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Gesetz über den Hessischen Rundfunk
- Hessen -
Vom 2. Oktober 1948
(GVBl. S. 123; 12.05.1970 S. 341; 06.03.1980 S. 93; 12.12.1988 S. 406; 13.12.1991 S. 367; 30.11.1993 S. 519; 18.05.1998 S. 191; 22.12.2000 S. 566, 575; 03.12.2003 S. 306; 05.06.2007 S. 294 07; 24.06.2010 S. 182 10; 13.10.2016 S. 178 16; 21.11.2022 S. 606 22)
Gl.-Nr.: 73-2
(als Bundesrecht aufgehoben durch Gesetz vom 23.11.2007 S. 2614)
I. Rechtsform
(1) Der Hessische Rundfunk wird hiermit als eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Frankfurt a.M. errichtet. Er hat das Recht der Selbstverwaltung.
(2) Die Anstalt kann Zweigstellen errichten. Das Nähere bestimmt die Satzung über die betriebliche Ordnung.
(3) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hessischen Rundfunks ist unzulässig.
II. Auftrag 10
(1) Der Hessische Rundfunk hat den Auftrag, durch Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedienangebote als Medium und Faktor freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Er hat in seinen Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben und soll hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Seine Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Der Hessische Rundfunk hat Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.
(2) Sein Auftrag umfasst folgende Angebote:
(3) Er erwirbt und betreibt Sendeanlagen zur Verbreitung seiner Angebote.
§ 3 Grundsätze für die Darbietung 10 16 22
Die folgenden Grundsätze sind für die Darbietungen verbindlich:
(1) Reklamesendungen im Hörfunk können bis zu 128 Minuten werktäglich im Jahresdurchschnitt dauern.
(2) § 39 des Medienstaatsvertrages findet Anwendung.
III. Organisation
(1) Die Organe des Hessischen Rundfunks sind:
Der Rundfunkrat und der Verwaltungsrat können Ausschüsse bilden.
(2) Die Organisationsstrukturen des Hessischen Rundfunks und die Zusammensetzung seiner Organe und Ausschüsse sind in geeigneter Weise im Internetauftritt des Hessischen Rundfunks zu veröffentlichen.
(3) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Rundfunkrat und im Verwaltungsrat ist ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat ist auf drei Amtszeiten, im Verwaltungsrat auf zwei Amtszeiten und in beiden Organen zusammen auf insgesamt drei Amtszeiten begrenzt. Die am 22. Oktober 2016 laufenden Amtszeiten des Rundfunkrats und der Mitglieder des Verwaltungsrats gelten als erste Amtszeit im Sinne des Satzes 2.
(4) Die Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Rundfunkrats oder des Verwaltungsrats zu gefährden (Interessenkollision).
(5) Kein Mitglied des Rundfunkrats oder des Verwaltungsrats darf als Inhaberin oder Inhaber eines Unternehmens, Gesellschafterin oder Gesellschafter, Vorstandsmitglied, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer oder Vertreterin oder Vertreter eines Unternehmens unmittelbar oder mittelbar mit dem Hessischen Rundfunk für eigene oder fremde Rechnung Rechtsgeschäfte abschließen. Dies gilt auch für gemeinnützige Unternehmen.
(6) Dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören:
Satz 1 gilt nicht für die oder den nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 entsandte Vertreterin oder entsandten Vertreter der Landesregierung, die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 gewählten Landtagsabgeordneten und die nach § 11 Abs. 2 gewählten Mitglieder des Verwaltungsrats.
(7) Dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat dürfen ferner nicht angehören:
§ 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
(8) Der in Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 genannte Personenkreis kann frühestens 18 Monate nach Ausscheiden aus der dort genannten Funktion als Mitglied in den Rundfunkrat oder den Verwaltungsrat entsandt oder gewählt werden. Diese Frist gilt nicht für den in Abs. 6 Satz 2 genannten Personenkreis.
(9) In einem Ausschuss darf der Anteil der staatlichen und staatsnahen Mitglieder ein Drittel der Ausschussmitglieder nicht übersteigen. Der Anteil der staatlichen und staatsnahen Mitglieder im Rundfunkratsvorsitz, Verwaltungsratsvorsitz, Ausschussvorsitz einschließlich der jeweiligen Stellvertretung darf nicht größer sein als ein Drittel der Gesamtzahl aus allen Vorsitzenden und ihrer Stellvertretungen.
