Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Achte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des
Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

- Hessen -

Vom 19. Dezember 2020
(GVBl. Nr. 68 vom 30.12.2020 S. 958)



Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. S. 330), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Anlage zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen vom 19. November 2012 (GVBl. S. 484, 2013 S. 44), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2020 (GVBl. S. 98), wird wie folgt geändert:

1. In Nr. 126 wird in Spalte 2 die Angabe "(HIngG)" angefügt.

2. In Nr. 1261 werden die Wörter "Hessisches Ingenieurgesetz" durch die Angabe "HIngG" ersetzt.

3. Nach Nr. 1261 werden als Nr. 1262 bis 1263 eingefügt:

Nr.GegenstandBemesssungsgrundlageGebühr
EUR
1234
1262Staatsaufsicht nach § 35 HIngG
12621Außerkraftsetzen einer Entscheidung oder eines Beschlusses und Rückgängigmachen von Maßnahmen (§ 35 Abs. 2 Satz 2 HIngG)je nach Zeitaufwandmindestens 100
12622Feststellen der Nichterfüllung obliegender Pflichten oder Aufgaben sowie Entscheidung über deren Durchführung (§ 35 Abs. 3 HIngG)nach Zeitaufwandmindestens 100
12623Bestellen eines Beauftragten zur Wahrnehmung oder Erfüllung der Pflichten oder Aufgaben (§ 35 Abs. 4 HIngG)1.090
12624Anordnen der Einberufung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung (§ 35 Abs. 5 Satz 3 HIngG)nach Zeitaufwand
1263Genehmigung von Satzungen und Wahlordnungen (§ 36 Abs. 1 Satz 2 HIngG)50 bis 2.180

4. In Nr. 611 wird in Spalte 4 die Angabe "6 mindestens 60" durch "7 mindestens 100" ersetzt.

5. In Nr. 6111 wird in Spalte 4 die Angabe "50 bis 130" durch "55 bis 145" ersetzt.

6. In Nr. 6112 wird in Spalte 4 die Angabe "50" durch "55" ersetzt.

7. In Nr. 612 wird in Spalte 4 die Angabe "9 mindestens 60" durch "11 mindestens 100" ersetzt.

8. In Nr. 613 wird in Spalte 4 die Angabe "15 mindestens 80" durch "18 mindestens 120" ersetzt.

9. In Nr. 6141 wird in Spalte 4 die Angabe "60 bis 200" durch "65 bis 220" ersetzt.

10. In Nr. 6142 wird in Spalte 4 die Angabe "200 bis 350" durch "220 bis 385" ersetzt.

11. In Nr. 6143 wird in Spalte 4 die Angabe "400 bis 750" durch "440 bis 825" ersetzt.

12. In Nr. 6144 wird in Spalte 4 die Angabe "750 bis 13 000" durch "825 bis 14.300" ersetzt.

13. In Nr. 615 wird in Spalte 4 die Angabe "60 bis 3 200" durch "65 bis 3 550" ersetzt.

14. In Nr. 61612 wird in Spalte 4 die Angabe "50" durch "55" ersetzt.

15. In Nr. 61613 wird in Spalte 4 die Angabe "300" durch "330" ersetzt.

16. In Nr. 6162 wird in Spalte 4 die Angabe "40 bis 300" durch "45 bis 330" ersetzt.

17. In Nr. 6163 wird in Spalte 4 die Angabe "40 bis 650" durch "45 bis 715" ersetzt.

18. In Nr. 6164 wird in Spalte 4 die Angabe "40 bis 1 300" durch "45 bis 1.450" ersetzt.

19. In Nr. 6165 wird in Spalte 4 die Angabe "40 bis 650" durch "45 bis 720" ersetzt.

20. In Nr. 6172 wird in Spalte 4 die Angabe "40 bis 130" durch "45 bis 145" ersetzt.

21. In Nr. 618 wird in Spalte 4 die Angabe "60 bis 150" durch "65 bis 165" ersetzt.

22. In Nr. 6213 wird in Spalte 4 die Angabe "40 bis 250" durch "45 bis 275" ersetzt.

23. In Nr. 6222 wird in Spalte 4 die Angabe "40 bis 650" durch "45 bis 720" ersetzt.

24. In Nr. 631 wird in Spalte 4 die Angabe "23 mindestens 60" durch "25 mindestens 100" ersetzt.

25. In Nr. 632 wird in Spalte 3 die Angabe "je 1.000 EUR der Herstellungskosten" und in Spalte 4 die Angabe "50" gestrichen.

