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Regelwerk

Änderungstext

Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk
- Hessen -

Vom 13. Oktober 2016
(GVBl. Nr. 14 vom 21.10.2016 S. 178)



Artikel 1
Änderung des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk

Das Gesetz über den Hessischen Rundfunk vom 2. Oktober 1948 (GVBl. S. 123, 149), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2010 (GVBl. I S. 182), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Satzung" die Wörter "über die betriebliche Ordnung" eingefügt.

2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchst. a Satz 2 wird die Angabe "geändert durch Staatsvertrag vom 30. Oktober bis 20. November 2009 (Gesetz vom 4. März 2010 [GVBl. I S. 54])" durch "zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 7. Dezember 2016 (GVBl. S. 94)" ersetzt.

bb) Buchst. c Satz 2

Am 7. Juli 2010 bestehende, ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme sind ohne Durchführung des Verfahrens nach § 11f des Rundfunkstaatsvertrages bis zum 31. August 2010 zulässig.

wird aufgehoben.

b) Nr. 2 Satz 3

Am 7. Ju li 2010 bestehende Telemedienangebote sind ohne Durchführung des Verfahrens nach § 11f des Rundfunkstaatsvertrages bis zum 31. August 2010 zulässig.

wird aufgehoben.

3. § 3 Nr. 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 10 des Hessischen Pressegesetzes in der Fassung vom 12. Dezember 2003 (GVBl. 2004 I S. 2), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2005 (GVBl. I S. 838), ist sinngemäß anzuwenden." § 9 des Hessischen Pressegesetzes in der Fassung vom 12. Dezember 2003 (GVBl. 2004 I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), ist sinngemäß anzuwenden."

4. § 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 4 Organisation

Die Organe des Hessischen Rundfunks sind:

  1. der Rundfunkrat,
  2. der Verwaltungsrat,
  3. der Intendant.
" § 4

(1) Die Organe des Hessischen Rundfunks sind:

  1. der Rundfunkrat,
  2. der Verwaltungsrat,
  3. die Intendantin oder der Intendant.

Der Rundfunkrat und der Verwaltungsrat können Ausschüsse bilden.

(2) Die Organisationsstrukturen des Hessischen Rundfunks und die Zusammensetzung seiner Organe und Ausschüsse sind in geeigneter Weise im Internetauftritt des Hessischen Rundfunks zu veröffentlichen.

(3) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Rundfunkrat und im Verwaltungsrat ist ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat ist auf drei Amtszeiten, im Verwaltungsrat auf zwei Amtszeiten und in beiden Organen zusammen auf insgesamt drei Amtszeiten begrenzt. Die am 22. Oktober 2016 laufenden Amtszeiten des Rundfunkrats und der Mitglieder des Verwaltungsrats gelten als erste Amtszeit im Sinne des Satzes 2.

(4) Die Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Rundfunkrats oder des Verwaltungsrats zu gefährden (Interessenkollision).

(5) Kein Mitglied des Rundfunkrats oder des Verwaltungsrats darf als Inhaberin oder Inhaber eines Unternehmens, Gesellschafterin oder Gesellschafter, Vorstandsmitglied, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer oder Vertreterin oder Vertreter eines Unternehmens unmittelbar oder mittelbar mit dem Hessischen Rundfunk für eigene oder fremde Rechnung Rechtsgeschäfte abschließen. Dies gilt auch für gemeinnützige Unternehmen.

(6) Dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören:

  1. Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlamentes,
  2. Mitglieder der Europäischen Kommission, der Bundesregierung oder der Regierung eines deutschen Landes,
  3. hauptamtliche kommunale Wahlbeamte,
  4. Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können,
  5. Vertreter der kommunalen Spitzenverbände auf Leitungsebene,
  6. Mitglieder im Vorstand einer Partei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2563), auf Bundes- oder Landesebene; die alleinige Mitgliedschaft in einem Parteischiedsgericht nach § 14 des Parteiengesetzes steht einer Mitgliedschaft im Rundfunkrat und Verwaltungsrat nicht entgegen.

Satz 1 gilt nicht für die oder den nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 entsandte Vertreterin oder entsandten Vertreter der Landesregierung, die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 gewählten Landtagsabgeordneten und die nach § 11 Abs. 2 gewählten Mitglieder des Verwaltungsrats.

