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Regelwerk

Änderungstext

Zehnte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- Hessen -

Vom 11. Juli 2022
(GVBl. Nr. 24 vom 15.07.2022 S. 402)



Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. S. 330), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Die Anlage der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 8. Dezember 2009 (GVBl. I S. 522), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2021 (GVBl. S. 788), wird wie folgt geändert:

1. Nr. 1851 wird wie folgt gefasst:

Alt:

1851Einzelgenehmigungen, Sammelgenehmigungen oder Zustimmung nach Art. 9 Abs. 1, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 10, 13 bis 15, 17 Abs. 2, Art. 35, 37, 40 bis 42, 44 bis 46 und 63 der Verordnung (EG) Nr. 1023/2006nach Zeitaufwand


Neu:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr
EUR
1234
"1851Genehmigung, Zustimmung und Überwachung nach Art. 9 Absatz 1 i.V.m. Art. 10, 13 bis 16, 17 Absatz 2, 35, 37, 40 bis 42, 44 bis 46 und 63 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

"

2. Nach Nr. 1851 werden als Nr. 18511 und 18512 eingefügt:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr
EUR
1234
"18511Einzelgenehmigungen, Sammelgenehmigungen oder Zustimmung nach Art. 9 Abs. 1, ggf. i.V.m. Art. 10, 13 bis 15, 17 Abs. 2, Art. 35, 37, 40 bis 42, 44 bis 46 und 63 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006nach Zeitaufwand
18512Prüfung der einzelnen Begleitscheine bei der Verbringung aufgrund einer Sammelgenehmigung nach Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 1013/200625

"

3. Nr. 342 wird wie folgt gefasst:

Alt:

342Phytosanitäre Maßnahmen zur Erhaltung der Pflanzengesundheit, Pflanzenbeschau, Anforderungen an Anbaumaterial
Amtshandlungen nach der Richtlinie 2000/29/EG , der Richtlinie 2001/32/EG der Pflanzenbeschauverordnung und der Anbaumaterialverordnung



Neu:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr
EUR
1234
"342Phytosanitäre Maßnahmen zur Erhaltung der Pflanzengesundheit, Pflanzenbeschau, Anforderungen an Anbaumaterial / Amtshandlungen nach der Verordnung (EU) 2016/2031, der Verordnung (EU) 2017/625 und den jeweils zugehörigen Durchführungsrechtsakten sowie nach der Anbaumaterialverordnung (AGOZV)

"

4. Nr. 34212 wird wie folgt gefasst:

Alt:

34212Bearbeitung eines phytosanitären Transportdokuments nach § 8b Abs. 1 Nr. 1 der Pflanzenbeschauverordnungje Dokument25



Neu:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr
EUR
1234
"34212Bearbeitung und/oder Weiterleitung eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokumentes für Pflanzen, pflanzliche Erzeugnisse und Pflanzenvermehrungsmaterial (GGED-PP) nach Verordnung (EU) 2017/625, auch online mittels TRACES NT25

"

5. Nr. 3423 wird wie folgt gefasst:

Alt:

3423Pflanzengesundheitszeugnis, Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr, Sirexzeugnis, Intra-EC-Dokument oder Phytosanitäres Transportdokument



Neu:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr
EUR
1234
"3423Exportabfertigung, Pflanzengesundheitszeugnis, Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr, Vorausfuhrzeugnis (VAZ) oder Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Pflanzen, pflanzliche Erzeugnisse und Pflanzenvermehrungsmaterial (GGED-PP)

"

6. Nr. 34234 wird wie folgt gefasst:

Alt:

34234Phytosanitäre Exportabfertigung von Containersendungen als Voraussetzung für die Erstellung von Vorzeugnissen zur innergemeinschaftlichen Verwendung (Intra-EC Phytosanitary Communication Document) oder Pflanzengesundheitszeugnissen nach § 6 Abs. 1 der Pflanzenbeschauverordnung

Für die An- und Abreisezeit sind insgesamt höchstens zwei Stunden anzusetzen. Die Fahrtkosten sind mit der Gebühr abgegolten.

nach Zeitaufwand



Neu:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr
EUR
1234
"34234Phytosanitäre Exportabfertigung von Containersendungen als Voraussetzung für die Erstellung von Vorzeugnissen zur innergemeinschaftlichen Verwendung (Vorausfuhrzeugnis) oder Pflanzengesundheitszeugnissen nach Art. 100ff. der Verordnung (EU) 2016/2031nach Zeitaufwand

"

7. Nr. 34241 wird wie folgt gefasst:

Alt:

34241Registrierung einschließlich Datenaufnahme und Vergabe einer Registrier-nummer nach § 13n der Pflanzenbeschauverordnung oder § 3 der Anbaumaterialverordnung.
Für die An- und Abreisezeit ist insgesamt höchstens eine Stunde anzusetzen. Die Fahrtkosten sind mit der Gebühr abgegolten.
nach Zeitaufwand



Neu:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr
EUR
1234
"34241Aufnahme in das amtliche Unternehmerregister einschließlich Datenaufnahme und Vergabe oder Entzug einer Registriernummer nach Art. 65 bis 67 der Verordnung (EU) 2016/2031 oder § 3 der Anbaumaterialverordnungnach Zeitaufwand

"

8. Nr. 34242 wird wie folgt gefasst:

Alt:

34242Genehmigung zum Ausstellen von Pflanzenpässen



Neu:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr
EUR
1234
"34242Ermächtigung oder Entzug der Ermächtigung zum Ausstellen von Pflanzenpässen nach Art. 89 bzw. Art. 92 der Verordnung (EU) 2016/2031nach Zeitaufwand

"

9. Die Nr. 342421 und Nr. 342422 werden

342421nach § 13d der Pflanzenbeschauverordnung
Für die An- und Abreisezeit ist insgesamt höchstens eine Stunde anzusetzen. Die Fahrtkosten sind mit der Gebühr abgegolten.
nach Zeitaufwand
342422nach § 13k der Pflanzenbeschauverordnung
Für die An- und Abreisezeit ist insgesamt höchstens eine Stunde anzusetzen. Die Fahrtkosten sind mit der Gebühr abgegolten.
nach Zeitaufwand


aufgehoben.

10. Die Nr. 34246 und Nr. 342461 werden

34246Registrierung, Kennzeichnung und Behandlung von Holz nach §§ 13p bis 13r der Pflanzenbeschauverordnung
342461Registrierung der Betriebe, die mit IPPC-Holz nach ISPM Nr. 15 handeln oder es in Verkehr bringen, nach § 13p Abs. 1

Für die An- und Abreisezeit ist insgesamt höchstens eine Stunde anzusetzen. Die Fahrtkosten sind mit der Gebühr abgegolten.

nach Zeitaufwand


aufgehoben.

11. Die bisherige Nr. 342462 wird Nr. 34246 und wie folgt gefasst:

Alt:

342462Untersuchung der Voraussetzungen (IPPC-Standard) nach § 13p Abs. 4

Für die An- und Abreisezeit ist insgesamt höchstens eine Stunde anzusetzen. Die Fahrtkosten sind mit der Gebühr abgegolten.

nach Zeitaufwand



Neu:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr
EUR
1234
"34246Ermächtigung und jährliche Überwachung registrierter Unternehmer, die im Gebiet der Union die Markierung für Verpackungsmaterial aus Holz anbringen nach Art. 98 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/2031nach Zeitaufwand

"

12. Die Nr. 342463 wird

342463Registrierung, Aufnahme in das Register unter Erteilung einer Registriernummer und Überprüfung der Anforderungen nach §§ 13q und 13r

Für die An- und Abreisezeit ist insgesamt höchstens eine Stunde anzusetzen. Die Fahrtkosten sind mit der Gebühr abgegolten.

nach Zeitaufwand


aufgehoben.

13. Die bisherige Nr. 342464 wird Nr. 34247 und wie folgt gefasst:

Alt:

342464Anerkennung eines Prüfunternehmens nach §§ 13p und 13q i. V. m. der JKI-Leitlinie zur Anwendung des IPPC-Standards ISPM 15

Für die An- und Abreisezeit ist insgesamt höchstens eine Stunde anzusetzen. Die Fahrtkosten sind mit der Gebühr abgegolten.

nach Zeitaufwand



Neu:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr
EUR
1234
"34247Anerkennung eines Prüfunternehmens nach Art. 98 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 i.V.m. der JKI-Leitlinie zur Anwendung des IPPC-Standards ISPM 15nach Zeitaufwand

"

14. Die Nr. 342465 und Nr. 342466 werden

342465technische Prüfung (Hauptprüfung) einer IPPC-konformen Behandlungsanlage nach §§ 13p und 13q i. V. m. der JKI-Leitlinie zur Anwendung des IPPC-Stan-dards ISPM 15

Für die An- und Abreisezeit ist insgesamt höchstens eine Stunde anzusetzen. Die Fahrtkosten sind mit der Gebühr abgegolten.

nach Zeitaufwand
342466jährliche technische Prüfung mit Kalibrierung der Messfühler einer IPPC-konformen Behandlungsanlage nach §§ 13p und 13q i. V. m. Punkt 5.3.2 der JKI-Leitlinie zur Anwendung eines IPPC-Standards ISPM 15

Für die An- und Abreisezeit ist insgesamt höchstens eine Stunde anzusetzen. Die Fahrtkosten sind mit der Gebühr abgegolten.

nach Zeitaufwand


aufgehoben.

