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VwKostO-MWEVW - Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
- Hessen -

Vom 19. November 2012
(GVBl. Nr. 25 vom 11.12.2012 S. 484, ber. 2013 S. 44; 19.05.2014 S. 122 14; 27.10.2014 S. 250 14a; 03.02.2015 S. 52 15; 08.09.2016 S. 138 16; 11.12.2017 S. 402 17; 15.06.2018 S. 258 18; 10.09.2018 S. 604 18a; 10.12.2019 S. 386 19; 28.01.2020 S. 98 20; 19.12.2020 S. 958 20a; 29.03.2021 S. 194 21; 23.07.2021 S. 358 21a; 30.09.2021 S. 602 21b; 30.06.2022 S. 390 22; 17.11.2022 S. 626 22a; 29.06.2023 S. 574 23 i.K.; 19.07.2023 S. 584 23a; 16.09.2023 S. 670 23b)
Gl.-Nr.: 305-69




Überschrift geändert 19

Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 253), verordnet die Landesregierung:

§ 1 14 19

Für Amtshandlungen (§ 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes) im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen werden Verwaltungskosten nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.

§ 2

Soweit in Spalte 3 des Verwaltungskostenverzeichnisses nichts anderes bestimmt ist, werden angefangene Bemessungseinheiten wie volle Einheiten bewertet.

§ 3

Die im Verwaltungskostenverzeichnis genannten Rechtsvorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 4

Die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 19. März 2004 (GVBl. I S. 114 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. November 2011 (GVBl. I S. 705), wird aufgehoben.

§ 5

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

.
Übersicht zum VerwaltungskostenverzeichnisAnlage zu § 1
14 14a 15 16 17 18 18a 19 20 21b 22


GegenstandNr.
Abweichungsverfahren (Raumordnung), Durchführung eines55
Abweichungsverfahren (Raumordnung), Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit eines51
Allgemeine Amtshandlungen11
Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)66
Amtshandlungen nach dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG),
den Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Abs. 3 EVPG,
dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG),
den Verordnungen der Europäischen Union im Sinne von § 2 Nr. 2 EnVKG
sowie den Verordnungen nach § 4 Abs. 1 EnVKG
163
Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)161
Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz166
Amtshandlungen nach der Gashochdruckleitungsverordnung162
Amtshandlungen nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV)1613
Amtshandlungen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)164
Amtshandlungen nach der Verordnung über die Sperrzeit25
Anerkennungen und Überwachungen (Straße)422
Zustimmungen, Anerkennungen und Zulassungen67
Ausübung eines Handwerks131
Bauen und Wohnen6
Baugenehmigung61
Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung62
Bauvorhaben (Straße)412
Beratungskonferenz (Raumordnung)52
Berechnung der Gebühren (Bauen und Wohnen)65
Berufsordnung, Wirtschafts- und1
Berufs- und Unternehmensausübung12
Börsenaufsicht122
Bundesfernstraßen421
Daten der öffentlichen Immobilienwertermittlung723
Daten des öffentlichen Vermessungswesens8
Durchführung eines Raumordnungsverfahrens53
Einheitlicher Ansprechpartner Hessen (EAH)113
Eisenbahnen, Seilbahnen32
Energie16
Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen zu oder an öffentlichen Straßen41
Fluglärm, Luftverkehr34
Gaststätten224
Genossenschaftswesen14
Geobasisdaten, Bereitstellung81
Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung63
Gewerbe2
Gewerbe, Allgemeine Amtshandlungen21
Gewerberechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. und Zulassung von Ausnahmen; Untersagungen22
Handwerk13
Handwerks, Ausübung eines131
Handwerks, Organisation des132
Immobilienwertermittlung, Öffentliche72
Kataster- und Vermessungswesen71
Lärmemissionen431
Liegenschaftsvermessungen71
Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung17
Messen, Ausstellungen, Märkte223
Mess- und Eichwesen112
Öffentliche Immobilienwertermittlung72
Organisation des Handwerks132
Raumordnung5
Raumordnungsverfahren, Durchführung53
Raumordnungsverfahren, Einstellung54
Reisegewerbe222
Sachverständige123
Schornsteinfegerwesen15
Sicherheit und Ordnung an Straßen42
Sonstige Amtshandlungen (Bauen und Wohnen)64
Stehendes Gewerbe221
Straßenbahnbetriebsleiterprüfungen125
Straßenbahnen und Obuslinien31
Straße4
Straßenverkehr33
Topografische Karten83
Topografische Gebietskarten84
Tourismus111
Unschädlichkeitszeugnis71222
Unternehmensausübung, Berufs- und12
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft124
Vereinfachte Wertermittlung722
Verkehr3
Verkehrsbeschränkungen (Straßenverkehr)331
Vermessung121
Vermessungswesen, Kataster- und71
Versicherungswesen9
Versicherungsaufsicht über kleinere private Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)91
Wertgutachten721
Wirtschafts- und Berufsordnung1
Wohnungswesen68
Zufahrten (Straße)411
Zustimmungen, Anerkennungen und Zulassungen67

Anlage 1 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 3114 und 323

Anlage 2 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 711 und 712

Anlage 3 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 721

Anlage 4 (aufgehoben)

.

VerwaltungskostenverzeichnisAnlage 15 17 18 20a 21 21a 22 22a 23 23a 23b


Nr.GegenstandBemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1234
1Wirtschafts- und Berufsordnung
11Allgemeine Amtshandlungen
111Tourismus
Anerkennung oder Bestätigung als
1111Luftkurort, Erholungsort, Tourismusort600
1112Heilbad, Kneippheilbad, Kneipp- Kurort, Heilklimatischer Kurort, Ort mit Heilquellenkurbetrieb840
1113Widerruf der Anerkennung oder Wi-
derruf der Bestätigung nach Nr. 111
25 % von Nr. 1111 oder 1112
112Mess- und Eichwesen
1121Benutzung von Kleinbus bis 8 Fahrgastplätze, Kleinlastwagen bis 1,5 t Nutzlast, Kombiwagen (Auslagen)je km0,90
1122Überprüfung einer staatlich anerkannten Prüfstelle und ggf. Durchführen von Maßnahmen nach § 57 Abs. 2 des Mess- und Eichgesetzes200 bis 6.000
1123Ermittlung und Bereitstellung eines elektronischen Zugangsschlüssels zu Datensätzen aus Verkehrsüberwachungsgeräten in den Messdatenbanken110
113Einheitlicher Ansprechpartner Hessen nach dem EAH-Gesetz
1131Verfahrensabwicklung nach § 71b des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), soweit keine Unterlagen nachgereicht werdenkostenfrei
1132wenn das Verfahren nach Nr. 1131 größeren Verwaltungsaufwand verursacht hat, insbesondere durch die Vorlage unvollständiger Unterlagen oder durch mehrmalige Rückfragen des Kostenpflichtigen, zusätzlich zu Nr. 1131 für den darüber hinausgehenden Verwaltungsaufwand
11321bei einer im Rahmen des Verfahrens getroffenen Sachentscheidungnach Zeitaufwandhöchstens 50 % der für die Sachentscheidung vorgesehenen Gebühr
11322bei mehreren im Rahmen des Verfahrens getroffenen Sachentscheidungennach Zeitaufwandhöchstens 25 % der Summe der für die Sachentscheidungen vorgesehenen Gebühren
1133Auskunft nach § 71c HVwVfGkostenfrei
12Berufs- und Unternehmensausübung
121Vermessung
Amtshandlungen nach dem Hessischen Gesetz über die öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure (HöbVIngG)
1211Zulassung als öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (§ 3 Abs. 3 HöbVIngG)je Antrag1.100
1212Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters (§ 6 Abs. 2 HöbVIngG)je Antrag300
122Börsenaufsicht
Amtshandlungen nach dem Börsengesetz (BörsG) und dem Depotgesetz
1221Erlaubnis zur Errichtung einer Börse (§ 4 BörsG)nach Zeitaufwandmindestens 4.000
1222Prüfung der Anzeige der Absicht, eine bedeutende Beteiligung an dem Träger einer Börse zu erwerben (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BörsG), aufzugeben (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BörsG), den Betrag der bedeutenden Beteiligung zu erhöhen (§ 6 Abs. 1 Satz 6 BörsG), abzusenken oder die Beteiligung zu verändern (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BörsG)nach Zeitaufwandmindestens 500
1223Prüfung der Anzeige einer neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreterin oder eines Vertreters oder einer persönlich haftenden Gesellschafterin oder eines Gesellschafters (§ 6 Abs. 1 Satz 5 BörsG)nach Zeitaufwandmindestens 100
1224Einholung von Auskünften von einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Beteiligung an dem Träger einer Börse, soweit sich die Annahme bestätigt, dass es sich um eine bedeutende Beteiligung handelt (§ 6 Abs.1 Satz 7 BörsG)nach Zeitaufwandmindestens 250
1225Untersagung der Ausübung der Stimmrechte (§ 6 Abs. 4 Satz 1 BörsG)nach Zeitaufwandmindestens 4.000
1226Antrag auf Übertragung der Stimmrechte auf eine Treuhänderin oder einen Treuhänder (§ 6 Abs. 4 Satz 2 und 4 BörsG) oder Antrag auf Widerruf der Bestellung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders (§ 6 Abs. 4 Satz 5 BörsG)nach Zeitaufwandmindestens 1.000
1227Beauftragung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile (§ 6 Abs. 4 Satz 3 BörsG)nach Zeitaufwandmindestens 1.000
1228Entscheidung über die Anerkennung eines Kreditinstituts als Wertpapiersammelbank (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Depotgesetz)nach Zeitaufwandmindestens 4.000
1229Erteilung nachträglicher Auflagen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 Depotgesetz)nach Zeitaufwandmindestens 500
123Sachverständige
1231Bestellung, Zulassung und Vereidigung650 bis 6.500
124Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG)
1241Anerkennung (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 UBGG)650 bis 3.200
1242Prüfung der Voraussetzungen des Verzichts und Bekanntmachung ((§§ 18, 22 Abs. 2 UBGG)nach Zeitaufwandmindestens 250
125Straßenbahnbetriebsleiterprüfungen
Prüfung von Straßenbahnbetriebsleiterinnen oder Straßenbahnbetriebsleitern nach der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBIPV)
Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.
1251Zulassung zur Prüfung (§ 9 Abs. 1 StrabBIPV)100
12521Durchführung der Prüfung (§§ 10 bis 17 und 18 Abs. 2 StrabBIPV)970
12522Rücktritt von der Prüfung (§ 18 Abs. 1 StrabBIPV)100
126(aufgehoben)
1273(aufgehoben)
13Handwerk
131Ausübung eines Handwerks
Amtshandlungen nach der Handwerksordnung (HwO)
1311Untersagung einer unzulässigen Handwerksausübung (§ 16 Abs. 3 Satz 1 HwO)nach Zeitaufwandmindestens 65
132Organisation des Handwerks
1321Handwerksinnungen
13211Genehmigung eines Innungsbezirks (§ 52 Abs. 3 HwO)60 bis 131
1322Innungsverbände
13221Genehmigung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 HwO)nach Zeitaufwandmindestens 90
13222Genehmigung der Änderung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 Satz 2 HwO)nach Zeitaufwandmindestens 45
13223Ausnahmegenehmigung für die Errichtung eines weiteren Landesinnungsverbandes (§ 79 Abs. 2 HwO)nach Zeitaufwandmindestens 130
13224Erteilung des Einvernehmens (§ 80 Satz 3 HwO)nach Zeitaufwandmindestens 45
13225Bescheinigung über die satzungsmäßige Vertretung (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 HwO)nach Zeitaufwandmindestens 45
14Genossenschaftswesen
Amtshandlungen nach dem Genossenschaftsgesetz (GenG)
141Verleihung des Prüfungsrechts an Genossenschaftsverbände ((§ § 63, 63a GenG)nach Zeitaufwand
142Befreiung von der Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers als Mitglied des Vorstandes eines Prüfungsverbandes (§ 63b Abs. 5 GenG)150
15Schornsteinfegerwesen
Amtshandlungen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG), der Hessischen Bauordnung (HBO), der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)
151Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger
1511Prüfung des Antrages auf Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger einschließlich Qualifikationsprüfung (§ 9a Abs. 1 und 3 SchfHwG); bei gleichzeitiger Bewerbung auf mehrere Bezirke wird die Gebühr nur einmal erhoben90
1512Prüfung eines Wiederholungsantrags nach Nr. 1511, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre von demselben Regierungspräsidium ein Antrag auf Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger in einem anderen Bewerbungsverfahren abschließend geprüft wurde45
1513Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 8 Abs. 1 SchfHwG)570
1514Anordnung, die Aufgaben in einem anderen Bezirk vorübergehend wahrzunehmen (§ 11 Abs. Abs. 3 und § 11a Abs. 1 SchfHwG)
Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Übernahme der Aufgaben ohne wichtigen Grund abgelehnt wurde.
nach Zeitaufwand
1515Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchfHwG)nach Zeitaufwandmindestens 50
1516Bestellung einer Stellvertretung (§ 10 Abs. 3 SchfHwG)nach Zeitaufwand
152Aufsichtsbehördliche Amtshandlungen
1521Erstellen eines Zweitbescheides (§ 25 Abs. 2 SchfHwG) oder Erlass einer Duldungsverfügung gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer von Grundstücken und Räumen zur Durchführung einer verweigerten Feuerstättenschau oder einer anlassbezogenen Überprüfung (§ 1 Abs. 3 SchfHwG i.V.m. § 14 Abs. 1 oder § 15 Satz 1 SchfHwG)nach Zeitaufwandmindestens 80
1522Erhöhen der Anzahl von Kehrungen oder Überprüfungen nach § 1 Abs. 5 der KÜOnach Zeitaufwand
1523Von der Kehr- und Überprüfungsord- nung abweichende Regelungen nach § 1 Abs. 6 der KÜOnach Zeitaufwandmindestens 50
1524Feststellung rückständiger Kosten durch Bescheid (§ 20 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG)nach Zeitaufwandmindestens 50
1525Überprüfung einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (§ 21 Abs. 1 SchfHwG)
Eine Gebühr wird nur erhaben, wenn eine Pflichtverletzung festgestellt wurde.
nach Zeitaufwandmindestens 50
1526Verfügung von Sicherungsmaßnahmen bei Anlagen, die nicht Betriebs- oder brandsicher sind und bei denen Gefahr im Verzug besteht (§ 14 Abs. 2 Satz 4 SchfHwG)nach Zeitaufwand
153Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen nach der HBO
Für Leistungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger sind nach § 41 der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung (HPPVO) Kosten nach den Untergruppen 153 und 154 zu erheben.
1531Prüfung und Beurteilung zum Ausstellen der Bescheinigung nach § 68 Abs. 6 HBO über die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abgase
15311bei Errichtung einer Feuerstätte, einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung (z.B. Blockheizkraftwerk), einer verbrennungsmotorisch betriebenen Wärmepumpe, einer feuerbeheizten Sorptionswärmepumpe oder eines entsprechend betriebenen Kälteaggregates einschließlich der zugehörigen - auch bauseits vorhandenen - Abgasleitungen, Abgasanlagen und Schächte zur Ableitung der Abgase oder Verbrennungsgase157
15312bei Errichtung einer systemzertifizierten Feuerungsanlage, einschließlich der zugehörigen - auch bauseits vorhandenen - Schächte70 % von Nr. 15311
15313bei Errichtung einer Feuerstätte ein- schließlich Verbindungsstück (ohne senkrechte Abgasanlage) an einer bereits geprüften und nachweisbar mängelfreien Abgasanlage50 % von Nr. 5311
15314bei Errichtung einer Abgasanlage93
15315im Rahmen der Beratung vor Errichtung von Anlagen nach Nr. 15311 bis 15314 anzurechnen.

