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Änderungstext
Sechste Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung
- Hessen -
Vom 10. September 2018
(GVBl. Nr. 22 vom 26.09.2018 S. 604)
Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. S. 330), verordnet die Landesregierung:
Die Anlage zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung vom 19. November 2012 (GVBl. S. 484, 2013 S. 44), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. August 2018 (GVBl. S. 554) wird wie folgt geändert:
1. In Nr. 1531 wird in Spalte 2 die Angabe " § 59" durch " § 68" ersetzt.
2. In Nr. 15317 werden in Spalte 3 ein Komma und die Angabe "höchstens 35 % bei mehr als einer Anlage" angefügt.
3. In Nr. 153182 werden in Spalte 2 die Wörter "oder einer gewerblich genutzten Dunstabzugsanlage einschließlich der erforderlichen Hauben, Lüftungsdecken und ähnlichem" angefügt.
4. In Nr. 15319 wird in Spalte 2 die Angabe "15317" durch "15316" ersetzt.
5. Nach Nr. 1532 wird als Nr. 1533 eingefügt:
Nr. | Gegenstand | Bemessungsgrundlage | Gebühr EUR |
1 | 2 | 3 | 4 |
1533 | Prüfung und Beurteilung zum Ausstellen der Bescheinigung nach § 68 Abs. 6 HBO über die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abluft für die Errichtung einer gewerblich genutzten Dunstabzugsanlage einschließlich der erforderlichen Hauben, Lüftungsdecken und ähnlichem | 100 bis 345 |
6. In Nr. 1542 und 1543 wird in Spalte 4 jeweils die Angabe "49" durch "63" ersetzt.
7. In Nr. 16127 wird in Spalte 4 die Angabe "10 000" durch "15 000" ersetzt.
8. Nr. 16131 wird durch die folgenden Nr. 16131 und 16132 ersetzt:
Alt
Nr. | Gegenstand | Bemessungs- grundlage | Gebühr EUR |
1 | 2 | 3 | 4 |
16131 | Führen des Regulierungskontos (§ 5 Abs. 1 Satz 4 ARegV) | pro Regulierungsperiode nach § 3 ARegV | 500 bis 5.000 |
Neu:
Nr. | Gegenstand | Bemessungs- grundlage | Gebühr EUR |
1 | 2 | 3 | 4 |
16131 | Genehmigung nach § 5 Abs. 3 ARegV | 500 bis 5.000 | |
16132 | Genehmigung nach § 10a ARegV | 500 bis 5.000 |
9. Die bisherigen Nr. 16132 bis 16135 werden die Nr. 16133 bis 16136.
10. Die bisherige Nr. 16136 wird Nr. 16137 und in Spalte 4 wird die Angabe "500" durch "200" ersetzt.
11. Nach Nr. 2127 wird als Nr. 2128 eingefügt:
Nr. | Gegenstand | Bemessungs- grundlage | Gebühr EUR |
1 | 2 | 3 | 4 |
2128 | Ausstellen eines Europäischen Berufsausweises | nach Zeitaufwand |
12. In Nr. 22142 wird in Spalte 4 die Angabe "30,50" durch "65" ersetzt.
13. Die Nr. 2216 bis 22165 werden durch die folgenden Nr. 2216 bis 22165 ersetzt:
Nr. | Gegenstand | Bemessungs- grundlage | Gebühr EUR |
1 | 2 | 3 | 4 |
2216 | Erlaubnisse nach den §§ 34c und 34i GewO für Immobilienmakler, Bauherren, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Darlehensvermittler und Immobiliardarlehensvermittler | ||
22161 | Erlaubnis als Immobilienmaklerin oder Immobilienmakler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), als Bauherrin oder Bauherr für eigene oder fremde Rechnung (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a), als Baubetreuerin oder Baubetreuer (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b), als Wohnimmobilienverwalterin oder Wohnimmobilienverwalter (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) | ||
221611 | für natürliche Personen | 310 | |
221612 | für juristische Personen | 360 | |
22162 | Erlaubnis als Darlehensvermittlerin oder Darlehensvermittler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2), als Immobiliardarlehensvermittlerin oder Immobiliardarlehensvermittler (§ 34i Abs. 1 Satz 1) | 105 bis 2.250 | |
22163 | Maßnahmen bei fehlendem Nachweis über die Weiterbildung von Immobilienmaklerinnen oder Immobilienmaklern, Wohnimmobilienverwalterinnen oder Wohnimmobilienverwaltern und deren mit der Betriebsleitung oder Leitung einer Zweigstelle beauftragten angestellten Beschäftigten (§§ 29, 34c Abs. 2a GewO i.V.m. § 15b Abs. 3 MaBV) | nach Zeitaufwand | |
22164 | Untersagung der Beschäftigung von Personen, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind (§ 34i Abs. 6 Satz 2) | nach Zeitaufwand | mindestens 65 |
22165 | Zuverlässigkeitsüberprüfung von Personen, die mit der Betriebsleitung oder Leitung einer Zweigniederlassung beauftragt sind (§ 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO i.V.m. § 9 MaBV) | nach Zeitaufwand | mindestens 30 |
14. Die Nr. 222161 und 222162 werden wie folgt gefasst:
Nr. | Gegenstand | Bemessungs- grundlage | Gebühr EUR |
12 | 3 | 4 | |
222161 | Entgegennahme der Anzeige einer Verkaufsveranstaltung (§ 56a Abs. 1 Satz 1 GewO) | 70 | |
222162 | Entgegennahme der Anzeige (§ 56a Abs. 1 Satz 1 GewO) für eine oder mehrere kurze Veranstaltungen in einem Kreis- oder Gemeindegebiet aus einem Verkaufswagen oder Ähnlichem oder sonst im Freien | 10 bis 70 |
15. Nach Nr. 2253 werden als Nr. 226 bis 22642 eingefügt:
Nr. | Gegenstand | Bemessungs- grundlage | Gebühr EUR |
12 | 3 | 4 | |
226 | Prostitutionsgewerbe
Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz | ||
2261 | Erlaubnisprüfung zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes nach § 2 Abs. 3 bis 7 | ||
22611 | Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes (§ 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 und 4 Satz 1) | 500 bis 15.000 | |
22612 | Verlängerung einer befristeten Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes (§ 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 Satz 2) | 50 bis 7.500 | |
22613 | Stellvertretungserlaubnis | ||
226131 | Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes durch eine Stellvertretung (§ 13 Abs. 1 und 2) | 250 bis 2.500 | |
226132 | Verlängerung einer befristeten Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes durch Stellvertretung (§ 13 Abs. 1 und 2) | 175 bis 1.250 | |
2262 | erneute Zuverlässigkeitsprüfung des Betreibers und der als Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen (§ 15 Abs. 3) | nach Zeitaufwand | mindestens 100 |
2263 | Auflagen, Anordnungen, sonstige Amtshandlungen | ||
22631 | Nachträgliche Aufnahme, Ergänzung oder Änderung einer Auflage (§ 17 Abs. 1 Satz 2) | nach Zeitaufwand | mindestens 60 |
22632 | Erteilen einer selbstständigen Anordnung (§ 17 Abs. 3) | nach Zeitaufwand | mindestens 60 |
22633 | Zulassen einer Ausnahme für Prostitutionsstätten in Wohnungen im Einzelfall (§ 18 Abs. 3) | nach Zeitaufwand | mindestens 40 |
22634 | Entgegennahme der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen und deren Prüfung (§ 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1) | nach Zeitaufwand | mindestens 100 |
22635 | Erlass einer Anordnung im Zusammenhang mit der Prüfung einer angezeigten Prostitutionsveranstaltung (§ 20 Abs. 3 Satz 2) | nach Zeitaufwand | mindestens 60 |
22636 | Untersagung der Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung
(§ 20 Abs. 4 und 5) | nach Zeitaufwand | mindestens 80 |
22637 | Entgegennahme der Anzeige zur Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges und deren Prüfung
(§ 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Satz 1) | nach Zeitaufwand | mindestens 100 |
22638 | Erlass einer Anordnung für die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs und dessen Betrieb
(§ 21 Abs. 3 Satz 2) | nach Zeitaufwand | mindestens 60 |
22639 | Untersagung des Aufstellens eines Prostitutionsfahrzeuges
(§ 21 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5) | nach Zeitaufwand | mindestens 80 |
22640 | Verlängerung der Frist vor Erlöschen der Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
(§ 22 Satz 2) | nach Zeitaufwand | mindestens 20 |
22641 | Verpflichtung des Betreibers eines Prostitutionsgewerbes zur Aufstellung und Durchführung von Hygieneplänen
(§ 24 Abs. 5 Satz 1) | nach Zeitaufwand | mindestens 55 |
22642 | Untersagung der Beschäftigung einer Person oder deren Tätigkeit in einem Prostitutionsgewerbe
