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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz
- Hessen -

Vom 12. November 2020
(GVBl. Nr. 58 vom 19.11.2020 S. 762)



Artikel 1

Das Hessische Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 346) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "geändert durch Gesetz vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1738)" durch "zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)" ersetzt.

b) Satz 2 und 3

Die Aufsichtsbehörden können allgemeine Weisungen erteilen. Im Einzelfall dürfen den Gemeinden Weisungen nur erteilt werden, wenn sie das Recht verletzen oder allgemeine Weisungen nicht befolgen.

werden aufgehoben.

c) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Zuständig für die Durchführung der Aufgaben der Meldebehörde ist der Gemeindevorstand als Gefahrenabwehrbehörde nach § 82 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung."

2. In § 8 Satz 2 wird die Angabe "2020" durch "2023" ersetzt.

Artikel 2

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 202230

ENDE