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BMGAG - Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz
- Hessen -

Vom 28. September 2015
(GVBl. Nr. 22 vom 07.10.2015 S. 346; 12.11.2020 S. 762 20; 28.06.2023 S. 477 23)



(Zur vorherigen Regelung MeldeG)

§ 1 Meldebehörden 20 23

(1) Die Aufgaben nach dem Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606), werden den Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Zuständig für die Durchführung der Aufgaben der Meldebehörde ist der Gemeindevorstand als Gefahrenabwehrbehörde nach § 82 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

(2) Im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), in der jeweils geltenden Fassung, gilt ein wechselseitiger Zugriff der beteiligten Kommunen auf die Daten ihrer Melderegister als Zugriff auf eigene Dateien. Dabei muss für die Betroffenen und Beteiligten erkennbar bleiben, wann, zu welchem Zweck und von wem auf welche Daten zugegriffen wurde. § 10 des Bundesmeldegesetzes bleibt unberührt.

§ 2 Datenübermittlung an die öffentliche Stelle für das automatisierte Abrufverfahren nach § 39 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes

Die Meldebehörden übermitteln der öffentlichen Stelle für das automatisierte Abrufverfahren nach § 39 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes die in § 34 Abs. 1 und 3 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten, um jederzeit automatisierte Abrufe dieser Daten durch die nach § 34 Abs. 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes berechtigten Behörden sowie regelmäßige Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen nach § 36 des Bundesmeldegesetzes zu ermöglichen. Satz 1 und § 34 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Bundesmeldegesetzes gelten entsprechend für automatisierte Abrufe der in § 34 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten durch Gerichte, soweit sie nicht Aufgaben der Strafverfolgung, Strafvollstreckung oder des Justizvollzugs wahrnehmen. Die nach Satz 1 und 2 zu übermittelnden Daten sind täglich oder, wenn hierzu kein Anlass besteht, aus konkretem Anlass zu aktualisieren.

§ 3 Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften 23

(1) Die Feststellung nach § 42 Abs. 5 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes trifft das für das Meldewesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zuständigen Ministerium nach Anhörung des Hessischen Datenschutzbeauftragten.

(2) Die Datenübermittlung zwischen der Meldebehörde und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft erfolgt unter Verwendung der Satzbeschreibung OSCI-XMeld und des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport nach § 3 Abs. 1 und 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2022 (BGBl. I S. 1182), wenn die öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft zugestimmt hat.

§ 4 Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten

Soweit es für Zwecke der Erhebung von Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgen erforderlich ist, dürfen die Gemeinden bestimmen, dass in dem besonderen Meldeschein für Beherbergungsstätten nach § 30 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes über die in § 30 Abs. 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus weitere Angaben erhoben, gespeichert und Durchschriften der Meldescheine gefertigt werden. In diesem Fall sind meldepflichtige Personen im Meldeschein hierauf hinzuweisen.

§ 5 Archivierung von Daten

Die Meldebehörde hat die Daten vor der Löschung dem zuständigen kommunalen Archiv anzubieten.

§ 6 Zuständige Bußgeldbehörde

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 54 Abs. 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes ist der Gemeindevorstand.

§ 7 Rechtsverordnungen 23

(1) Die für das Meldewesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. die regelmäßige Übermittlung der in § 34 Abs. 1 und 3 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen zuzulassen, soweit die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind; in der Rechtsverordnung sind Anlass und Zweck der Übermittlung, die Datenempfänger sowie die zu übermittelnden Daten festzulegen;
  2. die Übermittlung der in § 34 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen durch automatisierte Abrufverfahren zuzulassen, soweit die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind; in der Rechtsverordnung sind Anlass und Zweck der Übermittlung, die Datenempfänger, die zu übermittelnden Daten sowie die Voraussetzungen festzulegen, unter denen weitere Daten als die in § 38 Abs. 1 bis 3 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten übermittelt werden dürfen;
  3. die öffentliche Stelle nach § 2 zu bestimmen;
  4. die Muster der Meldescheine für Meldungen nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes, das Muster der einfachen Meldebescheinigung nach § 18 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes, das Muster der amtlichen Meldebestätigung nach § 24 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes und das Muster der besonderen Meldescheine nach § 30 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes zu bestimmen.

(2) In einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 kann wegen der Form der Daten und des Verfahrens auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden. In der Rechtsverordnung sind das Datum der Bekanntmachung, die Fundstelle und die Bezugsquelle der Bekanntmachung anzugeben. Die Bekanntmachung ist beim Hessischen Hauptstaatsarchiv niederzulegen. In der Rechtsverordnung ist hierauf hinzuweisen.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 20 23

Dieses Gesetz tritt am 1. November 2015 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2033 außer Kraft.

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