(10) Die Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig und haben einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung, Sitzungsgelder und Ersatz von Reisekosten. Das Nähere regelt die Satzung über die betriebliche Ordnung. Die Höhe der Aufwandsentschädigung und der Sitzungsgelder ist im Internetauftritt des Hessischen Rundfunks zu veröffentlichen.
(1) Beim Rundfunkrat und Verwaltungsrat wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Sie hat insbesondere die Aufgabe, die Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Kontrollfunktionen zu unterstützen und zu beraten. Sie ist im Benehmen mit den Gremienvorsitzenden angemessen mit Personal- und Sachmitteln auszustatten.
(2) Neueinstellungen und Personalmaßnahmen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle betreffen, sind im Einvernehmen mit den Gremienvorsitzenden zu treffen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in ihrer Tätigkeit fachlich nur den Weisungen der Gremienvorsitzenden unterworfen.
(3) Das Nähere bestimmt die Satzung über die betriebliche Ordnung.
1. Der Rundfunkrat
§ 5 Mitglieder des Rundfunkrats 16
(1) Der Rundfunkrat vertritt die Allgemeinheit auf dem Gebiete des Rundfunks. Seine Mitglieder sind nicht Vertreter einer Partei, einer Konfession, eines Standes oder einer Organisation; sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Die Achtung der den Grundrechten zugrunde liegenden objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes, insbesondere der in Art. 5 Abs. 1 GG verbürgten Meinungs-, Presse- und Rundfunkfreiheit, ist Voraussetzung und Grundlage für die Mitgliedschaft im Rundfunkrat.
(2) Zum Rundfunkrat entsenden einen Vertreter:
Ferner gehören dem Rundfunkrat fünf Abgeordnete des Hessischen Landtags an, die von diesem nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden. In den Rundfunkrat kann nur entsandt werden, wer seit mindestens einem Jahr seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Hessen hat.
(3) Solange entsendungsberechtigte Organisationen oder der Hessische Landtag Mitglieder in den Rundfunkrat nicht entsandt haben, verringert sich seine Mitgliederzahl entsprechend.
(4) Bei der Entsendung der Rundfunkratsmitglieder ist eine geschlechterparitätische Besetzung anzustreben. Soweit eine andere Person als Nachfolgerin oder Nachfolger eines Mitglieds entsandt wird, muss diese Person ein Mann sein, wenn zuvor eine Frau entsandt war, und eine Frau sein, wenn zuvor ein Mann entsandt war. Satz 2 gilt nicht, wenn dies aufgrund der Zusammensetzung der entsendungsberechtigten Stelle nicht möglich oder aus sonstigen Gründen nicht sachdienlich ist. Dies ist gegenüber dem Rundfunkratsvorsitz bei der Entsendung des Mitglieds schriftlich zu begründen. Die Begründung ist dem Rundfunkrat bekannt zu geben.
(1) Der Vertreter der muslimischen Glaubensgemeinschaften nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 27 wird von
gemeinsam in den Rundfunkrat des Hessischen Rundfunks entsandt.
(2) Die Organisationen nach Abs. 1 teilen dem Rundfunkratsvorsitz ihre jeweiligen Anschriften mit.
(3) Ist bis zwei Wochen vor dem Zeitpunkt, den der Hessische Rundfunk nach seiner Satzung über die betriebliche Ordnung für die Benennung der Mitglieder des künftigen Rundfunkrats bestimmt, eine Einigung über die Entsendung nicht zustande gekommen, so entscheidet das Los zwischen den Vorschlägen der Organisationen. Das Los zieht eine von den Organisationen gemeinsam bestimmte Person. Den Vorsitzenden der Organisationen ist Gelegenheit zu geben, beim Ziehen des Loses anwesend zu sein."
(1) Die Amtszeit des Rundfunkrats beträgt vier Jahre.Sie beginnt am 1. Januar und endet mit Ablauf des 31. Dezember des dritten darauffolgenden Jahres.
(2) Die Mitglieder des Rundfunkrats können aus wichtigem Grund durch die entsendungsberechtigte Stelle abberufen werden; ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied aus der entsendungsberechtigten Stelle ausgeschieden ist.Scheidet ein Mitglied aus dem Rundfunkrat aus, ist nach den für die Berufung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Regelungen ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu entsenden.