(§ 25 Abs. 3) | nach Zeitaufwand | mindestens 80 |
16. In Nr. 3129 wird in Spalte 4 die Angabe "1 000" durch "6 000" ersetzt.
17. In Nr. 32313 wird in Spalte 2 die Angabe "(Flora-Fauna-Habitat-Gebiete, - FFH-Gebiete - § 32 BNatSchG, §§ 20a und 20b HENatG)" durch " (§ 32 BNatSchG, § 14 HAGBNatSchG)" ersetzt.
18. In Nr. 3232 wird in Spalte 2 die Angabe " § 18b Nr. 1 AEG," gestrichen.
19. In Nr. 3233 wird in Spalte 2 die Angabe " § 18b Nr. 4 AEG," gestrichen.
20. In Nr. 4 werden in Spalte 2 das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und die Wörter "und dem Telekommunikationsgesetz" angefügt.
21. In Nr. 4121 werden in Spalte 2 die Wörter "oder Zustimmung" gestrichen.
22. In Nr. 414 wird in Spalte 2 nach dem Wort "zur" das Wort "Errichtung," eingefügt.
23. Nach Nr. 4142 wird als Nr. 4143 eingefügt:
Nr. | Gegenstand | Bemessungs- grundlage | Gebühr EUR |
1 | 2 | 3 | 4 |
4143 | Errichtung einer Funkstation für den Betrieb im Mobilfunknetz | nach Zeitaufwand |
24. In Nr. 611 wird Spalte 2 wie folgt gefasst:
"nach § 65 HBO (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren) für Vorhaben, die keine Sonderbauten sind und nicht nach § 63 HBO baugenehmigungsfrei oder nach § 64 HBO genehmigungsfrei gestellt sind, oder aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 62 Abs. 3 HBO"
25. In Nr. 6111 und 6112 wird in Spalte 2 jeweils die Angabe " § 57" durch " § 65" ersetzt.
26. In Nr. 612 werden in Spalte 2 die Angabe " § 58" durch " § 66" und " § 54" durch " § 62" ersetzt.
27. In Nr. 613 wird in Spalte 2 die Angabe " § 58" durch " § 66" ersetzt.
28. In Nr. 6171 wird in Spalte 2 die Angabe " § 69" durch " § 79" ersetzt.
29. In Nr. 6172 werden in Spalte 2 die Angabe " § 69" durch " § 79" und " § 61" durch " § 70" ersetzt.
30. Nach Nr. 6172 wird als Nr. 618 eingefügt:
Nr. | Gegenstand | Bemessungs- grundlage | Gebühr EUR |
1 | 2 | 3 | 4 |
618 | Zurückweisung eines Bauantrages wegen Unvollständigkeit (§ 70 Abs. 2 HBO) | 60 bis 150 |
