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Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung

Vom 19. Mai 2014
(GVBl. Nr. 8 vom 30.05.2014 S. 122)



Siehe Fn. *

Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 19. November 2012 (GVBl. S. 484, 2013 S. 44), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2013 (GVBl. S. 662), wird wie folgt geändert:

I.

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
 VwKostO-MWVL - Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung"VwKostO-MWEVL - Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung"

2. In § 1 werden nach dem Wort "Wirtschaft" ein Komma und das Wort "Energie" eingefügt.

II.

Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:

1. In Nr. 1112 wird in Spalte 4 die Angabe "800" durch "840" ersetzt.

2. In Nr. 13211 wird in Spalte 4 die Angabe "40 bis 80" durch "60 bis 120" ersetzt.

3. In Nr. 13221 wird in Spalte 4 die Angabe "80 bis 160" durch "90 bis 180" ersetzt.

4. In Nr. 13222 wird in Spalte 4 die Angabe "40 bis 80" durch "45 bis 160" ersetzt.

5. In Nr. 13223 wird in Spalte 4 die Angabe "bis 180" angefügt.

6. In Nr. 13224 wird in Spalte 4 die Angabe "35" durch "45" ersetzt.

7. In Nr. 141 werden in Spalte 3 die Wörter "nach Zeitaufwand" eingefügt und in Spalte 4 die Angabe "180 bis 350 " gestrichen.

