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Änderungstext
Zehnte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- Hessen -
Vom 11. Juli 2022
(GVBl. Nr. 24 vom 15.07.2022 S. 402)
Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. S. 330), verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Die Anlage der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 8. Dezember 2009 (GVBl. I S. 522), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2021 (GVBl. S. 788), wird wie folgt geändert:
1. Nr. 1851 wird wie folgt gefasst:
Alt:
1851 Einzelgenehmigungen, Sammelgenehmigungen oder Zustimmung nach Art. 9 Abs. 1, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 10, 13 bis 15, 17 Abs. 2, Art. 35, 37, 40 bis 42, 44 bis 46 und 63 der Verordnung (EG) Nr. 1023/2006 nach Zeitaufwand
Neu:
Nr. | Gegenstand | Bemessungsgrundlage | Gebühr EUR |
1 | 2 | 3 | 4 |
"1851 | Genehmigung, Zustimmung und Überwachung nach Art. 9 Absatz 1 i.V.m. Art. 10, 13 bis 16, 17 Absatz 2, 35, 37, 40 bis 42, 44 bis 46 und 63 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 |
"
2. Nach Nr. 1851 werden als Nr. 18511 und 18512 eingefügt:
Nr. | Gegenstand | Bemessungsgrundlage | Gebühr EUR |
1 | 2 | 3 | 4 |
"18511 | Einzelgenehmigungen, Sammelgenehmigungen oder Zustimmung nach Art. 9 Abs. 1, ggf. i.V.m. Art. 10, 13 bis 15, 17 Abs. 2, Art. 35, 37, 40 bis 42, 44 bis 46 und 63 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 | nach Zeitaufwand | |
18512 | Prüfung der einzelnen Begleitscheine bei der Verbringung aufgrund einer Sammelgenehmigung nach Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 | 25 |
"
3. Nr. 342 wird wie folgt gefasst:
Alt:
342 Phytosanitäre Maßnahmen zur Erhaltung der Pflanzengesundheit, Pflanzenbeschau, Anforderungen an Anbaumaterial
Amtshandlungen nach der Richtlinie 2000/29/EG , der Richtlinie 2001/32/EG der Pflanzenbeschauverordnung und der Anbaumaterialverordnung
Neu:
Nr. | Gegenstand | Bemessungsgrundlage | Gebühr EUR |
1 | 2 | 3 | 4 |
"342 | Phytosanitäre Maßnahmen zur Erhaltung der Pflanzengesundheit, Pflanzenbeschau, Anforderungen an Anbaumaterial / Amtshandlungen nach der Verordnung (EU) 2016/2031, der Verordnung (EU) 2017/625 und den jeweils zugehörigen Durchführungsrechtsakten sowie nach der Anbaumaterialverordnung (AGOZV) |
"
4. Nr. 34212 wird wie folgt gefasst:
Alt:
34212 Bearbeitung eines phytosanitären Transportdokuments nach § 8b Abs. 1 Nr. 1 der Pflanzenbeschauverordnung je Dokument 25
Neu:
Nr. | Gegenstand | Bemessungsgrundlage | Gebühr EUR |
1 | 2 | 3 | 4 |
"34212 | Bearbeitung und/oder Weiterleitung eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokumentes für Pflanzen, pflanzliche Erzeugnisse und Pflanzenvermehrungsmaterial (GGED-PP) nach Verordnung (EU) 2017/625, auch online mittels TRACES NT | 25 |
"
5. Nr. 3423 wird wie folgt gefasst:
Alt:
3423 Pflanzengesundheitszeugnis, Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr, Sirexzeugnis, Intra-EC-Dokument oder Phytosanitäres Transportdokument
Neu:
Nr. | Gegenstand | Bemessungsgrundlage | Gebühr EUR |
1 | 2 | 3 | 4 |
"3423 | Exportabfertigung, Pflanzengesundheitszeugnis, Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr, Vorausfuhrzeugnis (VAZ) oder Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Pflanzen, pflanzliche Erzeugnisse und Pflanzenvermehrungsmaterial (GGED-PP) |
"
6. Nr. 34234 wird wie folgt gefasst:
Alt:
34234 Phytosanitäre Exportabfertigung von Containersendungen als Voraussetzung für die Erstellung von Vorzeugnissen zur innergemeinschaftlichen Verwendung (Intra-EC Phytosanitary Communication Document) oder Pflanzengesundheitszeugnissen nach § 6 Abs. 1 der Pflanzenbeschauverordnung Für die An- und Abreisezeit sind insgesamt höchstens zwei Stunden anzusetzen. Die Fahrtkosten sind mit der Gebühr abgegolten.
