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HFAG - Hessisches Finanzausgleichsgesetz
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs

- Hessen -

Vom 23. Juli 2015
(GVBl. Nr. 19 vom 03.08.2015 S. 298; 25.11.2015 S. 414 15; 13.09.2018 S. 599 18; 31.10.2019 S. 314 19; 24.03.2020 S. 200 20; 07.05.2020 S. 318 20a; 04.09.2020 S. 573 20b 20c i.K.; 03.02.2021 S. 46 21, 21a, 21b; 28.04.2021 S. 229 21c; 30.09.2021 S. 636 21d; 12.12.2022 22)
Gl.-Nr.: 41-42


Überschift geändert 19

Archiv: 2007

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Grundsätze

(1) Das Land sichert den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Wege des Lasten- und Finanzausgleichs die Geldmittel, die erforderlich sind, um ihre eigenen und die ihnen übertragenen Aufgaben (Pflichtaufgaben) sowie ein Mindestmaß an freiwilliger öffentlicher Tätigkeit (freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben) durchzuführen.

(2) Das Land gewährleistet die finanzielle Mindestausstattung der Gemeinden und Gemeindeverbände. Darüber hinaus wird ihnen zum Zweck einer angemessenen Finanzausstattung ein Anteil am Steueraufkommen des Landes zugewiesen (Finanzkraftzuschlag). Zur Verstetigung ihrer Finanzausstattung wird ihnen ein weiterer Zuschlag (Stabilitätsansatz) gewährt.

(3) Soweit dies im Einzelfall vorgesehen ist, können Zuweisungen nach diesem Gesetz auch unmittelbar an kommunale Aufgaben wahrnehmende Dritte geleistet werden.

(4) Regelungen außerhalb dieses Gesetzes, nach denen Zuwendungen oder sonstige Finanzleistungen an Gemeinden und Gemeindeverbände gewährt werden, bleiben unberührt.

§ 2 Ausgleichsjahr, Ausgangsjahr

(1) Ausgleichsjahr ist das Haushaltsjahr.

(2) Ausgangsjahr im Sinne dieses Gesetzes ist das Ausgleichsjahr 2016.

§ 3 Berechnungsgrundlagen 20a

(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die zur Durchführung dieses Gesetzes benötigten Haushaltsdaten der Gemeinden und Gemeindeverbände auf Grundlage der vom Statistischen Landesamt veröffentlichten Jahresrechnungsstatistik ermittelt. Maßgeblich sind jeweils die Durchschnittswerte der drei letzten im zweiten Quartal des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres veröffentlichten Statistiken. Nachträgliche Änderungen dieser Statistiken sind unbeachtlich. Gilt ein Landeshaushalt für mehrere Jahre, ist für die Bestimmung der heranzuziehenden Datengrundlage das erste Jahr maßgeblich.

(2) Soweit nach diesem Gesetz auf Einwohnerzahlen Bezug genommen wird, ist die vom Statistischen Landesamt vor Beginn des Ausgleichsjahres veröffentlichte Fortschreibung des Bevölkerungsstandes zum 31. Dezember des zweiten dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Kalenderjahres maßgeblich. Liegt diese nicht vor, wird auf die letzte vor Beginn des Ausgleichsjahres veröffentlichte Fortschreibung des Bevölkerungsstandes zum 31. Dezember eines Kalenderjahres oder, sofern diese aktueller sind, auf die vor Beginn des Ausgleichsjahres veröffentlichten Ergebnisse einer Volkszählung zurückgegriffen.

(3) Soweit für die Durchführung dieses Gesetzes sonstige Daten benötigt werden, ist auf solche Daten zurückzugreifen, die in einer Statistik amtlich aufbereitet und vor Beginn des Ausgleichsjahres veröffentlicht sind. Liegen solche Daten nicht vor, kann auf sonstige aufbereitete Erhebungsunterlagen zurückgegriffen werden.

(4) Soweit dieses Gesetz auf die zentralörtlichen Funktionen einer Gemeinde oder ihre Zugehörigkeit zu einem bestimmten Strukturraum abstellt, gelten die Festlegungen zu Ober- und Mittelzentren des Landesentwicklungsplans in der am 31. Dezember des zweiten dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Kalenderjahres geltenden Fassung. Soweit dieses Gesetz auf den Status einer Gemeinde gemäß § 4a der Hessischen Gemeindeordnung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), Bezug nimmt, wird eine Änderung im Ausgleichsjahr berücksichtigt, wenn sie innerhalb des zweiten dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Kalenderjahres erfolgt ist.

§ 4 Abrechnung über die Leistungen des Finanzausgleichs

Über die Leistungen des Finanzausgleichs ist jährlich gesondert abzurechnen. Verrechnungen sind über den Landesausgleichsstock durchzuführen.

Zweiter Teil
Finanzausgleichsmasse

§ 5 Zusammensetzung der Finanzausgleichsmasse

(1) Die Höhe der Finanzausgleichsmasse wird bestimmt durch den Festansatz, den Stabilitätsansatz und die im Finanzausgleich aufgrund dieses oder anderer Gesetze oder nach Maßgabe des Landeshaushalts zu vereinnahmenden Beträge.

(2) Die Finanzausgleichsmasse wird aus dem Landeshaushalt aufgebracht, soweit ihr nicht Mittel aus kommunalen Umlagen zugeführt werden.

§ 6 Festansatz

(1) Der Festansatz ist der Betrag, der erforderlich ist, um die angemessene Finanzausstattung der Gemeinden und Gemeindeverbände in ihrer Gesamtheit sicherzustellen.

(2) Die angemessene Finanzausstattung umfasst die Mindestausstattung und den Finanzkraftzuschlag.

§ 7 Mindestausstattung 19 20a

(1) Die Mindestausstattung stellt die Finanzausstattung dar, die gewährleistet, dass die Gemeinden und Gemeindeverbände in ihrer Gesamtheit in der Lage sind, ihre Pflichtaufgaben sowie ein Mindestmaß an freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen.

(2) Der für die Erfüllung von Pflichtaufgaben erforderliche Teil der Mindestausstattung wird ermittelt, indem jeweils für die Gruppe der kreisfreien Städte und für die Untergruppen nach Abs. 3 Nr. 1 und 3 die gemittelten, um unmittelbar zurechenbare Einzahlungen bereinigten Auszahlungen, die bei der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben angefallen sind, erhoben und einer Angemessenheitsprüfung unterzogen werden. Den Maßstab für die Angemessenheitsprüfung bilden die wirtschaftlich und sparsam arbeitenden Gemeinden und Gemeindeverbände. Satz 1 gilt nur insoweit, wie der für die Erfüllung von Pflichtaufgaben erforderliche Teil der Mindestausstattung nicht durch die hinzuzurechnenden Mittel nach Abs. 6 und Abs. 8 Satz 1 abgegolten ist.

(3) Für die Angemessenheitsprüfung werden folgende Gruppen und Untergruppen von Gemeinden und Gemeindeverbänden gebildet:

  1. die Gruppe der Landkreise, diese unterteilt in
    1. die Untergruppe der Landkreise ohne Sonderstatus-Stadt nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (Sonderstatus-Stadt),
    2. die Untergruppe der Landkreise mit mindestens einer Sonderstatus-Stadt,
  2. die Gruppe der kreisfreien Städte,
  3. die Gruppe der kreisangehörigen Gemeinden, diese unterteilt in
  1. die Untergruppe der Grundzentren mit einer Einwohnerzahl von weniger als 7.500,
  2. die Untergruppe der Grundzentren mit einer Einwohnerzahl ab 7.500, die keine Sonderstatus-Städte sind,
  3. die Untergruppe der Mittelzentren und Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums, die keine Sonderstatus-Städte sind,
  4. die Untergruppe der Sonderstatus-Städte.

(4) Für die Erfüllung eines Mindestmaßes an freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben erhalten die in Abs. 3 genannten Gemeinden und Gemeindeverbände einen Zuschlag in Höhe von 6,1 Prozent ihrer Auszahlungen, die bei der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben insgesamt angefallen sind (Garantiezuschlag). Der Garantiezuschlag wird auf die Gruppe der kreisfreien Städte und die Untergruppen aufgeteilt. Dabei gelten folgende Quoten:

  1. für die Untergruppe nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a: 3,9 Prozent,
  2. für die Untergruppe nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b: 2,6 Prozent,
  3. für die Gruppe nach Abs. 3 Nr. 2: 40,9 Prozent,
  4. für die Untergruppe nach Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a: 6,4 Prozent,
  5. für die Untergruppe nach Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b: 12,0 Prozent,
  6. für die Untergruppe nach Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c: 24,6 Prozent und
  7. für die Untergruppe nach Abs. 3 Nr. 3 Buchst. d: 9,6 Prozent.

Neben den Mitteln nach Satz 1 können auch die nach Abs. 6 und Abs. 8 Satz 1 hinzuzurechnenden Mittel der Erfüllung eines Mindestmaßes an freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben dienen.

(5) Aus den Beträgen nach den Abs. 2 und 4 Satz 2 werden untergruppenweise Summen gebildet. Diese werden nach sachgerechten Maßstäben auf das Ausgleichsjahr fortgeschrieben.

(6) Den Beträgen nach Abs. 5 werden gruppenweise die Mittel hinzugerechnet, die jeweils erforderlich sind, um Sonderbedarfe zu finanzieren.

(7) Von den Beträgen nach Abs. 6 werden gruppenweise jeweils die im Ausgleichsjahr voraussichtlich erzielbaren allgemeinen Deckungsmittel (Einzahlungen und Einzahlungspotenziale) abgezogen. Dabei kann ein bestimmter Anteil unberücksichtigt bleiben, wenn dies zur Vermeidung von unbilligen Verwerfungen erforderlich ist.