31. In Nr. 621 und 6213 wird in Spalte 2 jeweils die Angabe " § 74" durch " § 84" ersetzt.
32. In Nr. 622 und 6222 wird in Spalte 2 jeweils die Angabe " § 73" durch " § 83" ersetzt.
33. In Nr. 6223 wird in Spalte 2 die Angabe " § 56" durch " § 64" ersetzt.
34. Nr. 624 wird durch die folgenden Nr. 624 und 625 ersetzt:
Nr. | Gegenstand | Bemessungs- grundlage | Gebühr EUR |
1 | 2 | 3 | 4 |
624 | Werden außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens Sachverständige zu der Vorbereitung und dem Erlass bauaufsichtlicher Anordnungen hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. | ||
625 | Werden im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens mit Einverständnis der Bauherrschaft Sachverständige zur Prüfung von Nachweisen, die mit Methoden des Brandschutzingenieurwesens aufgestellt wurden, hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. |
35. In Nr. 633 wird in Spalte 2 die Angabe " § 68" durch " § 78" ersetzt.
36. Die Nr. 641 bis 645 werden durch die folgenden Nr. 641 bis 6443 ersetzt:
Nr. | Gegenstand | Bemessungs- grundlage | Gebühr EUR |
1 | 2 | 3 | 4 |
641 | Besondere Genehmigungen, Abweichungen, Bauvoranfragen | ||
6411 | Genehmigung zur Änderung einer bereits erteilten Baugenehmigung ("Nachtragsbaugenehmigung") Die Höhe der Gebühr ist in dem Umfang zu bemessen, in dem von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird. | je nach Umfang bis zur Höhe von Nr. 611 bis 615 und 6171 | mindestens 60 |
6412 | Ist für die Nachtragsbaugenehmigung die erneute Beteiligung von Stellen außerhalb der Bauaufsichtsbehörden erforderlich, für deren Rechtsbereiche Genehmigungen in der Baugenehmigung enthalten sind, werden Zuschläge nach Nr. 6161 bis 6165 erhoben. | ||
6413 | Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 77 HBO)
Zusätzlich können die dem Umfang der Teilbaugenehmigung entsprechenden Gebühren nach Nr. 611 bis 615 und 6171 mit der Teilbaugenehmigung erhoben werden, die auf die endgültigen Gebühren anzurechnen sind. | 60 bis 370 | |
6414 | Verlängerung einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, Zustimmung oder eines Bauvorbescheids, auch im Falle des vereinfachten Genehmigungsverfahrens oder der fiktiven Genehmigung nach § 65 Abs. 2 Satz 3 HBO | 20 % von Nr. 611 bis 632, 634 und 6421 | mindestens 60 |
6415 | Zulassen von Abweichungen nach § 73 HBO | 50 bis 10.000 | |
6416 | Bauvoranfragen (§ 76 HBO) | ||
64161 | Entscheidung über eine Bauvoranfrage
Die Gebühr ist nach dem Umfang zu bemessen, in welchem durch den Vorbescheid die Baugenehmigung vorweggenommen wird. Die Gebühr ist zur Hälfte auf die endgültige Bauaufsichtsgebühr anzurechnen, wenn und soweit dem Bauvorbescheid im Baugenehmigungsverfahren Bindungswirkung zukommt. | bis zu 40 % von Nr. 611 bis 6165, 632, 634 | mindestens 60 |
64162 | Zurückweisung einer Bauvoranfrage wegen Unvollständigkeit (§ 76 Abs. 2 i.V.m. § 70 Abs. 2 HBO) | 60 bis 150 | |
642 | Beteiligung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 72 HBO | nach Zeitaufwand | |
643 | Entgegennahme von Bauvorlagen, Beteiligung der Gemeinde, Prüfung und Mitteilung der Zulässigkeit des Baubeginns nach § 64 Abs. 3 HBO | 50 bis 150 | |
644 | Grundstücksteilung nach § 7 HBO | ||
6441 | Teilungsgenehmigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HBO | 60 bis 2000 | |
6442 | Bescheinigung der bauordnungsrechtlichen Unbedenklichkeit einer Grundstücksteilung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HBO | 60 bis 2000 | |