Die Gebühr ist zur Hälfte auf die Gebühr nach Nr. 15311 bis 15314 anzurechnen.

bis zu 50 % von
Nr. 15311 bis 15314,
höchstens 35 % bei
mehr als einer Anlage
mindestens 40
15316Zuschläge
153161für zusätzlichen Aufwand bei einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung, einer Wärmepumpe oder eines entsprechend betriebenen Kälteaggregates, wenn die vorgenannten Anlagen zusammen mit einer Feuerstätte gemeinsam an einer Abgasanlage betrieben werden57
153162für zusätzlich erforderliche und durch- geführte Begutachtung und Prüfung einer vor Ort errichteten Feuerstätte (z.B. Heizkamin nach DIN 13229, Kachelofen oder offener Kamin nach TROL) oder einer gewerblich genutzten Dunstabzugsanlage einschließlich der erforderlichen Hauben, Lüftungsdecken und ähnlichem45
153163für Überprüfung und Begutachtung leitungsgebundener Verbrennungsluftversorgung je Lüftungseinheit (Be- und Entlüftung) bei Anlagen nach Nr. 15311 bis 15313 (außer Ringspalt)je Lüftungsanlage45
153164für zusätzlichen Aufwand bei Prüfung einer Abgasanlage mit Mehrfachbelegung23
153165für zusätzlichen Aufwand je Prüfung einer Feuerstätte mit Anschluss an eine Abgasanlage in Mehrfachbelegung16
153166für die Prüfung einer Anlage von mehr als 350 kW Gesamtnennwärmeleistung30 % von Nr. 15311
bis 15313
15317Fallen bei der Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen Gebühren nach Nr. 15311 bis 15314 mehrmals oder nebeneinander an, so vermindert sich die Gesamtgebühr um 30 %; dies gilt nicht für die Zuschläge nach Nr. 153161 bis 153166 und nicht für Gebühren nach Nr. 1532 bis 1543.
1532Nachschau zu Nr. 15311 bis 15314 Die erste Nachschau ist gebührenfrei.je Anlage und Nachschau47
1533Prüfung und Beurteilung zum Ausstellen der Bescheinigung nach § 68 Abs. 6 HBO über die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abluft für die Errichtung einer gewerblich genutzten Dunstabzugsanlage einschließlich der erforderlichen Hauben, Lüftungsdecken und ähnlichem100 bis 376
154Sonstige Prüfungen und Nachweise nach der HBO
1541Dichtigkeitsprüfung von Abgasanlagen
15411mittels Dichtigkeitsprüfgerätje Vorgang47
15412mittels Messungje Vorgang12
1542Messtechnischer Nachweis der ausreichenden Verbrennungsluftversorgungje Stunde69
1543Überprüfung und Begutachtung sonstiger Anlagen nach der HBO im Auftrag der Bauherrschaftje Stunde69
16Energie
161Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG )
1611Amtshandlungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde
16111Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG
161111Niederspannungsnetze500 bis 2.500
161112Mittelspannungsnetze2.500 bis 6.500
161113Hochspannungsnetze6.500 bis 14.500
161114Höchstspannungsnetze14.500 bis 26.500
161115Niederdrucknetze500 bis 2.500
161116Mitteldrucknetze2.500 bis 6.500
161117Hochdrucknetze bis 16 bar6.500 bis 14.500
161118Hochdrucknetze über 16 bar14.500 bis 26.500
161119Versagen einer Genehmigung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EnWG), Untersagen des Netzbetriebes (§ 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 EnWG)75 % von Nr. 161111 bis 161113
16112Feststellung, ob eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG erforderlich ist und ggf. Umschreibung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3 EnWG
Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161111 bis 161118 erhoben werden.
500
16113Entscheidung über Einwände gegen die Feststellung des Grundversorgers (§ 36 Abs. 2 Satz 4 EnWG)nach Zeitaufwand
16114Planfeststellung
161141Feststellung des Plans zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu der Änderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 EnWG sowie § 2 Abs.3 Energieleitungsausbaugesetz) bei Investitionskosten bis
16114111 Mio. EUR13.000
16114123 Mio. EUR19.000
16114135 Mio. EUR24.000
1611414über 5 Mio. EURjede weiteren 2 Mio. EUR zusätzlich4.000
161142Plangenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie der Änderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie § 43b EnWG und § 74 Abs. 6 VwVfG)75 % von Nr. 1611411 bis 1611414
161143Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (§ 5 i. V. m. den §§ 7 bis 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung)
Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161141 oder 161142 erhoben werden
150 bis 10.000
161144Auslagen für den Einsatz von externen Verwaltungshelfern auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragstellers § 9 Abs. 1 Satz 1
Nr. 5 HVwKostG
161145Entscheidung bei Anzeigeverfahren nach § 43f EnWG
Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161141 oder 161142 erhoben werden.
150 bis 10.000
161146Planänderungen (§ 43d EnWG i.V.m. § 76 HVwVfG)50 % von Nr. 1611411 bis 1611414
161147Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 43c Nr. 1 EnWG)10 % von Nr. 1611411 bis 1611414
16115Anordnung der Duldung von Vorarbeiten (§ 44 Abs. 1 Satz 2 EnWG) oder Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 44c EnWGnach Zeitaufwand
16116Festsetzung der Entschädigung (§ 44 Abs. 3 Satz 2 und § 45a EnWG)nach Zeitaufwand
16117Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung (§ 45 Abs. 2 EnWG)nach Zeitaufwand
16118Anordnung nach § 49 Abs. 5 EnWG500 bis 15.000
16119Beratung vor Antragstellung auf Feststellung des Plans oder Plangenehmigung
Schließt sich innerhalb eines Jahres ein Genehmigungsverfahren an, wird die Gebühr bei der Gebühr nach Nr. 161141 bis 161142 angerechnet.
nach Zeitaufwand
1612Amtshandlungen der Landesregulierungsbehörde nach § 54 EnWG
16121Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen (§ 33 Abs. 1 EnWG)2.500 bis 50.000
16122Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang (§ 23a EnWG)1.000 bis 25.000
16123Verpflichtung nach § 30 Abs. 2, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 EnWG abzustellen1.000 bis 90.000
16124Abweisung eines Antrages (§ 31 Abs. 2 Satz 2 EnWG)50 bis 5.000
16125Entscheidungen der Regulierungsbehörde (§ 31 Abs. 3 Satz 1 EnWG)500 bis 90.000
16126Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG100 bis 90.000
16127Entscheidungen nach § 110 Abs. 2 EnWG500 bis 15.000
16128Überprüfung der Entgelte nach § 110 Abs. 4 Satz 1 EnWG500 bis 10.000
16129Erteilung von beglaubigten Abschriften (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 EnWG)15
1613Amtshandlungen nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV)
16131Genehmigung nach § 5 Abs. 3 ARegV500 bis 5.000
16132Genehmigung nach § 10a ARegV500 bis 5.000
16133Bestätigung der Notwendigkeit der Maßnahme nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegVnach Zeitaufwand
16134Genehmigung eines Investitionsbudgets (§ 23 Abs. 6 ARegV)500 bis 100.000
16135Entscheidung nach § 25a ARegV i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWGjährlich500 bis 5.000
16136Festlegung oder Genehmigung nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegVnach Zeitaufwand500 bis 100.000
16137Festlegung oder Genehmigung nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 bis 11 ARegV200 bis 50 000
16138Entscheidung über die Anpassung der Erlösobergrenze nach § 34a Abs.1 Satz 1 ARegV500 bis 5 000
1614Amtshandlungen nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)
16141Genehmigung eines individuellen Netzentgeltes oder Befreiung von Netzentgelten (§ 19 Abs. 2 Satz 5 StromNEV)500 bis 15.000
16142Entgegennahme der schriftlichen Anzeige nach § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV100 bis 15.000
16143Untersagung nach § 19 Abs. 2 Satz 8 StromNEV und Aufgabe von Maßnahmen nach § 19 Abs. 2 Satz 9 StromNEV500 bis 5.000
162Amtshandlungen nach der Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV)
1621Zulassung einer Ausnahme (§ 2 Abs. 3 GasHDrLtgV)500 bis 15.000
1622Prüfung, ob eine Beanstandung nach § 5 Abs. 2 erforderlich ist (einschl. Nichtbeanstandungsbescheid nach § 5Abs. 4 GasHDrLtgV), bei Investitionskosten bis
16221125.000 EUR500
16222250.000 EUR1.000
16223500.000 EUR2.000
162242 Mio. EUR4.000
1622510 Mio. EUR8.000
1622650 Mio. EUR16.000
16227über 50 Mio. EURjede weitere 10 Mio EUR zusätzlich3.000
1623Beanstandung eines Vorhabens und ggf. Festlegung erforderlicher Auflagen (§ 5 Abs. 2 GasHDrLtgV)nach Zeitaufwand
1624Untersagung des Betriebs einer Gashochdruckleitung, ggf. Festsetzen von Bedingungen und Auflagen (§ 6 Abs. 4 GasHDrMV)nach Zeitaufwand
1625Prüfung und Entscheidung bei wesentlichen Änderungen (§ 8 GasHDrLtgV)nach Zeitaufwand
1626Anordnung der Überprüfung von Gashochdruckleitungen aus besonderem Anlass (§ 10 Abs. 1 GasHDrLtgV)nach Zeitaufwand
1627Anordnung wiederkehrender Prüfungen von Gashochdruckleitungen (§ 10 Abs. 2 GasHDrLtgV)nach Zeitaufwand
1628Änderungsverlangen nach § 20 GasHDrLtgVnach Zeitaufwand
1629Sachverständige
16291Anerkennung von Sachverständigen (§ 11 GasHDrLtgV)nach Zeitaufwand
16292Anpassung der Anerkennung an das neue Recht (§ 15 GasHDrLtgV)nach Zeitaufwand
163Amtshandlungen nach dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG ) und Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Abs. 3 EVPG
1631Anforderungen nach § 4 Abs. 7 Satz 2 EVPG Die erste Anforderung ist gebührenfrei.nach Zeitaufwand
1632Prüfungen und Überwachungsmaßnahmen (§ 7 EVPG)100 bis 30.000
1633Anerkennung als zugelassene Stelle (§ 11 Abs. 2 EVPG)
16331für den ersten Produkttyp nach Durchführungsrechtsvorschrift750 bis 5.000
16332für jeden weiteren Produkttyp nach Durchführungsrechtsvorschrift250 bis 2.500
1634Überwachung der zugelassenen Stelle (§ 11 Abs. 4 EVPG)nach Zeitaufwand
164Amtshandlungen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV )
1641Beanstandung angezeigter weiterer technischer Anforderungen (§ 17 Abs. 2 AVBFemwärmeV)65 bis 3.200
1642Zulassung einer Ausnahme (§ 18 Abs. 3 AVBFernwärmeV)65 bis 3.200
165Anordnung nach § 6 der Konzessionsabgabenverordnung i.V.m. § § 65 und 69 EnWG130 bis 13.000
166Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
1661Bescheinigung nach § 27 Abs. 5 Satz 1 oder nach § 66 Abs. 1 Nr. 4a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung150
17Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung
171Überprüfung von Textilerzeugnissen nach der Verordnung (EU) Nr. 1003/2011 sowie dem Textilkennzeichnungsgesetz und von Glaswaren nach dem Kristallglaskennzeichnungsgesetz
1711Feststellung einer fehlerhaften Kenn- zeichnung oder eines Mangels in der Zusammensetzung, der Bestandteile oder der Eigenschaften des Produktes (einschließlich einfache Produktprüfung)62 bis 310
1712Untersagung des Inverkehrbringens oder Beschränkung der Bereitstellung auf dem Markt eines mangelhaft oder unrechtmäßig gekennzeichneten Produktes oder Verfügung zu dessen Beseitigung oder Vernichtung124 bis 310
172Maßnahmen nach § 8 Marktüberwachungsgesetz und Art. 16 der Verordnung (EU) 2019/1020nach Zeitaufwand


