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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes
- Hessen -

Vom 3. Februar 2021
(GVBl. Nr. 6 vom 09.02.2021 S. 46)



Artikel 1
Änderung des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes

Das Hessische Finanzausgleichsgesetz vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "Übergangs- und Schlussvorschriften" werden durch das Wort "Übergangsvorschriften" und die Angabe " §§ 63 bis 74" wird durch " §§ 63 bis 70" ersetzt.

b) Folgende Angabe wird angefügt:

"Neunter Teil
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Finanzausgleich in den Jahren 2020 bis 2024
§§ 70a bis 70d

Zehnter Teil
Schlussvorschriften
§§ 71 bis 75"

2. § 17 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Dieser beträgt 65 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den beiden Quotienten, vervielfacht mit dem Gesamtansatz der ausgleichsberechtigten Gemeinde."Dieser gleicht die mit dem Gesamtansatz der ausgleichsberechtigen Gemeinde vervielfachte Differenz zwischen den beiden Quotienten zu 65 Prozent aus."

3. § 19 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 19 Hauptansatz

Der Hauptansatz einer Gemeinde ist das Produkt aus ihrer Einwohnerzahl und dem folgenden Prozentsatz:

  1. für die Untergruppe nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a: 100 Prozent,
  2. für die Untergruppe nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b: 109 Prozent,
  3. für die Untergruppe nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c: 130 Prozent,
  4. für die Untergruppe nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. d: 158 Prozent.
" § 19 Hauptansatz

Der Hauptansatz einer kreisangehörigen Gemeinde ist das Produkt aus ihrer Einwohnerzahl und dem folgenden Prozentsatz:

  1. für die Untergruppe der Grundzentren mit einer Einwohnerzahl von weniger als 7.500: 100 Prozent,
  2. für die Untergruppe der Grundzentren mit einer Einwohnerzahl ab 7.500, die keine Sonderstatus-Städte sind: 109 Prozent,
  3. für die Untergruppe der Mittelzentren und Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums, die keine Sonderstatus-Städte sind: 130 Prozent,
  4. für die Untergruppe der Sonderstatus-Städte: 158 Prozent."

4. § 23 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Dieser beträgt 65 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den beiden Quotienten, vervielfacht mit dem Gesamtansatz der ausgleichsberechtigten Stadt."Dieser gleicht die mit dem Gesamtansatz der ausgleichsberechtigen Stadt vervielfachte Differenz zwischen den beiden Quotienten zu 65 Prozent aus."

5. In § 31 Satz 2 wird die Angabe "Landkreisen, die der Untergruppe nach § 7 Abs. 3 Nr. 1b angehören," durch "Landkreisen mit mindestens einer Sonderstatus-Stadt" ersetzt.

6. In § 37 Satz 1 wird die Angabe "1. August 2017 (GVBl. S. 150), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2020 (GVBl. S. 402)" durch "30. Juni 2017 (GVBl. S. 150), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2020 (GVBl. S. 706)" ersetzt.

7. In § 46 Abs. 1 wird das Wort "Investitionsstrukturpauschale" durch "Investitionspauschale" ersetzt.

8. In § 47 Satz 1 werden die Wörter "jährliche pauschale Zuweisungen erhalten, die im Staatsanzeiger für das Land Hessen als Landesprogramm bekanntgegeben werden" durch "Zuweisungen erhalten" ersetzt.

9. § 58 Abs. 3a

(3a) Zuweisungen im Zusammenhang mit der Corona-Virus-Pandemie kann das Ministerium der Finanzen gewähren.

wird aufgehoben.

10. Die Überschrift des Achten Teils wird wie folgt gefasst:

altneu
Achter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
"Achter Teil
Übergangsvorschriften"

11. In § 63 Satz 5 wird die Angabe "bis 66" durch "und 65" ersetzt.

12. § 64 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe "nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a" durch "der Grundzentren mit einer Einwohnerzahl von weniger als 7 500" ersetzt.

b) In Abs. 2 wird die Angabe "nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b" durch "der Grundzentren mit einer Einwohnerzahl ab 7.500, die keine Sonderstatus-Städte sind," ersetzt.