26. Nach Nr. 632 werden als Nr. 6321 und 6322 eingefügt:

Nr.GegenstandBemesssungsgrundlageGebühr
EUR
1234
6321an der Stätte der Leistungje 1.000 EUR der Herstellungskosten55 mindestens 100
6322außerhalb der Stätte der Leistungje 1.000 EUR der Herstellungskosten100

27. In Nr. 634 wird in Spalte 4 die Angabe "60 bis 650" durch "100 bis 3 500" ersetzt.

28. In Nr. 636 wird in Spalte 4 die Angabe "130 bis 650" durch "145 bis 720" ersetzt.

29. In Nr. 6411 wird in Spalte 4 die Angabe "60" durch "100" ersetzt.

30. In Nr. 6413 wird in Spalte 4 die Angabe "60 bis 370" durch "65 bis 410" ersetzt.

31. In Nr. 6414 wird in Spalte 4 die Angabe "60" durch "100" ersetzt.

32. In Nr. 6415 wird in Spalte 4 die Angabe "50 bis 10 000" durch "100 bis 11 000" ersetzt.

33. In Nr. 64161 wird in Spalte 4 die Angabe "60" durch "100" ersetzt.

34. In Nr. 64162 wird in Spalte 4 die Angabe "60 bis 150" durch "100 bis 165" ersetzt.

35. In Nr. 643 wird in Spalte 4 die Angabe "50 bis 150" durch "55 bis 200" ersetzt.

36. In den Nr. 6441 und 6442 wird in Spalte 4 die Angabe "60 bis 2 000" jeweils durch "65 bis 2 200" ersetzt.

37. In Nr. 6443 wird in Spalte 4 die Angabe "60 bis 130" durch "65 bis 145" ersetzt.

38. In Nr. 6451 wird in Spalte 4 die Angabe "60 bis 400" durch "65 bis 440" ersetzt.

39. In Nr. 6452 wird in Spalte 4 die Angabe "20" durch "22" ersetzt.

40. In Nr. 6453 wird in Spalte 4 die Angabe "60 bis 200" durch "65 bis 220" ersetzt.

41. In Nr. 6465 wird in Spalte 4 die Angabe "160 bis 1 300" durch "175 bis 1 400" ersetzt.

42. In den Nr. 64661 und 64662 wird in Spalte 4 die Angabe "40 bis 200" jeweils durch "45 bis 220" ersetzt.

43. In Nr. 648 wird in Spalte 4 die Angabe "65 bis 325" durch "70 bis 360" ersetzt.

44. In den Nr. 64911 bis 64913 wird in Spalte 4 die Angabe "60 bis 3 200" jeweils durch "100 bis 3.500" ersetzt.

45. In den Nr. 64914 und 64915 wird in Spalte 4 die Angabe "60 bis 1 300" jeweils durch "100 bis 1.400" ersetzt.

46. In den Nr. 64916 und 64917 wird in Spalte 4 die Angabe "60 bis 3 200" jeweils durch "100 bis 3.500" ersetzt.

47. In Nr. 662 wird in Spalte 4 die Angabe "40 bis 320" durch "50 bis 350" ersetzt.

48. In Nr. 663 wird in Spalte 4 die Angabe "40 bis 2 000" durch "50 bis 2.200" ersetzt.

49. In Nr. 664 wird in Spalte 4 die Angabe "40 bis 130" durch "50 bis 140" ersetzt.

50. In Nr. 6651 wird in Spalte 4 die Angabe "60 bis 1 300" durch "65 bis 1.500" ersetzt.

51. In Nr. 6652 wird in Spalte 4 die Angabe "60 bis 20 000" durch "65 bis 22.000" ersetzt.

52. In Nr. 66521 wird in Spalte 4 die Angabe "20.000 bis 50 000" durch "22.000 bis 55.000" ersetzt.

53. In Nr. 6653 wird in Spalte 4 die Angabe "60 bis 1 300" durch "65 bis 1.400" ersetzt.

54. In Nr. 7115 werden in Spalte 2 die Wörter "mit bis zu zehn festgestellten und neu festgelegten Grenzpunkten" angefügt.

