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HAG PStG - Hessisches Ausführungsgesetz zum Personenstandsgesetz
- Hessen -

Vom 19. November 2008
(GVBl. I Nr. 23 vom 28.11.2008 S. 964; 13.12.2012 S. 622 12; 03.12.2014 S. 282 14; 22.03.2018 S. 31 18)
Gl.-Nr.: 302-15



§ 1 Standesamt 14 18

(1) Die Aufgaben des Standesamts als der für das Personenstandswesen zuständigen Behörde werden den Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung übertragen.

(2) Die Aufgaben des Sonderstandesamts Bad Arolsen nach § 38 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), geändert durch Gesetz vom zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787), werden der Stadt Bad Arolsen zur Erfüllung nach Weisung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung übertragen.

(3) Die Standesämter führen das kleine Landessiegel nach § 6 Abs. 2 der Hoheitszeichenverordnung vom 11. September 2014 (GVBl. S. 212), geändert durch Verordnung vom 5. April 2017 (GVBl. S. 78).

§ 2 Standesamtsbezirk, kommunale Gemeinschaftsarbeit 14 18

(1) Standesamtsbezirk ist das Gemeindegebiet. Gemeindefreie Gebiete werden durch die untere Aufsichtsbehörde einem benachbarten Standesamtsbezirk zugeordnet.

(2) Vereinbaren Gemeinden, dass eine von ihnen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), die Aufgaben des Standesamts der anderen Gemeinden in ihre Zuständigkeit übernimmt, bilden die Gemeindegebiete einen einheitlichen Standesamtsbezirk. Übertragen Gemeinden die Aufgaben des Standesamts auf einen Zweckverband nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit oder auf einen Gemeindeverwaltungsverband nach § 30 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Verpflichtet sich eine Gemeinde, nach § 25 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit Aufgaben des Standesamts für andere Gemeinden durchzuführen, ohne sie in ihre Zuständigkeit zu übernehmen, gilt ein Zugriff der aufgabenwahrnehmenden Gemeinde auf die Daten der anderen Gemeinden als Zugriff auf eigene Daten. Überträgt eine Gemeinde die verwaltungsmäßige Erledigung der Aufgaben des Standesamts einem Gemeindeverwaltungsverband nach § 30 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit, gilt Satz 1 entsprechend.

§ 3 Aufsicht 14 18

(1) Die Aufsicht über die Standesämter führen

  1. als untere Aufsichtsbehörde in den kreisfreien Städten die Magistrate, im Übrigen die Kreisausschüsse,
  2. als obere Aufsichtsbehörde die Regierungspräsidien und
  3. als oberste Aufsichtsbehörde das für das Personenstandswesen zuständige Ministerium.

Bei einem einheitlichen Standesamtsbezirk nach § 2 Abs. 2 Satz 2 obliegt die jeweilige Aufsicht nach Satz 1 Nr. 1 und 2 der für den Sitz des Zweck- oder Gemeindeverwaltungsverbands zuständigen Behörde. Beschäftigte des Standesamts einer kreisfreien Stadt dürfen nicht mit Aufgaben der unteren Aufsichtsbehörde befasst werden.

(2) Die Aufgaben nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung den kreisfreien Städten und nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landkreisordnung den Landkreisen zur Erfüllung nach Weisung übertragen.

§ 4 Zuständige Behörden 14

(1) Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 21 Abs. 2a Satz 2 § 24 Abs. 2 und § 25 des Personenstandsgesetzes ist die untere Aufsichtsbehörde.

(2) Zuständige Behörde nach § 30 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes ist die Polizeibehörde, die die amtlichen Ermittlungen führt.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 70 des Personenstandsgesetzes ist der Gemeindevorstand.

(4) Für die Aufgaben nach Abs. 1 und 3 gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.

§ 5 Kosten 14 18

Die Gemeinden können die Höhe der Gebühren für das Personenstandswesen durch Satzung nach ihrem Verwaltungsaufwand festlegen und dabei von den Gebührensätzen der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 7. Juni 2013 (GVBl. S. 410), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 306), abweichen.

§ 6 Archivierung 14 18

(1) Auf die Personenstandsregister nach § 3 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes, die Sicherungsregister nach § 4 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes und die Sammelakten nach § 6 des Personenstandsgesetzes findet mit Ablauf der Fortführungsfristen nach § 5 Abs. 5 des Personenstandsgesetzes das Hessische Archivgesetz vom 26. November 2012 (GVBl. S. 458) mit den Maßgaben Anwendung, dass

  1. Personenstands- und Sicherungsregister archivwürdig sind, ohne dass es einer gesonderten Feststellung der Archivwürdigkeit nach § 10 Abs. 1 des Hessischen Archivgesetzes bedarf, und
  2. die Archivierung der Personenstandsregister und Sammelakten der jeweiligen Gemeinde, die der Sicherungsregister dem Hessischen Landesarchiv obliegt.

(2) Die Personenstands- und Sicherungsregister sind jahrgangsweise von dem jeweils zuständigen Archiv zu übernehmen. In den Fällen, in denen mehrere Jahrgänge eines Personenstands- oder Sicherungsregisters oder verschiedene Personenstands- oder Sicherungsregister eines Jahres zusammengebunden sind, verbleiben diese bis zum Ablauf der letzten Fortführungsfrist beim Standesamt, in den Fällen des § 7 Abs. 3 bei der unteren Aufsichtsbehörde. Für die Nutzung der Personenstands- oder Sicherungsregister, deren Fortführungsfrist abgelaufen ist, gelten die Bestimmungen des Hessischen Archivgesetzes.

§ 7 Übergangsvorschriften 18

(1) Die vor dem 1. Januar 2009 bestehende Aufteilung eines Gemeindegebietes in mehrere Standesamtsbezirke bleibt bestehen; sie kann ganz oder teilweise durch Beschluss der Gemeindevertretung zum Ende eines Kalenderjahres aufgehoben werden.

(2) Standesamtsbezirke, die vor dem 1. Januar 2009 durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung durch mehrere Gemeindegebiete gebildet worden sind, bestehen fort; sie können nur zum Ende eines Kalenderjahres geändert oder aufgehoben werden.

(3) Sicherungsregister, die nicht in elektronischer Form geführt werden, sind beginnend mit dem Jahresabschluss des Standesamts bis zum Ablauf der Führungsfristen weiter von der unteren Aufsichtsbehörde zu führen und aufzubewahren.

§ 8 Inkrafttreten 12

§ 5 Abs. 2 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2009 in Kraft.

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