13. § 66

§ 66 Übergangsregelung für die Gemeinden und Landkreise

Aus den für das Ausgleichsjahr nach § 63 Satz 3 nach Abzug der Leistungen nach den §§ 64 und 65 zur Verfügung stehenden Mitteln erhalten die kreisangehörigen Gemeinden, die kreisfreien Städte und die Landkreise, denen nach Anwendung der §§ 64 und 65 Verluste verbleiben, weitere Mittel. Verbleibende Verluste nach Satz 1 sind negative Veränderungen der Finanzausstattung, die sich gegenüber der am 31. Dezember 2015 geltenden Rechtslage durch veränderte Zuweisungen unter Berücksichtigung zu zahlender Umlagen ergeben. Die verbleibenden Verluste können entweder durch eine Modellberechnung für das jeweilige Ausgleichsjahr oder im Wege einer Durchschnittsbetrachtung auf der Grundlage von Modellberechnungen für mehrere vergangene Jahre ermittelt werden. Die Finanzausgleichsmasse kann über die Leistungen nach § 13 Abs. 1 hinaus auch für die weiteren Mittel nach Satz 1 verwendet werden.

wird aufgehoben.

14. In § 67 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. d" durch die Wörter "der Sonderstatus-Städte" ersetzt.

15. § 69

§ 69 Übergangsregelung für den Landesausgleichsstock

Ansprüche auf Leistungen aus dem Landesausgleichsstock, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 28 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung begründet wurden, bestehen fort. Sie sind nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 abzuwickeln.

wird aufgehoben.

16. Nach § 70 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Neunter Teil
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Finanzausgleich in den Jahren 2020 bis 2024"

17. In § 70a Abs. 1 wird die Angabe "von Bund und Land gemeinsam zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie" durch "nach § 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder vom 6. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2072)" ersetzt.

18. Nach § 70a werden als §§ 70b bis 70d eingefügt:

" § 70b Maßnahmen zur Stabilisierung des Finanzausgleichs

(1) § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 6 und 7 Abs. 2 bis 9, die §§ 8 bis 10, 12 und 64 Abs. 4, § 65 Satz 2 und § 70 finden für die Ausgleichsjahre 2021 bis 2024 keine Anwendung. § 11 findet für die Abrechnungsjahre 2020 bis 2024 keine Anwendung.

(2) In den Ausgleichsjahren 2021 bis 2024 wird die Höhe der Finanzausgleichsmasse abweichend von § 5 Abs. 1 durch einen Festbetrag zur Sicherstellung der angemessenen Finanzausstattung bestimmt. Dieser beträgt

  1. im Jahr 2021 6.111 Millionen Euro,
  2. im Jahr 2022 6.223 Millionen Euro,
  3. im Jahr 2023 6.335 Millionen Euro,
  4. im Jahr 2024 6.447 Millionen Euro.

(3) In den Festbeträgen sind die im Finanzausgleich aufgrund dieses oder anderer Gesetze oder nach Maßgabe des Landeshaushalts zu vereinnahmende Beträge bereits enthalten. Die Festbeträge erhöhen oder vermindern sich bei Veränderungen der zugrunde gelegten Annahmen bei der Berechnung der kommunalen Umlagen. Die Festbeträge können sich durch weitere Zuführungen, insbesondere aus dem Sondervermögen nach dem Gute-Zukunft-Sicherungsgesetz vom 4. Juli 2020 (GVBl. S. 482), erhöhen.

(4) Der Festbetrag für das Ausgleichsjahr 2024 ist hinsichtlich der Entwicklung der Steuereinnahmen des Landes zu überprüfen. Der Maßstab für diese Überprüfung ist die Finanzausgleichsmasse, die sich nach § 5 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung unter der Annahme ergibt, dass die Summe aus Festansatz und Stabilitätsansatz der nach § 9 Abs. 1 Satz 3 in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung fortgeschriebenen Verstetigungsgröße entspricht. Sofern die sich aufgrund der Überprüfung ergebende Höhe der Finanzausgleichsmasse um mindestens ein Prozent von dem Festbetrag für das Ausgleichsjahr 2024 abweicht, ist dieser entsprechend anzupassen.