(8) Zu dem Restbetrag nach Abs. 7 Satz 1 werden jeweils die für Spezielle Finanzierungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4, für Besondere Finanzzuweisungen nach dem Vierten Teil, für Auszahlungen zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach dem Fünften Teil und, soweit nicht in dem Betrag nach Abs. 2 enthalten, die für Leistungen aus dem Landesausgleichsstock nach § 13 Abs. 1 Nr. 5 veranschlagten Mittel addiert.

(9) Abschließend wird dem Betrag nach Abs. 8 der im Landeshaushalt veranschlagte Betrag für die Finanzzuweisung für den Landeswohlfahrtsverband Hessen hinzugerechnet.

§ 8 Finanzkraftzuschlag

(1) Der Finanzkraftzuschlag besteht aus 1,03 Prozent der dem Land verbleibenden Einnahmen an Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer (Steuerverbund). Er wird für das Ausgleichsjahr nach den Ansätzen berechnet, die im Landeshaushalt für die jeweilige Steuerart und die abzusetzenden Anteile veranschlagt sind. Der Finanzkraftzuschlag entfällt, soweit der Festansatz die Verstetigungsgröße nach § 9 Abs. 1 Satz 1 überschreitet.

(2) Verbleibende Einnahmen im Sinne des Abs. 1 sind die Beträge, die das Land nach Abzug gesetzlicher Anteile des Bundes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstiger Dritter unter Berücksichtigung des Länderfinanzausgleichs vereinnahmt. Als gesetzliche Anteile im Sinne von Satz 1 gelten auch Leistungen aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen, die die Verteilung der Steuern nach Art. 106 Abs. 3 und 4 des Grundgesetzes ergänzen, sowie die Beträge, die den Gemeinden aus den Einnahmen an der Umsatzsteuer nach § 62 zugewiesen werden.

(3) Der Finanzkraftzuschlag wird auf die in § 7 Abs. 3 genannten Gruppen nach den folgenden Quoten aufgeteilt:

  1. für die Gruppe der Landkreise: 12,7 Prozent,
  2. für die Gruppe der kreisfreien Städte: 17,4 Prozent,
  3. für die Gruppe der kreisangehörigen Gemeinden: 69,9 Prozent.

§ 9 Stabilitätsansatz

(1) Der Stabilitätsansatz wird unter Zugrundelegung einer Vergleichsgröße für die Fortschreibung der Finanzausgleichsmasse (Verstetigungsgröße) ermittelt. Die Verstetigungsgröße des Ausgangsjahres entspricht der Finanzausgleichsmasse des Ausgangsjahres. In den Folgejahren entspricht die Verstetigungsgröße der mit der für das Ausgleichsjahr erwarteten Wachstumsrate des Steuerverbundes fortgeschriebenen Verstetigungsgröße des vorangegangenen Ausgleichsjahres.

(2) Der Stabilitätsansatz des Ausgangsjahres wird im Landeshaushalt festgelegt. In den Folgejahren wird ein Stabilitätsansatz nur dann gewährt, wenn die Verstetigungsgröße den Festansatz überschreitet. Der Stabilitätsansatz der Folgejahre entspricht der Differenz zwischen der Verstetigungsgröße und dem Festansatz (Auffüllungsbetrag), wenn diese Differenz den Stabilitätsansatz des vorangegangenen Ausgleichsjahres nicht überschreitet. Andernfalls entspricht er dem um 50 Prozent der Differenz zwischen dem Auffüllungsbetrag und dem Stabilitätsansatz des vorangegangenen Ausgleichsjahres erhöhten Stabilitätsansatz des vorangegangenen Ausgleichsjahres. Soweit in einem Ausgleichsjahr Leistungen des Bundes oder Dritter, die eine außerordentliche Entlastung der Kommunen bezwecken, zu einer Absenkung oder zu einem geringeren Anstieg des Festansatzes führen, wird bei der Berechnung des Stabilitätsansatzes nach Satz 4 der darauf zurückzuführende Anteil an der Differenz zwischen dem Auffüllungsbetrag und dem Stabilitätsansatz des vorangegangenen Ausgleichsjahres nicht zu 50 Prozent, sondern in vollem Umfang berücksichtigt.

(3) Überschreitet in einem Ausgleichsjahr (Jahr der Überschreitung) die Finanzausgleichsmasse die Verstetigungsgröße, vermindert sich im folgenden Ausgleichsjahr der nach § 11 Abs. 2 Satz 1 und 3 sich ergebende Stabilitätsansatz um die Differenz zwischen der Finanzausgleichsmasse und der Verstetigungsgröße (Überschreitungswert), soweit diese Differenz nicht im Jahr der Überschreitung aus Mitteln der Rücklage nach § 10 finanziert wurde. Ein nach Aufzehrung des Stabilitätsansatzes verbleibender Rest des Überschreitungswertes wird entsprechend in den Folgejahren verrechnet.

(4) Der Stabilitätsansatz wird auf die Gruppen nach dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die aus § 7 Abs. 5 Satz 2 sich für die Gruppen ergebenden Gesamtbeträge zueinander stehen.

(5) Bei der Berechnung des Stabilitätsansatzes bleiben Mittel aus kommunalen Umlagen, die der Finanzausgleichsmasse zugeführt werden, außer Betracht.

§ 10 Rücklage

(1) Im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 4 sind weitere 25 Prozent des Differenzbetrages einer Rücklage zuzuführen.

(2) Die Mittel aus der Rücklage werden zur Finanzierung des Festansatzes verwendet, wenn dieser die Verstetigungsgröße übersteigt.

§ 11 Abrechnung über den Steuerverbund 20b

(1) Über den Steuerverbund eines Ausgleichsjahres (Abrechnungsjahr) wird im Haushaltsplan des zweiten darauf folgenden Ausgleichsjahres auf der Grundlage des tatsächlichen Steueraufkommens und der tatsächlichen Anteile Dritter sowie des im Aumwelt-online: Hessisches Gesetz zur Kompensation von Gewerbesteuerausfällen - Hessen (1)brechungsjahr tatsächlich eingetretenen Wachstums des Steuerverbundes abgerechnet. Der Abrechnungswert ist die Differenz zwischen der Finanzausgleichsmasse, die sich aus den Grundlagen nach Satz 1 für das Abrechnungsjahr ergeben hätte, und der im Landeshaushalt des Abrechnungsjahres ausgewiesenen Finanzausgleichsmasse.

(2) Die Finanzausgleichsmasse des Ausgleichsjahres wird um einen positiven Abrechnungswert erhöht, indem dieser dem Stabilitätsansatz des Ausgleichsjahres hinzugerechnet wird. Sie wird um einen negativen Abrechnungswert vermindert, jedoch höchstens um die Summe aus dem Stabilitätsansatz und dem Finanzkraftzuschlag des Ausgleichsjahres. Dabei ist vorrangig der Stabilitätsansatz des Ausgleichsjahres aufzuzehren. Kann ein negativer Abrechnungswert nicht vollständig von der Finanzausgleichsmasse abgezogen werden, vermindert er im Folgejahr den Abrechnungswert.

§ 12 Festlegung der Finanzausgleichsmasse

Die Höhe der nach Maßgabe der § § 5 bis 9 und 11 ermittelten Finanzausgleichsmasse eines Ausgleichsjahres wird im Haushaltsgesetz festgelegt.

§ 13 Verwendung der Finanzausgleichsmasse 15 19 21d

(1) Die Finanzausgleichsmasse wird verwendet für

  1. Allgemeine Finanzzuweisungen,
  2. Besondere Finanzzuweisungen,
  3. Auszahlungen zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,
  4. Spezielle Finanzierungen und
  5. Leistungen aus dem Landesausgleichsstock.

(2) Spezielle Finanzierungen im Sinne von Abs. 1 Nr. 4 sind Zuweisungen

  1. zur Finanzierung der Zinslast für Darlehen nach den §§ 3 und 6 des Hessischen Sonderinvestitionsprogrammgesetzes vom 9. März 2009 (GVBl. I S. 92), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 636), in der bis zum 11. Oktober 2021 geltenden Fassung,
  2. zur anteiligen Finanzierung der Förderung der Kulturregion Rhein Main und
  3. zur anteiligen Finanzierung der Stiftung "Anerkennung und Hilfe".

(3) Die Höhe der jeweiligen Ausgabenansätze im Finanzausgleich wird im Landeshaushalt festgelegt.

(4) Die im Haushaltsvollzug nicht verbrauchten Mittel nach Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sind in der Regel dem Landesausgleichsstock zuzuführen.

Dritter Teil
Allgemeine Finanzzuweisungen

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 14 Allgemeine Finanzzuweisungen

Allgemeine Finanzzuweisungen erhalten die kreisangehörigen Gemeinden, die kreisfreien Städte, die Landkreise und der Landeswohlfahrtsverband Hessen. Die Allgemeinen Finanzzuweisungen an die kreisangehörigen Gemeinden, die kreisfreien Städte und die Landkreise werden als Schlüsselzuweisungen gewährt und sollen nicht nur zur Deckung des Finanzbedarfs beitragen, sondern auch Unterschiede in der Steuer- und Umlagekraft zwischen den einzelnen Empfängern verringern.

§ 15 Gesamtschlüsselmasse

Für die Schlüsselzuweisungen an die kreisangehörigen Gemeinden, die kreisfreien Städte und die Landkreise wird eine Gesamtschlüsselmasse im Landeshaushalt veranschlagt. Sie ergibt sich, indem die Beträge von der Finanzausgleichsmasse abgezogen werden, die für die Allgemeine Finanzzuweisung an den Landeswohlfahrtsverband Hessen und für die Leistungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 veranschlagt sind.

