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Änderungstext
Achte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des
Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
- Hessen -
Vom 19. Dezember 2020
(GVBl. Nr. 68 vom 30.12.2020 S. 958)
Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. S. 330), verordnet die Landesregierung:
Die Anlage zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen vom 19. November 2012 (GVBl. S. 484, 2013 S. 44), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2020 (GVBl. S. 98), wird wie folgt geändert:
1. In Nr. 126 wird in Spalte 2 die Angabe "(HIngG)" angefügt.
2. In Nr. 1261 werden die Wörter "Hessisches Ingenieurgesetz" durch die Angabe "HIngG" ersetzt.
3. Nach Nr. 1261 werden als Nr. 1262 bis 1263 eingefügt:
Nr. | Gegenstand | Bemesssungsgrundlage | Gebühr EUR |
1 | 2 | 3 | 4 |
1262 | Staatsaufsicht nach § 35 HIngG | ||
12621 | Außerkraftsetzen einer Entscheidung oder eines Beschlusses und Rückgängigmachen von Maßnahmen (§ 35 Abs. 2 Satz 2 HIngG) | je nach Zeitaufwand | mindestens 100 |
12622 | Feststellen der Nichterfüllung obliegender Pflichten oder Aufgaben sowie Entscheidung über deren Durchführung (§ 35 Abs. 3 HIngG) | nach Zeitaufwand | mindestens 100 |
12623 | Bestellen eines Beauftragten zur Wahrnehmung oder Erfüllung der Pflichten oder Aufgaben (§ 35 Abs. 4 HIngG) | 1.090 | |
12624 | Anordnen der Einberufung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung (§ 35 Abs. 5 Satz 3 HIngG) | nach Zeitaufwand | |
1263 | Genehmigung von Satzungen und Wahlordnungen (§ 36 Abs. 1 Satz 2 HIngG) | 50 bis 2.180 |
4. In Nr. 611 wird in Spalte 4 die Angabe "6 mindestens 60" durch "7 mindestens 100" ersetzt.
5. In Nr. 6111 wird in Spalte 4 die Angabe "50 bis 130" durch "55 bis 145" ersetzt.
6. In Nr. 6112 wird in Spalte 4 die Angabe "50" durch "55" ersetzt.
7. In Nr. 612 wird in Spalte 4 die Angabe "9 mindestens 60" durch "11 mindestens 100" ersetzt.
8. In Nr. 613 wird in Spalte 4 die Angabe "15 mindestens 80" durch "18 mindestens 120" ersetzt.
9. In Nr. 6141 wird in Spalte 4 die Angabe "60 bis 200" durch "65 bis 220" ersetzt.
10. In Nr. 6142 wird in Spalte 4 die Angabe "200 bis 350" durch "220 bis 385" ersetzt.
11. In Nr. 6143 wird in Spalte 4 die Angabe "400 bis 750" durch "440 bis 825" ersetzt.
12. In Nr. 6144 wird in Spalte 4 die Angabe "750 bis 13 000" durch "825 bis 14.300" ersetzt.
13. In Nr. 615 wird in Spalte 4 die Angabe "60 bis 3 200" durch "65 bis 3 550" ersetzt.
14. In Nr. 61612 wird in Spalte 4 die Angabe "50" durch "55" ersetzt.
15. In Nr. 61613 wird in Spalte 4 die Angabe "300" durch "330" ersetzt.
16. In Nr. 6162 wird in Spalte 4 die Angabe "40 bis 300" durch "45 bis 330" ersetzt.
17. In Nr. 6163 wird in Spalte 4 die Angabe "40 bis 650" durch "45 bis 715" ersetzt.
18. In Nr. 6164 wird in Spalte 4 die Angabe "40 bis 1 300" durch "45 bis 1.450" ersetzt.
19. In Nr. 6165 wird in Spalte 4 die Angabe "40 bis 650" durch "45 bis 720" ersetzt.
20. In Nr. 6172 wird in Spalte 4 die Angabe "40 bis 130" durch "45 bis 145" ersetzt.
21. In Nr. 618 wird in Spalte 4 die Angabe "60 bis 150" durch "65 bis 165" ersetzt.
22. In Nr. 6213 wird in Spalte 4 die Angabe "40 bis 250" durch "45 bis 275" ersetzt.
23. In Nr. 6222 wird in Spalte 4 die Angabe "40 bis 650" durch "45 bis 720" ersetzt.
24. In Nr. 631 wird in Spalte 4 die Angabe "23 mindestens 60" durch "25 mindestens 100" ersetzt.
25. In Nr. 632 wird in Spalte 3 die Angabe "je 1.000 EUR der Herstellungskosten" und in Spalte 4 die Angabe "50" gestrichen.
26. Nach Nr. 632 werden als Nr. 6321 und 6322 eingefügt:
Nr. | Gegenstand | Bemesssungsgrundlage | Gebühr EUR |
1 | 2 | 3 | 4 |
6321 | an der Stätte der Leistung | je 1.000 EUR der Herstellungskosten | 55 mindestens 100 |
6322 | außerhalb der Stätte der Leistung | je 1.000 EUR der Herstellungskosten | 100 |