(5) Abweichend von § 16 Abs. 3 Satz 1 wird die Gesamtschlüsselmasse in den Ausgleichsjahren 2021 bis 2024 auf die Gruppen von Gemeinden und Gemeindeverbänden nach den folgenden Quoten aufgeteilt:

  1. für die Gruppe der Landkreise: 32,6 Prozent,
  2. für die Gruppe der kreisfreien Städte: 21,8 Prozent,
  3. für die Gruppe der kreisangehörigen Gemeinden: 45,6 Prozent.

(6) Die Ausgleichsleistung für Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs beträgt abweichend von § 62 Abs. 1 Satz 2 und 3 in den Ausgleichsjahren 2021 bis 2024

  1. im Jahr 2021.254 Millionen Euro,
  2. im Jahr 2022.262 Millionen Euro,
  3. im Jahr 2023.270 Millionen Euro,
  4. im Jahr 2024.278 Millionen Euro.

(7) Abweichend von § 63 entfällt in den Ausgleichsjahren 2021 bis 2024 die jährliche Vorabentnahme der Mittel für die Übergangsregelungen aus der Schlüsselmasse. Die erforderlichen Mittel für die Regelungen nach den §§ 64 und 65 werden unmittelbar aus den betreffenden Teilschlüsselmassen aufgebracht.

§ 70c Sonderregelung für Besondere Finanzzuweisungen und Investitionszuweisungen

Das Ministerium der Finanzen kann zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie für Maßnahmen, die aus dem Sondervermögen nach dem Gute-Zukunft-Sicherungsgesetz finanziert oder für die von dritter Seite Mittel bereitgestellt werden, abweichend von den Regelungen des Vierten und Fünften Teils Besondere Finanzzuweisungen und Zuweisungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gewähren.

§ 70d Sonderregelung für den Landesausgleichsstock

Aus dem Landesausgleichsstock nach § 58 Abs. 1 kann das Ministerium der Finanzen Zuweisungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gewähren."

19. Nach dem neuen § 70d wird folgende Überschrift eingefügt:

"Zehnter Teil
Schlussvorschriften"

20. Nach § 73 wird als neuer § 74 eingefügt:

" § 74 Beobachtungspflicht des Landes

Das Land beobachtet die finanzielle Situation der Gemeinden und Gemeindeverbände fortlaufend, um festzustellen, ob die kommunale Finanzausstattung weiterhin aufgabengerecht ist. Das Ergebnis der Beobachtung und sich daraus ergebende Handlungsvorschläge sind einmal jährlich in einem Bericht des Ministeriums der Finanzen darzulegen (Gemeindefinanzbericht), der im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium ergeht und dem Landtag vorzulegen ist."

21. Der bisherige § 74 wird § 75.

Artikel 2
Weitere Änderung des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes zum
1. Januar 2024

§ 70d des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Art. 1,

§ 70d Sonderregelung für den Landesausgleichsstock

Aus dem Landesausgleichsstock nach § 58 Abs. 1 kann das Ministerium der Finanzen Zuweisungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gewähren.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Weitere Änderung des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes zum 1. Januar 2025

Das Hessische Finanzausgleichsgesetz vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Art. 2, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Neunten Teil wie folgt gefasst:

altneu
Neunter Teil
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Finanzausgleich in den Jahren 2020 bis 2024
"Neunter Teil
(aufgehoben)"

2. Der Neunte Teil

Neunter Teil
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Finanzausgleich in den Jahren 2020 bis 2024

§ 70a Berücksichtigung des Ausgleichs von Gewerbesteuermindereinnahmen infolge der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl

(1) Als Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer im Sinne von § 21 Abs. 2 Nr. 3 und § 27 Abs. 2 Nr. 3 gilt auch der jeweils auf die Gemeinde entfallende Betrag des pauschalen Ausgleichs der Gewerbesteuermindereinnahmen im Jahr 2020, der nach § 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder vom 6. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2072) geleistet wird.

