuldverhältnis §§ 37 bis 49,
    3. über die Haftung §§ 69, 70, § 71 mit der Maßgabe, daß die Worte ≫oder eine Steuerhehlerei≪ gestrichen werden, §§ 73 bis 75, 77,
  3. aus dem Dritten Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften -
    1. über die Verfahrensgrundsätze §§ 78 bis 93, § 96 Abs. 1 bis 6, Abs. 7 Satz 1 und 2, §§ 97 bis 99, § 101 Abs. 1, §§ 102 bis 110, § 111 Abs. 1 bis 3 und 5, §§ 112 bis 115, § 117 Abs. 1, 2 und 4,
    2. über die Verwaltungsakte §§ 118 bis 133 mit der Maßgabe, daß in § 126 Abs. 2 und in § 132 das Wort ≫finanzgerichtlichen≪ durch das Wort ≫verwaltungsgerichtlichen≪ ersetzt wird,
  4. aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung -
    1. über die Mitwirkungspflichten §§ 140, 145 bis 149, § 150 Abs. 1 bis 5, §§ 151 bis 153,
    2. über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren §§ 155, 157 bis 160, 162, § 163 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 165 Abs. 1 und 2, §§ 166, 167, § 169 mit der Maßgabe, daß die Festsetzungsfrist nach Abs. 2 Satz 1 einheitlich vier Jahre beträgt, § 170 Abs. 1 bis 3, § 171 Abs. 1 und 2, Abs. 3 mit der Maßgabe, daß die Worte ≫ § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 101 der Finanzgerichtsordnung≪ durch die Worte ≫ § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung≪ ersetzt werden, Abs. 7 bis 13, §§ 191 bis 194,
  5. aus dem Fünften Teil - Erhebungsverfahren -
    1. über die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis §§ 218, 219, 221 bis 223, § 224 Abs. 1 und 2, §§ 225, 226, § 227 Abs. 1, §§ 228 bis 232,
    2. über die Verzinsung und die Säumniszuschläge § 233, § 234 Abs. 1 und 2, § 235, § 236 mit der Maßgabe, daß in Abs. 3 an die Stelle der Worte ≫ § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung≪ die Worte ≫ § 155 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung≪ treten, § 237 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die Worte ≫ (§ 348)≪ durch die Worte ≫ (§ 68 der Verwaltungsgerichtsordnung)≪ und die Worte ≫eine Einspruchsentscheidung≪ durch die Worte ≫einen Widerspruchsbescheid≪ ersetzt werden, Abs. 2, Abs. 4 mit der Maßgabe, daß die Worte ≫und 3 gelten≪, durch das Wort ≫gilt≪ ersetzt werden, §§ 238 bis 240,
    3. über die Sicherheitsleistung §§ 241 bis 248,
  6. aus dem Sechsten Teil - Vollstreckung - § 261.
"(1) Auf kommunale Abgaben sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Bundes- oder Landesgesetze besondere Vorschriften enthalten:
  1. aus dem Ersten Teil - Einleitende Vorschriften -
    1. über den Anwendungsbereich § 2,
    2. über die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Abs. 1, 4 und 5, §§ 5, 7 bis 15,
    3. über das Steuergeheimnis § 30 mit folgenden Maßgaben
      aa) die Vorschrift gilt nur für kommunale Steuern,
      bb) bei der Hundesteuer darf in Schadensfällen Auskunft über Namen und Anschrift des Hundehalters an Behörden und Schadensbeteiligte gegeben werden,
      cc) die Entscheidung nach Abs. 4 Nr. 5 Buchst. c trifft der Gemeindevorstand der Gemeinde oder der Kreisausschuss des Landkreises, denen die Abgabe zusteht,
    4. über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32,
  2. aus dem Zweiten Teil - Steuerschuldrecht -
    1. über die Steuerpflichtigen §§ 33 bis 36,
    2. über das Steuerschuldverhältnis §§ 37 bis 49,
    3. über die Haftung §§ 69, 70, § 71 mit der Maßgabe, dass die Wörter 'oder eine Steuerhehlerei' gestrichen werden, §§ 73 bis 75, 77,
  3. aus dem Dritten Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften -
    1. über die Verfahrensgrundsätze §§ 78 bis 93, § 96 Abs. 1 bis 6, Abs. 7 Satz 1 und 2, §§ 97 bis 99, § 101 Abs. 1, §§ 102 bis 110, § 111 Abs. 1 bis 3 und 5, §§ 112 bis 115, § 117 Abs. 1, 2 und 4,
    2. über die Verwaltungsakte §§ 118 bis 133 mit der Maßgabe, dass in § 126 Abs. 2 und in § 132 das Wort 'finanzgerichtlichen' durch das Wort 'verwaltungsgerichtlichen' ersetzt wird,
  4. aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung -
    1. über die Mitwirkungspflichten §§ 140, 145 bis 149, § 150 Abs. 1 bis 5, §§ 151 bis 153,
    2. über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren §§ 155, 156 Abs. 2, 157 bis 160, 162, § 163 Satz 1 und 3, §§ 164 bis 168, § 169 mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist nach Abs. 2 Satz 1 einheitlich vier Jahre beträgt, § 170 Abs. 1 bis 3, § 171 Abs. 1 bis 3, Abs. 3 a mit der Maßgabe, dass die Angabe ' § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung' durch ' § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung' ersetzt wird, Abs. 7 bis 14, §§ 191 bis 194,
  5. aus dem Fünften Teil - Erhebungsverfahren -
    1. über die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis §§ 218, 219, 221 bis 223, § 224 Abs. 1 und 2, §§ 225 bis 232,
    2. über die Verzinsung und die Säumniszuschläge § 233, § 234 Abs. 1 und 2, § 235, § 236 mit der Maßgabe, dass in Abs. 3 die Angabe ' § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung' durch ' § 155 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung' ersetzt wird, § 237 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass das Wort 'Einspruch' durch 'Widerspruch' und die Wörter 'eine Einspruchsentscheidung' durch 'einen Widerspruchsbescheid' ersetzt werden, Abs. 2 und Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die Angabe 'und 3 gelten' durch das Wort 'gilt' ersetzt wird, §§ 238 bis 240,
    3. über die Sicherheitsleistung §§ 241 bis 248,
  6. aus dem Sechsten Teil - Vollstreckung - § 251 Abs. 3, § 261. "

