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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Personenstandsgesetz und anderer Vorschriften
- Hessen -

Vom 22. März 2018
(GVBl. Nr. 3 vom 03.04.2018 S. 31)



Artikel 1
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Personenstandsgesetz

Das Hessische Ausführungsgesetz zum Personenstandsgesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 964), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2014 (GVBl. S. 282), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2014 (GVBl. S. 178)," gestrichen.

b) In Abs. 2 wird die Angabe "28. August 2013 (BGBl. I S. 3458)" durch "20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787)" ersetzt.

c) Als Abs. 3 wird angefügt:

"(3) Die Standesämter führen das kleine Landessiegel nach § 6 Abs. 2 der Hoheitszeichenverordnung vom 11. September 2014 (GVBl. S. 212), geändert durch Verordnung vom 5. April 2017 (GVBl. S. 78)."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622)" wird durch "20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618)" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Übertragen Gemeinden die Aufgaben des Standesamts auf einen Zweckverband nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit oder auf einen Gemeindeverwaltungsverband nach § 30 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit, gilt Satz 1 entsprechend."

b) Dem Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Überträgt eine Gemeinde die verwaltungsmäßige Erledigung der Aufgaben des Standesamts einem Gemeindeverwaltungsverband nach § 30 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit, gilt Satz 1 entsprechend."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Bei einem einheitlichen Standesamtsbezirk nach § 2 Abs. 2 Satz 2 obliegt die jeweilige Aufsicht nach Satz 1 Nr. 1 und 2 der für den Sitz des Zweck- oder Gemeindeverwaltungsverbands zuständigen Behörde."

b) In Abs. 2 wird die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786)," gestrichen.

4. In § 5 wird die Angabe "geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 2014 (GVBl. S. 250)" durch "zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 306)" ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter "zuständigen Staatsarchiv" durch "Hessischen Landesarchiv" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "den Archiven" durch "dem jeweils zuständigen Archiv" ersetzt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3

(3) Die Übernahme von Personenstands- und Sicherungsregistern sowie von Sammelakten muss abgeschlossen sein
  1. zum 31. Dezember 2013, wenn die Fortführungsfristen am 1. Januar 2009 abgelaufen sind,
  2. zum 31. Dezember 2014, wenn die Fortführungsfristen zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2013 ablaufen.

Bis zur Übernahme sind die Unterlagen weiter bei den Standesämtern und unteren Aufsichtsbehörden zu verwahren.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3.

Artikel 2
Änderung der Hessischen Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Die Hessische Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 987), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2016 (GVBl. S. 246), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "erfüllen" die Wörter "oder sich mindestens drei Jahre bei einem Standesamt bewährt haben" eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Wörter "nach Ausbildung und Persönlichkeit" durch "fachlich und persönlich" ersetzt.

b) Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. die Bestellung auf die Vornahme der Eheschließung und die Mitwirkung bei der Begründung der Lebenspartnerschaft, die Beurkundung und Beglaubigung von Namenserklärungen anlässlich der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft und von darauf bezogenen Anschlusserklärungen sowie der Erstausstellung von Eheurkunden und Lebenspartnerschaftsurkunden beschränkt wird und"1. die Bestellung auf die Vornahme der Eheschließung, die Beurkundung und Beglaubigung von Namenserklärungen anlässlich der Eheschließung und von darauf bezogenen Anschlusserklärungen sowie der Erstausstellung von Eheurkunden beschränkt wird und"

3. § 4a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 4a Bestellung und Beendigung der Bestellung bei einem einheitlichen Standesamtsbezirk 

Bilden mehrere Gemeindegebiete einen einheitlichen Standesamtsbezirk nach § 2 Abs. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Personenstandsgesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 964), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2014 (GVBl. S. 282), gelten die §§ 1 bis 4 mit folgenden Maßgaben:

  1. Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 3 Abs. 2 obliegen die Bestellung von Standesbeamten und der Widerruf der Bestellung dem Gemeindevorstand der Gemeinde, die die Aufgaben des Standesamts einer anderen Gemeinde in ihre Zuständigkeit übernommen hat.
  2. Abweichend von § 2 Abs. 1 kann die Gemeinde, die die Aufgaben des Standesamts einer anderen Gemeinde in ihre Zuständigkeit übernommen hat, auch deren hauptamtliche Beamte oder hauptberufliche Arbeitnehmer zu Standesbeamten bestellen, wenn sie nach Ausbildung und Persönlichkeit geeignet sind; § 1 Abs. 4 gilt entsprechend.
  3. Außer in den Fällen von § 3 Abs. 1 erlöschen die Bestellungen der Standesbeamten der Gemeinde, deren Aufgaben des Standesamts von einer anderen Gemeinde übernommen wurden, mit Bildung des einheitlichen Standesamtsbezirks; wird ein einheitlicher Standesamtsbezirk aufgelöst, erlöschen die Bestellungen der nach Nr. 2 bestellten Standesbeamten.
" § 4a Bestellung und Beendigung der Bestellung bei kommunaler Gemeinschaftsarbeit

(1) Bilden mehrere Gemeindegebiete einen einheitlichen Standesamtsbezirk nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Personenstandsgesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 964), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2018 (GVBl. S. 31), gelten die §§ 1 bis 4 mit folgenden Maßgaben:

  1. abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 3 Abs. 2 obliegen die Bestellung von Standesbeamten und der Widerruf der Bestellung dem Gemeindevorstand der Gemeinde, die die Aufgaben des Standesamts einer anderen Gemeinde in ihre Zuständigkeit übernommen hat,
  2. abweichend von § 2 Abs. 1 kann die Gemeinde, die die Aufgaben des Standesamts einer anderen Gemeinde in ihre Zuständigkeit übernommen hat, auch deren hauptamtliche Beamte oder hauptberufliche Arbeitnehmer zu Standesbeamten bestellen, wenn sie fachlich nach § 2 Abs. 2 und persönlich geeignet sind; 1 Abs. 4 gilt entsprechend,
  3. außer in den Fällen von § 3 Abs. 1 erlöschen die Bestellungen der Standesbeamten der Gemeinde, deren Aufgaben des Standesamts von einer anderen Gemeinde übernommen wurden, mit Bildung eines einheitlichen Standesamtsbezirks; wird ein einheitlicher Standesamtsbezirk aufgelöst, erlöschen die Bestellungen der nach Nr. 2 bestellten Standesbeamten.

(2) Bilden mehrere Gemeindegebiete einen einheitlichen Standesamtsbezirk nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Personenstandsgesetz, gelten die §§ 1 bis 4 entsprechend mit folgenden Maßgaben:

  1. abweichend von § 2 Abs. 1 kann ein Zweck- oder Gemeindeverwaltungsverband auch hauptamtliche Beamte oder hauptberufliche Arbeitnehmer einer oder mehrerer Mitgliedsgemeinden zu Standesbeamten bestellen, wenn sie fachlich nach § 2 Abs. 2 und persönlich geeignet sind; § 1 Abs. 4 gilt entsprechend,
  2. außer in den Fällen des § 3 Abs. 1 erlöschen die Bestellungen der Standesbeamten der Gemeinde, deren Aufgaben des Standesamts einem Zweck- oder Gemeindeverwaltungsverband übertragen wurden, mit Bildung des einheitlichen Standesamtsbezirks; scheidet eine Gemeinde aus einem Zweck- oder Gemeindeverwaltungsverband aus, erlöschen die Bestellungen ihrer nach Nr. 1 bestellten Standesbeamten; dies gilt entsprechend bei der Auflösung des Zweck- oder Gemeindeverwaltungsverbandes."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe "gilt § 3" durch "gelten § 3 und § 4a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2" ersetzt.

b) In Abs. 2 wird nach der Angabe "Abs. 2" die Angabe "Satz 1" und nach der Angabe " § 4a" die Angabe "Abs. 1" eingefügt.

Artikel 3
Änderung der Hoheitszeichenverordnung

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Namensänderungsrecht

(nicht dargestellt)

Artikel 5
Zuständigkeitsvorbehalt

Soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stelle, diese Rechtsverordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 180582

ENDE