(2) Der auf die jeweilige Gemeinde entfallende pauschale Ausgleichsbetrag nach Abs. 1 wird jeweils hälftig dem ersten und dem zweiten Halbjahr 2020 zugerechnet.

(3) Die Ministerin oder der Minister der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Verteilung des pauschalen Ausgleichs der Gewerbesteuermindereinnahmen zu treffen.

§ 70b Maßnahmen zur Stabilisierung des Finanzausgleichs

(1) § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 6 und 7 Abs. 2 bis 9, die §§ 8 bis 10, 12 und 64 Abs. 4, § 65 Satz 2 und § 70 finden für die Ausgleichsjahre 2021 bis 2024 keine Anwendung. § 11 findet für die Abrechnungsjahre 2020 bis 2024 keine Anwendung.

(2) In den Ausgleichsjahren 2021 bis 2024 wird die Höhe der Finanzausgleichsmasse abweichend von § 5 Abs. 1 durch einen Festbetrag zur Sicherstellung der angemessenen Finanzausstattung bestimmt. Dieser beträgt

  1. im Jahr 2021 6.111 Millionen Euro,
  2. im Jahr 2022 6.223 Millionen Euro,
  3. im Jahr 2023 6.335 Millionen Euro,
  4. im Jahr 2024 6.447 Millionen Euro.

(3) In den Festbeträgen sind die im Finanzausgleich aufgrund dieses oder anderer Gesetze oder nach Maßgabe des Landeshaushalts zu vereinnahmende Beträge bereits enthalten. Die Festbeträge erhöhen oder vermindern sich bei Veränderungen der zugrunde gelegten Annahmen bei der Berechnung der kommunalen Umlagen. Die Festbeträge können sich durch weitere Zuführungen, insbesondere aus dem Sondervermögen nach dem Gute-Zukunft-Sicherungsgesetz vom 4. Juli 2020 (GVBl. S. 482), erhöhen.

(4) Der Festbetrag für das Ausgleichsjahr 2024 ist hinsichtlich der Entwicklung der Steuereinnahmen des Landes zu überprüfen. Der Maßstab für diese Überprüfung ist die Finanzausgleichsmasse, die sich nach § 5 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung unter der Annahme ergibt, dass die Summe aus Festansatz und Stabilitätsansatz der nach § 9 Abs. 1 Satz 3 in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung fortgeschriebenen Verstetigungsgröße entspricht. Sofern die sich aufgrund der Überprüfung ergebende Höhe der Finanzausgleichsmasse um mindestens ein Prozent von dem Festbetrag für das Ausgleichsjahr 2024 abweicht, ist dieser entsprechend anzupassen.

(5) Abweichend von § 16 Abs. 3 Satz 1 wird die Gesamtschlüsselmasse in den Ausgleichsjahren 2021 bis 2024 auf die Gruppen von Gemeinden und Gemeindeverbänden nach den folgenden Quoten aufgeteilt:

  1. für die Gruppe der Landkreise: 32,6 Prozent,
  2. für die Gruppe der kreisfreien Städte: 21,8 Prozent,
  3. für die Gruppe der kreisangehörigen Gemeinden: 45,6 Prozent.

(6) Die Ausgleichsleistung für Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs beträgt abweichend von § 62 Abs. 1 Satz 2 und 3 in den Ausgleichsjahren 2021 bis 2024

  1. im Jahr 2021.254 Millionen Euro,
  2. im Jahr 2022.262 Millionen Euro,
  3. im Jahr 2023.270 Millionen Euro,
  4. im Jahr 2024.278 Millionen Euro.

(7) Abweichend von § 63 entfällt in den Ausgleichsjahren 2021 bis 2024 die jährliche Vorabentnahme der Mittel für die Übergangsregelungen aus der Schlüsselmasse. Die erforderlichen Mittel für die Regelungen nach den §§ 64 und 65 werden unmittelbar aus den betreffenden Teilschlüsselmassen aufgebracht.