(7) Dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat dürfen ferner nicht angehören:

  1. Angestellte oder arbeitnehmerähnliche Personen des Hessischen Rundfunks,
  2. Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 [BGBl. I S. 1089], zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Mai 2016 [BGBl. I S. 1142],) stehen,
  3. Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien eines anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu diesem oder zu einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) stehen,
  4. Personen, die privaten Rundfunk veranstalten oder den Aufsichtsorganen oder Gremien eines privaten Rundfunkveranstalters oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesen stehen,
  5. Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien einer Landesmedienanstalt angehören oder Organen, derer sich eine Landesmedienanstalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient, oder die zu diesen Organen oder einer Landesmedienanstalt in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen.

§ 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

(8) Der in Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 genannte Personenkreis kann frühestens 18 Monate nach Ausscheiden aus der dort genannten Funktion als Mitglied in den Rundfunkrat oder den Verwaltungsrat entsandt oder gewählt werden. Diese Frist gilt nicht für den in Abs. 6 Satz 2 genannten Personenkreis.

(9) In einem Ausschuss darf der Anteil der staatlichen und staatsnahen Mitglieder ein Drittel der Ausschussmitglieder nicht übersteigen. Der Anteil der staatlichen und staatsnahen Mitglieder im Rundfunkratsvorsitz, Verwaltungsratsvorsitz, Ausschussvorsitz einschließlich der jeweiligen Stellvertretung darf nicht größer sein als ein Drittel der Gesamtzahl aus allen Vorsitzenden und ihrer Stellvertretungen.

(10) Die Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats haben einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung, Sitzungsgelder und Ersatz von Reisekosten. Das Nähere regelt die Satzung über die betriebliche Ordnung. Die Höhe der Aufwandsentschädigung und der Sitzungsgelder ist im Internetauftritt des Hessischen Rundfunks zu veröffentlichen."

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird als folgender Satz 3 angefügt:

"Die Achtung der den Grundrechten zugrunde liegenden objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes, insbesondere der in Art. 5 Abs. 1 GG verbürgten Meinungs-, Presse- und Rundfunkfreiheit, ist Voraussetzung und Grundlage für die Mitgliedschaft im Rundfunkrat."

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nr. 25 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

bbb) Als Nr. 26 und Nr. 27 werden angefügt:

"26. der Hessische Jugendring,

27. die muslimischen Glaubensgemeinschaften."

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ferner gehören dem Rundfunkrat an:
fünf Abgeordnete des Hessischen Landtags, die von diesem nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.
"Ferner gehören dem Rundfunkrat fünf Abgeordnete des Hessischen Landtags an, die von diesem nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden."

cc) Es wird folgender Satz 3 angefügt:

"In den Rundfunkrat kann nur entsandt werden, wer seit mindestens einem Jahr seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Hessen hat."

c) Abs. 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

altneu
(3) In den Rundfunkrat darf nicht entsandt werden, wer
  1. Mitglied eines Organs, Bediensteter oder ständiger freier Mitarbeiter einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder einer Landesmedienanstalt ist,
  2. Anbieter eines Rundfunkprogrammes oder Betreiber einer Kabelanlage ist, zu ihnen in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, von ihnen in sonstiger Weise abhängig oder an ihnen beteiligt ist.

(4) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung das Nähere über das in Abs. 2 vorgesehene Verfahren der Entsendung regeln.

"(3) Solange entsendungsberechtigte Organisationen oder der Hessische Landtag Mitglieder in den Rundfunkrat nicht entsandt haben, verringert sich seine Mitgliederzahl entsprechend.

(4) Bei der Entsendung der Rundfunkratsmitglieder ist eine geschlechterparitätische Besetzung anzustreben. Soweit eine andere Person als Nachfolgerin oder Nachfolger eines Mitglieds entsandt wird, muss diese Person ein Mann sein, wenn zuvor eine Frau entsandt war, und eine Frau sein, wenn zuvor ein Mann entsandt war. Satz 2 gilt nicht, wenn dies aufgrund der Zusammensetzung der entsendungsberechtigten Stelle nicht möglich oder aus sonstigen Gründen nicht sachdienlich ist. Dies ist gegenüber dem Rundfunkratsvorsitz bei der Entsendung des Mitglieds schriftlich zu begründen. Die Begründung ist dem Rundfunkrat bekannt zu geben."