nach Zeitaufwand
Neu:
Nr. | Gegenstand | Bemessungsgrundlage | Gebühr EUR |
1 | 2 | 3 | 4 |
"34234 | Phytosanitäre Exportabfertigung von Containersendungen als Voraussetzung für die Erstellung von Vorzeugnissen zur innergemeinschaftlichen Verwendung (Vorausfuhrzeugnis) oder Pflanzengesundheitszeugnissen nach Art. 100ff. der Verordnung (EU) 2016/2031 | nach Zeitaufwand |
"
7. Nr. 34241 wird wie folgt gefasst:
Alt:
34241 Registrierung einschließlich Datenaufnahme und Vergabe einer Registrier-nummer nach § 13n der Pflanzenbeschauverordnung oder § 3 der Anbaumaterialverordnung.
Für die An- und Abreisezeit ist insgesamt höchstens eine Stunde anzusetzen. Die Fahrtkosten sind mit der Gebühr abgegolten.nach Zeitaufwand
Neu:
Nr. | Gegenstand | Bemessungsgrundlage | Gebühr EUR |
1 | 2 | 3 | 4 |
"34241 | Aufnahme in das amtliche Unternehmerregister einschließlich Datenaufnahme und Vergabe oder Entzug einer Registriernummer nach Art. 65 bis 67 der Verordnung (EU) 2016/2031 oder § 3 der Anbaumaterialverordnung | nach Zeitaufwand |
"
8. Nr. 34242 wird wie folgt gefasst:
Alt:
34242 Genehmigung zum Ausstellen von Pflanzenpässen
Neu:
Nr. | Gegenstand | Bemessungsgrundlage | Gebühr EUR |
1 | 2 | 3 | 4 |
"34242 | Ermächtigung oder Entzug der Ermächtigung zum Ausstellen von Pflanzenpässen nach Art. 89 bzw. Art. 92 der Verordnung (EU) 2016/2031 | nach Zeitaufwand |
"
9. Die Nr. 342421 und Nr. 342422 werden
342421 nach § 13d der Pflanzenbeschauverordnung
Für die An- und Abreisezeit ist insgesamt höchstens eine Stunde anzusetzen. Die Fahrtkosten sind mit der Gebühr abgegolten.nach Zeitaufwand 342422 nach § 13k der Pflanzenbeschauverordnung
Für die An- und Abreisezeit ist insgesamt höchstens eine Stunde anzusetzen. Die Fahrtkosten sind mit der Gebühr abgegolten.nach Zeitaufwand
aufgehoben.
10. Die Nr. 34246 und Nr. 342461 werden
34246 Registrierung, Kennzeichnung und Behandlung von Holz nach §§ 13p bis 13r der Pflanzenbeschauverordnung 342461 Registrierung der Betriebe, die mit IPPC-Holz nach ISPM Nr. 15 handeln oder es in Verkehr bringen, nach § 13p Abs. 1 Für die An- und Abreisezeit ist insgesamt höchstens eine Stunde anzusetzen. Die Fahrtkosten sind mit der Gebühr abgegolten.
nach Zeitaufwand
aufgehoben.
