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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Zensusgesetz
- Hessen -

Vom 29. April 2021
(GVBl. Nr. 20 vom 07.05.2021 S. 235)



Artikel 1

Das Hessische Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2021 vom 25. März 2020 (GVBI. S. 228) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die Angabe "2021" durch "2022" ersetzt.

2. In § 1 Abs. 1 wird die Angabe "2021" durch "2022" ersetzt und werden nach der Angabe "vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1851)" ein Komma sowie die Angabe "geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675)," eingefügt.

3. In § 2 wird die Angabe "16. Mai 2021" durch "15. Mai 2022" ersetzt.

4. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "2021" durch "2022" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "2018" durch "2019" ersetzt.

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "2021" durch "2022" ersetzt.

b) In Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe "2025" durch "2026" ersetzt.

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In den Abs. 1 und 3 wird die Angabe "2021" jeweils durch "2022" ersetzt.

b) Als Abs. 4 wird angefügt:

"(4) Ist wegen einer epidemischen Lage von erheblicher Tragweite keine persönliche Befragung durch Erhebungsbeauftragte möglich, dann kann das Hessische Statistische Landesamt abweichend von Abs. 1 Nr. 1 eine andere Zuständigkeit bestimmen oder die Aufgabe selbst durchführen oder nach Maßgabe des § 6 des Hessischen Landesstatistikgesetzes Aufgaben auf Dritte übertragen."

7. In § 10 Satz 1 und den §§ 11 und 12 wird die Angabe "2021" jeweils durch "2022" ersetzt.

8. In § 13 Abs. 2 wird nach dem Wort "Zensusvorbereitungsgesetzes" die Angabe "2021 vom 3. März 2017 (BGBl. I S. 388), geändert durch Gesetz vom 27. November 2018 (BGBl. I S. 2010)" durch "2022 vom 3. März 2017 (BGBl. I S. 388), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675)" ersetzt.

9. Nach § 13 wird als neuer § 14 eingefügt:

" § 14 Datenschutz

Zur Gewährleistung einer fristgerechten und vollständigen Durchführung des Zensus 2022 bestehen die Rechte nach Art. 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutze natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016 S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72; L 127 vom 23. Mai 2018, S. 2) nicht. Darüber hinaus bestehen die Rechte nach Art. 17 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die fristgemäße und vollständige Durchführung des Zensus 2022 unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und eine solche Beschränkung dieser Rechte für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich ist."

10. Der bisherige § 14 wird § 15 und in Satz 2 wird die Angabe "2025" durch "2026" ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

ID 211001

ENDE