Regelwerk |
Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
Vom 19. Mai 2014
(GVBl. Nr. 8 vom 30.05.2014 S. 122)
Siehe Fn. *
Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), verordnet die Landesregierung:
Die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 19. November 2012 (GVBl. S. 484, 2013 S. 44), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2013 (GVBl. S. 662), wird wie folgt geändert:
I.
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
VwKostO-MWVL - Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung | "VwKostO-MWEVL - Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung" |
2. In § 1 werden nach dem Wort "Wirtschaft" ein Komma und das Wort "Energie" eingefügt.
II.
Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nr. 1112 wird in Spalte 4 die Angabe "800" durch "840" ersetzt.
2. In Nr. 13211 wird in Spalte 4 die Angabe "40 bis 80" durch "60 bis 120" ersetzt.
3. In Nr. 13221 wird in Spalte 4 die Angabe "80 bis 160" durch "90 bis 180" ersetzt.
4. In Nr. 13222 wird in Spalte 4 die Angabe "40 bis 80" durch "45 bis 160" ersetzt.
5. In Nr. 13223 wird in Spalte 4 die Angabe "bis 180" angefügt.
6. In Nr. 13224 wird in Spalte 4 die Angabe "35" durch "45" ersetzt.
7. In Nr. 141 werden in Spalte 3 die Wörter "nach Zeitaufwand" eingefügt und in Spalte 4 die Angabe "180 bis 350 " gestrichen.
