Druck- und Lokalversion Regelwerk 

Änderungstext

Achte Verordnung zur Änderung verwaltungskostenrechtlicher Vorschriften

Vom 27. Oktober 2014
(GVBl. Nr. 19 vom 04.11.2014 S. 250)



Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1 1
Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 8. Dezember 2009 (GVBl. I S. 522), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. November 2013 (GVBl. S. 652), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
VwKostO-MUELV - Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz  "VwKostO-MUKLV - Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz"

2. In § 1 wird das Wort "Energie" durch "Klimaschutz" ersetzt.

3. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Übersicht zum Verwaltungskostenverzeichnis wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "Energie, Klimaschutz 6" wird gestrichen.

bb) Die Angabe "Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich 63" wird gestrichen.

cc) Nach der Angabe " Klärschlammverordnung 36 " wird die Angabe "Klimaschutz 61 " eingefügt.

dd) Die Angabe "Vorrang erneuerbarer Energien 62 " wird gestrichen.

ee) Die Angabe "Wohnungswesen 62" wird angefügt.

b) In Nr. 6 werden in Spalte 2 die Wörter "Energie, Klimaschutz" durch "Klimaschutz, Wohnungswesen" ersetzt.

c) Die Nr. 62 bis 632 werden durch die folgenden Nr. 62 bis 6227 ersetzt:

altneu
62Amtshandlungen nach dem EEG  
621Bescheinigung nach § 27 Abs. 5 Satz 1 oder nach § 66 Abs. 1 Nr. 4a 150
63Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz  
631Prüfung von Nachweisen nach § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und Buchst. b Doppelbuchst. bb, Nr. 2 Buchst. b und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder einer Anzeige nach § 10 Abs. 4 Satz 1nach Zeitaufwand 
632Befreiung nach § 9 Nr. 2nach Zeitaufwand 
62Wohnungswesen
621Entscheidung über nach der Bewilligung von Förderungsmitteln gestellte Anträge, die nicht die Auszahlung oder den Leistungseinzug betreffen, insbesondere Genehmigungen nach den Vorschriften der Neubaumietenverordnung 1970 und der Zweiten Berechnungsverordnung10 bis 130
622Entscheidungen, Auskünfte nach dem Hessischen Wohnungsbindungsgesetz (HWoBindG) und dem Hessischen Wohnraumfördergesetz (HWoFG)Bestätigungen und
6221Erteilen des Wohnberechtigungsscheins (§ 5 HWoBindG, § 17 Abs. 1 HWoFG)kostenfrei
6222Erteilen einer Auskunft
(§ 8 Abs. 4 Satz 2 HWoBindG, § 15 Abs. 2 Satz 3 HWoFG)
kostenfrei
6223Erteilen einer Bestätigung
(§ 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 HWoBindG oder § 19 Abs. 4 HWoFG)
30
6224Auskunft über die vollständige Rückzahlung von Fördermitteln
62241für Zwecke des § 18 Abs. 1 HWoBindG oder des § 19 Abs. 4 HWoFG durch die Gemeindekostenfrei
62242für sonstige Zwecke10 bis 30
6225Entscheidungen über Anträge auf Freistellungen für
62251Wohnungen bestimmter Art und in bestimmten Gebieten (§ 7 Abs. 1 HWoBindG, § 20 Abs. 2 HWoFG)1000
62252eine einzelne Wohnung (§ 7 Abs. 1 je Wohnung HWoBindG, § 20 Abs. 1 HWoFG)100
6226Vereinbarung zur Übertragung von je Wohnung Belegungs- und Mietbindungen
(§ 7 Abs. 2 HWoBindG, § 22 Abs. 1 und 3 HWoFG)
100 bis 250
6227Jede andere Entscheidung nach dem HWoBindG oder HWoFG15 bis 30

Artikel 2 2
Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

Die Anlage zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung vom 19. November 2012 (GVBl. S. 484, 2013 S. 44), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Mai 2014 (GVBl. S. 122), wird wie folgt geändert:

1. Die Übersicht zum Verwaltungskostenverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe "Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 161" werden die Angaben "Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 166" und "Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz 167" eingefügt.

b) Die Angabe "Amtshandlungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) 164 " wird durch die Angaben "Amtshandlungen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) 164" und "Amtshandlungen nach der Verordnung über die Sperrzeit 25" ersetzt.

c) In der Angabe "Bauen und Wohnen 6" werden die Wörter "und Wohnen" gestrichen.

d) Die Angabe "Waffenhandel 225" wird gestrichen.

e) Die Angabe "Wohnungswesen 68" wird gestrichen.