§ 16 Verwendung der Gesamtschlüsselmasse

(1) Die Gesamtschlüsselmasse wird verwendet für die Schlüsselzuweisungen an

  1. die kreisangehörigen Gemeinden (Teilschlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden),
  2. die kreisfreien Städte (Teilschlüsselmasse der kreisfreien Städte),
  3. die Landkreise (Teilschlüsselmasse der Landkreise).

(2) Die Teilschlüsselmassen der kreisangehörigen Gemeinden und kreisfreien Städte werden vorrangig für die Schlüsselzuweisungen A nach § 17 Abs. 2 und § 23 Abs. 2 und die dann verbleibenden Beträge für die Schlüsselzuweisungen B nach § 17 Abs. 3 und § 23 Abs. 3 verwendet.

(3) Die Gesamtschlüsselmasse wird auf die einzelnen Teilschlüsselmassen in dem Verhältnis aufgeteilt, nach dem jeweils die aus § 7 Abs. 7 Satz 1 sich ergebenden Beträge, der Finanzkraftzuschlag und der Stabilitätsansatz auf die Gruppen aufgeteilt werden. Hinzu tritt die jeweils veranschlagte Solidaritätsumlage auf abundante Steuerkraft nach den § § 22, 28 und 34. Die Höhe der einzelnen Teilschlüsselmassen ergibt sich aus dem Landeshaushalt.

Zweiter Abschnitt
Schlüsselzuweisungen an die kreisangehörigen Gemeinden

§ 17 Schlüsselzuweisungen 21

(1) Die kreisangehörigen Gemeinden erhalten jährliche Schlüsselzuweisungen. Die Höhe bemisst sich für die einzelne Gemeinde nach ihrer Steuerkraft und dem Verhältnis, in dem ihr durch den Gesamtansatz ausgedrückter Finanzbedarf zu dem Finanzbedarf der anderen kreisangehörigen Gemeinden steht.

(2) Kreisangehörige Gemeinden, bei denen der Quotient aus der Steuerkraftmesszahl und dem Gesamtansatz weniger als 65 Prozent des Quotienten aus der Summe der Steuerkraftmesszahlen und der Summe der Gesamtansätze aller kreisangehörigen Gemeinden erreicht, erhalten vorweg einen anteiligen Steuerkraftausgleich (Schlüsselzuweisung A). Dieser gleicht die mit dem Gesamtansatz der ausgleichsberechtigen Gemeinde vervielfachte Differenz zwischen den beiden Quotienten zu 65 Prozent aus.

(3) Kreisangehörige Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl zuzüglich der Schlüsselzuweisung A niedriger ist als ihre Ausgleichsmesszahl, erhalten eine Zuweisung in Höhe von 65 Prozent der Differenz (Schlüsselzuweisung B).

§ 18 Ausgleichsmesszahl, Gesamtansatz

(1) Die Ausgleichsmesszahl einer kreisangehörigen Gemeinde wird berechnet, indem der Gesamtansatz mit dem Grundbetrag vervielfacht wird.

(2) Der Gesamtansatz ist die Summe aus dem Hauptansatz und den Ergänzungsansätzen.

(3) Der Grundbetrag ist in Euro mit zwei Nachkommastellen so festzusetzen, dass die Teilschlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden einschließlich der festgesetzten Solidaritätsumlage auf abundante Steuerkraft möglichst aufgebraucht wird.

§ 19 Hauptansatz 21

Der Hauptansatz einer kreisangehörigen Gemeinde ist das Produkt aus ihrer Einwohnerzahl und dem folgenden Prozentsatz:

  1. für die Untergruppe der Grundzentren mit einer Einwohnerzahl von weniger als 7.500: 100 Prozent,
  2. für die Untergruppe der Grundzentren mit einer Einwohnerzahl ab 7.500, die keine Sonderstatus-Städte sind: 109 Prozent,
  3. für die Untergruppe der Mittelzentren und Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums, die keine Sonderstatus-Städte sind: 130 Prozent,
  4. für die Untergruppe der Sonderstatus-Städte: 158 Prozent.

§ 20 Ergänzungsansätze

(1) Ist die Einwohnerzahl einer Gemeinde zum Stichtag nach § 3 Abs. 2 Satz 1 um mehr als 5 Prozent geringer, als sie zehn Jahre zuvor war, wird ihr ein Ergänzungsansatz für Bevölkerungsrückgang gewährt. Der Ergänzungsansatz wird ermittelt, indem der Hauptansatz mit dem 5 Prozent übersteigenden Prozentsatz des Bevölkerungsrückgangs multipliziert wird. § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Im Ländlichen Raum gelegene kreisangehörige Gemeinden erhalten einen Ergänzungsansatz in Höhe von 3 Prozent ihrer Einwohnerzahl.

(3) Sinkt in einer kreisangehörigen Gemeinde, die kein Mittelzentrum oder Mittelzentrum mit Teilfunktionen eines Oberzentrums ist, die für die Berechnung des Hauptansatzes maßgebliche Einwohnerzahl unter 7.500, erhält sie einen Ergänzungsansatz in Höhe von 5 Prozent ihrer Einwohnerzahl, solange ihre Einwohnerzahl nicht unter 6.750 sinkt. Dasselbe gilt für Gemeinden, bei denen im Ausgleichsjahr 2015 nach § 10 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 29. Mai 2007 (GVBl. I S. 310), aufgehoben durch Gesetz vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung der für den Hauptansatz maßgebliche Prozentsatz weiterhin 121 betragen hat, solange ihre Einwohnerzahl nicht unter 6.750 sinkt.

§ 21 Steuerkraftmesszahl 19 20b

(1) Die Steuerkraftmesszahl wird berechnet, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuer, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer für die kreisangehörige Gemeinde zusammengezählt werden und die Steuerkraftzahl der Gewerbesteuerumlage sowie die Steuerkraftzahl der Heimatumlage von dieser Summe abgezogen werden.

(2) Es werden angesetzt als Steuerkraftzahl

  1. der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A) die Grundbeträge, die nach dem Ist-Aufkommen ermittelt werden, mit 332 Prozent (Nivellierungshebesatz Grundsteuer A),
  2. der Grundsteuer von den Grundstücken (Grundsteuer B) die Grundbeträge, die nach dem Ist-Aufkommen ermittelt werden, mit 365 Prozent (Nivellierungshebesatz Grundsteuer B),
  3. der Gewerbesteuer die Grundbeträge, die nach dem Ist-Aufkommen ermittelt werden, mit 357 Prozent (Nivellierungshebesatz Gewerbesteuer),
  4. des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer der Betrag, der der Gemeinde für den maßgeblichen Zeitraum zugewiesen worden ist, einschließlich der Ausgleichsleistungen an die Gemeinden für die Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs nach § 62,
  5. des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer der Betrag, der der Gemeinde für den maßgeblichen Zeitraum zugewiesen worden ist,
  6. der Gewerbesteuerumlage die Gewerbesteuerumlage, die nach dem Umlagesoll ermittelt wird.

(3) Werden in einer Verbandssatzung nach § 9 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 416), oder in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 24 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteueraufkommens oder des Gewerbesteueraufkommens getroffen, so werden diese auf gemeinsamen Antrag der beteiligten Gebietskörperschaften bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl berücksichtigt, wenn sie für die Dauer von mindestens fünf Jahren gelten.

(4) Die Steuerkraftzahlen werden nach dem Aufkommen der Steuern und Umlagen eines Zwölfmonatszeitraums ermittelt, der am 30. Juni des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Kalenderjahres endet.

(5) Die Grundbeträge nach Abs. 2 Nr. 1 bis 3 werden ermittelt, indem das nach Abs. 4 maßgebliche Ist-Aufkommen durch den jeweils geltenden Hebesatz geteilt wird. Ist der Hebesatz null, wird der Durchschnitt der Grundbeträge der letzten drei Referenzzeiträume nach Abs. 4 angesetzt, in denen die Steuer noch erhoben wurde. Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen.

§ 22 Solidaritätsumlage auf abundante Steuerkraft

Von kreisangehörigen Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl zuzüglich der Schlüsselzuweisung A höher ist als ihre Ausgleichsmesszahl, wird eine Umlage erhoben, die der Teilschlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden zufließt und als Schlüsselzuweisung B verteilt wird. Die Umlage beträgt 15 Prozent des die Ausgleichsmesszahl um nicht mehr als 10 Prozent überschreitenden Anteils der Steuerkraftmesszahl und 25 Prozent des übrigen die Ausgleichsmesszahl überschreitenden Anteils der Steuerkraftmesszahl.

Dritter Abschnitt
Schlüsselzuweisungen an die kreisfreien Städte

§ 23 Schlüsselzuweisungen 21

(1) Die kreisfreien Städte erhalten jährliche Schlüsselzuweisungen. Die Höhe bemisst sich für die einzelne Stadt nach ihrer Steuerkraft und dem Verhältnis, in dem ihr durch den Gesamtansatz ausgedrückter Finanzbedarf zu dem Finanzbedarf der anderen kreisfreien Städte steht.

(2) Kreisfreie Städte, bei denen der Quotient aus der Steuerkraftmesszahl und dem Gesamtansatz weniger als 65 Prozent des Quotienten aus der Summe der Steuerkraftmesszahlen und der Summe der Gesamtansätze aller kreisfreien Städte erreicht, erhalten vorweg einen anteiligen Steuerkraftausgleich (Schlüsselzuweisung A). Dieser gleicht die mit dem Gesamtansatz der ausgleichsberechtigen Stadt vervielfachte Differenz zwischen den beiden Quotienten zu 65 Prozent aus.

(3) Kreisfreie Städte, deren Steuerkraftmesszahl zuzüglich der Schlüsselzuweisung A niedriger ist als ihre Ausgleichsmesszahl, erhalten eine Zuweisung in Höhe von 65 Prozent der Differenz (Schlüsselzuweisung B).

