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Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung des Archivwesens und des Pflichtexemplarrechts

Vom 26. November 2012
(GVBl. Nr. 24 vom 05.12.2012 S. 458)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 1
HArchivG- Hessisches Archivgesetz

(wie eingefügt)


Artikel 2 2
Änderung des Hessischen Bibliotheksgesetzes

Das Hessische Bibliotheksgesetz vom 20. September 2010 (GVBl. I S. 295) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für wissenschaftliche Bibliotheken, öffentliche Bibliotheken und Schulbibliotheken sowie für die in Hessen veröffentlichten Medienwerke. "

2. Nach § 4 wird als § 4a eingefügt:

" § 4a Pflichtexemplarrecht

(1) Medienwerke sind alle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die in körperlicher Form verbreitet oder in unkörperlicher Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Medienwerke in körperlicher Form sind alle Darstellungen auf Papier, elektronischen Datenträgern und anderen Trägern. Medienwerke in unkörperlicher Form sind alle Darstellungen in öffentlichen Netzen. Musik- und Filmwerke sowie ausschließlich im Rundfunk gesendete Werke unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes.

(2) Die Ablieferungspflichtigen haben Medienwerke in körperlicher und unkörperlicher Form in einfacher Ausfertigung nach Abs. 3 abzuliefern. Ablieferungspflichtig ist, wer berechtigt ist, ein Medienwerk zu verbreiten oder erstmals öffentlich zugänglich zu machen und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Hessen hat.

(3) Die Ablieferungspflichtigen haben die Medienwerke auf eigene Kosten binnen eines Monats seit Beginn der Verbreitung oder der öffentlichen Zugänglichmachung bei der zuständigen Bibliothek oder der von dieser benannten Stelle abzuliefern. Sie sind vollständig, in einwandfreiem, benutzbarem Zustand und zur dauerhaften Archivierung durch die Bibliothek geeignet unentgeltlich abzuliefern. Ihre Nutzbarkeit muss unbefristet und ohne Einschränkung durch Schutzmechanismen sowie rechtliche und tatsächliche Beschränkungen möglich sein. Medienwerke in unkörperlicher Form können nach den Maßgaben der zuständigen Bibliothek auch zur Abholung bereitgestellt werden. Die Bibliothek trägt dafür Sorge, dass die zur Verfügung gestellten Medienwerke in unkörperlicher Form nicht unzulässig weiterverbreitet werden können. Wird die Ablieferungspflicht nicht binnen eines Monats seit Beginn der Verbreitung oder der öffentlichen Zugänglichmachung des Medienwerkes erfüllt, ist die Bibliothek nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf von weiteren drei Wochen berechtigt, die Medienwerke auf Kosten der Ablieferungspflichtigen anderweitig zu beschaffen. Frei zugängliche unkörperliche Medienwerke, die der Ablieferungspflicht unterliegen, kann die Bibliothek nach Ablauf der vorstehend genannten Fristen in ihren Bestand übernehmen und im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages nutzen.

(4) Die Ablieferungspflichtigen haben der zuständigen Bibliothek bei Ablieferung der Medienwerke unentgeltlich die zu ihrer Aufgabenerfüllung notwendigen Auskünfte auf Verlangen zu erteilen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, ist die Bibliothek nach Ablauf eines Monats seit Beginn der Verbreitung oder öffentlichen Zugänglichmachung berechtigt, die Informationen auf Kosten der Auskunftspflichtigen anderweitig zu beschaffen.

(5) Für Druckwerke gewährt die zuständige Bibliothek den Ablieferungspflichtigen auf Antrag einen Zuschuss zu den Herstellungskosten der abzuliefernden Ausfertigungen, wenn die unentgeltliche Abgabe eine unzumutbare Belastung darstellt.

(6) Zur geordneten Durchführung der Pflichtablieferung und um einen nicht vertretbaren Aufwand der zuständigen Bibliotheken sowie um Unbilligkeiten zu vermeiden, wird die für das Bibliothekswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:

  1. die Einschränkung der Ablieferungs- oder der Sammelpflicht für bestimmte Gattungen von Medienwerken, wenn für deren Sammlung, Inventarisierung, Erschließung, Sicherung und Nutzbarmachung kein öffentliches Interesse besteht,
  2. die Beschaffenheit der ablieferungspflichtigen Medienwerke und die Ablieferung in Fällen, in denen ein Medienwerk in verschiedenen Ausgaben oder Fassungen verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht wird,
  3. das Verfahren der Ablieferung der Medienwerke sowie
  4. die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Gewährung von Zuschüssen.

Die Ablieferung der unkörperlichen Medienwerke erfolgt allein nach Maßgabe der Rechtsverordnung."

3. § 7 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Ist eine kostenfreie Ablieferung nicht zumutbar, gilt § 4a Abs. 5 entsprechend. "

Artikel 3 3
Änderung des Hessischen Pressegesetzes

Das Hessische Pressegesetz in der Fassung vom 12. Dezember 2003 (GVBl. 2004 I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2010 (GVBl. I S. 610), wird wie folgt geändert:

1. § 9

  (1) Von jedem Druckwerk nach § 4, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt wird, hat der Verleger mit Beginn der Verbreitung des Druckwerks ein Stück (Pflichtexemplar) unentgeltlich und auf eigene Kosten an die nach dem Verlagsort zuständige wissenschaftliche Bibliothek im Lande Hessen abzugeben. Auf Verlangen erstattet die Bibliothek dem Verleger die Herstellungskosten des abgegebenen Druckwerks, wenn ihm die unentgeltliche Abgabe wegen des großen finanziellen Aufwands und der kleinen Auflage nicht zugemutet werden kann. Der zu begründende Erstattungsantrag ist, ungeachtet der Erfüllung der Abgabepflicht, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Beginn der Verbreitung des Druckwerks bei der Bibliothek einzureichen.

  (2) Der Minister für Wissenschaft und Kunst bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere, insbesondere die zuständige wissenschaftliche Bibliothek. Er kann für bestimmte Arten von Druckwerken Ausnahmen zulassen.

wird aufgehoben.

2. Die bisherigen §§ 10 bis 14 werden die §§ 9 bis 13.

3. Der bisherige § 15 wird § 14 und wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 5 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

bb) Nr. 6

der Abgabepflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 nicht rechtzeitig nachkommt.

wird aufgehoben.

b) In Abs. 2 wird die Angabe " § 14" durch " § 13" ersetzt.

c) In Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "6" durch "5" ersetzt.

4. Die bisherigen §§ 17 und 18 werden die §§ 15 und 16.

Artikel 4
Übergangsbestimmung

Die Verordnung über die Abgabe von Druckwerken vom 12. Dezember 1984 (GVBl. 1985 I S. 10) gilt mit der Maßgabe fort, dass sie bei Ablieferung von körperlichen Medienwerken anzuwenden ist.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

  1. FFN 76-13

2) Ändert FFN 70-264

3) Ändert FFN 74-2