3. In § 5 Abs. 3 wird nach der Angabe "bis 398" die Angabe "und 407" eingefügt.

4. § 5a wird wie folgt geändert:

a) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

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 (4) § 411 der Abgabenordnung gilt in der jeweiligen Fassung entsprechend." (4) Für das Bußgeldverfahren gelten die §§ 391, 393, 396, 397, 407 und 411 der Abgabenordnung entsprechend."

b) In Abs. 5 wird nach dem Wort "Ordnungswidrigkeiten" die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), " eingefügt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

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 (1) Es kann davon abgesehen werden, kommunale Abgaben festzusetzen, zu erheben, nachzufordern oder zu erstatten, wenn der Betrag niedriger ist als 2,50 Euro."(1) Es kann davon abgesehen werden, kommunale Abgaben festzusetzen, zu erheben oder nachzufordern, wenn der Betrag niedriger ist als zehn Euro. Von einer Erstattung kann abgesehen werden, wenn der Betrag niedriger ist als 2,50 Euro."

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

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 (2) Bei der Festsetzung oder Erstattung von kommunalen Abgaben können Centbeträge auf volle zehn Cent auf- oder abgerundet werden." (2) Centbeträge können bei der Festsetzung von kommunalen Abgaben auf volle Euro abgerundet und bei der Erstattung auf volle Euro aufgerundet werden."

6. Nach § 6 wird als § 6a eingefügt:

" § 6a Abgabenbescheide und Beauftragung Dritter

(1) Die Festsetzung und Erhebung mehrerer Abgaben, die denselben Abgabenpflichtigen betreffen, können in einem Bescheid zusammengefasst werden.

(2) Ein Bescheid über Abgaben für einen bestimmten Zeitabschnitt kann bestimmen, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Berechnungsgrundlagen und der Abgabenbetrag nicht ändern. Abgabenbescheide mit Dauerwirkung sind von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn die Abgabenpflicht entfällt oder sich die Höhe der Abgaben ändert.

(3) Die Gemeinden und Landkreise können in ihren Gebühren- und Beitragssatzungen bestimmen, dass die Ermittlung von Berechnungsgrundlagen, die Abgabenberechnung, die Ausfertigung und Versendung von Abgabenbescheiden sowie die Entgegennahme der zu entrichtenden Abgaben von einem damit beauftragten Dritten wahrgenommen werden. Der Dritte darf nur beauftragt werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und Prüfung nach den für die Gemeinden und Landkreise geltenden Vorschriften gewährleistet ist. Die Gemeinden und Landkreise können sich zur Erledigung der in Satz 1 genannten Aufgaben auch der Datenverarbeitungsanlagen Dritter bedienen."

7. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

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 (2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte können eine Steuer auf die Erlangung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes im Sinne von § 1 des Gaststättengesetzes (Gaststättenerlaubnissteuer) erheben. Die Gaststättenerlaubnissteuer kann auch für die Errichtung, Erweiterung und Fortführung eines nach den Vorschriften des Gaststättengesetzes nicht erlaubnispflichtigen Gaststättengewerbes erhoben werden." (2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte können eine Steuer für die Errichtung, Erweiterung und Fortführung eines nach den Vorschriften des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50) betriebenen Gaststättengewerbes erheben. "

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst: 

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(2) Die Gebühren sind unter Berücksichtigung des Interesses der Gebührenpflichtigen und nach dem Verwaltungsaufwand zu bemessen. Ihr Aufkommen soll in der Regel die Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges decken. "(2) Das Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigen und in der Regel dessen Kosten decken. Die Gebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand zu bemessen; das Interesse des Gebührenpflichtigen kann berücksichtigt werden. Enthält ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften Vorgaben für die Höhe der Verwaltungsgebühren, sind diese nach Maßgabe des Rechtsakts zu bemessen."

b) In Abs. 3 wird die Angabe " 13 und § 17 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung" durch "13, 16 und 17 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 253) " ersetzt.

9. § 10 wird wie folgt gefasst:

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  § 10 Benutzungsgebühren

(1) Die Gemeinden und Landkreise können als Gegenleistung für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben.

(2) Die Gebührensätze sind in der Regel so zu bemessen, daß die Kosten der Einrichtung gedeckt werden. Zu den Kosten zählen die Aufwendungen für die laufende Verwaltung und Unterhaltung, Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, angemessene Abschreibungen sowie eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals; bei der Verzinsung bleibt der aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht. § 121 Abs. 8 der Hessischen Gemeindeordnung bleibt unberührt.

(3) Die Gebühr ist nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen. In der Satzung können Mindestsätze festgelegt werden. Die Erhebung einer Grundgebühr neben einer Gebühr nach Satz 1 oder 2 ist zulässig.

(4) Bei der Gebührenmessung können sonstige Merkmale, insbesondere soziale Gesichtspunkte oder eine Ehrenamtstätigkeit, berücksichtigt werden, wenn öffentliche Belange es rechtfertigen. Dies gilt nicht für Einrichtungen mit Anschluss- und Benutzungszwang.

" § 10 Benutzungsgebühren

(1) Die Gemeinden und Landkreise können als Gegenleistung für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Die Gebührensätze sind in der Regel so zu bemessen, dass die Kosten der Einrichtung gedeckt werden. Das Gebührenaufkommen soll die Kosten der Einrichtung nicht übersteigen. § 121 Abs. 8 der Hessischen Gemeindeordnung bleibt unberührt.

(2) Die Kosten nach Abs. 1 sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Zu den Kosten zählen insbesondere Aufwendungen für die laufende Verwaltung und Unterhaltung der Einrichtung, Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, angemessene Abschreibungen sowie eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals. Bei der Verzinsung bleibt der aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht. Abschreibungen dürfen auf beitragsfinanzierte Investitionsaufwendungen nur erfolgen, wenn die zu ihrer Finanzierung erhobenen Beiträge jährlich in einem der Abschreibung entsprechenden Zeitraum aufgelöst werden. Der Berechnung der Abschreibungen kann der Anschaffungs- oder Herstellungswert oder der Wiederbeschaffungszeitwert zugrunde gelegt werden. Der Ermittlung der Kosten kann ein mehrjähriger Kalkulationszeitraum zugrunde gelegt werden, der fünf Jahre nicht überschreiten soll. Kostenüberdeckungen, die sich am Ende dieses Zeitraumes ergeben, sind innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen, Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.

(3) Die Gebühr ist nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab). Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. In der Satzung können Mindestsätze festgelegt werden. Die Erhebung einer Grundgebühr neben einer Gebühr nach Satz 1 bis 3 ist zulässig.

(4) Bei der Gebührenbemessung können sonstige Merkmale, insbesondere soziale Gesichtspunkte oder eine Ehrenamtstätigkeit, berücksichtigt werden, wenn öffentliche Belange es rechtfertigen. Dies gilt nicht für Einichtungen mit Anschluss- und Benutzungszwang.

(5) Auf die Gebühren können ab Beginn des Erhebungszeitraums angemessene Vorauszahlungen verlangt werden.

(6) Grundstücksbezogene Benutzungsgebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(7) Die Gebührenpflichtigen grundstücksbezogener Benutzungsgebühren sind berechtigt, in die Kostenrechnung und die Gebührenkalkulation Einsicht zu nehmen. § 29 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18) gilt entsprechend."

10. § 11 wird wie folgt gefasst:

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  § 11 Beiträge 12

(1) Die Gemeinden und Landkreise können zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet.