2Gewerbe
Gewerberechtliche Amtshandlungen nach der Gewerbeordnung (GewO), der Pfandleiherverordnung (PfandlV). der Bewachungsverordnung (BewachV), der Versteigererverordnung (VerstV), der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), dem Hessischen Gaststättengesetz (HGastG) und der Verordnung über die Sperrzeit.
21Allgemeine Amtshandlungen
211Auskunft aus dem Gewerberegister
2111soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kannje Person11 bis 22
2112soweit für die Beantwortung der Anfrage Nachfragen oder Ermittlungen notwendig sindje Person33
2113soweit eine Nachprüfung durch den Außen- dienst notwendig istnach Zeitaufwand
2114über einen bestimmbaren Personenkreis (Gruppenauskunft), soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kannje Person8 bis 16 mindestens 84
212Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen und Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen
2121Eingangsbestätigung von Anzeigen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen (§ 13a Abs. 2 Satz 2 GewO)nach Zeitaufwand
2122Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung der Berufsqualifikation (§ 13a Abs. 2 Satz 3 GewO)nach Zeitaufwand
2123Anerkennung von im Ausland erworbenen Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen (§ 13c Abs. 1 GewO)nach Zeitaufwand
2124Aufforderung zur Vorlage von Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsausbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen (§ 13c Abs. 4 Satz 4 GewO)nach Zeitaufwand
2125Eingangsbestätigung von Anträgen zur Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise (§ 13c Abs. 5 Satz 1 GewO)nach Zeitaufwand
2126Unterrichtung über eine Fristverlängerung (§ 13c Abs. 5 Satz 4 GewO)nach Zeitaufwand
2127Aufforderung zur Vorlage geeigneter Unterlagen (§ 13c Abs. 5 Satz 5 GewO)nach Zeitaufwand
2128Ausstellen eines Europäischen Berufsausweisesnach Zeitaufwand
213Gewerbeanzeige
2131Entgegennahme einer Gewerbeanzeige (§ 14 Abs. 1 bis 3 GewO)28
2132Ausstellen einer Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. 1 GewO)8
214Anordnung der Betriebsschließung bei einem zulassungspflichtigen Gewerbe, das ohne Zulassung ausgeübt wird, oder wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird (§ 15 Abs. 2 GewO)nach Zeitaufwandmindestens 65
215Überwachungsmaßnahme nach § 29 GewOnach Zeitaufwand
216Umschreibung einer Erlaubnis oder Erteilung einer Zweitschriftnach Zeitaufwand
22Gewerberechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. und Zulassung von Ausnahmen; Untersagungen
2201Widerruf, Rücknahme oder Untersagung sind kostenfrei, soweit diese wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit des Betroffenen erfolgen; dies gilt auch für die Widerspruchsentscheidung in den genannten Verfahren.
2202Erteilung einer nachträglichen Auflagenach Zeitaufwand
221Stehendes Gewerbe
22111Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen (§ 33a GewO)nach Zeitaufwand
2212(aufgehoben)
2213Pfandleihgewerbe (§ 34 GewO)
22131Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleih- oder Pfandvermittlungsgewerbes (§ 34 Abs. 1 GewO)330 bis 1.530
22132Verlängerung der Frist zur Verwertung des Pfandes (§ 9 Abs. 2 Satz 2 PfandlV)33
22133Verlängerung der Frist zur Abführung des Überschusses aus der Verwertung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 PfandlV)33
2214Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO)
22141Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes (§ 34a Abs. 1 Satz 1 GewO).
Bei Änderung oder Erweiterung der Erlaubnis ist die Gebühr gesondert zu erheben.
330 bis 1.850
22142Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson (§ 34a Abs.4 GewO)nach Zeitaufwandmindestens 70
22143Zuverlässigkeitsüberprüfung des Gewerbetreibenden bzw. seiner Vertreter oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person nach § 34a Abs. 1 Satz 5 und 10 GewO sowie von Wachpersonen nach § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 und Satz 7 GewOnach Zeitaufwandmindestens 70
22144Unterrichtung über das Wahlrecht nach § 13 Abs. 2 BewachVnach Zeitaufwand
2215Versteigerergewerbe (§ 34b GewO)
22151Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte (§ 34b Abs. 1 GewO)
221511für natürliche Personen333
221512für juristische Personen388
22152Öffentliche Bestellung und Vereidigung einer besonders sachkundigen Versteigerin oder eines Versteigerers (§ 34b Abs.5 GewO)333
221521Eingangsbestätigung über eingereichte Unterlagen (§ 34b Abs. 5 i.V.m. § 36a Abs. 4 Satz 1 GewO)nach Zeitaufwand
221522Fristverlängerung (§ 34b Abs. 5 i.V.m. § 36a Abs. 4 Satz 3 GewO)nach Zeitaufwand
22153Zulassung von Ausnahmen nach der VerstV
221531Ausnahmen von der Anforderungen des § 2 Abs. 1 VerstV (§ 2 Abs. 2 Satz 2 VerstV)nach Zeitaufwand
221532Verkürzung der Anzeigefrist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VerstV)nach Zeitaufwand
221533Verkürzung der Abstandsfrist zur vorhergehenden Versteigerung sowie der Frist betreffend die Dauer der Versteigerung (§ 3 Abs. 3 Satz 3 VerstV)nach Zeitaufwand
221534Ausnahmen von dem Erfordernis, für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 4 Satz 2 VerstV)22
221535Ausnahmen von dem Verbot, Handelswaren zu versteigern (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VerstV)nach Zeitaufwand
221536Ausnahmen von den Verboten des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerstV (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerstV)nach Zeitaufwand
221537Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung einer Versteigerung (§ 9 VerstV)nach Zeitaufwand
2216Erlaubnisse nach den §§ 34c und 34i GewO für Immobilienmakler, Bauherren, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Darlehensvermittler und Immobiliardarlehensvermittler
22161Erlaubnis als Immobilienmaklerin oder Immobilienmakler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1),
als Bauherrin oder Bauherr für eigene oder fremde Rechnung (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a),
als Baubetreuerin oder Baubetreuer (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b),
als Wohnimmobilienverwalterin oder Wohnimmobilienverwalter (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)
221611für natürliche Personenje Erlaubnis338
221612für juristische Personenje Erlaubnis392
22162Erlaubnis als Darlehensvermittlerin oder Darlehensvermittler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2),
als Immobiliardarlehensvermittlerin oder Immobiliardarlehensvermittler (§ 34i Abs. 1 Satz 1)
114 bis 2.450
22163Maßnahmen bei fehlendem Nachweis über die Weiterbildung von Immobilienmaklerinnen oder Immobilienmaklern, Wohnimmobilienverwalterinnen oder Wohnimmobilienverwaltern und deren mit der Betriebsleitung oder Leitung einer Zweigstelle beauftragten angestellten Beschäftigten (§§ 29, 34c Abs. 2a GewO i.V.m. § 15b Abs. 3 MaBV)nach Zeitaufwand
22164Untersagung der Beschäftigung von Personen, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind (§ 34i Abs. 6 Satz 2)nach Zeitaufwandmindestens 70
22165Zuverlässigkeitsüberprüfung von Personen, die mit der Betriebsleitung oder Leitung einer Zweigniederlassung beauftragt sind (§ 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO i.V.m. § 9 MaBV oder § 34i Abs. 2 Nr. 1 GewO i.V.m. § 17 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung)nach Zeitaufwandmindestens 33
22166Prüfung der Erklärungen nach § 16 Abs. 1 MaBV (Prüfbericht außer in den Fällen der Negativerklärung)55,50
22167Anordnung einer außerordentlichen Prüfung (§ 16 Abs. 2 MaBV oder § 15 Abs. 1 Satz 1 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung)nach Zeitaufwand
2217Durchführung des § GewO
22171Untersagung der Gewerbeausübung (§ 35 Abs. 1 und 7a GewO)nach Zeitaufwandmindestens 87
22172Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebes durch eine Stellvertretung (§ 35 Abs. 2 GewO)87 bis 980
22173Gestattung der Wiederaufnahme eines untersagten Gewerbebetriebes (§ 35 Abs. 6 GewO)nach Zeitaufwandmindestens 187
2218Einholen von Auskünften in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 GewO anstelle des Gewerbetreibenden
Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.
77,50
2219Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse
22191Vorläufige Gestattung der Gewerbefortführung (§ 46 Abs. 3 GewO)33 bis 289
22192Erlaubnis zur Stellvertretung für konzessionierte oder angestellte Personen (§ 47 GewO)33 bis 356
22193Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 GewO)33 bis 723
22194Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren (§ 51 GewO)nach Zeitaufwand
222Reisegewerbe
22211Ausstellen einer Reisegewerbekarte (§ 55 GewO)
222111für natürliche Personen333
222112für juristische Personen388
222113Ausstellen einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55b Abs. 2 GewO)nach Zeitaufwandmindestens 33
22212Ausstellen einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 55 i.V.m. § 60c Abs. 2 GewO)33
22213Eintragen von Nachträgen (z.B. Ergänzen der Handelsgegenstände)33 bis 66
22214Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich der Veranstaltung von Messen. Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO)33
22215Entgegennahme der Anzeige über eine Tätigkeit, die einer Reisegewerbekarte nicht bedarf (§ 55c GewO)28
222151Ausstellen der Empfangsbestätigung (§ 55c GewO i.V.m. § 15 Abs. 1 GewO)8
22216Veranstaltung eines Wanderlagers
222161Entgegennahme der Anzeige (§ 56a Abs. 1 Satz 1 GewO)76
222162Entgegennahme der Anzeige (§ 56a Abs. 1 Satz 1 GewO) für eine oder mehrere kurze Veranstaltungen in einem Kreis- oder Gemeindegebiet aus einem Verkaufswagen oder Ähnlichem oder sonst im Freien11 bis 76
222163Untersagung (§ 56a Abs. 2 GewO)nach Zeitaufwandmindestens 66
22217Untersagung einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit (§ 59 GewO)nach Zeitaufwandmindestens 66
22218Untersagung der Beschäftigung einer Fersen (§ 60 GewO)nach Zeitaufwandmindestens 66
22219Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 2 GewO)39 bis 355
22220Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 3 GewO)33 bis 355
22221Festsetzung eines Volksfestes (§ 60b Abs. 2 i.V.m. § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO)nach Zeitaufwandmindestens 132
22222Verhinderung der Gewerbeausübung (§ 60d GewO)nach Zeitaufwandmindestens 66
2223Zulassung von Ausnahmen im Reisegewerbe
22231von dem Erfordernis der Heisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55a Abs. 2 GewO)nach Zeitaufwandmindestens 66
22232zur Ausübung von Tätigkeiten im Reisegewerbe an Sonn- und Feiertagen (§ 55e Abs. 2 GewO)33
22233hinsichtlich der Verbote des § 56 Abs. 1 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO)je Verbot33
22234für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (§ 61a Abs. 2 Satz 2 GewO)nach Zeitaufwandmindestens 33
223Messen, Ausstellungen, Märkte
2231Festsetzung einer Veranstaltung nach § 69 Abs. 1 GewO (Messe nach § 64 GewO, Ausstellung nach § 65 GewO, Großmarkt nach § 66 GewO, Wochenmarkt nach § 67 GewO, Spezial- oder Jahrmarkt nach § 68 GewO)nach Zeitaufwandmindestens 153
2232Änderung und Aufhebung der Festsetzung (69b Abs. 3 GewO)nach Zeitaufwandmindestens 33
2233Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung (§ 70a GewO)nach Zeitaufwandmindestens 66
2234Zulassung von Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (§ 71b Abs. 2 Satz 2 GewO)nach Zeitaufwandmindestens 33
224Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem HGastG
2241Anzeige eines Gaststättengewerbes
22411Entgegennahme der Anzeige bei Alkoholausschank (§ 3 Abs. 1 Satz 1 HGastG i.V.m. § 14 Abs. 1 bis 3 GewO)28
22412Ausstellen einer Empfangsbescheinigung (§ 2 HGastG i.V.m. § 15 GewO)8
2242Zuverlässigkeitsprüfung (§ 3 Abs. 3 HGastG)
22421der Gastgewerbetreibenden, ihrer gesetzlichen Vertretung oder Stellvertretung bei einem Gaststättengewerbebetrieb mit Alkoholausschanknach Zeitaufwandmindestens 55
22422Ausstellen einer amtlichen Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsprüfung11
2243Untersagung der gastgewerblichen Tätigkeit (§ 4 HGastG)nach Zeitaufwand
2244Entgegennahme der Anzeige bei vorübergehendem Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 6 Satz 1 HGastG)11 bis 66
2245Maßnahmen zur Verwirklichung der Auskunfts- und Nachschaurechte (§ 8 Abs. 1, 2 und 4 HGastG)
Ergibt die Überprüfung, dass tatsächlich kein Gaststättengewerbe ausgeübt wird, entfällt die Gebühr.
nach Zeitaufwand
2246Beschäftigungsverbot und Anordnungen
22461Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 10 Abs. 1 HGastG)nach Zeitaufwand
22462Erlass von Anordnungen (§ 10 Abs.2 HGastG)nach Zeitaufwand
2247Zulassung von Ausnahmen für den Ausschank aus Automaten (§ 11 Abs. 4 Satz 4 HGastG)nach Zeitaufwand
2248Anerkennung von behördlichen Überprüfungen anderer Bundesländer (§ 13 HGastG)33
225Amtshandlungen nach der Verordnung über die Sperrzeit
2251Aufhebung der Sperrzeit für ein Gaststättengewerbe oder eine öffentliche Vergnügungsstätte nach § 4nach Zeitaufwandhöchstens 1800
2252Vorverlegung des Beginns oder Hinausschieben des Endes der Sperrzeit für ein Gaststättengewerbe oder eine öffentliche Vergnügungsstätte nach § 4nje Anordnung122
2253Festsetzung allgemeiner Ausnahmen nach § 3gebührenfrei
226Prostitutionsgewerbe

Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz

Die Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Art. 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG findet keine Anwendung

2261Erlaubnisprüfung zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes nach § 2 Abs. 3 bis 7
22611Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes (§ 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 und 4 Satz 1)500 bis 15.000
22612Verlängerung einer befristeten Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes (§ 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 Satz 2)50 bis 7.500
22613Stellvertretungserlaubnis
226131Erlaubnis für das Betreiben eines
Prostitutionsgewerbes durch eine
Stellvertretung (§ 13 Abs. 1 und 2)
250 bis 2.500
226132Verlängerung einer befristeten Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes durch Stellvertretung (§ 13 Abs. 1 und 2)175 bis 1.250
2262erneute Zuverlässigkeitsprüfung des Betreibers und der als Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen (§ 15 Abs. 3)nach Zeitaufwandmindestens 100
2263Auflagen, Anordnungen, sonstige Amtshandlungen
226301Nachträgliche Aufnahme, Ergänzung oder Änderung einer Auflage (§ 17 Abs. 1 Satz 2)nach Zeitaufwandmindestens 60
226302Erteilen einer selbstständigen Anordnung (§ 17 Abs. 3)nach Zeitaufwandmindestens 60
226303Zulassen einer Ausnahme für Prostitutionsstätten in Wohnungen im Einzelfall (§ 18 Abs. 3)nach Zeitaufwandmindestens 40
226304Entgegennahme der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen und deren Prüfung (§ 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1)nach Zeitaufwandmindestens 100
226305Erlass einer Anordnung im Zusammenhang mit der Prüfung einer angezeigten Prostitutionsveranstaltung (§ 20 Abs. 3 Satz 2)nach Zeitaufwandmindestens 60
226306Untersagung der Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung

(§ 20 Abs. 4 und 5)

nach Zeitaufwandmindestens 80
226307Entgegennahme der Anzeige zur Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges und deren Prüfung

(§ 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Satz 1)

nach Zeitaufwandmindestens 100
226308Erlass einer Anordnung für die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs und dessen Betrieb

(§ 21 Abs. 3 Satz 2)

nach Zeitaufwandmindestens 60
226309Untersagung des Aufstellens eines Prostitutionsfahrzeuges

(§ 21 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5)

nach Zeitaufwandmindestens 80
226310Verlängerung der Frist vor Erlöschen der Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes

(§ 22 Satz 2)

nach Zeitaufwandmindestens 20
226311Verpflichtung des Betreibers eines Prostitutionsgewerbes zur Aufstellung und Durchführung von Hygieneplänen

(§ 24 Abs. 5 Satz 1)

nach Zeitaufwandmindestens 55
226312Untersagung der Beschäftigung einer Person oder deren Tätigkeit in einem Prostitutionsgewerbe

(§ 25 Abs. 3)

nach Zeitaufwandmindestens 80


3Verkehr
31Straßenbahnen und Obuslinien
Amtshandlungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) und der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBIPV)
3111Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 9 Abs.1 PBefG) oder für Erweiterungen oder wesentliche Änderungen des Unternehmens (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG)
für die erste Million EUR des Anlage- und Betriebskapitals oder der Kosten der Erweiterung oder Änderung der Anlage0,1 %
für den Mehrbetrag bis 1,5 Millionen EUR0,05 %
für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR0,025 %
für den weiteren Mehrbetrag0,0125 %mindestens 160
3112Genehmigung der Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten sowie der Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 PBefG)65 bis 1 30C
3113Genehmigung zur Einstellung des Betriebes (§ 21 Abs. 4 PBefG)200 bis 1.000
3114Planfeststellung
311401Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung.
Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten.
31141Feststellung des Plans für die Betriebsanlage beim Bau neuer oder der Änderung bestehender Straßenbahnen (§ 28 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG)
311411bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist (insbesondere wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen)Anlage 1, Zone 1
311412bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich istAnlage 1, Zone 2
3111413bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist (wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Gebieten mit besonderen naturschutzrechtlichen Anforderungen zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden)Anlage 1, Zone 3
31142Plangenehmigung (§ 28 Abs. 1a i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG)Anlage 1, Zone 1
31143Planänderung (§ 28 PBefG i.V.m. § 76 HVwVfG)25 % von Nr. 311411 bis 311413
31144Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 28 Abs. 2 i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG)25 % von Nr. 311411
31145Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (§ 5 i.V.m. den §§ 7 bis 12 UVPG) Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 31141 bis 31142 erhoben werden.150 bis 10.000
3115Entscheidung bei fehlender Einigung (§ 31 Abs. 5 PBefG)40 bis 200
3116Gestattung der zur Planung erforderlichen Vorarbeiten (§ 32 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 PBefG)40 bis 200
3117Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs (§ 37 PBefG)220 bis 650
3118Zustimmung zu Beförderungsentgelten (§ 39 Abs. 1 PBefG)65 bis 2.000
3119Zustimmung zu Beförderungsbedingungen (§ 39 Abs.6 PBefG)30 bis 200
3120Zustimmung zu Fahrplänen (§ 40 Abs. 2 PBefG)je Linie30 bis 200
3121Genehmigung von Ausnahmen (§ 6 BOStrab)nach Zeitaufwandmindestens 200
3122Prüfung der Pläne für Betriebsanlagen, Erteilung eines Zustimmungsbescheides (§ 60 Abs. 3 BOStrab)nach Zeitaufwandmindestens 200
3123Aufsicht über den Bau neuer oder geänderter Betriebsanlagen (§ 61 BOStrab)nach Zeitaufwand
3124Inbetriebnahmegenehmigung neuer oder geänderter Betriebsanlagen oder Fahrzeuge, Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung (§ 62 Abs. 1 und G Satz 1 BOStrab)
31241für Betriebsanlagennach Zeitaufwandmindestens 300
31242für das erste Fahrzeug300 bis 2.600
31243für jedes weitere Fahrzeug desselben Typs200 bis 300
3125Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung zum Betriebsleiter (§ 9 StrabBIPV)nach Zeitaufwand
3126Bestätigung der Bestellung der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters oder einer mit der Stellvertretung bestellten Person (§ 9 BOStrab)200 bis 1.300
3127Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit für das Streckennetz oder Teile des Netzes (§ 50 BOStrab)70 bis 400
3128Gestattung der Benutzung des besonderen Bahnkörpers durch Unternehmen des Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen (§ 58 Abs. 3 BOStrab)65 bis 320
3129Aufsichtsbehördliche Anordnungen (§ 5 Abs. 1 und 5 BOStrab)je Anordnung50 bis 6.000
32Eisenbahnen, Seilbahnen
Amtshandlungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG), dem Hessischen Eisenbahngesetz (HEisenbG), dem Hessischen Seilbahngesetz (HSeilbG), dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG), der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV), der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), der Seilbahnverordnung (SeilbV) und dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (BEVVG)
321Aufsicht
32111Durchführung der Eisenbahnverwaltungsauf- sicht und der eisen bahntechnischen Aufsicht (§ 3 HEisenbG) sowie der Seilbahnaufsicht (§ 18 HSeilbG)nach Zeitaufwandmindestens 60
32112Aufsichtsbehördliche Anordnung50 bis 1.000
32113Bestätigung der Bestellung einer Person zur Betriebsleitung oder zu deren Stellvertretung (§ 8 Abs. 3 HEisenbG)
Mit der Gebühr ist die Prüfungsgebühr des Eisenbahn-Bundesamtes abgegolten.
120 bis 5.000
32114Zustimmung zur Aufnahme oder Erweiterung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HEisenbG oder § 7f Abs. 1 AEG)60 bis 800
32115Abnahme der Anlage vor Eröffnung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HEisenbG)120 bis 3.000
32116Gestattung der Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die keine Eisenbahnfahrzeuge sind (§ 10 HEisenbG)80 bis 1.000
32117Zulassung einer Ausnahme von Vorschriften der EBO (§ 3 Abs. 1 Nr. 1b und 2b EBO) oder Erteilung einer Genehmigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 EBO)60 bis 2.500
32118Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständigter (§ 33 Abs. 5 Nr. 1 EBO)80 bis 1.000
32119Genehmigung des Einsatzes neuer Fahrzeuge (§ 32 Abs. 1 i.V.m. § 18 EBO)120 bis 2.500
32120Genehmigung von Bauten in der Nähe von Bahnanlagen (§ 5 HEisenbG)120 bis 3.000
32121Genehmigung einer Ausnahme nach § 17 Satz 2 oder § 20 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 SeilbV55 bis 400
32122Bestätigung der Bestellung der Betriebsleitung oder deren Stellvertretung (§ 13 Abs. 2 HSeilbG)80 bis 400
32123Untersuchung gefährlicher Ereignisse (§ 5a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AEG)nach Zeitaufwandmindestens 300
322Genehmigungen
32211Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG), Genehmigung zur selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG), Genehmigung zum Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 AEG) als öffentliche Eisenbahn oder Genehmigung einer Änderung200 bis 1.600
32212Genehmigung zur Stilllegung einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung (§ 11 AEG)120 bis 1.500
32213Genehmigung von Beförderungsbedingungen oder Beförderungsentgelten (§ 12 Abs. 3 AEG)55 bis 2.000
32214Verfahren zur Freistellung von Bahnbetriebszwecken (§ 23 AEG)150 bis 5.000
323Planfeststellung
32301Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten.
32302Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung.
3231Feststellung des Plans (§ 18 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 HVwVfG)
32311Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist, z. 0. wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen.Anlage 1, Zone 1
32312Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z.B. bei einer Maßnahme, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, wenn über mehrere unterschiedliche Einwände zu entscheiden ist oder weitere Ermittlungen und gegebenenfalls Planänderungen erforderlich werden.Anlage 1, Zone 2
32313Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z.B. wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten (§ 32 BNatSchG, § 14 HAGBNatSchG) und ähnliches zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden.Anlage 1, Zone 3
3232Genehmigung des Plans (§ 18 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 Abs. 6 HVwVtG)Anlage 1, Zone 1
3233Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 18 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 Abs. 7 HVwVfG)25 % von Nr. 32311
3234Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 18c Nr. 1 AEG)10 % von Nr. 32311 bis 32313
3235Planänderung (§ 18d AEG, § 4 SeilbG i.V.m. § 76 HVwVfG)Nr. 32311 bis 32313
3236Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (§ 5 i.V.m. den §§ 7 bis 12 UVPG) Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 3231 bis 3232 erhoben werden.150 bis 10.000
324Anhörungsverfahren
3241Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 18a und § 18c Nr. 2 AEG i.V.m. § 3 Abs. 2 BEVVG bei Planfeststellungsverfahren für Eisenbahnen des Bundesnach Zeitaufwandmindestens 100
32411Einsatz von externen Verwaltungshelfern auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragsstellers, zusätzlich zu Nr. 3241 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HVwKostG
325Bau und Betrieb von Eisenbahnen und Seilbahnen
3251Zulassung einer Ausnahme von dem Gebot, bei neuen Kreuzungen Überführungen herzustellen (§ 2 Abs. 2 EBKrG)160 bis 1.500
3252Entscheidung über die Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§ 5 Satz 1 und § 8 Abs. 1 und 3 HSeilbG)120 bis 10000
3253Entscheidung über die Änderung der Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§ § 5, 8 Abs. 2 HSeilbG) oder über den Widerruf der Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§ 8 Abs. 4 oder 5 oder § 19 HSeilbG) oder über die Weiterführungsgenehmigung einer Seilbahn (§ 16 HSeilbG)120 bis 3.000
33Straßenverkehr
Amtshandlungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
331Verkehrsbeschränkungen
3311Zuteilen einer Plaketteje Kraftfahrzeug4
3312Erteilen einer Ausnahme
33121für das erste Kraftfahrzeug13,65
33122für jedes weitere Kraftfahrzeug4
3313Versagen einer Ausnahmenach Zeitaufwandmindestens 30
34Luftverkehr
341Amtshandlungen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluglärmG)
3411Zulassung von Ausnahmen von Bauverboten nach § 5 Abs. 1 Satz 3 FluglärmG300 bis 1.500
3412Antrag auf Erstattung der Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 und 2 und § 10 FluglärmG
34121Zusicherung der Erstattungsfähigkeit der beantragten Aufwendungen
Der bereits abgerechnete Prüfaufwand wird bei der Festsetzung nach Nr. 34122 angerechnet.
100 bis 1500
34122Festsetzung der erstattungsfähigen Höhe der Aufwendungen50 bis 1500
3413Festsetzung der Höhe der Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs nach § 9 Abs. 5 FluglärmG100 bis 800


4Straße
Amtshandlungen nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG), dem Hessischen Straßengesetz (HSUG) und dem Telekommunikationsgesetz
41Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen zu oder an öffentlichen Straßen
401Die Auslagen für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten.
411Zufahrten
4111Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis für eine Zufahrt zur öffentlichen Straße (§ § 8, 8a FStrG, § 19 HStrG)72 bis 772
412Bauvorhaben
4121Ausnahme. Genehmigung zu einem Bauvorhaben an einer öffentlichen Straße (§ 9 FStrG, § 23 HStrG)
41211für eine Garage, einen Abstellplatz oder ein anderes Bauvorhaben ähnlich geringen Umfangs
412111für die erste bis fünfte Einheitje Einheit41
412112für die sechste bis zehnte Einheitje Einheit23
412113für jede weitere Einheitje Einheit16
41212für ein Wohnhaus
412121für die erste bis fünfte Wohneinheitje Wohneinheit72
412122für die sechste bis zehnte Wohneinheitje Wohneinheit36
412123für jede weitere Wohneinheitje Wohneinheit26
41213für ein gewerbliches Objekt
412131Gewerbe- oder Industriebetrieb, Gasthaus, Rasthaus, Hotel oder ähnliches Bauvorhaben154 bis 2 367
412132Tankstelle118 bis 1.749
41214für ein anderes gewerbliches Bauvorhaben geringen Umfangs51 bis 180
41215für ein land- oder forstwirtschaftliches Gebäu- de, eine Sportanlage, Kulturhalle, Kindertagesstätte oder ein ähnliches Vorhaben51 bis 730
41216für ein Bauvorhaben der Ver- oder Entsorgung51 bis 154
41217für eine Werbeanlage
412171bis 1 m277
412172über 1m2103 bis 617
41218für Aufschüttungen, Wälle, Wändeje laufenden Meter5 mindestens 30
413Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis in sonstigen Fällen (§ 8 FStrG, § 16 HStrG)51 bis 386
4131Anordnung nach § 8 Abs. 7a FStrG, § 17a Abs.1 HStrGnach Zeitaufwand
414Zustimmung zur Errichtung, Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien: Prüfung des Vorhabens hinsichtlich Auswirkungen auf vorhandene und geplante Straßen, Erteilung der Zustimmung einschließlich Festlegung von erforderlichen Auflagen (§ 62 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz)
4141Kreuzung einer Leitung mit einer öffentlichen Straßenach Zeitaufwand
4142Längsverlegung einer Leitung an einer öffentlichen Straßenach Zeitaufwand
4143Errichtung einer Funkstation für den Betrieb im Mobilfunknetznach Zeitaufwand
42Sicherheit und Ordnung an Straßen
421Bundesfernstraßen
4211Baufreigabe, Bauüberwachung und Betriebsfreigabe für Nebenbetriebe (§ 15 FStrG)
42110Bemessungsgrundlage sind die Bezugskosten. Diese sind die Gesamtkosten nach DIN 276, jedoch ohne Umsatzsteuer sowie ohne die Kostengruppen 100 (Grundstück) und 700 (Baunebenkosten) der ersten Kostengliederungsebene.
42111für die erste 0,5 Million EUR3,0 %
für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR1,5 %
für den Mehrbetrag bis 5 Millionen EUR0,5 %
für den weiteren Mehrbetrag0,3 %
42112Zuschlag für die Schaffung des Baurechts (§ 17 FStrG)25 % von Nr. 42111
42113Zuschlag bei wesentlicher Änderung der Planung nach Einreichen der Bauvorlagenach Zeitaufwand
42114Vorleistungen auf Veranlassung des Konzessionärs, wenn die Bauvorlage später nicht eingereicht wirdbis zu 40 % von Nr. 42111 und 42112
42115Zurücknahme des Antrags auf Baufreigabe, wenn mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen wurdebis zu 40 % von Nr. 42111 bis 42113
42116Überwachung des Nebenbetriebs (Einhaltung seiner Zweckbestimmung, Zustand der baulichen Anlagen)nach Zeitaufwand
422Anerkennungen und Überwachungen
4221Anerkennung und Überwachung einer Prüfstelle für bituminöse und mineralische Straßenbaustoffe (§ 4 FStrG, § 47 HStrG)
42211Erteilen einer Anerkennungnach Zeitaufwand
42212Überwachungnach Zeitaufwand
42213Widerruf oder Rücknahme der Anerkennungnach Zeitaufwandmindestens 80
43Sonstige straßenrechtliche Amtshandlungen
431Lärmemissionen
4311Zurückweisen eines Antrags auf Lärmsanierung oder nachträgliche Lärmvorsorge nach § 75 Abs. 2 und 3 HVwVfG.
Die erste Stunde ist kostenfrei.
nach Zeitaufwandhöchstens 3.600