8. In Nr. 142 wird in Spalte 4 die Angabe "110" durch "150" ersetzt.

9. In Nr. 2112 wird in Spalte 4 die Angabe "30" durch "30,50" ersetzt.

10. In Nr. 2114 wird in Spalte 4 die Angabe "75" durch "76,50" ersetzt.

11. In Nr. 2131 wird in Spalte 4 die Angabe "25" durch "25,50" ersetzt.

12. In Nr. 22121 wird in Spalte 4 die Angabe "150 bis 2.500" durch "153 bis 2.550" ersetzt.

13. In Nr. 22122 wird in Spalte 4 die Angabe "50 bis 300" durch "51 bis 306" ersetzt.

14. In Nr. 22123 wird in Spalte 4 die Angabe "30 bis 1300" durch "30,50 bis 1326" ersetzt.

15. In Nr. 22124 wird in Spalte 4 die Angabe "150 bis 3.400 " durch "153 bis 3.468" ersetzt.

16. In Nr. 221251 wird in Spalte 4 die Angabe "200 bis 5.000" durch "204 bis 5.100" ersetzt.

17. In Nr. 221252 wird in Spalte 4 die Angabe "100 bis 1.000" durch "102 bis 1.020" ersetzt.

18. In Nr. 221253 wird in Spalte 4 die Angabe "500 bis 3.750" durch "510 bis 3.825" ersetzt.

19. In Nr. 221254 wird in Spalte 4 die Angabe "112 bis 1000" durch "114 bis 1.020" ersetzt.

20. In Nr. 221255 wird in Spalte 4 die Angabe "30 bis 300" durch "30,50 bis 306" ersetzt.

21. In Nr. 221256 wird in Spalte 4 die Angabe "100 bis 1000" durch "102 bis 1.020" ersetzt.

22. In Nr. 221257 wird in Spalte 4 die Angabe "200 bis 2.500" durch "204 bis 2.550" ersetzt.

23. In Nr. 22131 wird in Spalte 4 die Angabe "300 bis 1400" durch "306 bis 1.428" ersetzt.

24. In den Nr. 22132 und 22133 wird in Spalte 4 die Angabe "30" jeweils durch "30,50" ersetzt.

25. In Nr. 22141 wird in Spalte 4 die Angabe "300 bis 1700" durch "306 bis 1.734" ersetzt.

26. In Nr. 22142 wird in Spalte 4 die Angabe "30" durch "30,50" ersetzt.

27. In Nr. 22143 wird in Spalte 4 die Angabe "25 bis 120 " durch "25,50 bis 122" ersetzt.

28. In Nr. 221511 wird in Spalte 4 die Angabe "300" durch "306" ersetzt.

29. In Nr. 221512 wird in Spalte 4 die Angabe "350" durch "357" ersetzt.

30. In den Nr. 22152 und 221611 wird in Spalte 4 die Angabe "300" jeweils durch "306" ersetzt.

31. In Nr. 221612 wird in Spalte 4 die Angabe "350" durch "357" ersetzt.

32. In Nr. 22162 wird in Spalte 4 die Angabe "100 bis 2.000" durch "102 bis 2.040" ersetzt.

33. In Nr. 221631 wird in Spalte 4 die Angabe "300" durch "306" ersetzt.

34. In Nr. 221632 wird in Spalte 4 die Angabe "350" durch "357" ersetzt.

35. In Nr. 22164 wird in Spalte 4 die Angabe "25" durch "25,50" ersetzt.

36. In Nr. 22165 wird in Spalte 4 die Angabe "50" durch "51" ersetzt.

37. In Nr. 22171 wird in Spalte 4 die Angabe "65" durch "66" ersetzt.

38. In Nr. 22172 wird in Spalte 4 die Angabe "40 bis 850" durch "41 bis 867" ersetzt.

39. In Nr. 22173 wird in Spalte 4 die Angabe "40 bis 1.000" durch "41 bis 1.020" ersetzt.

40. In Nr. 2218 wird in Spalte 4 die Angabe "70" durch "71" ersetzt.

41. In Nr. 22191 wird in Spalte 4 die Angabe "30 bis 260" durch "30,50 bis 265" ersetzt.

42. In Nr. 22192 wird in Spalte 4 die Angabe "30 bis 320" durch "30,50 bis 326" ersetzt.

43. In Nr. 22193 wird in Spalte 4 die Angabe "30 bis 650" durch "30,50 bis 663" ersetzt.

44. In Nr. 222111 wird in Spalte 4 die Angabe "300" durch "306" ersetzt.

45. In Nr. 222112 wird in Spalte 4 die Angabe "350" durch "357" ersetzt.

46. In den Nr. 222113 und 22212 wird in Spalte 4 die Angabe "30" jeweils durch "30,50" ersetzt.

47. In Nr. 22213 wird in Spalte 4 die Angabe "30 bis 60" durch "30,50 bis 61" ersetzt.

48. In Nr. 22214 wird in Spalte 4 die Angabe "30" durch "30,50" ersetzt.

49. In Nr. 22215 wird in Spalte 4 die Angabe "25" durch "25,50" ersetzt.

50. In Nr. 222161 wird in Spalte 4 die Angabe "60" durch "61" ersetzt.

51. In den Nr. 222163, 22217 und 22218 wird in Spalte 4 die Angabe "60" jeweils durch "61" ersetzt.

52. In Nr. 22219 wird in Spalte 4 die Angabe "35 bis 320" durch "35,50 bis 326" ersetzt.

53. In Nr. 22220 wird in Spalte 4 die Angabe "30 bis 320" durch "30,50 bis 326" ersetzt.

54. In Nr. 22221 wird in Spalte 4 die Angabe "120" durch "122" ersetzt.

55. In den Nr. 22222 und 22231 wird in Spalte 4 die Angabe "60 " jeweils durch " 61" ersetzt.

56. In den Nr. 22232 und 22233 wird in Spalte 4 die Angabe "30" jeweils durch "30,50" ersetzt.

57. In Nr. 2231 wird in Spalte 4 die Angabe "140" durch "143" ersetzt.

58. In Nr. 2232 wird in Spalte 4 die Angabe "30" durch "30,50" ersetzt.

59. In Nr. 2233 wird in Spalte 4 die Angabe "60" durch "61" ersetzt.

60. In Nr. 2234 wird in Spalte 4 die Angabe "30" durch "30,50" ersetzt.

61. In Nr. 22411 wird in Spalte 4 die Angabe "25" durch "25,50" ersetzt.

62. In Nr. 22421 wird in Spalte 4 die Angabe "50" durch "51" ersetzt.

63. In Nr. 2244 wird in Spalte 4 die Angabe "60" durch "61" ersetzt.

64. In Nr. 2248 wird in Spalte 4 die Angabe "30" durch "30,50" ersetzt.

65. In Nr. 32114 werden in Spalte 2 nach dem Wort "Aufnahme" die Wörter "oder Erweiterung" und nach der Angabe "HEisenbG" die Angabe "oder § 7f Abs. 1 AEG" eingefügt.