(2) Zu dem Aufwand gehört auch der Wert, den die von der Gemeinde oder dem Landkreis bereitgestellten eigenen Grundstücke haben. Er kann nach den tatsächlichen Kosten oder nach Einheitssätzen berechnet werden.

(3) Bei einem Um- und Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen, der über die Straßenunterhaltung und die Straßeninstandsetzung hinausgeht, bleiben bei der Bemessung des Beitrages mindestens 25 vom Hundert des Aufwands außer Ansatz, wenn diese Einrichtungen überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, mindestens 50 vom Hundert, wenn sie überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienen, und mindestens 75 vom Hundert, wenn sie überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen.

(4) Bei anderen Einrichtungen bleibt, wenn sie neben den Beitragspflichtigen auch der Allgemeinheit die Möglichkeit zur Inanspruchnahme bieten, ein Anteil außer Ansatz, der den Vorteil der Allgemeinheit berücksichtigen soll.

(5) Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen. Dabei können Gruppen von Beitragspflichtigen mit annähernd gleichen Vorteilen zusammengefaßt werden. Wird eine Beitragssatzung für mehrere gleichartige Einrichtungen erlassen und kann der Beitragssatz für die einzelnen Einrichtungen in ihr nicht festgelegt werden, so genügt es, wenn in der Satzung die Maßnahmen, für die Beiträge erhoben werden, nach Art und Umfang bezeichnet werden und der umzulegende Teil der Gesamtkosten bestimmt wird.

(6) Verteilungsmaßstäbe sind insbesondere

  1. die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung des Grundstücks,
  2. die Grundstücksflächen,
  3. die Grundstücksbreite.

Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(7) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist an Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

(8) Beiträge können für einzelne Teile einer Einrichtung selbständig erhoben werden, sobald diese Teile nutzbar sind. Bei Straßen, Wegen und Plätzen können auch die Aufwendungen für den Grunderwerb und die Freilegung selbständig erhoben werden.

(9) Die Beitragspflicht entsteht außer im Falle des Abs. 8 mit der Fertigstellung der Einrichtung. Der Gemeindevorstand oder der Kreisausschuß stellt den Zeitpunkt der Fertigstellung fest. Die Feststellung ist öffentlich bekanntzumachen.

(10) Vorausleistungen bis zur Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld können ab Beginn des Jahres verlangt werden, in dem mit der Einrichtung oder einem Teil davon (Abs. 8) begonnen wird.

(11) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Abs. 7 Satz 2 auf dem Erbbaurecht.

" § 11 Beiträge

(1) Die Gemeinden und Landkreise können zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge erheben. Die Gemeinden sollen für den Umbau und Ausbau der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen), der über die laufende Unterhaltung und Instandsetzung hinausgeht, Beiträge erheben. Soweit die öffentlichen Verkehrsanlagen im Außenbereich liegen, können die Gemeinden solche Beiträge (Straßenbeiträge) für die Herstellung, den Umbau und den Ausbau erheben. Die Beiträge werden von den Grundstückseigentümern erhoben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet.

(2) Der Aufwand im Sinne des Abs. 1 umfasst auch den Wert der von der Gemeinde oder dem Landkreis bereitgestellten eigenen Grundstücke im Zeitpunkt der Bereitstellung. Er kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den Kosten festzusetzen, die in der Gemeinde oder dem Landkreis üblicherweise durchschnittlich für vergleichbare Einrichtungen aufgebracht werden müssen. Bei Beiträgen für leitungsgebundene Einrichtungen (Anschlussbeitrag) kann die Aufwandsermittlung für die gesamte öffentliche Einrichtung (Globalkalkulation) oder für einen sowohl zeitlich als auch hinsichtlich des Bauprogramms sowie der bevorteilten Grundstücke repräsentativen Teil der öffentlichen Einrichtung (Rechnungsperiodenkalkulation) erfolgen.

(3) Beiträge können für den Grunderwerb, die Freilegung und für nutzbare Teile der Einrichtung selbstständig erhoben werden (Kostenspaltung). Es können Teilbeitragssätze festgelegt werden. Verkehrsanlagen können auch abschnittsweise abgerechnet werden. Die Abschnitte können nach örtlich erkennbaren Merkmalen ausgerichtet oder nach rechtlichen Gesichtspunkten gebildet werden.

(4) Bei einem Umbau und Ausbau von Verkehrsanlagen nach Abs. 1 Satz 2 bleiben bei der Bemessung des Beitrages mindestens 25 Prozent des Aufwands außer Ansatz, wenn diese Einrichtungen überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, mindestens 50 Prozent, wenn sie überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienen und mindestens 75 Prozent, wenn sie überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen. Bei anderen Einrichtungen bleibt, wenn sie neben den Beitragspflichtigen auch der Allgemeinheit die Möglichkeit zur Inanspruchnahme bieten, ein Anteil außer Ansatz, der den Vorteil der Allgemeinheit berücksichtigt.