§ 24 Ausgleichsmesszahl, Gesamtansatz

(1) Die Ausgleichsmesszahl einer kreisfreien Stadt wird berechnet, indem der Gesamtansatz mit dem Grundbetrag vervielfacht wird.

(2) Der Gesamtansatz ist die Summe aus dem Hauptansatz und den Ergänzungsansätzen.

(3) Der Grundbetrag ist in Euro mit zwei Nachkommastellen so festzusetzen, dass die Teilschlüsselmasse der kreisfreien Städte einschließlich der festgesetzten Solidaritätsumlage auf abundante Steuerkraft möglichst aufgebraucht wird.

§ 25 Hauptansatz

(1) Der Hauptansatz einer kreisfreien Stadt entspricht ihrer Einwohnerzahl.

(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt der Hauptansatz der Stadt Frankfurt am Main 110 Prozent ihrer Einwohnerzahl.

§ 26 Ergänzungsansätze 20b

(1) Ist die Einwohnerzahl einer kreisfreien Stadt zum Stichtag nach § 3 Abs. 2 Satz 1 um mehr als 5 Prozent geringer, als sie zehn Jahre zuvor war, wird ihr ein Ergänzungsansatz für Bevölkerungsrückgang gewährt. Der Ergänzungsansatz wird ermittelt, indem der Hauptansatz mit dem 5 Prozent übersteigenden Prozentsatz des Bevölkerungsrückgangs multipliziert wird. § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Überschreitet in einer kreisfreien Stadt die Anzahl der nach dem örtlichen Mietniveau gewichteten Bedarfsgemeinschaften nach § 7 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch je Einwohnerin und Einwohner die durchschnittliche Anzahl der nach dem örtlichen Mietniveau gewichteten Bedarfsgemeinschaften je Einwohnerin und Einwohner in allen kreisfreien Städten um mehr als 5 Prozent, erhält sie einen Ergänzungsansatz in Höhe von 90 Prozent der den Durchschnitt um mehr als 5 Prozent überschreitenden Anzahl der nach dem örtlichen Mietniveau gewichteten Bedarfsgemeinschaften. Für die Gewichtung ist die für das Gebiet der kreisfreien Stadt geltende Mietenstufe nach der Anlage zu § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juli 2020 (BGBl. I S. 1594), in der Weise zugrunde zu legen, dass ab der Mietenstufe 2 die Zahl der Bedarfsgemeinschaften je Stufe um 15 Prozent erhöht wird.

§ 27 Steuerkraftmesszahl 19

(1) Die Steuerkraftmesszahl wird berechnet, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuer, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer für die kreisfreie Stadt zusammengezählt werden und die Steuerkraftzahl der Gewerbesteuerumlage sowie die Steuerkraftzahl der Heimatumlage von dieser Summe abgezogen werden.

(2) Es werden angesetzt als Steuerkraftzahl

  1. der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A) die Grundbeträge, die nach dem Ist-Aufkommen ermittelt werden, mit 236 Prozent (Nivellierungshebesatz Grundsteuer A),
  2. der Grundsteuer von den Grundstücken (Grundsteuer B) die Grundbeträge, die nach dem Ist-Aufkommen ermittelt werden, mit 492 Prozent (Nivellierungshebesatz Grundsteuer B),
  3. der Gewerbesteuer die Grundbeträge, die nach dem Ist-Aufkommen ermittelt werden, mit 454 Prozent (Nivellierungshebesatz Gewerbesteuer),
  4. des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer der Betrag, der der kreisfreien Stadt für den maßgeblichen Zeitraum zugewiesen worden ist, einschließlich der Ausgleichsleistungen an die Gemeinden für die Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs nach § 62,
  5. des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer der Betrag, der der kreisfreien Stadt für den maßgeblichen Zeitraum zugewiesen worden ist,
  6. der Gewerbesteuerumlage die Gewerbesteuerumlage, die nach dem Umlagesoll ermittelt wird,
  7. der Heimatumlage die Heimatumlage, die nach dem Umlagesoll ermittelt wird.

(3) Werden in einer Verbandssatzung nach § 9 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit oder in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 24 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteueraufkommens oder des Gewerbesteueraufkommens getroffen, so werden diese auf gemeinsamen Antrag der beteiligten Gebietskörperschaften bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl berücksichtigt, wenn sie für die Dauer von mindestens fünf Jahren gelten.

(4) Die Steuerkraftzahlen werden nach dem Aufkommen der Steuern und Umlagen eines Zwölfmonatszeitraums ermittelt, der am 30. Juni des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Kalenderjahres endet.

(5) Die Grundbeträge nach Abs. 2 Nr. 1 bis 3 werden ermittelt, indem das nach Abs. 4 maßgelbliche Ist-Aufkommen durch den jeweils geltenden Hebesatz geteilt wird. Ist der Hebesatz null, wird der Durchschnitt der Grundbeträge der letzten drei Referenzzeiträume nach Abs. 4 angesetzt, in denen die Steuer noch erhoben wurde. Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen.

§ 28 Solidaritätsumlage auf abundante Steuerkraft

Von kreisfreien Städten, deren Steuerkraftmesszahl zuzüglich der Schlüsselzuweisung A höher ist als ihre Ausgleichsmesszahl, wird eine Umlage erhoben, die der Teilschlüsselmasse der kreisfreien Städte zufließt und als Schlüsselzuweisung B verteilt wird. Die Umlage beträgt 15 Prozent des die Ausgleichsmesszahl um nicht mehr als 10 Prozent überschreitenden Anteils der Steuerkraftmesszahl und 25 Prozent des übrigen die Ausgleichsmesszahl überschreitenden Anteils der Steuerkraftmesszahl.

Vierter Abschnitt
Schlüsselzuweisungen an die Landkreise

§ 29 Schlüsselzuweisungen

Die Landkreise erhalten jährliche Schlüsselzuweisungen. Die Höhe bemisst sich für den einzelnen Landkreis nach seiner Umlagekraft und dem Verhältnis, in dem sein durch den Gesamtansatz ausgedrückter Finanzbedarf zu dem Finanzbedarf der anderen Landkreise steht. Ist die Umlagekraftmesszahl eines Landkreises niedriger als seine Ausgleichsmesszahl, beträgt die Schlüsselzuweisung 65 Prozent des Unterschiedsbetrags.

§ 30 Ausgleichsmesszahl, Gesamtansatz

(1) Die Ausgleichsmesszahl eines Landkreises wird berechnet, indem der Gesamtansatz mit dem Grundbetrag vervielfacht wird.

(2) Der Gesamtansatz ist die Summe aus dem Hauptansatz und den Ergänzungsansätzen.

(3) Der Grundbetrag ist in Euro mit zwei Nachkommastellen so festzusetzen, dass die Teilschlüsselmasse der Landkreise einschließlich der festgesetzten Umlage auf abundante Umlagekraft möglichst aufgebraucht wird.

§ 31 Hauptansatz 20a 21

Der Hauptansatz eines Landkreises ist die Summe der Einwohnerzahlen seiner Gemeinden. In Landkreisen mit mindestens einer Sonderstatus-Stadt, sind die Einwohner der Sonderstatus-Städte mit 75 Prozent anzusetzen.

§ 32 Ergänzungsansätze

(1) Ist die Einwohnerzahl eines Landkreises zum Stichtag nach § 3 Abs. 2 Satz 1 um mehr als 5 Prozent geringer, als sie zehn Jahre zuvor war, wird ihm ein Ergänzungsansatz für Bevölkerungsrückgang gewährt. Der Ergänzungsansatz wird ermittelt, indem der Hauptansatz mit dem 5 Prozent übersteigenden Prozentsatz des Bevölkerungsrückgangs multipliziert wird. § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Liegen kreisangehörige Gemeinden im Ländlichen Raum, erhält ihr Landkreis einen Ergänzungsansatz in Höhe von 3 Prozent der Einwohnerzahl dieser Gemeinden.

(3) Überschreitet in einem Landkreis die Anzahl der nach dem örtlichen Mietniveau gewichteten Bedarfsgemeinschaften nach § 7 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch je Einwohnerin und Einwohner die durchschnittliche Anzahl der nach dem örtlichen Mietniveau gewichteten Bedarfsgemeinschaften je Einwohnerin und Einwohner in allen Landkreisen um mehr als 5 Prozent, erhält er einen Ergänzungsansatz in Höhe von 150 Prozent der den Durchschnitt um mehr als 5 Prozent überschreitenden Anzahl der nach dem örtlichen Mietniveau gewichteten Bedarfsgemeinschaften. § 26 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Landkreise, für deren Gebiet unterschiedliche Mietenstufen gelten, werden mit einem Gewichtungsfaktor berücksichtigt, der sich aus dem Anteil der Bevölkerung je Mietenstufe an der Gesamtbevölkerung errechnet.

§ 33 Umlagekraftmesszahl

Die Umlagekraftmesszahl beträgt 46 Prozent der Summe der Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden nach § 50 Abs. 2 Satz 1 und 2.

§ 34 Solidaritätsumlage auf abundante Umlagekraft

Von Landkreisen, deren Umlagekraftmesszahl höher ist als ihre Ausgleichsmesszahl, wird eine Umlage erhoben, die

der Teilschlüsselmasse der Landkreise zufließt und als Schlüsselzuweisung verteilt wird. Die Umlage beträgt 15 Prozent des die Ausgleichsmesszahl um nicht mehr als 10 Prozent überschreitenden Anteils der Umlagekraftmesszahl und 25 Prozent des übrigen die Ausgleichsmesszahl überschreitenden Anteils der Umlagekraftmesszahl.

Fünfter Abschnitt
Finanzzuweisung an den Landeswohlfahrtsverband Hessen

§ 35 Finanzzuweisung an den Landeswohlfahrtsverband Hessen

Der Landeswohlfahrtsverband Hessen erhält jährlich eine Finanzzuweisung, die im Landeshaushalt festgelegt wird.