5a. Es wird folgender § 5a eingefügt:

" § 5a

(1) Der Vertreter der muslimischen Glaubensgemeinschaften nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 27 wird von

  1. dem DITIB-Landesverband Hessen e. V.,
  2. der Ahmadiyya Muslim Jamaat in der Bundesrepublik Deutschland KdöR und
  3. der Alevitischen Gemeinde Deutschland e. V.

gemeinsam in den Rundfunkrat des Hessischen Rundfunks entsandt.

(2) Die Organisationen nach Abs. 1 teilen dem Rundfunkratsvorsitz ihre jeweiligen Anschriften mit.

(3) Ist bis zwei Wochen vor dem Zeitpunkt, den der Hessische Rundfunk nach seiner Satzung über die betriebliche Ordnung für die Benennung der Mitglieder des künftigen Rundfunkrats bestimmt, eine Einigung über die Entsendung nicht zustande gekommen, so entscheidet das Los zwischen den Vorschlägen der Organisationen. Das Los zieht eine von den Organisationen gemeinsam bestimmte Person. Den Vorsitzenden der Organisationen ist Gelegenheit zu geben, beim Ziehen des Loses anwesend zu sein."

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Amtszeit des derzeitigen Rundfunkrates endet am 31. Dezember 2004. Ab dem 1. Januar 2005 beträgt die Amtszeit des Rundfunkrates vier Jahre. Für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2004 gilt folgende Übergangsregelung:
  1. Die Amtszeit der derzeitigen Mitglieder des Rundfunkrates gilt fort. Die in § 5 Abs. 2 Nr. 10 bis 22 genannten Organisationen entsenden zum 1. Januar 2001 einen Vertreter in den Rundfunkrat.
  2. Die Amtszeit des Vertreters der Hochschule für Musik und darstellende Kunst, des Vertreters der Universitäten und des Vertreters der Lehrervereinigungen endet am 31. Dezember 2000. Die Hochschulen des Landes und der mitgliedstärkste landesweite Lehrerverband entsenden zum 1. Januar 2001 einen Vertreter in den Rundfunkrat,
  3. Die Amtszeit des Vertreters der Arbeitnehmervereinigungen, des Vertreters der für das Land zuständigen katholischen Bischöfe und des Vertreters der Vorstände der jüdischen Kultusgemeinden endet am 31. Dezember 2002. Für sie werden von den in § 5 Abs. 2 Nr. 4, 5 und 7 genannten Organisationen Nachfolger für den Rest der Amtszeit entsandt.
  4. Die Amtszeit des hinzugewählten weiblichen Mitgliedes des Rundfunkrates endet am 31. Dezember 2004.
"Die Amtszeit des Rundfunkrats beträgt vier Jahre. Sie beginnt am 1. Januar. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Rundfunkrat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Rundfunkrats fort."

b) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Mit dem Ausscheiden aus der entsendenden Organisation scheidet das Mitglied aus dem Rundfunkrat aus."Die Mitglieder des Rundfunkrats können aus wichtigem Grund durch die entsendungsberechtigte Stelle abberufen werden; ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied aus der entsendungsberechtigten Stelle ausgeschieden ist."

c) Als neuer Abs. 3 wird eingefügt:

"(3) Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat endet durch Niederlegung des Amtes, im Falle des Todes, bei Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder öffentliche Ämter zu bekleiden, bei Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder der Voraussetzungen der rechtlichen Betreuung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 vorliegt. Sie endet ebenfalls, wenn eine Interessenskollision nach § 4 Abs. 4 oder 5 eintritt oder ein Rundfunkratsmitglied nach Abs. 2 abberufen wird. Das Erlöschen der Mitgliedschaft im Falle des Satzes 1 gibt der Rundfunkratsvorsitz bekannt; über das Erlöschen der Mitgliedschaft im Falle des Satzes 2 entscheidet der Rundfunkrat. Das Nähere zum Verfahren regelt die Satzung über die betriebliche Ordnung."

d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.

7. § 7 Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
(1) Der Rundfunkrat wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(2) Er beschließt die Satzung. Die Satzung und ihre Änderungen sind im Staats-Anzeiger für das Land Hessen bekanntzumachen.

"(1) Der Rundfunkrat wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden nebst Stellvertretung.