(5) Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen. Dabei können Gruppen von Beitragspflichtigen mit annähernd gleichen Vorteilen zusammengefasst werden. Wird eine Beitragssatzung für mehrere gleichartige Einrichtungen erlassen und kann der Beitragssatz für die einzelnen Einrichtungen in ihr nicht festgelegt werden, so genügt es, wenn in der Satzung die Maßnahmen, für die Beiträge erhoben werden, nach Art und Umfang bezeichnet werden und der umzulegende Teil der Gesamtkosten bestimmt wird.

(6) Verteilungsmaßstäbe sind insbesondere

  1. die Art der baulichen oder sonstigen Nutzung des Grundstücks,
  2. das zulässige oder das tatsächliche Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung des Grundstücks,
  3. die Grundstücksflächen.

Verteilungsmaßstäbe können untereinander verbunden werden.

(7) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist die erbbauberechtigte Person beitragspflichtig. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Woh nungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

(8) Die Beitragspflicht entsteht mit der Fertigstellung der Einrichtung, im Falle einer Teilmaßnahme oder einer Abschnittsbildung nach Abs. 3 mit der Fertigstellung des Teils oder Abschnitts der Einrichtung. Wird ein Beitrag für das Verschaffen der erstmaligen Anschlussmöglichkeit für leitungsgebundene Einrichtungen erhoben, so entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung; die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen.

(9) Die Beitrags- und Vorausleistungspflichtigen sind berechtigt, die Beitragskalkulation und die Aufwandsermittlung einzusehen. § 29 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

(10) Vorausleistungen können unabhängig vom Baufortschritt und von der Absehbarkeit der Fertigstellung bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beitrags ab Beginn der beitragsfähigen Maßnahme erhoben werden. Die Vorausleistung ist auf die endgültige Beitragsschuld anzurechnen, auch wenn die Vorausleistende oder der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Dies gilt auch, wenn eine überschüssige Vorausleistung zu erstatten ist. Die Satzung kann Bestimmungen über die Ablösung des Beitrags im Ganzen vor Entstehen der Beitragspflicht treffen.

(11) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Abs. 7 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Abs. 7 Satz 3 auf dem Wohnungs- oder Teileigentum.

(12) Bei einmaligen Beiträgen soll auf Antrag eine Zahlung in Raten eingeräumt werden, wenn die Beitragsschuldnerin oder der Beitragsschuldner ein berechtigtes Interesse nachweist. Der Antrag ist vor Fälligkeit des Beitrags zu stellen. Höhe und Fälligkeit der Rate werden durch Bescheid bestimmt, wobei die Beitragsschuld in bis zu fünf aufeinander folgenden Jahresraten zu begleichen ist. Der jeweilige Restbetrag ist jährlich mit höchstens 3 Prozent über dem zu Beginn des Jahres geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen. Die Beitragsschuldnerin oder der Beitragsschuldner kann am Ende jeden Jahres den Restbetrag ohne jede weitere Zinsverpflichtung tilgen. Die Jahresraten sind wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im BGBl. Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582).

(13) Abs. 12 gilt entsprechend für Vorausleistungen auf einmalige Beträge."

11. Nach § 11 wird als § 11a eingefügt:

" § 11a Wiederkehrende Straßenbeiträge

(1) Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass anstelle der Erhebung einmaliger Beiträge nach § 11 Abs. 1 Satz 2 die jährlichen Investitionsaufwendungen für den Umbau und Ausbau ihrer öffentlichen Verkehrsanlagen als wiederkehrende Beiträge auf die im Abrechnungsgebiet nach Abs. 2a oder 2b gelegenen Grundstücke verteilt werden. Der wiederkehrende Beitrag wird für den besonderen Vorteil erhoben, der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der im Abrechnungsgebiet gelegenen Verkehrsanlagen geboten wird; er darf ausschließlich für die in Satz 1 genannten Investitionsmaßnahmen verwendet werden.

(2) Die zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefassten Verkehrsanlagen bilden eine einheitliche kommunale Einrichtung. Die Abrechnungsgebiete sind in der Satzung zu bestimmen. Die Bildung der Abrechnungsgebiete nach Abs. 2a ist zu begründen. Die Begründung ist der Satzung beizufügen.

(2a) Die Bildung eines Abrechnungsgebiets, in dem die Verkehrsanlagen in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehen, kann insbesondere deshalb gegeben sein, wenn die Verkehrsanlagen

  1. innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde liegen oder
  2. innerhalb selbstständiger städtebaulicher Einheiten liegen oder
  3. innerhalb einzelner Baugebiete (§ 1 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), geändert durch Gesetz vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466)) liegen.