5Raumordnung
Amtshandlungen nach dem Hessischen Landesplanungsgesetz
51Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit eines Abweichungsverfahrens oder eines Raumordnungsverfahrens
Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Beratung der Antrag stellenden Stellen oder Vorhabensträger abgegolten.
300 bis 5.000
52Beratungskonferenz zur Vorbereitung eines Raumordnungsverfahrens
521Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Vorbereitung des Raumordnungsverfahrens3.000 bis 25.000
522Zuschlag zu Nr. 521 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf2.000 bis 20.000
53Durchführung eines Raumordnungsverfahrens
531Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Durchführung des Raumordnungsverfahrens10.000 bis 400.000
532Zuschlag zu Nr. 531 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf10.000 bis 100.000
533Durchführung eines erforderlichen Erörterungsterminsje Tag2.500 bis 10.000
54Einstellung eines Raumordnungsverfahrens auf Veranlassung des Vorhabensträgers, bevor die Amtshandlung nach Nr. 531 und 532 vollständig erbracht ist50 % von Nr. 531 und 532
55Durchführung eines Abweichungsverfahrens
5501Die Gemeinden sind bei Abweichungsverfahren von der Zahlung der Gebühren nach Nr. 51 und 55 bis 552 befreit. Die Befreiung gilt nicht, wenn eine Gemeinde berechtigt ist, die Gebühr einem Dritten unmittelbar aufzuerlegen oder wenn die Gemeinde das Verfahren im Interesse eines nicht gebührenbefreiten Dritten beantragt hatte.
551Zulassung einer Abweichung1.500 bis 5.000
552Zuschlag zu Nr. 551 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf1.500 bis 20.000


6Bauen und Wohnen
61Baugenehmigung
611nach § 65 HBO (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren) für Vorhaben, die keine Sonderbauten sind und nicht nach § 63 HBO baugenehmigungsfrei oder nach § 64 HBO genehmigungsfrei gestellt sind, oder aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 62 Abs. 3 HBOje 1.000 EUR Rohbausumme7 mindestens 100
6111im Falle der fiktiven Genehmigung des Bauantrages oder der Bauvoranfrage für die Eingangsbestätigung nach § 65 Abs. 2 Satz 1 HBO55 bis 145
6112Bestätigung über den Ablauf der Frist des § 65 Abs. 2 Satz 3 HBO auf Antrag der Bauherrschaft55
612nach § 66 HBO aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 62 Abs. 3 HBOje 1.000 EUR Rohbausumme11 mindestens 100
613nach § 66 HBO (Baugenehmigungsverfahren) für Sonderbauten sowie zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagenje 1.000 EUR Rohbausumme18 mindestens 120
614für den Abbruch von baulichen Anlagen oder Teilen davon
6141mit mehr als 300 m3 und bis 1.000 m3 umbauten Raums65 bis 220
6142mit mehr als 1.000 m3 und bis 10.000 m3 umbauten Raums220 bis 385
6143mit mehr als 10.000 m3 umbauten Raums440 bis 825
6144in besonders schwierigen Fällen (z.B. Sonderbauten, bei schwieriger Gründung und/oder möglicher Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken nach den eingeführten Technischen Baubestimmungen - Regeln zur Bemessung und zur Ausführung Grundbau)825 bis 14.300
6145Für Baumaßnahmen. für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z.B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 6141 bis 6144 auf die Fläche (m2) abzustellen.
615für Aufschüttungen, Abgrabungen und Einrichtung von Lager-, Abstell- oder Ausstellungsplätzen65 bis 3.550
616Schließt die Baugenehmigung Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften ein oder wird eine solche Genehmigung mit der Baugenehmigung erteilt, werden Zuschläge erhoben für
6161die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung bei Bauvorhaben mit einem umbauten Raum
61611bis 1.000 m310 % von Nr. 611 bis 615
61612von mehr als 1.000 m3 bis 10.000 m37 % von Nr. 611 bis 615mindestens 55
61613von mehr als 10.000 rn34 % von Nr. 611 bis 615mindestens 330
61614Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m3 umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z, B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m3) in Nr. 61611 bis 61613 auf die Fläche (m2) abzustellen.
6162die denkmalschutzrechtliche Genehmigung45 bis 330
6163die wasserrechtliche Genehmigung45 bis 715
6164die immissionsschutzrechtliche Genehmigung45 bis 1.450
6165Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen45 bis 720
617Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft
6171Zustimmung nach § 79 HBO50 % von Nr. 612 bis 615, 631, 632
6172Zurückweisung eines Zustimmungsantrags wegen Unvollständigkeit (§ 79 Abs. 3 i.V.m. § 70 Abs. 2 HBO)45 bis 145
618Zurückweisung eines Bauantrages wegen Unvollständigkeit (§ 70 Abs. 2 HBO)65 bis 165
619Baugenehmigung nach § 77a HBO (Typengenehmigung)
6191für ein Einfamilienhausje 1.000 EUR Rohbausumme55 bis 150
6192für ein Mehrfamilienhausje 1.000 EUR Rohbausumme55 bis 200
6193für einen Regelbauje 1.000 EUR Rohbausumme55 bis 300
6194für einen Sonderbauje 1.000 EUR Rohbausumme90 bis 450
6195Genehmigung zur Änderung einer bereits erteilten Typengenehmigung

Die Höhe der Gebühr ist entsprechend dem Umfang der Abweichungen von den genehmigten Bauvorlagen zu bemessen.

je nach Umfang bis zur Höhe von Nr. 6191, 6192, 6193 oder 6194mindestens 100
6196Verlängerung der Geltungsdauer einer Typengenehmigung nach § 77a Abs. 2 Satz 2 HBO20% von Nr. 6191, 6192, 6193 oder 6194mindestens 100
62Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung
621Bauzustandsbesichtigungen (§ 84 HBO)
6211Besichtigung des Rohbausnach Zeitaufwand
6212Besichtigung nach Fertigstellungnach Zeitaufwand
6213Untersagung der Benutzung vor abschließender Fertigstellung des Gebäudes (§ 84 Abs. 7 Satz 3 HBO)45 bis 275
6214Nachbesichtigungnach Zeitaufwand
622Bauüberwachung nach § 83 HBO
6221Termin an der Baustellenach Zeitaufwand
6222Bauüberwachung (§ 83 Abs. 3 Satz 2 HBO)45 bis 720
6223Die Gebührensätze nach Nr. 621 bis 6222 gelten auch für die Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung baulicher Anlagen für nach anderen als baurechtlichen Vorschriften genehmigte Bauvorhaben, soweit diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt oder eine Genehmigung nach § 64 HBO nicht erforderlich ist
623Ist der Standsicherheitsnachweis im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde von einem Priemt für Baustatik oder von einem Prüfberechtigten geprüft, so sind die für die Inanspruchnahme des Prüfamtes oder des Prüfberechtigten festgesetzten Vergütungen als Auslagen zu erheben. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme zur Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung.
624Werden außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens Sachverständige zu der Vorbereitung und dem Erlass bauaufsichtlicher Anordnungen hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben.
625Werden im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens mit Einverständnis der Bauherrschaft Sachverständige zur Prüfung von Nachweisen, die mit Methoden des Brandschutzingenieurwesens aufgestellt wurden, hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben.
63Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung
631von Grundstückseinrichtungen (z.B. Entwässerungsanlagen, Lagerbehälter für Heizöl oder Flüssiggas und Anlagen zur Aufbewahrung oder Beseitigung von Abfallstoffen) sowie von Energieerzeugungsanlagen und Grundstückseinfriedungenje 1.000 EUR der Herstellungskosten25 mindestens 100
632von Anlagen der Außenwerbung
6321an der Stätte der Leistungje 1.000 EUR der Herstellungskosten55 mindestens 100
6322außerhalb der Stätte der Leistungje 1.000 EUR der Herstellungskosten100
633Fliegende Bauten (§ 78 HBO)
6331Ausführungsgenehmigungje 1000 EUR der Herstellungskosten23 mindestens 124
63311Zuschlag bei der Erstabnahme vor Erteilung der Ausführungsgenehmigung40 bis 500
6332Verlängerung oder Änderung der Ausführungsgenehmigung60 bis 1300
63321Zuschlag bei der Abnahme vor Verlängerung oder Änderung der Ausführungsgenehmigung40 bis 500
6333Gebrauchsabnahme einschließlich erforderlicher Auflagen20 bis 500
63331Prüfung der Gebrauchsanzeige ohne örtliche Gebrauchsabnahme25 bis 100
63332Untersagung der Aufstellung oder des Gebrauchs100 bis 300
63333Nachabnahme einschließlich erforderlicher Auflagen20 bis 300
6334Prüfbuch
63341Erstausstellung oder Neuausfertigung bei Verlust30 bis 300
63342Mehrausfertigung10 bis 300
63343Änderung der Ergänzung20 bis 200
63344Eintragung Wohnungswechsel40
63345Übertragung auf Dritte70
63346Zuschlag zu Nr. 63344 und 63345 im Fall des Zuständigkeitswechsels20
634Baugenehmigung für Veränderung der Art der Nutzung baulicher Anlagen, ihrer Räume und Lagerplätze und für Wohnungsteilungen, wenn sie nicht mit baulichen Maßnahmen verbunden sind100 bis 3 500
635Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise durch die Bauaufsichtsbehörde selbst werden Gebühren wie für Prüfämter erhoben.
636Entscheidung über einen Antrag auf Errichtung eines Gerüstes, das nicht der Regelausführung entspricht, Traggerüste145 bis 720
64Sonstige Amtshandlungen
641Besondere Genehmigungen, Abweichungen, Bauvoranfragen
6411Genehmigung zur Änderung einer bereits erteilten Baugenehmigung ("Nachtragsbaugenehmigung") Die Höhe der Gebühr ist in dem Umfang zu bemessen, in dem von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird.je nach Umfang bis zur Höhe von Nr. 611 bis 615 und 6171mindestens 100
6412Ist für die Nachtragsbaugenehmigung die erneute Beteiligung von Stellen außerhalb der Bauaufsichtsbehörden erforderlich, für deren Rechtsbereiche Genehmigungen in der Baugenehmigung enthalten sind, werden Zuschläge nach Nr. 6161 bis 6165 erhoben.
6413Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 77 HBO)

Zusätzlich können die dem Umfang der Teilbaugenehmigung entsprechenden Gebühren nach Nr. 611 bis 615 und 6171 mit der Teilbaugenehmigung erhoben werden, die auf die endgültigen Gebühren anzurechnen sind.

65 bis 410
6414Verlängerung einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, Zustimmung oder eines Bauvorbescheids, auch im Falle des vereinfachten Genehmigungsverfahrens oder der fiktiven Genehmigung nach § 65 Abs. 2 Satz 3 HBO20 % von Nr. 611 bis 632, 634 und 64161mindestens 100
6415Zulassen von Abweichungen nach § 73 HBO100 bis 11.000
6416Bauvoranfragen (§ 76 HBO)
64161Entscheidung über eine Bauvoranfrage

Die Gebühr ist nach dem Umfang zu bemessen, in welchem durch den Vorbescheid die Baugenehmigung vorweggenommen wird. Die Gebühr ist zur Hälfte auf die endgültige Bauaufsichtsgebühr anzurechnen, wenn und soweit dem Bauvorbescheid im Baugenehmigungsverfahren Bindungswirkung zukommt.