(2) Er beschließt die Satzung über die betriebliche Ordnung, die in den rundfunkrechtlichen Staatsverträgen vorgesehenen Satzungen sowie sonstige Satzungen des Hessischen Rundfunks. Die Satzung über die betriebliche Ordnung und ihre Änderungen sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu machen."

8. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "Satzung" werden die Wörter "über die betriebliche Ordnung" eingefügt.

b) Nr. 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:

altneu
3. die Vergütungen an die Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats,

4. die Art der öffentlichen Bekanntmachungen,

5. die Öffentlichkeit der Sitzungen.

"3. die näheren Einzelheiten zur Gewährung von Aufwandsentschädigungen sowie Sitzungsgeldern und zum Ersatz von Reisekosten nach § 4 Abs. 10,

4. die Art der öffentlichen Bekanntmachungen, soweit sie nicht durch dieses Gesetz geregelt werden,

5. nähere Einzelheiten zur Öffentlichkeit der Sitzungen und der Veröffentlichung von sitzungsbezogenen Unterlagen,"

c) Als Nr. 6 wird angefügt:

"6. nähere Einzelheiten zur Wahl und zu den Aufgaben der Vorsitzenden des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats, zur Bildung von Ausschüssen, zum Verfahren bei Einsprüchen und Beschwerden und zur Geschäftsführung der Intendantin oder des Intendanten."

9. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. die Ernennung und Abberufung des Intendanten und die Bestätigung des vom Intendanten berufenen Stellvertreters,"1. die Ernennung und Abberufung der Intendantin oder des Intendanten und die Bestätigung der von ihr oder ihm berufenen Stellvertretung,"

b) In Nr. 2 werden vor den Wörtern "des Intendanten" die Wörter "der Intendantin oder" eingefügt.

10. § 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 10 Ausschüsse

Der Rundfunkrat kann Ausschüsse bilden.

" § 10

(1) Der Rundfunkrat kann in öffentlicher Sitzung tagen. Sofern er öffentlich tagt, ist sicherzustellen, dass Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich sind, und Angelegenheiten, bei denen die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen unvermeidlich ist, stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit erörtert werden. Die Sitzungen seiner Ausschüsse sind nicht öffentlich.

(2) Die Tagesordnungen der Sitzungen des Rundfunkrats und seiner Ausschüsse sind eine Woche vor den Sitzungen im Internetauftritt des Hessischen Rundfunks zu veröffentlichen. Zusammenfassungen der wesentlichen Ergebnisse der Rundfunkrats- und der Ausschuss-Sitzungen sind zeitnah nach den Sitzungen des Rundfunkrats an gleicher Stelle zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren sowie personenbezogene Daten der Beschäftigten des Hessischen Rundfunks zu schützen. Berechtigte Interessen Dritter an einer Geheimhaltung sind zu wahren.

(3) Nähere Einzelheiten zu den Abs. 1 und 2 regelt die Satzung über die betriebliche Ordnung."

11. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Vier Mitglieder sowie drei weitere Mitglieder werden vom Rundfunkrat, zwei Mitglieder von den Beschäftigten gewählt."Sieben Mitglieder werden vom Rundfunkrat, zwei Mitglieder von den Beschäftigten gewählt."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Der Anteil der staatlichen oder staatsnahen Mitglieder nach § 4 Abs. 6 darf ein Drittel der Verwaltungsratsmitglieder nicht übersteigen."

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder dürfen in keinem Dienstverhältnis zum Hessischen Rundfunk stehen und dem Rundfunkrat nicht angehören."(2) Von den vom Rundfunkrat zu wählenden Mitgliedern dürfen höchstens drei Mitglieder dem in § 4 Abs. 6 Satz 1 genannten Personenkreis angehören. Gewählt werden können auch bisherige Rundfunkratsmitglieder."

c) Abs. 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Im Übrigen findet § 82 Abs. 3 Satz 1 bis 5 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes Anwendung."Die im Hessischen Rundfunk vertretenen Gewerkschaften und Berufsverbände können Wahlvorschläge machen. Die Wahlvorschläge müssen Männer und Frau en entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten berücksichtigen. Die Wahlvorschläge werden in einer Liste zusammengefasst. Gewählt wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl."

d) In Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort "an" die Wörter "Aufträge und" eingefügt und es wird folgender Satz 3 angefügt:

" § 5 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend."

e) Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) § 82 Abs. 1 HPVG findet keine Anwendung."(5) Bei der Wahl der Verwaltungsratsmitglieder ist eine geschlechterparitätische Besetzung anzustreben."

12. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 2

Wiederwahl ist zulässig.

und Abs. 2 Satz 2

Wiederwahl ist zulässig.

werden aufgehoben.

b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Scheidet ein Mitglied aus dem Verwaltungsrat aus, ist nach den für die Berufung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Regelungen ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu berufen."(3) Für die Beendigung der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat gelten § 6 Abs. 2 und 3 entsprechend."

13. Die §§ 13 und 14 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 13 Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters

Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

§ 14 (gestrichen)

" § 13

Der Verwaltungsrat wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden nebst Stellvertretung.

§ 14

Die Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse sind nicht öffentlich. § 10 Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung."

14. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 werden die Wörter "dem Intendanten" durch die Wörter "der Intendantin oder dem Intendanten" ersetzt.

bb) Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. den Hessischen Rundfunk bei Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten mit dem Intendanten oder seinem Vertreter zu vertreten,"2. den Hessischen Rundfunk bei Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten mit der Intendantin oder dem Intendanten oder ihrer oder seiner Stellvertretung zu vertreten,"

cc) In Nr. 3 werden die Wörter "vom Intendanten" durch die Wörter "von der Intendantin oder dem Intendanten" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "vom Intendanten" durch die Wörter "von der Intendantin oder dem Intendanten" ersetzt.

15. Die Überschrift des Teils III Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. Der Intendant"3. Die Intendantin oder der Intendant"

16. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Intendantin oder der" ersetzt. Abs. 1 Satz 2

Wiederwahl ist zulässig.

wird aufgehoben.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Intendantin oder der" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Das Wort "Er" wird durch die Wörter "Sie oder er" ersetzt.

bbb) In Buchst. a werden die Wörter "des wirtschaftlichen Leiters (Geschäftsführers) und des technischen Leiters" durch "der Betriebsdirektorin oder des Betriebsdirektors" ersetzt.

ccc) In Buchst. b werden nach dem Wort "Satzung" die Wörter "über die betriebliche Ordnung" eingefügt.

c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Intendantin oder der" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Sie oder er" ersetzt.

d) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Intendantin oder der" ersetzt, werden die Wörter "daß seine" durch "dass ihre oder seine" ersetzt und werden nach dem Semikolon die Wörter "sie oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Intendantin oder der" und werden die Wörter "zu seiner" durch das Wort "zur" ersetzt.

e) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Dienste" die Wörter "der Intendantin oder" eingefügt, werden die Wörter "der Intendant" durch "sie oder er" ersetzt und wird das Wort "seiner" durch "dieser" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "er" die Wörter "der Intendantin oder" eingefügt.

cc) In Satz 4 wird das Wort "Dem" durch die Wörter "Der Intendantin oder dem" ersetzt.

f) Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Der" wird durch die Wörter "Die Intendantin oder der" und die Wörter "daß er seine" durch "dass sie ihre oder er seine" ersetzt.

bb) In Buchst. a werden nach den Wörtern "daß ein" die Wörter "von der Intendantin oder" eingefügt.

cc) Buchst. b wird wie folgt gefasst:

altneu
b) durch die Entscheidung eines Schiedsgerichts, bestehend aus einem vom Präsidenten des Staatsgerichtshofs zu benennenden Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt haben muß, und je zwei Beisitzern, die von den Antragstellern und dem Intendanten benannt werden und von denen mindestens je ein Beisitzer Richter sein muß. Das Nähere über die Bestellung des Schiedsgerichts, auch für den Fall, daß ein Teil die Benennung der Schiedsrichter verzögert, und das Verfahren vor dem Schiedsgericht wird durch eine Ausführungsverordnung geregelt."b) durch die Entscheidung eines Schiedsgerichts, bestehend aus einer oder einem von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Staatsgerichtshofs zu benennenden Vorsitzenden, die oder der die Befähigung zum Richteramt haben muss, und je zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern, die von den Antragstellern und der Intendantin oder dem Intendanten benannt werden und von denen mindestens je eine Beisitzerin oder ein Beisitzer Richterin oder Richter sein muss; die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Bestellung des Schiedsgerichts, auch für den Fall, dass sich die Benennung der Schiedsrichterinnen oder Schiedsrichter verzögert, und das Verfahren vor dem Schiedsgericht zu regeln."