(2b) In der Satzung können auch sämtliche Verkehrsanlagen eines Ortsteils oder eines Ortsbezirks als Abrechnungsgebiet im Sinne einer einheitlichen kommunalen Einrichtung bestimmt werden.

(3) Bei der Ermittlung des Beitragssatzes kann anstelle der jährlichen Investitionsaufwendungen vom Durchschnitt der im Zeitraum von bis zu fünf Jahren zu erwartenden Aufwendungen ausgegangen werden.

Weichen nach Ablauf dieses Zeitraums die tatsächlichen von den im Durchschnitt erwarteten Aufwendungen ab, ist das Beitragsaufkommen der folgenden Jahre entsprechend auszugleichen. Der Beitragssatz kann auch in einer gesonderten Satzung festgelegt werden.

(4) Bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags bleibt ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Anteil (Gemeindeanteil) außer Ansatz. Der Gemeindeanteil ist in der Satzung festzulegen und muss dem Verkehrsaufkommen entsprechen, das nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist. Er beträgt mindestens 25 Prozent.

(5) Die Beitragsschuld entsteht jeweils mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr. Auf die Beitragsschuld können ab Beginn des Kalenderjahres angemessene Vorauszahlungen verlangt werden.

(6) Durch Satzung haben die Gemeinden Überleitungsregelungen für die Fälle zu treffen, in denen Erschließungsbeiträge oder Ausgleichsbeträge nach dem Baugesetzbuch oder Kosten der erstmaligen Herstellung aufgrund von Verträgen zu leisten sind oder geleistet wurden. Entsprechendes gilt, wenn von einmaligen Beiträgen nach § 11 auf wiederkehrende Beiträge oder von wiederkehrenden auf einmalige Beiträge umgestellt wird. Die Überleitungsregelungen sollen vorsehen, dass die betroffenen Grundstücke für einen Zeitraum von höchstens 25 Jahren seit der Entstehung des Beitragsanspruchs bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags nicht berücksichtigt und auch nicht beitragspflichtig werden. Bei der Bestimmung des Zeitraums nach Satz 3 sollen die übliche Nutzungsdauer der Verkehrsanlagen und der Umfang der einmaligen Belastung berücksichtigt werden. Der Zeitraum soll fünf Jahre nicht unterschreiten.

(7) Stellen Gemeinden von wiederkehrenden Beiträgen auf einmalige Beiträge nach § 11 um, sind vor der Umstellung geleistete Beiträge auf den nächsten Beitrag anzurechnen. In der Satzung ist der Umfang der Anrechnung nach Satz 1 zu bestimmen; dabei ist der Zeitraum der üblichen Nutzungsdauer der Verkehrsanlagen zu berücksichtigen. Wiederkehrende Beiträge, deren Zahlung, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht nach § 11 Abs. 8, länger als der Zeitraum der üblichen Nutzungsdauer zurückliegt, können auf den einmaligen Beitrag nicht angerechnet werden.

(8) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 11 entsprechend, soweit nicht § 11a besondere Vorschriften enthält oder eine Bestimmung in § 11 ausdrücklich nur für einmalige Beiträge gilt."

12. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

b) Als Abs. 2 wird angefügt:

"(2) Die Durchführung der Maßnahme kann von der Entrichtung einer angemessenen Vorauszahlung abhängig gemacht werden. "

13. In § 13 Abs. 1 werden die Wörter "vom Minister des Innern" durch "von der für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister" und die Wörter "vom Minister für Wirtschaft und Technik" durch "von der für den Tourismus zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister" ersetzt.

14. § 14 wird wie folgt gefasst:

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  § 14 Übergangsvorschriften

(1) Kommunale Abgaben können bis zum 31. Dezember 1972 nach dem bisherigen Recht erhoben werden. Mit Ablauf dieses Tages treten die auf Grund des bisherigen Rechts erlassenen Satzungen außer Kraft, soweit sie diesem Gesetz oder den in diesem Gesetz geänderten Steuergesetzen inhaltlich nicht entsprechen.

(2) Hat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine ortsrechtliche Regelung bestanden, die für den Anschluß eines Grundstücks an öffentliche Einrichtungen die Entrichtung einer einmaligen Anschlußgebühr vorsah, und ist die Erhebung dieser Abgabe nur deshalb unterblieben, weil das Grundstück unbebaut war, so kann die Satzung bestimmen, daß ein Beitrag in Höhe der bisherigen einmaligen Anschlußgebühr zu leisten ist.