bis zu 40 % von Nr. 611 bis 6165, 632, 634mindestens 100
64162Zurückweisung einer Bauvoranfrage wegen Unvollständigkeit (§ 76 Abs. 2 i.V.m. § 70 Abs. 2 HBO)100 bis 165
642Beteiligung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 72 HBOnach Zeitaufwand
643Entgegennahme von Bauvorlagen, Beteiligung der Gemeinde, Prüfung und Mitteilung der Zulässigkeit des Baubeginns nach § 64 Abs. 3 HBO55 bis 200
644Grundstücksteilung nach § 7 HBO
6441Teilungsgenehmigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HBO65 bis 2.200
6442Bescheinigung der bauordnungsrechtlichen Unbedenklichkeit einer Grundstücksteilung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HBO60 bis 2000
6443Erteilung eines Negativzeugnisses nach § 7 HBO65 bis 145
645Baulasten (§ 85 HBO)
6451Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung (einschließlich nachfolgender Eintragung oder Zurückweisung)je einzelne Baulast oder andere Verpflichtung65 bis 440
6452Erteilung von schriftlichen Auskünften aus dem Baulastenverzeichnisje Flurstück22
6453Löschung einer Baulast65 bis 220
646Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 5, auch i.V.m. Abs. 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung
6461für die ersten 15.000 EUR der Kosten für die Ausstattung zur Verbrauchserfassung30 % der ersparten Kosten
6462für den Mehrbetrag bis 40.000 EUR25 % der ersparten Kosten
6463für den Mehrbetrag bis 75.000 EUR20 % der ersparten Kosten
6464für den weiteren Mehrbetrag15 % der ersparten Kosten
6465Versagung der Ausnahme175 bis 1.400
6466Amtshandlungen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG)
64661Anordnungen nach § 95 Satz 1 GEGnach Zeitaufwand
64662Befreiungen nach § 102 Abs. 1 Satz 1 GEGnach Zeitaufwand
64663Bewertung von Nachweisen für Baustoffe, Bauteile und Anlagen nach § 7 Abs. 3 GEGnach Zeitaufwand
64664Prüfung der Unterrichtung durch den Bezirksschornsteinfeger nach § 97 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 GEGnach Zeitaufwand
647Nachprüfung nach § 53 Abs. 2 Nr. 20 HBO, aufgrund einer nach § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HBO erlassenen Rechtsverordnung, einer Verwaltungsvorschrift nach § 89 Abs. 12 HBO oder im Einzelfall (§ 61 Abs. 2 oder 3 HBO) oder Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung wegen festgestellter Mängelnach Zeitaufwand
648Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetzje Wohnungs- oder Teileigentum70 bis 360
649Verbote, Anordnungen, Beratung
6491Bauaufsichtliche Anordnungen
64911Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte (§ 80 HBO)100 bis 3.500
64912Anordnung einer Baueinstellung (§ 81 HBO)100 bis 3.500
64913Nutzungsverbot oder Beseitigungsanordnung (§ 82 Abs. 1 HBO)100 bis 3.500
64914Aufforderung zur Durchführung eines erforderlichen Verfahrens oder zur Einreichung von Bauvorlagen (§ 82 Abs. 2 HBO)100 bis 1.400
64915Baustellenversiegelung100 bis 1.400
64916Anordnung zur Gefahrenabwehr100 bis 3.500
64917sonstige Bauordnungsverfügungen100 bis 3.500
6492Beratung der Bauherrschaft und der anderen am Bau Beteiligten in den Fällen der §§ 63 bis 65; im Falle des § 65 HBO gilt dies, soweit sich die Beratung auf Sachverhalte bezieht, die nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung sind.nach Zeitaufwand
65Berechnung der Gebühren
651Die der Berechnung der Gebühren zugrunde zu legende Rohbausumme ergibt sich aus der Vervielfachung des Bruttorauminhalts (nach DIN 277) mit den jeweiligen Rohbaukosten für die einzelnen Bauwerksgruppen je m3 umbauten Raums. Mit dem Bauantrag hat die Bauherrschaft eine nachprüfbare Berechnung des Bruttorauminhalts vorzulegen. Soweit eine Berechnung der Rohbausumme im Einzelfall nicht möglich ist, ist auf die Herstellungskosten abzustellen.
Bei eingeschossigen Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ermäßigen sich die Rohbaukosten um 40 %, dies gilt nicht für Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen sowie landwirtschaftliche Betriebsgebäude.
Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt die durchschnittlichen Rohbaukosten im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt.
652Ermäßigungen
6521Werden bauliche Anlagen des gleichen Typs gleichzeitig im örtlichen Zusammenhang errichtet, so ermäßigen sich die Gebühren nach Nr. 611 bis 615, 631, 632, 6411 und 6414 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte.
6522Für bauliche Anlagen, für die eine gültige Typengenehmigung nach § 77a Abs. 4 Satz 2 HBO berücksichtigt worden ist, ermäßigt sich die Gebühr nach Nr. 612 oder 613 auf bis zur Hälfte.
6523Die Behörde, welche die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr aus Billigkeitsgründen ermäßigen (§ 17 Abs. 1 HVwKostG). Eine solche Billigkeitsentscheidung ist regelmäßig dann gerechtfertigt, wenn die tatsächlichen Rohbaukosten weniger als 50 % der Rohbaukosten nach Nr. 651 betragen. Die tatsächlichen Rohbaukosten sind auf der Grundlage des § 84 Abs. 1 Satz 2 HBO zu ermitteln. Hiernach ist der Rohbau fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, die Schornsteine, die Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind.
Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören insbesondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtungen sowie die Kosten der Bauteile, die nicht bis zu einer Besichtigung des Rohbaues nach § 74 HBO fertig zu stellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Bei Umbauarbeiten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen.
Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehört auch die Umsatzsteuer.
66Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB )
661Baulandenteignung nach dem BauGB
Soweit Entschädigung in Land festgesetzt oder bei Einigung Entgelt in Land vereinbart wird, ist der Wert des Ersatzlandes für die Entschädigung oder das Entgelt maßgebend. Kostenschuldner ist der von der Rückenteignung nach § 102 BauGB Betroffene; das gilt nicht bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung oder auf vorzeitige Besitzeinweisung. Die Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung ist nicht gebührenpflichtig, wenn sie aus den in § 102 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Gründen veranlasst wird und dem Antragsteller die Tatsachen, welche den Antrag unzulässig machen, erst nach Abgang seines Antrages bekannt werden.
6611Niederschrift über die Einigung nach § 110 BauGB oder über die Teileinigung nach § 111 BauGB504 bis 858
6612Enteignungsbeschluss (§ § 112, 113 BauGB)
66121soweit eine Teileinigung vorausgegangen ist504 bis 3.319
66122ohne vorherige Teileinigung629 bis 3.319
6613Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist (§ 114 BauGB)283
6614Vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116 BauGB)412 bis 3.319
6615Ausführungsanordnung (§ 117 BauGB)209
662Entscheidung über die Gewährung von Aus- nahmen von Veränderungssperren (§ 14 Abs. 2 BauGB)50 bis 350
663Genehmigung zur Begründung oder Teilung von Wohneigentum in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion (§ 22 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB)50 bis 2.200
664Erteilung eines Zeugnisses (§ 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB)50 bis 140
665Ausnahmen, Befreiungen, Zulassungen
6651Gewährung einer Ausnahme nach § 31 Abs.1 BauGBje Ausnahme65 bis 1.500
6652Befreiung von einer bauplanungsrechtlichen Vorschrift, auch von einer Festsetzung eines Bebauungsplanesje Befreiung65 bis 22.000
66521Befreiungen mit einem Volumen von mehr als 1.000 m3 bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 9 HBO)je Befreiung22.000 bis 55.000
6653Zulassung nach der Baunutzungsverordnung bei verfahrensfreien Vorhaben (§ 63 HBO) und verfahrensfreigestellten Vorhaben (§ 64 HBO)je Zulassung65 bis 1.400
67Zustimmungen, Anerkennungen und Zulassungen
671Durchführung des Prüfungsverfahren und Anerkennung als Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige für Standsicherheit (§ § 10 bis 12 HPPVO)
Die Kosten der Tätigkeit des Prüfungsausschusses und dessen Geschäftsführung werden zusätzlich als Auslagen erhoben.
6711für die erste Fachrichtung2.500
6712für jede weitere Fachrichtung1.500
6713Verlegung des Geschäftssitzes (§ 6 Abs. 5 HPPVO)
67131aus einem anderen Bundesland nach Hessen500
67132von Hessen in ein anderes Bundesland200
6714Genehmigung einer Zweitniederlassung (§ 5 Abs. 4 HPPVO)
67141innerhalb Hessens200 bis 500
67142außerhalb Hessens500 bis 2.500
6715Entgegennahme der Anzeige, Bestätigung oder Untersagung einer Prüfberechtigung (§ 9 Abs. 2 HPPVO)je Fachrichtung1.500 bis 2.500
6716Bescheinigung einer Prüfberechtigung (§ 9 Abs. 3 HPPVO)je Fachrichtung1.500 bis 2.500
6717Widerruf, Rücknahme einer Anerkennung (§ 7 HPPVO)200 bis 50.000
672Anerkennung einer oder eines technischen Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle
Die Kosten für Gutachten der Industrie- und Handelskammer im Rahmen der Eignungsfeststellung werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben.
500 bis 2.000
673Verwendbarkeitsnachweise
6731Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung von Bauprodukten (§ 23 Satz 1 HBO) oder für die Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HBO)400 bis 26.000
6732Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses für Bauprodukte (§ 22 HBO) oder für Bauarten (§ 13 Abs. 3 HBO)320 bis 6.500
6733Erklärung des Verzichtes auf eine Zustimmung (§ 23 Satz 2 HBO) oder auf eine Bauartgenehmigung (§ 13 Abs. 4 HBO)65 bis 6.500
674Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 i.V.m. dem Produktsicherheitsgesetz, soweit es nach dem Bauproduktengesetz Anwendung findet, und i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

§ 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG ist nicht anzuwenden.

6741Feststellung eines formalen Mangels der CE-Kennzeichnung einschließlich der notwendigen Angaben und der Anbringung40 bis 1.000
6742Feststellung eines formalen Mangels der Leistungserklärung40 bis 1.000
6743Beschränkende Maßnahmen wie Untersagung und Beschränkung der Bereitstellung auf dem Markt, Rückruf, Unbrauchbarmachung100 bis 20.000
6744Veranlassen einer Prüfung von harmonisierten Bauprodukten durch eine Prüfstelle oder durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt)
Die Kosten der Prüfstelle und des DIBt werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben.
100 bis 5.000
675Zeugnisse nach § 39 der Hessischen Versammlungsstättenrichtlinie (Teil A Nr. 2.2.2.4 und Anhang 24 der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen)
6751Ausstellung des Befähigungszeugnisses100
6752Ausstellung eines Ersatzzeugnisses50
676Gastspiel-Prüfbuch nach § 45 Musterversammlungsstättenverordnung der Arbeitsgemeinschaft der Bauministernach Zeitaufwand
677Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 67 Abs. 4 Satz 1 HBOnach Zeitaufwand
68Wohnungswesen
681Entscheidung über nach der Bewilligung von Förderungsmitteln gestellte Anträge, die nicht die Auszahlung oder den Leistungseinzug betreffen, insbesondere Genehmigungen nach den Vorschriften der Neubaumietenverordnung 1970 und der Zweiten Berechnungsverordnung10 bis 130
682Entscheidungen, Bestätigungen und Auskünfte nach dem Hessischen Wohnungsbindungsgesetz (HWoBindG) und dem Hessischen Wohnraumfördergesetz (HWoFG)
6821Erteilen des Wohnberechtigungsscheins (§ 5 HWoBindG, § 17 Abs. 1 HWoFG)kostenfrei
6822Erteilen einer Auskunft (§ 8 Abs. 4 Satz 2 HWoBindG, § 15 Abs. 2 Satz 3 HWoFG)kostenfrei
6823Erteilen einer Bestätigung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 HWoBindG oder § 19 Abs. 4 HWoFG)30
6824Auskunft über die vollständige Rückzahlung von Fördermitteln
68241für Zwecke des § 18 Abs. 1 HWoBindG oder des § 19 Abs. 4 HWoFG durch die Gemeindekostenfrei
68242für sonstige Zwecke10 bis 30
6825Entscheidungen über Anträge auf Freistellungen für
68251Wohnungen bestimmter Art und in bestimmten Gebieten (§ 7 Abs. 1 HWoBindG, § 20 Abs. 2 HWoFG)1.000
68252eine einzelne Wohnung (§ 7 Abs. 1 HWoBindG, § 20 Abs. 1 HWoFG)je Wohnung100
6826Vereinbarung zur Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen (§ 7 Abs. 2 HWoBindG, § 22 Abs. 1 und 3 HWoFG)je Wohnung100 bis 250
6827jede andere Entscheidung nach dem HWoBindG oder HWoFG15 bis 30