(3) Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat endet durch Niederlegung des Amtes, im Falle des Todes, bei Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder öffentliche Ämter zu bekleiden, bei Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder der Voraussetzungen der rechtlichen Betreuung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 vorliegt. Sie endet ebenfalls, wenn eine Interessenskollision nach § 4 Abs. 4 oder 5 eintritt oder ein Rundfunkratsmitglied nach Abs. 2 abberufen wird. Das Erlöschen der Mitgliedschaft im Falle des Satzes 1 gibt der Rundfunkratsvorsitz bekannt; über das Erlöschen der Mitgliedschaft im Falle des Satzes 2 entscheidet der Rundfunkrat. Das Nähere zum Verfahren regelt die Satzung über die betriebliche Ordnung.
(4) Die Vertreter des Hessischen Landtags werden für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Sie üben ihr Amt aus, bis neue Mitglieder gewählt sind.
§ 7 Aufgaben des Rundfunkrats 16 22
(1) Der Rundfunkrat wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden nebst Stellvertretung.
(2) Er beschließt die Satzung über die betriebliche Ordnung, die in den rundfunkrechtlichen Staatsverträgen vorgesehenen Satzungen sowie sonstige Satzungen des Hessischen Rundfunks. Die Satzung über die betriebliche Ordnung und ihre Änderungen sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu machen.
(3) Der Rundfunkrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Satzung über die betriebliche Ordnung muß bestimmen über:
§ 9 Weitere Aufgaben des Rundfunkrats 10 16 22
Aufgaben des Rundfunkrats sind ferner:
(1) Der Rundfunkrat kann in öffentlicher Sitzung tagen. Sofern er öffentlich tagt, ist sicherzustellen, dass Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich sind, und Angelegenheiten, bei denen die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen unvermeidlich ist, stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit erörtert werden. Die Sitzungen seiner Ausschüsse sind nicht öffentlich.
(2) Die Tagesordnungen der Sitzungen des Rundfunkrats und seiner Ausschüsse sind eine Woche vor den Sitzungen im Internetauftritt des Hessischen Rundfunks zu veröffentlichen. Zusammenfassungen der wesentlichen Ergebnisse der Rundfunkrats- und der Ausschuss-Sitzungen sind zeitnah nach den Sitzungen des Rundfunkrats an gleicher Stelle zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren sowie personenbezogene Daten der Beschäftigten des Hessischen Rundfunks zu schützen. Berechtigte Interessen Dritter an einer Geheimhaltung sind zu wahren.
(3) Nähere Einzelheiten zu den Abs. 1 und 2 regelt die Satzung über die betriebliche Ordnung
2. Der Verwaltungsrat
§ 11 Mitglieder des Verwaltungsrats 16 22
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Sieben Mitglieder werden vom Rundfunkrat, zwei Mitglieder von den Beschäftigten gewählt. Der Anteil der staatlichen oder staatsnahen Mitglieder nach § 4 Abs. 6 darf ein Drittel der Verwaltungsratsmitglieder nicht übersteigen.
(2) Von den vom Rundfunkrat zu wählenden Mitgliedern dürfen höchstens drei Mitglieder dem in § 4 Abs. 6 Satz 1 genannten Personenkreis angehören. Gewählt werden können auch bisherige Rundfunkratsmitglieder. Es sollen mindestens drei Frauen und mindestens drei Männer gewählt werden. Sofern die Mindestzahlen nach Satz 3 nicht erreicht sind, soll bei Neuwahlen eine Vertreterin oder ein Vertreter des unterrepräsentierten Geschlechtes gewählt werden. Satz 4 gilt entsprechend, wenn durch eine Neuwahl die Mindestzahlen nach Satz 3 unterschritten würden. Satz 4 und 5 finden keine Anwendung auf die Wiederwahl.
(3) In den Wahlvorschlägen für die zwei Mitglieder, die von den Beschäftigten gewählt werden, können nur Beschäftigte des Hessischen Rundfunks benannt werden. Die im Hessischen Rundfunk vertretenen Gewerkschaften und Berufsverbände können Wahlvorschläge machen. Die Wahlvorschläge müssen Männer und Frau en entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten berücksichtigen. Die Wahlvorschläge werden in einer Liste zusammengefasst. Gewählt wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. § 5 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Die Amtszeit der vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt sieben Jahre.