11. Die bisherige Nr. 342462 wird Nr. 34246 und wie folgt gefasst:
Alt:
342462 Untersuchung der Voraussetzungen (IPPC-Standard) nach § 13p Abs. 4 Für die An- und Abreisezeit ist insgesamt höchstens eine Stunde anzusetzen. Die Fahrtkosten sind mit der Gebühr abgegolten.
nach Zeitaufwand
Neu:
Nr. | Gegenstand | Bemessungsgrundlage | Gebühr EUR |
1 | 2 | 3 | 4 |
"34246 | Ermächtigung und jährliche Überwachung registrierter Unternehmer, die im Gebiet der Union die Markierung für Verpackungsmaterial aus Holz anbringen nach Art. 98 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 | nach Zeitaufwand |
"
12. Die Nr. 342463 wird
342463 Registrierung, Aufnahme in das Register unter Erteilung einer Registriernummer und Überprüfung der Anforderungen nach §§ 13q und 13r Für die An- und Abreisezeit ist insgesamt höchstens eine Stunde anzusetzen. Die Fahrtkosten sind mit der Gebühr abgegolten.
nach Zeitaufwand
aufgehoben.
13. Die bisherige Nr. 342464 wird Nr. 34247 und wie folgt gefasst:
Alt:
342464 Anerkennung eines Prüfunternehmens nach §§ 13p und 13q i. V. m. der JKI-Leitlinie zur Anwendung des IPPC-Standards ISPM 15 Für die An- und Abreisezeit ist insgesamt höchstens eine Stunde anzusetzen. Die Fahrtkosten sind mit der Gebühr abgegolten.
nach Zeitaufwand
Neu:
Nr. | Gegenstand | Bemessungsgrundlage | Gebühr EUR |
1 | 2 | 3 | 4 |
"34247 | Anerkennung eines Prüfunternehmens nach Art. 98 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 i.V.m. der JKI-Leitlinie zur Anwendung des IPPC-Standards ISPM 15 | nach Zeitaufwand |
"
14. Die Nr. 342465 und Nr. 342466 werden
342465 technische Prüfung (Hauptprüfung) einer IPPC-konformen Behandlungsanlage nach §§ 13p und 13q i. V. m. der JKI-Leitlinie zur Anwendung des IPPC-Stan-dards ISPM 15 Für die An- und Abreisezeit ist insgesamt höchstens eine Stunde anzusetzen. Die Fahrtkosten sind mit der Gebühr abgegolten.
nach Zeitaufwand 342466 jährliche technische Prüfung mit Kalibrierung der Messfühler einer IPPC-konformen Behandlungsanlage nach §§ 13p und 13q i. V. m. Punkt 5.3.2 der JKI-Leitlinie zur Anwendung eines IPPC-Standards ISPM 15 Für die An- und Abreisezeit ist insgesamt höchstens eine Stunde anzusetzen. Die Fahrtkosten sind mit der Gebühr abgegolten.
nach Zeitaufwand
aufgehoben.
15. Die bisherige Nr. 342467 wird Nr. 34248 und wie folgt gefasst:
Alt:
342467 Überprüfung von behandelten Holzverpackungen hinsichtlich der korrekt durchgeführten Behandlung nach der Leitlinie zum IPPC-Standard Für die An- und Abreisezeit ist insgesamt höchstens eine Stunde anzusetzen. Die Fahrtkosten sind mit der Gebühr abgegolten.
nach Zeitaufwand
Neu:
Nr. | Gegenstand | Bemessungsgrundlage | Gebühr EUR |
1 | 2 | 3 | 4 |
"34248 | Überprüfung von behandelten Holzverpackungen hinsichtlich der korrekt durchgeführten Behandlung nach der Leitlinie zum IPPC-Standard nach Art. 98 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 | nach Zeitaufwand |
"
16. Nr. 342531 wird wie folgt gefasst:
Alt:
342531 vorgeschriebene Mindestkontrolle nach der EG-Richtlinie oder der Pflanzenbeschauverordnung (Pflanzenbestände, Warenbücher) nach Zeitaufwand
Neu:
Nr. | Gegenstand | Bemessungsgrundlage | Gebühr EUR |
1 | 2 | 3 | 4 |
"342531 | vorgeschriebene Mindestkontrolle nach Verordnung (EU) 2017/625 (Pflanzenbestände, Warenbücher bei Importeuren und Exporteuren) | nach Zeitaufwand |
"
17. Die bisherigen Nr. 3431 bis 3438 werden durch folgende Nr. 34301 bis 34311 ersetzt:
Alt:
3431 Genehmigung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) 90 3432 Genehmigung von Ausnahmen nach § 14 Abs. 1 oder § 14a Abs. 1 der Pflanzenbeschauverordnung nach Zeitaufwand 3433 Genehmigung einer Ausnahme nach § 17 Abs. 6 Satz 1 PflSchG je Antrag 50 3434 Genehmigung nach § 22 Abs. 2 PflSchG je Antrag 50 34341 zusätzlich zu Nr. 3434 je beantragtes Anwendungsgebiet je Betrieb 15 3435 behördliche Anordnung nach § 60 PflSchG zur unverzüglichen Beseitigung von Pflanzenschutzmitteln nach § 15 PflSchG 50 3436 Registrierung einer Anzeige nach § 10 PflSchG 25 3437 Registrierung einer Anzeige nach § 24 PflSchG 50 3438 Genehmigung einer Ausnahme nach § 11 der Anbaumaterialverordnung nach Zeitaufwand
Neu:
Nr. | Gegenstand | Bemessungsgrundlage | Gebühr EUR |
1 | 2 | 3 | 4 |
"34301 | Benennung oder Genehmigung der Nutzung von Quarantänestationen oder geschlossenen Anlagen nach Art. 60 Abs. 1, Buchst. a bis c der Verordnung (EU) 2016/2031 | nach Zeitaufwand | |
34302 | Amtliche Kontrollen nach § 59 PflSchG und nach der Verordnung (EU) 2017/625 | nach Zeitaufwand | |
34303 | Genehmigungen für befristete Aus- nahmen zur Einfuhr für die Zwecke amtlicher Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben verwendete Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände nach Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/829 i.V.m. Art. 48 der Verordnung (EU) 2016/2031 | nach Zeitaufwand | |
34304 | Anordnungen nach pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften | ||
343041 | Anordnungen nach § 5 PflGesG i.V.m. § 11 des Hessischen Gesetztes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung | nach Zeitaufwand | |
343042 | Behördliche Anordnung nach § 60 PflSchG zur unverzüglichen Beseitigung von Pflanzenschutzmitteln nach § 15 PflSchG | 50 | |
34305 | Registrierung einer Anzeige nach § 10 PflSchG | nach Zeitaufwand | |
34306 | Genehmigung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 2 Satz 3 PflSchG, ggf. auch i.V.m. § 17 PflSchG | nach Zeitaufwand | |
34307 | Genehmigung einer Ausnahme nach § 17 Abs. 6 Satz 1 PflSchG | je Antrag | 50 |
34308 | Genehmigung nach § 22 Abs. 2 PflSchG | ||
343081 | Genehmigung nach § 22 Abs. 2 PflSchG für ein Anwendungsgebiet | je Antrag für einen Betrieb | 50 |
343082 | zusätzlich zu Nr. 343091 je beantragtes Anwendungsgebiet | jeder weitere Antrag für einen Betrieb | 15 |
34309 | Registrierung einer Anzeige nach § 24 PflSchG | nach Zeitaufwand | |
34310 | Genehmigung einer Ausnahme nach § 11 der Anbaumaterialverordnung | nach Zeitaufwand | |
34311 | Ausnahmegenehmigungen nach § 4 Abs. 2 PflSchAnwV | nach Zeitaufwand | 61 |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft.
ID: 221524
ENDE |