7Kataster- und Vermessungswesen, Öffentliche Immobilienwertermittlung
71Kataster- und Vermessungswesen
7101Für Leistungen der Kataster- und Vermessungsbehörden und der in Hessen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sind Kosten nach dieser Hauptgruppe zu erheben.
7102Ist eine Gebühr nach dem Bodenwert zu berechnen, so ist der Bodenrichtwert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung zugrunde zu legen. Liegen keine Bodenrichtwerte vor oder entsprechen die Bodenrichtwerte nicht dem tatsächlichen Entwicklungszustand oder dem beitrags- und abgabenrechtlichen Zustand des Bodens, sind ersatzweise Kaufpreise, Verkehrswerte oder bei Bodenordnungsverfahren Zuteilungswerte anzusetzen.
Ist eine Gebühr nach dem Wert eines Gebäudes zu berechnen, so ist dessen Rohbausumme maßgebend, die sich nach Nr. 651 ergibt. Nr. 6523 gilt entsprechend.
7103Bescheinigungen nach Nr. 14160 Nr. 3 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz sind kostenfrei.
7104Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen oder kann eine Amtshandlung aus Gründen, die die Behörde nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht erbracht werden, ist eine Gebühr bis zur Höhe des für die vollständige Amtshandlung vorgesehenen Betrags zu erheben. Bemessungsgrundlage ist der Verwaltungsaufwand nach § 3 Abs. 2 HVwKostG,
Entstandene Auslagen sind in voller Höhe zu erheben.
7105Wird auf erneuten Antrag oder nach Wegfall eines Hindernisses die Bearbeitung fortgesetzt, so sind die nach Nr. 7104 festgesetzten Kosten insoweit anzurechnen, als durch die früheren Leistungen Aufwand eingespart wird.
711Erhebung der Liegenschaften und Nachweis im Liegenschaftskataster
7111Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke durch örtliche Vermessung einschließlich der damit verbundenen Feststellung von Grenzpunkten, jedoch nicht für lang gestreckte Anlagen, insbesondere nicht für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge
71111örtliche und häusliche Bearbeitung
711111jeder neu festgelegte oder festgestellte GrenzpunktAnlage 2, Staffel A 1, Spalte 2 bis 8
711112jeder abgemarkte GrenzpunktAnlage 2, Staffel A 1, Spalte 9
71112Übernahme in das Liegenschaftskataster10 % von Anlage 2, Staffel A 1, Spalte 2 bis 8
7112Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke ohne örtliche Vermessung, jedoch nicht für lang gestreckte Anlagen, insbesondere nicht für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge
71121häusliche Bearbeitung, jeder neu festgelegte GrenzpunktAnlage 2, Staffel A 2, Spalte 2 bis 9
71122Übernahme in das Liegenschaftskataster15 % von Anlage 2, Staffel A 2, Spalte 2 bis 9
7113Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke einschließlich der damit verbundenen Feststellung von Grenzpunkten für lang gestreckte Anlagen, insbesondere für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge
71131örtliche und häusliche Bearbeitungnach Nr. 713
71132Aufbereitung der Vermessungsunterlagennach Nr. 713
71133Übernahme in das Liegenschaftskatasternach Nr. 713
7114Weitere Amtshandlungen bei Umlegungen, vereinfachten Umlegungen und Grenzbereinigungen
71141Aufstellen von öffentlichen Urkunden, die der Berichtigung des Liegenschaftskatasters dienen
711411bei Umlegungen und Grenzbereinigungenje Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer)220 bis 715
711412bei vereinfachten Umlegungenje Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer)110 bis 572
71142Weitere über Nr. 7111, 7112, 7113 und 71141 hinausgehende Amtshandlungen, wenn die Behörde für die Durchführung der Umlegung, vereinfachten Umlegung oder Grenzbereinigung zuständig istnach Nr. 713
71143Bescheinigung nach § 74 Abs. 2 BauGB oder § 10 Abs.6 Satz 2 Grenzbereinigungsgesetznach Nr. 713
7115Feststellung von Grenzpunkten oder Festlegung neuer Grenzpunkte in bestehenden Flurstücksgrenzen ohne Bildung neuer Flurstücke mit bis zu zehn festgestellten und neu festgelegten Grenzpunkten
71151örtliche und häusliche Bearbeitung
711511jeder festgestellte oder neu festgelegte GrenzpunktAnlage 2, Staffel B, Spalte 2 bis 11
711512jeder abgemarkte GrenzpunktAnlage 2, Staffel B, Spalte 12
71152Übernahme in das Liegenschaftskataster8,5 % von Anlage 2, Staffel B, Spalte 2 bis 11
7116Feststellung von Grenzpunkten oder Festlegung neuer Grenzpunkte in bestehenden Flurstücksgrenzen ohne Bildung neuer Flurstücke mit mehr als zehn festgestellten und neu festgelegten Grenzpunkten
71161örtliche und häusliche Bearbeitungnach Nr. 713
71162Übernahme in das Liegenschaftskatasternach Nr. 713
7117Einmessung von Gebäuden oder baulichen Veränderungen an Gebäuden
71171Örtliche und häusliche BearbeitungAnlage 2, Staffel C, Spalte 3
71172Übernahme in das Liegenschaftskataster und Erteilung eines Kartenauszuges, der den neuen Gebäudebestand enthältAnlage 2, Staffel C, Spalte 4
7118Besonderer Aufwand bei Vermessungen nach Nr. 7111, 7115 oder 7117
71181Bei außergewöhnlicher Erschwerung der Vermessungsarbeiten wegen Behinderung durch Bebauung, Bewuchs, lagerndes Baumaterial, Baustellenbetrieb. Verkehr oder bei außergewöhnlichem Mehraufwand wegen widersprüchlicher oder nachträglich geänderter Vorgaben für die Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen, je nach Umfang des Aufwandes zusätzlich zu Nr. 7111, 7115 oder 7117bis zu 30 % von Nr. 711111, 711511 oder 71171
71182Bei außergewöhnlichem Mehraufwand wegen geringer Genauigkeit des Katasternachweises oder eines widersprüchlichen oder versagenden Katasternachweises, je nach Umfang des Mehraufwandes zusätzlich zu 7111, 7115 oder 7117bis zu 50 % von Nr. 711111, 711511 oder 71171
712Bescheinigungen und sonstige Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden
7121Bescheinigungen, Auskunft
71211Grenzbescheinigungen
712111Erstausfertigung, die ohne Ortsbesichtigung erteilt werden kann oder im sachlichen Zusammenhang mit anderen örtlichen Arbeiten steht10 % von Anlage 2, Staffel C. Spalte 3
712112Erstausfertigung mit Ortsbesichtigung20 % von Anlage 2, Staffel C, Spalte 3
712113jede gleichzeitig mit der Erstausfertigung ab- gegebene Mehrausfertigung6
71212Bescheinigungen (z.B. Entfernungsbescheinigungen, Bescheinigung der Übereinstimmung des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans mit der Liegenschaftskarte)Nr. 713
71213Schriftliche Auskunft (z.B. über den räumlichen Geltungsbereich von Rechten, über frühere Veränderungen im Bestand der Flurstücke)Nr. 713
7122Sonstige Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden
71221Beseitigung von Übernahmehindernissen und Ergänzung beigebrachter VermessungsschriftenNr. 713
71222Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnissesje beteiligter Rechtsinhaber40 mindestens 200
71223fachliche Beratung und Unterstützung beim Aufbau einer Geodateninfrastruktur (§ 37 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (HVGG))Nr. 713
713Gebühren nach dem Zeitaufwand
71301Anzusetzen ist die Zeit, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer vollbefähigten Kraft benötigt wird. Bei Außendiensttätigkeit gehören Reisezeit und unvermeidliche Wartezeit zur Arbeitszeit.
7131Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure. Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigteje 1/4 Stunde24,75
7132Messtruppführerinnen oder Messtruppführer im Außendienstje 1/4 Stunde24,20
7133technische Fachkräfteje 1/4 Stunde20,90
7134Sonstige technische Kräfte, Bürokräfteje 1/4 Stunde15,40
714Auslagen
7141Die Auslagen für Post- und Telekommunikationsleistungen sowie Fahrt- und Reisekosten sind mit den Gebühren der Obergruppen 711 bis 713 abgegolten.
72Öffentliche Immobilienwertermittlung
Amtshandlungen der Gutachterausschüsse und der Zentralen Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte nach dem Baugesetzbuch (BauGB), Bundeskleingartengesetz (BKleingG) und der Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV)
721Wertgutachten
72101Mit den Gebühren nach Nr. 7211 und 7212 sind die Entschädigungen der Mitglieder des Gutachterausschusses, Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, Vergütungen und andere Aufwendungen für die Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle, Kosten für je eine Ausfertigung des Gutachtens für die antragstellende Person und die Eigentümerinnen und Eigentümer des Wertermittlungsobjekts sowie die erforderliche Auskunft aus der Kaufpreissammlung abgegolten.

Darüber hinaus entstandene Auslagen sind zusätzlich zu erheben.

7211Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte eines unbebauten Grundstücks (§ 193 Abs. 1 BauGB) oder über Bodenwerte eines bebauten Grundstücks, ohne Berücksichtigung der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 40 Abs. 1Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV))Anlage 3, Spalte 3
7212Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte eines bebauten Grundstücks, von Wohnungs- und Teileigentum sowie von bebauten oder unbebauten Teilflächen bebauter Grundstücke (§ 193 Abs. 1 BauGB)Anlage 3, Spalte 4
7213Zusätzlicher Aufwand bei der Erstattung von Wertgutachten nach Nr. 72 11 oder 7212 wegen Beschaffung, Überarbeitung oder Anfertigung für die Wertermittlung notwendiger Unterlagen (z.B. örtliche Bauaufnahme) wegen fehlender oder nicht verwertbarer Bauunterlagenbis zu 50 % von Nr. 7211 oder 7212
7214Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte von Rechten an Grund- stücken oder von grundstücks-gleichen Rechten (§ 193 Abs. 1 BauGB)nach Nr. 72151 bis 72154mindestens 1.000
7215Erstattung von sonstigen Gutachten,

insbesondere über Werte von Gebäuden und baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 1 BauGB),

über die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile (§ 193 Abs. 2 BauGB),

über Miet- und Pachtwerte (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB-AV),

über die ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BKleingG),

über verfahrensrelevante Werte für die Bodenordnung, Sanierung oder städtebauliche Entwicklung (§ 193 Abs. 1 BauGB) sowie

über Bodenwerte eines bebauten Grundstücks unter Berücksichtigung der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 40 Abs. 5 ImmoWertV)

72151Vorbereitung und Ausfertigung des Gutachtens durch die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Immobilienwerte (§ 9 Nr. 6 BauGB-AV)nach Nr. 726
72152Gutachterliche Tätigkeit der ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses für Immobilienwertetatsächlich gezahlte Entschädigungen nach § 23 Abs. 1 BauGB-AV
72153Auskunft aus der Kaufpreissammlungnach Nr. 72311 und 72312
72154Auslagennach § 9 Abs. 1 HVwKostG
7216Mehrausfertigungen eines Gutachtens
72161jede gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung eines Gutachtens14
72162jede nicht gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung eines Gutachtens35
7217Ermäßigungen
72171Gleichzeitig erstattete Gutachten nach Nr. 7211 oder 7212, die sich auf Wertermittlungsobjekte mit denselben wertbestimmenden Merkmalen beziehen, werden kostenrechtlich zu einem Gutachten zusammengefasst, indem die Gebührenwerte der Einzel-gutachten addiert und danach die Gesamtgebühr ermittelt wird.
72172Wird ein zu einem früheren Zeitpunkt von einem Gutachterausschuss für Immobilienwerte erstattetes Wertgutachten von diesem aktualisiert oder ergänzt und können bereits erbrachte Leistungen weiterverwendet werden, so sind diese bei der Gebührenfestsetzung angemessen zu berücksichtigen.

Die Gebührenermäßigung ist zu begründen.

722Vereinfachte Wertermittlungen
7221Wertberechnung der Geschäftsstelle z.B. von Sach- oder Ertragswerten (§ 9 Nr. 11 BauGB-AV)25 bis 50 % von Nr. 7211 oder 7212
7222Automatisierte Wertberechnung für Standard-immobilien (§ 9 Nr. 11 BauGB-AV)kostenfrei
723Daten der öffentlichen Immobilienwertermittlung
Kommerzielle Verwendung ist jede Nutzung, die darauf abzielt, auf der Grundlage der bereitgestellten Daten und Dienste eigene Produkte oder Dienste mit einer direkten oder auch indirekten Gewinnerzielungsabsicht in den Verkehr zu bringen.
7231Kaufpreissammlung
72311Auskunft aus der Kaufpreissammlung (§ 195 Abs. 3 BauGB), einschließlich bis zu zehn bekannt gegebene Kaufpreiseje Antrag120
72312jeder weitere bekannt gegebene Kaufpreis5
7232Bereitstellung von Bodenrichtwerten, sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten und zugehörigen Metadaten

Der automatisierte Abruf und die Nutzung der Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches, der sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten nach § 193 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches und der zugehörigen Metadaten sind nach § 1 Abs. 2 des Gutachterausschusskostengesetzes kostenfrei.

72321Bereitstellung von Daten oder Dokumentennach Nr. 726mindestens 20
72322Mehraufwand für die besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Bodenrichtwerte, sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten oder zugehörigen Metadatennach Nr. 726
7233Mietwerte
72331Mietwertübersicht für das Land oder einen regional begrenzten Teilmarkt (§ 9 Nr. 13 BauGB-AV)
723311Bereitstellung einer Mietwertübersicht (analog oder als Druckdatei)je Exemplar25
723312Automatisierter Abruf einer Mietwertübersichtkostenfrei
72332Automatisierte Mietwertberechnung für Standardimmobilien (§ 9 Nr. 13 BauGB-AV) BauGB-AV)kostenfrei
724Sonstige Amtshandlungen

Anfertigen von fachbezogenen Stellungnahmen (§ 9 Nr. 11 BauGB-AV), Preisprüfung von Kaufverträgen öffentlicher Stellen (§ 9 Nr. 14 BauGB-AV) oder besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Daten der öffentlichen Immobilienwertermittlung (§ 9 Nr. 5 BauGB-AV)

nach Nr. 726
725Gebührenbemessung in besonderen Fällen

Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht ist, oder kann eine Amtshandlung aus Gründen, die der Gutachterausschuss für Immobilienwerte nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht erbracht werden, ist eine Gebühr bis zur Höhe des für die vollständige Amtshandlung vorgesehenen Betrags zu erheben. Bemessungsgrundlage ist der Verwaltungsaufwand nach § 3 Abs. 2 HVwKostG.

Entstandene Auslagen sind in voller Höhe zu erheben.

726Gebühren nach dem Zeitaufwand
7261Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigteje 1/4 Stunde21,50
7262Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigteje 1/4 Stunde17,75
7263sonstige Beschäftigteje 1/4 Stunde14
75(aufgehoben)


8Daten des öffentlichen Vermessungswesens

Der automatisierte Abruf und die Nutzung der Geobasisdaten, der zugehörigen Metadaten und der Dokumente, die dem Nachweis der Geobasisdaten zugrunde liegen, sind nach § 24 HVGG kostenfrei.

81Bereitstellung von Geobasisdaten, zugehörigen Metadaten oder Dokumenten, die dem Nachweis der Geobasisdaten zugrunde liegen

Ausgenommen sind die Bereitstellung von Topografischen Karten nach Nr. 83 und die Bereitstellung von Topografischen Gebietskarten nach Nr. 84.

811Gewährung von Einsicht in die Datenbeständenach Nr. 713mindestens 20
812Bereitstellung von Ausgaben aus den Datenbeständennach Nr. 713mindestens 20
813Mehraufwand für die besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Geobasisdaten, zugehörigen Metadaten oder Dokumente, die dem Nachweis der Geobasisdaten zugrunde liegen.nach Nr. 713
814Überprüfung der Vollständigkeit und Aktualität der Geobasisdatennach Nr. 713
82Mündliche Auskünfte über Namen, Geburtsdaten oder Anschriften der Eigentümerinnen, Eigentümer und deren Bevollmächtigten nach § 16 Abs. 2 HVGGnach Nr. 713mindestens 20
83Topografische Karten
(TK 25, TK 50, TK 100)
je Kartenblatt8
84Topografische Gebietskarten
(Maßstab 1: 200.000, 1: 500.000 und 1: 1.000 000)
je Kartenblatt8
85Automatisierter Abruf von Daten
851Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren über die Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Eigentümerinnen, Eigentümer und deren Bevollmächtigten nach § 17 Abs. 2 HVGGje Antrag60
852Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren über elektronische Dokumente, die dem Nachweis der Liegenschaften zugrunde liegen nach § 17 Abs. 3 HVGGje Antrag60


9Versicherungswesen
91Versicherungsaufsicht Über kleinere private Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG )
911Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 8 Abs. 1 und § 171, auch i.V.m. § 210 VAG) oder deren Versagung (§ 11 VAG)nach Zeitaufwand
912Vorprüfung zur Änderung der Satzung oder des Geschäftsplans (Gebühr entfällt, wenn Genehmigungsgebühr nach Nr. 913 erhoben wird)nach Zeitaufwand
913Genehmigung von Änderungen der Satzung oder des Geschäftsplans (§ 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1, §§ 9 und 173 VAG) oder deren Versagung (§ 11 VAG)nach Zeitaufwand
914Genehmigung der Bestandsübertragung (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 200 VAG), der Umwandlung (§ 14 Abs. 1 VAG) oder die Versagung der Bestandsübertragung oder Umwandlung (§ 11 VAG)nach Zeitaufwand
915Genehmigung der Auflösung (§ 199 Abs. 2 Satz 1 VAG)nach Zeitaufwand
916Prüfungshandlungen nach § 294 VAG
9161bis 15.000 EUR jährliche Beitragseinnahmen0,5 % der Beitragseinnahmenmindestens 50
9162bis 25.000 EUR jährliche Beitragseinnahmen0,45 % der Beitragseinnahmenmindestens 75
9163bis 40.000 EUR jährliche Beitragseinnahmen0,4 % der Beitragseinnahmenmindestens 115
9164bis 55.000 EUR jährliche Beitragseinnahmen0,35 % der Beitragseinnahmenmindestens 160
9165bis 125.000 EUR jährliche Beitragseinnahmen0,3 % der Beitragseinnahmenmindestens 200
9166über 125.000 EUR jährliche Beitragseinnahmen0,2 % der Beitragseinnahmenmindestens 375
917Anordnung nach den § § 134, 135, 298 Abs. 1, den § § 299, 300, 303 und 304 VAGnach Zeitaufwand
918Freistellung von der Aufsicht oder deren Widerruf (§ 5 Abs. 1 Satz 1 oder 3 VAG)nach Zeitaufwand
919Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars (§ 141 Abs. 2 Satz 1 bis 4 VAG)nach Zeitaufwand
920Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen (§ 128 Abs. 4 i. V. m. den § § 142 und 157 VAG), Anordnung der Bestellung eines Treuhänders (§ 128 Abs. 1 Satz 3 VAG)nach Zeitaufwand
921Entscheidung über die vorübergehende Gestattung der Anlage des Sicherungsvermögens nach § 215 Abs. 2 Satz 2 VAGnach Zeitaufwand

.