66. Nach Nr. 32122 wird als neue Nr. 32123 eingefügt:

32123Untersuchung gefährlicher Ereignisse
(§ 5a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AEG)
nach Zeitaufwandmindestens 300

67. In Nr. 4111 wird in Spalte 4 die Angabe "60 bis 700" durch "65 bis 750" ersetzt.

68. In Nr. 412111 wird in Spalte 4 die Angabe "33" durch "35" ersetzt.

69. In Nr. 412121 wird in Spalte 4 die Angabe "65" durch "67" ersetzt.

70. In Nr. 412131 wird in Spalte 4 die Angabe "145 bis 2 200" durch "150 bis 2.250" ersetzt.

71. In Nr. 412132 wird in Spalte 4 die Angabe "110 bis 1 650" durch "115 bis 1 685" ersetzt.

72. In Nr. 41214 wird in Spalte 4 die Angabe "45 bis 170" durch "47 bis 175" ersetzt.

73. In Nr. 41215 wird in Spalte 4 die Angabe "45 bis 700" durch "47 bis 710" ersetzt.

74. In Nr. 41216 wird in Spalte 4 die Angabe "45 bis 145" durch "47 bis 147" ersetzt.

75. In Nr. 412171 wird in Spalte 4 die Angabe "55 " durch "70" ersetzt.

76. In Nr. 412172 wird in Spalte 4 die Angabe "90 bis 550" durch " 100 bis 600" ersetzt.

77. In Nr. 41218 wird in Spalte 4 die Angabe "4 mindestens 22" durch "5 mindestens 25" ersetzt.

78. In Nr. 413 wird in Spalte 4 die Angabe "45 bis 350" durch "47 bis 355" ersetzt.

79. In Nr. 6522 wird in Spalte 2 der Satz 4 wie folgt gefasst:

altneu
Hiernach ist der Rohbau fertig gestellt, wenn die tragenden Teile, die Schornsteine, die Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind "Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehört auch die Umsatzsteuer."

80. In Nr. 682 wird in Spalte 2 das Wort "Hessisches" jeweils durch "Hessischen" ersetzt.

81. Nr. 703 wird wie folgt gefasst:

altneu
703 Bescheinigungen nach Nr. 14160 Nr. 3 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz sind kostenfrei.703 Bescheinigungen nach § 69 Abs. 1 Nr. 4 Kostenordnung
kostenfrei

82. In Nr. 7121 wird in Spalte 3 die Angabe "60" durch "55" ersetzt.

83. In den Nr. 7133 und 7134 werden jeweils in Spalte 3 die Angabe "je angefangene 100 m" durch "Nr. 73 " ersetzt und die Angabe in Spalte 4 gestrichen.

84. In Nr. 7153 wird in Spalte 3 die Angabe "8 %" durch "7,5 %" ersetzt.

85. Nr. 7154

7154

Grenzfeststellungen und Abmarkungsmaßnahmen an der Landesgrenze aufgrund von Vereinbarungen mit Nachbarländern

je Grenzpunkt

20

wird aufgehoben.