(2) Die von den Beschäftigten gewählten Mitglieder gehören dem Verwaltungsrat für die Dauer der Amtszeit des Personalrats an.
(3) Für die Beendigung der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat gelten § 6 Abs. 2 und 3 entsprechend.
Der Verwaltungsrat wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden nebst Stellvertretung. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse sind nicht öffentlich. § 10 Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
§ 15 Obliegenheiten des Verwaltungsrats 10 16 22
(1) Der Verwaltungsrat erfüllt die Obliegenheiten, die in § 16 Abs. 2 Satz 2 näher bezeichnet sind. Außerdem obliegt dem Verwaltungsrat:
(2) Der Verwaltungsrat erhält die Niederschriften über die Sitzungen des Rundfunkrats. Er kann zur Erfüllung seiner Aufsichtspflicht jederzeit von der Intendantin oder dem Intendanten Bericht über die Angelegenheiten des Hessischen Rundfunks verlangen, die Geschäftsbücher, Akten und Unterlagen einsehen und prüfen, die Anstaltseinrichtungen besichtigen und einzelne Vorgänge untersuchen. Er kann damit auch einzelne seiner Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
3. Die Intendantin oder der Intendant
§ 16 Intendant, Aufgaben, Wahl 10 16
(1) Die Intendantin oder der Intendant wird vom Rundfunkrat auf fünf bis neun Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt.
(2) Die Intendantin oder der Intendant vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats
(3) Der Intendant leitet und verwaltet den Hessischen Rundfunk. Sie oder er gestaltet das Programm in Übereinstimmung mit den Gesetzen.
(4) Die Intendantin oder de Intendant nimmt an den Sitzungen des Rundfunkrats teil, es sei denn, dass ihre oder seine persönlichen Angelegenheiten behandelt werden; er hat kein Stimmrecht. Die Intendantin oder der Intendant kann zur Unterstützung Bedienstete der Anstalt oder Sachverständige zuziehen.
(5) Die Anstalt kann jederzeit auf die Dienste der Intendantin oder des Intendanten verzichten, mit der Wirkung, dass sie oder er damit aus dieser Stellung ausscheidet. Für einen solchen Verzicht bedarf es des von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder übereinstimmend gefaßten Beschlusses des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats. Über den Antrag, einen solchen Verzicht auszusprechen, kann im Rundfunkrat und im Verwaltungsrat erst nach Ablauf eines Monats, nachdem der Intendantin oder dem Intendanten zur Kenntnis gebracht ist, beschlossen werden. Der Intendantin oder dem Intendanten sind im Falle des Verzichts die vertragsmäßigen Bezüge weiter zu gewähren, so, als ob der Verzicht nicht erklärt worden wäre.
(6) Die Intendantin oder der Intendant kann entlassen werden mit der Wirkung, dass sie ihre oder er seine vertragsmäßigen Ansprüche mit der Entlassung verliert;
(7) Der Antrag auf eine Entscheidung nach Abs. 6 Buchst. b kann nur von mindestens sechs Mitgliedern des Rundfunkrats gestellt und nur darauf gestützt werden, daß die Intendantin oder der Intendant vorsätzlich oder grob fahrlässig die Vorgaben der § § 2 und 3 gröblich oder wiederholt verletzt habe. Der Antrag kann erst gestellt werden, wenn die Antragsteller vorher die Intendantin oder den Intendanten unter Beschreibung des Vorkommnisses, das sie zu diesem Hinweis veranlaßt, darauf hingewiesen haben, daß sie im Falle eines erneuten Verstoßes gegen die Vorgaben der § § 2 und 3 beim Schiedsgericht einen Antrag auf Entlassung stellen werden.
(8) Auch im Fall des Abs. 6 Buchst. a entscheidet, wenn die Intendantin oder der Intendant die Beschlüsse des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats nicht anerkennt, das Schiedsgericht, das von der Intendantin oder dem Intendanten binnen zwei Wochen, nachdem ihr oder ihm die Beschlüsse zugestellt sind, angerufen werden muss.
IV. (aufgehoben)
V. Haushalt-, Kassen- und Rechnungswesen
§ 18 Wirtschaftliche Finanzgebarung 10 16 22
(1) Den Anforderungen wirtschaftlicher Finanzgebarung ist zu genügen.