Anlage 1
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 3114 und 323


Baukosten nach
DIN 276
Zone 1Zone 2Zone 3
bis
EUR
Gebühr
EUR
Gebühr
EUR
Gebühr
EUR
10.000100150200
20.000200300400
30.000300450600
40.000400600800
50.0005007501.000
60.0006009001.200
70.0007001.0501.400
80.0008001.2001.600
90.0009001.3501.800
100.0001.0001.5002.000
200.0001.3001.9502.600
300.0001.6002.4003.200
400.0001.9002.8503.800
500.0002.2003.3004.400
600.0002.5003.7505.000
700.0002.8004.2005.600
800.0003.1004.6506.200
900.0003.4005.1006.800
1.000.0003.7005.5507.400
2.000.0005.2007.80010.400
3.000.0006.70010.05013.400
4.000.0008.20012.30016.400
5.000.0009.70014.55019.400
6.000.00011.20016.80022.400
7.000.00012.70019.05025.400
8.000.00014.20021.30028.400
9.000.00015.70023.55031.400
10.000.00017.20025.80034.400
20.000.00025.20037.80050.400
30.000.00033.20049.80066.400
40.000.00041.20061.80082.400
50.000.00049.20073.80098.400
60.000.00057.20085.800114.400
70.000.00065.20097.800130.400
80.000.00073.200109.800146.400
90.000.00081.200121.800162.400
mehr als89.200133.800178.400
90.000.000

.

Anlage 2 14 16 18 20 23
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 711 und 712

Staffel A 1

Zeile

Wert der Vermessungsfläche bis unter EUR

Summe der neu festgelegten und der festgestellten Grenzpunkte

je abgemarktem Grenzpunkt

1

2

3

4

5

6

je weiterem Grenzpunkt

Gebühr in EUR

EUR

1

23456789
112.50017531855195820612164226710244
225.00019712088220323202435255111650
310.00020312151226923892508262811951
425.00021692297242325512679280612855
550.00023662505264427832923306113959
6100.00025632714286430153166331715165
7150.00027602923308432473409357216269
8250.00029583132330634793653382717475
9500.00032733465365838504043423519183
10750.00035493758396741754384459320889
111.000 00037473967418744074627484822095
122.000 000404142794517475449925229237101
135.000 000453448025068533556015867266114
14ab 5.000 000512654275729603063326633300129

Die Gebühren sind abhängig

zu ermitteln.

Vermessungsfläche:

Die Vermessungsfläche setzt sich aus den Flächen der neu gebildeten Flurstücke zusammen.

Jedes Flurstück, das im Rahmen einer Zerlegung neu gebildet wird und dessen Fläche 75 Prozent der Fläche seines Ursprungsflurstücks übersteigt, bleibt bei der Ermittlung der Vermessungsfläche unberücksichtigt.

Bei einer Vermessung, die der Durchführung eines vereinfachten Umlegungsverfahrens oder Grenzbereinigungsverfahrens dient, ist die Vermessungsfläche anzusetzen, die sich bei einer Bearbeitung der Vermessung als Zerlegungsvermessung ergeben würde.

Wert der Vermessungsfläche:

Der Wert der Vermessungsfläche ist das Produkt aus dem Bodenwert und der auf volle Quadratmeter auf- oder abgerundeten Vermessungsfläche (Wert der Vermessungsfläche = Bodenwert * Vermessungsfläche). Bei der Berechnung ist die Vermessungsfläche mindestens mit einem Quadratmeter anzusetzen.

Liegt die Vermessungsfläche in mehreren Bodenwertzonen, ist zunächst für jede Teilfläche der Wert gesondert zu ermitteln. Der Wert der Vermessungsfläche ergibt sich in diesen Fällen als Summe der einzelnen Werte der Teilflächen.

Ist die Summe der neu festgelegten und der festgestellten Grenzpunkte null, sind die Gebühren abhängig vom Wert der Vermessungsfläche nach Spalte 2 zu ermitteln.

Mit der Gebühr nach Spalte 9 sind auch die entstandenen Aufwendungen für die Abmarkungsmaterialien abgegolten.

Staffel A 2

Zeile

Wert der Vermessungsfläche bis unter EUR

Summe der neu festgelegten Grenzpunkte

0

1

2

3

4

5

6

je weiterem
Grenzpunkt

Gebühr in EUR
123456789
1250052763769374980485991455
25000593717780843904967102963
310.000611739803867932996105965
425.0006527898589269941064113269
550.000712861936101110861161123475
6100.0007719331014109511761256133881
7150.00083110041091117912661353144188
8250.00089010761169126313561450154395
9500.000985119112951398150216051708105
10750.0001067129114041516162817401852113
111.000 0001126136314821599171818371955119
122.000 0001216147115981726185419812110129
135.000 0001364165017931937208022232366144
14ab 5.000 0001541186620272189235225142675163

Die Gebühren sind abhängig vom Wert der Vermessungsfläche und von der Summe der neu festgelegten Grenzpunkte zu ermitteln.

Vermessungsfläche:

Die Vermessungsfläche setzt sich aus den Flächen der neu gebildeten Flurstücke zusammen.

Jedes Flurstück, das im Rahmen einer Zerlegung neu gebildet wird und dessen Fläche 75 Prozent der Fläche seines Ursprungsflurstücks übersteigt, bleibt bei der Ermittlung der Vermessungsfläche unberücksichtigt.

Bei einer Vermessung, die der Durchführung eines vereinfachten Umlegungsverfahrens oder Grenzbereinigungsverfahrens dient, ist die Vermessungsfläche anzusetzen, die sich bei einer Bearbeitung der Vermessung als Zerlegungsvermessung ergeben würde.

Wert der Vermessungsfläche:

Der Wert der Vermessungsfläche ist das Produkt aus dem Bodenwert und der auf volle Quadratmeter auf- oder abgerundeten Vermessungsfläche (Wert der Vermessungsfläche = Bodenwert * Vermessungsfläche). Bei der Berechnung ist die Vermessungsfläche mindestens mit einem Quadratmeter anzusetzen.

Liegt die Vermessungsfläche in mehreren Bodenwertzonen, ist zunächst für jede Teilfläche der Wert gesondert zu ermitteln. Der Wert der Vermessungsfläche ergibt sich in diesen Fällen als Summe der einzelnen Werte der Teilflächen.

Staffel B

Zeile

Bodenwert bis unter EUR /m2

Summe der festgestellten und der neu festgelegten Grenzpunkte

je abgemarktem Grenzpunkt

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

Gebühr in EUR

EUR

123456789101112
11097811071237136714971627174018531965207841
250116813231480163517901945207922132347248250
3100122713901553171618792043218423242465260652
4200128514561627179719692140228824372585273455
5300134315221701188020582237239325482703285857
6400140315881775196121482334249626582819298159
7500146216571851204522402434260327712939310862
8600151917201923212523272529270428793054322965
9700157717881997220724172626280729893170335267
10800163618542070228825062724291231003288347669
11900169419202145237125952820301532103405359972
121000175219862219245226852918312133233526372875
131500183220762320256528093054326634783691390377
142000190921622415266829213175339436123831405081
152500198722512515277930433307353537643993422285
165000210323832662294332223501374339854227446989
177500222025152811310534013696395242094465472195
18ab 7500233626482958326935793891416044304699496999

Die Gebühren sind abhängig

Liegen die festgestellten und die neu festgelegten Grenzpunkte in mehreren Bodenwertzonen, so ist das arithmetische Mittel dieser Bodenwerte zugrunde zu legen.

Mit der Gebühr nach Spalte 12 sind auch die entstandenen Aufwendungen für die Abmarkungsmaterialien abgegolten.

Staffel C

Zeile

Wert des Gebäudes oder der baulichen Veränderung (Rohbausumme) bis unter EUR

Gebäudeeinmessung

Übernahme in das Liegenschaftskataster

EUR

EUR

1234
110.00038525
225.00052360
350.00070495
4150.000941175
5250.0001375210
6375.0001760260
7500.0002063310
81.000 0002910360
91.500 0003746410
10je weitere 500.000 bis unter 15.000 00050050
11je weitere 1.000 000 bis unter 30.000 00025025
12ab 30.000 000 je weitere 5.000 00010010

Werden auf einem Grundstück oder unmittelbar aneinander angrenzenden Grundstücken mehrere Gebäude bzw. bauliche Veränderungen an Gebäuden derselben Eigentümerinnen und Eigentümer gleichzeitig eingemessen, so ist der Gesamtwert der Gebäude bzw. der baulichen Veränderungen an Gebäuden maßgebend.
.

Anlage 2 20a
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7

Staffel B

ZeileBodenwert
bis unter EUR/m2

Summe der festgestellten und der neu festgelegten Grenzpunkte

je abgemarktem Grenzpunkt

12345678910
Gebühr in EUREUR

1

23456789101112
1108509631076118913021415151316111709180736
250106212031345148616271768189020122134225645
3100111512641412156017081857198521132241236947
4200116813241479163417901945208022152350248550
5300122113841546170918712034217523162457259852
6400127514441614178319532122226924162563271054
7500132915061683185920362213236625192672282556
8600138115641748193221152299245826172776293559
9700143416251815200621972387255227172882304761
10800148716851882208022782476264728182989316063
11900154017451950215523592564274129183095327265
121000159318052017222924412653283730213205338968
131500166518872109233225542776296931623355354870
142000173519652195242526552886308532843483368274
152500180620462286252627663006321434223630383877
165000191221662420267529293183340336233843406381
177500201822862555282330923360359338264059429286
18ab 7500212424072689297232543537378240274272451790

Die Gebühren sind abhängig

zu ermitteln.

Liegen die festgestellten und die neu festgelegten Grenzpunkte in mehreren Bodenwertzonen, so ist das arithmetische Mittel dieser Bodenwerte zugrunde zu legen.

Mit der Gebühr nach Spalte 12 sind auch die entstandenen Aufwendungen für die Abmarkungsmaterialien abgegolten.
.

Anlage 2
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7

Staffel C

ZeileWert des Gebäudes oder der baulichen Veränderung (Rohbausumme)
bis unter EUR
Gebäudeeinmessung
EUR
Übernahme in das Liegenschaftskataster
EUR
1234
110.00035025
225.00047555
350.00064090
4150.000855170
5250.0001250200
6375.0001600250
7500.0001875300
81.000 0002645350
91.500 0003405400
10je weitere 500.000
bis unter 15.000 000
50050
11je weitere 1.000 000
bis unter 30.000 000
25025
12ab 30.000 000
je weitere 5.000 000
10010

Werden auf einem Grundstück oder unmittelbar aneinander angrenzenden Grundstücken mehrere Gebäude bzw. bauliche Veränderungen an Gebäuden derselben Eigentümerinnen und Eigentümer gleichzeitig eingemessen, so ist der Gesamtwert der Gebäude bzw. der baulichen Veränderungen an Gebäuden maßgebend.

.

Anlage 3 18 20 22
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 721

Erstattung von Gutachten


ZeileSumme der
ermittelten Werte
(Gebührenwert)
Gebühr für Gutachten über Verkehrswerte eines unbebauten Grundstücks (§ 193 Abs. 1 BauGB) oder über Bodenwerte eines bebauten Grundstücks (§ 193 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 40 Abs. 1 ImmoWertV)
(Nr. 7211 Kostenverzeichnis)
Gebühr für Gutachten über Verkehrswerte eines bebauten Grundstücks, von Wohnungs- und Teileigentum sowie von bebauten oder unbebauten Teilflächen bebauter Grundstücke
(§ 193 Abs. 1 BauGB)
(Nr. 7212 Kostenverzeichnis)
bis unter EUREUREUR
1234
150.0009001.250
2100.0001.0001.500
3200.0001.1001.800
4300.0001.2002.100
5400.0001.3002.350
6500.0001.4002.600
7750.0001.6002.800
81.000 0001.8003.000
9je weitere 250.000
bis unter 25.000 000
80160
10ab 25.000 000
je weitere 1.000 000
55110

Die Gebühren für die Erstattung von Wertgutachten bemessen sich nach dem Gebührenwert des Wertermittlungsobjekts.

Der Gebührenwert ist die Summe der im Gutachten ermittelten Verkehrs- und sonstigen Werte des Wertermittlungsobjekts.

Wird der Wert des Wertermittlungsobjekts durch Rechte Dritter, Instandhaltungsrückstände, Abrisskosten, Mängel, Schäden oder öffentlich-rechtliche Verfügungsbeschränkungen gemindert (belastetes Wertermittlungsobjekt), ermittelt sich der Gebührenwert als Summe aus dem Wert des unbelasteten Wertermittlungsobjekts und den absoluten Beträgen der Wertminderungen. Wertminderungen, die mit geringfügigem Aufwand ermittelt werden können, bleiben unberücksichtigt.

.

Anlage 4 14 14a 16 18 21b
(aufgehoben)


_________
1) Hebt auf FFN 305-60

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