86. In Nr. 731 wird in Spalte 4 die Angabe "19,75" durch "20,25" ersetzt.

87. In Nr. 732 wird in Spalte 4 die Angabe "19,25" durch "19,75" ersetzt.

88. In Nr. 733 wird in Spalte 4 die Angabe "16,75" durch "17,25" ersetzt.

89. In Nr. 831111 wird in Spalte 2 die Angabe "10 " durch "4 oder 10" ersetzt.

90. Die Nr. 832181 bis 8321843 werden durch die folgenden Nr. 832181 bis 8321853 ersetzt:

altneu
832181Präsentationsgrafik 10
83218111. bis 500. km2 abgegebene Flächeje km23 mindestens 50
8321812501. bis 5.000. km2 abgegebene Flächeje km21,50
83218135.001. bis 25.000. km2 abgegebene Flächeje km20,75
832182Präsentationsgrafik 25
83218211. bis 500. km2 abgegebene Flächeje km20.76 mindestens 50
8321822501. bis 5.000. km2 abgegebene Flächeje km20,38
83218235.001. bis 25.000. km2 abgegebene Flächeje km20,19
832183Präsentationsgrafik 50
83218311. bis 500. km2 abgegebene Flächeje km20,24 mindestens 50
8321832501. bis 5.000. km2 abgegebene Flächeje km20,12
83218335.001. bis 25.000. km2 abgegebene Flächeje km20,06
832184Präsentationsgrafik 100
83218411. bis 500. km2 abgegebene Flächeje km20,08 mindestens 50
8321842501. bis 5.000. km2 abgegebene Flächeje km20,04
83218435.001. bis 25.000. km2 abgegebene Flächeje km20,02

832181Präsentationsgrafik 4
83218111. bis 500. km2 abgegebene Flächeje km24,50 mindestens 50
8321812501. bis 5.000. km2 abgegebene Flächeje km22,25
83218135.001. bis 25.000. km2 abgegebene Flächeje km21,125
832182Präsentationsgrafik10
83218211. bis 500. km2 abgegebene Flächeje km22,50 mindestens 50
8321822501. bis 5.000. km2 abgegebene Flächeje km21,25
83218235.001. bis 25.000. km2 abgegebene Flächeje km20,625
832183Präsentationsgrafik 25
83218311. bis 500. km2 abgegebene Flächeje km20,76 mindestens 50
8321832501. bis 5.000. km2 abgegebene Flächeje km20,38
83218335.001. bis 25.000. km2 abgegebene Flächeje km20,19
832184Präsentationsgrafik 50
83218411. bis 500. km2 abgegebene Flächeje km20,24 mindestens 50
8321842501. bis 5.000. km2 abgegebene Flächeje km20,12
83218435.001. bis 25.000. km2 abgegebene Flächeje km20,06
832185Präsentationsgrafik 100
83218511. bis 500. km2 abgegebene Flächeje km20,08 mindestens 50
8321852501. bis 5.000. km2 abgegebene Flächeje km20,04
83218535.001. bis 25.000. km2 abgegebene Flächeje km20,02

91. Die Anlage 2 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

92. Die Anlage 3 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 84, Staffel A1 Tabelle 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Tabelle 1 - Basisgebühr
ZeileDatensätzeBemessungsgrundlage
(Informationsmenge)
Basisgebühr EUR
1234
Rasterdaten
1ALKIS - Flurstückje Flurstück0,45
2ALKIS - Gebäudeje Gebäude mit0,45
Hausnummer
3ATKIS - PG4je km24,50
4ATKIS - PG10je km22,50
5ATKIS - PG25je km20,76
6ATKIS - PG50je km20,24
7ATKIS - PG100je km20,08
8ATKIS - DOP10je km260
9ATKIS - DOP20je km29
10ATKIS - DTK25je km21
11ATKIS - DTK50je km20,30
12ATKIS - DTK100je km20,10
Vektordaten
13ALKIS - Flurstückje Flurstück2,05
14ALKIS - Gebäudeje Gebäude mit1,80
Hausnummer
15ALKIS - Eigentümerje Bestand1,40
16ALKIS - Hauskoordinateje Hauskoordinate0,15
17ALKIS - Hausumringje Hausumring0,12
18ATKIS - Basis DLMje km27,50
19ATKIS - DLM 50je km22
Tabelle 1 - Basisgebühr
ZeileDatensätzeBemessungsgrundlage
(Informationsmenge)
Basisgebühr EUR
1234
Rasterdaten
1ALKIS - Flurstückje Flurstück0,45
2ALKIS - Gebäudeje Gebäude mit0,45
Hausnummer
3ATKIS - PG4je km24,50
4ATKIS - PG10je km22,50
5ATKIS - PG25je km20,76
6ATKIS - PG50je km20,24
7ATKIS - PG100je km20,08
8ATKIS - DOP10je km260
9ATKIS - DOP20je km29
10ATKIS - DTK25je km21
11ATKIS - DTK50je km20,30
12ATKIS - DTK100je km20,10
Vektordaten
13ALKIS - Flurstückje Flurstück2,05
14ALKIS - Gebäudeje Gebäude mit1,80
Hausnummer
15ALKIS - Eigentümerje Bestand1,40
16ALKIS - Hauskoordinateje Hauskoordinate0,15
17ALKIS - Hausumringje Hausumring0,12
18ATKIS - Basis DLMje km27,50
19ATKIS - DLM 50je km22