55. In Nr. 711511 wird in Spalte 3 die Angabe "8" durch "11" ersetzt.

56. In Nr. 711512 wird in Spalte 3 die Angabe "9" durch "12" ersetzt.

57. Nach Nr. 71153 werden als neue Nr. 7116 bis 71163 eingefügt:

Nr.GegenstandBemesssungsgrundlageGebühr
EUR
1234
7116Feststellung von Grenzpunkten oder Festlegung neuer Grenzpunkte in bestehenden Flurstücksgrenzen ohne Bildung neuer Flurstücke mit mehr als zehn festgestellten und neu festgelegten Grenzpunkten
71161örtliche und häusliche Bearbeitungnach Nr. 713
71162Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagenje Antrag50
71163Übernahme in das Liegenschaftskatasternach Nr. 713

58. Die bisherigen Nr. 7116 bis 71163 werden die Nr. 7117 bis 71173.

59. Die bisherige Nr. 7117 wird Nr. 7118 und in Spalte 2 wird die Angabe "7116" durch "7117" ersetzt.

60. Die bisherige Nr. 71171 wird Nr. 71181 und in Spalte 2 wird die Angabe "7116" durch "7117" ersetzt und in Spalte 3 wird die Angabe "71161" durch "71171" ersetzt.

61. In der Anlage 2 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 711 und 712 wird die Staffel B wie folgt gefasst:

altneu
Staffel B
ZeileBodenwert bis unter
EUR/m2
Summe der festgestellten und der neu festgelegten Grenzpunkteje abgemarktem Grenzpunkt
123456je weiterem
Grenzpunkt
Gebühr in EUREUR
123456789
11085096310761189130214159836
25010621203134514861627176812245
310011151264141215601708185712847
420011681324147916341790194513550
530012211384154617091871203414152
640012751444161417831953212214754
750013291506168318592036221315356
860013811564174819322115229915959
970014341625181520062197238716561
10800114871685188220802278247617163
1190015401745195021552359256417765
12100015931805201722292441265318468
13150016651887210923322554277619370
14200017351965219524252655288619974
15250018062046228625262766300620877
16500019122166242026752929318322081
17750020182286255528233092336023386
18ab 750021242407268929723254353724590

Die Gebühren sind abhängig

  • vom Bodenwert und von der Summe der festgestellten und der neu festgelegten Grenzpunkte und
  • vom Bodenwert und von der Anzahl der abgemarkten Grenzpunkte

zu ermitteln.

Liegen die festgestellten und die neu festgelegten Grenzpunkte in mehreren Bodenwertzonen, so ist das arithmetische Mittel dieser Bodenwerte zugrunde zu legen.

Mit der Gebühr nach Spalte 9 sind auch die entstandenen Aufwendungen für die Abmarkungsmaterialien abgegolten.

"Staffel B
ZeileBodenwert
bis unter EUR/m2
Summe der festgestellten und der neu festgelegten Grenzpunkteje abgemarktem Grenzpunkt
12345678910
Gebühr in EUREUR

1

23456789101112
1108509631076118913021415151316111709180736
250106212031345148616271768189020122134225645
3100111512641412156017081857198521132241236947
4200116813241479163417901945208022152350248550
5300122113841546170918712034217523162457259852
6400127514441614178319532122226924162563271054
7500132915061683185920362213236625192672282556
8600138115641748193221152299245826172776293559
9700143416251815200621972387255227172882304761
10800148716851882208022782476264728182989316063
11900154017451950215523592564274129183095327265
121000159318052017222924412653283730213205338968
131500166518872109233225542776296931623355354870
142000173519652195242526552886308532843483368274
152500180620462286252627663006321434223630383877
165000191221662420267529293183340336233843406381
177500201822862555282330923360359338264059429286
18ab 7500212424072689297232543537378240274272451790

Die Gebühren sind abhängig

  • vom Bodenwert und von der Summe der festgestellten und der neu festgelegten Grenzpunkte und
  • vom Bodenwert und von der Anzahl der abgemarkten Grenzpunkte

zu ermitteln.

Liegen die festgestellten und die neu festgelegten Grenzpunkte in mehreren Bodenwertzonen, so ist das arithmetische Mittel dieser Bodenwerte zugrunde zu legen.

Mit der Gebühr nach Spalte 12 sind auch die entstandenen Aufwendungen für die Abmarkungsmaterialien abgegolten."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2021 in Kraft.

ID 211736

ENDE