Vierter Teil
Besondere Finanzzuweisungen

§ 36 Allgemeine Grundsätze 19

Zum Ausgleich besonderer Belastungen können Gemeinden und Landkreisen für das Ausgleichsjahr, grundsätzlich finanzkraftunabhängig, Besondere Finanzzuweisungen nach Maßgabe der §§ 37 bis 44b gewährt werden. Sie sind im Haushalt des jeweiligen Empfängers zweckgebunden zu vereinnahmen.

§ 37 Zuweisungen für Betreuungsangebote an Schulen 20b 21

Gemeinden und Landkreisen, die Schulträger sind, können Zuweisungen für Betreuungsangebote nach § 15 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 150), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2020 (GVBl. S. 706), an Grundschulen sowie eigenständigen Grundstufen der Schulen mit Förderschwerpunkt Lernen und Schulen mit Förderschwerpunkt Sprachheilförderung gewährt werden. Die Zuweisungen setzt das für das allgemeinbildende Schulwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen fest.

§ 38 Zuweisungen zu den Auszahlungen für Kinder- und Jugenderholung, für Projekte der Jugendhilfe und zur Schaffung von familien- und kinderfreundlichen Rahmenbedingungen

(1) Gemeinden und Landkreisen können Finanzzuweisungen für Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung, für Projekte der Kinder- und Jugendhilfe und zur Schaffung von familien- und kinderfreundlichen Rahmenbedingungen einschließlich wissenschaftlicher Begleitung gewährt werden. Aufträge zur wissenschaftlichen Begleitung von Projekten und deren Abwicklung kann das für die Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium erteilen.

(2) Die Zuweisungen können auch zur Weiterleitung an Dritte bewilligt werden, soweit deren Maßnahmen an die Stelle kommunaler Maßnahmen treten.

(3) Über die Mittel verfügt das für die Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen.

§ 39 Zuweisungen nach den §§ 32, 32a und 32c des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches 20b

(1) Gemeinden erhalten für die nach den §§ 32 und 32c des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2020 (GVBl. S. 436), vorgesehene Landesförderung jährliche Finanzzuweisungen. Darüber hinaus erhalten Gemeinden mit eigenem Jugendamt und Landkreise jährliche Finanzzuweisungen für die in § 32a des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vorgesehene Landesförderung.

(2) Die Zuweisungen können auch zur Weiterleitung an Dritte bewilligt werden.

(3) Die Zuweisungen nach § 32 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches können abweichend von Abs. 1 Satz 1 auch an nicht kommunale Träger von Tageseinrichtungen geleistet werden.

§ 40 Zuweisungen für den öffentlichen Personennahverkehr

(1) Zum Ausgleich kommunaler Belastungen aus dem öffentlichen Personennahverkehr einschließlich des Ausgleichs, der für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Sinne des Art. 2 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 1370/ 2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. EU Nr. L 315 S. 1) im Ausbildungsverkehr gewährt wird, können an Verkehrsverbünde, an denen Gemeinden und Gemeindeverbände mehrheitlich beteiligt sind, Zuweisungen gewährt werden. Die Zuweisungen können mit den Verkehrsverbünden in mehrjährigen Budgets (Finanzierungsvereinbarungen) vereinbart werden.

(2) Die Zuweisungen setzt das für den Öffentlichen Personennahverkehr zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen fest.

§ 41 Zuweisungen zu den Auszahlungen füTheater

(1) Den Städten Darmstadt, Frankfurt am Main, Gießen, Kassel, Marburg und Wiesbaden können Finanzzuweisungen gewährt werden, soweit sie Verluste eigener oder Finanzierungsanteile an Betriebskosten staatlicher Theater zu tragen haben. Eigenen Theatern stehen entsprechende öffentliche Unternehmen gleich, wenn die Städte mit 50 Prozent oder mehr am Nennkapital unmittelbar beteiligt sind.

(2) Die Zuweisungen setzt das für Angelegenheiten der Darstellenden Kunst und ihrer Einrichtungen und Veranstaltungen (Theater, Festspiele) zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen im Rahmen der verfügbaren Mittel fest. Dabei können überdurchschnittliche Belastungen angemessen berücksichtigt werden. Ein Rechtsanspruch auf eine Zuweisung oder eine bestimmte Höhe der Zuweisung besteht nicht.

§ 42 Zuweisungen zu den Auszahlungen für Bibliotheken, Museen und Musikschulen

(1) Gemeinden und Landkreisen können Finanzzuweisungen zu den Auszahlungen für Bibliotheken, Museen und Musikschulen gewährt werden.

(2) Über die Mittel verfügt das für Wissenschaft und Kunst zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen.

§ 43 Zuweisungen zu den Auszahlungen für Straßen

(1) Gemeinden und Landkreise erhalten als Träger der Baulast von Straßen jährliche Zuweisungen, deren Höhe im Landeshaushalt festgelegt wird.

(2) Die Zuweisung für die einzelne Gemeinde wird nach der Länge der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen berechnet, soweit die Gemeinde Träger der Baulast ist; der Kilometer Bundesstraße wird mit 1,0, der Kilometer Landes- und Kreisstraße wird jeweils mit 2,1 vervielfältigt. Die Zuweisung für den einzelnen Landkreis wird nach der Länge der Kreisstraßen berechnet; die Kilometer je 1000 Einwohnerinnen und Einwohner eines Landkreises werden vervielfältigt, und zwar

  1. jeder erste Kilometer mit 1,0,
  2. jeder zweite Kilometer mit 1,6,
  3. jeder weitere Kilometer mit 2,6.

Unberücksichtigt bleiben die Einwohnerinnen und Einwohner der kreisangehörigen Gemeinden, die Zuweisungen für Kreisstraßen nach Satz 1 erhalten.

§ 44 Zuweisungen zu den Belastungen der Heilkurorte 20b

(1) Kreisangehörige Gemeinden, die in dem nach § 8 Abs. 6 der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), bekanntgegebenen Heilkurorteverzeichnis enthalten sind, erhalten für die dort genannten Gemeindeteile Finanzzuweisungen zum Ausgleich ihrer besonderen Belastungen, soweit bei ihnen jeweils mindestens 5.000 kurbeitragspflichtige Übernachtungen des zweiten dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres nachgewiesen werden können.

(2) Die im Landeshaushalt bereitgestellten Mittel werden den Heilkurorten zu 10 Prozent nach dem Anteil der nach Abs. 3 gewichteten Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde an der Summe der gewichteten Einwohnerzahlen aller Heilkurorte, die nach Abs. 1 zuweisungsberechtigt sind, zu 45 Prozent nach der Zahl der kurbeitragspflichtigen Übernachtungen bis zu einem Wert von 100 Übernachtungen pro Einwohner und zu 45 Prozent nach der Zahl der Betten in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zugewiesen. Maßgebend sind die Daten aus Erhebungsunterlagen für das zweite dem Ausgleichsjahr vorangegangene Jahr.

(3) Zur Ermittlung des einwohnerbezogenen Anteils der Zuweisung nach Abs. 2 wird die Einwohnerzahl der Gemeinde wie folgt vervielfältigt:

  1. bei einer Einwohnerzahl von weniger als 7.000 mit dem Faktor 6,
  2. bei einer Einwohnerzahl von 7.000 bis unter 14.000 mit dem Faktor 5,
  3. bei einer Einwohnerzahl von 14.000 bis unter 21000 mit dem Faktor 4,
  4. bei einer Einwohnerzahl von 21000 bis unter 28.000 mit dem Faktor 3,
  5. bei einer Einwohnerzahl von 28.000 bis unter 35.000 mit dem Faktor 2,
  6. bei einer Einwohnerzahl von 35.000 bis unter 42.000 mit dem Faktor 1,
  7. bei einer Einwohnerzahl von 42.000 und mehr mit dem Faktor 0.

§ 44a Pauschale Zuweisungen für zusätzliche Verwaltungskapazitäten 19

Gemeinden und Gemeindeverbände, die Schulträger sind, können Zuweisungen für die Belastungen aus zusätzlichen Personalausgaben für Verwaltungsaufgaben aus den im Haushaltsplan des Landes hierfür bereitgestellten Mitteln erhalten, die sich nach dem Anteil der Schüler an der Gesamtschülerzahl aller zuweisungsberechtigten Gemeinden und Gemeindeverbände berechnen und von dem für das allgemeinbildende Schulwesen zuständigen Ministerium festgesetzt werden. Ist der Träger ein Schulverband, so kann die Zuweisung an die Gemeinde oder den Landkreis gezahlt werden, in deren Gebiet die Schule liegt. Grundlage für die Weiterverteilung der Mittel auf die einzelnen Schulen ist eine zwischen den Schulträgern und dem Land Hessen abzuschließende Vereinbarung, welche die jeweilige verwaltungsmäßige Belastung der Schulen berücksichtigt. Die Verteilkriterien orientieren sich dabei an einem für jede Schule durch das für das allgemeinbildende Schulwesen zuständigen Ministerium errechneten Verwaltungsindex.

§ 44b Zuweisungen für Digitalisierung in den Kommunen 19

Gemeinden und Gemeindeverbände können für Maßnahmen der Digitalisierung Zuweisungen aus den im Haushaltsplan des Landes hierfür bereitgestellten Mitteln von der für Digitale Strategie und Entwicklung zuständigen obersten Landesbehörde erhalten. Die Zuweisungen können auch zur Weiterleitung an Dritte bewilligt werden.

Fünfter Teil
Auszahlungen zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

§ 45 Allgemeine Grundsätze

Für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen können Gemeinden

und Gemeindeverbänden Zuwendungen nach Maßgabe der §§ 46 bis 49 gewährt werden. Die Höhe der Mittel wird im Landeshaushalt festgelegt. Die Zuwendungen sind im Finanzhaushalt zu vereinnahmen.