2. Nach Nr. 165 werden als Nr. 166 bis 1672 eingefügt:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr EUR
1234
166Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
1661Bescheinigung nach § 27 Abs. 5 Satz 1 oder nach § 66 Abs. 1 Nr. 4a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung150
167Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
1671Anforderung oder Prüfung von Nachweisen nach § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b Doppelbuchst. bb, Nr. 2 Buchst. b und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder einer Anzeige nach § 10 Abs. 4 Satz 1nach Zeitaufwand
1672Befreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2nach Zeitaufwand

3. In Nr. 2 werden in Spalte 2 nach der Angabe " (HGastG) " das Komma und die Angabe "dem Waffengesetz (WaffG) und der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)" durch die Wörter " und der Verordnung über die Sperrzeit" ersetzt.

4. Die Nr. 225 bis 2258 werden durch die folgenden Nr. 225 bis 2253 ersetzt:

altneu
225Waffenhandel
Amtshandlungen nach dem WaffG und der AWaffV
2251Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition (Waffenherstellungserlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WaffG)nach Zeitaufwand
2252Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen oder Munition (Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WaffG)nach Zeitaufwand
2253Stellvertretererlaubnis (§ 21a i.V.m. § 21 Abs. 1 WaffG)nach Zeitaufwand
2254Bewilligung von Fristverlängerungen (§ 21 Abs. 5 Satz 2 WaffG)nach Zeitaufwand
2255Zulassung von Ausnahmen von den Handelsverboten (§ 35 Abs. 3 Satz 2 WaffG)nach Zeitaufwand
2256Amtshandlungen zur Wahrnehmung der Auskunfts- und Nachschaurechte nach § 39 Abs. 1 und 2 WaffG sowie Anordnungen nach § 39 Abs. 3 WaffGnach Zeitaufwand
2257Abstempeln der Karteiblätter von Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbüchern und Bestätigung der Gesamtzahl (§ 17 Abs. 2 Satz 2 AWaffV)nach Zeitaufwand
2258Zulassen von Ausnahmen bei Führung der Waffenbücher in elektronischer Form (§ 20 Abs.4 AWaffV)nach Zeitaufwand
 
225Amtshandlungen nach der Verordnung über die Sperrzeit
2251Aufhebung der Sperrzeit für ein Gaststättengewerbe oder eine öffentliche Vergnügungsstätte nach § 4nach Zeitaufwandhöchstens 1650
2252Vorverlegung des Beginns oder Hinausschieben des Endes der Sperrzeit für
ein Gaststättengewerbe oder eine öffentliche Vergnügungsstätte nach § 4
je Anordnung112
2253Festsetzung allgemeiner Ausnahmen nach § 3gebührenfrei

5. In Nr. 6 werden in Spalte 2 die Wörter "und Wohnen" gestrichen.

6. In Nr. 6522 wird Spalte 2 wie folgt geändert:

a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehört auch die Umsatzsteuer."Hiernach ist der Rohbau fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, die Schornsteine, die Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind."

b) Satz 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören auch die Umsatzsteuer und die auf den Rohbau entfallenden Architekten- und Ingenieurleistungen."Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehört auch die Umsatzsteuer."

7. Nach Nr. 6482 wird als neue Nr. 6483 eingefügt:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr EUR
1234
6483Abgeschlossenheitsbescheinigung je Wohnungs- oder nach dem Wohnungseigentumsgesetzje Wohnungs- oder Teileigentum65 bis 325

