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Regelwerk
Änderungstext

Fünfte Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung von Rechtsvorschriften
im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

- Hessen -

Vom 4. Dezember 2017
(GVBl. Nr. 26 vom 11.12.2017 S. 396)



Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Sperrzeit

Aufgrund des § 9 Satz 1 des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294), verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung:

Die Verordnung über die Sperrzeit vom 10. Dezember 2012 (GVBl. S. 669) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 4 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

bb) Nr. 5

5. Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne des § 33i Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, soweit sie nicht unter das Hessische Spielhallengesetz vom 28. Juni 2012 (GVBl. S. 213) fallen.

wird aufgehoben.

b) Abs. 3

(3) Für die in Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 genannten Unternehmen findet ausschließlich § 4 des Hessischen Spielhallengesetzes entsprechende Anwendung. Bei einem Antrag auf Abweichung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Spielhallengesetzes gilt § 4 Abs. 2 entsprechend.

wird aufgehoben.

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

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§ 2 Sperrzeit für bestimmte Betriebsarten

§ 1 Abs. 1 gilt nicht für das Gaststättengewerbe auf Messen und Märkten, soweit Satz 2 nichts anderes bestimmt. Die Sperrzeit für öffentliche Vergnügungsstätten in Vergnügungsparks, auf Jahrmärkten, auf Volksfest- und Rummelplätzen sowie für sonstige öffentliche Vergnügungsstätten, auf denen Veranstaltungen nach § 60a der Gewerbeordnung stattfinden, beginnt um 24 Uhr und endet um 6 Uhr.

" § 2 Sperrzeit für bestimmte Betriebsarten

(1) Die Sperrzeit für öffentliche Vergnügungsstätten in Vergnügungsparks, auf Messen, Märkten, Volksfesten und Rummelplätzen sowie für das Gaststättengewerbe, das im Zusammenhang mit diesen Veranstaltungen oder Veranstaltungsorten betrieben wird, beginnt um 24 Uhr und endet um 6 Uhr.

(2) Für Betriebsarten des Gaststättengewerbes und von öffentlichen Vergnügungsstätten, die hauptsächlich der gewerbsmäßigen Aufstellung und dem gewerbsmäßigen Betrieb von Unterhaltungsspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeiten dienen und nicht in den Anwendungsbereich von Abs. 1 fallen, findet § 4 des Hessischen Spielhallengesetzes vom 28. Juni 2012 (GVBl. S. 213) entsprechende Anwendung."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "für" die Wörter "bestimmte Veranstaltungen und" eingefügt.

b) In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "für" die Wörter "bestimmte Veranstaltungen und" eingefügt.

c) In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Aufhebung" durch "Änderung" ersetzt.

d) In Abs. 3 wird das Wort "Aufhebung" durch "Änderung" ersetzt.

4. In § 7 wird die Angabe "2017" durch "2025" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Bauprodukte- und Bauartenverordnung

Aufgrund des § 16 Abs. 5 und 6, auch in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 4, und des § 80 Abs. 8 Nr. 1 jeweils in Verbindung mit § 80 Abs. 10 der Hessischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294), verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung:

Die Bauprodukte- und Bauartenverordnung vom 20. Januar 2004 (GVBl. I S. 56), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. November 2012 (GVBl. S. 423), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 werden nach dem Wort "Stahlbauteile" die Wörter "auf der Baustelle" eingefügt.

bb) In Nr. 2 werden nach dem Wort "Aluminiumbauteile" die Wörter "auf der Baustelle" eingefügt.

b) Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

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1. zu Nr. 1 die DIN 18800 Teil 7, Ausgabe November 2008,

2. zu Nr. 2 die DIN V 4113 Teil 3, Ausgabe Januar 2003, in Verbindung mit DIN V 4113 Teil 3, Berichtigung 1, Ausgabe Dezember 2008,

"1. zu Nr. 1 die Nr. 2.4.1 der Liste,

2. zu Nr. 2 die Nr. 2.4.3 der Liste,"

2. Die Überschrift des Vierten Abschnittes wird wie folgt gefasst:

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Aufhebung von Vorschriften, In-Kraft Treten, Außer-Kraft-Treten"Schlussbestimmungen"

3. § 7

§ 7 Aufhebung von Vorschriften

Die Verordnung über das Übereinstimmungszeichen vom 28. Oktober 1994 (GVBl. I S. 666) wird aufgehoben.

wird aufgehoben.

4. Der bisherige § 8 wird § 7 und in Satz 2 wird die Angabe "2017" durch "2025" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Schornsteinfeger- Ausschreibungs- und Auswahlverordnung

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 172072

ENDE