§ 46 Pauschale Investitionsförderung im Ländlichen Raum 21

(1) Kreisangehörige Gemeinden im Ländlichen Raum erhalten jährlich eine Investitionspauschale für den Ländlichen Raum und, sofern sie Mittelzentren ohne Teilfunktionen eines Oberzentrums sind, eine Investitionspauschale für Mittelzentren im Ländlichen Raum.

(2) Die Zuweisungen können auch zur Tilgung von Investitionskrediten eingesetzt werden. Sie können abweichend von § 45 Satz 3 im Ergebnishaushalt eingesetzt werden, soweit und solange beim Zuwendungsempfänger keine Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen oder für die Tilgung von Investitionskrediten anfallen.

(3) Die Zuweisungen für die einzelnen kreisangehörigen Gemeinden sind so festzusetzen, dass die verfügbaren Mittel möglichst aufgebraucht werden, und auf volle tausend Euro zu runden.

§ 47 Zuweisungen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen 20b 21

Gemeinden und Gemeindeverbände können als Träger der Unterhaltungslast bei Maßnahmen an Gewässern zweiter Ordnung, die in der Anlage 4 zu § 25 Abs. 4 des Hessischen Wassergesetzes vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573), genannt werden, Zuweisungen erhalten. Das Nähere hierzu regeln Richtlinien.

§ 48 Zuwendungen zur Projektförderung 20b

(1) Gemeinden, Gemeindeverbänden und Zweckverbänden können Zuwendungen für einzelne Investitionen bewilligt werden, die im Landeshaushalt festgelegt werden.

(2) Die Zuwendungen sind ausschließlich dazu bestimmt, die Auszahlungen zu decken, die die Empfänger selbst tragen. Die zuwendungsfähigen Auszahlungen werden grundsätzlich in Höhe eines bestimmten Anteils finanziert. Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers und seiner Stellung im Finanz- und Lastenausgleich. Über die veranschlagten Beträge verfügt das jeweils zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen.

(3) Investitionen im Sinne des Abs. 1 sind auch die Maßnahmen der Deutschen Bahn AG und deren Tochterunternehmen, die nach § 2 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), förderungsfähig sind, soweit sie die Verkehrsverhältnisse in den Kommunen verbessern. Investitionen im Sinne des Abs. 1 sind ferner Maßnahmen von sonstigen Verkehrs- und Verkehrsinfrastrukturunternehmen, soweit diese Unternehmen Aufgaben des öffentlichen Personennahverkehrs erfüllen, für die die Kommunen zuständig sind. Zuwendungen werden den Verkehrs- und Verkehrsinfrastrukturunternehmen bewilligt.

§ 49 Zuwendungen zu den Auszahlungen für Krankenhäuser

(1) Um Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen für Krankenhäuser zu finanzieren, für die Gemeinden und Gemeindeverbände einen gesetzlichen Versorgungsauftrag haben, werden Mittel im Finanzausgleich veranschlagt. In die hierfür veranschlagten Mittel fließt die Krankenhausumlage nach § 51.

(2) Die veranschlagten Beträge sind zweckgebunden für gesetzlich bestimmte Zuwendungen zu verwenden.

Sechster Teil
Umlagen, Umlagegrundlagen

§ 50 Kreisumlage 20a 20b

(1) Die Landkreise haben von ihren Gemeinden eine Kreisumlage zu erheben, soweit die Leistungen nach diesem Gesetz und die sonstigen Erträge und Einzahlungen zum Ausgleich des Haushalts und zum Ausgleich von Fehlbeträgen aus Vorjahren nicht ausreichen. Die Kreisumlage ist als Prozentsatz auf die Umlagegrundlagen nach Abs. 2 festzulegen.

(2) Umlagegrundlage für die Kreisumlage einer kreisangehörigen Gemeinde ist die um die Solidaritätsumlage auf abundante Steuerkraft verminderte Summe aus der Steuerkraftmesszahl und den Schlüsselzuweisungen A und B. Für Sonderstatus-Städte werden die Umlagegrundlagen auf 56,5 Prozent der Beträge nach Satz 1 ermäßigt. Von Satz 2 können der Landkreis und die betroffene kreisangehörige Gemeinde einvernehmlich abweichen.

(3) Die Landkreise erheben zum Ausgleich ihrer Belastungen als Schulträger von kreisangehörigen Gemeinden, die nicht Schulträger sind, einen Zuschlag zur Kreisumlage. Der Zuschlag ist als Prozentsatz auf die nicht nach Abs. 2 Satz 2 ermäßigten Umlagegrundlagen nach Abs. 2 Satz 1 festzulegen. Das Aufkommen aus dem Zuschlag darf die Belastung des Landkreises aus der Schulträgerschaft nicht übersteigen und ist zweckgebunden zu vereinnahmen.

(4) Die Landkreise können von den gemeindefreien Grundstücken eine Umlage erheben. Die Umlage ist als Prozentsatz auf die Umlagegrundlagen festzulegen und darf 85 Prozent nicht übersteigen. Umlagegrundlagen sind die Grundsteuermessbeträge nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1875), die mit den Nivellierungshebesätzen nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vervielfältigt werden.

(5) Die Hebesätze nach Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 und der Zuschlag nach Abs. 3 dürfen nach dem 31. August des Haushaltsjahres nicht mehr erhöht werden; entscheidend ist das Datum der Beschlussfassung durch den Kreistag. Soll die Kreisumlage erhöht werden, sind die zur Umlage Verpflichteten vorher anzuhören. Das Ergebnis der Anhörung ist dem Kreistag vor der Beschlussfassung über die Erhöhung mitzuteilen.

(6) Der Hebesatz für die Kreisumlage der kreisangehörigen Gemeinden bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde, wenn er den Hebesatz des Vorjahres um mehr als einen halben Prozentpunkt überschreitet. Die Genehmigung kann versagt oder es kann ein niedrigerer als der beschlossene Hebesatz genehmigt werden, wenn ein Ausgleich zwischen der angemessenen Finanzausstattung des Landkreises und seiner Gemeinden dies erfordert. Das Ergebnis der Anhörung nach Abs. 5 Satz 2 ist in die Entscheidung über die Genehmigung einzubeziehen. § 54 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573), bleibt unberührt.

§ 51 Krankenhausumlage 15 18 20b

(1) Die Krankenhausumlage wird nach § 30 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573), aufgrund der für das Haushaltsjahr zu erwartenden Auszahlungen veranschlagt. Mehr- oder Minderbeträge werden bei der Veranschlagung der Umlage spätestens im zweiten auf das Ausgleichsjahr folgende Haushaltsjahr berücksichtigt.

(2) Die von den einzelnen kreisfreien Städten und Landkreisen aufzubringende Krankenhausumlage setzt das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium fest. Umlagegrundlagen für die Krankenhausumlage eines Landkreises sind die um die Solida ritätsumlagen auf abundante Steuer- und Umlagekraft nach den § § 22 und 34 verminderten Summen aus den Steuerkraftmesszahlen nach § 21 und den Schlüsselzuweisungen nach den § § 17 und 29. Umlagegrundlage für die Krankenhausumlage einer kreisfreien Stadt ist die um die Umlage auf abundante Steuerkraft nach § 28 verminderte Summe aus der Steuerkraftmesszahl nach § 27 und den Schlüsselzuweisungen nach § 23.

(3) Der Umlagehebesatz ist gerundet auf zwei Nachkommastellen so festzusetzen, dass sich der nach Abs. 1 Satz 1 veranschlagte Betrag ergibt.

§ 52 Verbandsumlage des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen 15 20b

Umlagegrundlagen für die Verbandsumlage eines Landkreises nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes über den Landeswohlfahrtsverband Hessen vom 7. Mai 1953 (GVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573), sind die um die Solidaritätsumlagen auf abundante Steuer- und Umlagekraft nach den § § 22 und 34 verminderten Summen aus den Steuerkraftmesszahlen nach § 21 und den Schlüsselzuweisungen nach den § § 17 und 29. Umlagegrundlage für die Verbandsumlage einer kreisfreien Stadt ist die um die Umlage auf abundante Steuerkraft nach § 28 verminderte Summe aus der Steuerkraftmesszahl nach § 27 und den Schlüsselzuweisungen nach § 23.

§ 53 Verbandsumlage des Regionalverbandes Frankfurt Rhein Main 15 20b

(1) Umlagegrundlagen für die Verbandsumlage nach § 18 des Gesetzes über die Metropolregion Frankfurt/Rhein Main vom 8. März 2011 (GVBl. I S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573), sind

  1. die Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner,
  2. für die kreisfreien Städte die Umlagegrundlagen nach § 52 Satz 2 und für die kreisangehörigen Gemeinden die Beträge nach § 50 Abs. 2 Satz 1.

(2) Die Verbandsumlage ist zu 50 Prozent im Verhältnis der Umlagegrundlage nach Abs. 1 Nr. 1 und zu 50 Prozent im Verhältnis der Umlagegrundlage nach Abs. 1 Nr. 2 aufzubringen.

§ 54 Verzinsung

Rückständige Umlagen nach den § § 50 bis 53 sind vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an mit jährlich 2 Prozent über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen.

§ 55 Zinsdienstumlage für das Sonderinvestitionsprogramm 21d

(1) Für den Zinsdienst für Darlehen nach den §§ 3 und 6 des Hessischen Sonderinvestitionsprogrammgesetzes in der bis zum 11. Oktober 2021 geltenden Fassung wird
vom Landeswohlfahrtsverband Hessen, von den Landkreisen, den kreisfreien Städten und den kreisangehörigen Gemeinden eine Zinsdienstumlage erhoben und der Finanzausgleichsmasse zugeführt. Das Umlagesoll entspricht dem im Landeshaushalt veranschlagten Betrag. Soweit er sich im Vollzug des Landeshaushalts verändert, sind die Mehr- oder Minderbeträge des Umlagesolls spätestens im übernächsten Haushaltsjahr zu veranschlagen.