8. Die Nr. 68 bis 683

68Wohnungswesen
681Entscheidung über nach der Bewilligung von Förderungsmitteln gestellte Anträge, die nicht die Auszahlung oder den Leistungseinzug betreffen, insbesondere Genehmigungen nach den Vorschriften der Neubaumietenverordnung 1970 und der Zweiten Berechnungsverordnung10 bis 130
682Entscheidungen, Bestätigungen und Auskünfte nach dem Hessisches Wohnungsbindungsgesetz (HWoBindG) und dem Hessischen Wohnraumfördergesetz (HWoFG)
6821Erteilen des Wohnberechtigungsscheins (§ 5 WoBindG, § 27 Abs. 2 Satz 1 WoFG)kostenfrei
6822Genehmigung der
68221Selbstnutzung (§ 7 Abs. 3 Satz 1 WoBindG, § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 WoFG)kostenfrei
68222Nichtvermietung (§ 7 Abs. 3 Satz 1 WoBindG, § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 WoFG)50
68223Zweckentfremdung oder der baulichen Änderung (§ 7 Abs. 3 Satz 1 WoBindG, § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 WoFG)100
6823Erteilen einer Auskunft (§ 8 Abs.4 Satz 2 WoBindG oder § 28 Abs. 5 Satz 3 WoFG)kostenfrei
6824Erteilen einer Bestätigung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs.2 Satz 1 WoBindG oder § 29 Abs.2 WoFG)30
6825Auskunft über die vollständige Rückzahlung von Fördermitteln
68251für Zwecke des § 18 Abs. 1 WoBindG oder des § 29 Abs. 2 WoFG durch die Gemeindekostenfrei
68252für sonstige Zwecke10 bis 30
6826Entscheidungen über Anträge auf Freistellungen für
68261Wohnungen bestimmter Art und in bestimmten Gebieten (§ 7 Abs. 1 WoBindG oder § 30 Abs. 1 WoFG)1.000
68262eine einzelne Wohnung (§ 7 Abs. 1 WoBindG oder § 30 Abs. 1 WoFG)je Wohnung100
6827Vereinbarung zur Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen (§ 7 Abs. 2 WoBindG oder § 31 WoFG)je Wohnung100 bis 250
6828Jede andere Entscheidung oder Genehmigung nach dem WoBindG15 bis 30
683Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetzje Wohnungs- oder Teileigentum65 bis 325

werden aufgehoben.

9. Die Staffel A1 der Anlage 3 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 84 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift zur Tabelle 2 wird die Angabe " 12 bis 16" durch "13 bis 17" ersetzt.

b) In der Überschrift zur Tabelle 3 wird die Angabe "11 sowie 17 und 18" durch "12 sowie 18 und 19" ersetzt.

c) Der Wortlaut nach Tabelle 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 6 wird die Angabe "15" durch "16" ersetzt.

bb) In Satz 7 wird die Angabe "16 " durch "17 " ersetzt.

Artikel 3 3
Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport

Die Anlage zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 7. Juni 2013 (GVBl. S. 410) wird wie folgt geändert:

1. Die Übersicht zum Verwaltungskostenverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "Sperrzeit 44 " wird gestrichen.

b) Nach der Angabe "Waffenbesitzkarte 711" wird die Angabe "Waffenhandel 717" eingefügt.

2. Die Nr. 44 bis 443 werden aufgehoben.

3. In Nr. 71 werden in Spalte 2 ein Komma und das Wort "Waffenhandel" angefügt.

4. Nach Nr. 7163 werden als Nr. 717 bis 7178 eingefügt:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr EUR
1234
717Waffenhandel
7171Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition
(Waffenherstellungserlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WaffG)
nach Zeitaufwand
7172Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen oder Munition (Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WaffG)nach Zeitaufwand
7173Stellvertretererlaubnis
(§ 21a i. V. m. § 21 Abs. 1 WaffG)
nach Zeitaufwand
7174Bewilligung von Fristverlängerungen
(§ 21 Abs. 5 Satz 2 WaffG)
nach Zeitaufwand
7175Zulassung von Ausnahmen von den Handelsverboten
(§ 35 Abs. 3 Satz 2 WaffG)
nach Zeitaufwand
7176Amtshandlungen zur Wahrnehmung der Auskunfts- und Nachschaurechte nach § 39 Abs. 1 und 2 WaffG sowie Anordnungen nach § 39 Abs. 3 WaffGnach Zeitaufwand
7177Abstempeln der Karteiblätter von Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbüchern und Bestätigung der Gesamtzahl
(§ 17 Abs. 2 Satz 2 AWaffV)
nach Zeitaufwand
7178Zulassen von Ausnahmen bei Führung der Waffenbücher in elektronischer Form
(§ 20 Abs. 4 AWaffV)
nach Zeitaufwand

Artikel 4 4
Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst

Die Anlage der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 19. Dezember 2013 (GVBl. 2014 S. 2) wird wie folgt geändert:

1. In Nr. 441 wird in Spalte 2 das Wort "Arbeitskopien" durch "Archivgut" ersetzt.

2. In Nr. 442 wird in Spalte 2 das Wort "Microfiches" durch "Mikrofiches" ersetzt.

Artikel 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 14. Tage nach der Verkündung in Kraft. 1) Ändert FFN 305-65

2) Ändert FFN 305-69

3) Ändert FFN 305-70

4) Ändert FFN 305-72

ID 142247

ENDE