§ 70c Sonderregelung für Besondere Finanzzuweisungen und Investitionszuweisungen

Das Ministerium der Finanzen kann zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie für Maßnahmen, die aus dem Sondervermögen nach dem Gute-Zukunft-Sicherungsgesetz finanziert oder für die von dritter Seite Mittel bereitgestellt werden, abweichend von den Regelungen des Vierten und Fünften Teils Besondere Finanzzuweisungen und Zuweisungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gewähren.

§ 70d Sonderregelung für den Landesausgleichsstock

Aus dem Landesausgleichsstock nach § 58 Abs. 1 kann das Ministerium der Finanzen Zuweisungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gewähren.

wird aufgehoben.

Artikel 4
Aufhebung der Investitionszuwendungsverordnung

Die Investitionszuwendungsverordnung vom 29. November 2004 (GVBl. I S. 375), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2013 (GVBl. 2014 S. 8), wird aufgehoben.

Artikel 5
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes

Die Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. S. 18), geändert durch Gesetz vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zum Zweiten Teil wird wie folgt geändert:

aa) In der Angabe zum Zweiten Abschnitt wird die Angabe " §§ 25 bis 28" durch " §§ 25 bis 29" ersetzt.

bb) Nach der Angabe zum Zweiten Abschnitt wird als neue Angabe eingefügt:

"Dritter Abschnitt
Berechnung und Zahlung der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen § 30"

b) In der Angabe zum Dritten Teil wird die Angabe " § 29" durch " § 31" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe "zusammen mit den weiteren Mitteln nach § 66 Satz 1 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes" gestrichen.

3. § 9 wird aufgehoben.

4. § 23 Abs. 3 Satz 4 wird aufgehoben.

5. Nach § 28 wird als neuer § 29 eingefügt:

" § 29 Sonderregelung für Zuweisungen in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

Das Ministerium der Finanzen kann bei Besonderen Finanzzuweisungen sowie Zuweisungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie, die aus dem Sondervermögen nach dem Gute-Zukunft-Sicherungsgesetz vom 4. Juli 2020 (GVBl. S. 482) finanziert werden oder für die von dritter Seite Mittel bereitgestellt werden, von den Regelungen dieses Abschnitts abweichen."

6. Nach dem neuen § 29 wird als Dritter Abschnitt eingefügt:

"Dritter Abschnitt
Berechnung und Zahlung der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

§ 30 Investitionspauschalen für kreisangehörige Gemeinden und Mittelzentren im Ländlichen Raum

(1) Kreisangehörige Gemeinden im Ländlichen Raum im Sinne des § 46 Abs. 1 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes erhalten von den im Landeshaushalt bereitgestellten Mitteln der Investitionspauschalen jeweils einen Anteil, der dem Verhältnis entspricht, in dem die ihnen für das Ausgleichsjahr gewährten Schlüsselzuweisungen nach § 17 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes im Verhältnis zur Summe der Schlüsselzuweisungen aller zu berücksichtigenden Gemeinden stehen.

(2) Die jährliche Zuweisung aus der Investitionspauschale für den Ländlichen Raum beträgt für die einzelne Gemeinde höchstens 450.000 Euro.

(3) Die Investitionspauschalen werden mit jeweils einem Viertel des Jahressollbetrages im Februar, April, Juni und Oktober gezahlt."

7. Der bisherige § 29 wird § 31.

Artikel 6
Änderung der Hessischen Verordnung zur Kompensation von Gewerbesteuerausfällen

§ 1 Abs. 1 der Hessischen Verordnung zur Kompensation von Gewerbesteuerausfällen vom 28. September 2020 (GVBl. S. 591) wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Der nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder vom 6. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2072) auf Hessen entfallende Betrag von 1.213 Millionen Euro, den Bund und Land gemeinsam zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie leisten, wird wie aus der Anlage ersichtlich auf die dort benannten Gemeinden verteilt."

Artikel 7
Zuständigkeitsvorbehalt

Soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, die Verordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

Artikel 8
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten

1. Art. 1, 4 und 5 mit Wirkung vom 1. Januar 2021,

2. Art. 2 am 1. Januar 2024 und

3. Art. 3 am 1. Januar 2025 in Kraft.

ENDE