(2) Die Zinslasten für Darlehen für Ersatzschulen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Sonderinvestitionsprogrammgesetzes in der bis zum 11. Oktober 2021 geltenden Fassung und für Krankenhäuser auch in nicht öffentlicher Trägerschaft werden dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt zugerechnet, in dem oder in der die geförderte Ersatzschule oder das geförderte Krankenhaus liegt. Die Zinslasten für Darlehen für Krankenhäuser werden dem Landeswohlfahrtsverband Hessen zugerechnet, wenn das geförderte Krankenhaus von ihm selbst, einem seiner Eigenbetriebe, einer Gesellschaft, an der er beteiligt ist, oder in seinem Auftrag errichtet oder betrieben wird.

Siebter Teil
Sonstige Vorschriften

§ 56 Zuwendungen außerhalb der Finanzausgleichsmasse

Soweit das Land außerhalb dieses Gesetzes aufgrund besonderer Gesetze oder nach Maßgabe des Landeshaushalts Mittel für zweckgebundene Zuwendungen an kommunale Empfänger vorsieht, sollen bei der Zuwendung deren finanzielle Leistungsfähigkeit und ihre Stellung im Finanz- und Lastenausgleich berücksichtigt werden. Über die Mittel verfügt das jeweils zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen.

§ 57 Kreisausgleichsstock 20b

Die Landkreise können in ihrem Haushalt aus dem Aufkommen der Kreisumlage einen Ausgleichsstock zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen ihrer Gemeinden ausweisen, wenn ihre Haushaltswirtschaft im Sinne von § 92 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung ausgeglichen ist.

§ 58 Landesausgleichsstock 15 20 20b 21 21d

(1) Zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen und zum Ausgleich von Härten bei der Durchführung dieses Gesetzes und des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051), wird der nach § 28 des Finanzausgleichsgesetzes in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung gebildete Landesausgleichsstock fortgeführt.

(2) Liegen außergewöhnliche Belastungen oder Härten vor, kann das für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Zuweisungen an Gemeinden und Landkreise gewähren. Hierbei sind vorranging Gemeinden und Landkreise zu berücksichtigen, bei denen im Ausgleichsjahr die Durchführung ihrer eigenen oder der ihnen übertragenen Aufgaben gefährdet ist und für die die außergewöhnliche Belastung oder die Härte auf unabwendbaren Umständen beruht.

(3) Das für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Verwaltungsvorschriften, die insbesondere die Verteilung der Mittel nach Abs. 2, die Art der zu fördernden Einrichtungen und die Ermittlung der Leistungsfähigkeit der Gemeinden regeln.

(4) Aus dem Landesausgleichsstock werden auch Zuweisungen für Zinsdiensthilfen nach Maßgabe von § 1 Abs. 4 und § 3 des Schutzschirmgesetzes vom 14. Mai 2012 (GVBl. S. 128), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung, gewährt. Des Weiteren können Zuweisungen für Zinsdiensthilfen nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Satz 7 und 8 des Kommunalinvestitionsprogrammgesetzes vom 25. November 2015 (GVBl. S. 414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 636), gewährt werden.

§ 59 Verwaltungskosten

Die dem Land zustehenden, bei dem Landrat als Behörde der Landesverwaltung aufkommenden Verwaltungskosten werden nach Abzug der daraus an andere Stellen geleisteten Auslagen und Abgaben dem Landkreis überlassen.

§ 60 Zuweisungen von Verwarnungsgeldern und Geldbußen

(1) Geldbußen, die durch Bescheid des Gemeindevorstandes, der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters oder der Landrätin oder des Landrats als allgemeine Ordnungsbehörde oder des Kreisausschusses festgesetzt worden sind, und Verwarnungsgelder, die von diesen Behörden erhoben worden sind, fließen der jeweiligen Gemeinde oder dem Landkreis zu. Satz 1 gilt entsprechend für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, für die Einziehung von Gegenständen und für die Kosten des Bußgeldverfahrens.

(2) Der nach Abs. 1 begünstigten Gemeinde oder dem begünstigten Landkreis fallen die notwendigen Auslagen zur Last, soweit sie einer oder einem Betroffenen zu erstatten sind.

§ 61 Kriegsfolgelasten

Die Träger der Sozialhilfe tragen die Aufwendungen, die ihnen

  1. nach Maßgabe des Sozialhilferechts für die Kriegsfolgenhilfe im Sinne der §§ 7 bis 13 des Ersten Überleitungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 603-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2317), erwachsen,
  2. für die in § 2 Abs. 2 des Vierten Überleitungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 603-6, veröffentlichten bereinigten Fassung bezeichneten Leistungen erwachsen, soweit diese Aufwendungen nicht vom Bund, Land oder Ausgleichsfonds getragen werden.

§ 62 Ausgleichsleistungen an die Gemeinden für Belastungen durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs 15 19

(1) Den Gemeinden wird zum Ausgleich ihrer Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs im Jahr 2020 ein Betrag von 246 Millionen Euro zugewiesen. In den Folgejahren verändert sich dieser Wert entsprechend der Veränderungsrate des bundesweiten Aufkommens der Steuern vom Umsatz. Maßgebend hierfür ist der dem Haushaltsplan zugrunde liegende Schätzwert des Arbeitskreises "Steuerschätzungen".

(2) Der auf die Gemeinden entfallende Anteil wird nach den Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer verteilt, die in der Hessischen Ausführungsverordnung zum Gemeindefinanzreformgesetz vom 11. März 1998 (GVBl. I S. 87, 204), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2015 (GVBl. S. 414), in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt sind.

(3) Der auf die Gemeinden zu verteilende Betrag wird für das Haushaltsjahr im Landeshaushalt veranschlagt und mit je einem Viertel zu den in der Hessischen Ausführungsverordnung zum Gemeindefinanzreformgesetz genannten Terminen für die Abschlagszahlungen ausgezahlt. Die Vorschriften der Hessischen Ausführungsverordnung zum Gemeindefinanzreformgesetz über die Ermittlung und Zahlbarmachung der Ausgleichsleistungen gelten entsprechend.

Achter Teil 21
Übergangsvorschriften

§ 63 Abmilderung von Übergangshärten 21

Zur Abmilderung von Übergangshärten, die sich für die Gemeinden und Landkreise aus der Umstellung auf ein bedarfsorientiertes Finanzausgleichssystem ergeben, werden dem nach § 9 Abs. 3 Satz 1 sich ergebenden Stabilitätsansatz jährlich Mittel in Höhe von bis zu 60 Millionen Euro vorab entnommen. § 9 Abs. 4 findet auf diese Mittel keine Anwendung. Darüber hinaus erforderliche Mittel werden aus dem Landeshaushalt bereitgestellt. Die insgesamt zur Abmilderung von Übergangshärten zur Verfügung stehenden Mittel können zur Aufstockung einzelner oder aller Teilschlüsselmassen nach § 16 Abs. 1 verwendet werden. Danach verbleibende Mittel werden für die Übergangsregelungen nach den §§ 64 und 65 eingesetzt.

§ 64 Übergangsregelung für die kreisangehörigen Gemeinden 21

(1) Kreisangehörige Gemeinden, die der Untergruppe der Grundzentren mit einer Einwohnerzahl von weniger als 7 500 angehören, erhalten einen Ergänzungsansatz in Höhe von 3 Prozent ihrer Einwohnerzahl.

(2) Kreisangehörige Gemeinden, die der Untergruppe der Grundzentren mit einer Einwohnerzahl ab 7.500, die keine Sonderstatus-Städte sind, angehören und deren Einwohnerzahl mindestens 15.000 beträgt, erhalten einen Ergänzungsansatz in Höhe von 2 Prozent ihrer Einwohnerzahl.

(3) Von den Ergänzungsansätzen nach Abs. 1 und 2 ausgenommen sind kreisangehörige Gemeinden, die einen Ergänzungsansatz nach § 20 Abs. 2 erhalten.

(4) Die für die Finanzierung der Ergänzungsansätze erforderlichen Mittel werden als zusätzliche Schlüsselzuweisungen gewährt.

§ 65 Übergangsregelung für die Landkreise

Abweichend von § 31 Satz 2 gilt im Ausgangsjahr eine Gewichtung von 90 Prozent. In den Folgejahren vermindert sich die Gewichtung um zwei Prozentpunkte jährlich, bis die Gewichtung nach § 31 Satz 2 erreicht ist. Die für die Finanzierung der die Gewichtung nach § 31 Satz 2 überschreitenden Gewichtung

erforderlichen Mittel werden als zusätzliche Schlüsselzuweisungen gewährt.

§ 66 (aufgehoben) 21

§ 67 Übergangsregelungen für die Kreisumlage 21

(1) Für kreisangehörige Gemeinden, die der Untergruppe nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. d der Sonderstatus-Städte angehören und für die nach § 37 Abs. 3 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ein abweichender Hebesatz für die Kreisumlage galt, wird der auf die Umlagegrundlagen nach § 50 Abs. 2 anzuwendende Hebesatz erhöht. Der maßgebliche Hebesatz wird berechnet, indem der acht Prozentpunkte nicht überschreitende Teil der im Ausgleichsjahr 2015 bestehenden Differenz der Hebesätze um zwei Drittel gemindert wird.

