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Hessisches Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2022
- Hessen -
Vom 25. März 2020
(GVBl. Nr. 15 vom 03.04.2020 S. 228; 29.04.2021 S. 235 21)
Archiv: 2010
Überschrift geändert 21
§ 1 Zuständigkeit des Hessischen Statistischen Landesamtes 21
(1) Das Hessische Statistische Landesamt nimmt als überörtliche Erhebungsstelle die Aufgaben des statistischen Amtes des Landes nach dem Zensusgesetz 2022 vom 26. November 2019 (BGBl. I S.1851), geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675), wahr, soweit in § 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Es trifft die organisatorischen und technischen Anordnungen, insbesondere hinsichtlich der zu verwendenden Erhebungsunterlagen einschließlich der Datenträger, des Erhebungsverfahrens und der Termin und Ablaufplanung.
(3) Das Hessische Statistische Landesamt stellt den Erhebungsstellen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen zentralen Verfahren zur Informations- und Datenverarbeitung bereit.
§ 2 Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl 21
Das Hessische Statistische Landesamt stellt die durch den Zensus mit Stand vom 15. Mai 2022 ermittelten amtlichen Einwohnerzahlen des Landes und der Gemeinden fest.
§ 3 Einrichtung von Erhebungsstellen 21
(1) Die örtliche Durchführung von Erhebungen im Rahmen des Zensus 2022 obliegt
Maßgebend ist die vom Hessischen Statistischen Landesamt zum 31. Dezember 2019 festgestellte amtliche Einwohnerzahl.
Die Gemeinden und Landkreise richten Erhebungsstellen nach Maßgabe des § 4 Satz 1 sowie der §§ 6 und 7 Abs. 1 Satz 1 ein.
(2) Die Gemeinden und Landkreise nehmen die ihnen nach Abs. 1 obliegenden Aufgaben als Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind die Gemeinden ohne Erhebungsstellen verpflichtet, die Landkreise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sind bei den Gemeinden und Landkreisen nach Abs. 1 Satz 1 Stellen nach § 12 Abs. 3 des Hessischen Landesstatistikgesetzes vom 19. Mai 1987 (GVBl. I S. 67), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. September 2016 (GVBl. S. 158), eingerichtet, so sollen diese die Aufgaben der Erhebungsstellen wahrnehmen.
(3) Die Erhebungsstellen unterstehen unmittelbar
§ 4 Leitung der Erhebungsstellen
Für jede Erhebungsstelle sind eine Leitung und deren Stellvertretung zu bestellen. Die Leitung hat die vorbereitenden Maßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben der Erhebungsstelle zu veranlassen, die örtliche Durchführung der Erhebungen zu leiten und übt die Fach und Dienstaufsicht über das Personal der Erhebungsstelle sowie die Erhebungsbeauftragten aus. Sie ist den Erhebungsbeauftragten gegenüber weisungsbefugt und im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben auch Verantwortliche im Sinne des Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2).
§ 5 Fachaufsicht
(1) Die Erhebungsstellen unterliegen der Fachaufsicht des Hessischen Statistischen Landesamtes.
(2) Das Hessische Statistische Landesamt kann den Erhebungsstellen allgemeine Weisungen und Weisungen im Einzelfall erteilen. Weisungen im Einzelfall können nur erteilt werden, wenn die Erhebungsstellen ihre Aufgaben nicht im Einklang mit dem geltenden Recht wahrnehmen oder die allgemeinen Weisungen nicht befolgen. Wenn Erhebungsstellen nicht oder nicht rechtzeitig eingerichtet oder unzureichend ausgestattet sind, kann das Hessische Statistische Landesamt auch den in § 3 Abs. 3 genannten Organen Weisungen erteilen.
§ 6 Trennung der Erhebungsstellen von anderen Verwaltungsstellen
(1) Die Erhebungsstellen sind für die Dauer der Bearbeitung und Aufbewahrung von Einzelangaben räumlich und organisatorisch von anderen Verwaltungsstellen zu trennen, mit eigenem Personal auszustatten und gegen den Zutritt unbefugter Personen hinreichend zu schützen. Auskunftspflichtige dürfen lediglich Zutritt zu einem Bereich haben, der räumlich vom abgeschotteten Bereich der Erhebungsstelle getrennt ist.
(2) Zutritt zu den Räumen im abgeschotteten Bereich der Erhebungsstelle dürfen nur die von ihr bestellten Erhebungsbeauftragten, die dort tätigen Personen, die Mitglieder der in § 3 Abs. 3 genannten Organe sowie die für die Fachaufsicht zuständigen Bediensteten des Hessischen Statistischen Landesamtes und der für Angelegenheiten der Statistik zuständigen obersten Landesbehörde haben. Die Mitglieder der in § 3 Abs. 3 genannten Organe dürfen keine statistischen Einzelangaben einsehen. Zutrittsrechte der oder des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und der behördlichen Datenschutzbeauftragten nach § 5 des Hessischen Datenschutz und Informationsfreiheitsgesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 570), sowie der Gefahrenabwehr und Polizeibehörden und der Rettungsdienste zur Abwehr einer konkreten Gefahr bleiben unberührt.
(3) Durch organisatorische, personelle und technische Maßnahmen der Datensicherung, die mit dem Hessischen Statistischen Landesamt und dem behördlichen Datenschutzbeauftragten abzustimmen sind, ist zu gewährleisten, dass insbesondere bei der Verarbeitung von Einzelangaben in Datenverarbeitungsanlagen diese von anderen Verwaltungsdaten getrennt sind und nur für den Zweck verwendet werden, für den sie erhoben worden sind.
(4) Die in den Erhebungsstellen tätigen Personen müssen Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Während der Tätigkeit in der Erhebungsstelle dürfen sie nicht mit anderen Aufgaben des Verwaltungsvollzugs betraut werden.
