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BauPAVO - Bauprodukte- und Bauartenverordnung
Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten
- Hessen -
Vom 20. Januar 2004
(GVBl. I Nr. 3 vom 09.02.2004 S. 56; 14.12.2009 S. 753 09; 13.11.2012 S. 423 12; 04.12.2017 S. 396 17)
Gl.-Nr.: 361-111
Aufgrund des § 16 Abs. 5 und 6, § 20 Abs. 1 Satz 4 und § 80 Abs. 8 Nr. 1 jeweils in Verbindung mit § 80 Abs. 10 der Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274) wird verordnet:
Erster Abschnitt
Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten sowie an Anwender von Bauarten
§ 1 Anwendungsbereich 09 12 17
(1) Für
müssen die Hersteller und Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen.
(2) Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Bauordnung von der obersten Bauaufsichtsbehörde mit Erlass als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln in der jeweils geltenden Fassung. Diese sind in der dem Erlass beigefügten Liste einschließlich zugehöriger Anlagen aufgeführt. In den Fällen des Abs. 1 gilt
§ 2 Nachweise
(1) Die Hersteller und Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 1 Abs. 1 und danach für Tätigkeiten nach
gegenüber einer nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 der Hessischen Bauordnung anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen.
(2) Als Prüfstellen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 der Hessischen Bauordnung für die in § 1 Abs. 1 aufgeführten Bauprodukte gelten auch die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Hessischen Bauordnung und die Stellen, welche in den vom Deutschen Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachten Verzeichnissen der Stellen für Eignungsnachweise zum Schweißen von Stahl- und Aluminiumkonstruktionen, von Betonstahl und zum Leimen tragender Holzbauteile geführt und tätig waren.
§ 3 Gleichwertigkeit und Abweichungen 09
(1) Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie besondere Vorrichtungen nach § 1 Abs. 1 sind nicht erforderlich, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des § 3 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung erfüllt werden.
(2) Die Erfüllung der Anforderungen nach § 1 Abs. 2 kann auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staaten erbracht werden.
(3) Über Abweichungen nach § 63 der Hessischen Bauordnung von den § § 1 und 2 entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde.
Die Verfahren nach dieser Verordnung können über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
Zweiter Abschnitt
Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und der Ausführung von Bauarten
(1) Folgende Tätigkeiten müssen durch eine Überwachungsstelle nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Hessischen Bauordnung überwacht werden:
(2) Der Überwachung sind die für die jeweiligen Tätigkeiten geltenden Technischen Baubestimmungen zu Grunde zu legen. Sie hat sich auf Stichproben zu beschränken.
§ 5 Übergangsvorschrift
Für die Tätigkeiten nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 und 6 gelten die Überwachungsstellen, die bisher als Überwachungsstellen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Hessischen Bauordnung die entsprechenden Bauprodukte überwacht haben, als anerkannte Überwachungsstellen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Hessischen Bauordnung.
Dritter Abschnitt
Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen
§ 6 Übereinstimmungszeichen
(1) Das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach § 21 Abs. 4 der Hessischen Bauordnung besteht aus dem Buchstaben "Ü" und hat folgende Angaben zu enthalten:
(2) Die Angaben nach Abs. 1 sind auf der von dem Buchstaben "Ü" umschlossenen Innenfläche oder in deren unmittelbarer Nähe anzubringen. Der Buchstabe "Ü" und die Angaben nach Abs. 1 müssen deutlich lesbar sein. Der Buchstabe "Ü" muss in seiner Form der folgenden Abbildung entsprechen:
(3) Wird das Ü-Zeichen auf einem Beipackzettel, der Verpackung, dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein angebracht, darf der Buchstabe "Ü" ohne oder mit einem Teil der Angaben nach Abs. 1 zusätzlich auf dem Bauprodukt angebracht werden.
Vierter Abschnitt 17
Schlussbestimmungen
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 09 12 17 17
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
ENDE