27. In Nr. 634 wird in Spalte 4 die Angabe "60 bis 650" durch "100 bis 3 500" ersetzt.
28. In Nr. 636 wird in Spalte 4 die Angabe "130 bis 650" durch "145 bis 720" ersetzt.
29. In Nr. 6411 wird in Spalte 4 die Angabe "60" durch "100" ersetzt.
30. In Nr. 6413 wird in Spalte 4 die Angabe "60 bis 370" durch "65 bis 410" ersetzt.
31. In Nr. 6414 wird in Spalte 4 die Angabe "60" durch "100" ersetzt.
32. In Nr. 6415 wird in Spalte 4 die Angabe "50 bis 10 000" durch "100 bis 11 000" ersetzt.
33. In Nr. 64161 wird in Spalte 4 die Angabe "60" durch "100" ersetzt.
34. In Nr. 64162 wird in Spalte 4 die Angabe "60 bis 150" durch "100 bis 165" ersetzt.
35. In Nr. 643 wird in Spalte 4 die Angabe "50 bis 150" durch "55 bis 200" ersetzt.
36. In den Nr. 6441 und 6442 wird in Spalte 4 die Angabe "60 bis 2 000" jeweils durch "65 bis 2 200" ersetzt.
37. In Nr. 6443 wird in Spalte 4 die Angabe "60 bis 130" durch "65 bis 145" ersetzt.
38. In Nr. 6451 wird in Spalte 4 die Angabe "60 bis 400" durch "65 bis 440" ersetzt.
39. In Nr. 6452 wird in Spalte 4 die Angabe "20" durch "22" ersetzt.
40. In Nr. 6453 wird in Spalte 4 die Angabe "60 bis 200" durch "65 bis 220" ersetzt.
41. In Nr. 6465 wird in Spalte 4 die Angabe "160 bis 1 300" durch "175 bis 1 400" ersetzt.
42. In den Nr. 64661 und 64662 wird in Spalte 4 die Angabe "40 bis 200" jeweils durch "45 bis 220" ersetzt.
43. In Nr. 648 wird in Spalte 4 die Angabe "65 bis 325" durch "70 bis 360" ersetzt.
44. In den Nr. 64911 bis 64913 wird in Spalte 4 die Angabe "60 bis 3 200" jeweils durch "100 bis 3.500" ersetzt.
45. In den Nr. 64914 und 64915 wird in Spalte 4 die Angabe "60 bis 1 300" jeweils durch "100 bis 1.400" ersetzt.
46. In den Nr. 64916 und 64917 wird in Spalte 4 die Angabe "60 bis 3 200" jeweils durch "100 bis 3.500" ersetzt.
47. In Nr. 662 wird in Spalte 4 die Angabe "40 bis 320" durch "50 bis 350" ersetzt.
48. In Nr. 663 wird in Spalte 4 die Angabe "40 bis 2 000" durch "50 bis 2.200" ersetzt.
49. In Nr. 664 wird in Spalte 4 die Angabe "40 bis 130" durch "50 bis 140" ersetzt.
50. In Nr. 6651 wird in Spalte 4 die Angabe "60 bis 1 300" durch "65 bis 1.500" ersetzt.
51. In Nr. 6652 wird in Spalte 4 die Angabe "60 bis 20 000" durch "65 bis 22.000" ersetzt.
52. In Nr. 66521 wird in Spalte 4 die Angabe "20.000 bis 50 000" durch "22.000 bis 55.000" ersetzt.
53. In Nr. 6653 wird in Spalte 4 die Angabe "60 bis 1 300" durch "65 bis 1.400" ersetzt.
54. In Nr. 7115 werden in Spalte 2 die Wörter "mit bis zu zehn festgestellten und neu festgelegten Grenzpunkten" angefügt.
55. In Nr. 711511 wird in Spalte 3 die Angabe "8" durch "11" ersetzt.
56. In Nr. 711512 wird in Spalte 3 die Angabe "9" durch "12" ersetzt.
57. Nach Nr. 71153 werden als neue Nr. 7116 bis 71163 eingefügt:
Nr. | Gegenstand | Bemesssungsgrundlage | Gebühr EUR |
1 | 2 | 3 | 4 |
7116 | Feststellung von Grenzpunkten oder Festlegung neuer Grenzpunkte in bestehenden Flurstücksgrenzen ohne Bildung neuer Flurstücke mit mehr als zehn festgestellten und neu festgelegten Grenzpunkten | ||
71161 | örtliche und häusliche Bearbeitung | nach Nr. 713 | |
71162 | Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen | je Antrag | 50 |
71163 | Übernahme in das Liegenschaftskataster | nach Nr. 713 |
58. Die bisherigen Nr. 7116 bis 71163 werden die Nr. 7117 bis 71173.
59. Die bisherige Nr. 7117 wird Nr. 7118 und in Spalte 2 wird die Angabe "7116" durch "7117" ersetzt.
60. Die bisherige Nr. 71171 wird Nr. 71181 und in Spalte 2 wird die Angabe "7116" durch "7117" ersetzt und in Spalte 3 wird die Angabe "71161" durch "71171" ersetzt.
61. In der Anlage 2 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 711 und 712 wird die Staffel B wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Staffel B
Die Gebühren sind abhängig
zu ermitteln. Liegen die festgestellten und die neu festgelegten Grenzpunkte in mehreren Bodenwertzonen, so ist das arithmetische Mittel dieser Bodenwerte zugrunde zu legen. Mit der Gebühr nach Spalte 9 sind auch die entstandenen Aufwendungen für die Abmarkungsmaterialien abgegolten. | "Staffel B
Die Gebühren sind abhängig
zu ermitteln. Liegen die festgestellten und die neu festgelegten Grenzpunkte in mehreren Bodenwertzonen, so ist das arithmetische Mittel dieser Bodenwerte zugrunde zu legen. Mit der Gebühr nach Spalte 12 sind auch die entstandenen Aufwendungen für die Abmarkungsmaterialien abgegolten." |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2021 in Kraft.
ID 211736
ENDE |