(3) Verfahren über die Erhebung von Beiträgen oder Ausschlägen werden über den in Abs. 1 genannten Zeitpunkt hinaus nach den Vorschriften des bisherigen Rechts abgewickelt, wenn sie bereits auf Grund eines Beschlusses nach § 9 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893, nach § 5 des Kreis- und Provinzialabgabengesetzes vom 23. April 1906 oder des Art. 107 der Hessischen Gemeindeordnung vom 10. Juli 1931 in der Fassung der Ersten Hessischen Verordnung zur Durchführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 1. April 1935 eingeleitet waren.

(4) Die Frist für die Festsetzung sowie für die Aufhebung und Änderung der Festsetzung von kommunalen Abgaben, Abgabenvergütungen und abgabenrechtlichen Nebenleistungen, die vor dem 1. Januar 1977 entstanden sind, beträgt fünf Jahre.

" § 14 Übergangsvorschrift

(1) § 10 Abs. 2 Satz 4 in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung gilt erstmals bei der Bemessung von Benutzungsgebühren, die für einen Zeitraum festgesetzt werden, der am 1. Januar 2014 beginnt. Bei einer bereits vor diesem Datum begonnenen Abschreibung des Vermögensgegenstands ist bei der Beitragsauflösung ab dem 1. Januar 2014 vom Restbuchwert der Beiträge auszugehen, der anteilig dem verbleibenden Abschreibungszeitraum entspricht. Beiträge, die vor dem 1. Januar 1984 erhoben worden sind, gelten als am 31. Dezember 2013 vollständig aufgelöst.

(2) § 10 Abs. 2 Satz 7 in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung gilt auch für Kostenüberdeckungen und Kostenunterdeckungen, die vor dem Inkrafttreten des Art. 1 Nr. 9 (§ 10) dieses Gesetzes entstanden sind.

(3) § 11 Abs. 10 Satz 2 und 3 in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung findet auf diejenigen Vorausleistungen keine Anwendung, bei denen der Vorausleistungsbescheid vor dem 1. Januar 2013 zugegangen ist. "

15. Die § § 15 und 16

§ 15 Änderung von Vorschriften

§ 16 Aufhebung bisherigen Rechts

(1) Die diesem Gesetz entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben. Namentlich werden folgende Vorschriften aufgehoben, soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind:

1. bis 6....

7. das Steuersäumnisgesetz vom 24. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1271) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom 20. April 1949 (WiGBl. S. 69),

8. bis 12....

(2) Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf Bestimmungen Bezug genommen wird, die in Abs. 1 aufgehoben oder in § 15 geändert werden, treten an die Stelle der bisherigen Bestimmungen die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.

werden aufgehoben.

16. Der bisherige § 17 wird § 15 und die Wörter "Der Minister des Innern erläßt" werden durch "Die für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister erlässt" ersetzt.

17. Die bisherigen §§ 17a und 18 werden die §§ 16 und 17.

Artikel 1a 2
Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit

Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zum Fünften Abschnitt werden wie folgt gefasst:

"Fünfter Abschnitt:
Gemeinsame kommunale Anstalt

29a Allgemeines

29b Grundlagen".

b) Die bisherige Angabe Fünfter Abschnitt wird neuer Sechster Abschnitt, die bisherige Angabe Sechster Abschnitt wird Siebenter Abschnitt, die bisherige Angabe Siebenter Abschnitt wird Achter Abschnitt.

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

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 (1) Zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben können kommunale Arbeitsgemeinschaften und Zweckverbände gebildet und öffentlich-rechtliche Vereinbarungen geschlossen werden, soweit nicht durch Gesetz eine besondere ausschließliche Rechtsform für die Zusammenarbeit vorgeschrieben ist."(1) Zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben können kommunale Arbeitsgemeinschaften und Zweckverbände gebildet, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen geschlossen und gemeinsame kommunale Anstalten gebildet werden, soweit nicht durch Gesetz eine besondere ausschließliche Rechtsform für die Zusammenarbeit vorgeschrieben ist. "

3. Nach § 29 wird folgender neuer Fünfter Abschnitt eingefügt:

"Fünfter Abschnitt
Gemeinsame kommunale Anstalt

§ 29a Allgemeines

(1) Gemeinden und Landkreise können zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts unter ihrer gemeinsamen Trägerschaft als gemeinsame kommunale Anstalt errichten oder bestehende Regie- und Eigenbetriebe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in eine gemeinsame kommunale Anstalt umwandeln. An der Errichtung einer gemeinsamen kommunalen Anstalt können sich auch Zweckverbände und kommunale Versorgungskassen beteiligen.