(2) Für kreisangehörige Gemeinden, für die nach § 37 Abs. 3 Satz 7 des Finanzausgleichsgesetzes in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ein abweichender Hebesatz für die Kreisumlage galt, wird der auf die Umlagegrundlagen nach § 50 Abs. 2 anzuwendende Hebesatz vermindert. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Im Ausgangsjahr darf das Aufkommen aus der Kreisumlage nicht höher sein, als es nach der für das Ausgleichsjahr 2015 geltenden Rechtslage gewesen wäre. Die auf die Umlagegrundlagen nach § 50 Abs. 2 und 4 Satz 2 anzuwendenden Hebesätze sind für das Ausgangsjahr entsprechend festzusetzen. Bei der Festsetzung sind die aus Abs. 1 und 2 sich ergebenden Hebesatzdifferenzen zu berücksichtigen.

§ 68 Übergangsregelung für die Abwicklung von Zuweisungen zu den Auszahlungen
für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

(1) Die bereits aufgenommenen und bewilligten Darlehen des Abschlussprogramms Abwasser werden nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung abgewickelt.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bewilligte Zuwendungen für einzelne Investitionen im Bereich der kommunalen Altlasten- und Abfallbeseitigung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Finanzausgleichsgesetzes in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung werden nach Maßgabe des § 33 Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung abgewickelt.

(3) Die aufgrund des Finanzausgleichsgesetzes in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung und aufgrund entsprechender Ermächtigung durch die jährlichen Haushaltspläne eingegangenen Verpflichtungen sind aus den jeweiligen Haushaltsansätzen vorrangig zu erbringen.

§ 69(aufgehoben) 21

§ 70 Übergangsregelung zu Abrechnungen aus dem bisherigen Steuerverbund

(1) Mehr- oder Minderbeträge aus der Steuerverbundmasse des Haushaltsjahres 2014 nach § 2 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (Steuerverbundmasse) können im Ausgangsjahr, solche aus der Steuerverbundmasse des Haushaltsjahres 2015 im Ausgleichsjahr 2017 durch eine Erhöhung oder Minderung des Stabilitätsansatzes berücksichtigt werden, soweit sie nicht nach § 2 Abs. 4 Satz 2 des Finanzausgleichsgesetzes in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung in die Berechnung der Steuerverbundmasse einbezogen wurden. Eine Minderung des Stabilitätsansatzes über seine vollständige Aufzehrung hinaus ist ausgeschlossen. Bei der Berechnung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 und 4 bleibt eine im vorangegangenen Ausgleichsjahr erfolgte Berücksichtigung von Mehr- oder Minderbeträgen nach Satz 1 außer Betracht.

(2) Überschreiten die dem Land verbleibenden Einnahmen an Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Vermögensteuer zuzüglich zwei Drittel der dem Land verbleibenden Einnahmen an Grunderwerbsteuer im Haushaltsjahr 2016 den Wert von 16.189 833.000 Euro, erhöht sich im Ausgleichsjahr 2018 der Abrechnungswert nach § 11 Abs. 1 Satz 2 um 23 Prozent des Differenzbetrags. Unterschreiten die dem Land verbleibenden Einnahmen nach Satz 1 im Haushaltsjahr 2016 diesen Wert, vermindert sich im Ausgleichsjahr 2018 der Abrechnungswert nach § 11 Abs. 1 Satz 2 um 23 Prozent des Differenzbetrags. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.

Neunter Teil 21 21b
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Finanzausgleich in den Jahren 2020 bis 2024

Gültig bis 31.12.2024 siehe =>

§ 70a (aufgehoben) 20b 20c 21 21b

Gültig bis 31.12.2024 siehe =>
§ 70b Maßnahmen zur Stabilisierung des Finanzausgleichs 21 21b 21c 22

(1) § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 6 und 7 Abs. 2 bis 9, die §§ 8 bis 10, 12 und 64 Abs. 4, § 65 Satz 3 und § 70 finden für die Ausgleichsjahre 2021 bis 2024 keine Anwendung. § 11 findet für die Abrechnungsjahre 2020 bis 2024 keine Anwendung.

(2) In den Ausgleichsjahren 2021 bis 2024 wird die Höhe der Finanzausgleichsmasse abweichend von § 5 Abs. 1 durch einen Festbetrag zur Sicherstellung der angemessenen Finanzausstattung bestimmt. Dieser beträgt

  1. im Jahr 2021 6.111 Millionen Euro,
  2. im Jahr 2022 6.223 Millionen Euro,
  3. im Jahr 2023 6.649 Millionen Euro,
  4. im Jahr 2024 6.761 Millionen Euro.

(3) In den Festbeträgen sind die im Finanzausgleich aufgrund dieses oder anderer Gesetze oder nach Maßgabe des Landeshaushalts zu vereinnahmenden Beträge bereits enthalten. Die Festbeträge erhöhen oder vermindern sich bei Veränderungen der zugrunde gelegten Annahmen bei der Berechnung der kommunalen Umlagen. Die Festbeträge können sich durch weitere Zuführungen erhöhen.

(4) (aufgehoben)

(5) Abweichend von § 16 Abs. 3 Satz 1 wird die Gesamtschlüsselmasse in den Ausgleichsjahren 2021 bis 2024 auf die Gruppen von Gemeinden und Gemeindeverbänden nach den folgenden Quoten aufgeteilt:

  1. für die Gruppe der Landkreise: 32,6 Prozent,
  2. für die Gruppe der kreisfreien Städte: 21,8 Prozent,
  3. für die Gruppe der kreisangehörigen Gemeinden: 45,6 Prozent.

(6) Die Ausgleichsleistung für Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs beträgt abweichend von § 62 Abs. 1 Satz 2 und 3 in den Ausgleichsjahren 2021 bis 2024

  1. im Jahr 2021.254 Millionen Euro,
  2. im Jahr 2022.262 Millionen Euro,
  3. im Jahr 2023.270 Millionen Euro,
  4. im Jahr 2024.278 Millionen Euro.

(7) Abweichend von § 63 entfällt in den Ausgleichsjahren 2021 bis 2024 die jährliche Vorabentnahme der Mittel für die Übergangsregelungen aus der Schlüsselmasse. Die erforderlichen Mittel für die Regelungen nach den §§ 64 und 65 werden unmittelbar aus den betreffenden Teilschlüsselmassen aufgebracht.

Gültig bis 31.12.2024 siehe =>
§ 70c Sonderregelung für Besondere Finanzzuweisungen und Investitionszuweisungen 21

Das Ministerium der Finanzen kann zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie für Maßnahmen, die aus dem Sondervermögen nach dem Gute-Zukunft-Sicherungsgesetz finanziert oder für die von dritter Seite Mittel bereitgestellt werden, abweichend von den Regelungen des Vierten und Fünften Teils Besondere Finanzzuweisungen und Zuweisungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gewähren.

§ 70d (aufgehoben) 21 21a 21b

Zehnter Teil 21
Schlussvorschriften

§ 71 Berichtigungen

(1) Anträge auf Berichtigung von Umlagegrundlagen für die Umlagen nach den § § 50 bis 53, von Leistungen aufgrund dieses Gesetzes oder von Solidaritätsumlagen auf abundante Steuer- oder Umlagekraft nach den § § 22, 28 oder 34 sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach der Bekanntgabe zu stellen. Die Ausschlussfrist endet frühestens mit dem Ablauf des 30. Juni des Ausgleichsjahres.

(2) Eine Berichtigung einer in Abs. 1 genannten Umlagegrundlage ist nur durchzuführen, wenn sie zu einer Abweichung von mindestens 500 Euro führt. Eine Berichtigung einer Leistung oder einer Solidaritätsumlage auf abundante Steueroder Umlagekraft ist nur durchzuführen, wenn sie zu einer Abweichung von mindestens 250 Euro führt.

(3) Spitzenbeträge, die sich aus Berichtigungen von Leistungen oder Solidaritätsumlagen auf abundante Steuer- oder Umlagekraft ergeben, werden über den Landesausgleichsstock verrechnet.

§ 72 Aufhebung von Leistungen

(1) Werden aufgrund dieses Gesetzes ergangene Verwaltungsakte zurückgenommen oder widerrufen, findet das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz mit der Maßgabe Anwendung, dass der zu erstattende oder zeitweilig nicht zweckentsprechend verwendete Betrag nur zu verzinsen ist, wenn er 50.000 Euro übersteigt.

(2) Die zu erstattenden Beträge und Zinsen sollen bei dem jeweiligen Ausgabenansatz vereinnahmt werden.

§ 73 Verordnungsermächtigungen

(1) Die Ministerin oder der Minister der Finanzen erlässt im Einvernehmen mit der für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung die notwendigen Regelungen über das Verfahren zur Durchführung dieses Gesetzes und die sonstigen Ausführungsbestimmungen. In den Ausführungsbestimmungen wird das Nähere über die Berechnung und Zahlung der Allgemeinen und Besonderen Finanzzuweisungen festgelegt.

(2) Im Fall des § 46 bestimmt die Ministerin oder der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit der für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister, im Fall des § 47 die für Wasserwirtschaft und für Gewässerschutz und Gewässernutzung zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen und der für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung,

  1. wie sich für die einzelnen kommunalen Gebietskörperschaften die Höhe der Zuweisungen bemisst,
  2. wie die Zuweisung zu runden, die Verwendung und zurückzufordernde Beträge nachzuweisen, aufzurechnen oder zu verrechnen sind,
  3. welche amtliche Statistik oder welche Erhebungsunterlagen zugrunde zu legen sind.

§ 74 Beobachtungspflicht des Landes 21 21

Das Land beobachtet die finanzielle Situation der Gemeinden und Gemeindeverbände fortlaufend, um festzustellen, ob die kommunale Finanzausstattung weiterhin aufgabengerecht ist. Das Ergebnis der Beobachtung und sich daraus ergebende Handlungsvorschläge sind einmal jährlich in einem Bericht des Ministeriums der Finanzen darzulegen (Gemeindefinanzbericht), der im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium ergeht und dem Landtag vorzulegen ist.

§ 75 Inkrafttreten 21

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

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