8. In Nr. 142 wird in Spalte 4 die Angabe "110" durch "150" ersetzt.
9. In Nr. 2112 wird in Spalte 4 die Angabe "30" durch "30,50" ersetzt.
10. In Nr. 2114 wird in Spalte 4 die Angabe "75" durch "76,50" ersetzt.
11. In Nr. 2131 wird in Spalte 4 die Angabe "25" durch "25,50" ersetzt.
12. In Nr. 22121 wird in Spalte 4 die Angabe "150 bis 2.500" durch "153 bis 2.550" ersetzt.
13. In Nr. 22122 wird in Spalte 4 die Angabe "50 bis 300" durch "51 bis 306" ersetzt.
14. In Nr. 22123 wird in Spalte 4 die Angabe "30 bis 1300" durch "30,50 bis 1326" ersetzt.
15. In Nr. 22124 wird in Spalte 4 die Angabe "150 bis 3.400 " durch "153 bis 3.468" ersetzt.
16. In Nr. 221251 wird in Spalte 4 die Angabe "200 bis 5.000" durch "204 bis 5.100" ersetzt.
17. In Nr. 221252 wird in Spalte 4 die Angabe "100 bis 1.000" durch "102 bis 1.020" ersetzt.
18. In Nr. 221253 wird in Spalte 4 die Angabe "500 bis 3.750" durch "510 bis 3.825" ersetzt.
19. In Nr. 221254 wird in Spalte 4 die Angabe "112 bis 1000" durch "114 bis 1.020" ersetzt.
20. In Nr. 221255 wird in Spalte 4 die Angabe "30 bis 300" durch "30,50 bis 306" ersetzt.
21. In Nr. 221256 wird in Spalte 4 die Angabe "100 bis 1000" durch "102 bis 1.020" ersetzt.
22. In Nr. 221257 wird in Spalte 4 die Angabe "200 bis 2.500" durch "204 bis 2.550" ersetzt.
23. In Nr. 22131 wird in Spalte 4 die Angabe "300 bis 1400" durch "306 bis 1.428" ersetzt.
24. In den Nr. 22132 und 22133 wird in Spalte 4 die Angabe "30" jeweils durch "30,50" ersetzt.
25. In Nr. 22141 wird in Spalte 4 die Angabe "300 bis 1700" durch "306 bis 1.734" ersetzt.
26. In Nr. 22142 wird in Spalte 4 die Angabe "30" durch "30,50" ersetzt.
27. In Nr. 22143 wird in Spalte 4 die Angabe "25 bis 120 " durch "25,50 bis 122" ersetzt.
28. In Nr. 221511 wird in Spalte 4 die Angabe "300" durch "306" ersetzt.
29. In Nr. 221512 wird in Spalte 4 die Angabe "350" durch "357" ersetzt.
30. In den Nr. 22152 und 221611 wird in Spalte 4 die Angabe "300" jeweils durch "306" ersetzt.
31. In Nr. 221612 wird in Spalte 4 die Angabe "350" durch "357" ersetzt.
32. In Nr. 22162 wird in Spalte 4 die Angabe "100 bis 2.000" durch "102 bis 2.040" ersetzt.
33. In Nr. 221631 wird in Spalte 4 die Angabe "300" durch "306" ersetzt.
34. In Nr. 221632 wird in Spalte 4 die Angabe "350" durch "357" ersetzt.
35. In Nr. 22164 wird in Spalte 4 die Angabe "25" durch "25,50" ersetzt.
36. In Nr. 22165 wird in Spalte 4 die Angabe "50" durch "51" ersetzt.
37. In Nr. 22171 wird in Spalte 4 die Angabe "65" durch "66" ersetzt.
38. In Nr. 22172 wird in Spalte 4 die Angabe "40 bis 850" durch "41 bis 867" ersetzt.
39. In Nr. 22173 wird in Spalte 4 die Angabe "40 bis 1.000" durch "41 bis 1.020" ersetzt.
40. In Nr. 2218 wird in Spalte 4 die Angabe "70" durch "71" ersetzt.
41. In Nr. 22191 wird in Spalte 4 die Angabe "30 bis 260" durch "30,50 bis 265" ersetzt.
42. In Nr. 22192 wird in Spalte 4 die Angabe "30 bis 320" durch "30,50 bis 326" ersetzt.
43. In Nr. 22193 wird in Spalte 4 die Angabe "30 bis 650" durch "30,50 bis 663" ersetzt.
44. In Nr. 222111 wird in Spalte 4 die Angabe "300" durch "306" ersetzt.
45. In Nr. 222112 wird in Spalte 4 die Angabe "350" durch "357" ersetzt.
46. In den Nr. 222113 und 22212 wird in Spalte 4 die Angabe "30" jeweils durch "30,50" ersetzt.
47. In Nr. 22213 wird in Spalte 4 die Angabe "30 bis 60" durch "30,50 bis 61" ersetzt.
48. In Nr. 22214 wird in Spalte 4 die Angabe "30" durch "30,50" ersetzt.
49. In Nr. 22215 wird in Spalte 4 die Angabe "25" durch "25,50" ersetzt.
50. In Nr. 222161 wird in Spalte 4 die Angabe "60" durch "61" ersetzt.
51. In den Nr. 222163, 22217 und 22218 wird in Spalte 4 die Angabe "60" jeweils durch "61" ersetzt.
52. In Nr. 22219 wird in Spalte 4 die Angabe "35 bis 320" durch "35,50 bis 326" ersetzt.
53. In Nr. 22220 wird in Spalte 4 die Angabe "30 bis 320" durch "30,50 bis 326" ersetzt.
54. In Nr. 22221 wird in Spalte 4 die Angabe "120" durch "122" ersetzt.
55. In den Nr. 22222 und 22231 wird in Spalte 4 die Angabe "60 " jeweils durch " 61" ersetzt.
56. In den Nr. 22232 und 22233 wird in Spalte 4 die Angabe "30" jeweils durch "30,50" ersetzt.
57. In Nr. 2231 wird in Spalte 4 die Angabe "140" durch "143" ersetzt.
58. In Nr. 2232 wird in Spalte 4 die Angabe "30" durch "30,50" ersetzt.
59. In Nr. 2233 wird in Spalte 4 die Angabe "60" durch "61" ersetzt.
60. In Nr. 2234 wird in Spalte 4 die Angabe "30" durch "30,50" ersetzt.
61. In Nr. 22411 wird in Spalte 4 die Angabe "25" durch "25,50" ersetzt.
62. In Nr. 22421 wird in Spalte 4 die Angabe "50" durch "51" ersetzt.
63. In Nr. 2244 wird in Spalte 4 die Angabe "60" durch "61" ersetzt.
64. In Nr. 2248 wird in Spalte 4 die Angabe "30" durch "30,50" ersetzt.
65. In Nr. 32114 werden in Spalte 2 nach dem Wort "Aufnahme" die Wörter "oder Erweiterung" und nach der Angabe "HEisenbG" die Angabe "oder § 7f Abs. 1 AEG" eingefügt.
