Regelwerk |
Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich
des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung
- Hessen -
Vom 3. Februar 2015
(GVBl. Nr. 3 vom 17.02.2015 S. 52)
siehe Fn. *
Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), verordnet die Landesregierung:
Die Anlage zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung vom 19. November 2012 (GVBl. S. 484, 2013 S. 44), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Oktober 2014 (GVBl. S. 250), wird wie folgt geändert:
1. In der Übersicht zum Verwaltungskostenverzeichnis wird nach der Angabe "Luftbilder des Landesluftbildarchivs 83114" die Angabe "Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung 13" eingefügt.
2. In Nr. 15 werden in Spalte 2 die Wörter "und der Kehr- und Überprüfungsordnung" durch ein Komma und die Angabe "der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) und der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜV HE) vom 18. November 1996 (GVBl. I S. 553)" ersetzt.
3. Die Nr. 1522 und 1523 werden wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||
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4. In Nr. 155 werden in Spalte 2 die Wörter "Kehr- und Überprüfungsordnung" durch die Angabe "KÜV HE" ersetzt.
5. Nach Nr. 1672 werden als neue Nr. 17 bis 1713 * eingefügt:
*) red. Anm. lfd. Nr. 1713 ist nicht im GVBl. abgedruckt, daher nicht aufgenommen
Nr. | Gegenstand | Bemessungs- grundlage | Gebühr EUR |
1 | 2 | 3 | 4 |
17 | Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung | ||
171 | Überprüfung von Textilerzeugnissen nach der Verordnung (EU) Nr. 1003/2011 sowie dem Textilkennzeichnungsgesetz und von Glaswaren nach dem Kristallglaskennzeichnungsgesetz | ||
1711 | Feststellung einer fehlerhaften Kenn- zeichnung oder eines Mangels in der Zusammensetzung, der Bestandteile oder der Eigenschaften des Produktes (einschließlich einfache Produktprüfung, ggf. Laborprüfung) | 62 bis 310 | |
1712 | Untersagung des Inverkehrbringens oder Beschränkung der Bereitstellung auf dem Markt eines mangelhaft oder unrechtmäßig gekennzeichneten Produktes oder Verfügung zu dessen Beseitigung oder Vernichtung | 124 bis 310 |
6. Nr. 214 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||
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7. In Nr. 22141 wird in Spalte 2 folgender Satz angefügt:
"Bei Änderung oder Erweiterung der Erlaubnis ist die Gebühr gesondert zu erheben."
8. Nach Nr. 22233 wird als neue Nr. 22234 eingefügt:
Nr. | Gegenstand | Bemessungs- grundlage | Gebühr EUR |
1 | 2 | 3 | 4 |
22234 | für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (§ 61a Abs. 2 Satz 2 GewO) | nach Zeitaufwand | mindestens 30,50 |
9. In Nr. 3252 wird in Spalte 4 die Angabe "4 000" durch "10000" ersetzt.
10. In den Nr. 34121 und 34122 wird in Spalte 4 jeweils die Angabe "800" durch "1500" ersetzt.
11. In Nr. 611 wird in Spalte 4 die Angabe "5 mindestens 40" durch "6 mindestens 60" ersetzt.
12. In den Nr. 6111 und 6112 wird in Spalte 4 jeweils die Angabe "40" durch "50" ersetzt.
13. In Nr. 612 wird in Spalte 4 die Angabe "8 mindestens 40" durch "9 mindestens 60" ersetzt.
14. In Nr. 613 wird in Spalte 4 die Angabe "65" durch "80" ersetzt.
15. In den Nr. 6141, 615 und 631 wird in Spalte 4 jeweils die Angabe "40" durch "60" ersetzt.
16. In Nr. 632 wird in Spalte 4 die Angabe "40" durch "50" ersetzt.
17. Die Nr. 633 bis 6335 werden durch die folgenden Nr. 633 bis 63346 ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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18. In Nr. 634 wird in Spalte 4 die Angabe "40" durch "60" ersetzt.
19. Nr. 6412
6412 Genehmigung von Umbauten im Bestand, Fassadenänderungen, Wärmedämmfassaden nach Zeitaufwand
wird aufgehoben.
20. In Nr. 6421 wird in Spalte 4 die Angabe "mindestens 60" eingefügt.
21. In Nr. 6462 werden in Spalte 3 das Wort "Grundstück" durch "Flurstück" und in Spalte 4 die Angabe "30" durch "20" ersetzt.
22. In den Nr. 64911 bis 64917 wird in Spalte 4 jeweils die Angabe "40" durch "60" ersetzt.
23. In Nr. 6492 wird der Wortlaut in Spalte 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Beratung der Bauherrschaft und der anderen am Bau Beteiligten in den Fällen der §§ 55 und 56 HBO Die erste Viertelstunde je Vorhaben ist kostenfrei. | "Beratung der Bauherrschaft und der anderen am Bau Beteiligten in den Fällen der §§ 55 bis 57; im Falle des § 57 HBO gilt dies, soweit sich die Beratung auf Sachverhalte bezieht, die nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung sind." |
24. In den Nr. 6651 und 6652 wird in Spalte 4 jeweils die Angabe "40" durch "60" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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*) Ändert FFN 305-69
ID 150033
ENDE |