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.

.

Anhang
zu Art. 1 Nr. 91


altneu
Staffel A
ZeileWert der
Vermessungsfläche
bis unter
EUR
Summe
der neu festgelegten und der festgestellten
Grenzpunkte
0123456je weiterem
Grenzpunkt
je
abgemarktem
Grenzpunkt
Gebühr in EUREUR
12345678910
12.5007071.0061.1051.2051.3041.3781.4527432
25.0008841.2581.3821.5061.630172218159340
310.000928I 3211.4511.5811.7111.808I 9069842
425.0001.0171.4461.589l 7321.8741.9812.08710746
550.0001.1051.5721.7271.8822.0372.1532.26911650
6100.0001.1931.6981.8652.0332.2002.3252.45012654
7150.0001.2821.8242.0042.1832.3632.4972.63213558
8250.0001.3701.9502.1422.3342.5262.6702.81314462
9500.0001.5472.20124182.6352.8523.0143.17616370
10750.0001.7062.4272.6672.9063.1453.3243.50317977
111.000.0001.8562.6412.9023.1623.4223.6173.81219584
122.000.0001.9892.8303.1093.3883.6673.8754.08420990
135.000.0002.2543.2073.5233.8404.1564.3924.628237102
14ab 5.000.0002.5643.6474.0074.3674.7264.9955.264270116

Die Gebühren sind abhängig

  • vom Wert der Vermessungsfläche und von der Summe der neu festgelegten und der festgestellten Grenzpunkte und
  • vom Wert der Vermessungsfläche und von der Anzahl der abgemarkten Grenzpunkte

zu ermitteln.

Vermessungsfläche:

Die Vermessungsfläche setzt sich aus den Flächen der neu gebildeten Flurstücke zusammen.

Jedes Flurstück, das im Rahmen einer Zerlegung neu gebildet wird und dessen Fläche 75 % der Fläche seines Ursprungsflurstücks übersteigt, bleibt bei der Ermittlung der Vermessungsfläche unberücksichtigt.

Bei einer Vermessung, die der Durchführung eines vereinfachten Umlegungsverfahrens oder Grenzbereinigungsverfahrens dient, ist die Vermessungsfläche anzusetzen, die sich bei einer Bearbeitung der Vermessung als Zerlegungsvermessung ergeben würde.

Wert der Vermessungsfläche:

Der Wert der Vermessungsfläche ist das Produkt aus dem auf volle Euro auf- oder abgerundeten Bodenwert und der auf volle Quadratmeter auf- oder abgerundeten Vermessungsfläche (Wert der Vermessungsfläche = Bodenwert x Vermessungsfläche).

Liegt die Vermessungsfläche in mehreren Bodenwertzonen, ist zunächst für jede Teilfläche der Wert gesondert zu ermitteln. Der Wert der Vermessungsfläche ergibt sich in diesen Fällen als Summe der einzelnen Werte der Teilflächen.

