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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung und zur Änderung verwaltungsverfahrens- und verwaltungsvollstreckungsrechtlicher sowie datenschutzrechtlicher Vorschriften und glücksspielrechtlicher Zuständigkeiten

Vom 12. September 2018
(GVBl. Nr. 21 vom 24.09.2018 S. 570)



Artikel 1
HEGovG - Hessisches E-Government-Gesetz
Hessisches Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung

(wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

Das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2015 (GVBl. S. 254), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 35 folgende Angabe eingefügt:

" § 35a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes"

2. § 3a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe "nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)," gestrichen.

b) In Satz 4 Nr. 2 wird die Angabe " 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) " durch "18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)" ersetzt.

c) In Satz 5 wird die Angabe "7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)" durch "18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)" ersetzt, werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und wird die Angabe "23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2439)" durch "8. März 2018 (BGBl. I S. 342)" ersetzt.

3. Dem § 24 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden."

4. Nach § 35 wird als § 35a eingefügt:

" § 35a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes

Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht."

5. Nach § 41 Abs. 2 wird als Abs. 2a eingefügt:

"(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt."

6. In § 74 Abs. 5 Satz 4 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

(gültig ab 01.12.2018 siehe =>)

§ 15 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2008 (GVBl. 2009 I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2012 (GVBl. S. 430), wird wie folgt gefasst:

altneu
Bußgeldbescheide der Regierungspräsidien wegen Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 312, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), werden unbeschadet des § 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), nach den Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), vollstreckt."Bußgeldbescheide der Regierungspräsidien wegen Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202), werden unbeschadet des § 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295), nach den Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926), geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2094), vollstreckt mit der Maßgabe, dass Anträge nach § 7 des Justizbeitreibungsgesetzes, die mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt werden, mit dem Dienstsiegel versehen werden; einer Unterschrift bedarf es nicht."

Artikel 4
Änderung des Hessischen Glückspielgesetzes

§ 16 des Hessischen Glücksspielgesetzes vom 28. Juni 2012 (GVBl. S. 190), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 480), wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 16 Zuständigkeiten

(1) Zuständige Behörde im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages und dieses Gesetzes ist die für das Glücksspielwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister, soweit der Glücksspielstaatsvertrag oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach dem Vierten Teil dieses Gesetzes mit Ausnahme der länderübergreifenden Lotterien ist

  1. die Kreisordnungsbehörde für Lotterien und Ausspielungen mit einem Spielkapital bis zu 130.000 Euro, bei Kreisgrenzen überschreitenden Veranstaltungen die Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk der Schwerpunkt der Veranstaltung liegt,
  2. abweichend von Nr. 1 die örtliche Ordnungsbehörde für Ausspielungen mit einem Spielkapital bis zu 6.000 Euro bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen,
  3. das Regierungspräsidium Darmstadt für Lotterien in Form des Gewinnsparens.

(3) Zuständige Behörde für die Erteilung einer Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten nach § 4a Abs. 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages und einer Erlaubnis zum Betreiben von Wettvermittlungsstellen nach § 4a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 10a Abs. 5 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages und den §§ 9 und 10 sowie für die Erstkontrolle nach Erteilung einer solchen Erlaubnis ist das Regierungspräsidium Darmstadt; im Übrigen sind die Kreisordnungsbehörden zuständige Behörde für die Aufsicht über die Wettvermittlungsstellen nach § 9 des Glücksspielstaatsvertrages.

(4) Zuständige Behörde für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 und 2 des Glücksspielstaatsvertrages in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 4 und § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

(5) Die für die Erteilung von Erlaubnissen nach dem Glücksspielstaatsvertrag und diesem Gesetz zuständigen Behörden sind auch für die Überwachung der von ihnen erlaubten Veranstaltungen zuständig.

(6) Zuständige Behörde für die Untersagung unerlaubten Glücksspiels und der Werbung hierfür ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Abweichend von Satz 1 sind für die Untersagung unerlaubter Wettvermittlungsstellen sowie der Werbung hierfür die Kreisordnungsbehörden zuständig.

(7) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 und 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

(8) Zuständige Behörde für den Betrieb des Sperrsystems nach § 23 des Glücksspielstaatsvertrages und nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 11 des Hessischen Spielhallengesetzes vom 28. Juni 2012 (GVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), ist das Regierungspräsidium Darmstadt."

Artikel 5
Änderung des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes

Das Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 28 die folgenden Angaben eingefügt:

" § 28a Datenverarbeitung bei öffentlichen Auszeichnungen und Ehrungen

§ 28b Datenverarbeitung in Gnadenverfahren"

2. Nach § 28 werden als §§ 28a und 28b eingefügt:

" § 28a Datenverarbeitung bei öffentlichen Auszeichnungen und Ehrungen

(1) Die für die Vorbereitung und Durchführung öffentlicher Auszeichnun- gen und Ehrungen erforderlichen personenbezogenen Daten einschließlich der Daten nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen von

  1. den zuständigen Stellen auch ohne Kenntnis der betroffenen Person verarbeitet werden,
  2. anderen öffentlichen Stellen auch ohne Kenntnis der betroffenen Person an die dafür zuständigen Stellen übermittelt werden.

Soweit eine Verarbeitung ausschließlich für die in Satz 1 genannten Zwecke erfolgt, sind die Art. 13, 14, 16 und 19 bis 21 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht anzuwenden.

(2) Eine Verarbeitung der in Abs. 1 Satz 1 genannten Daten für andere als die dort genannten Zwecke ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig.

§ 28b Datenverarbeitung in Gnadenverfahren

(1) In Gnadenverfahren ist die Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich der Daten nach Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, soweit sie zur Ausübung des Gnadenrechts durch die zuständigen Stellen erforderlich ist.

(2) In Gnadenverfahren finden nur die Art. 4 und 5 sowie Kapitel IV mit Ausnahme von Art. 33 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechende Anwendung."

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Art. 3 am 1. Dezember 2018 in Kraft.

ID 181582

ENDE