6443 | Erteilung eines Negativzeugnisses nach § 7 HBO | 60 bis 130 |
37. Die bisherige Nr. 646 wird Nr. 645 und in Spalte 2 wird die Angabe " § 75" durch " § 85" ersetzt.
38. Die bisherigen Nr. 6461 bis 64764 werden die Nr. 6451 bis 64664.
39. Die Nr. 6481 bis 6483 werden durch die folgenden Nr. 647 bis 649 ersetzt:
Nr. | Gegenstand | Bemessungs- grundlage | Gebühr EUR |
123 | 4 | ||
647 | Nachprüfung nach § 53 Abs. 2 Nr. 20 HBO, aufgrund einer nach § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HBO erlassenen Rechtsverordnung, einer Verwaltungsvorschrift nach § 89 Abs. 12 HBO oder im Einzelfall (§ 61 Abs. 2 oder 3 HBO) oder Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung wegen festgestellter Mängel | nach Zeitaufwand | |
648 | Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz | je Wohnungs- oder Teileigentum | 65 bis 325 |
649 | Verbote, Anordnungen, Beratung |
40. In Nr. 64911 wird in Spalte 2 die Angabe " § 30" durch " § 80" ersetzt.
41. In Nr. 64912 wird in Spalte 2 die Angabe " § 31" durch " § 81" ersetzt.
42. In Nr. 64913 und 64914 wird in Spalte 2 jeweils die Angabe " § 32" durch " § 82" ersetzt.
43. In Nr. 6492 wird in Spalte 2 die Angabe " §§ 55 bis 53" durch " §§ 63 bis 65" und " § 53" durch " § 65" ersetzt.
44. In Nr. 6522 wird in Spalte 2 jeweils die Angabe " § 34" durch " § 84" ersetzt.
45. In Nr. 663 wird in Spalte 2 nach der Angabe " § 22 Abs. 5" die Angabe "i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" eingefügt.
46. In Nr. 665 wird in Spalte 2 ein Komma und das Wort "Zulassungen" angefügt.
47. In Nr. 6651 werden in Spalte 2 die Wörter "oder nach der Baunutzungsverordnung" gestrichen.
48. In Nr. 66521 wird in Spalte 2 die Angabe "Abs. 8" durch "Abs. 9" ersetzt.
49. Nach Nr. 66521 wird als Nr. 6653 eingefügt:
Nr. | Gegenstand | Bemessungs- grundlage | Gebühr EUR |
123 | 4 | ||
6653 | Zulassung nach der Baunutzungsverordnung bei verfahrensfreien Vorhaben (§ 63 HBO) und verfahrensfreigestellten Vorhaben (§ 64 HBO) | je Zulassung | 60 bis 1.300 |
50. Die Nr. 673 bis 6734 werden wie folgt gefasst:
Nr. | Gegenstand | Bemessungs- grundlage | Gebühr EUR |
1 | 2 | 3 | 4 |
673 | Verwendbarkeitsnachweise | ||
6731 | Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung von Bauprodukten (§ 23 Satz 1 HBO) oder für die Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HBO) | 400 bis 26.000 | |
6732 | Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses für Bauprodukte (§ 22 HBO) oder für Bauarten (§ 13 Abs. 3 HBO) | 320 bis 6.500 | |
6733 | Erklärung des Verzichtes auf eine Zustimmung (§ 23 Satz 2 HBO) oder auf eine Bauartgenehmigung (§ 13 Abs. 4 HBO) | 65 bis 6.500 | |
6734 | Gestattung der Verwendung von Bauprodukten oder der Anwendung von Bauarten ohne Zertifizierung (§ 17 Abs. 5 Satz 3, § 25 Abs. 3 Satz 2 HBO) | 200 bis 13.000 |
51. In Nr. 6741 werden in Spalte 2 die Wörter "einschließlich der notwendigen Angaben und der Anbringung" angefügt.
52. In Nr. 675 wird in Spalte 2 die Angabe "(Teil A Nr. 2.2.2.4 und Anhang 24 der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen)" angefügt.
53. In Nr. 677 wird in Spalte 2 die Angabe " § 49 Abs. 6" durch " § 67 Abs. 4" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 200199
ENDE |