Mit der Gebühr nach Spalte 10 sind auch die entstandenen Aufwendungen für die Abmarkungsmaterialien abgegolten.

Staffel B

ZeileBodenwert
bis unter
EUR/m2
Summe
der festgestellten und der neu festgelegten
Grenzpunkte
je
abgemarktem
Grenzpunk
t
123456je weiterem Grenzpunkt
Gebühr in EUREUR
123456789
1103774725536337077868632
2504876137218289271.03010740
31005106427548669711.07811242
42005456898089301.046116211844
53005817368619931.1201.24512346
64006167829151.0571.1951.32812848
75006518299691.1211.2701.41113450
86006868761.0231.1841.3451.49413952
97007219231.0771.2481.4191.57814454
108007569691.1311.3111.4941.66115056
119007911.0161.1851.3751.5691.74415558
12ab 9008261.0631.2381.4391.6441.82716160

Die Gebühren sind abhängig

  • vom Bodenwert und von der Summe der festgestellten und der neu festgelegten Grenzpunkte und
  • vorn Bodenwert und von der Anzahl der abgemarkten Grenzpunkte

zu ermitteln.

Liegen die festgestellten und die neu festgelegten Grenzpunkte in mehreren Bodenwertzonen, so ist das arithmetische Mittel dieser Bodenwerte zugrunde zu legen.

Mit der Gebühr nach Spalte 9 sind auch die entstandenen Aufwendungen für die Abmarkungsmaterialien abgegolten.

Staffel C

ZeileWert des Gebäudes
oder der baulichen
Veränderung
(Rohbausumme)
GebäudeeinmessungÜbernahme
in das
Liegenschaftskataster
bis unter EUREUREUR
1234
110.00030015
225.00040040
350.00055070
4150.000750115
5250.0001.100145
6375.0001.470190
7500.0001.830230
81.000.0002.600285
91.500.0003.350335
10je weitere 500.000
bis unter 15.000.000
50050
11je weitere 1.000.000
bis unter 30.000.000
25025
12ab 30.000.000
je weitere 5.000.000
10010

Werden auf einem Grundstück mehrere Gebäude bzw. bauliche Veränderungen an Gebäuden derselben Eigentümerinnen und Eigentimer gleichzeitig eingemessen, so ist der Gesamtwert der Gebäude bzw. der baulichen Veränderungen an Gebäuden maßgebend.

Bei der Berechnung des Gesamtwertes werden auch Gebäude ohne eigene Hausnummer (Nebengebäude) derselben Eigentümerinnen und Eigentimer bzw. bauliche Veränderungen an derartigen Gebäuden einbezogen, wenn sie zum gleichen Zeitpunkt auf angrenzenden Grundstücken eingemessen werden.

 Anlage 2
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7

Staffel A

ZeileWert der Vermessungsfläche bis unter EURSumme
der neu festgelegten und der festgestellten Grenzpunkte
je abgemarktem Grenzpunkt
0123456je weiterem Grenzpunkt
Gebühr in EUREUR
12345678910
12.5007231026112712281329140414807633
25.0009041282140815351661175518509541
310.0009491346147916111744184319429943
425.000104014741619176519102018212710947
550.000113016031760191820762194231211851
6100.000122017311901207222422369249712855
7150.000131118592042222524082545268213759
8250.000140119872183237825742720286714763
9500.000158222442464268529063071323716671
10750.000174524742718296232053387357018379
111.000 000189826922957322234883686388419986
122.000 000203428853169345337373949416121392
135.000 0002305326935913913423544764716242104
14ab 5.000 0002622371840844450481650905364275118

Die Gebühren sind abhängig

  • vom Wert der Vermessungsfläche und von der Summe der neu festgelegten und der festgestellten Grenzpunkte und
  • vom Wert der Vermessungsfläche und von der Anzahl der abgemarkten Grenzpunkte zu ermitteln.

Vermessungsfläche:

Die Vermessungsfläche setzt sich aus den Flächen der neu gebildeten Flurstücke zusammen.