66. Nach Nr. 32122 wird als neue Nr. 32123 eingefügt:
32123 | Untersuchung gefährlicher Ereignisse (§ 5a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AEG) | nach Zeitaufwand | mindestens 300 |
67. In Nr. 4111 wird in Spalte 4 die Angabe "60 bis 700" durch "65 bis 750" ersetzt.
68. In Nr. 412111 wird in Spalte 4 die Angabe "33" durch "35" ersetzt.
69. In Nr. 412121 wird in Spalte 4 die Angabe "65" durch "67" ersetzt.
70. In Nr. 412131 wird in Spalte 4 die Angabe "145 bis 2 200" durch "150 bis 2.250" ersetzt.
71. In Nr. 412132 wird in Spalte 4 die Angabe "110 bis 1 650" durch "115 bis 1 685" ersetzt.
72. In Nr. 41214 wird in Spalte 4 die Angabe "45 bis 170" durch "47 bis 175" ersetzt.
73. In Nr. 41215 wird in Spalte 4 die Angabe "45 bis 700" durch "47 bis 710" ersetzt.
74. In Nr. 41216 wird in Spalte 4 die Angabe "45 bis 145" durch "47 bis 147" ersetzt.
75. In Nr. 412171 wird in Spalte 4 die Angabe "55 " durch "70" ersetzt.
76. In Nr. 412172 wird in Spalte 4 die Angabe "90 bis 550" durch " 100 bis 600" ersetzt.
77. In Nr. 41218 wird in Spalte 4 die Angabe "4 mindestens 22" durch "5 mindestens 25" ersetzt.
78. In Nr. 413 wird in Spalte 4 die Angabe "45 bis 350" durch "47 bis 355" ersetzt.
79. In Nr. 6522 wird in Spalte 2 der Satz 4 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Hiernach ist der Rohbau fertig gestellt, wenn die tragenden Teile, die Schornsteine, die Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind | "Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehört auch die Umsatzsteuer." |
80. In Nr. 682 wird in Spalte 2 das Wort "Hessisches" jeweils durch "Hessischen" ersetzt.
81. Nr. 703 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
703 Bescheinigungen nach Nr. 14160 Nr. 3 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz sind kostenfrei. | 703 Bescheinigungen nach § 69 Abs. 1 Nr. 4 Kostenordnung kostenfrei |
82. In Nr. 7121 wird in Spalte 3 die Angabe "60" durch "55" ersetzt.
83. In den Nr. 7133 und 7134 werden jeweils in Spalte 3 die Angabe "je angefangene 100 m" durch "Nr. 73 " ersetzt und die Angabe in Spalte 4 gestrichen.
84. In Nr. 7153 wird in Spalte 3 die Angabe "8 %" durch "7,5 %" ersetzt.
85. Nr. 7154
7154
Grenzfeststellungen und Abmarkungsmaßnahmen an der Landesgrenze aufgrund von Vereinbarungen mit Nachbarländern
je Grenzpunkt
20
wird aufgehoben.
86. In Nr. 731 wird in Spalte 4 die Angabe "19,75" durch "20,25" ersetzt.
87. In Nr. 732 wird in Spalte 4 die Angabe "19,25" durch "19,75" ersetzt.
88. In Nr. 733 wird in Spalte 4 die Angabe "16,75" durch "17,25" ersetzt.
89. In Nr. 831111 wird in Spalte 2 die Angabe "10 " durch "4 oder 10" ersetzt.
90. Die Nr. 832181 bis 8321843 werden durch die folgenden Nr. 832181 bis 8321853 ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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91. Die Anlage 2 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
92. Die Anlage 3 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 84, Staffel A1 Tabelle 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Tabelle 1 - Basisgebühr
| Tabelle 1 - Basisgebühr
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Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.