(2) Eine gemeinsame kommunale Anstalt entsteht durch Vereinbarung

  1. ihrer Errichtung,
  2. einer Beteiligung als Träger an einer Anstalt im Sinne des § 126a Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung oder
  3. der Verschmelzung von Anstalten im Sinne des § 126a Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung mindestens zweier Gemeinden oder Landkreise im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.

(3) An einer bestehenden gemeinsamen kommunalen Anstalt können sich als Träger beteiligen:

  1. weitere Gemeinden und Landkreise
  2. Anstalten im Sinne des Paragraphen 126a Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung.
  3. Zweckverbände und
  4. kommunale Versorgungskassen

Gemeinsame kommunale Anstalten können im Wege der Gesamtrechtsnachfolge miteinander und mit Anstalten im Sinne des § 126a der Hessischen Gemeindeordnung verschmolzen werden.

(4) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. § 10 Abs. 1 Satz 1 KGG gilt entsprechend. Änderungen der Satzung sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. § 127a der Hessischen Gemeindeordnung gilt entsprechend.

(5) Jede Maßnahme nach Abs. 1 bis 3 ist zusammen mit den hierzu erlassenen Satzungsregelungen von den Beteiligten in ihren jeweiligen Bekanntmachungsorganen, die unmittelbar oder mittelbar Träger der gemeinsamen kommunalen Anstalt sind, öffentlich bekannt zu machen. Ist in den Satzungsregelungen kein späterer Zeitpunkt bestimmt, so wird die betreffende Maßnahme am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung wirksam.

§ 29b Grundlagen

(1) Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, gilt für die gemeinsame kommunale Anstalt § 126a der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend. Für die staatliche Aufsicht über die gemeinsame kommunale Anstalt gilt § 35 entsprechend.

(2) Im Rahmen der Vereinbarung nach § 29a Abs. 2 legen die Beteiligten die Satzung der gemeinsamen kommunalen Anstalt fest. In der Satzung sind die Rechtsverhältnisse der gemeinsamen kommunalen Anstalt und das Verfahren zur Änderung der Satzung zu regeln. Für den Inhalt der Satzung gilt § 126a Abs. 2 HGO entsprechend. Die Satzung der gemeinsamen kommunalen Anstalt muss auch Angaben enthalten über

  1. die Träger der Anstalt,
  2. den Sitz der Anstalt,
  3. den Betrag der von jedem Träger der Anstalt auf das Stammkapital zu leistenden Einlage,
  4. den räumlichen Wirkungsbereich der Anstalt, wenn ihr hoheitliche Befugnisse übertragen werden oder sie satzungsbefugt ist,
  5. die Sitz- und Stimmverteilung im Verwaltungsrat,
  6. die Verteilung des Vermögens der Anstalt und des Personals im Fall der Auflösung und des Austritts eines Trägers,
  7. das für die Prüfung des Jahresabschlusses und Lagebericht zuständige Rechnungsprüfungsamt.

(3) Dem Verwaltungsrat der gemeinsamen kommunalen Anstalt gehören mindestens Bürgermeister oder Landräte ihrer Träger an. Der Verwaltungsrat bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitz.

(4) Die Träger können ihre Verwaltungsratsmitglieder in wichtigen Angelegenheiten anweisen, wie sie im Verwaltungsrat abzustimmen haben.

(5) Soweit die Träger für die Verbindlichkeiten der gemeinsamen kommunalen Anstalt einzutreten haben, haften sie als Gesamtschuldner. Der Ausgleich im Innenverhältnis richtet sich vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Anstaltssatzung nach dem Verhältnis der von jedem Träger der gemeinsamen kommunalen Anstalt auf das Stammkapital zu leistenden Einlage.

(6) Über Änderungen der Satzung und die Auflösung der gemeinsamen kommunalen Anstalt beschließt der Verwaltungsrat. Die Änderung der Aufgabe der gemeinsamen kommunalen Anstalt, Veränderungen der Trägerschaft, die Erhöhung des Stammkapitals, die Verschmelzung sowie die Auflösung der gemeinsamen kommunalen Anstalt bedürfen der Zustimmung aller Träger. Änderungen der Satzung der gemeinsamen kommunalen Anstalt sind in den Bekanntmachungsorganen ihrer Träger öffentlich bekannt zu machen."

4. Der bisherige Fünfte Abschnitt wird neuer Sechster Abschnitt, der bisherige Sechste Abschnitt wird Siebenter Abschnitt, der bisherige Siebente Abschnitt wird Achter Abschnitt.

Artikel 2
Ermächtigung zur Bekanntmachung in neuer Neufassung

Die für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, das Gesetz über kommunale Abgaben in der sich aus diesem Gesetz ergebenden Fassung in neuer Paragrafenfolge und mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.


1) Ändert FFN 334-7
2) Ändert FFN 330-9