(2) Die Ausgaben sind aus den Einnahmen, insbesondere den Rundfunkbeiträgen, zu decken. Kredite sollen nur zum Erwerb, zur Erweiterung und zur Verbesserung der Betriebsanlagen aufgenommen werden. Ihre Verzinsung und Tilgung aus Mitteln der Betriebseinnahmen muß auf die Dauer gewährleistet erscheinen.
(3) Betriebsüberschüsse sind nur für kulturelle Einrichtungen und Zwecke zu verwenden, die unmittelbar oder mittelbar der Förderung des Rundfunks und seiner Leistungen dienen. Der Hessische Rundfunk hat seine Mittel nach § 41 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über privaten Rundfunk und neue Medien vom 21. November 2022 (GVBl. S. 606)
zu verwenden.
(4) Auf kommerzielle Tätigkeiten und Beteiligungen des Hessischen Rundfunks an Unternehmen, auf die Kontrolle seiner kommerziellen Tätigkeiten und Beteiligungen sowie auf die Haftung für kommerziell tätige Beteiligungsunternehmen finden die §§ 40 bis 44 des Medienstaatsvertrages Anwendung.
(5) Der Hessische Rundfunk veröffentlicht die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge der Intendantin oder des Intendanten und der Direktorinnen und Direktoren im Jahresbericht. Dies gilt auch für die Leistungen, die den genannten Personen für den Fall der regulären oder der vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind und etwaige während des Geschäftsjahrs vereinbarte Änderungen dieser Zusagen. Ferner veröffentlicht der Hessische Rundfunk im Jahresbericht die Leistungen, die den genannten Personen für Tätigkeiten bei Tochter- und Beteiligungsunternehmen des Hessischen Rundfunks gewährt worden sind sowie Leistungen, die den genannten Personen für entgeltliche Nebentätigkeiten gewährt worden sind, sofern diese den Betrag von 1.000 Euro monatlich übersteigen.
(6) Die Tarifstrukturen und vorhandenen außer- und übertariflichen Regelungen für die Angestellten des Hessischen Rundfunks sind im Geschäftsbericht in strukturierter Form zu veröffentlichen.
§ 19 Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung und abschließender Bericht 07 16 22
(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Anstalt wird vom Hessischen Rechnungshof geprüft § 37 des Medienstaatsvertrages findet Anwendung.
(2) Der Hessische Rechnungshof nimmt auf Ersuchen des Landtags oder der Landesregierung oder falls er selbst es für erforderlich hält auch zur zukünftigen finanziellen Entwicklung und zu sonstigen Fragen Stellung, die für die Beurteilung der Wirtschafts- und Finanzlage des Hessischen Rundfunks von Bedeutung sind. Seiner Äußerung ist eine Stellungnahme der Intendantin oder des Intendanten beizufügen.
(3) Der Hessische Rechnungshof prüft die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen der Hessische Rundfunk unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Rundfunkanstalten oder -körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfung durch den Hessischen Rechnungshof vorsieht. Der Hessische Rundfunk ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung des Unternehmens zu sorgen. Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
VI. Rechtsaufsicht, Schlußbestimmungen 10
(1) Der Hessische Rundfunk unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes, die von der Hessischen Staatskanzlei wahrgenommen wird. Er hat der Hessischen Staatskanzlei auf Anforderung die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.
(2) Rechtsaufsichtliche Maßnahmen sind erst zulässig, wenn die zuständigen Organe des Hessischen Rundfunks die ihnen obliegenden Aufgaben nicht oder nicht hinreichend wahrnehmen. Die Hessische Staatskanzlei kann im Einzelfall eine angemessene Frist zur Wahrnehmung der Aufgaben setzen.
(3) Die Hessische Staatskanzlei ist berechtigt, den Hessischen Rundfunk durch schriftliche Mitteilung auf Maßnahmen oder Unterlassungen hinzuweisen, die dieses Gesetz oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, und ihn aufzufordern, die Rechtsverletzung zu beseitigen. Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, kann die Hessische Staatskanzlei den Hessischen Rundfunk anweisen, innerhalb einer bestimmten Frist im Einzelnen festgelegte Maßnahmen auf seine Kosten durchzuführen. In Programmangelegenheiten sind Weisungen unzulässig
Die Regelungen zur Zusammensetzung des Rundfunkrats sollen nach Ablauf von zwei Amtszeiten des Rundfunkrats überprüft werden.
§ 22 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1948 in Kraft.
ENDE |