15. Die bisherige Nr. 342467 wird Nr. 34248 und wie folgt gefasst:

Alt:

342467Überprüfung von behandelten Holzverpackungen hinsichtlich der korrekt durchgeführten Behandlung nach der Leitlinie zum IPPC-Standard

Für die An- und Abreisezeit ist insgesamt höchstens eine Stunde anzusetzen. Die Fahrtkosten sind mit der Gebühr abgegolten.

nach Zeitaufwand



Neu:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr
EUR
1234
"34248Überprüfung von behandelten Holzverpackungen hinsichtlich der korrekt durchgeführten Behandlung nach der Leitlinie zum IPPC-Standard nach Art. 98 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/2031nach Zeitaufwand

"

16. Nr. 342531 wird wie folgt gefasst:

Alt:

342531vorgeschriebene Mindestkontrolle nach der EG-Richtlinie oder der Pflanzenbeschauverordnung (Pflanzenbestände, Warenbücher)nach Zeitaufwand



Neu:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr
EUR
1234
"342531vorgeschriebene Mindestkontrolle nach Verordnung (EU) 2017/625 (Pflanzenbestände, Warenbücher bei Importeuren und Exporteuren)nach Zeitaufwand

"

17. Die bisherigen Nr. 3431 bis 3438 werden durch folgende Nr. 34301 bis 34311 ersetzt:

Alt:


3431Genehmigung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG)90
3432Genehmigung von Ausnahmen nach § 14 Abs. 1 oder § 14a Abs. 1 der Pflanzenbeschauverordnungnach Zeitaufwand
3433Genehmigung einer Ausnahme nach § 17 Abs. 6 Satz 1 PflSchGje Antrag50
3434Genehmigung nach § 22 Abs. 2 PflSchGje Antrag50
34341zusätzlich zu Nr. 3434 je beantragtes Anwendungsgebietje Betrieb15
3435behördliche Anordnung nach § 60 PflSchG zur unverzüglichen Beseitigung von Pflanzenschutzmitteln nach § 15 PflSchG50
3436Registrierung einer Anzeige nach § 10 PflSchG25
3437Registrierung einer Anzeige nach § 24 PflSchG50
3438Genehmigung einer Ausnahme nach § 11 der Anbaumaterialverordnungnach Zeitaufwand



Neu:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr
EUR
1234
"34301Benennung oder Genehmigung der Nutzung von Quarantänestationen oder geschlossenen Anlagen nach Art. 60 Abs. 1, Buchst. a bis c der Verordnung (EU) 2016/2031nach Zeitaufwand
34302Amtliche Kontrollen nach § 59 PflSchG und nach der Verordnung (EU) 2017/625nach Zeitaufwand
34303Genehmigungen für befristete Aus- nahmen zur Einfuhr für die Zwecke amtlicher Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben verwendete Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände nach Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/829 i.V.m. Art. 48 der Verordnung (EU) 2016/2031nach Zeitaufwand
34304Anordnungen nach pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften
343041Anordnungen nach § 5 PflGesG i.V.m. § 11 des Hessischen Gesetztes über die öffentliche Sicherheit und Ordnungnach Zeitaufwand
343042Behördliche Anordnung nach § 60 PflSchG zur unverzüglichen Beseitigung von Pflanzenschutzmitteln nach § 15 PflSchG50
34305Registrierung einer Anzeige nach § 10 PflSchGnach Zeitaufwand
34306Genehmigung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 2 Satz 3 PflSchG, ggf. auch i.V.m. § 17 PflSchGnach Zeitaufwand
34307Genehmigung einer Ausnahme nach § 17 Abs. 6 Satz 1 PflSchGje Antrag50
34308Genehmigung nach § 22 Abs. 2 PflSchG
343081Genehmigung nach § 22 Abs. 2 PflSchG für ein Anwendungsgebietje Antrag
für einen Betrieb
50
343082zusätzlich zu Nr. 343091 je beantragtes Anwendungsgebietjeder weitere Antrag
für einen Betrieb
15
34309Registrierung einer Anzeige nach § 24 PflSchGnach Zeitaufwand
34310Genehmigung einer Ausnahme nach § 11 der Anbaumaterialverordnungnach Zeitaufwand
34311Ausnahmegenehmigungen nach § 4 Abs. 2 PflSchAnwVnach Zeitaufwand61

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft.

ID: 221524

ENDE