(5) Die behördlichen Datenschutzbeauftragten unterstützen die Erhebungsstellen bei der Ausführung dieses Gesetzes. Sie sind frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen einzubinden.
§ 7 Sicherung der Erhebungsunterlagen
(1) Für die Erhebungsstelle ist eine eigene Postanschrift einzurichten. Alle erkennbar für die Erhebungsstelle bestimmten Eingänge sind dieser unverzüglich und ungeöffnet zuzuleiten.
(2) Die Erhebungsbeauftragten haben die Fragebögen mit Einzelangaben sicher aufzubewahren und geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Einzelangaben Unbefugten nicht bekannt werden. Sie haben die ausgefüllten Fragebögen unverzüglich nach Abschluss der Erhebung der Erhebungsstelle auszuhändigen.
(3) Die Erhebungsstellen haben alle Erhebungsunterlagen, die Einzelangaben enthalten, sicher aufzubewahren. Sie sind nicht befugt, selbst Auswertungen der erhobenen Daten vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.
(4) Die Erhebungsstellen haben innerhalb der festgelegten Fristen nach den Vorgaben des Hessischen Statistischen Landesamtes die ausgefüllten Fragebögen, die Datenträger mit Einzelangaben sowie alle sonstigen Erhebungsunterlagen, die Einzelangaben enthalten, zur Abholung durch das Hessische Statistische Landesamt bereitzustellen.
§ 8 Bestellung und Beaufsichtigung der Erhebungsbeauftragten 21
(1) Die Erhebungsstellen haben die für die Durchführung der Erhebungen nach den §§ 9, 11 und 14 des Zensusgesetzes 2022 benötigten Erhebungsbeauftragten auszuwählen und zu bestellen. Im Übrigen obliegen die Auswahl und Bestellung der Erhebungsbeauftragten dem Hessischen Statistischen Landesamt.
(2) Zur Übernahme der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte oder Erhebungsbeauftragter ist jede volljährige Person verpflichtet, die Deutsche oder Deutscher im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und ihren Wohnsitz in Hessen hat. Zu befreien ist, wem eine solche Tätigkeit aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
(3) Die Erhebungsstellen sollen die Erhebungsbeauftragten für die in Abs. 1 genannten Erhebungen nach den Vorgaben des Hessischen Statistischen Landesamtes schulen.
(4) Die Erhebungsstellen dürfen insbesondere zur Zuweisung von Erledigungszahlen, zur Wahrnehmung von Kontrollfunktionen und zur Berechnung von Aufwandsentschädigungen personenbezogene Daten der Erhebungsbeauftragten speichern und mit nach § 9 erhobenen statistischen Daten verknüpfen. Die Daten sind spätestens bis zum 16. Mai 2026 zu löschen.
§ 9 Durchführung von Erhebungen 21
(1) Die Erhebungsstellen sind zuständig
(2) Die Durchführung der Aufgaben nach Abs. 1 Nr. 2 umfasst insbesondere auch
(3) Das Hessische Statistische Landesamt führt nach § 22 des Zensusgesetzes 2022 Wiederholungsbefragungen zur Qualitätsbewertung durch.
(4) Ist wegen einer epidemischen Lage von erheblicher Tragweite keine persönliche Befragung durch Erhebungsbeauftragte möglich, dann kann das Hessische Statistische Landesamt abweichend von Abs. 1 Nr. 1 eine andere Zuständigkeit bestimmen oder die Aufgabe selbst durchführen oder nach Maßgabe des § 6 des Hessischen Landesstatistikgesetzes Aufgaben auf Dritte übertragen.
Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen Entscheidungen des Hessischen Statistischen Landesamtes oder der Erhebungsstellen zur Durchführung des Zensus 2022 entfällt ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Anfechtungsklage hat in diesen Fällen keine aufschiebende Wirkung.
§ 11 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 21
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 und 2 des Bundesstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618), ist hinsichtlich der Erfüllung der Auskunftspflichten nach den §§ 23, 25 und 26 des Zensusgesetzes 2022 die Behörde, der die Erhebungsstelle nach § 3 Abs. 3 untersteht, hinsichtlich der Erfüllung der Auskunftspflichten nach § 24 des Zensusgesetzes 2022 das Regierungspräsidium Kassel.
§ 12 Vollstreckung gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts 21
Anordnungen zur Erteilung von Auskünften für den Zensus 2022 gegenüber Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts können abweichend von § 73 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.
(1) Für die mit der Durchführung dieses Gesetzes verbundenen Mehrbelastungen gewährt das Land den Gemeinden und Landkreisen einen Ausgleich. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zum Ausgleich nach Satz 1, insbesondere die Höhe der Erstattungsbeträge in pauschalierter Form, Abschlagszahlungen und das Ausgleichsverfahren, zu regeln.
(2) Bezüglich der Übermittlung von Melderegisterangaben und Grundsteuerdaten an das Hessische Statistische Landesamt bestehen Auskunftspflichten auf eigene Kosten nach den §§ 9 und 12 Abs. 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 vom 3. März 2017 (BGBl. I S. 388), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675).
(3) Die Pflicht zur unentgeltlichen Übermittlung von Daten und Auskünften nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Landesstatistikgesetzes bleibt unberührt.
Zur Gewährleistung einer fristgerechten und vollständigen Durchführung des Zensus 2022 bestehen die Rechte nach Art. 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutze natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016 S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72; L 127 vom 23. Mai 2018, S. 2) nicht. Darüber hinaus bestehen die Rechte nach Art. 17 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die fristgemäße und vollständige Durchführung des Zensus 2022 unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und eine solche Beschränkung dieser Rechte für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich ist.
§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 21
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
ENDE |