Anhang zu Art. 1 Nr. 91 |
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Staffel A
Die Gebühren sind abhängig
zu ermitteln. Vermessungsfläche: Die Vermessungsfläche setzt sich aus den Flächen der neu gebildeten Flurstücke zusammen. Jedes Flurstück, das im Rahmen einer Zerlegung neu gebildet wird und dessen Fläche 75 % der Fläche seines Ursprungsflurstücks übersteigt, bleibt bei der Ermittlung der Vermessungsfläche unberücksichtigt. Bei einer Vermessung, die der Durchführung eines vereinfachten Umlegungsverfahrens oder Grenzbereinigungsverfahrens dient, ist die Vermessungsfläche anzusetzen, die sich bei einer Bearbeitung der Vermessung als Zerlegungsvermessung ergeben würde. Wert der Vermessungsfläche: Der Wert der Vermessungsfläche ist das Produkt aus dem auf volle Euro auf- oder abgerundeten Bodenwert und der auf volle Quadratmeter auf- oder abgerundeten Vermessungsfläche (Wert der Vermessungsfläche = Bodenwert x Vermessungsfläche). Liegt die Vermessungsfläche in mehreren Bodenwertzonen, ist zunächst für jede Teilfläche der Wert gesondert zu ermitteln. Der Wert der Vermessungsfläche ergibt sich in diesen Fällen als Summe der einzelnen Werte der Teilflächen. Mit der Gebühr nach Spalte 10 sind auch die entstandenen Aufwendungen für die Abmarkungsmaterialien abgegolten. Staffel B
Die Gebühren sind abhängig
zu ermitteln. Liegen die festgestellten und die neu festgelegten Grenzpunkte in mehreren Bodenwertzonen, so ist das arithmetische Mittel dieser Bodenwerte zugrunde zu legen. Mit der Gebühr nach Spalte 9 sind auch die entstandenen Aufwendungen für die Abmarkungsmaterialien abgegolten. Staffel C
Werden auf einem Grundstück mehrere Gebäude bzw. bauliche Veränderungen an Gebäuden derselben Eigentümerinnen und Eigentimer gleichzeitig eingemessen, so ist der Gesamtwert der Gebäude bzw. der baulichen Veränderungen an Gebäuden maßgebend. Bei der Berechnung des Gesamtwertes werden auch Gebäude ohne eigene Hausnummer (Nebengebäude) derselben Eigentümerinnen und Eigentimer bzw. bauliche Veränderungen an derartigen Gebäuden einbezogen, wenn sie zum gleichen Zeitpunkt auf angrenzenden Grundstücken eingemessen werden. | Anlage 2 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7 Staffel A
Die Gebühren sind abhängig
Vermessungsfläche: Die Vermessungsfläche setzt sich aus den Flächen der neu gebildeten Flurstücke zusammen. Jedes Flurstück, das im Rahmen einer Zerlegung neu gebildet wird und dessen Fläche 75 v. H. der Fläche seines Ursprungsflurstücks übersteigt, bleibt bei der Ermittlung der Vermessungsfläche unberücksichtigt. Bei einer Vermessung, die der Durchführung eines vereinfachten Umlegungsverfahrens oder Grenzbereinigungsverfahrens dient, ist die Vermessungsfläche anzusetzen, die sich bei einer Bearbeitung der Vermessung als Zerlegungsvermessung ergeben würde. Wert der Vermessungsfläche: Der Wert der Vermessungsfläche ist das Produkt aus dem auf volle Euro auf - oder abgerundeten Bodenwert und der auf volle Quadratmeter auf- oder abgerundeten Vermessungsfläche (Wert der Vermessungsfläche = Bodenwert * Vermessungsfläche). Liegt die Vermessungsfläche in mehreren Bodenwertzonen, ist zunächst für jede Teilfläche der Wert gesondert zu ermitteln. Der Wert der Vermessungsfläche ergibt sich in diesen Fällen als Summe der einzelnen Werte der Teilflächen. Mit der Gebühr nach Spalte 10 sind auch die entstandenen Aufwendungen für die Abmarkungsmaterialien abgegolten. Staffel B
Die Gebühren sind abhängig
Liegen die festgestellten und die neu festgelegten Grenzpunkte in mehreren Bodenwertzonen, so ist das arithmetische Mittel dieser Bodenwerte zugrunde zu legen. Mit der Gebühr nach Spalte 9 sind auch die entstandenen Aufwendungen für die Abmarkungsmaterialien abgegolten. Staffel C
Werden auf einem Grundstück mehrere Gebäude bzw. bauliche Veränderungen an Gebäuden derselben Eigentümerinnen und Eigentümer gleichzeitig eingemessen, so ist der Gesamtwert der Gebäude bzw. der baulichen Veränderungen an Gebäuden maßgebend. Bei der Berechnung des Gesamtwertes werden auch Gebäude ohne eigene Hausnummer (Nebengebäude) derselben Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. bauliche Veränderungen an derartigen Gebäuden einbezogen, wenn sie zum gleichen Zeitpunkt auf angrenzenden Grundstücken eingemessen werden. |
*) Ändert FFN 305-69
ENDE