Jedes Flurstück, das im Rahmen einer Zerlegung neu gebildet wird und dessen Fläche 75 v. H. der Fläche seines Ursprungsflurstücks übersteigt, bleibt bei der Ermittlung der Vermessungsfläche unberücksichtigt.

Bei einer Vermessung, die der Durchführung eines vereinfachten Umlegungsverfahrens oder Grenzbereinigungsverfahrens dient, ist die Vermessungsfläche anzusetzen, die sich bei einer Bearbeitung der Vermessung als Zerlegungsvermessung ergeben würde.

Wert der Vermessungsfläche:

Der Wert der Vermessungsfläche ist das Produkt aus dem auf volle Euro auf - oder abgerundeten Bodenwert und der auf volle Quadratmeter auf- oder abgerundeten Vermessungsfläche (Wert der Vermessungsfläche = Bodenwert * Vermessungsfläche).

Liegt die Vermessungsfläche in mehreren Bodenwertzonen, ist zunächst für jede Teilfläche der Wert gesondert zu ermitteln. Der Wert der Vermessungsfläche ergibt sich in diesen Fällen als Summe der einzelnen Werte der Teilflächen.

Mit der Gebühr nach Spalte 10 sind auch die entstandenen Aufwendungen für die Abmarkungsmaterialien abgegolten.

Staffel B

Zeile

Bodenwert bis unter EUR/m2

Summe
der festgestellten und der neu festgelegten Grenzpunkte
je abgemarktem Grenzpunkt
123456je weiterem Grenzpunkt
Gebühr in EUREUR
123456789
1104925966807648449288733
2506237578659731077118310841
310065479490710201130124011343
420069084095910801198131611945
5300727886101111391266139112447
6400764931106311991334146613049
7500800977111512591402154113551
86008361023116713191470161514153
97008731069122013791538169114655
108009091114127214381606176615257
119009461160132414981674184115759
1210009821206137615581742191516361
13150010491285146416561850203217264
14200011061353154017401942213318067
15250011721431162818372049224919071
16500012381510171619352156236619975
17750012951578179220192248246620778
18ab 750013621656188021172356258321781

Die Gebühren sind abhängig

  • vom Bodenwert und von der Summe der festgestellten und der neu festgelegten Grenzpunkte und
  • vom Bodenwert und von der Anzahl der abgemarkten Grenzpunkte zu ermitteln.

Liegen die festgestellten und die neu festgelegten Grenzpunkte in mehreren Bodenwertzonen, so ist das arithmetische Mittel dieser Bodenwerte zugrunde zu legen.

Mit der Gebühr nach Spalte 9 sind auch die entstandenen Aufwendungen für die Abmarkungsmaterialien abgegolten.

Staffel C

ZeileWert des Gebäudes oder der baulichen Veränderung
(Rohbausumme)
GebäudeeinmessungÜbernahme in das Liegenschaftskataster
bis unter EUREUREUR
1234
110.00031020
225.00041545
350.00056575
4150.000765120
5250.0001120150
6375.0001490195
7500.0001850235
81.000 0002620290
91.500 0003375340
10je weitere 500.000
bis unter 15.000 000
50050
11je weitere 1.000 000
bis unter 30.000 000
25025
12ab 30.000 000
je weitere 5.000 000
10010

Werden auf einem Grundstück mehrere Gebäude bzw. bauliche Veränderungen an Gebäuden derselben Eigentümerinnen und Eigentümer gleichzeitig eingemessen, so ist der Gesamtwert der Gebäude bzw. der baulichen Veränderungen an Gebäuden maßgebend.

Bei der Berechnung des Gesamtwertes werden auch Gebäude ohne eigene Hausnummer (Nebengebäude) derselben Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. bauliche Veränderungen an derartigen Gebäuden einbezogen, wenn sie zum gleichen Zeitpunkt auf angrenzenden Grundstücken eingemessen werden.


*) Ändert FFN 305-69

ENDE