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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz
- Hessen -
Vom 12. November 2020
(GVBl. Nr. 58 vom 19.11.2020 S. 762)
Das Hessische Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 346) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "geändert durch Gesetz vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1738)" durch "zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)" ersetzt.
b) Satz 2 und 3
Die Aufsichtsbehörden können allgemeine Weisungen erteilen. Im Einzelfall dürfen den Gemeinden Weisungen nur erteilt werden, wenn sie das Recht verletzen oder allgemeine Weisungen nicht befolgen.
werden aufgehoben.
c) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Zuständig für die Durchführung der Aufgaben der Meldebehörde ist der Gemeindevorstand als Gefahrenabwehrbehörde nach § 82 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung."
2. In § 8 Satz 2 wird die Angabe "2020" durch "2023" ersetzt.
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 202230
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