g) Abs. 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 6b" durch "Abs. 6 Buchst. b" und werden die Wörter "der Intendant" durch "die Intendantin oder der Intendant" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "den Intendanten" durch "die Intendantin oder den Intendanten" ersetzt.

h) Abs. 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
(8) Auch im Falle des Absatzes 6a entscheidet, wenn der Intendant die Beschlüsse des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats nicht anerkennt, das Schiedsgericht, das vom Intendanten binnen zwei Wochen, nachdem ihm die Beschlüsse zugestellt sind, angerufen werden muß."(8) Auch im Fall des Abs. 6 Buchst. a entscheidet, wenn die Intendantin oder der Intendant die Beschlüsse des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats nicht anerkennt, das Schiedsgericht, das von der Intendantin oder dem Intendanten binnen zwei Wochen, nachdem ihr oder ihm die Beschlüsse zugestellt sind, angerufen werden muss."

17. Die Überschrift des Teils IV

IV. Rundfunkgebühren

wird gestrichen.

18. § 17

§ 17 Rundfunkgebühren

(1) gegenstandslos

(2) gegenstandslos

(3) Mit der Einziehung der Gebühr kann die Post beauftragt werden.

wird aufgehoben.

19. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Rundfunkgebühren" durch "Rundfunkbeiträgen" ersetzt.

b) Als Abs. 5 und 6 werden angefügt:

"(5) Der Hessische Rundfunk veröffentlicht die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge der Intendantin oder des Intendanten und der Direktorinnen und Direktoren im Jahresbericht. Dies gilt auch für die Leistungen, die den genannten Personen für den Fall der regulären oder der vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind und etwaige während des Geschäftsjahrs vereinbarte Änderungen dieser Zusagen. Ferner veröffentlicht der Hessische Rundfunk im Jahresbericht die Leistungen, die den genannten Personen für Tätigkeiten bei Tochter- und Beteiligungsunternehmen des Hessischen Rundfunks gewährt worden sind sowie Leistungen, die den genannten Personen für entgeltliche Nebentätigkeiten gewährt worden sind, sofern diese den Betrag von 1.000 Euro monatlich übersteigen.

(6) Die Tarifstrukturen und vorhandenen außer- und übertariflichen Regelungen für die Angestellten des Hessischen Rundfunks sind im Geschäftsbericht in strukturierter Form zu veröffentlichen."

20. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der abschließende Bericht wird dem Rundfunkrat, dem Verwaltungsrat, der Landesregierung und dem Hauptausschuß des Hessischen Landtags mit der Stellungnahme des Intendanten übermittelt." § 14a des Rundfunkstaatsvertrages findet Anwendung."

bb) Satz 3

Der Hessische Rechnungshof und der Intendant nehmen auch zu der zukünftigen finanziellen Entwicklung des Hessischen Rundfunks Stellung.

wird aufgehoben.

b) Als neuer Abs. 2 wird eingefügt:

"(2) Der Hessische Rechnungshof nimmt auf Ersuchen des Landtags oder der Landesregierung oder falls er selbst es für erforderlich hält auch zur zukünftigen finanziellen Entwicklung und zu sonstigen Fragen Stellung, die für die Beurteilung der Wirtschafts- und Finanzlage des Hessischen Rundfunks von Bedeutung sind. Seiner Äußerung ist eine Stellungnahme der Intendantin oder des Intendanten beizufügen."

c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und Satz 4

Bei der Unterrichtung über die Ergebnisse der Prüfungen nach Satz 1 achtet der Hessische Rechnungshof darauf, dass die Wettbewerbsfähigkeit der geprüften Unternehmen nicht beeinträchtigt wird und insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden.

wird aufgehoben.

21. § 21 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 21 Weitergeltung bisheriger Anmeldungen

Die vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes vollzogene Anmeldung der Benutzung eines Rundfunkgeräts gilt als Anmeldung nach § 17 Absatz 3.

" § 21

Die Regelungen zur Zusammensetzung des Rundfunkrats sollen nach Ablauf von zwei Amtszeiten des Rundfunkrats überprüft werden."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE